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BGH · VI ZR 108/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 108/94

Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung seines Namens in einer Liste über "IM-Registrierungen der Be- Personen können als IM geführt sein, obwohl sie den Kontakt mit dem MfS selbständig abgebrochen haben oder der Kontakt von Seiten des MfS abgebrochen wurde. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe durch die Offenlegung der Namensliste der Sache nach behauptet, daß er tatsächlich als IM tätig gewesen sei. Dem Beklagten sei deshalb die weitere Veröffentlichung der Liste mit den personenbezogenen Daten des Klägers zu verbieten; diese Daten seien unkenntlich zu machen. Das Berufungsgericht meint, die Veröffentlichung der Namensliste durch den Beklagten habe nicht den Aussagegehalt, daß der Kläger tatsächlich IM gewesen sei. 1. Rechtlich nicht zutreffend ist bereits die Beurteilung des Aussagegehalts der vom Beklagten veröffentlichten Namensliste durch das Berufungsgericht. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123), war der vom Beklagten ausgelegten Namensliste die Aussage zu entnehmen, daß die darin aufgeführten Personen nicht nur bei dem MfS als IM registriert, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in irgendeiner Weise tatsächlich als IM tätig gewesen seien. Juli 1994 in dem Parallelverfahren - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116 ff) ausgeführt hat, wird ein solches Verständnis schon durch die in der Liste genannten Personenkennziffern, Decknamen, Einsatzorte und Einsatzrichtungen nahegelegt. Es wird zudem von den Vorbemerkungen zu der Liste getragen, in denen es heißt, daß (nur) in wenigen Ausnahmefällen Personen zu IM registriert worden seien, ohne daß es zur aktiven Zusammenarbeit mit dem MfS gekommen sei. a) Der Beklagte hat durch die Veröffentlichung das Recht des Klägers auf informationeile Selbstbestimmung verletzt, das als Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. Durch die Offenlegung der Namensliste hat der Beklagte jedoch nicht nur in diesem Sinne persönliche Daten des Klägers "verfügbar" gemacht. Offenlegung der Namen nicht nach der Art der IM-Tätigkeit differenziert, sondern, wie es das Landgericht ausdrückt, alle aufgeführten Personen "über einen Kamm geschoren" hat, wurden alle Genannten unerschiedslos in die Kategorie von Denunzianten eingeordnet. Durch die darin liegende "Abstempelung" wurde der Kläger - auch bei der Annahme, daß er tatsächlich als IM tätig gewesen ist - in schwerwiegender Weise in seinem Anspruch auf soziale Geltung belastet und so in dem Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen. Die Wirkung dieser Beeinträchtigung wurde noch dadurch verstärkt, daß die Namensangaben über den Kläger in einer Liste mit den Daten von 4.500 weiteren angeblichen Mitarbeitern des MfS aufgeführt waren. Durch diese Massierung und die darin liegende Verstärkung einer Abstempelung als Zugehöriger einer mit dem DDR-Regime zu identifizierenden Personengruppe kam der Veröffentlichung des Namens des Klägers ein besonders großes Gewicht zu. (a) Das vom Beklagten für die Offenlegung der Namen angegebene Motiv, Vermutungen und Gerüchte über den Inhalt der Liste zu beenden und etwaigen Erpressungen vorzubeugen, war zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet. Dies führt unter den hier gegebenen Umständen aber nicht dazu, daß der Kläger die in der Veröffentlichung seines Namens liegende Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit hinnehmen müßte. Diese nachteiligen Wirkungen wurden auch nicht durch die der Liste vorangestellten "Vorbemerkungen" gemildert, zu demal gegenüber solchen Personen, die von der Liste und ihrem Namen erst über Dritte erfahren hatten. (c) Nicht zu befinden hat der Senat über die Frage, ob und in welcher Weise es zur Bewältigung der Probleme aus der Vergangenheit der DDR auch im Juli 1992 hätte angezeigt