GKG 1975 § 2 Abs. 1 Nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die als Eigenbetriebe eines Landes nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet werden, sind von Gerichtskosten nicht befreit. Mit der Begründung, die BVG seien nach § 2 Abs. 1 GKG von Kosten befreit, wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz für den Revisionsrechtszug und begehrt die Rückzahlung der erhobenen Kosten. Zwar sind nach § 2 Abs.A Zatz 2 GKG erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit sie ein am Verfahren nicht Beteiligter, der Kostenfreiheit genießt, übernimmt (Lappe u.a., KostRspr. Nach § 2 Abs. 1 GKG sind von diesen Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen, Die BVG werden als nichtrechtsfähige Anstalt in der Form eines sog. a) Erfolglos beruft sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt darauf, daß die BVG als unselbständige öffentliche Anstalt mit Wirkung für und gegen das Land Berlin tätig werden und mit ihm daher "identisch” seien. Öffentliche Anstalten der Länder sind, wie § 2 Abs. 1 GKG ausdrücklich hervorhebt, für die Kostenbefreiung nur dann diesen gleichgestellt, wenn sie nach deren Haushaltsplänen verwaltet werden. Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499). Für sie stellt das Gesetz deshalb auf eine haushaltsmäßige Betrachtung und nicht darauf ab, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder Land rechtlich zugeordnet ist. Zwar mag das Gesetz damit in erster Linie die Klarstellung bezwecken, daß selbständige Anstalten, die mit einem eigenen Haushalt ausgestattet sind, nicht deshalb Kostenbefreiung in Anspruch nehmen können, weil sie Träger der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Nach Sinn und Wortlaut trifft diese Grenzziehung Jedoch auch für nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind. b) Diese Grenzziehung schließt auch die BVG von der Kostenbefreiung aus; als Eigenbetrieb werden sie nicht nach Haushaltsplänen von Berlin, sondern nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet (vgl. z.B. das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1981 vom 17. Das genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes Berlin i.S. von § 2 Abs. 1 GKG. Die Vorschrift setzt voraus, daß die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im Haushaltsplan des Landes nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (Senatsbeschluß vom 30.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GKG 1975 § 2 Abs. 1 Nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die als Eigenbetriebe eines Landes nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet werden, sind von Gerichtskosten nicht befreit. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF VI 2R 108/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Günter i Beklagten und Erinnerungsführers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bmmm - a mm gegen den Inspektorenanwärter Joachim Bl Kläger und Erinnerungsgegner, 2 7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 27. Oktober 1981 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 21.März 1977 - Kassenzeichen 1689 -wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG). Gründe 1. Die Vorinstanzen haben den seinerzeit bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) als Kraftfahrer beschäftigten Beklagten verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zu leisten. Der Senat hat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt (§ 554 b ZPO) und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die BVG haben als von der Versicherungspflicht befreiter Fahrzeughalter gemäß § 2 Abs. 1 PflVG i.V. mit § 150 VVG die Kosten des Beklagten übernommen. Mit der Begründung, die BVG seien nach § 2 Abs. 1 GKG von Kosten befreit, wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz für den Revisionsrechtszug und begehrt die Rückzahlung der erhobenen Kosten. 2. Die Erinnerung, zu der der Beklagte aktivlegitimiert ist, weil ihm die Kosten auferlegt worden sind, hat keinen Erfolg-. Zwar sind nach § 2 Abs. A Zatz 2 GKG erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit sie ein am Verfahren nicht Beteiligter, der Kostenfreiheit genießt, übernimmt (Lappe u.a., KostRspr. § 2 GKG Rdnr. 13; Drischler/Oestreich/ Heun/Haupt,GKG 3- Aufl. § 2 Rdnr. 21; Markl, GKG 1967, § 2 Anm. S). Jedoch genießen die BVG im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten keine Kostenfreiheit. Nach § 2 Abs. 1 GKG sind von diesen Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen, Die BVG werden als nichtrechtsfähige Anstalt in der Form eines sog. Eigenbetriebs des Landes Berlin geführt (§ 1 Abs. 1,2a des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin - EigG vom 11. Dezember 1939 -GVB1.5. 