In dieser Kurve kam den beiden Fahrzeugen der von dem Kraftfahrer Klaus Be|9 gesteuerte und mit 21 to Baumwolle beladene Lastzug des Klägers entgegen. Der Lastzug des Klägers geriet in der Kurve - für ihn eine Linkskurve - über das Bankett und über die Böschung in die Wiese. Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht* Br hat vorgeträgem Vor seinem Lastzug sei der Schreiner Bernhard SflBP mit drei Arbeitskollegen in einem Fersonenkraftwagen in Richtung gefahren. Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei weder durch und mit einem Abstand von 30 m hinter dem Lastzug aus SflP hergefahren. Br habe, als ihm der Lastzug des Klägers entgegengekommen sei, nicht versucht, den Lastzug aus zu über- Der Lastzug des Klägers sei ihm am Ausgang der Kurve mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st entgegengekommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Unfall durch die Fahr-weise des Beklagten NflHP herbeigeführt worden ist» Bas gilt nicht nur für die Ansprüche, die aus den §§ 823* 831 BGB hergeleitet werden, sondern auch für §§ 7 und 18 StVG als weiteren Grundlagen der Klage. Die Tatsache, daß der Lastzug des Klägers in dem Zeitpunkt von der Fahrbahn abkam, als sich die Lastzüge der Parteien begegneten, kann allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Schaden ’'bei dem Betrieb" des Lastzuges der Beklagten entstanden sei, wie es in den §§ 7, 18 StVG als Voraussetzung der Haftung gefordert wird. Hierzu ist vielmehr weiter erforderlich, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise den SbHaieh des Klägersmitverursächt hat. Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß gewisse Verdachtsmomente gegen den Beklagten NflP sprechen« Es hält sie aber nicht für ausreichend, um bei dem übrigen Ergebnis der Verhandlungen und der Bev/ei sauf nähme als erwiesen anzusehen, daß die Fahrweise des Beklagten Hölle den Unfall herbeigeführt hat. Dabei hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Fahrer Belke nach den Feststellungen an der Unfallstelle in Verbindung mit den Fotos und der polizeilichen Skizze die ausgebaute Fahrbahn schon vor dem Feldweg, der dort abzweigt, teilweise verlassen hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Lastzug der Beklagten noch gar nicht in seinem Blickfeld erschienen war. BeflB hat die Kurve gar nicht erst auszufahren versucht, sondern ist schon vor der Einmündung des Feldweges mehr oder weniger geradeaus weitergefahren. Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme* daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich nunmehr ohne die weitere Hilfe eines fachyerständigen sein Urteil bilden zu können. Die Aussage des Sachverständigen brauchte nach § 161 ZPO nicht in dem Protokoll festgelegt zu werden, weil das Prozeßgericht den Sachverständigen vernommen hatte und das Endurteil nicht mit der Berufung angefoch-ten werden konnte« In einem solchen Palle genügt es, wenn die Aussage im Urteil wiedergegeben wird. Allerdings wird es in der Hegel zweckmäßig sein, Aussagen, die nicht protokolliert werden, in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Dagegen sind vor allem dann keine Bedenken zu erheben, wenn es sich wie im vorliegenden Palle nur um einen Satz handelt und die Gefahr ausgeschlossen ist, daß durch eine Vermischung zwischen dem Bericht Uber den Inhalt der Aussage und deren Würdigung Unklarheiten entstehen. Auch sonst enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler* Daher war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Jit BUNDESGERICHTSHOF 2805 085 (M NAMEN DES VOLKES Verkünde! am 21« Hovember 1967 Kriegl, lustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 108/66 URTEIL in dem Rechtsstreit des Walter H o Bui Spedition-GrUt erf ernverkehr, eg Klägers» Berufungsklägere und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. die Firma Gebrüder M _____ Spedition» BiflHIV» An d Gmb§& Co.» Werner B Kraftfahrer» Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt 3>r. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mlindliche Verhandlung vom 21. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Mai 1966 wird zurUckgewie sen• Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklebte Werner NfliB steht als Kraftfahrer in Diensten der Beklagten Gebrüder GmbH & Co. Er fuhr am 3. Juni I960 mit einem beladenenLastzug seiner Arbeitgeberin auf der BundesstraSe ■ von in Richtung MflllBI. Dabei folgte er elhety Lastzug mit rotem Motorwagen äus BBI« Gegen 4>40 Uhr, als es schon hell war, durchfuhr er in der Gemarkung 'StflHIHIP bei km 10 hinter diesemLastzug eine Rechtskurve. In dieser Kurve kam den beiden Fahrzeugen der von dem Kraftfahrer Klaus Be|9 gesteuerte und mit 21 to Baumwolle beladene Lastzug des Klägers entgegen. Die Straße ist hier 6,60 m breit und steigt in Richtung Mf^HI bis zur Kreuzung leicht an. In der Kurve, deren Außenseite leicht erhöht ist, zweigt - in der Fahrtrichtung des Kraftfahrers Beflp gesehen - nach rechts ein Feldweg ah. Der Lastzug des Klägers geriet in der Kurve - für ihn eine Linkskurve - über das Bankett und über die Böschung in die Wiese. Dabei drehte er sich zweimal um seine Längsachse und blieb beschädigt liegen. Der Lastzug aus und der Lastzug der Beklagten fuhren ohne anzuhalteh weiter. Der Lastzug der Beklagten v/urde von einem Kraftfahrer, der ihm nachgefahren war, in der Höhe von Fr ■HÄ angehalten. Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht* Br hat vorgeträgem Vor seinem Lastzug sei der Schreiner Bernhard SflBP mit drei Arbeitskollegen in einem Fersonenkraftwagen in Richtung gefahren. Als SflBP den beiden in Richtung Maf-fahrenden Lastzügen begegnet sei, habe der Beklagte HflB) versucht, den vor ihm fahrenden Lastzug aus S0p ‘■zu: überholen.'::-'S^ijrojsi. sei der Fersbnenks^^ Bernhard G^BHatarkgefährdet worden. Als sich dann der Fahrer Be®p mit dem/ Lastzug des Klägers; in der Kurve befunden habe, habe NflB abermals zu dem tlberholen des; .vor ihmfahrenden Lastzuges angesetztvDa die Sefahr /bestanden habe,däß die Lastzüge der Parteien zusammen stießen, sei/ Be^P nach rechts äusgewichen. Dabei sei er auf den Randstreifen geraten, dort ins Schleudern gekommen usd schließlich die Böschung hinuntergefahren 4 - Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 24-713,30 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei weder durch und mit einem Abstand von 30 m hinter dem Lastzug aus SflP hergefahren. Diesen Abstand habe er auch bei km IQ eingehalten. Br habe, als ihm der Lastzug des Klägers entgegengekommen sei, nicht versucht, den Lastzug aus zu über- holen. Mit der Ladung von 18 to sei es schon technisch nicht möglich gewesen, bergauf zu Überholen. Der Lastzug des Klägers sei ihm am Ausgang der Kurve mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st entgegengekommen. Durch diese relativ hohe Geschv/indigkeit sei Belke von der Fahrbahn abgekommen und auf den Randstreifen gelangt. Er habe dabei das Fahrzeug nicht mehr halten können und sei deshalb die Böschung denn er habe eineLinkskurve durchfahren müssen, die abschüssig und darüber hinaus noch einseitig überhöht gewesen weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. den Lastzug der beklagten Firma Mö noch durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. Hölle sei ab Lg|^0 mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st hinuntergeraten. Die Kurve sei für BelB schwierig gewesen sei. Bei diesen Verhältnissen sei seine Geschwindigkeit zu h Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg Entscheidungsgründes I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Unfall durch die Fahr-weise des Beklagten NflHP herbeigeführt worden ist» Bas gilt nicht nur für die Ansprüche, die aus den §§ 823* 831 BGB hergeleitet werden, sondern auch für §§ 7 und 18 StVG als weiteren Grundlagen der Klage. Die Tatsache, daß der Lastzug des Klägers in dem Zeitpunkt von der Fahrbahn j= abkam, als sich die Lastzüge der Parteien begegneten, kann allein nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Schaden ’'bei dem Betrieb" des Lastzuges der Beklagten entstanden sei, wie es in den §§ 7, 18 StVG als Voraussetzung der Haftung gefordert wird. Hierzu ist vielmehr weiter erforderlich, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Bas zu beweisen war auch für die Ansprüche aus den §§ 7, 18 StVG Sachb Klägers. II. Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Lastzug der Beklagten durch seine Fahrweise den SbHaieh des Klägersmitverursächt hat. Es hat ein Gutachten'$es: Zivilingenieurs W^P (Sachverstän- ■ diger für das K^aftfahrzeugwesen) eingeholt, im Beisein des Sachverst|»idigen die Unfallstelle besichtigt und die in Betracht;'koi^dnilßxi Zeugen, die schon das Landgericht gehört hatte, an Ort und Stelle noetoäls vernommen. J I i£ Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß gewisse Verdachtsmomente gegen den Beklagten NflP sprechen« Es hält sie aber nicht für ausreichend, um bei dem übrigen Ergebnis der Verhandlungen und der Bev/ei sauf nähme als erwiesen anzusehen, daß die Fahrweise des Beklagten Hölle den Unfall herbeigeführt hat. Dabei hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Fahrer Belke nach den Feststellungen an der Unfallstelle in Verbindung mit den Fotos und der polizeilichen Skizze die ausgebaute Fahrbahn schon vor dem Feldweg, der dort abzweigt, teilweise verlassen hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Lastzug der Beklagten noch gar nicht in seinem Blickfeld erschienen war. BeflB hat die Kurve gar nicht erst auszufahren versucht, sondern ist schon vor der Einmündung des Feldweges mehr oder weniger geradeaus weitergefahren. Das Berufungsgericht folgert aus dieser Fahrweise, daß durch die entgegenkommenden Verkehrs- teilnehmer entweder überrascht oder irritiert worden ist. Jedenfalls habe er die Verkehrssituation nicht beherrscht, ohne daß sich feststellen lasse, daß dies auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten NPB zurückzufuhren sei. III. Dieöe Würdigung gehört dem tatsächlichen Gebiet an. Sie enthält keinen rechtlichen Irrtum and kann auch durch Verfahrensrügen nicht erschüttert werden. 1• Die Bevision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe, sich über das eingehende Gutachten des Sachverständigen WP hinweggesetzt, ohne sich mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinänderzusetzen und ohne den Sachverständigen zu der angeblich neuen, durch den Augenscheinstermin entstandenen Sachlage in einem ergänzenden schriftlichen Gutachten Stellung nehmen zu lassen. Diese Bügen können keinen Erfolg haben. Der Sachverständige hatte sein Gutachten erstattet, bevor der Augenscheinstermin des Berufungsgerichts angeordnet war. Diesem Gutachten sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, durch die Feststellungen am Unfallort weitgehend die Grundlagen entsagen worden. Pas hat auch der Sachverständige zugegeben. Br hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich hervor-heht> im Ortstermin eingeräumt, daß die Grundlagen seiner Aussage über den wahrscheinlichen Unfallverlauf weitgehend erschüttert seien. Hiernach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit dem im wesentlichen Überholten Gutachten im einzelnen auseinanderzusetzen. Ob nach der Sachlage, wie sie sich im Ortstermin ergeben hat, eine nochmalige schriftliche Stellungnahme des Gutachters erforderlich war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Daß es von seinem ^messen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vor allem besteht kein Grund zu der Annahme* daß es sich nicht für genügend sachkundig hätte halten dürfen, um sich nunmehr ohne die weitere Hilfe eines fachyerständigen sein Urteil bilden zu können. 2. Die Revision will einen verfate^srechtlichen Mangel auch darin sehen, daß das > BerufungMerioht. die Erklärung, die "der'Sacherständige; im-abgegeben hat, nicht protokolliert, sic^audh' nicht im Tatbestand seines Urteils auf genommen, sondern sie nur in den Entscheidungsgründen wiedergegebeh hat. Auch in diesem Funkte sind ihre Bedenken unberechtigt. Die Aussage des Sachverständigen brauchte nach § 161 ZPO nicht in dem Protokoll festgelegt zu werden, weil das Prozeßgericht den Sachverständigen vernommen hatte und das Endurteil nicht mit der Berufung angefoch-ten werden konnte« In einem solchen Palle genügt es, wenn die Aussage im Urteil wiedergegeben wird. Das ist hier geschehen. Allerdings wird es in der Hegel zweckmäßig sein, Aussagen, die nicht protokolliert werden, in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Es kann jedoch auch zulässig sein, sie in den Ent-scheidungsgründen wiederzugeben. Dagegen sind vor allem dann keine Bedenken zu erheben, wenn es sich wie im vorliegenden Palle nur um einen Satz handelt und die Gefahr ausgeschlossen ist, daß durch eine Vermischung zwischen dem Bericht Uber den Inhalt der Aussage und deren Würdigung Unklarheiten entstehen. i ! j ! 9 3. Auch sonst enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler* Daher war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. 1: Engels Handbeck Dr. Bode Meyer Br. Pfretzschner Ü v ■ Kr' •••• ; r. i