sein können, die besonders schuldbeladenen IM zu erfassen und ihre Namen zu veröffentlichen. Daß es sich bei dem Kläger nach dem Ergebnis etwaiger vom Beklagten sorgfältig durchgeführter Recherchen um eine derartige Person gehandelt habe, macht der Beklagte nicht geltend. Dieser Kontakt des Klägers zu dem MfS wird selbst vom Beklagten nicht als schwerwiegend eingestuft, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, die Angaben des Klägers gäben Anlaß, sein Verhalten anders zu bewerten als andere IM-Tätig-keiten. Deshalb trifft das Argument des Berufungsgerichts, es sei wünschenswert, daß die tragenden Kräfte des Unterdrückungssystems der DDR festgestellt und im Falle von Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen würden, auf den Kläger nicht zu. Juli 1994 (aaO) ausgeführt hat, im Rahmen der Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Beklagten auch die gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen, die den Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Freilich findet dieses Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die vom Beklagten veröffentlichte Namensliste mangels ihrer Eigenschaft als einer Unterlage des Staatssicherheitsdienstes im Sinne der §§ 6 Abs.1, 10 Abs.3 StUG keine unmittelbare Anwendung. "vagabundierende", selbstgefertigte Kopie von Stasi-Unterlagen anzusehen ist mit der Folge einer auch für sie bestehenden Anzeige- und Herausgabepflicht nach den §§ 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 2 StUG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (2. dazu Weberling, Stasi-Unterlagen-Ge-setz, 1993, § 6 Rdn. 15), vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit den vom MfS zu seiner Person gespeicherten Informationen zu schützen (vgl. So ist nach den jeweiligen Absätzen 1 Nrn. 6 und 7 der §§ 20 und 21 StUG die Verwendung von Stasi-Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob jemand IM war, nur mit Einschränkungen und lediglich bei solchen Personen zulässig, denen eine besondere Stellung im öffentlichen Leben zukommt (vgl. cc) Die Veröffentlichung der Namensliste wird schließlich auch nicht durch das vom Beklagten in Anspruch genommene Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Selbst wenn es sich beim Beklagten um eine Partei im Sinne dieser Norm handeln sollte, so ist er auch als solche nicht befugt, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der hier gegebenen Weise zu verletzen. Diese wird nicht schon durch das Vorbringen des Beklagten ausgeräumt, daß eine weitere Auslegung der Liste durch die Veröffentlichung der Namen in der Das Berufungsurteil ist schließlich auch nicht in-soweit aufrecht zu erhalten, als es mit der Abweisung der Klage zugleich die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten verneint hat, die auf die Person des Klägers bezogenen Informationen in der Namensliste unkenntlich zu machen. Juli 1994 ausgesprochen hat, nicht der Charakter eines dem Kläger zuerkannten selbständigen Leistungsanspruchs auf Schwärzung, sondern lediglich die Bedeutung zu, daß der Beklagte bei erneuter Auslegung der Liste die Namensangaben des Klägers zuvor in geeigneter Weise unkenntlich zu machen hat.

Zitierte Normen: § 186 StGB Art. 21 GG § 97 ZPO
NamePersonMfSKlägerlisten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 108/94
URTEIL
Verkündet am:
20. Dezember 1994 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. Matthias
 itraße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Verein "NBM	«	vertreten	durch	seinen
 Sprecherrat/Vorstand, dieser vertreten durch seine Sprecher Dr. Frank EjBBMBI und Dr. Klaus V Rj gHB K^Blstraße 0, HflBP,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 1994 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung seines Namens in einer Liste über "IM-Registrierungen der Be-
geblicher inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR samt Personen-Kennziffern, Einsatzorten und -richtungen, Decknamen usw.