1229). Für Eigenbetriebe besteht grundsätzlich keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG. a) Erfolglos beruft sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt darauf, daß die BVG als unselbständige öffentliche Anstalt mit Wirkung für und gegen das Land Berlin tätig werden und mit ihm daher "identisch” seien. Öffentliche Anstalten der Länder sind, wie § 2 Abs. 1 GKG ausdrücklich hervorhebt, für die Kostenbefreiung nur dann diesen gleichgestellt, wenn sie nach deren Haushaltsplänen verwaltet werden. Diese Einschränkung gilt auch für öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499). Dieser Gesichtspunkt einer Kompensation ist nicht ohne weiteres tragfähig für Bereiche, die nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung einer Anstalt verwaltet werden. Für sie stellt das Gesetz deshalb auf eine haushaltsmäßige Betrachtung und nicht darauf ab, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder Land rechtlich zugeordnet ist. Zwar mag das Gesetz damit in erster Linie die Klarstellung bezwecken, daß selbständige Anstalten, die mit einem eigenen Haushalt ausgestattet sind, nicht deshalb Kostenbefreiung in Anspruch nehmen können, weil sie Träger der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Nach Sinn und Wortlaut trifft diese Grenzziehung Jedoch auch für nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind. b) Diese Grenzziehung schließt auch die BVG von der Kostenbefreiung aus; als Eigenbetrieb werden sie nicht nach Haushaltsplänen von Berlin, sondern nach einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan verwaltet (vgl. §§ 15 ff EigG; allgemein dazu Wolff, Verwaltungsrecht 2, 4. Aufl. S. 372 ff). Die öffentliche Hand, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in die Form von verselbständigten Regiebetrieben oder Eigenbetrieben dekonzentriert, bindet diese damit in eine von der Verwaltung nach kameralistischen Grundsätzen deutlich abgesetzte, einem selbständigen Wirtschaftsuntemehmen angenäherte Organisation ein, um wirtschaftlichen,insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung tragen zu können, deren Berücksichtigung im Rahmen des weniger flexiblen, anderen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Haushaltsrechts nicht in gleichem Maße möglich wäre. Demgemäß sind die BVG ein finanzwirtschaftlich mit einem Sondervermögen ausgestattetes (§ 10 Abs. 1 EigG), auf Gewinnerzielung angelegtes wirtschaftliches Unternehmen (§11 Abs. 1 Satz 1 EigG), das aufgrund eines eigenen Erfolgs-, Finanz-und Stellenplans in wesentlichen Punkten abweichend von der Haushaltsordnung des Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigG i.V. mit § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 - GVB1. S, 1961) nach kaufmännischen Grundsätzen (eigene kaufmännische Buchführung mit Selbstkosten-, Gewinn- und Verlustrechnung) geführt wird. Eine Ausweisung ihrer gesamten Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushaltsplan ist nicht vorgeschrieben und erfolgt auch nicht (vgl. z.B. das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1981 vom 17. Dezember 1980 - GV31. S. 2645 nebst Anlagen). Dort erscheint vielmehr nur ihr Gewinn oder Verlust. Das genügt nicht dem Erfordernis einer Verwaltung "nach den Haushaltsplänen" des Landes Berlin i.S. von § 2 Abs. 1 GKG. Die Vorschrift setzt voraus, daß die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im Haushaltsplan des Landes nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sind (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = VersR 1978, 762; BGH Beschluß vom 24. Februar 1956 - V ZB 34/55 = VersR 1956, 242 zu § 90 GKG a.F.). Andernfalls würde nicht nur der Sinn der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck verfehlt, dem Kostenbeamten einfach zu handhabende Kriterien für die Feststellung der Kostenbefreiung an die Hand zu geben und ihn von den Nachforschungen über die Art der der Anstalt übertragenen Aufgaben und die finanzielle Beteiligung von Bund oder Land an ihnen sowie über das Ausmaß von staatlicher Aufsicht und Weisungsabhängigkeit zu entbinden (BFHE 113, 496, 500). Das Ergebnis entspricht der landesrechtlichen Regelung, die ebenfalls durchweg den Eigenbetrieben keine Kostenbefreiung gewährt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Justiz - LGebBefrG - vom 24. November 1970 - GVB1.S. 1934 für Berlin; sowie die Nachweise bei Korintenberg/Ackermann/Lappe,KO 9. Aufl. Anh. I Stichw. Gemeinden). Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt