nein StVO § 16 Abs.1, § 18 Das Aufstellen eines schon entladenen Anhängers in der Parkverbotszone einer Bundesstrafie (§ 16 Abs. 1 a StVO) kann eine mit dem Entladen des Lastzuges notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, die diesem als Teil des Entladegeschäfts im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 StVO noch zuzurechnen ist. 2. den Kraftfahrer Heinrich M 0/^0 , SfBftstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Weber, Dr« Bode, Sonnabend, Dunz und Schöffen für Recht erkannt: Der Beklagte M^^ war Fahrer des Lastzuges und hatte zunächst den Anhänger entladen, diesen dann aus der Baustelle herausgefahren und auf der Straße abgestellt. Der Kläger räumt ein, daß er sich für seine Fahrweise nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann, meint aber, die Beklagten seien verpflichtet',' ihm mindestens die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für ein Achtel des Schadens bejaht und in einem Teilund Grundurteil den Klageanspruoh (mit dem der Kläger die Biese Voraussetzung wäre gegeben, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, daß das Abstellen des Anhängers auf der Bundesstraße ein verbotswidriges und daher unzulässiges Parken war. Meinungsverschiedenheit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob es sich bei dem Abstellen des Anhängers auf der Bundesstraße überhaupt um ein Parken im gesetzlichen Sinne gehandelt hat. Von einem Parken kann, wie sich aus § 16 Abs. 1 StVO ergibt, nicht gesprochen werden, wenn das Auf stellen des Fahrzeugs nur dem Einund Aussteigen oder dem Be- und Entladen dient. Fraglich ist, ob der Anhänger des Beklagten deshalb vorübergehend auf der Bundesstraße abgestellt werden durfte, weil dieser Vorgang zu dem Entladen des Lastzuges gehörte, das nach dem Gesetz auch dort gestattet ist, wo ein Parkverbot besteht. Er hätte, wenn er den Anhänger während des Entladens des Motorwagens auf der Baustelle beließ, mit Erschwernissen, vor allem damit rechnen müssen, daß er dann zu dem Herausfahren des leeren Lastzuges einen Vorspann oder andere fremde Hilfe benötigte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Lastzug der Beklagten hiernach nicht auf der Straße hätte entladen werden dürfen, wenn und soweit dies ohne besondere Erschwernisse auf der Baustelle geschehen konnte. Daß das Entladen selbst dort möglich war, zeigt der tatsächliche Hergang, denn es ist unstreitig, daß sowohl der Motorwagen als auch der Anhänger auf der Baustelle und nicht auf der Straße entladen wurden. Dies sowie die Tatsache, daß der Anhänger im Zeitpunkt des Unfalls schon entladen war, steht aber entgegen der Meinung des Landgerichts und der Revision nicht der Annahme entgegen, daß den Beklagten § 16 Abs.1 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Aufstellen des entladenen Anhängers auf der Straße eine mit dem Entladen des Lastzuges notwendig verbundene Nebenverrichtung war, die als Teil des Entladegeschäfts im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 StVO diesem noch zuzurechnen ist. OLG Neustadt NJW 1952, 1228 sowie OLG Köln VRS 6, 77 und 33» 465)« Dazu gehört auch, daß ein Anhänger, der zu dem Entladen von dem Motorwagen abgekoppelt werden muß, solange beiseite gestellt wird, bis das Entladen des Motorwagens Konnte der Anhänger der Beklagten nun wegen der besonderen Erschwernisse, die beim Herausfahren des schon leeren Lastzugs entstehen konnten, nicht auf der Baustelle abgestellt werden, so bedeutet dies, daß ein Teil des Entladegeschäfts - das Abstellen des leeren Anhängers während dem Entladen des Motorwagens - auf der Straße vorgenommen werden mußte und durfte. Hiernach darf ein Kraftfahrer, wenn die Voraussetzungen des § 18 StVO gegeben sind, sogar den ganzen Lastzug auf der Straße be- oder entladen. Auch in dem damals entschiedenen Falle ist die Verpflichtung des Kraftfahrers, den bereits entladenen Anhänger anderwärts abzustellen, nur für den Fall bejaht worden, daß dies an einer nahegelegenen Stelle der Straße möglich gewesen wäre (ebenso OLG Köln VRS 33% 465)« Im vorliegenden Fall ist aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß im Umkreis der Baustelle kein anderer Platz vorhanden war, an dem der Anhänger hätte auf gestellt werden können. 