Die Liste mit diesen Angaben war von Unbekannten Anfang Juli 1992 an alle Landesminister in Sachsen-Anhalt, die Landtagsfraktionen, die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung in HflBi und weitere öffentliche Stellen sowie an die örtliche Presse versandt worden. Ihr waren von den anonymen Verfassern Vorbemerkungen vorangestellt, in denen es u.a. hieß:
"Einschränkungen
 Eine derart umfangreiche Liste wird nicht vollständig fehlerfrei sein. Für den Fall, daß sich jemand irrtümlich oder fehlerhaft in dieser Liste aufgeführt sieht, empfiehlt es sich, eine Überprüfung durch die Gauck-Behörde zu beantragen.
Dazu als Erläuterung:
Personen können als IM geführt sein, obwohl sie schon lange keinen Kontakt mehr zu dem MfS hatten.
Personen können als IM geführt sein, obwohl sie den Kontakt mit dem MfS selbständig abgebrochen haben oder der Kontakt von Seiten des MfS abgebrochen wurde.
zirksverwaltung Hl
 HflHÜ und der Kreisdienststellen HflHB und des MfS 1986-1989" mit ca. 4.500 Namen an-
H
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In wenigen Ausnahmefällen wurden Personen zu IM registriert, ohne daß es zur aktiven Zusammenarbeit mit dem MfS gekommen ist.
Unbedingt zu beachten!
Jeder, der diese Liste benutzt, muß sich dieser Einschränkungen bewußt sein. In der Öffentlichkeit darf diese Liste nicht ohne die vollständige Vorbemerkung verwendet werden."
Der Beklagte, ein parteipolitisch tätiger Verein (Bürge rbewegung ) , erhielt die Liste am 13. Juli 1992 über die Fraktion von Bündnis 90/Grüne der Stadtverordnetenversammlung in hIHB. Am selben Tage berichtete auch die B.-Zeitung in amm erstmals über die Liste und veröffentlichte erste Namen aus ihr. An den folgenden Tagen erschienen sowohl in der B.-Zeitung als auch in anderen Zeitungen weitere Artikel über die Liste; diese wurde in hBB zu Preisen von 300 DM bis 500 DM zu dem Verkauf angeboten. Daraufhin entschloß sich der Beklagte, die Namensliste ab 16. Juli 1992 in seinen Büroräumen in Hfll zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Sein Ziel war es, Vermutungen und Gerüchte darüber zu beenden, wer in der Liste verzeichnet war, und etwaigen Erpressungen vorzubeugen. Interessenten wurde jeweils einzeln Einblick in die Liste mit den ihr vorangestellten Vorbemerkungen gewährt. Als die B.-Zeitung am 20. Juli 1992 damit begann, die Namensliste seitenweise abzudrucken, ließ das Interesse an einer Einsichtnahme bei dem Beklagten nach. Bis zu dem 7. August 1992 informierten sich bei ihm etwa 700 Personen über den Inhalt der Liste.
Am 8. August 1992 stellte der Beklagte die Auslegung ein.
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Der Kläger, der als habilitierter Mediziner Hochschullehrer werden möchte, war bei dem MfS als IM registriert. Die dort über ihn geführte Personalakte enthält keine Verpflichtungserklärung; der Teil "Arbeitsund Berichtsakte" ist leer.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe durch die Offenlegung der Namensliste der Sache nach behauptet, daß er tatsächlich als IM tätig gewesen sei. Diese Aussage sei falsch; sie stelle eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Beklagten sei deshalb die weitere Veröffentlichung der Liste mit den personenbezogenen Daten des Klägers zu verbieten; diese Daten seien unkenntlich zu machen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Veröffentlichung der Namensliste durch den Beklagten habe nicht den Aussagegehalt, daß der Kläger tatsächlich IM gewesen sei. Ihr lasse
 sich lediglich entnehmen, daß er als IM registriert war; diese Behauptung sei jedoch wahr. Schon deshalb stehe dem
