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BGH · VI ZR 108/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 108/72

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat gegen beide Beklagte Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz, gegen den Zweitbeklagten auch aus unerlaubter Handlung, erhoben, wobei er sich ein eigenes Mitverschulden zu 1/3 anrechnen lassen will. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG und vom Zweitbeklagten nicht verschuldet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) war. 1. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Zweitbeklagte vor dem Zusammenstoß die für Linksabbieger bestimmte Fahrspur der Hochstraße benutzte, weil sich nicht feststellen lasse, daß bei Benutzung der rechten Fahrspur der Unfall vermieden worden oder in seinen Folgen geringer gewesen wäre. Selbst wenn für den Zweitbeklagten die Benutzung der rechten Fahrspur geboten war - den in der polizeilichen Unfallskizze mit unterbrochener Leitlinie eingezeichneten Richtungspfeilen (Nr. 36 b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung in der damals gültigen Fassung) dürfte allerdings nur die Bedeutung von Hinweiszeichen zugekommen sein-, könnte nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht festgestellt werden, daß eine solche Fahrweise für den Unfall ursächlich war. Fehlt es aber an einem solchen Vertrauenstatbest and, dann kann es dem Zweitbeklagten auch nicht zugerechnet werden, daß er das Fahrzeug des Klägers bei einer unterstellten anderen Fahrweise wahrscheinlich nicht angefahren hätte, weil dieses sich nach dem konkreten Fahrverlauf zufällig nicht mehr im Gefahrenbereich der rechten Fahrspur befand. Auch wenn man in dem Verhalten des Zweitbeklagten einen Verstoß gegen das allgemeine Rechtsfahr-Gebot (§ 8 Abs. 2 StVO a.F.) erblicken wollte, kann nichts anderes gelten, so daß entgegen der Meinung der Revision für die besonderen Beweisgrundsätze beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz kein Raum ist. 2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Zweitbeklagte mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Die Aussage der Insassin des Taxi, der Zeugin Röflfe, nach deren Empfinden der Beklagte "sehr schnell” gefahren war, sei zu unbestimmt, um daraus sichere Rückschlüsse auf die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit ziehen zu können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die diese Aussage als ,fzu unbestimmt *' außer Betracht lassen wollen, lassen nicht erkennen, daß die Bekundung der Zeugin die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gebotene Würdigung erfahren hat. zu dem Landgericht in die persönliche Urteilsfähigkeit oder Wahrheitsliebe der Zeugin Zweifel gesetzt haben, dann hätte es auf eine eigene Vernehmung nicht verzichten dürfen (BGH LM ZPO § 398 Nr. 3; ständige Rechtsprechung). Bei seiner anderweiten Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit der Frage zu befassen haben, inwieweit Schlüsse aus dem physikalischen Unfallverlauf die Darstellung der Zeugin entkräften oder stützen können. Soweit es dabei auf die Zuziehung eines Sachverständigen verzichtet, etwa weil seine Mitglieder vergleichbare Unfälle unter sachverständiger Beratung beschieden und dabei selbst die erforderliche Sachkunde erworben haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht wird dann aber ebenso wie sonst ein Sachverständiger darzulegen haben, weshalb im vorliegenden Fall Naturgesetze und wissenschaftliche Erfahrungssätze einen Aufschluß über die von dem Zweitbeklagten im Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit nicht ermöglichen (vgl. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Behauptung des Klägers, mit Schrittgeschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren zu sein, nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akteninhalt (vgl. Das Berufungsgericht wird sich überdies bewußt sein müssen, daß ein tatsächlicher Umstand, der bereits unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung der Betriebsgefahr Berücksichtigung gefunden hat, nicht als Element des scha-densursächlichen Verschuldens zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf.Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach den Kläger die erhöhte Betriebsgefahr eines vor einem herannahenden bevorrechtigten Verkehrs-teilnehmer die Kreuzung überquerenden Kraftwagens belaste und "ferner” die schuldhafte Vorfahrtsverletzung, lassen einen solchen Abwägungsfehler derzeit nicht mit Sicherheit ausschließen.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 8 StVO
ZeuginFahrspurBerufungsgerichtZweitbeklagteBetriebsgefahrKraftfahrerGeschwindigkeitKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 108/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17« April 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Konditors Gerhard
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
1.	den Taxiuntemehmer Friedrich K
# DVHHHM» K^^BPsi:raße w ,
2.	den Kraftfahrer Tahsin S
jun
• 9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1973 durch die Richter Dunz, Dr. Beyer, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteils des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 6. Juli 1968 um 3.20 Uhr kam es im Kreuzungsbereich der Immermann/Kreuzstraße in DflBHHHIzwischen einem vom Kläger gesteuerten Personenkraftwagen (Opel-Kadett) und einem vom Zweitbeklagten gefahrenen Taxi (Mercedes) des Erstbeklagten zu einem Zusammenstoß. Der Zweitbeklagte, der einen Fahrgast beförderte, befuhr die bevorrechtigte Immermannstraße von der zweispurigen Hochstraße herabkommend in Richtung Hauptbahnhof. Der Kläger kam vom Zweitbeklagten aus gesehen von rechts aus der untergeordneten Kreuzstraße und wollte die Immermannstraße über-
 
