beiter des Hüttenwerkes wegen der starken Kälte nicht in dem offenen Kontrollraum, sondern in der Löterei, in der offenes Feuer (Lötflamme) brannte Als auf den Erd boden verschüttet wurde, entzündete es sich plötzlich und geriet explosionsartig in Brand* Dabei erlitt die Klägerin erhebliche Brandwunden an den Händen und im Gesicht So weit die Nordwestliche Eisen- und Stahl Berufsgenossenschaft in wegen des Unfalls Leistungen erbracht hat (Hei lungskosten, Krankengeld, Unfallrente), ist die Rechtsvor der gängerin der Zweitbeklagten rechtskräftig verurteilt, Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin ihren eigenen Schaden und im Laufe des Rechtstreits auch die auf die Lan desverSicherungsanstalt übergegangenen und über gehenden Ansprüche geltend gemacht* Sie macht den Beklagten zu dem Vorwurf, daß nicht auf die Feuergefährlichkeit des CflHHN 22 hingewiesen worden sei« Hierzu habe umso mehr Veranlassung bestanden, als zehn Jahre lang nicht brennbares CflBI geliefert worden sei» Erst einen Monat nach dem Unfall sei die Rechnung vom 21 • März 1956 mit dem Aufdruck versehen gewesen; "Achtung! bis 26 enthalten brennbare Flüssigkeiten«11 Vorher sei niemals auf die Pouergefährlichkeit oder Brennbarkeit des hingewiesen worden, weder in dem Schriftwechsel noch in besonderen Aufklärungsschriften oder auf sonstige Weise« Auch die Behälter seien nicht als feuergefährlich ge kennzeichnet worden, obwohl dies nach der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten hätte ge schehen müssen, weil das Nr« 22 nach § 2 dieser Ver Ordnung zur Gefahrenklasse A I gehöre« nicht feuergefährlich, sondern nur brennbare Da es der Gefahren klasse II angehöre, bestehe keine Pflicht zur besonderen Kennzeichnung« Trotzdem sei das im Januar 1946 an die werke gelieferte Pass durch ein Etikett mit dem roten Flammen Zeichen gekennzeichnet worden« Das sei bei allen Behältern geschehen, die brennbares enthalten hätten« Außerdem soien an den Henkeln der Kannen Schildchen mit der Angabe T7onn infolge schlechten Leimes auf dem Transport verloren gegan gen sei, so könnten die Beklagten hierfür nicht verantwort lieh gemacht werden Nach Ansicht der Beklagten ist der Brand nur darauf zurückzuführen, daß das CflB verbotswidrig in offenen Behältern in die Löterei verbracht und? Nr« 22 entstanden ist, das die Beklagten in Januar 1946 dem merksam zu machen, daß an Stelle des bisher gelieferten nicht geliefert wurde« Diese Pflicht hat das Berufungsgericht er sichtlich aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrs- Sicherung hergeleitet, die sich daraus ergab, daß die Be klagten mit der Lieferung des brennbaren Rostschutzmittels eine Quelle von Gefahren eröffnet hatten, zu deren Abwehr ein entsprechender Hinweis auf die Abweichung erforderlich war« Nachdem das brennbares Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Beklagten diesen Hinweis unterlassen haben und ist überzeugt davon daß der Schaden bei entsprechender Tarnung mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre Es hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint und ist da her zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten nach §§ 823 ff BGB voll für den Schaden der Klägerin einzustehen haben 1e Soweit es sich um die eigenen Ansprüche der Klägerin handelt * zweifelt das auch die Revision nicht an« Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Jahre 1947 Kenntnis davon erhalten hat, daß auch die RechtsVorgängerin der Zweitbeklagten als ersatzpflichtig in Betracht kam, ist die Verjährung der deliktischen Ansprüche vor Ablauf der Breijahresfrist des § 852 BGB durch die jetzige Klage vom 29» Dezember 1949 unterbrochen worden, die am 51« Dezember 1949 bei Gericht eingegangen und am 18» Januar 1950 zugestellt worden ist« 20 Anders verhält es sich dagegen mit den Ansprüchen, welche die Landesversicherungsanstalt &n die Klägerin abgetreten hat, wenn diese Ansprüche nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sind» Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Zustellung der Klage vom 29« Dezember 1949 nicht bewirkt, daß auch die Verjährung dieser Anspruchsteile, die nach § 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen waren, unterbrochen worden ist, denn die Klägerin hat diese Ansprüche nicht schon in der Klage, sondern erst mit ihrem Schriftsatz vom 18« Januar 1954 (Bio 82 deA«)zu dem ersten Ual geltend gemacht« Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit nach § 1542 RVO sofort mit seiner*Entstehung auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen war, waren der kraft Gesetzes übergangene und der bei der Klägerin verbliebene Anspruchsteil durch die Person der Gläubiger geschieden und deshalb trotz der Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen . Da die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung auf die LandesVersicherungsanstalt übergegangen ist {§ 1542 RVO), noch keine Kenntnis davon hatte, daß die Beklagten für den Schaden hafteten, bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Landesversicherungsanstalt die Kenntnis erlangt hat, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzte (RGZ 172, 115 [ 1173 und Urteil des Bun- desgerichtshofs, von 11.