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Kläger auf der Grundlage des § 186 StGB mit § 1004 BGB kein Unterlassungsanspruch zu. Auf § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unter-lagen-Gesetz - StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2272) lasse sich das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht stützen, da die Liste keine Originalunterlage des MfS sei. Im übrigen müsse eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und seines Rechts auf informationeile Selbstbestimmung mit dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit zu Gunsten des Beklagten aus-fallen. Er dürfe als Bürgerinitiative das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über Daten und Fakten befriedigen, die für das politische Leben im weitesten Sinne Bedeutung erlangen könnten. Dies gelte insbesondere für Berichte über Tätigkeiten von Personen, denen ein Aussagewert für die Eignung zur Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes, etwa im Bildungswesen, zukomme. Da es wünschenswert sei, daß die tragenden Kräfte des Unterdrückungssystems der ehemaligen DDR festgestellt und im Falle von Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen würden, bestehe auch weiterhin ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einer Aufdek-kung der Strukturen des Stasi-Apparates und an einer Offenlegung der Durchdringung des gesellschaftlichen Lebens der DDR durch das Informantensystem der Stasi. Dieses Interesse vermöge die öffentliche Benennung früherer IM auch jetzt noch zu rechtfertigen. Da heute allgemein bekannt sei, daß manche als IM registrierte Personen durch Nötigung angeworben worden seien, ohne jemals Informationen geliefert zu haben, sei die Bekanntgabe ihrer Registrierung allein nicht geeignet, die genannten Personen herabzuwürdigen. Daß die
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Bekanntgabe bei zahlreichen Bürgern zu Vorurteilen gegen die Betroffenen führen möge, rechtfertige es nicht, die Veröffentlichung zu verbieten. Dem Anliegen der gesamten Bevölkerung, sich mit der jüngsten Vergangenheit auseinanderzusetzen, um so die Auswirkungen des Unrechtssystems zu überwinden, seien die Interessen derjenigen unterzuordnen, die in irgendeiner Weise an der Benennung und Aufrechterhaltung der Parteidiktatur in der ehemaligen DDR mitgewirkt zu haben schienen, solange über sie, wie hier, nur wahre Tatsachen bekanntgegeben würden.
II.
Das Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht stand. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
1. Rechtlich nicht zutreffend ist bereits die Beurteilung des Aussagegehalts der vom Beklagten veröffentlichten Namensliste durch das Berufungsgericht. Entgegen dieser Beurteilung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194 sowie jeweils vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123), war der vom Beklagten ausgelegten Namensliste die Aussage zu entnehmen, daß die darin aufgeführten Personen nicht nur bei dem MfS als IM registriert, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in irgendeiner Weise tatsächlich als IM tätig gewesen seien. Das hat das Landgericht richtig erkannt, während es das Be-
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rufungsgericht zu Unrecht nur als unmaßgebliche Schlußfolgerung einzelner Bürger ansieht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 in dem Parallelverfahren - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116 ff) ausgeführt hat, wird ein solches Verständnis schon durch die in der Liste genannten Personenkennziffern, Decknamen, Einsatzorte und Einsatzrichtungen nahegelegt. Es wird zudem von den Vorbemerkungen zu der Liste getragen, in denen es heißt, daß (nur) in wenigen Ausnahmefällen Personen zu IM registriert worden seien, ohne daß es zur aktiven Zusammenarbeit mit dem MfS gekommen sei. Für die Würdigung als Behauptung einer von den benannten Personen tatsächlich ausgeübten IM-Tätigkeit sprechen schließlich auch die weiteren Angaben in den Vorbemerkungen über die Rekrutierung der Zivilbevölkerung der damaligen DDR für staatliche Zwecke und über die Mechanismen des Repressionsapparates der Stasi, der in sämtlichen Ebenen des staatlichen Systems eingegriffen habe.
2. Bei diesem Aussagegehalt der Veröffentlichung liegt in der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten des Klägers eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gilt mit dem Landgericht selbst dann, wenn der Kläger in einem noch näher darzulegenden Umfang tatsächlich als IM tätig gewesen ist, der Beklagte also insoweit eine wahre Tatsache verbreitet hat.
a) Der Beklagte hat durch die Veröffentlichung das Recht des Klägers auf informationeile Selbstbestimmung verletzt, das als Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB vor Eingriffen in die engere persönliche Lebenssphäre durch Offenlegung insbesondere solcher persönlichen Lebenssachverhalte schützt, durch die der Betroffene der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Es stellt sich als die Befugnis des einzelnen dar, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen diese persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff = NJW 1984, 419, 421 ff; 78, 77, 84 = NJW 1988, 2031; Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 = aaO; BAG NJW 1990, 2272). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f = NJW 1991, 2411 f; Senatsurteile vom 13. November 1990 und vom 12. Juli 1994 = aaO; BAG = aaO).
Durch die Offenlegung der Namensliste hat der Beklagte jedoch nicht nur in diesem Sinne persönliche Daten des Klägers "verfügbar" gemacht. Er hat den Kläger nach dem Inhalt der veröffentlichten Angaben und der Art ihrer Bekanntgabe an der Basis seiner Persönlichkeit getroffen. Denn der mit personenbezogenen Daten unterlegte Hinweis auf die IM-Tä-tigkeit war geeignet, Ansehen und Wertschätzung des Klägers in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihn gewissermaßen an den Pranger zu stellen (vgl. Bork, ZiP 1992,
 90, 102). Gerade weil der Beklagte bei der pauschalierenden
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Offenlegung der Namen nicht nach der Art der IM-Tätigkeit differenziert, sondern, wie es das Landgericht ausdrückt, alle aufgeführten Personen "über einen Kamm geschoren" hat, wurden alle Genannten unerschiedslos in die Kategorie von Denunzianten eingeordnet. Durch die darin liegende "Abstempelung" wurde der Kläger - auch bei der Annahme, daß er tatsächlich als IM tätig gewesen ist - in schwerwiegender Weise in seinem Anspruch auf soziale Geltung belastet und so in dem Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen.
b) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, in dem Verhalten des Beklagten liege keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung, als unzutreffend.
aa) Die Nennung seines Namens in der Liste traf den Kläger, wie bereits ausgeführt, an der Basis seiner Persönlichkeit. Die Wirkung dieser Beeinträchtigung wurde noch dadurch verstärkt, daß die Namensangaben über den Kläger in einer Liste mit den Daten von 4.500 weiteren angeblichen Mitarbeitern des MfS aufgeführt waren. Durch diese Massierung und die darin liegende Verstärkung einer Abstempelung als Zugehöriger einer mit dem DDR-Regime zu identifizierenden Personengruppe kam der Veröffentlichung des Namens des Klägers ein besonders großes Gewicht zu. Dies insbesondere auch deshalb, weil die 4.500 genannten Personen aus einem räumlich eng begrenzten Gebiet stammten, so daß sie für die Leser der Liste eher aus dem Bereich der Anonymität in den einer persönlichen Bekanntheit gerückt werden konnten. Die-se Möglichkeit wiederum erhöhte die Wahrscheinlichkeit einer potenzierenden Wirkung durch mündliche Weitergabe der
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in der Liste Vorgefundenen Namen mit der dadurch begründeten Gefahr, daß Leser oder Hörer auf der Liste stehende Personen aus ihrem engeren Umfeld als Denunzianten und damit als "Sündenböcke" für ihre persönlichen Mißerfolge und andere Schicksalsschläge in der früheren Zeit verantwortlich machten.
bb) Zwar kann der Beklagte für seinen Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage die Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen, die Artikel 5 Abs. 1 GG prinzipiell mit gleichem Rang gewährleistet. Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts kam jedoch gegenüber der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Recht des Beklagten auf Veröffentlichung der Namensliste nur ein geringeres Gewicht zu.
(a)	Das vom Beklagten für die Offenlegung der Namen angegebene Motiv, Vermutungen und Gerüchte über den Inhalt der Liste zu beenden und etwaigen Erpressungen vorzubeugen, war zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet. Dieses Motiv läßt deshalb die Veröffentlichung nicht als rechtmäßig erscheinen.