2. Deliktansprüche können entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, daß der Beklagte Mflp kein Warnzeichen aufgestellt und deshalb seine Verkehrspflichten verletzt habe. Soweit die Halterhaftung der beklagten Firma Knoche & Rumpf in Betracht kommt, sind allerdings die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben, denn der Schaden des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, "bei dem Betrieb11 des Lastzuges entstanden. Das ist der Fall, wenn ein Anhänger nach dem Entladen bis zur bald folgenden Weiterfahrt auf einer Bundesstraße steht und sich dabei ein Unfall ereignet* Auch das ist eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Lastzuges und steht in nahem Zusammenhang mit seinem Betrieb* * Die Haftung der Lastzughalterin entfällt aber, wenn der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war* Auch von einem besonders sorgfältigen Fahrer, wie diese Bestimmung ihn voraussetzt, konnte unter Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, nicht erwartet werden, daß er den Anhänger bis nach dem Entladen des Motorwagens an der Baustelle beließ, obwohl die Gefahr bestand, daß der leere Lastzug nur unter besonderen Erschwernissen aus dem Baustellengelände befördert werden konnte* Fraglich ist nur, ob nicht von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer zu verlangen gewesen wäre, daß er in einer solchen Lage durch ein in angemessener Entfernung aufgestelltes Warnzeichen auf den abgestellten Anhänger hinwies. Ob das zu fordern wäre, kann indes auf sich beruhen* Das Berufungsgericht hält aufgrund der Aussage des Zeugen L^0^ für bewiesen, daß der Kläger, während er sich dem Anhänger näherte, seinen Kopf nach links gewandt hat* Das weist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf hin, daß die große Baustelle - der Kläger ist Bauwirtschaftsberater - seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm und ihn von der Beobachtung der Fahrbahn abhielt* Hiernach liegt es nahe, daß der Kläger auch ein Warnzeichen übersehen hätte. jedoch keiner Klärung, denn selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis aus § 7 Abs* 2 StVG nicht geführt hat, führt die Abwägung nach § 17 StVG dazu, den Kläger selbst seinen vollen Schaden tragen zu lassen* Freilich wurde der Unfall durch den am Straßenrand haltenden Anhänger mitver-ursacht. Berücksichtigt man aber, daß der Anhänger schon auf eine große Entfernung zu erkennen war und daß auf der 6,90 m breiten Straße genügend Platz zur Vorbeifahrt blieb, so tritt die Betriebsgefahr des ohne ein Warnzeichen abgestellten Anhängers gegenüber dem groben Verschulden des unaufmerksam fahrenden Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs so sehr zurück, daß es gerechtfertigt ist, sie außer Betracht zu lassen und den Kläger mit seinem gesamten Schaden zu belasten (vgl* die Senatsurteile vom 22* Dezember 1964 - VI ZR 198/63 - VersR 1965, 362 und vom 18.
Nachschlagewerk 3a 065 BGHZ: nein StVO § 16 Abs. 1, § 18 Das Aufstellen eines schon entladenen Anhängers in der Parkverbotszone einer Bundesstrafie (§ 16 Abs. 1 a StVO) kann eine mit dem Entladen des Lastzuges notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, die diesem als Teil des Entladegeschäfts im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 StVO noch zuzurechnen ist. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1970 - VI ZR 108/69 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF Di NAHEN DES VOLKES Verkündet am 1. Dezember 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vr ZR 108/69 URTEIL in dem Rechtsstreit des Diplomvolkswirts Hermann ßM^HHKstraße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1« die Firma & RtfMBHi GmbH & Co., M^HI^^Bstraße 0 vertreten durch ihren Geschäftsführer, 2. den Kraftfahrer Heinrich M 0/^0 , SfBftstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Weber, Dr« Bode, Sonnabend, Dunz und Schöffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25« Februar 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger befuhr am 26. Mai 1966 gegen 14*00 Uhr bei trockenem Wetter mit seinem Personenkraftwagen - Ford 20 M - die zur Bundesstraße 207 gehörende Umgehungsstraße bei Neustadt (Holst.) außerhalb der geschlossenen Ortslage in Richtung Oldenburg. Naoh einer langgezogenen Rechtskurve sah er auf eine Entfernung von 200 bis 300 m am rechten Fahrbahnrand einen Lkw-Anhänger, der dort abgestellt war. Daß das Fahrzeug sich nicht fortbewegte, sondern stand, will der Kläger erst auf etwa 30 m erkannt haben. Er bremste darauf, fuhr jedooh noch auf den linken hinteren Teil des Anhängers auf. Dabei hinterließ sein Wagen eine sichtbare Bremsspur von 20 m. Der Wagen wurde erheblich beschädigt und der Kläger selbst verletzt. Nach seinen Angaben erlitt er eine sohwere Gehirnerschütterung, mehrere Rippenbrüche, Prellungen und Platzwunden. Halterin des Anhängers war die beklagte Firma ft Die Fahrbahn war dort, wo der 2,40 m breite Anhänger stand, 6,90 m breit und durch eine weiße unterbrochene Mittellinie markiert (Bild 36 a der Anlage zur StVO). Der Anhänger war Teil eines Lastzuges, der zu einer - in der Fahrtrichtung des Klägers - links der Straße gelegenen Baustelle Kies transportiert hatte. Der Beklagte M^^ war Fahrer des Lastzuges und hatte zunächst den Anhänger entladen, diesen dann aus der Baustelle herausgefahren und auf der Straße abgestellt. Die Beklagten haben behauptet, das sei nicht anders möglich gewesen, weil der Boden der Baustelle verschlammt und aufgeweicht gewesen sei und der Fahrer deshalb habe befürchten müssen, daß er den leeren Anhänger und den entladenen Motorwagen nicht die ziemlich steile Böschung zur Straße habe hinaufziehen können. Nach dem Abstellen des Anhängers fuhr M^^ den Motorwagen wieder auf die Baustelle, entlud ihn gleichfalls und kehrte mit ihm auf die Straße zurück, um den Anhänger für die Rückfahrt anzukoppeln. Bevor es dazu kam, geschah der Unfall. Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte Mölk habe mit dem mehr als 2 m breiten Anhänger an der Unfallstelle verkehrwidrig geparkt und dadurch den Unfall verschuldet. Da die Fahrbahn dort nach Bild 36 a der Anlage zur StVO markiert sei, habe er den Anhänger naoh § 16 Abs. 1 a StVO dort nicht aufstellen dürfen. Jedenfalls habe er Warnzeichen aufstellen müssen. Für ihn hafte die beklagte Firma nach § 831 BGB, denn er sei ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. Der Kläger räumt ein, daß er sich für seine Fahrweise nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann, meint aber, die Beklagten seien verpflichtet',' ihm mindestens die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Mit der Klage hat er die Hälfte seines Schadens geltend gemacht. Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern 4.459 *87 DM nebst Zinsen und von dem Beklagten Mölk Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben erwidert: habe den Anhänger nur für höchstens 13 Minuten zu dem Entladen auf der Bundesstraße abgestellt. Das sei kein unzulässiges Parken gewesen. Der Unfall sei auf die große Unaufmerksamkeit des Klägers zu-rüokzuführen. Er habe, während er sich dem Anhänger näherte, dauernd zur Seite auf die Baustelle gesehen. Das habe der hinter ihm fahrende Kraftfahrer beobachtet. Der Kläger sei zu spät auf den Anhänger aufmerksam geworden. Sonst hätte er gefahrlos daran vorbeifahren können. Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für ein Achtel des Schadens bejaht und in einem Teilund Grundurteil den Klageanspruoh (mit dem der Kläger die Hälfte seines Schadens geltend macht) wegen eines Betrages von 3.459*87 DM nebst Zinsen dem Grunde naoh zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Hierbei hat der Kläger nur noch ein Viertel des Schadens geltend gemacht. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, daß sein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde naoh zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt wird. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten weder nach §§ 823, 831 BGB noch nach den Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG) verpflichtet sind, den Sohaden des Klägers auch nur teilweise zu ersetzen. Biese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. I. Eine Haftung der Beklagten nach den Beliktsvor-schriften (§§ 823» 831 BGB) würde als erstes voraussetzen, daß der Beklagte duroh ein widerrechtliche» Handeln zu dem Auffahrunfall des Klägers beigetragen hat. Biese Voraussetzung wäre gegeben, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, daß das Abstellen des Anhängers auf der Bundesstraße ein verbotswidriges und daher unzulässiges Parken war. 1. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Anhänger an der Unfallstelle nicht "parken" durfte. Da er eine Breite von mehr als 2 m hatte, war das Parken auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften an Stellen mit einer Fahrbahnmarkierung nach Bild 36 a der Anlage zur StVO (weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn) nach § 16 Abs. 1 a StVO verboten. Davon sind auch das Landgericht und das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Meinungsverschiedenheit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob es sich bei dem Abstellen des Anhängers auf der Bundesstraße überhaupt um ein Parken im gesetzlichen Sinne gehandelt hat. Von einem Parken kann, wie sich aus § 16 Abs. 1 StVO ergibt, nicht gesprochen werden, wenn das Auf stellen des Fahrzeugs nur dem Einund Aussteigen oder dem Be- und Entladen dient. Fraglich ist, ob der Anhänger des Beklagten deshalb vorübergehend auf der Bundesstraße abgestellt werden durfte, weil dieser Vorgang zu dem Entladen des Lastzuges gehörte, das nach dem Gesetz auch dort gestattet ist, wo ein Parkverbot besteht. Das Berufungsgericht hat dies im Gegensa’tz zpm Landgericht bejaht. Dieser Ansicht ist bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt wurde, beizutreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten Motorwagen und Anhänger nicht gleichzeitig, sondern nur nacheinander entladen werden; der Motorwagen konnte bei angekoppeltem Anhänger nicht entladen werden. Deshalb mußte dieser vor dem Entladen des Motorwagens von ihm getrennt und beiseite gestellt werden. Der Beklagte M^P hat den Anhänger, den er zuerst entladen hatte, nicht an der Baustelle stehenlassen, sondern hat ihn mit dem noch beladenen Motorwagen auf die Straße gefahren, weil der Untergrund an der Baustelle verschlammt und durch Fahrzeuge aufgewühlt war und er deshalb befürchtete, er werde den leeren Anhänger mit einem ebenfalls leeren Motorwagen nicht über die ziemlich steile und sandige Böschung zur Straße hinauffahren können. Er hätte, wenn er den Anhänger während des Entladens des Motorwagens auf der Baustelle beließ, mit Erschwernissen, vor allem damit rechnen müssen, daß er dann zu dem Herausfahren des leeren Lastzuges einen Vorspann oder andere fremde Hilfe benötigte. Ein anderer freier Platz, auf dem er den Anhänger ohne besondere Erschwernisse hätte abstellen können, war im Umkreis der Baustelle nicht vorhanden. Auf der Straße stand der Anhänger nicht länger, als zu dem Entladen des Motorwagens unbedingt nötig war. Biesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils wendet, greifen ihre Rügen nicht durch (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes)• Die Bedenken, die sie gegen die rechtliche Bewertung erhebt, sind ebenfalls unberechtigt. Bie Bestimmung des § 16 Abs. 1 StVO, daß das Aufstellen von Fahrzeugen zu dem Be- und Entladen nicht unter das Parkverbot fällt, wird ergänzt durch § 18 StVO. Banach dürfen Fahrzeuge auf der Straße nur beladen und entladen werden, wenn dies ohne besondere Erschwernis sonst nicht möglich ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Lastzug