queren. Der Mercedes erfaßte die linke Seite des Opel-Kadett, der total beschädigt wurde. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, insbesondere eine Querschnittslähmung.
Der Kläger hat gegen beide Beklagte Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz, gegen den Zweitbeklagten auch aus unerlaubter Handlung, erhoben, wobei er sich ein eigenes Mitverschulden zu 1/3 anrechnen lassen will.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren in Höhe von 1/2 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG und vom Zweitbeklagten nicht verschuldet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) war. Es hält unter den gegebenen Umständen nicht für ausgeschlossen, daß der Zweitbeklagte den Kläger und sein verkehrswidriges Verhalten früher als geschehen hätte erkennen und den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Andererseits sieht es den Beweis für ein Verschulden des
 
Zweitbeklagten nicht für erbracht. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachung lastet es dem Kläger wegen der von ihm begangenen Vorfahrtsverletzung, die auch zu einer Erhöhung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr geführt habe, die erste und entscheidende Unfallursache an, der gegenüber die normale Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten keine meßbare Bedeutung zukomme.
II.	Hiergegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Zweitbeklagte vor dem Zusammenstoß die für Linksabbieger bestimmte Fahrspur der Hochstraße benutzte, weil sich nicht feststellen lasse, daß bei Benutzung der rechten Fahrspur der Unfall vermieden worden oder in seinen Folgen geringer gewesen wäre.
Diese Erwägung ist fehlerfrei. Selbst wenn für den Zweitbeklagten die Benutzung der rechten Fahrspur geboten war - den in der polizeilichen Unfallskizze mit unterbrochener Leitlinie eingezeichneten Richtungspfeilen (Nr. 36 b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung in der damals gültigen Fassung) dürfte allerdings nur die Bedeutung von Hinweiszeichen zugekommen sein-, könnte nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht festgestellt werden, daß eine solche Fahrweise für den Unfall ursächlich war. Denn der Kläger hat nicht etwa geltend gemacht, er habe wegen der Benutzung der linken Fahrspur auf ein Linksabbiegen des Zweitbeklagten vertraut; vielmehr will
 
er beim Anfahren an die Kreuzung das Fahrzeug des Zweitbeklagten überhaupt erst im letzten Augenblick gesehen haben. Fehlt es aber an einem solchen Vertrauenstatbest and, dann kann es dem Zweitbeklagten auch nicht zugerechnet werden, daß er das Fahrzeug des Klägers bei einer unterstellten anderen Fahrweise wahrscheinlich nicht angefahren hätte, weil dieses sich nach dem konkreten Fahrverlauf zufällig nicht mehr im Gefahrenbereich der rechten Fahrspur befand.
Auch wenn man in dem Verhalten des Zweitbeklagten einen Verstoß gegen das allgemeine Rechtsfahr-Gebot (§ 8 Abs. 2 StVO a.F.) erblicken wollte, kann nichts anderes gelten, so daß entgegen der Meinung der Revision für die besonderen Beweisgrundsätze beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz kein Raum ist.
2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Zweitbeklagte mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Es sei nicht zu widerlegen, daß er entsprechend seiner Einlassung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren leine höhere Geschwindigkeit als 50 - 52 km/h inne hatte. Die Aussage der Insassin des Taxi, der Zeugin Röflfe, nach deren Empfinden der Beklagte "sehr schnell” gefahren war, sei zu unbestimmt, um daraus sichere Rückschlüsse auf die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit ziehen zu können. Auch das Ausmaß der Unfallschäden - das könne der Senat aufgrund eigener Sachkunde feststellen - spreche nicht mit Sicherheit für eine übersetzte Geschwindigkeit, zu demal der Zweitbeklagte nach der Darstellung beider Parteien sein Fahrzeug vor dem Aufprall nicht wesentlich abgebremst gehabt habe.
Insoweit kann den Verfahrensrügen der Revision der Erfolg nicht versagt werden,
a) Die Zeugin	hatte bekundet: Nach ihrem Em-
pfinden sei der Beklagte sehr schnell gefahren. Sie -die Zeugin - sei selbst Kraftfahrerin und würde nicht so schnell gefahren sein*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die diese Aussage als ,fzu unbestimmt *' außer Betracht lassen wollen, lassen nicht erkennen, daß die Bekundung der Zeugin die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gebotene Würdigung erfahren hat. Zwar mag allgemein gegenüber konkreten Geschwindigkeitsschätzungen auch erfahrener Kraftfahrer Vorsicht geboten sein. Hier galt es jedoch zu beachten, daß bei der besonderen Verkehrslage (bevorrechtigte Straße, gute Sicht und fast völlige Verkehrsleere) auch für einen vorsichtigen Kraftfahrer kein Anlaß bestand, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu unterschreiten. Damit kann die Aussage nur dahin verstanden werden, daß der Zeugin die Fahrweise des Zweitbeklagten diese jedem Kraftfahrer in besonderem Maße vertraute Geschwindigkeitsstufe in auffälliger Weise zu überschreiten schien.
Die Aussage war also nach ihrem objektiven Sinn nicht etwa deshalb allgemein unbestimmt, weil sich die Zeugin eine genaue Geschwindigkeitsschätzung in Stundenkilometern nicht zugetraut hat. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahin, daß eine verkehrskundige Person zu der von der Zeugin bekundeten Beobachtung nicht in der Lage sei. Sollte das Berufungsgericht aber im Gegensatz
 
