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BGH · VI ZR 109/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 109/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Januar 1962 unter Mitwirkung des Senntspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: °Die Beklagte fühlt sich daher durch die jetzige Auslegung des Klägers übertölpelt, zu demal sie ihrem Schreiben vom 25- Mai 1956 keineswegs den Sinn beimaß, den ihn der Kläger heute beimessen will." "Wenn sich der Kläger über die Ausdrucksv/eise in der Klageerwiderung aufhält, so muß sich der Unterzeichnete - wie auch die Beklagte - damit entschuldigen, daß sich für gewisse ungewöhnliche Geschäftspraktiken ein entsprechender forensischer Sprachgebrauch noch nicht ausgcbildct hat.“ "Wenn sich die Beklagte und deren Ehemann überhaupt darauf eingelassen haben, mit den Kläger über dessen angebliche Honorarforderung unter den gegebenen Umständen zu verhandeln, so nur deshalb, weil sie von diesen in einer ihre Existenz bedrohenden Weise unter Druck gesetzt worden sind." Das Verfahren wurde durch Bescheid des Oberstaatsanwalts in Ellwangen mit der Begründung eingestellt, soweit überhaupt der Tatbestand einer Beleidigung vorliege, komme dem Kläger der Schutz des § 193 StGB zugute. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies den Antrag des Beklagten auf gerichtliche Entscheidung über die Anklageorhebung durch Beschluß vom 25. In der Sache Sf|B gegen Anton Hai - 10 0 248/57 LG Ellwangen - machte er dem Kläger wieder den Vorwurf eines Verleumdungsfeldzuges und nahm auf das fenittlungsvorfahren der Staatsanwaltschaft Bezug. Ich bin im übrigen durchaus damit einverstanden, daß wir die Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs vereinbaren und unter Verzicht auf den Verjährungseinwand dann fcotstcllcn, welche Ansprüche mir wogen moiner Beratung gegen Sic zugeotanden haben und für diesen Pall dann zustchcn. 2. Dem Beklagten wird untersagt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe sich ihm gegenüber eine Verleumdung oder eine üble Nachrede zuschulden kommen lassen. 3* Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatsanwaltschaftliches Ermitt-S lungsverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede anhängig, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren'ausschließlich auf einer Anzeige des Beklagten beruht hatte und durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27« Dezember 1958 eingestellt worden ist. 4- Dem Beklagten wird für den Pall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geld - oder Haftstrafe angedroht.n Es wird fe3tgestellt, daß dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Höhe von angeblich mindestens 3 000 DM zustehen. 2. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren v/egen Verleumdung und übler Nachrede anhängig oder anhängig gewesen, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren ausschließlich auf einer Anzeige des Beklagten beruht und durch die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 27. 3. Dem Beklagten wird untersagt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe sich ihm gegenüber im Rahnen der gegen ihn geführten Prozesse eine Verleumdung oder eine üble Nachrede zuschulden kommen lassen. 4. Dem Beklagten wird für jeden Pall der Zuv/iderhandlung gegen die Anträge Ziffer 2 und 3 eine vom Gericht feotzusetzende Geld- oder Haftstrafc angedroht.11 Der Beklagte mache ihm in seinen Schriftsätzen, ohne daß dazu ein begründeter Anlaß bestehe, fortgesetzt den Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede, wobei er auf das Vorbringen im Rechtsstreit 7 0 67/58 Er ist der Ansicht, der Kläger habe sich dadurch, daß er in dem Rechtsstreit 7 0 67/58 LG Ellwangen teils wider besseres Wissens, teils leichtfertig unwahre ehrkränkende Vorwürfe gegen ihn vor getragen habe, in der Tat der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldig gemacht. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in Höhe von angeblich mindestens 3 000 DM zustehen. 2. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatoanwoltschaftliches Ermittlungs-verfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede anhängig oder anhängig gewesen, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren ausschließlich auf einer Anzeige des Beklag-ton beruht und durch die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 27. Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Ziffer 3 des Urteils vom 28. "Dem Beklagten v/ird untersagt, zu behaupten, der Kläger habe sich ihm gegenüber einer Verleumdung oder üblen Nachrede schuldig gemacht." Mit den Unterlassungsanträgen sucht der Kläger einer Beeinträchtigung seines anwaltlichen Ansehens vorzubeugen, so daß für ihn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen« Die Ansprüche sind daher als vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne des § 546 Ahs. 1 ZPO anzu-sehen. zu erheben» Es diente ebenfalls nur der näheren Präzisierung des Streitgegenstandes, daß das Landgericht das Verbot dahin faßte, der Beklagte dürfte nicht mehr behaupten, der Kläger habe ihn in dem Rechtsstreit 7 0 67/58 LG Ellwangen verleumdet oder ihm übel nachgeredet. 1. Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem im Aufsichtsweg bestätigten Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts in Ellwangen, daß sich der Kläger durch seinen Vortrag in dem Verfahren 7 0 67/58 LG Ellwan-gen einer Verleumdung Oder einer üblen Nachrede gegen den Beklagten schuldig gemacht hat. Dabei hat das Berufungsgericht die auf gestellten Behauptungen im einzelnen geprüft und in koinem Funkt4 fcststellen können, daß der Beklagte Bei der Würdigung des Vortrags unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB hat das Berufungsgericht darauf hingewieoen, daß der Kläger berechtigte Interessen seiner Mandantin Frau m^vertreten und deren Information in den Schriftsätzen niedergelegt hat. Auch wenn der Kläger seine Mandantin Brau Hj^|über den Antritt seiner Reise nach Berlin und die angeblich auf dieser Reise geleisteten Dienste unterrichtet hatte, war der Standpunkt vertretbar, daß die Reisekosten angesichts des vorwiegend privaten Charakters der Reise nicht vergütet zu werden brauchten. Wollte der Kläger Brau Bj^in dem Honorarprozeß sachgerecht vertreten und sie vor einer Inanspruchnahme für eine Honorarrechnung schützen, deren Berechtigung sie - aus immerhin subjektiv verständlichen Gründen - nicht anerkannte, so mußte der Kläger in der Reiseangelegenheit auf einige kritische Punkte hinweisen, die für die rechtliche Beurteilung Bedeutung haben konnten. Soweit nicht die Unrichtigkeit einer vorgetragenen Information auf der Hand liegt oder völlig sachfremde Dinge vorgetragen werden, steht das Vorbringen eines Anwalts, der die Interessen eines Mandanten wirksam vertreten muß, grundsätzlich unter dem Schutz des § 193 StGB. Keinesfalls aber geht es an, daß der Beklagte den Vorwurf, der Kläger habe sich in dem Verfahren 7 0 67/58 IG Ellwangen der Verleumdung oder der üblen Nachrede schuldig gemacht, in den Verfahren aufstellt, in denen es auf diese Vorwürfe schlechthin nicht ankommen kann. Vor allem muß die Wiederholung der Vorwürfe für den Kläger dann eine empfindliche und ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines anwaltlichen Ansehens be- Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dürfte der Beklagte selbst dann nicht die Befugnis in Anspruch nehmen, dem Kläger gegenüber bei Auseinandersetzungen in anderen Prozessen die Vorwürfe zu wiederholen, v/enn dieser tatsächlich bei der Vertretung seiner Mandantin in der Sache 7 0 67/58 LG Ellwangen zu v/eit gegangen wäre. Der Beklagte nimmt aber ausdrücklich diese Befugnis in Anspruch, obwohl die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft überprüft und als ungerechtfertigt erklärt sind und obwohl der Kläger erklärt hat, für ihn entfalle mit.rechtskräftigem Abschluß des Honorarstreits 7 0 67/58 LG Ellwangen jeder Grund, auf die in seinem Prozeßvortrag enthaltenen Vorwürfe zurückzukommen. 2. Dadurch, daß der Beklagte in Schriftsätzen anderer Prozesse und in seinem Schreiben an Dr. Hafl||BV auf das gegen den Kläger eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ohne ausreichenden Anlaß hingewiesen hat, griff er die Ehre des Klägers rechtswidrig an. tragte Verbot daraus, daß aus den gleichen Gründen wie zu 1) Wiederholungsgefahr besteht« Dieser sich aufdrängenden Überzeugung hat das Berufungsgericht mit dem Hinv/eis auf § 1004 BGB genügend Ausdruck gegeben« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es fehle schon an einer genügenden Darlegung eines Schadens, da nicht anzunehmen oei, daß der Vortrag in dem Honorarprozeß über die Prozeßbeteiligten hinaus einem grösseren Personenkreis bekannt geworden sei. Im übrigen ist nach den Ausführungen zu III 1.) kein Rechtügrund für eine Schadensersatzforderung des Beklagten ersichtlich, nachdem der Vorwurf mit Recht zurück-gowiccen ist, der Kläger habe sich einer unerlaubten Handlung dp Sinne dos § 823 ff BGB schuldig gemacht.

Zitierte Normen: § 193 StGB § 3 ZPO § 187 StGB § 256 ZPO
EllwangenBerufungsgerichtBrKlägerSacheVorwurf

Volltext der Entscheidung

2186 065
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VI ZR 109/60
Verkündet am 30* Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hermann S Al
 in El
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Kurt
 in E
Kläger, Berufungobeklagten und Revisionabgklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.flHHK-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- Januar 1962 unter Mitwirkung des Senntspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Der Beklagte reichte am 31* Dezember 1957 gegen eine Frau H^p, die er zuvor anwaltlich vertreten hatte, beim Landgericht Ellwangen Klage auf Zahlung von restlichem Anwalt ohonorar ein. Der Kläger vertrat in diesem Gebührenprozeß Frau Hug vor dem Landgericht Ellwangen - 7 0 67/58 -und vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 73/58 Er reichte u.a. die Schriftsätze vom 6. Februar 1958 und vom 19. März 1958 ein. Diese Schriftsätze enthalten u.a. folgen de Ausführungen:
I.	Schriftsatz vom 6. Februar 1958:
1.	Seite 5 unten:
°Die Beklagte fühlt sich daher durch die jetzige Auslegung des Klägers übertölpelt, zu demal sie ihrem Schreiben vom 25- Mai 1956 keineswegs den Sinn beimaß, den ihn der Kläger heute beimessen will."
2.	Seite 7 unten Ziffer b):
" b) Zu einer Fahrt nach Berlin hatte der Kläger keinen Auftrag gehabt.
Bewein: Zeugnis des Rud. m>. Oberst a.D.
sowie Vernehmung des Klägers als Partei.
Der Kläger hatte der Beklagten mitgeteilt, er wolle nach Berlin reisen; dort könne er bei dieser Gelegenheit in das Grundbuch der Beklagten Einsicht nehmen.
Die Tätigkeit des Klägers bezog sich jedoch überhaupt nicht auf diese Grundstücke. Es hatte sich zudem um eine Pfingstfahrt gehandelt, die rein privaten Charakter trug. (An 13. und 14. Mai 1951 war Pfingsten)."
 
3- Seite 10 unten:
"Diesen Betrag hat der Kläger also auf seine Auslagen verrechnet, obwohl er auf einen etwaigen Gebüh-renanspruch zu verrechnen gewesen wäre*"
II.	Schriftsatz vom 9« März 1958:
4. Seite 3 unten zu Ziffer II):
"Der Streit um die Anwaltsgebühren wäre;: nie entstanden, wenn der Kläger sein, der Beklagten gegenüber gegebenes Wort gehalten und im übrigen mit offenen Karten gespielt hätte."
5 c Seite 4 unten (nach Aufzählung von 8 verschiedenen Rechts Streitigkeiten, an denen der jetzige Beklagte als Partei beteiligt war):
"Diese Aufstellung erhebt keinesv/egs Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll dem Gericht lediglich vor Augen führen, daß die Praxis des Klägers in Kostensachen zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gibt. Die einzige Konsequenz, die der Kläger aus den bisher durchgeführten Vorfahren offenbar gezogen hat, scheint die zu sein den Kollegen persönlich anzugreifen, an den sich der ehemalige Klient des Klägers gewandt hat. Dabei ist es in Anwalt skr ei sen durchaus auch bekannt, daß andere Mandanten die Bezahlung des geforderten Honorars ? einer unangenehmen Auseinandersetzung mit dem Kläger vorgesogen haben."
6.	Seite 5 dritter Absatz:
"Daß die Äußerungen und Reaktionen des Klägers nicht mit normalem Maßstab zu messen sind, geht auch aus einer Reihe anderer Tatsachen hervor. So verfaßt der Kläger gegen Richter und Justizbeamte der hiesigen Gerichte fortgesetzt Dienstaufsichtsbeschwerden, die schon angesichts ihrer beträchtlichen Zahl weniger auf sachlichen Gründen als auf der psychischen Einstellung des Klägers beruhen können."
 
7.	Seite 6 dritter Absatz:
"Das scheint auch hier das Prinzip des Klägers gewesen zu sein, wenn er für seine anwaltlichen Dienste eine Rechnung von rund 50 000 DM ausstellte, um dann immer wieder zu betonen, in welch großzügiger Weise er seine Forderung ermäßigt habe. Solche Praktiken verdienen nicht durch gerichtliche Entscheidung sanktioniert zu werden."
8.	Seite 7 erster Absatz:
"Zu seiner Überraschung stellte er jedoch fest, daß sich bei den Akten des Klägers eine Abschrift von seiner Denkschrift befand, auf der das Diktatzeichen der Angestellten des Klägers, Fräulein Kö^^, vermerkt war. Der Ehemann der Beklagten hielt dem Kläger diesen Vertrau ensnißbr auch vor und v/ar*-v sehr ungehalten darüber."
9.	Seite 9 unter Ziffer 8):
"Wenn sich der Kläger über die Ausdrucksv/eise in der Klageerwiderung aufhält, so muß sich der Unterzeichnete - wie auch die Beklagte - damit entschuldigen, daß sich für gewisse ungewöhnliche Geschäftspraktiken ein entsprechender forensischer Sprachgebrauch noch nicht ausgcbildct hat.“
10.	Seite 12 unter Ziffer 4):
i
"Wenn sich die Beklagte und deren Ehemann überhaupt darauf eingelassen haben, mit den Kläger über dessen angebliche Honorarforderung unter den gegebenen Umständen zu verhandeln, so nur deshalb, weil sie von diesen in einer ihre Existenz bedrohenden Weise unter Druck gesetzt worden sind."
11.	Seite 15 unten:
"Wenn der Kläger beispielsweise eine Pfingstreise nach Berlin unternahm, um dort eine ihm bekannte Dame zu besuchen und un dann anschließend der Beklagten die Kosten für diese Reise in Rechnung zu stellen, so
 
erhebt sich hierbei die Frage, ob damit nicht sogar
 der Tatbestand einer Strafbestimmung erfüllt wird."
Der Beklagte fühlte sich durch diesen Vortrag verletzt und erstattete am 24. März 1958 beim Oberstaatsanwalt in Ellwangen Strafanzeige gegen den Kläger und Frau hm wegen verleumderischer Beleidigung und übler Nachrede.
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hielt dieser die in den erwähnten Schriftsätzen erhobenen Vorwürfe im wesentlichen aufrecht. Das Verfahren wurde durch Bescheid des Oberstaatsanwalts in Ellwangen mit der Begründung eingestellt, soweit überhaupt der Tatbestand einer Beleidigung vorliege, komme dem Kläger der Schutz des § 193 StGB zugute. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Einstellung wurde vom Gcneralstaatsanwalt in Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies den Antrag des Beklagten auf gerichtliche Entscheidung über die Anklageorhebung durch Beschluß vom 25. November 1959 als unzulässig zurück.
Der Beklagte erhob in den Schriftsätzen vom 18. August, 9- September und 8. Oktober 1958 in der Sache Hug gegen Stuhl - 7 0 67/58 LG Ellv/angen - gegen den Kläger den Vorwurf Verleumderischer Behauptungen. In einem Rechtsstreit Stuhl gegen Karl Häusler - 7 0 6/58 LG Ellwangen - sprach er in einem Schriftsatz von einem Verleumdungsfeldzug, den Rechtsanwalt	gemeinsam	mit dem Kläger gegen ihn inszeniert
 und von haltlosen Verleumdungen, die der Kläger gegen ihn erhebe. In der Sache	gegen Bpp - 10 S 100/58 LG Ell-
wangen - wies er auf das strafrechtliche Ermittlungsver-
 
fahren hin, das gegen den Kläger wegen verleumderischer Beleidigung schwebe. In der Sache Sf|B gegen Anton Hai - 10	0	248/57	LG	Ellwangen	-	machte	er	dem	Kläger	wieder
 den Vorwurf eines Verleumdungsfeldzuges und nahm auf das fenittlungsvorfahren der Staatsanwaltschaft Bezug. Am 11. September 1958 schrieb der Beklagte an einen früheren Mandanten Br. Hai
"Herr Rechtsanwalt Br. Kurt	hat alle möglichen
 Verleumdungen über mich und meine Mitarbeiter ausge-strcut; er hat sich für die Richtigkeit seiner Behauptungen, daß ich unbegründete Ansprüche geltend gemacht hätte, auf den beim Amtsgericht Ellv/angen gegen Sie geführten Rechtsstreit 2	0	10/55	bezogen,
 in den ich ein restliches Honorar gegen Sie eingoklagt habe und in dem ec auf Vorochlag dec amtierenden Richters (Herr AGRot Kl^pB) hin zu einem gerichtlich protokollierten Vergleich zwischen uns gekommen ist.
Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Br., HaMMBI, mir mitzuteilcn, ob Sie Herr Rechtsanwalt Br. Kurt beauftragt odor ermächtigt haben, eine derartige Be^ hauptung über mich unter Bezugnahme auf den vorgenannten Prozeß aufzustellen.
Ich bin im übrigen durchaus damit einverstanden, daß wir die Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs vereinbaren und unter Verzicht auf den Verjährungseinwand dann fcotstcllcn, welche Ansprüche mir wogen moiner Beratung gegen Sic zugeotanden haben und für diesen Pall dann zustchcn. Soweit cd sich um Herr Br.	handelt,
 wird der Sachverhalt in einem bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen ccit Härz 1958 schwebenden Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede geklärt werden.
Ich bitte um baldige Beantwortung meiner Anfrage.11
In einem Schreiben vom 20. Oktober 1958 an den Kläger kündigte der Beklagte diesem die Stellung von Schadenser-
 
satzansprüchen an. Ebenso berühmte er sich in einem Schreiben vom 22. Oktober 1958 an den Ehemann der Frau und iii zwei Prozessen gegen Prau	daß	ihm gegen den Klä-
ger wegen der Verleumdungen Schadensersatzansprüche Zuständen.
Der Kläger hat zunächst folgende Anträge gestellt:
"1. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder sonst irgendeinem Rechtsgrund zusteht.
2.	Dem Beklagten wird untersagt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe sich ihm gegenüber eine Verleumdung oder eine üble Nachrede zuschulden kommen lassen.
3* Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatsanwaltschaftliches Ermitt-S lungsverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede anhängig, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren'ausschließlich auf einer Anzeige des Beklagten beruht hatte und durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27« Dezember 1958 eingestellt worden ist.
4- Dem Beklagten wird für den Pall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geld - oder Haftstrafe angedroht.n
8 -
Später hat der Kläger seine Anträge wie folgt urage-stellt:
"1. Es wird fe3tgestellt, daß dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Höhe von angeblich mindestens 3 000 DM zustehen.
2.	Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren v/egen Verleumdung und übler Nachrede anhängig oder anhängig gewesen, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren ausschließlich auf einer Anzeige des Beklagten beruht und durch die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 27. Dezember 1958 und vom T5o September 1959 eingestellt worden ist.
3.	Dem Beklagten wird untersagt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe sich ihm gegenüber im Rahnen der gegen ihn geführten Prozesse eine Verleumdung oder eine üble Nachrede zuschulden kommen lassen.
4.	Dem Beklagten wird für jeden Pall der Zuv/iderhandlung gegen die Anträge Ziffer 2 und 3 eine vom Gericht feotzusetzende Geld- oder Haftstrafc angedroht.11
Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht:
Er habe bei der Rührung des Rechtsstreits 7 0 67/58 LG Ellwangen die Information seiner ifandantin Frau vor-
 
tragen und ihre Interessen gegenüber dem Beklagten wahren müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, auch auf dem Beklagten unangenehme Dinge einzugehen und die Kostenrechnungen des Beklagten für Reisen zu beanstanden, die nach dem Vortrag seiner Mandantin im wesentlichen zu privaten Zwecken unternommen worden seien. Mit Abschluß des Rechtsstreits 7 0 67/58 sei für ihn, den Kläger, die Angelegenheit erledigt. Der Beklagte mache ihm in seinen Schriftsätzen, ohne daß dazu ein begründeter Anlaß bestehe, fortgesetzt den Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede, wobei er auf das Vorbringen im Rechtsstreit 7	0	67/58
LG Ellwangen anspiele. Indem .der Beklagte auch auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Bezug nehme?* suche er das anwaltliche Ansehen des Klägers zu untergraben. Wohlweislich unterlasse es der Beklagte anzugeben, daß er selbst das Ermittlungsverfahren in Gang gebracht habe und daß es ohne den erstrebten Erfolg ausgegangen sei. Da weitere Ehrkränkungen zu befürchten seien, müsse der Beklagte durch gerichtliches Verbot dazu angehalten werden, von einer Wiederholung der unberechtigten Vorwürfe abzusehen. Das Rechtsschutzinteresse an der erbetenen Feststellung ergebe sich aus der Berühmung des Klägers.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er ist der Ansicht, der Kläger habe sich dadurch, daß er in dem Rechtsstreit 7 0 67/58 LG Ellwangen teils wider besseres Wissens, teils leichtfertig unwahre ehrkränkende Vorwürfe gegen ihn vor getragen habe, in der Tat der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldig gemacht. Er habe
 die ehrkränkenden Vorwürfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufrecht erhalten. Das Vorbringen des Klägers in dem Rechtsstreit 7 0 67/58 IG Ellwangen gehe über das zur Y/ahrung berechtigter Interessen im Prozeß Zulässige weit hinaus. Ihm, dem Beklagten, könne es, nachdem seine Ehre in der geschehenen Weise angegriffen worden sei, nicht verwehrt werden, die Dinge beim richtigen Kamen zu nennen. Durch die bekannt gewordenen Verleumdungen des Klägers sei sein Einkommen als Anwalt um mindestens 3 000 DM gemindert worden.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 1959 wie folgt erkannt:
111.	Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in Höhe von angeblich mindestens 3 000 DM zustehen.