# November 1958 - VI ZR 251/57 — VRS 16, 90 = VcrsR 1959, 34)© Wann sie diese Kenntnis erhalten hat, ist bisher nicht geklärt© Es steht auch nicht fest, wann die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente bei der Landesversicherungsanstalt gestellt hat« Daher ist es auch nicht möglich zu prüfen, ob diese Ansprüche, soweit sie deliktischer Natur sind, bereits verjährt waren, als die Klägerin sie mit ihrem Schriftsatz vom 18© Januar 1954 bei Gericht geltend machte, um hierdurch die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen©< von einer endgültigen Klärung dieser Frage kann jedoch abgesehen werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt Die Pflicht der Beklagten das HMMwerk auf die Brenn-, barkeit des C^HBs Nr» 22 aufmerksam zu machen, ei'gibt sich auch aus dem Vertrage, der zwischen der HachtsVorgängerin der Beklagten und dem EflllBwerk bestanden hat« Daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus der Verletzung dieser Vertragepflicht ebenfalls Rechte gegen die Beklagten her- hier um einen der Fälle, in denen dritte Personen in den Schutz des Vertrages einzubesiehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist» Das hat der erkennende Senat schon in ähnlichen Fällen angenommen» In Urteil vom 21» September 1955 (VI ZR 118/54 - VersR 1955, 740 = III BGH Nr» 5 zu § 157 D) sind die Betriebsangehörigen eines Unternehmers, der mit einer Strafanstalt einen Vertrag über die Beschäftigung von Gefangenen abgeschlossen hatte, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen worden» Nach dem Urteil vom 25® April 1956 (VI ZR 34/55 = NJU 1956, 1193 Nr» 1 = VersR 1956, 419) kann ein Vertrag auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine auch Schutswirkungen zugunsten der Personen haben, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht» Schließlich hat der Senat in einem Falle, in den ein Bauunternehmer neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zu dem Hause gehörende Garage zu errichten hatte, angenommen, daß die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht des Bauunternehmers auch gegenüber den Familienangehörigen des Bestellers besteht, die Haus und Hof benutzen (Urteil vom 8» Mai 1956 - VI ZR das Wohl und Wehe dieser Personen mitverantwortlich sind, haben sie ein Interesse daran, daß die ihrem Schutz anvertrauten Personen nicht durch Sorgfaltsverletsungen des Vertragsgegners geschädigt werden. übersehbaren Personenkreis handelt, dem dieser Schutz des Vertrages zugute kommt \"so zutreffend Larenz aaO) • Pas liegt in der Linie der Rechtsprechung des Senats, wie vor allem das Urteil vom 25® April 1956 (aaO) zeigt® Schon dort ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Vorteil unmittelbarer Ansprüche aus dem Vertrage grundsätzlich den Personen zukomme, an deren Schutz der eine Vertragsteil ein für den Vertragsgegner erkennbares objektiv begründetes Interesse habe® hältnisses einen Dritten mindestens ebenso stark wie den Gläubiger treffeno Das trifft auch auf die Klägerin zu, denn sie war, wie schon dargelegt wurde, ebenso wie die Inhaber des HflflBwerkes den Gefahren ausgesetzt, die sich aus dem Umgang mit dem brennbaren Rostschutzmittel ergaben« faltsVerletzung der Beklagten (Schuldner) nicht weniger Rechte als dem HflHBwerk (Gläubiger des Schuldverhältnisscs) selbst züstehen« Ob Gemhuber darin zu folgen ist, daß aus jedem Schuldverhältnis außer dem Gläubiger und Schuldner ein weiterer Personenkreis mit einer gläubigergleichen Stellung beschränkten Umfangs teilniicmt, kann dahingestellt bleiben, riehts vom 25« September 1957 - BAG 5,1- habe die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen ihren Arbeitskämeraden Bas habe zur Folge, daß sie sich das Verhalten anrechnen lassen müsse, weil der Ausgleichsan— spruch der Beklagten gegen MiflHl nicht realisiert werden könne, wenn man der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folge» Diese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden« Auch v/enn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall der Klägerin durch ein Verschulden des M54HHI verursacht worden ist, das im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist, würde dies nur zur Folge haben, daß die Klägerin gegen ihren Arbeitskameraden liiflHB keine Schadensersatzansprüche geltend machen könnte (BAG 5? satzansprüche gegen die Beklagten aber nicht berührt« Ob daraus, daß Hi(HB von der Haftung gegenüber der Klägerin befreit ist, folgt, daß die Beklagten von keinen Schadensausgleich nach § 426 BGB beanspruchen können, kann auf sich beruhen, denn das allein würde nicht zu der Annahme berechtigen, daß die Klägerin sich den Beklagten gegenüber das Verhalten VtiuGtKt9 anrechnen lassen müsste« Haben die Beklagten durch schuldhaf,tes Verhalten die Entstehung des Unfalls mitverursactit, so müssen sie hierfür einstehen« Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, der Klägerin außer dem Opfer, das sie mit dem Verlust der Ansprüche gegen Hifl|B| im Interesse der Betriebsverbun-denheit zu erbringen hat, auch noch Rechte gegen Personen abzusprechen, die wie die Beklagten außerhalb des Betriebes der HflHBwerke stehen« 2« Aus den gleichen Erwägungen kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das HflHtyverk, auch wenn ihm ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, nach § 898 RVO von einer Haftung gegenüber der Klägerin freigestellt ist« Diese Haftungsfreistellung berührt nur das Verhältnis der Klägerin zu den OflHBwerken, läßt aber ihre Ansprüche gegen die Beklagten unberührt» und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sic im .Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht oder von einem sonstigen Rechtsfeh— ler beeinträchtigt ist« 4« Der Revision kann auch nicht zugegeben werden das Berufungsgericht zur Präge, ob die Beklagten das werk auf die Brennbarkeit des im Januar 194-6 gelieferten daß Nr , wenn der Tatrichter keine bestimmte Feststellungen hat treffen können« Hier hat das Berufungsgericht, wie die Grün de seines Urteils zeigen, die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagten das auf die Brennbarkeit des weder schriftlich noch mündlich. ten selbst nicht vorgetragen« Auch für eine mündliche War nung ist nichts dargetan« Vor allem können die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf die Aussage berufen, die der Be den Einkäufer der werke nicht auf diese Wei se auf die Brennbarkeit des Nr« 22 hingewiesen hat in dem das geliefert wurde, mit einem auf die Brenn barkeit oder Feuergefährlichkeit hinweisenden Schild versehen war« Babei geht es ersichtlich davon aus, daß es Aufgabe der Beklag gewesen sei, den Beweis für diese ihre Behauptung zu erbringen. Ob ihm hierin zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ange nommen, die Anbringung eines solchen Schildes habe hier nicht genügt, die Beklagten hätten vielmehr darüber hinaus im Schrift Wechsel oder auf der Rechnung auf die Abweichung von den bis Es hat hier nicht nur die auf Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin, sondern auch den Peststellungsantrag dem Grunde nach für ge*« rechtfertigt erklärt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung$ nein
BGB §§ 328, 242 Be
In den Schutz eines Vertrages sind auch dritte Personen
einzubeziehen, wenn die vertragliche Sorgfalte~ und Schutz« pflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten wei-» teren Personen gegenüber zu beachten isto
* ♦
BGH, Urt. Vo 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - OXG Braunschweig
Verkünde
1959
ü
Justizober sekretär
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
%
Im Namen des
Volkes
In dem Rechtsstreit
1.
2c
des Herrn Br. Karl Gerhard
9
der Firma UMBP-ÖQ-Inport-GeSeilschaft Otto TfflB mit
beschränkter Haftung in PflBbtr<> g,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 1)
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger9
- Pro zeßbevollmächtigter :
Rechtsanwalt
gegen
Fräulein Johanna
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Pro zeßbevo llmächt igter: Re cht sanwalt
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Dr. Bode, Br. Hauß, Bro Hußla und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15® April 1958 wird zurück-
gewiesene
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt®
Von Rechts wegen
#%•
« Jk • #
%
NWrtrvmm»
ft ’
. !> • v
*v
'* • *
2
% «I L
* • % Mf *
♦ -f.-% . ■*+*
* . *V<*
»
s •
Tatbestands
* «'
Die RechtsVorgängerin der Zweitbeklagten belieferte die
erksGmbH, bei der die Klägerin als
Packerin beschäftigt war, seit 1936 mit dem von ihr herge
stellten Rostschutzmittel
Nachdem sie viele Jab
re hindurch eine nicht brennbare Sorte
geliefert
hatte, lieferte sie der Hütte im Januar 1946 zu dem ersten Mal
der Sorte C 22, das infolge der damaligen Rohstoff-
knappheit mit Testbenzin als Lösungsmittel hergestellt und deshalb brennbar war* Am 19* Februar 1946 benutzten die Ar
n
\
I
beiter des Hüttenwerkes wegen der starken Kälte
nicht
in dem offenen Kontrollraum, sondern in der Löterei, in der
offenes Feuer (Lötflamme) brannte
Als
auf den Erd
boden verschüttet wurde, entzündete es sich plötzlich und geriet explosionsartig in Brand* Dabei erlitt die Klägerin
erhebliche Brandwunden an den Händen und im Gesicht
So
weit die Nordwestliche Eisen- und Stahl
Berufsgenossenschaft
in
wegen des Unfalls Leistungen erbracht hat (Hei lungskosten, Krankengeld, Unfallrente), ist die Rechtsvor
der
gängerin der Zweitbeklagten rechtskräftig verurteilt,
«
Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen zu ersetzen* Ferner
I
I
ist rechtskräftig
estgestellt
9
daß sie der Berufsgenossen
schaft auch alle aus dem Unfall noch erwachsenden weiteren
Aufwendungen zu erstatten hat, soweit diesen Aufwendungen
v
ein übergangsfähiger Anspruch der jetzigen Klägerin gegen übersteht (Akten 2 0 162/57 des Landgerichts Braunschweig)
Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin ihren eigenen Schaden und im Laufe des Rechtstreits auch die auf die Lan
desverSicherungsanstalt
übergegangenen und über
gehenden Ansprüche geltend gemacht* Sie macht den Beklagten
* %
0 0
ewweäwinivvvvvf^f^r^Mp
0
4
4
3
A*
0
✓
*
%
/•
%
♦
0
0
0
%
<
0
0
0
I
zu dem Vorwurf, daß nicht auf die Feuergefährlichkeit des CflHHN 22 hingewiesen worden sei« Hierzu habe umso mehr Veranlassung bestanden, als zehn Jahre lang nicht brennbares CflBI geliefert worden sei» Erst einen Monat nach dem Unfall sei die Rechnung vom 21 • März 1956 mit dem Aufdruck versehen gewesen; "Achtung! Die orten Kr. 22
bis 26 enthalten brennbare Flüssigkeiten«11 Vorher sei niemals auf die Pouergefährlichkeit oder Brennbarkeit des
hingewiesen worden, weder in dem Schriftwechsel noch in besonderen Aufklärungsschriften oder auf sonstige Weise« Auch die Behälter seien nicht als feuergefährlich ge kennzeichnet worden, obwohl dies nach der Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten hätte ge schehen müssen, weil das Nr« 22 nach § 2 dieser Ver
Ordnung zur Gefahrenklasse A I gehöre«
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamt schuld nern Zahlung verschiedener im einzelnen auf geführt er Beträge teils an sich, teils an die Landesversicherungsan stalt B0HMHHHI verlangt und ein angemessenes Schmerzens geld begehrt« Ferner hat sie beantragt.
