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BGH · VI ZB 109/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 109/59

. 6, 551 ur der iä mmtinrnm bs* im BrldS^is Swl0oMtowt^il0 über den Orund des Ansprüche (§304 ZPO) ,;• mit^ewirkt hat* ist irn iweiten Heebta^ug .See". im Alter von 18 Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, den der Beklagte als Führer eines Omnibus verschuldet hat* Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten u.a. eine angemessene Bente, mindestens jedoch monatlich 200 DM als Ersatz dafür beansprucht, daß ihnen in der Zeit vom d* 1951 bis zu dem 1. Juli I960 die Dienste entgangen sind, die ihr Sohn in ihrem Schreinergeschäft geleistet hätte« Das Landgericht hat in seinem Teilund Grundurteil vom 21. Januar 1953 diesen Anspruch der Kläger für die Zeit vom 12* Juni 1951 bis zu dem 1* Juli 1958 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten ist durch das Urteil des Oberlandes^ gerichts vom 8» April rechtskräftig zurückgewiesen worden. Im Betragsverfahren haben die Kläger ihren Rentenanspruch in Höhe von monatlich mindestens 200 DM für die Zeit vom 12; Juni 1951 bis 1. In seinem SchluBu^teil hat das Landgericht den Klägern für die Zeit vom l2v Jihii 1951 bis 1* Juli 1958 folgende Benienbeträge zugesprochen: für die Monate August 1954 bis März 1955 je " » April 1955 bis Sept. für die Monate Oktober 1955 bis März 1956 je 193,— pj* Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des 'Landgerichts abzuändern und den Beklagten zur Zahlung folgender Rentenbeträge zu verurteilen: Das Be ruf ungsge ri eh t hat den Klägern für di k Zeit bis einschließlich Juli 1953 keine Renten zugebilligt, für dii Zeit ab IV August 1953 die vom Beklagten zu zahlenden Ren* tenbeträge aber wie folgt erhöht:. für die Äonate August 1953 bis März 1954 auf je 11 ' r V « ■ •• -April 1954 bisVJuti 1954 auf je if.. « « « April 1956 bis August 1956 auf je für die Zeit vom 1. für die Monate Juni 1957 bis Okt. 1957 auf je 288,— DM Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. I« Di# Revision macht gegenüber dem angefochtenen Urteil geitend,; ;:dai es auf einer Verletzung des Gesetzes beruheywail bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe.,; ;BriäB:; dee ßwisohenurtells vom 21 * Januar 1953 -beteiligt war, mit dem das Landgericht den Rentenanspruch des gllgers- dem'Grunde, nach für gereeh^#^igi' -ärMöiH ■"Diw..ftfitVieion bittet um Prüfung,, obdie Ansicht des Reichsgerichts zu billigen 4 at, daß in «inem ■ solchen Yoratt8B0tBUßgaa-.aioii't fochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Hiernach hätte Senatspräsident beim Erlaß des Berufungeurteils vom 25« April 1959 nicht mit wirken dürfen, wenn er schon an dem Erlaß des im Betrags verfahren ergangenen Schlußurteils des Landgerichts beteiligt ' gewesen 'wäre, denn dieses Urteil war in dem .Refufühgsre^^^ den es jetzt geht, die angefoehte Bei dem Erlaß dieser Entscheidung, auf di § 41 Hr. 6 2?0 es abstellt, hat Senatspräsident HfBHIl aber nicht 'i|l;gewirktv;i3afür,.. beitidem £**laß des Berufungsurteils auch dann untersagt sein soil, wenn er nur an der Bindung des Zwisehenurteils über den Grund dee to Spruchs beteiligt war, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es nicht als geboten erscheinen, den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes über den Wortlaut desGesetzeshinausauf fälle dieser Art auszu- Der innere Grund für die Bestimmung des § 41 fr* 6 Z£0 ist dis Erwägung, daß von keinem dichter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm erlassene oder miterlässSne Entscheidung' richtig ist (RGZ 148, 199 Z^ÖÖ^7)o Soweit ' der Eichternach vorauf gegangenem Grundurteil: iia Höheverfahren tätig wird, handelt es sich aber .nicht um,: sine '.:'dera^ige Aber auch sachlich ist eine Nachprüfung ausgeschlossen, weil die Richtigkeit des Grund^teils im Verfahren über den Betrag des Anspruchs nicht mehr in frage gestellt werden kann und darf« So stand hier durch das rechtskräftig gewordene Grundurteil (§ 304 ZPO) die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern nach § 845 BGB Ersatz zu leisten, für das weitere Verfahren, und zwar für alle noch beteiligten Instanzen, bindend fest (§§ 318,512, 548 ZPO). Die Sachund Rechtslage ist hier nicht wesentlich andere als in den fällen, in denen ein rechtskräftiges Urteil aus einem früheren Rechtsstreit derselben Parteien vcrliegt, das für den späteren Rechtsstreit ganz oder teilweise präjudiziell ist (z.B. ein feststellungsurteil, hihsihhtlioh, des künftigen Schadens), für fälle dieser; Art .iislsf; 6 ZPO keine Anwendung Durch .die selbständig anfechtbare fbrabeatseh^ den Grund des Anspruchs wird der :frozeBetoff in zwei selbständige feile .zerlegt-.: bei aller Anerkennung, der sonstigen Verschiedenhei ten - für die hier iä Betracht kommenden fragen nicht anders als bei einer getrennten Entscheidung über den Grund und den Betrag des Anspruchs. daß Senatspräsident -.Rau- ■ schert beim Erlaß des;: Jetzt mit der Revision angefochtene Urteils mitgewirkt hat;:.:' ■ Verletzung- dee § 536 SRO daraus .herleiten, dal das .Beruft gericht den Klägern die vom Landgericht zugesprochenen Renienbetr^ge für-die Seit; vom 1?