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BGH · vT zr 108/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vT zr 108/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. a) Daß die Aufklärung der Klägerin in der Klinik des erstbeklagten Landes hinsichtlich der Risiken des diagnostischen Eingriffs ganz unzulänglich war, stellt das Berufungsgericht zutreffend fest. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin bereits für den Eingriff vorbereitet und mit einem Schmerzmittel versehen auf einer Trage lag und eine unzulänglich ausgefüllte Einverständnis erklärung ohne Brille zu unterschreiben hatte. die Entscheidungsfreiheit des Patienten achtende Aufklärung nicht genügt, hat der Senat mehrfach bestätigt. b) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß die Klägerin einer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs nicht bedürftig war, wenn ihr das erforderliche Wissen schon im C®BBB^-Hospital, insbesondere von Dr. vermittelt worden ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erscheint aber deshalb tatrichterlich möglich, weil der frühere Mitbeklagte Dr. ZtKtKf später bei seiner Vernehmung vor dem Berufungssenat seine Gespräche mit der Klägerin selbst als "nach seiner Ansicht keine Aufklärung" hinsichtlich des Eingriffs in der Universitätsklinik bezeichnet hat, schon weil er insoweit nicht qualifiziert gewesen sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PatientArztBerufungsgerichtAufklärungEingriffKlägerinRisiko

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vT zr 108/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, dieser vertreten durch den Rektor der Westfälischen WflHHI-Universität, S(
2. des Assistenzarztes Dr. Thomas HflBHBfctr.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Frau Gerda SflBBstr. \
f
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 am 21. Juni 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1982 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	255.342	DM
Erläuterung:
a)	Daß die Aufklärung der Klägerin in der Klinik des erstbeklagten Landes hinsichtlich der Risiken des diagnostischen Eingriffs ganz unzulänglich war, stellt das Berufungsgericht zutreffend fest. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin bereits für den Eingriff vorbereitet und mit einem Schmerzmittel versehen auf einer Trage lag und eine unzulänglich ausgefüllte Einverständnis erklärung ohne Brille zu unterschreiben hatte. Daß ein solches Verfahren für eine angemessene,
 
die Entscheidungsfreiheit des Patienten achtende Aufklärung nicht genügt, hat der Senat mehrfach bestätigt.
Die immer noch zu beobachtende Verbreitung dieser schlechten Übung kann den Schuldvorwurf ebensowenig beseitigen wie gewisse organisatorische Schwierigkeiten, die sich aus der zeitlichen Trennung von Aufklärung und Eingriff ergeben mögen.
b)	Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß die Klägerin einer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs nicht bedürftig war, wenn ihr das erforderliche Wissen schon im C®BBB^-Hospital, insbesondere von Dr.	vermittelt	worden	ist. Insofern be-
gegnet es allerdings Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Erwähnung von Lähmungserscheinungen, die sich Meistens” zurückbilden, nicht als Hinweis auf die Gefahr auch einer dauernden Lähmung werten will. Der Arzt ist nicht gehalten, einen Patienten vor einem zwar nur diagnostischen, aber nach dem vorliegenden Krankheitsbild dringend gebotenen Eingriff auf die Risiken in besonders abschreckender Ausdrucksweise hinzuweisen, wenn der Sinngehalt trotzdem, klar und verständlich ist, und vor allem der Patient reichlich Gelegenheit zu ergänzenden Fragen hat, wie hier die Klägerin, die fast täglich mit ihrem Stationsarzt Dr. ZIHH9 Arztgespräche geführt haben soll.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erscheint aber deshalb tatrichterlich möglich, weil der frühere Mitbeklagte Dr. ZtKtKf später bei seiner Vernehmung vor dem Berufungssenat seine Gespräche mit der Klägerin selbst als "nach seiner Ansicht keine Aufklärung" hinsichtlich des Eingriffs in der Universitätsklinik bezeichnet hat, schon weil er insoweit nicht qualifiziert gewesen sei. Auch in seiner Aussage stehen nur Hinweise
 
auf Lähmungen über eine Schädigung des Armplexus im Vordergrund, wie sie die Klägerin bereits erfahren hatte,und wie sie auch das von der Klägerin im CflHHfe-Hospital Unterzeichnete Aufklärungsblatt irreführend und unter Verschweigen der gefürchteten Komplikationen vom Zentralnervensystem her erwähnt.
c)	Damit hat das Urteil des Oberlandesgerichts, das dem Zeugen offensichtlich geglaubt hat, im Ergebnis Bestand. Denn während einem Arzt, der um ein sachgemäßes Aufklärungsgespräch nachweislich bemüht war, unter Umständen auch hinsichtlich des angemessenen Inhalts dieses Gesprächs geglaubt werden sollte (sonst droht eine unärztliche und auch dem Patienten nicht förderliche Formalisierung des Aufklärungsaktes), muß den Arzt, der sich allenfalls auf ein nicht von ihm selbst veranlaßtes Vorwissen des Patienten berufen kann, dafür die Beweislast mit voller Strenge treffen.
Weitere Bemerkungen sind durch das angefochtene Urteil nicht veranlaßt.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr. Ankermann