it
festzustellen
9
daß die Beklagten als Gesamt
Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betriebsunfall vom 19 ® 2« 1946 bei der Firma
erke GmbH erwächst, soweit ihre
und
Ansprüche nicht auf die Nordwestliche Eisen Stahlberufsgenossenschaft übergehen, und zwar mit der Maßgabe, daß wegen ihrer auf die Landes Versicherungsanstalt
übergehenden An
spräche Zahlung unmittelbar an diese zu leisten ist«
4
!.
%
\
%
#
V
I
I
I
I
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erho
ben und weiter geltend gemacht:
Nr
22
nicht
feuergefährlich, sondern nur brennbare Da es der Gefahren klasse II angehöre, bestehe keine Pflicht zur besonderen
Kennzeichnung« Trotzdem sei das im Januar 1946 an die werke gelieferte Pass durch ein Etikett mit dem roten Flammen Zeichen gekennzeichnet worden« Das sei bei allen Behältern geschehen, die brennbares
enthalten hätten« Außerdem
soien an den Henkeln der Kannen Schildchen mit der Angabe
#
sorte angebracht worden« Diese Bezettelung sei
der
laufend überwacht worden« Der rote Wamzettel auf. dem Faß
sei vielleicht in dem
werk übersehen worden
T7onn
infolge schlechten Leimes auf dem Transport verloren gegan gen sei, so könnten die Beklagten hierfür nicht verantwort
lieh gemacht werden
Nach Ansicht der Beklagten ist der Brand nur darauf zurückzuführen, daß das CflB verbotswidrig in offenen Behältern in die Löterei verbracht und? daß der Arbeiter LÜ0BD in höchst fahrlässiger Weise ein Stück Papier an der Gasflamme in Brand gesetzt und brennend auf den Boden
9
geworfen habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungs-rechtszug hat die Klägerin ihre Anträge erweitert und auf Grund der Abtretungserklärung der Landesversicherungsanstalt EflHHHHBB vom 4« Dezember 1957 nunmehr auch wegen der zunächst auf die Landes Versicherungsanstalt übergegangenen Ansprüche Zahlung an sich begehrt« Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und folgendes Urteil erlassen:
*
4
5
” Der Klageanspruch der Klägerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch hinsichtlich ihres Feststellungsentrages, und zwar einschließlich der an sich auf die landeeverSicherungsanstalt übergehenden, der Klägerin ab-
getretenen Ansprüche, jedoch mit Ausnahme der auf die Nordwestliche Eisen- und Stahlberufsgenossen-schaft übergehenden Ansprüche«
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das . Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat«11
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Brand, bei
dem die Klägerin verletzt wurde, bei Verwendung des.CflHHI
Nr« 22 entstanden ist, das die Beklagten in Januar 1946 dem
merksam zu machen, daß an Stelle des bisher gelieferten nicht
geliefert wurde« Diese Pflicht hat das Berufungsgericht er
sichtlich aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrs-
Entscheidung sgründe
I«
brennbaren 0
o im Januar 1946 brennbares
Nr« 22
%
%
0
Sicherung hergeleitet, die sich daraus ergab, daß die Be klagten mit der Lieferung des brennbaren Rostschutzmittels eine Quelle von Gefahren eröffnet hatten, zu deren Abwehr ein entsprechender Hinweis auf die Abweichung erforderlich
war« Nachdem das
brennbares
7erk fast zehn Jahre lang nicht erhalten hatte, mußten die Beklagten
nach der nicht zu beanstandenen Ansicht des Berufungsge richts mit der Möglichkeit rechnen, daß die Benutzer des
Nr
22 nicht die Vorsicht walten ließen, die er
forderlich war, weil als Lösungsmittel Testbenzin verwen
det und das
ständen, die bei dem
daher brennbar war« Unter diesen Um-
0
und seinen Arbeitern die Vor
Stellung habe hervorrufen müssen, ein nicht brennbares Rost
Schutzmittel zu haben, hätten die Beklagten das
ier\z
auf die naheliegenden Gefahren hinweisen müssen, damit es
die erforderlichen Sicherungemaßnahmen ergreifen konnte
%
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Beklagten
diesen Hinweis unterlassen haben und ist überzeugt davon
9
daß der Schaden bei entsprechender Tarnung mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre Es hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint und ist da
her zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten nach §§ 823 ff BGB voll für den Schaden der Klägerin einzustehen haben
II«
% '
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Klageansprüche nicht verjährt sind«
7
*
0 0
fr