* ..Juni 1951 bis 31 .Juli 1955:' Aberkannt hat -.- Bie mein-t ,. das Urteil des Bandgerieh^ habe; insoweit'- nicht'zu dem Hachteil;der 'Kläger geändert ■werden haben;.: . Gegen das, landgerichtliche Urteil haben nur - die/-llä' 'ger'B^^ -der Beklagte -sich mit das Urteil des Landgerichts mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden ist# Erfaßte die Rechtskraft dieses Urteils einen einheitlichen Schadenser-satzaneprueh der Kläger, war ihnen also für die Zeit, für die sie eine Rente aus § 845 BOB begehren (12. Berufungsgericht den Klägern zuspriohi (:»■ 14.049,44 DM) liegt um rund 340 UM Uber ' der OesmteuiÄe,' zu dep: das Landgericht bei seiner Ren- ■ .der das Berufungsgericht ausgeht, werden die Kläger durch das Berufungsurteilnicht schlechter, gestellt,.- . sich bei den e inze ln an 'Monatsbeträgen nicht -um die El emente fine»' einheitlichen •Gesamianepruchs, sondern um aelhsftodlge- :Ein.z#l:aneprüdhe-"handelte, wie die Revision ■ ■ anzunehmen /scheint*:/Sie macht • geltendt Lie Kläger, hät- des folgenden Monats, die rückständigen Beträge sofort, die künftigen jeweils am letzten eines jeden Monats zu zahl^ der pikier setzt sich entge- Beeinträchtigung der Gesundheitbestehenden einheitlichen Schadens, den der .^Verletzte auf Grund eines Anspruchs ersetzt verlangen kann. -Dieser ■ Gharakter^eines einheitlichen Anspruchs ist für die Bntsohädigung aus § 843 BGB in der Re^tsprechur anerkannt. ^usaimenfassen kÖnnen/ |)aS es eine andere Att ider Ür^ .teilsfae.sung gewählt /hat , kann nicht-, die Annahme rechtfertigen^ dis die "ilnselnte: Best««», durch Sie -Ad^afepie ’; in die Urteilsformel zu selbständigen und einer, eigenen Hechtskraft fähigen Einzelansprüchen gewordenseien. Hach § 522 Abs, 1 210 sind Urteile der Eechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist« Daher ist für den Umfang der Rechtskraft in erster Linie der prozessuale Anspruch maßgebend, der dem Rechtsstreit der Parteien zugrunde liegt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen ZivilprozeSrechis 8. 423)* Erstreckt sich dieser prozessuale Anspruch, also das Klagebegehren (BGä£Z 9, 22 £?lj) aber wie hier auf einen einheitlich Schaden:, soder urbeiisfassung die E&tur d :teepi^hs.:Md: Inhalt des landgerichtlichen Schluß-Urteils nur untersagt, den Klägern als Entschädigung für die .vent^u^hdh Dienste ihres Sohnes weniger zuzusprechen, als das 3todgericht ihnen insgesamt zugebil~ ligt hat o Es war aber nicht gehindert, einzelne Monats-be trigs ^ oÄ^mar zu kürzen, dagegen andere - zu erhöhen, sofern im gesamten der vom Landgericht zu-erkannte-^trag von l3*7Qß*76 DU erreicht wurde« Dieses^ IrgeteiS:';steht im linking mit; dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« November 1955 (■- VI ZR 134, VRS 10, 24 Hr* 11 » VersR 1956, 22), in dem ausgespro-r chen ist, daß die Änderung eines Rechnungspostens -zu dem -' Nachteil des Rechtsmittelklägers ohne Herabsetzung ;v.‘ Da das Berufungsgericht den Klägern im vorliegenden Falle mit einem; Gesamtbetrag von 14*049,41 M eine im I^eohä^v digung als das Landgericht gewährt hat, kann.-von einer Verletzung des § 536 ZPO keine Rede s^|h* Ill* Bei der Errechnung der Bentenbeträge für die einzelnen Zeitabschnitte ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 845 BGB ein Ersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste gerichtet ist. Es hat als ungefähren Maßstab für die Bemessung dieses Wer-/tes-. beschaffen» und hat dabei auch berücksicht igt, daß die ;: Mitarbeit - eines.; .1.) fUr die Zeit bis zu dem 5.i> Juli 1953 hat das Be-’ rufungsgericht selner Berechnung eine tägliche Arbeite- : zeit von vier Stunden zugrunde gelegt» weil in dieser ,B#it 7der Schulbesuch dem Sohn der Kläger nicht erlaubt hätte» mehr als höchstens vier Stunden täglich im eltef-' liehen Betrieb mitzuhelf en. Kläger in der Zeit seiner Berufsausbildung tatsächlich im elterlichen Geschäft mitgeholfen hätte, sondern hat ersichtlich für maßgebend gehalten, inwieweit in dieser Zeit eine Pflicht zur Hilfe bestanden hätte# Dieser Ausgangspunkt ist richtig, denn nach § 84$ BGB hat der Beklagte für die entgangenen Dienste insoweit Ersatz zu leisten, als der Hohn der Kläger kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, im Hauswesen oder im Geschäft der Iltera Dienste zu leisten# Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen^ daß der gehn der Kläger zu einer solo Dienstleistung damals nur soweit verpflichtet gewesen wäre, als es. Das bedeutet, daß die Ausbildung des Kindes nicht unter dieser. Dienstleistung .leiden, .darf, ;;-und daß keine Dienste gefordert werden können, die den körperlichen und geistigen Kräften des Kindes und'seiner Debenssteiiung nicht entsprechen.