(b)	Dem Engagement des Beklagten, einen Beitrag zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und zur Bewältigung der Probleme aus der früheren Stasi-Mitarbeit weiter Bevölkerungskreise zu leisten, kommt zwar ein beachtliches Gewicht zu. Dies führt unter den hier gegebenen Umständen aber nicht dazu, daß der Kläger die in der Veröffentlichung seines Namens liegende Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit hinnehmen müßte. Denn zur Aufarbeitung dieser Probleme war
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die Namensliste nach ihrem Inhalt kaum geeignet. Sicherlich konnte sie vor Augen führen, wieviele Menschen aus unterschiedlichsten Schichten eines örtlich begrenzten Bereichs für das MfS gearbeitet haben. Die pauschalierende, nach Umfang und Grad der Tätigkeit der genannten Personen nicht unterscheidende Nennung ihrer Namen diente hier jedoch nicht der Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung des angeprangerten Geschehens (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58); sie konnte zur Aufdeckung der Strukturen des Stasiapparates nur Geringes beitragen. Die Namensnennung bewirkte vor allem, für einen begrenzten Bezirk um Halle die dort lebenden Menschen in durch ihre Mitarbeit durch das MfS belastete und nicht belastete zu scheiden. Das Interesse an solcher Kategorisierung aufgrund einer von Unbekannten erstellten, nicht ohne weiteres nachprüfbaren Liste muß nach Auffassung des Senats gegenüber den Belastungen für die Betroffenen, die sich, einmal so abgestempelt, kaum hiergegen wehren konnten, in den Hintergrund treten. Diese nachteiligen Wirkungen wurden auch nicht durch die der Liste vorangestellten "Vorbemerkungen" gemildert, zu demal gegenüber solchen Personen, die von der Liste und ihrem Namen erst über Dritte erfahren hatten. Dabei mag es dahinstehen, ob in der ersten Zeit nach der "Wende" in der DDR ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit auch an der unspe-zifizierten Namhaftmachung früherer IM ohne nähere Darlegung der Art ihrer Tätigkeit bestanden haben könnte. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Liste im Juli 1992 konnte jedenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die undifferenzierte Aneinanderreihung von Namen angeblicher IM
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zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit keinen sachdienlichen Beitrag mehr leisten.
(c)	Nicht zu befinden hat der Senat über die Frage, ob und in welcher Weise es zur Bewältigung der Probleme aus der Vergangenheit der DDR auch im Juli 1992 hätte angezeigt sein können, die besonders schuldbeladenen IM zu erfassen und ihre Namen zu veröffentlichen. Daß es sich bei dem Kläger nach dem Ergebnis etwaiger vom Beklagten sorgfältig durchgeführter Recherchen um eine derartige Person gehandelt habe, macht der Beklagte nicht geltend. Er nimmt vielmehr lediglich Bezug auf den vom Kläger selbst vorgetragenen Umstand, daß er als Arzt in der Abteilung Strahlentherapie der Radiologischen Universitätsklinik Halle auf personenbezogene Anfragen des MfS überwiegend keine Auskunft gegeben habe und nur in einem Einzelfall über eine Mitarbeiterin seiner Abteilung eine fachlich gute Bewertung abgegeben und die Vermutung geäußert habe, daß sie ihren Ausreiseantrag nicht aus politischen Gründen gestellt habe. Dieser Kontakt des Klägers zu dem MfS wird selbst vom Beklagten nicht als schwerwiegend eingestuft, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, die Angaben des Klägers gäben Anlaß, sein Verhalten anders zu bewerten als andere IM-Tätig-keiten. Nichts spricht also dafür, daß der Kläger eine exponierte Stellung im Gefüge des IM-Systems des MfS innegehabt oder in sonstiger Weise besondere Schuld auf sich geladen habe. Deshalb trifft das Argument des Berufungsgerichts, es sei wünschenswert, daß die tragenden Kräfte des Unterdrückungssystems der DDR festgestellt und im Falle von Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen würden, auf den Kläger nicht zu.