1e Soweit es sich um die eigenen Ansprüche der Klägerin handelt * zweifelt das auch die Revision nicht an« Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Jahre 1947 Kenntnis davon erhalten hat, daß auch die RechtsVorgängerin der Zweitbeklagten als ersatzpflichtig in Betracht kam, ist die Verjährung der deliktischen Ansprüche vor Ablauf der Breijahresfrist des § 852 BGB durch die jetzige Klage vom 29» Dezember 1949 unterbrochen worden, die am 51« Dezember 1949 bei Gericht eingegangen und am 18» Januar 1950 zugestellt worden ist«
0
20 Anders verhält es sich dagegen mit den Ansprüchen, welche die Landesversicherungsanstalt &n die
Klägerin abgetreten hat, wenn diese Ansprüche nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sind» Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Zustellung
der Klage vom 29« Dezember 1949 nicht bewirkt, daß auch die Verjährung dieser Anspruchsteile, die nach § 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen waren,
p
unterbrochen worden ist, denn die Klägerin hat diese Ansprüche nicht schon in der Klage, sondern erst mit ihrem Schriftsatz vom 18« Januar 1954 (Bio 82 deA«)zu dem ersten Ual geltend gemacht« Da der Schadensersatzanspruch der
Klägerin insoweit nach § 1542 RVO sofort mit seiner*Entstehung auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen war, waren der kraft Gesetzes übergangene und der bei der Klägerin verbliebene Anspruchsteil durch die Person der Gläubiger geschieden und deshalb trotz der Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen . zu behandeln (vgl« das Urteil des Senats vom 15« Januar 1957 VI ZR 317/55 - VersR 1957,. 231)« Das hat zur Folge, daß die
%
8
Frage der Verjährung und ihrer Unterbrechung für beide Forderungen selbständig zu prüfen ist« Daß die Klägerin auf Grund der Abtretung später wieder Gläubigerin beider Forderungen gev/orden ist, kann keine andere Beurteilung
i
re chtf ert igen ©
Da die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung auf die LandesVersicherungsanstalt übergegangen ist {§ 1542 RVO), noch keine Kenntnis davon hatte, daß die Beklagten für den Schaden hafteten, bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Landesversicherungsanstalt
die Kenntnis erlangt hat, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzte (RGZ 172, 115 [ 1173 und Urteil des Bun-
desgerichtshofs, von 11.# November 1958 - VI ZR 251/57 — VRS 16, 90 = VcrsR 1959, 34)© Wann sie diese Kenntnis erhalten
hat, ist bisher nicht geklärt© Es steht auch nicht fest,
wann die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente bei der Landesversicherungsanstalt gestellt hat« Daher ist es auch nicht möglich zu prüfen, ob diese Ansprüche, soweit sie deliktischer Natur sind, bereits verjährt waren, als die Klägerin sie mit ihrem Schriftsatz vom 18© Januar 1954 bei Gericht geltend machte, um hierdurch die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen©< von einer endgültigen Klärung dieser Frage kann jedoch abgesehen werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt
*
sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht nur
aus unerlaubter Handlung, sondern auch aus Vertrag herzuleiten und unterliegen daher der regelmäßigen Verjährungs— frist von dreißig Jahren (§ 195 BGB)©
9
Die Pflicht der Beklagten das HMMwerk auf die Brenn-, barkeit des C^HBs Nr» 22 aufmerksam zu machen, ei'gibt sich auch aus dem Vertrage, der zwischen der HachtsVorgängerin der Beklagten und dem EflllBwerk bestanden hat« Daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus der Verletzung dieser
Vertragepflicht ebenfalls Rechte gegen die Beklagten her-
%
leiten kann» Diese Frage ist zu bejahen« Es handelt sich
# #
hier um einen der Fälle, in denen dritte Personen in den Schutz des Vertrages einzubesiehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nach Treu und Glauben und dem Zweck des Vertrages nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist» Das hat der erkennende Senat schon in ähnlichen Fällen angenommen» In Urteil vom 21» September 1955 (VI ZR 118/54 - VersR 1955, 740 = III BGH Nr» 5 zu § 157 D) sind die Betriebsangehörigen eines Unternehmers, der mit einer Strafanstalt einen Vertrag über die Beschäftigung von Gefangenen abgeschlossen hatte, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen worden» Nach dem Urteil vom 25® April 1956 (VI ZR 34/55 = NJU 1956, 1193 Nr» 1 = VersR 1956, 419) kann ein Vertrag auf Lieferung einer betriebssicheren Antriebsscheibe für eine Dreschmaschine auch Schutswirkungen zugunsten der Personen haben, die der Eigentümer der Dreschmaschine zu ihrer Bedienung heranzieht» Schließlich hat der Senat in einem Falle, in den ein Bauunternehmer neben dem Hofraum eines Hauses eine Mauer für die zu dem Hause gehörende Garage zu errichten hatte, angenommen, daß die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht des Bauunternehmers auch gegenüber den Familienangehörigen des Bestellers besteht, die Haus und Hof benutzen (Urteil vom 8» Mai 1956 - VI ZR