-Dhter'^^esem: Gesichtspunkt, ist für die, Zeit des Schulbesuchs eine tägliche irbeltözeit von..'Vier stunden., von^der das lerufuhgsge-, rieht ausgeht, keinesfalls zu gering bemessen. August 1953, in welcher der ■gehn'der Kläger-.vo^ausfichtliph-ganztägig für das eitere liehe .Geschäft;'zur Verfügung gestanden hätte, ist'- daa Bl rufungsgerloht bei der Bemessung der lentenhöhe von ein« täglichen'Arbeitszeit von acht -itbndeh ausgega^en#..Es hat dahingestellt sein laBsen. Zudem stellt das Berufungsgericht fest» daß der Junge etwaige Überstunden nicht im Kähmen des familienrecht-lichen Dienstverhältnisses geleistet hätte« Se hat ausgeführt* Hach dem eigenen Vortrag der. 1s sei nicht anzunehmen» daß sich das im laufe der Jahre geändert hätte. .Hinblick auf.die spätere Geschäftsübemahme 'geleistet hätte, die von ihm als eine ArtpVcn Vergütung ; für. den Jahren 1955 his 1958 sei ein 20 bis 25 Jahre alter Sohn einer wohlsituierten Handwerkerfamilie - wie es die Kläger nach ihrer eigenen Darstellung seien - im Rahmen des familienrechtllohen Dienstverhält- M»r: 1954 - -'und von 40#" für die '

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 845 BGB § 304 ZPO § 845 BGB § 318 ZPO § 843 BGB § 97 ZPO
ZeitAnspruchZPOKlägerDienst^

Volltext der Entscheidung

ftHt«, MUg •
:; i	:	.....
ZPO
. 6, 551 ur
 der iä	mmtinrnm	bs*	im	BrldS^is
 Swl0oMtowt^il0 über den Orund des Ansprüche (§304 ZPO) ,;• mit^ewirkt hat* ist irn iweiten Heebta^ug .See". .	.
•	r	ft	g s v e r f a lire n s nicht von derAus-
• Übung des Mchtera&tes ausgeschlossen. .
VI ZB 109/59
Verkündet am 5* Juli I960 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der (jescfcäftsatelle
 Im N am e n d es Volk s • ■ - :in: .dem leobtastreit
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BeklagtenBerufüngsbeklagten^ und Be vislobsbeklag t en« - ITozedbevollmiobti^t	BeehisanWalt &?♦
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hat to VI. Ztviltoat des Su«deaga*-löhtahäf«^?d^|. ; mündliehe Verb^dlung vom 5. -Juli' 19dö unter .Mitwirkung ■dea- Bens^^ris:	,Mge$e; .:sowie der	B^^lfrlehter.'
Br .	p#; .;;iode::. und. Heinria^m^er.	■'
'■^g-eafseii' das -frt.ell des ;■.$••* 2ivilsenata dee Oberlandeegerlohts inKoblenz vom '?.S> April 1$5,^
Mi-
di# ;|tbVision^ werden ■ den. Klägern, auf-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Sohn der Kläger, Karl KflBB, ist am	1951
im Alter von 18 Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, den der Beklagte als Führer eines Omnibus verschuldet hat* Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten u.a. eine angemessene Bente, mindestens jedoch monatlich 200 DM als Ersatz dafür beansprucht, daß ihnen in der Zeit vom d*	1951 bis zu dem 1. Juli I960 die
 Dienste entgangen sind, die ihr Sohn in ihrem Schreinergeschäft geleistet hätte« Das Landgericht hat in seinem Teilund Grundurteil vom 21. Januar 1953 diesen Anspruch der Kläger für die Zeit vom 12* Juni 1951 bis zu dem 1* Juli 1958 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten ist durch das Urteil des Oberlandes^ gerichts vom 8» April rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Die Parteien streiten jetzt nur noch über die Höhe der nach § 845 BGB zu zählenden Bente. Im Betragsverfahren haben die Kläger ihren Rentenanspruch in Höhe von monatlich mindestens 200 DM für die Zeit vom 12; Juni 1951 bis 1. Juli 1958 weiterverfolgt. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
In seinem SchluBu^teil hat das Landgericht den Klägern für die Zeit vom l2v Jihii 1951 bis 1* Juli 1958 folgende Benienbeträge zugesprochen:
für Juni 1951 für die Monats Juli 1951 bis Dez * 1951 je für die Monate Januar 1952 bis Dez* 1952 je »	'*	» Januar 1953 bis Juni 1953 je
"	»’	" Juli 1953 bis Juni 1954 je
 für Juli 1954
für die Monate August 1954 bis März 1955 je "	»	April 1955 bis Sept. 1955 je
28,	51	DM
42,	75	DM
66,	—	DM
89,	—	DM
123,	75	DM
156,	—	DM
165,	25	DM
176,	75	DM
für	die	Monate Oktober 1955 bis März 1956 je	193,—	pj*
«	11	"	April 1956 bis Dez. 1956 je	227,75	DM
”	n	"	Januar 1957 bis Mai 1957 je	218,50	Dig
«	«	«	Juni 1957 bis Oktober 1957 je	227,75	DM
«	"	«	November 1957 bis 1- Juli 1958 je 308,75	DM
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des 'Landgerichts abzuändern und den Beklagten zur Zahlung folgender Rentenbeträge zu verurteilen:
für Juni 1956	.89,43	JM
für'die'-Zeit
 vom 1. Jüii 1951 bis 31 % Dezember 1951 monatlich & 168,72 DM .vom .IV Januar 1952 bis 310 Dez.- 1952	■	*	■**••••	«204,50	DU
vrVo» • 1'. '-Jimuar ,1955•"fcle 30- Juni 1955	>"	«	«241,60	M
vom 1.	Juli	1953	bis	30.	Juni 1954	11	«	«296,90	W
vom t.	Juli	1954	bis	31>	«rz 1955	«	* «	«362,70	W
vom 1. April I955 bis 30- September 1955	«	«380,90	M
vom 1. Okt. 1955 bis 31 i März 1956	«	«	«407,50	Dl
1^-April'195i::'bis: 31. Dez, 1956	«	«	«427,10	m
vom 1. Januar 1957 bis 31 • Mai 1957	«	«	«465,--	DÄ
vom IV	Juni	1957	bis	3f":	Oktober 1957	«	«	«479*70	m
VÄ 1.	November 1957	bis	30. Juni 1958 «	«	«493 >—	M
Das Be ruf ungsge ri eh t hat den Klägern für di k Zeit bis einschließlich Juli 1953 keine Renten zugebilligt, für dii Zeit ab IV August 1953 die vom Beklagten zu zahlenden Ren* tenbeträge aber wie folgt erhöht:.
für die Äonate August 1953 bis März 1954 auf je 11	' r V «	■	•• -April 1954 bisVJuti 1954 auf je
 if.. « August 1954 b^vÄ»» 1955 aut je . ti	»»	«	-•	April 1955 bis?SepÄ955'attf je- •
v	«	«	Okt V 1955 bis Märr 1956 auf je
«	«	«	April 1956 bis August 1956 auf je
 für die Zeit vom 1. bis 14. Sept. 1956 äuf «	«	«15'. . bid, 30* lent.; l9?6/;äüf:
4
für die Monate Juni 1957 bis Okt. 1957 auf je	288,—	DM
"	"	"	Kov. 1957 bis Juni 1958 auf je	316,—	DM
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.
I« Di# Revision macht gegenüber dem angefochtenen Urteil geitend,; ;:dai es auf einer Verletzung des Gesetzes beruheywail bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe.,; der von der' Ausübung des- Rieht erstes kraft Ge^ ;; . setzes ausgeschioesen g^ewesen sei (§§ §51 Nr* 2, 4i . Rr'; -ä- BBö) *. Sie verweist darauf,' daß- SenatsrtMsident' Rauschert beim Erlaß der angefochtenen . mitgewirkt hat, obwohl er, damals als Dandgeriehtsdi“
■■^ekter-;Und Vorsitzender der Eivilkammer,.. auch- m, d#ih;-=.'-
;BriäB:; dee ßwisohenurtells vom 21 * Januar 1953 -beteiligt
 war, mit dem das Landgericht den Rentenanspruch des gllgers- dem'Grunde, nach für gereeh^#^igi' -ärMöiH ■"Diw..ftfitVieion bittet um Prüfung,, obdie Ansicht des Reichsgerichts zu billigen 4 at, daß in «inem ■ solchen
 Yoratt8B0tBUßgaa-.aioii't gegeben «<»4®»,"wier^'-:;'
. dosen; J 41 Hr. 6 ZPÖeiaen -Mäh.-/ aheachlleßl; (ao das Urteil des Reichsgerichts/ v:om;
^ . Oktober 1932, abgedmokt la BEB1933 «r, i045,R«nht
■ ;^W«uag.: :daa S«aat^'.:$a* äar Aufiaeahaig Ap^r.	'v
§ 41 Er.6 2B0 schließt einenRicfater .tarift dsaetaes vöä 4er Ausübung das Riehteraates inSaehenaus, in denen in einem früheren Rechtszuge hei dem Erlaß der ange-
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fochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Hiernach hätte Senatspräsident beim Erlaß des Berufungeurteils vom 25« April 1959 nicht mit wirken dürfen, wenn er schon an dem Erlaß des im Betrags verfahren ergangenen Schlußurteils des Landgerichts beteiligt ' gewesen 'wäre, denn dieses Urteil war in dem .Refufühgsre^^^	den	es	jetzt geht, die angefoehte
 Bei dem Erlaß dieser Entscheidung, auf di § 41 Hr. 6 2?0 es abstellt, hat Senatspräsident HfBHIl aber nicht 'i|l;gewirktv;i3afür,.. daß- einem Richter die iüt-''. Wirkung. beitidem £**laß des Berufungsurteils auch dann untersagt sein soil, wenn er nur an der Bindung des Zwisehenurteils über den Grund dee to Spruchs beteiligt war, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es nicht als geboten erscheinen, den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes über den Wortlaut desGesetzeshinausauf fälle dieser Art auszu-
dehnen . Der innere Grund für die Bestimmung des § 41 fr* 6 Z£0 ist dis Erwägung, daß von keinem dichter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm erlassene oder miterlässSne Entscheidung' richtig ist (RGZ 148, 199 Z^ÖÖ^7)o Soweit ' der Eichternach vorauf gegangenem Grundurteil: iia Höheverfahren tätig wird, handelt es sich aber .nicht um,: sine '.:'dera^ige ^ fachprüfM	^ den	Ofruhd
;:,dies.toispruchs ergangenen Entscheidungen. Biese Hach-
^	nicht	mcglich,	weil	das	Gruaah-
'''Urteii’-' selbständig der. Rechtskraft fähig'ist (f.ifOi ,;'w Abs. 2 ZPO). Aber auch sachlich ist eine Nachprüfung
 ausgeschlossen, weil die Richtigkeit des Grund^teils im Verfahren über den Betrag des Anspruchs nicht mehr in frage gestellt werden kann und darf« So stand hier
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durch das rechtskräftig gewordene Grundurteil (§ 304 ZPO) die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern nach § 845 BGB Ersatz zu leisten, für das weitere Verfahren, und zwar für alle noch beteiligten Instanzen, bindend fest (§§ 318,512, 548 ZPO).
Die Sachund Rechtslage ist hier nicht wesentlich andere als in den fällen, in denen ein rechtskräftiges Urteil aus einem früheren Rechtsstreit derselben Parteien
 vcrliegt, das für den späteren Rechtsstreit ganz oder
 teilweise präjudiziell ist (z.B. ein feststellungsurteil, hihsihhtlioh, des künftigen Schadens), für fälle dieser; Art .iislsf;	6	ZPO	keine Anwendung
fInden kann. ES ist kein Grund ersiohtlich, der es "rechtfertigen- könnte,..Grund- und Betrag^' Urteils anders zu-behandeln. Durch .die selbständig anfechtbare fbrabeatseh^	den Grund des	Anspruchs
 wird der :frozeBetoff in zwei selbständige feile .zerlegt-.: Biese Selbständigkeit wird, -wie das Reichsgericht ..in-
seinem oben angeführten Urteil zutreffend henrorgehoben ; hat, nichtdadurch. beseitigt, dal auch für -di« • Entscheidung im -BetragsTerfahren fragen von Bedeutung .sein kön- • henv ; -die. schon bei |sr . Torabenteoheidtong überdemGrund ;|^.;Äi|ruchs • erärtert' werden muBten.. •
■	Sich ln
. ..19l^g^;aine .ausdeinende Auslegtnig;::;des ■§ =.4"ZPO • ausge-:	-	dert-äi^^	;der\
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jjpi' höheren
 Rechtsiäg auszuüben.:Bis--Rechtsinge-ist sbar, 1m ‘Örtohdeii-prczbR;-. bei aller Anerkennung, der sonstigen Verschiedenhei
 ten - für die hier iä Betracht kommenden fragen nicht
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F
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anders als bei einer getrennten Entscheidung über den Grund und den Betrag des Anspruchs.
Der Senat ist ebenfalls der Meinung, daß § 41 2P0 nicht ausdehnend auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat bewußt eine Anzahl von Tatbeständen auf geführt, in denen nach seinem Willen ein Richter kraft Gesetzes von der Mitwirkung ah einer RhtScheidung ausgeschlossen sein soll. Die Gründe dieser Ausschließung sind im Gesetz erschöpfend auf ge zählt. Soweit: ne-.darüber hinaus'unangemessen srecheiht5-,üaß ein Richter .an einer Entscheidung, mitwirkt» muß auf die Forschriften über die..Ablehnung.'
^ WO) zurückgegriffen werden.
. Hach; alledem'b^ entgegen der . Ansicht ..der.. Revision ■ -keine Bedenken' dagegen.» daß Senatspräsident -.Rau- ■ schert beim Erlaß des;: Jetzt mit der Revision angefochtene Urteils mitgewirkt hat;:.:'
il> In einer' weiteren lüge .-will die Revision ■eine ;
■ Verletzung- dee § 536 SRO daraus .herleiten, dal das .Beruft gericht den Klägern die vom Landgericht zugesprochenen Renienbetr^ge für-die Seit; vom 1?* ..Juni 1951 bis 31 .Juli 1955:' Aberkannt hat -.- Bie mein-t ,. das Urteil des Bandgerieh^ habe; insoweit'- nicht'zu dem Hachteil;der 'Kläger geändert ■werden	haben;.: „ '
. Gegen das, landgerichtliche Urteil haben nur - die/-llä' 'ger'B^^	-der Beklagte -sich mit
.. diesem;^	'.Wach	§	55b SPO' durfte 'das
 Urteil- de»-.ÄdgerlchtS-daher - nicht zu dem Haohtsil-;dsr Kläger;.'geändert-, d.h. es durfte ihnen nichts aberkannt werden, wSs ihnen durch dieses Urteil rechtskräftig gu-erkannt war. Ob hier gegen dieses Verbot der reformatio in pejue verstoßen worden ist» hängt davon ab, inwieweit
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das Urteil des Landgerichts mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden ist# Erfaßte die Rechtskraft dieses Urteils einen einheitlichen Schadenser-satzaneprueh der Kläger, war ihnen also für die Zeit, für die sie eine Rente aus § 845 BOB begehren (12. Juni 1951 bis 1. Juli 1958) ein aus der Summe der Einzelren-ten zuaammengesetzterOesamtbetrag rechtskräftig zuge-3prochen,so liegtkeinereformatio in pejusvor, denn der Oesamthetragy. den.das' Berufungsgericht den Klägern zuspriohi (:»■ 14.049,44 DM) liegt um rund 340 UM Uber ' der OesmteuiÄe,' zu dep: das Landgericht bei seiner Ren- ■
: tmhwm	ist-	.(15*708,76 DM). Bel-dleser ■
■Betraohtungsweise,'.yoh .der das Berufungsgericht ausgeht, werden die Kläger durch das Berufungsurteilnicht schlechter, gestellt,.- denn sie erhalten im gesamten mehr, ■■= als das' Landgericht ■ ihnen augebilligt hat.. .-Mae unzulässige Benaohteiligu^	dagagen	vor, wenn es
. sich bei den e inze ln an 'Monatsbeträgen nicht -um die El emente fine»' einheitlichen •Gesamianepruchs, sondern um aelhsftodlge- :Ein.z#l:aneprüdhe-"handelte, wie die Revision ■ ■ anzunehmen /scheint*:/Sie macht • geltendt Lie Kläger, hät-
be-.
' sonders;';- aübgemb^	als-fe^beträge einer: Oesamt-
Landgericht den hnangefechten zuerkannt habe/, habe das ierufuhgsgerioht sie nicht absprechen dürfen.
■■■ Eidiih-kann 'Renteien Jedoch nicht gefolgt werden.
■	iiMlhjiim-''^	ihrer	Rentenent-
sohädigtmg aüs § 845 lOB sunächst dem Ermessen des Oe-rlchtstiberlasaen# Ihr-Antrag ging im erstem Reohtezug des Betragsverfahrens noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 25* März 1958 dahin, den Beklagten zu ver-
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urteilen, an sie Meine angemessene monatliche Rente, mindestens jedoch 200 DM monatlich, vom 12. Juni 1951 his 1. Juli 1958 nebst 4f Zinsen jeweils ab 1. des folgenden Monats, die rückständigen Beträge sofort, die künftigen jeweils am letzten eines jeden Monats zu zahl^	der	pikier	setzt sich entge-
gen der Meinung der Revision nicht aus einer Reihe von Selbständigen Binzeiansprüchen zusammen. Die einzelenen ionatebeträge sind vielmehr gleichartige feile dessei-. ben. Schadens, sie sind blote Berechnungsunterlagen : für d an . e inheitlichen- Schadeneersatzan s pruch> ■ Pie 'ger;-.eihi dnreh^h-'-^^	der
*'%M ■ er ihnen. ■	4«»' Gehet«. -
( §	■ zu ’leisten	- war. .Basist. ein
 einheitlicher' Schaden, fürden §8f5BGB ihnen -.einen einheitlichen, Ersatzanspruch und n icht. eine Viel zahl selbständiger ■■ Ansprüche.' gewährt.
; Bie .Bbchtsiege' ist. hier' hicht 'anders' als - in einem. Falle zu beurteilen, in. dem der bei einem.. UnfallVerletzte zur fiederherstellimg seiner Gesundheit Srsatz der':Äztkosteh, der Kosten für den Krankenh&uaauf ent-.halt'.und' der .ius|abe|j^^	verlangt;.. .xn---_
einwvhdXdhen''.'Valie : ;sihi^;die/.hierauf; entfallenden;^
''zeihetrhhd,-:,wie■. alIgemein-'anerkannt „ist,, nur Rechnungs-;.poeten>z^	Beeinträchtigung	der
 Gesundheitbestehenden einheitlichen Schadens, den der .^Verletzte auf Grund eines Anspruchs ersetzt verlangen kann. -
-Dieser ■ Gharakter^eines einheitlichen Anspruchs ist für die Bntsohädigung aus § 843 BGB in der Re^tsprechur anerkannt. Obwohl die Entschädigung wegen Verlustes odei
 Minderung der Brwerbsfähigkeit und die BntSchädigung wegen Vermehrung derBedürfnisse in ihren sachlichen • Voi^ausöetaung^u	sind, .wird gleichwohl ange~
nommen, daö eis auf einem rechtlich einheitlichen Anspruch beruhen und verschiedene unselbständige Eschnungspcsten .dieses >inhei|iichen	bilden^ so-daß beide'
'■ Sche^eneteile^v■ vertreten und .. beide im
 ausgewehhselt ■ ,g
■ mnß '^aier:|imeo ■ mehr ; gelten,.	■
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feines ;: e::inheltlicheh	s pruchs

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'■■'*•' Bi'ede'.---Ädchthniatur .des;- 'föagesnepruchs^lliW^eines ■einheitlicheh' .Brsatzanspruchs.:. hat . eich in dem su entscheidenden-'':Vaiie .-äucii-; nicht dadurch ge daS das l^dgerioht die auf die einseinen 2eitabsohhit~ te; entfallenden mo»atliohen Bentenbeträge in di# formel : seines- Sfcteils ,-iuafgen^	,	Als'	es seit! §chluSij^|^;;
deren: die.--Kläger; Verietsung;'vdes § 536 SBÖ:"3^en,^:- und huch ■ die iibrlgen Bentenbetrhge ■ sum ; weltaus .;:gr^ Sten/.;, feil ...hermits fällig.Bas Landgericht hätte- diese ligeu Beträge in seinem- Urteilssprueh summeimä^. ^usaimenfassen kÖnnen/ |)aS es eine andere Att ider Ür^ .teilsfae.sung gewählt /hat , kann nicht-, die Annahme rechtfertigen^ dis die "ilnselnte: Best««», durch Sie -Ad^afepie ’; in die Urteilsformel zu selbständigen und einer, eigenen Hechtskraft fähigen Einzelansprüchen gewordenseien.