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(d)	Auf dieser tatsächlichen Grundlage sind, wie der erkennende Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 12. Juli 1994 (aaO) ausgeführt hat, im Rahmen der Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Beklagten auch die gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen, die den Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (aaO) zugrunde liegen. Freilich findet dieses Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die vom Beklagten veröffentlichte Namensliste mangels ihrer Eigenschaft als einer Unterlage des Staatssicherheitsdienstes im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 3 StUG keine unmittelbare Anwendung. Dabei kann es dahinstehen, ob die nach der Vermutung des Berufungsgerichts auf Original-Stasi-Unterlagen beruhende Liste als sog. "vagabundierende", selbstgefertigte Kopie von Stasi-Unterlagen anzusehen ist mit der Folge einer auch für sie bestehenden Anzeige- und Herausgabepflicht nach den §§ 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 2 StUG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (2. StUÄndG) vom 26. Juli 1994 (BGBl. I 1748; s. dazu auch Stoltenberg, DtZ 1994, 386, 389 f). Die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes lassen nämlich jedenfalls das gesetzgeberische Anliegen erkennen, den einzelnen auch insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter zugleich Betroffener ist (vgl. dazu Weberling, Stasi-Unterlagen-Ge-setz, 1993, § 6 Rdn. 15), vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit den vom MfS zu seiner Person gespeicherten Informationen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StUG). So ist nach den jeweiligen Absätzen 1 Nrn. 6 und 7 der §§ 20 und 21 StUG die Verwendung von Stasi-Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob jemand IM war,
 nur mit Einschränkungen und lediglich bei solchen Personen zulässig, denen eine besondere Stellung im öffentlichen Leben zukommt (vgl. dazu auch Weberling, aaO, § 20 Rdn. 1, 2, 5 und 7; Bork, ZIP 1992, 90, 93, 97, 99, 102). Auch zu dem Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes werden vom Bundesbeauftragten Unterlagen mit personenbezogenen Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG nur zur Verfügung gestellt und dürfen sie gemäß S 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG nur veröffentlicht werden, soweit hierdurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.
cc) Die Veröffentlichung der Namensliste wird schließlich auch nicht durch das vom Beklagten in Anspruch genommene Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Selbst wenn es sich beim Beklagten um eine Partei im Sinne dieser Norm handeln sollte, so ist er auch als solche nicht befugt, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der hier gegebenen Weise zu verletzen.
3.	Wie das Berufungsgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgründe ausführt, ist im Streitfall auch die für das Unterlassungsbegehren des Klägers entsprechend § 1004 Abs.
1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen. Für sie besteht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572). Diese wird nicht schon durch das Vorbringen des Beklagten ausgeräumt, daß eine weitere Auslegung der Liste durch die Veröffentlichung der Namen in der
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B.-Zeitung sinnlos geworden sei. Dies schließt eine erneute Offenlegung hei geänderter Beurteilung des Interesses der Bevölkerung durch den Beklagten nicht hinreichend sicher aus.
4.	Das Berufungsurteil ist schließlich auch nicht in-soweit aufrecht zu erhalten, als es mit der Abweisung der Klage zugleich die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten verneint hat, die auf die Person des Klägers bezogenen Informationen in der Namensliste unkenntlich zu machen. Diesem Urteilsausspruch kommt, wie der Senat in seinem bereits mehrfach genannten Urteil vom 12. Juli 1994 ausgesprochen hat, nicht der Charakter eines dem Kläger zuerkannten selbständigen Leistungsanspruchs auf Schwärzung, sondern lediglich die Bedeutung zu, daß der Beklagte bei erneuter Auslegung der Liste die Namensangaben des Klägers zuvor in geeigneter Weise unkenntlich zu machen hat. Mit diesem Inhalt ist der Urteilsausspruch des Landgerichts aber nicht zu beanstanden.
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5.	Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Steffen	Bischoff	Dr.	v.	Gerlach
 Dr. Müller	Dr.	Dressier