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BGH · vi zr 108/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 108/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Zwar begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege nur ein nicht unter § 823 BGB fallender Vermögensschaden vor, Bedenken, da der Kläger in seiner Gesundheit verletzt worden ist. Insoweit hat er deshalb durch den Unfall nichts eingebüßt. Auf derartige Nachteile hat der Kläger seine Klage aber ausdrücklich nicht gestützt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 823 BGB
VorsitzendeUnfallschadenSchmitzUnfallBESCHLUSSZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 108/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Harry G^B,
Straße 2,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1.	Josef Tf^|, A^H^straße 32, +
2.	AG,	vertreten	durch
 den Vorstands Vorsitzenden Dr. Ottmar S^/BB9
I^HBstraße 21,
3.	Versiehe	rungs-AG, vertreten durch den
 Vorstandsvorsitzenden Dr, Wolfgang
 itraße 21, Mf
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 21. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1984 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Zwar begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege nur ein nicht unter § 823 BGB fallender Vermögensschaden vor, Bedenken, da der Kläger in seiner Gesundheit verletzt worden ist. Indes hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen im Ergebnis Jedenfalls deshalb stand, weil es insoweit an einem Unfallschaden fehlt. Im Streitfall wäre es ohne den Unfall zu den Zahlungen von Krankentagegeld, für deren
 Einstellung der Kläger Ersatz begehrt, gar nicht gekommen. Insoweit hat er deshalb durch den Unfall nichts eingebüßt. Als Unfallschaden könnten allenfalls entgehende Tagegelder in zukünftigen weiteren, nicht auf die Unfallverletzungen zurückzuführenden Krankheitsfällen infrage kommen. Auf derartige Nachteile hat der Kläger seine Klage aber ausdrücklich nicht gestützt.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.
Bischoff
 Dr
Schmitz