2.	Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, gegen den Kläger sei ein staatoanwoltschaftliches Ermittlungs-verfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede anhängig oder anhängig gewesen, ohne hinzuzufügen, daß dieses Verfahren ausschließlich auf einer Anzeige des Beklag-ton beruht und durch die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 27. Dezember 1958 und 15« September 1959 eingestellt worden ist.
3.	Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, der
 Klüger habe den Beklagten im Rechtsstreit 7 0 67/58 LG Ellwangen (S^H ./.	verleumdet	oder	ihm	übel
 nachgcrcdct.
4.	Dem Beklagten w.erden für jeden Pall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote der Ziffern 2 und 3 des TJrteiß die gesetzlich zulässige Geld- und Haftstrafen angedroht ."
Der Kläger hat beantragt, das Urteil zu ergänzen und über die ursprünglich gestellten v/eitergehenden Anträge des Klägers zu entscheiden.
Das Landgericht hat diese Anträge durch Urteil vom 11. Dezember 1959 zurückgev/iesen, weil keine zustimmungsbedürftige Klageänderung Vorgelegen habe.
Der Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt und um völlige Abweisung aller vom Kläger gestellten Klageanträge gebeten. Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Ziffer 3 des Urteils vom 28. Oktober 1959 lautet:
"Dem Beklagten v/ird untersagt, zu behaupten, der Kläger habe sich ihm gegenüber einer Verleumdung oder üblen Nachrede schuldig gemacht."	4
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 6. April i960 die Berufungen des Beklagten gegen beide Urteile zurück-gewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollen Klageabweisung weiter.
12 -
Entscheidungsgründe s
I.
Mit den Unterlassungsanträgen sucht der Kläger einer Beeinträchtigung seines anwaltlichen Ansehens vorzubeugen, so daß für ihn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen« Die Ansprüche sind daher als vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne des § 546 Ahs. 1 ZPO anzu-sehen. Der Senat hat den V/ert der Unterlassungsanträge einschließlich der negativen Peststellungsklage nach Anhörung der Parteien auf 9 000 DM festgesetzt (§3 ZPO)« Mithin ist die Revision zulässig.
II.
Die Revision beanstandet mit einer formalen Rüge, daß die Änderung der Klageanträge nicht in der rechtlich gebotenen Weise berücksichtigt v/orden sei. Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger hat zwar den Unterlassungsantrag, der sich auf den Bcleidigungsvorwurf bezog, dadurch geringfügig eingeschränkt, daß er später die Worte Mim Rahmen der gegen ihn geführten Prozesse" hinzusetzte. Dieser Einschränkung, die gemäß § 268 Nr. 2 ZPO auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig war, kam feber praktisch keine Bedeutung zu. Denn in der Sache stritten die Parteien darüber, ob der Vortrag des Klägers in dem Honorarprozeß 7 0	67/58
LG Ellwangcn dem Beklagten das Recht gab, den Vorwurf der Verleumdung (§ 187 StGB) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB)
13 -
zu erheben» Es diente ebenfalls nur der näheren Präzisierung des Streitgegenstandes, daß das Landgericht das Verbot dahin faßte, der Beklagte dürfte nicht mehr behaupten, der Kläger habe ihn in dem Rechtsstreit 7 0 67/58 LG Ellwangen verleumdet oder ihm übel nachgeredet. Der Richter, der in Ehrschutzprozessen ein Gebot oder Verbot näher umschreiben muß, ist nicht gezwungen, entweder wörtlich dem Antrag zu folgen oder ihn zurückzu-weisen. Er darf vielmehr bei der Formulierung des Urteils-tenors eine gewisse Freiheit walten lassen und das Gebot oder Verbot in geeigneter Weise dem Streitgegenstand und den rechtlich abgewogenen Umständen des Einzelfalles anpassen, wenn er hierdurch dem Sinn des Antrags nicht zuwiderhandelt (BGHZ 31» 308, 319)» Da der Kläger in der Sache praktisch das Verbot erreicht hat, das er erreichen wollte, war es nicht erforderlich, einen Teil des Klageantrags abzuweisen oder einen Teil der Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
III.
1. Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem im Aufsichtsweg bestätigten Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts in Ellwangen, daß sich der Kläger durch seinen Vortrag in dem Verfahren 7 0 67/58 LG Ellwan-gen einer Verleumdung Oder einer üblen Nachrede gegen den Beklagten schuldig gemacht hat. Dabei hat das Berufungsgericht die auf gestellten Behauptungen im einzelnen geprüft und in koinem Funkt4 fcststellen können, daß der Beklagte
H -
unwahre ehrenkränkende Tatsachen wider besseres Wissen behauptet hat. Bei der Würdigung des Vortrags unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB hat das Berufungsgericht darauf hingewieoen, daß der Kläger berechtigte Interessen seiner Mandantin Frau m^vertreten und deren Information in den Schriftsätzen niedergelegt hat. Hinreichende Anhaltspunkte 9 die auf eine Unrichtigkeit der Information hingewiesen hätten, seien dem Kläger nicht bekannt gewesen.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisangebote des Beklagten übergangen.
Auch wenn der Kläger seine Mandantin Brau Hj^|über den Antritt seiner Reise nach Berlin und die angeblich auf dieser Reise geleisteten Dienste unterrichtet hatte, war der Standpunkt vertretbar, daß die Reisekosten angesichts des vorwiegend privaten Charakters der Reise nicht vergütet zu werden brauchten. Wollte der Kläger Brau Bj^in dem Honorarprozeß sachgerecht vertreten und sie vor einer Inanspruchnahme für eine Honorarrechnung schützen, deren Berechtigung sie - aus immerhin subjektiv verständlichen Gründen - nicht anerkannte, so mußte der Kläger in der Reiseangelegenheit auf einige kritische Punkte hinweisen, die für die rechtliche Beurteilung Bedeutung haben konnten. Selbst wenn unterstellt wird, die Information der Brau Hjgpan den Kläger habe so gelautet, v/ie es der Beklagte unter Beweis gestellt hat, läßt sich der Sachvortrag über die Berliner Reise nicht beanstanden, der darauf hinauslief, vom Standpunkt der Mandantin stelle sich die Reise als Privatreise dar. Berner mußte der Kläger in Wahrnehmung der Interessen der Brau zu den streitigen Verrechnungsfragen Stellung nehmen.
 
Ebenfalls liegt es noch nicht ausserhalb der Interessenwahrnehmung, daß der Kläger auf die Praxis des Beklagten in Kostensachen und andere Honorar Streitigkeiten des Beklagten einging. Jedenfalls ist in keinem Funkt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, der Vorwurf einer Verleumdung begründet. Soweit es sich um den Tatbestand des § 186 StGB (üble Nachrede) handelt, greift zugunsten des Klägers die Vorschrift des § 193 StGB ein. Zu deren An-v/endung auf Prozeßschriftsätze des Anv/alts hat bereits das Reichsgericht bemerkt, daß hier andere Maßstäbe anzulegen sind als an andere Schreiben. Der Anwalt stellt die vorge-brachten Behauptungen zur Nachprüfung des Gerichts, und dem Gegner sind alle Möglichkeiten eingeräumt, sich gegen die Behauptungen zu verteidigen. Soweit nicht die Unrichtigkeit einer vorgetragenen Information auf der Hand liegt oder völlig sachfremde Dinge vorgetragen werden, steht das Vorbringen eines Anwalts, der die Interessen eines Mandanten wirksam vertreten muß, grundsätzlich unter dem Schutz des § 193 StGB. Dieser Schutz ist in der Regel auch dann noch nicht ausgeschlossen, wenn bei dem Vortrag eine starke und eindringliche Ausdrucksweise angewandt oder eine dem Gegner abträgliche Wertung ausgesprochen wird, die sich im A Ergebnis als nicht hinreichend fundiert erweist. Auf einem ganz anderen Blatt steht es, ob ein Prozeßbevollmächtigter aus Standesrücksichten gegenüber einer Partei, die Anv/alt ist, gehalten ist, seine Ausdrucksweise besonders abzuwägen und in der Formulierung von Vorwürfen eine gewisse Zurückhaltung zu übsn (RGZ HO, 392, 397). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht für die in den Vortrag des Klägers enthaltenen tatsächlichen Be-
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hauptungen, die sich mit dem Beklagten befassen, mit Recht den § 193 StGB angewandt» Gerade bei solchen, einem Anwalt naturgemäß unangenehmen Auseinandersetzungen über die Berechnung von Gebühren und Reisekosten liegt es in der Natur der Sache, daß der Gegner auf vermeintliche Unstimmigkeiten und Unkorrektheiten hinweisen muß. Der angegriffene Anwalt kann seine Gegenauffassung vortragen und versuchen, die Anerkennung seines Standpunktes durch das Zivilgericht zu finden, das über die Berechtigung der Honorarforderung verbindlich zu entscheiden hat. Ebenfalls ist es ihm unbenommen, eine standesrechtliche Überprüfung des Vortrags zu veranlassen, wenn er glaubt, daß der Gegen-anv/alt in unangemessener Weise unter Verstoß gegen standesrechtliche Pflichten seiner Ehre zu nahe getreten ist. Endlich bleibt dem angegriffenen Anwalt - vorbehaltlich des § 164 StGB - der Weg der Strafanzeige oder der Privatklage» Seine Ehre ist daher nicht ungeschützt. Keinesfalls aber geht es an, daß der Beklagte den Vorwurf, der Kläger habe sich in dem Verfahren 7 0 67/58 IG Ellwangen der Verleumdung oder der üblen Nachrede schuldig gemacht, in den Verfahren aufstellt, in denen es auf diese Vorwürfe schlechthin nicht ankommen kann. Insoweit liegt die Sache wesentlich anders als in dem Pall, der dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 89/59 - - VersR 1962, 62 zugrunde lag» Der Beklagte hat keinen Gesichtspunkt geltend gemacht, der es rechtfertigen könnte, durch Wiederholung der Vorwürfe in anderen Rechtssachen den Kläger in seiner Ehre hcrabzusotzen. Vor allem muß die Wiederholung der Vorwürfe für den Kläger dann eine empfindliche und ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines anwaltlichen Ansehens be-