Hach § 522 Abs, 1 210 sind Urteile der Eechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen
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Anspruch entschieden worden ist« Daher ist für den Umfang der Rechtskraft in erster Linie der prozessuale Anspruch maßgebend, der dem Rechtsstreit der Parteien zugrunde liegt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen ZivilprozeSrechis 8. Aufl* S. 423)* Erstreckt sich dieser prozessuale Anspruch, also das Klagebegehren (BGä£Z 9, 22 £?lj) aber wie hier auf einen einheitlich Schaden:, soder urbeiisfassung die E&tur d :teepi^hs.:Md:	Jiitoait-	der	Rechtskraft nicht verr
. lach ,ailedem -war. dem Berufungsgericht ■ durch den ■ reöistskräftigen. Inhalt des landgerichtlichen Schluß-Urteils nur untersagt, den Klägern als Entschädigung für die .vent^u^hdh Dienste ihres Sohnes weniger zuzusprechen, als das 3todgericht ihnen insgesamt zugebil~ ligt hat o Es war aber nicht gehindert, einzelne Monats-be trigs ^	oÄ^mar zu kürzen, dagegen andere -
zu erhöhen, sofern im gesamten der vom Landgericht zu-erkannte-^trag von l3*7Qß*76 DU erreicht wurde« Dieses^ IrgeteiS:';steht im linking mit; dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« November 1955 (■- VI ZR 134, VRS 10, 24 Hr* 11 » VersR 1956, 22), in dem ausgespro-r chen ist, daß die Änderung eines Rechnungspostens -zu dem -' Nachteil des Rechtsmittelklägers ohne Herabsetzung ;v.‘
■; des- ihm zttgesprochenen Ueeamtbetrages nieht gegen das . Verbot der reformatio inpejus verstößt (ebensoRG '• dW 1937, 2366 Hr, 19). Da das Berufungsgericht den Klägern im vorliegenden Falle mit einem; Gesamtbetrag von 14*049,41 M eine im	I^eohä^v
digung als das Landgericht gewährt hat, kann.-von einer Verletzung des § 536 ZPO keine Rede s^|h*
Ill* Bei der Errechnung der Bentenbeträge für die einzelnen Zeitabschnitte ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 845 BGB ein Ersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste gerichtet ist. Es hat als ungefähren Maßstab für die Bemessung dieses Wer-/tes-. die _	gelegt »,	die er-	.
zu .
beschaffen» und hat dabei auch berücksicht igt, daß die ;: Mitarbeit - eines.; Sohnes;, i»- elterlichen Geschäft tu der. Hegel wertvoller ist als die Dienste einer fremden Hilfskraft•
.1.) fUr die Zeit bis zu dem 5.i> Juli 1953 hat das Be-’ rufungsgericht selner Berechnung eine tägliche Arbeite- : zeit von vier Stunden zugrunde gelegt» weil in dieser ,B#it 7der Schulbesuch dem Sohn der Kläger nicht erlaubt hätte» mehr als höchstens vier Stunden täglich im eltef-' liehen Betrieb mitzuhelf en. Es hat angenommen, daß die ■■■ Aufwendungen» ■ die die Kläger in diesem Zeitraum für - ihren . Sohn,erspart. haben'der Wert der ehtgan- ■
undist-:-daher- zu dem Ergebnis gekommen» daß vd«/'<3^	Beit	bis.-.	?1	. Juli 1955 kein;'Brest.