der Beklagten hiernach nicht auf der Straße hätte entladen werden dürfen, wenn und soweit dies ohne besondere Erschwernisse auf der Baustelle geschehen konnte. Daß das Entladen selbst dort möglich war, zeigt der tatsächliche Hergang, denn es ist unstreitig, daß sowohl der Motorwagen als auch der Anhänger auf der Baustelle und nicht auf der Straße entladen wurden. Dies sowie die Tatsache, daß der Anhänger im Zeitpunkt des Unfalls schon entladen war, steht aber entgegen der Meinung des Landgerichts und der Revision nicht der Annahme entgegen, daß den Beklagten § 16 Abs.1 StVO zugute kommt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Aufstellen des entladenen Anhängers auf der Straße eine mit dem Entladen des Lastzuges notwendig verbundene Nebenverrichtung war, die als Teil des Entladegeschäfts im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 StVO diesem noch zuzurechnen ist. Das Entladen des Lastzuges war ein einheitliches Geschehen und nicht auf den eigentlichen Entladevorgang beschränkt. Das Be- und Entladen eines Fahrzeugs umfaßt auch Nebenverrichtungen, die verkehrsüblich damit Zusammenhängen. Sie werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der eigentlichen Ladetätigkeit von der Verkehrsauffassung noch dem Be- oder Entladen zugerechnet (ebenso oder ähnlich BayObLGSt 1966, 92 = NJW 1967, 120; KG JR 1967, 194 = VRS 33, 144; OLG Braunschweig VRS 5, 152; OLG Bremen VRS 14, 314 und 15, 198; OLG Düsseldorf Verk Mitt 1958 Nr. 22 und Nr. 121; OLG Hamburg VRS 8, 379 und DAR 1958, 21; OLG Hamm VRS 20, 314 und 6, 225; OLG Neustadt NJW 1952, 1228 sowie OLG Köln VRS 6, 77 und 33» 465)« Dazu gehört auch, daß ein Anhänger, der zu dem Entladen von dem Motorwagen abgekoppelt werden muß, solange beiseite gestellt wird, bis das Entladen des Motorwagens beendet ist. Konnte der Anhänger der Beklagten nun wegen der besonderen Erschwernisse, die beim Herausfahren des schon leeren Lastzugs entstehen konnten, nicht auf der Baustelle abgestellt werden, so bedeutet dies, daß ein Teil des Entladegeschäfts - das Abstellen des leeren Anhängers während dem Entladen des Motorwagens - auf der Straße vorgenommen werden mußte und durfte. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§16 Abs. 1 und 18 StVO. Hiernach darf ein Kraftfahrer, wenn die Voraussetzungen des § 18 StVO gegeben sind, sogar den ganzen Lastzug auf der Straße be- oder entladen. Das Benutzen der Straße muß aber auch dann zulässig sein, wenn dies wie hier nur für einen Teil des Ladegeschäfts erforderlich ist. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1953 (4 StR 772/52 - VRS 5, 474 = LM Nr. 2 zu § 16 StVO) berufen. Auch in dem damals entschiedenen Falle ist die Verpflichtung des Kraftfahrers, den bereits entladenen Anhänger anderwärts abzustellen, nur für den Fall bejaht worden, daß dies an einer nahegelegenen Stelle der Straße möglich gewesen wäre (ebenso OLG Köln VRS 33% 465)« Im vorliegenden Fall ist aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß im Umkreis der Baustelle kein anderer Platz vorhanden war, an dem der Anhänger hätte auf gestellt werden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob beim Vorhandensein einer solchen Möglichkeit verpflichtet gewesen wäre, hiervon Gebrauch zu machen. 2. Deliktansprüche können entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, daß der Beklagte Mflp kein Warnzeichen aufgestellt und deshalb seine Verkehrspflichten verletzt habe. Der Anhänger war auf der dort gerade verlaufenden Straße schon von weitem deutlich zu sehen. Unter diesen Umständen war nicht verpflichtet, bei Tageslicht und trockenem Wetter durch ein Warnzeichen auf den vorübergehend aufgestellten Anhänger hinzuweisen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrer trotz ausreichender Sicht auf den haltenden Anhänger auffahren werde (vgl. das Senatsurteil vom 18. März 1969 - VI ZR 22/68 - VersR 1969* 713). II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klageansprüche auch nicht aus den Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes hergeleitet werden können, ist im Ergebnis ebenfalls zu billigen. Den beklagten Fahrer trifft, wie schon dargelegt wurde, kein Verschulden. Damit entfällt auch seine Haftung aus § 18 StVG. Soweit die Halterhaftung der beklagten Firma Knoche & Rumpf in Betracht kommt, sind allerdings die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben, denn der Schaden des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, "bei dem Betrieb11 des Lastzuges entstanden. Die Verantwortlichkeit des Halters setzt nicht voraus, daß der Schaden ndurchn den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs entstanden sein muß. Auch "bei" dem Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift. Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (Urteil des BGH vom 18. März 1969 - VI ZB 217/67 -VersR 1969, 668 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). 11 Das ist der Fall, wenn ein Anhänger nach dem Entladen bis zur bald folgenden Weiterfahrt auf einer Bundesstraße steht und sich dabei ein Unfall ereignet* Auch das ist eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Lastzuges und steht in nahem Zusammenhang mit seinem Betrieb* * Die Haftung der Lastzughalterin entfällt aber, wenn der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war* Auch von einem besonders sorgfältigen Fahrer, wie diese Bestimmung ihn voraussetzt, konnte unter Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, nicht erwartet werden, daß er den Anhänger bis nach dem Entladen des Motorwagens an der Baustelle beließ, obwohl die Gefahr bestand, daß der leere Lastzug nur unter besonderen Erschwernissen aus dem Baustellengelände befördert werden konnte* Fraglich ist nur, ob nicht von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer zu verlangen gewesen wäre, daß er in einer solchen Lage durch ein in angemessener Entfernung aufgestelltes Warnzeichen auf den abgestellten Anhänger hinwies. Ob das zu fordern wäre, kann indes auf sich beruhen* Das Berufungsgericht hält aufgrund der Aussage des Zeugen L^0^ für bewiesen, daß der Kläger, während er sich dem Anhänger näherte, seinen Kopf nach links gewandt hat* Das weist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf hin, daß die große Baustelle - der Kläger ist Bauwirtschaftsberater - seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm und ihn von der Beobachtung der Fahrbahn abhielt* Hiernach liegt es nahe, daß der Kläger auch ein Warnzeichen übersehen hätte. Auch diese Frage bedarf 12 - jedoch keiner Klärung, denn selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis aus § 7 Abs* 2 StVG nicht geführt hat, führt die Abwägung nach § 17 StVG dazu, den Kläger selbst seinen vollen Schaden tragen zu lassen* Freilich wurde der Unfall durch den am Straßenrand haltenden Anhänger mitver-ursacht. Berücksichtigt man aber, daß der Anhänger schon auf eine große Entfernung zu erkennen war und daß auf der 6,90 m breiten Straße genügend Platz zur Vorbeifahrt blieb, so tritt die Betriebsgefahr des ohne ein Warnzeichen abgestellten Anhängers gegenüber dem groben Verschulden des unaufmerksam fahrenden Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs so sehr zurück, daß es gerechtfertigt ist, sie außer Betracht zu lassen und den Kläger mit seinem gesamten Schaden zu belasten (vgl* die Senatsurteile vom 22* Dezember 1964 - VI ZR 198/63 - VersR 1965, 362 und vom 18. März 1969 - VI ZR 22/68 - VersR 1969, 713). Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seiner hilfsweise vorgenommenen Abwägung nach §17 StVG die Behauptungen des Klägers über die Fahrweise des ihm folgenden Zeugen Lindner nioht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sioh in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit diesem Vorbringen ausführlich aus-einandergesetzt. Es hält die Behauptungen des Klägers für widerlegt* Die Gründe, aus denen es zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden Dunz Scheffen Dr. Weber Dr« Bode Sonnabend