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deuten, wenn die Vorwürfe in Prozessen erhoben werden, in denen ihm der Kläger als Prozeßbevollmächtigter der Gegenpartei gegenübertritt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dürfte der Beklagte selbst dann nicht die Befugnis in Anspruch nehmen, dem Kläger gegenüber bei Auseinandersetzungen in anderen Prozessen die Vorwürfe zu wiederholen, v/enn dieser tatsächlich bei der Vertretung seiner Mandantin in der Sache 7 0 67/58 LG Ellwangen zu v/eit gegangen wäre. Der Beklagte nimmt aber ausdrücklich diese Befugnis in Anspruch, obwohl die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft überprüft und als ungerechtfertigt erklärt sind und obwohl der Kläger erklärt hat, für ihn entfalle mit.rechtskräftigem Abschluß des Honorarstreits 7 0 67/58 LG Ellwangen jeder Grund, auf die in seinem Prozeßvortrag enthaltenen Vorwürfe zurückzukommen. Angesichts dieser uncinsichtigen Einstellung des Beklagten liegen alle Voraussetzungen für das Unterlassungsverbot vor, dessen Ausspruch zu dem Schutze der Ehre des Klägers erforderlich war ( J 100 4 BGB).
2. Dadurch, daß der Beklagte in Schriftsätzen anderer Prozesse und in seinem Schreiben an Dr. Hafl||BV auf das gegen den Kläger eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ohne ausreichenden Anlaß hingewiesen hat, griff er die Ehre des Klägers rechtswidrig an. Denn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, bestand zu dem mindesten die Gefahr, daß mit dem näheren Sachverhalt nicht vertraute Personen den Eindruck erhielten, es liege den von Beklagten erhobenen Beschuldigungen doch ein begründeter Verdacht zugrunde. Auch in diesem Punkt ergibt sieh das Rcclits3chutzbedürfnis des Klägers für das bean-
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tragte Verbot daraus, daß aus den gleichen Gründen wie zu 1) Wiederholungsgefahr besteht« Dieser sich aufdrängenden Überzeugung hat das Berufungsgericht mit dem Hinv/eis auf § 1004 BGB genügend Ausdruck gegeben«
3. Endlich ist mit Recht der negativen Peststellungsklage des Klägers stattgegeben worden, die durch die Beruh-mung des Beklagten herausgefordert war (§256 ZPO). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es fehle schon an einer genügenden Darlegung eines Schadens, da nicht anzunehmen oei, daß der Vortrag in dem Honorarprozeß über die Prozeßbeteiligten hinaus einem grösseren Personenkreis bekannt geworden sei. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Zwar wird durch die Vorschrift des § 287 ZPO die Pcststcllung eines Schadens zugunsten des Schadensgläubigers erleichtert. Doch muß derjenige, der Schadensersatz fordert, dem Gericht	wenigstens	hinreichende tatsächliche
 Anhaltspunkte vortragen, die auf den Eintritt des Schadens hindeuten. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Ist, wie er behauptet, der Umfang seiner Praxis zurückgegangen, so war es nach Lage der Sache recht fernliegend, daß dieser Rückgang auf jene Erörterungen zurückzuführen ist, die Gegenstand des Honorarprozesses 7 0	67/58	LG	Ellwangen
 waren. Im übrigen ist nach den Ausführungen zu III 1.) kein Rechtügrund für eine Schadensersatzforderung des Beklagten ersichtlich, nachdem der Vorwurf mit Recht zurück-gowiccen ist, der Kläger habe sich einer unerlaubten Handlung dp Sinne dos § 823 ff BGB schuldig gemacht.
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 Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
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