S8/55 - MIR 1956, 534 Nr» 492 = VersR 1956, 500)»
#
10
%
✓
\7ie Larenz (Schuldrecht I» Band 3» Aufl. S. 136 - 160 und HJW 1956j 1193) zutreffend hervorhebt,handelt es sich in diesen und ähnlichen Fällen nicht um einen eigentlichen “Vertrag zugunsten Dritter”, denn der Schuldner ist nach dem Vertrage nicht verpflichtet, an den Dritten zu leisten,
r/ie § 328 BGB es voraussetzt (die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Lieferung des von dem HflHB^erk bestellten Bostschutzmittels) • Von dem Schuldner wird aber ein Verhalten gefordert, das dem Schutzbedürfnis der Personen Rechnung trägt, die durch eine mangelhafte Leistung oder durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Gewiß ist es nicht der Sinn derartiger Verträge, daß jeder der aus einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch aus den Vertrage herleiten kann. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wird die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht aber in der Regel gegenüber Personen bestehen, die durch den Gläubiger mit der Leistung des anderen Vertragsteils in Berührung kommen und deren Ergehen den Gläubiger selbst berührt, weil er seinerseits ihnen gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist, wie der Vater gegenüber den Angehörigen der Familie und wie der Unternehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da sie für
0
das Wohl und Wehe dieser Personen mitverantwortlich sind, haben sie ein Interesse daran, daß die ihrem Schutz anvertrauten Personen nicht durch Sorgfaltsverletsungen des Vertragsgegners geschädigt werden. Diese Erweiterung der Verantwortlichkeit des Vertragsschuldners ist ihm gegenüber gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag, daß sein Vertragsgegner auf die Sicherheit dieser Personen ebenso vertraut wie auf seine eigene, und weil es sich um einen begrenzten,
11
übersehbaren Personenkreis handelt, dem dieser Schutz des Vertrages zugute kommt \"so zutreffend Larenz aaO) • Pas liegt in der Linie der Rechtsprechung des Senats, wie vor allem das Urteil vom 25® April 1956 (aaO) zeigt® Schon dort ist ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Vorteil unmittelbarer Ansprüche aus dem Vertrage grundsätzlich den Personen zukomme, an deren Schutz der eine Vertragsteil ein für den Vertragsgegner erkennbares objektiv begründetes Interesse habe®
In dem jetzt zu entscheidendenPalle gehört auch die Klägerin zu dem Personenkreis, der durch den Vertrag auf Lieferung des Rostschutzmittels geschützt wird
Pie
/erke hatten ihr gegenüber wie gegenüber *allen ihren
Arbeitnehmern Schutz- und FürSorgepflichten nach § 61S BGB
/erke in den
Als Packerin kan sie im Betriebe der
Bereich der Gefahren, die durch die Verwendung des brenn baren Rostschutzmittels heraufbeschworen wurden® Paher ist
I
%
es gerechtfertigt, auch sie in dem Sinne in den Schutzbe-
#
reich der Vertragshaftung einzubeziehen, daß ihr ein Schadens er satzanspruch nach den Grundsätzen der Vertragshaftung dann susteht, wenn sie durch ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten Schaden erleidet
o
Gernhuber ("Prittwirkungen im Schuldverhältnis kraft
Leistungsnähe" in Pestschrift für Arthur Hikisch S® 249 ff)
will den Schutz des Pritten nicht auf das Vertragsrecht be-
*
schränken, sondern auf sämtliche Schuldverhältnisso ausdehnen und meint, eine beschränkte Teilnahme an fremden Schuld-.
Verhältnissen müsse u®a® dort stattfinden, wo die mit einer
%
Leistung verbundenen Gefahren nach der Anlage des Schuldver- *
%
*
%
%
*
%
<
O
%
%
%
%
%
\
%
% \
hältnisses einen Dritten mindestens ebenso stark wie den Gläubiger treffeno Das trifft auch auf die Klägerin zu, denn sie war, wie schon dargelegt wurde, ebenso wie die Inhaber des HflflBwerkes den Gefahren ausgesetzt, die sich aus dem Umgang mit dem brennbaren Rostschutzmittel ergaben«
Ihr würden daher nach der Ansicht Gernhubers aus der Sorg—
%
faltsVerletzung der Beklagten (Schuldner) nicht weniger Rechte als dem HflHBwerk (Gläubiger des Schuldverhältnisscs) selbst züstehen« Ob Gemhuber darin zu folgen ist, daß aus jedem Schuldverhältnis außer dem Gläubiger und Schuldner ein weiterer Personenkreis mit einer gläubigergleichen Stellung beschränkten Umfangs teilniicmt, kann dahingestellt bleiben,
0
denn in dem jetzt zu entscheidenden Falle kann die Klägerin
eigene Schadensersatzansprüche jedenfalls aus dem Vertrage
%
herleiten, der zwischen dem HfHHBwerk und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden ist»
Da für diese vertraglichen Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, ergibt sich schon hieraus, daß die Einrede der Verjährung nicht begründet ist»
III o
In der Sache selbst hält das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand»
1» Die Rovision macht in erster Linie geltend, die Klägerin müsse sich mit den Leistungen der öffentlichen Versicherungsträger begnügen und könne von den Beklagten schon aus folgenden Gründen keinen Schadensersatz verlangen? Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Arbeiter des HflHHI
Werkes sich verbotswidrig in der Iiöterei auf gehalten, daß sie das in ungeeigneten flachen Schalen hin- und
hergetragen und dabei au^ den Boden geschüttet
hätten und daß der Arbeiter lii^MB sich entgegen dem Rauchverbot eine Zigarre angezündet und die brennende Lunte in die auf dem Boden befindliche Lache geworfen habe«. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsge—
riehts vom 25« September 1957 - BAG 5,1- habe die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen ihren Arbeitskämeraden
Bas habe zur Folge, daß sie sich das Verhalten anrechnen lassen müsse, weil der Ausgleichsan— spruch der Beklagten gegen MiflHl nicht realisiert werden könne, wenn man der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folge»
Diese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden« Auch v/enn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Unfall der Klägerin durch ein Verschulden des M54HHI verursacht worden ist, das im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist, würde dies nur zur Folge haben, daß die Klägerin gegen ihren Arbeitskameraden liiflHB keine Schadensersatzansprüche geltend machen
könnte (BAG 5? 1; EGHZ 27, 62)« Hierdurch würden ihre Er-
0
satzansprüche gegen die Beklagten aber nicht berührt« Ob daraus, daß Hi(HB von der Haftung gegenüber der Klägerin befreit ist, folgt, daß die Beklagten von keinen
Schadensausgleich nach § 426 BGB beanspruchen können, kann auf sich beruhen, denn das allein würde nicht zu der Annahme berechtigen, daß die Klägerin sich den Beklagten gegenüber das Verhalten VtiuGtKt9 anrechnen lassen müsste« Haben die Beklagten durch schuldhaf,tes Verhalten die Entstehung des Unfalls mitverursactit, so müssen sie hierfür einstehen«
Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, der Klägerin außer dem Opfer, das sie mit dem Verlust der Ansprüche gegen Hifl|B| im Interesse der Betriebsverbun-denheit zu erbringen hat, auch noch Rechte gegen Personen abzusprechen, die wie die Beklagten außerhalb des Betriebes der HflHBwerke stehen«
2« Aus den gleichen Erwägungen kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das HflHtyverk, auch wenn ihm ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, nach § 898 RVO von einer Haftung gegenüber der Klägerin freigestellt ist« Diese Haftungsfreistellung berührt nur das Verhältnis der Klägerin zu den OflHBwerken, läßt aber ihre Ansprüche gegen die Beklagten unberührt»
3® Soweit die Revision Zweifel daran äußert, daß das von den Beklagten gelieferte OflHM den Unfall hervorgerufen hat, greift sie die tatsächlichen Feststellungen
%
und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sic im .Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht oder von einem sonstigen Rechtsfeh— ler beeinträchtigt ist«
Zu Unrecht geht die Revision von der Annahme aus, das Berufungsgericht habe seine Feststellung auch auf das Untersuchungsergebnis • der Sachverständigen gestützt» Hiervon ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit .keinem uort die Rede« Das Berufungsgericht hält vielmehr, wie seine Ausführungen zeigen, allein auf Grund der Aussagen des Ein-
kaufsleiters Sch^| und des Dr« sowie auf Grund
der eigenen'Angaben des Beklagten Br« tiflU für bewiesen, daß das in Brand geratene von den Beklagten ge-
liefert worden ist« Seine Erwägungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und lassen keinen Rcchtsirrtum er kennen«
4« Der Revision kann auch nicht zugegeben werden das Berufungsgericht zur Präge, ob die Beklagten das werk auf die Brennbarkeit des im Januar 194-6 gelieferten
daß
Nr
22 aufmerksam gemacht haben, die Bcweislast
verkannt habe« Auf die Präge der Beweislast kommt es nur
an
, wenn der Tatrichter keine bestimmte Feststellungen hat treffen können« Hier hat das Berufungsgericht, wie die Grün
de seines Urteils zeigen, die Überzeugung gewonnen, daß die
Beklagten das auf die Brennbarkeit des
weder schriftlich noch mündlich.