■: -^e^|arisich- Bljrrtr wenn	diesen	Beit^
- vraum bähe ’ eine' Arbeitszeit von' täglich - acht Stundeh - zu-^;- ■ ^^grÄde gelegt werden müssen, weil es nur darauf äÄomme,
: -d^'-der: Sohn .verpflichtet gewesen sei »Biens te^zu	'
-steh,nicht aber darauf , ob die Dienste tatsächiich^^?r ■ -■ leistet worden wäfen. Das Berufungsgericht hat es» wie ‘ die. Entscheidungsgründe seines Urteils deutlich ergeben,. nicht darauf abgeatellt, in welchem Umfang derSohn der
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Kläger in der Zeit seiner Berufsausbildung tatsächlich im elterlichen Geschäft mitgeholfen hätte, sondern hat ersichtlich für maßgebend gehalten, inwieweit in dieser Zeit eine Pflicht zur Hilfe bestanden hätte# Dieser Ausgangspunkt ist richtig, denn nach § 84$ BGB hat der Beklagte für die entgangenen Dienste insoweit Ersatz zu leisten, als der Hohn der Kläger kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, im Hauswesen oder im Geschäft der Iltera Dienste zu leisten# Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen^ daß der gehn der Kläger zu einer solo Dienstleistung damals nur soweit verpflichtet gewesen wäre, als es. sich mit den ^Erfordernissen -einer 'ördent-;. liehen Berufeausbiidung hätte vereinbaren lassen# § 1617 BGB verpflichtet das Kind, das im Haushalt seinerEltern lebt und von ihnen unterhalten wir#, zur Dienstleistung ”in einer seinen Kräften: und seiner:^3^benestellung ent-sprechenden Weise” . Das bedeutet, daß die Ausbildung des Kindes nicht unter dieser. Dienstleistung .leiden, .darf, ;;-und daß keine Dienste gefordert werden können, die den körperlichen und geistigen Kräften des Kindes und'seiner Debenssteiiung nicht entsprechen.-Dhter'^^esem: Gesichtspunkt, ist für die, Zeit des Schulbesuchs eine tägliche irbeltözeit von..'Vier stunden., von^der das lerufuhgsge-, rieht ausgeht, keinesfalls zu gering bemessen.	^
2.) Für dis Zeit ab 1. August 1953, in welcher der ■gehn'der Kläger-.vo^ausfichtliph-ganztägig für das eitere liehe .Geschäft;'zur Verfügung gestanden hätte, ist'- daa Bl rufungsgerloht bei der Bemessung der lentenhöhe von ein« täglichen'Arbeitszeit von acht -itbndeh ausgega^en#..Es hat dahingestellt sein laBsen. oh dar Sohn Ugh**,r regelmäßig noch: eine Cder; zwei Überstunden gleistet hä-te, wie es heute der söhn Willi tut# lach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es hierauf nicht an, weil der
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Sohn der Kläger im Kahme» seiner familienrechtlichen Pflichten nicht verpflichtet gewesen wäre» wöchtentlich mehr als 48 Stunden im Betrieb der Bltern zu,arbeiten. Zudem stellt das Berufungsgericht fest» daß der Junge etwaige Überstunden nicht im Kähmen des familienrecht-lichen Dienstverhältnisses geleistet hätte« Se hat ausgeführt* Hach dem eigenen Vortrag der. Kläger habe ihr Sohn Karl freiHliig und mit Freude Überstunden gel«i~
er später .
habe übernehmen sollen, seinen eigenen gesehen habe. 1s sei nicht anzunehmen» daß sich das im laufe der Jahre geändert hätte. Danach konnten etwaige Überstunden bei' der Bemessung der iente auch schon deshalb nicht berücksichtigt werden» weil der 'Junge eie nicht im Kähmen seiner den Eltern gegenüber bestehenden Dienstpflicht,
• sondern im. .Hinblick auf.die spätere Geschäftsübemahme 'geleistet hätte, die von ihm als eine ArtpVcn Vergütung ; für. seihe zusätzliche Arbeitsleietumg erwartet worden: .
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'	-	48 Stttu'tis'-aie
 BemftesuHg	«i*t	reehtliob	:/
verkennt den Sin» :
:	"«pm	st«	mixt*	dasBerufttsgagpiobt
$**■ familiären Kreise eine.w8cb|öt-Hob» ,Arbs lta zeit VondS Stunde» ^ dl»' normale Arbeitszeit .«eli.:®8iB;. wtrd v	gesagt noeb■■ tauge-':,
.. dealeiv"i^wi.	gebt vielswbr' »reiohtlioh .
davonaua, daß auöb Im Betriebe elaea Hatadwerker« von -den Mtglledernder Bamlli« Uber die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Be let aber der Jieinung, ln
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den Jahren 1955 his 1958 sei ein 20 bis 25 Jahre alter
 Sohn einer wohlsituierten Handwerkerfamilie - wie es die Kläger nach ihrer eigenen Darstellung seien - im Rahmen des familienrechtllohen Dienstverhält-
nisses nicht verpflichtet gewesen» in der Woohe re-gelmä6ig:m^	im	Betriebe	der Eltern
 su arbeiten. Gegen diese. Erwägung 'bestehen keine '.robbtHohen Bedenken*
3V)',im weiteren'hatdas ■ Berufumgegericht bei. der .Ermittlung, desWertes- ■der' entgangenen Dienste; Über die.';:höwalen - farif 10hnevhinaus:'.Aufschläge vom 30$ '
: für'’die ’ '^eit. ■ bis;-:!n-; M»r: 1954 - -'und von 40#" für die '
■ "ijfätere Beit ■ berücksichtigt:Die' Irwägungeti,' aus. de--pen es du; diesemRrosenfsats der = Aufschläge gekommen
1st-, halt*»■'■ sich' im Rahmender .Freiheiten, die § 287
. ■-igFO dem .fat riebt er ■ bei. der Ermittlung der Schadenshöhe ■■ gewährt:> :;Sie bieten - aiis Recht sgründen keinen AnlaS sur Seänstandung* %hr als 4Q# Aufschlag haben selbst die : ■ Kläger in - ihrerällentenberechnung nicht berücksichtigt *
4-*:) - Auch '-to-. übrigen/enthält .die Artund-Weise,
'V wie, das ,Berufungsgericht die Höhe, der Rente - berechnet,' keinen' Heohtsfehler^$M±ne: Ausführungen .halten sich Am Rahmen der'-- 0^ted|Ät]ße-, die der. Bundesgerichtshof Inj' AnschluS an die Reohtsprechung des Reichsgerichts ,
' hie rau- entwickelt hair (Vgl. insbe s onder e BGHZ 4, 123 .	1952.-*.	III	m	335/51	-	HJt
'3>v;-	.	r
■ ^ %
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Damit erweist 'sieh die Revision der Kläger als unbegründet. Sie war daher aurüekzuweiaen «
Die Köstenents	auf	§	97 ZPO.