zu dem Landgericht in die persönliche Urteilsfähigkeit oder Wahrheitsliebe der Zeugin Zweifel gesetzt haben, dann hätte es auf eine eigene Vernehmung nicht verzichten dürfen (BGH LM ZPO § 398 Nr. 3; ständige Rechtsprechung).
b) Schöfi die vorstehend erörterten Umstände zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es ist nicht auszuschließen, daß die Feststellung, der Zweitbeklagte habe die gesetzlich zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten, die gebotene Verursachungsabwägung beeinfluß haben würde. Dies gilt auch für den Fall, daß nicht sicher feststellbar sein sollte, diese überhöhte Geschwindigkeit sei tatsächlich für den Unfall oder einzelne seiner Folgen ursächlich geworden; sie könnte jedenfalls bei der Bewertung der insgesamt als Unfallursache heranzuziehenden Betriebsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei seiner anderweiten Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit der Frage zu befassen haben, inwieweit Schlüsse aus dem physikalischen Unfallverlauf die Darstellung der Zeugin entkräften oder stützen können. Soweit es dabei auf die Zuziehung eines Sachverständigen verzichtet, etwa weil seine Mitglieder vergleichbare Unfälle unter sachverständiger Beratung beschieden und dabei selbst die erforderliche Sachkunde erworben haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht wird dann aber ebenso wie sonst ein Sachverständiger darzulegen haben, weshalb im vorliegenden Fall Naturgesetze und wissenschaftliche Erfahrungssätze einen Aufschluß über die von dem Zweitbeklagten im Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit nicht ermöglichen (vgl. BGH LM ZPO § 286 [üj Nr. 10).
 
Derzeit fehlen vor allem Ausführungen darüber, inwieweit sich aus dem Abgeschleudertwerden des klägerisehen Fahr-zeugs nach rechts durch den rechtwinkligen Aufprall des Taxis Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des auffahrenden Kraftwagens ergeben.
III.	Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Behauptung des Klägers, mit Schrittgeschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren zu sein, nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akteninhalt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juli 1970 und ihre Berufungsbegründung), von den Beklagten nicht bestritten worden ist.
Das Berufungsgericht wird sich überdies bewußt sein müssen, daß ein tatsächlicher Umstand, der bereits unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung der Betriebsgefahr Berücksichtigung gefunden hat, nicht als Element des scha-densursächlichen Verschuldens zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach den Kläger die erhöhte Betriebsgefahr eines vor einem herannahenden bevorrechtigten Verkehrs-teilnehmer die Kreuzung überquerenden Kraftwagens belaste und "ferner” die schuldhafte Vorfahrtsverletzung, lassen einen solchen Abwägungsfehler derzeit nicht mit Sicherheit ausschließen.
Bei alledem verdient freilich der Ausgangspunkt der im Berufungsurteil vorgonommenen Abwägung grundsätzlich Zustimmung, wonach einer Verletzung des Vorfahrtsrechts, die unfallursächlich geworden ist, eine so wesent liehe Bedeutung zukommt, daß andere Verursachungsbeiträge dagegen je nach den Umständen mehr oder weniger zurück treten können.
Dr. Beyer
 Dunz
Dr.Steffen
 Dr.Kullmann
 Scheffen