Nr
22 hingewiesen haben
Dann bleibt aber insoweit für die Anwendung der Beweislast regeln kein Raum
Unstreitig enthält weder die Rechnung noch das Be stätigungsschreiben über die Lieferung vom Januar 1946
einen solchen Hinweis« Erst die Rechnung vom 21« März
I
946
über eine spätere Lieferung enthält, wie das Berufungsgericht
feststellt, erstmals den Aufdrucks "Achtung! Die Sorten Nr« 22-26 enthalten brennbare Flüssigkeiten11« Daß
schon vorher in einem anderen Schreiben an die
werke diese \7arnung ausgesprochen haben, haben die Beklag
m
ten selbst nicht vorgetragen« Auch für eine mündliche War nung ist nichts dargetan« Vor allem können die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf die Aussage berufen, die der Be
.» 16
I *
klagte Dr
in dem Rechtsstreit 8 0 50^50 des Landgerichts
Wuppertal gemacht hat«, Hier hat er erklärt? "Für die Januar lie ferung liege keine schriftliche Bestellung vor«. Es sei meistens
telefonisch bestellt worden» Er meine sich zu entsinnen« daß auch
die Januarlieferung von dem Einkäufer Sch
der
werke
telefonisch bestellt worden sei und daß er ihm gesagt habe
7
das
bisherige Mittel sei im Moment nicht greifbar, sofort greifbar
die Sorte Ni
333
Ob er dabei zu dem Ausdruck gebracht habe,
daß diese Sorte
von ihr ist
Nr
22 eine Untergruppe
mit Testbenzin zusammengesetzt
9
könne er nicht mehr sagen
n
Baß Br
W
den Einkäufer der
werke nicht auf diese Wei
se auf die Brennbarkeit des
Nr« 22 hingewiesen hat
7
entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Einkäufers Sch
und dem Bestätigungsschreiben vom 30»Januar
I
946,in dem
die Be
klagten ausdrücklich eine telegraphische Bestellung bestätigt haben» Wenn es hiernach den Beklagten die Beweislast dafür z
uf
erleg
u
9
daß die Lieferung im Januar 194b entgegen ihrem eigenen
Bestätigungsschreiben nicht per Telegramm, sondern telephonisch bestellt worden ist, so unterliegt dies entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken
5
Bas Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß das
Faß
9
in dem das
geliefert wurde, mit einem auf die Brenn
barkeit oder Feuergefährlichkeit hinweisenden Schild versehen
war« Babei geht es ersichtlich davon aus, daß es Aufgabe der
Beklag
gewesen sei, den Beweis für diese ihre Behauptung zu
erbringen. Ob ihm hierin zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ange nommen, die Anbringung eines solchen Schildes habe hier nicht genügt, die Beklagten hätten vielmehr darüber hinaus im Schrift
Wechsel oder auf der Rechnung auf die Abweichung von den bis
•• 17
0
herigen Lieferungen und auf d
Brennbarkeit d
Hr»22
hinweisen miisseiio Diese Forderung bedeutet entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls für die damals bestehenden Verhältnisse
keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen» Wie das Be-
»
rufungsgericht feststellt, fielen gerade anfangs 1946 bei den
damaligen Materialverhältnissen -• schlechter Leim und ungenü
gende Befestigungsmittel » derartige Zettel häufig ab» Der Lager
ster
auf den das Berufungsgericht sich stützt
$
hat das bestätigt und erklär
"Die roten Zettel mit d
Wort
"Feuergefährlich" seien aus schlechtem Kriegsmaterial herge
stellt und auch die Klebemasse minderwertig gewesen» Es sei vor
gekommen, daß die Zettel wieder von den Gefässen abfielen
Wie
d erholt seien nach dem Abtransport von Kannen derartige Zettel im Versandraum verblieben"» Unter diesen Umständen ist die Auf fassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Anbringung eines Hinweiszettels auf dem Lieferfaß nach der langjährigen
Lieferung nicht brennbaren
nicht ausreichte, um sicher
zustellen, daß die
werke Sicherungsmaßnahmen veranlaßen
9
die
bei der Verwendung des jetzt gelieferten brennbaren Rost-
schutzmittels erforderlich waren» Hierauf hätte vielmehr nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts im Bestätigungsschreiben hingewiesen werden müssen»
6
Ob die für das
werk verantwortlichen Personen oder
d ie Arbeiter des
erkes einschließlich
ein Ver
schuld
an dem Unfall der Kläge
trifft, kann auf sich be
ruhen, denn ein etwaiges Verschulden dieser Personen kann weder zu einer Verneinung noch zu einer Minderung der Ansprüche der Klägerin führen» Daß ein solches Verschulden den adäquaten Kausal Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Un-
fall der Klägerin nicht ausschließen würde, hat das Berufungs
gericht ohne Rechtsverstoß dargelegt
7. Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, welche die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Seine Erwägungen, aus denen es ein solches Mitverschulden nicht für nachgewiesen hält, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Bechtsirrtum erkennen.
Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Ob sie ihre Arbeit als Packerin in der Löterei verrichten durfte oder ob ihr das untersagt war, kann dahingestellt bleiben, denn ein Mitverschulden an ihrem Unfall könnte nur in Betracht kommen, . wenn ihr die Brennbarkeit des CQBiMs bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Bas aber ist nicht festgestellt.
IV*
Bedenken bestehen nur gegen die Passung, die das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch gegeben hat. Es hat hier nicht nur die auf Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin,
sondern auch den Peststellungsantrag dem Grunde nach für ge*« rechtfertigt erklärt. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO konnte aber nur für die Zahlungsansprüche erlassen werden« Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, war dagegen für den Erlaß eines Grundurteils kein Raum, weil dieser Anspruch
nicht nach Grund und Betrag streitig ist, wie § 304 ZPO es voraussetzt (vgl. Bode DRiZ 1956, 57)» Ba der Peststellungsanspruch zur Endentscheidung reif ist, war über ihn nach § 301 ZPO durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden. Bas hat aber ersichtlich auch das Berufungsgericht gewollt, denn den Entscheidungsgründen seines Urteils ist zu entnehmen, daß
>• 10 **»
es dem Feststellungsantrage der Klägerin stattgeben wollte»
Da dies deutlich erkennbar ist und es sich daher nur um ein Versehen hei der Formulierung des Urteilsspruchs handelt,
hat der Senat sich darauf beschränkt, den Sinn dieses Spruchs hier klarzustellen»
V.
Das Berufungsurteil läßt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen» Daher war die Revision der Beklagten zurUck-
zuweisen»
w
Die Kostenentscheid*^ng ergibt sich-aus § 97. ZPO«
Dr» Kleinewefers Dr» Bode Dr» Hauß,
Dr. Hußla Heinrich Meyer
i
I
I
\
I
i
4 .
4