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BGH · VI ZR 108/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 108/65

Der Kläger verlangt im Wege der Leistungsund Peststellungsklage Erstattung der an die Hinterbliebenen des Getöteten erbrachten und noch zu gewährenden Versorgungsleistungen bis zur Höhe ihres UnterhaltsSchadens» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe durch grob verkehrswidriges Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn den Unfall allein verschuldet. Bei der Luftheizung des Volkswagens Baujahr 1958 sei ein Eindringen von Kohlenoxyd in das Fahrzeugihnere technisch naheliegend.Die geringste Undichtigkeit am Auspuff oder an den Flanschen könne diese Zufuhr derart verstärken, daß eine Bewußtseinstrübung oder gar eine völlige Bewußtlosigkeit eintrete* Nach alledem bestehe die durch Tatsachen begründete ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Gesohehensablaufs. Eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz hat der Beklagte nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, durch die bereits geleisteten Zahlungen seien die für eine bestimmte Zeit geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des. Der Beklagte ist unstreitig auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund von seiner Fahrbahn abgekommeii, über den Mittelstreifen hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten und hier mit dem Fahrzeug des Land es rat s Dr. Bf^D zusammenge s t oß en • Er hat, wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen und im Strafverfahren und der Auskunft der Autobahnmeisterei Duisburg-Kaiserberg feststellt, den Mittelstreifen auf einem befestigten und asphaltierten Überweg überquert» Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Rügen greifen nicht durch» Ihre Bedenken gegen die Aussagen des Zeugen Büm^p, der das Überfahren des Mittelstreifens auf dem befestigten Überweg einwandfrei beobachtet hat, sind nicht gerechtfertigt. Bas Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage und das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn der Autobahn stellt einen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist (vgl. Nur durch den Nachweis von Tatsachen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes hinweisen, kann dem Anscheinsbeweis der Boden entzogen werden (BGHZ 8, 239) * Solche Tatsachen hält das Berufungsgericht in rechtlich und tatsächlich einwandfreier Würdigung nicht für erwiesen. In den Gutachten der Sachverständigen Spange und Br. Lossagk, auf die sich der Beklagte bezieht, erblickt das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage zu dem Nachweis von Tatsachen, die den Anscheinsbeweis auszuräumen geeignet wären. Das gelte insbesondere auch für die Vergiftung durch Kohlenoxydgas infolge eines Fehlers der Heizungseinrichtung des Volkswagens, auf die sich der Beklagte zu seiner Entlastung berufe. ständigen festgesteiite reaktionslose Fahren des Beklagten während der letzten sechs Sekunden vor dem Unfall sei eine Tatsache, die entv/eder von vornherein einen Anscheinsbeweis ausschließe oder ihn zu demindest wieder entkräfte. Dem kann nicht gefolgt werden» Der dachverständige Spange hat in seinem schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten * es erscheine nach der Erfahrung in Verkehrsdingen nicht vorstellbar, daß ein kurzzeitiges Einschlafen die Fahrzeugerschüt-terungen beim Überfahren des unbefestigten Grünstreifens überstehe; ein Einschlafen scheide daher als Ün-fallursache aus. Bei seiner Vernehmung hat er 3©doch erklärt, er könne diese Auffassung nicht aufrecht erhalten» wenn davon auszugehen sei, daß der Beklagte nicht über den Grünstreifen, sondern über einen asphaltierten Überweg auf die Gegenfahrbahn geraten sei • Dem ist der Sachverständige Dr. Lossagk beigetreten» Das Be* rufungsgericht schließt daraus ohne Rechtsirrtum, daß das reaktionslose Fahren während der letzten sechs Sekunden keine zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ge- Wenn es im Berufungsurteil heißt, die Möglichkeit einer Übermüdung als Unfallursache sei nicht ausgeräumt, so spricht auch das nicht für eine Verletzung der Regeln des Anscheinsbeweiseso Entgegen der Meinung der Revision ist diese beispielsv/eise Erwägung nicht entscheidend für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-klagte habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können» Das Berufungsgericht stellt es vielmehr in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung ausschlaggebend darauf ab, daß der Beklagte keinerlei Tatsachen bewiesen habe, die die ernsthafte Möglichkeit eines Unfallhergangs ohne Verschulden des Beklagten ergäben» Seine Würdigung findet in den Gutachten der Sachverständigen und den getroffenen Feststellungen über den Unfallhergang eine hinreichende tatsächliche Grundlage» Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht in den Gutachten der beiden Sachverständigen keinen tatsächlichen Anhalt für die ernsthafte Möglichkeit einer Kohlenoxydgasvergiftung als UnfallUrsache gefunden hat. der Heizungsanlage durch Korrosion oder mechanische Einwirkung zur Voraussetzung hat» Bas Berufungsgericht überspannt daher die Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht, wenn es im Hinblick darauf, daß der Wagen nicht untersucht worden ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit einer Kohlenoxydgasvergiftung nicht als erwiesen erachtet» Bie weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung» Auf die vom Beklagten beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Wirkungsweise und Gefährlichkeit des Kohlenoxydgases kömmt es unter den dargelegten Umständen nicht mehr an»

MöglichkeitUnfallTatsacheBerufungsgerichtGutachtenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11. April 1967 Krieg!, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 108/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des kaufra. Angestellten Paul
(Rhld.)3
■4
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den landschaftsverband seinen Direktor, Postfach
 Westfalen-Lippe, vertreten durch (Westfo),
und Revisionsbeklagfeh
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br

2
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Hecht erkannt;
ß
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 1965 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
■ Von Hechts wegen
 Am 16o Dezember 1959 gegen 10 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Volkswagen die Bundesautobahn bei Oberhausen in Richtung Dortmund. Als er sich der öutehoffnungsbrücke näherte, verließ er die zuvor eingehaltene rechte fahrbahn und fuhr auf der Mittellinie weiter. Kurz hinter der Brücke überfuhr er die Überholspur und den Mittelstreifen und geriet auf die Gegenfahrbahn. Auf der rechten Fahrbahn der Gegenfahrbahn stieß er mit einem Lastwagen zusammen. Sodann rollte der Wagen auf die Überholspur. Hier stieß er mit einem Volkswagen zusammen, dessen Halter und Fahrer der in Diensten des Klägers stehende Landesrat Dr. B^^^^ war. Dr.	wurde	tödlich	ver-
letzt. Seine Hinterbliebenen erhalten vom Kläger Versorgungsbezüge a
 
Der Kläger verlangt im Wege der Leistungsund Peststellungsklage Erstattung der an die Hinterbliebenen des Getöteten erbrachten und noch zu gewährenden Versorgungsleistungen bis zur Höhe ihres UnterhaltsSchadens» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe durch grob verkehrswidriges Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn den Unfall allein verschuldet. Für Dr. BUHB sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Angesichts der im Strafverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Lossagk und Diplom-Ingenieur Spange sei der aus dem Geschehensablauf zunächst mögliche Anschein einer schuldhaften Fahrweise nicht als! Beweis eines Verschuldens zu werten. Ein typischer Geschehensablauf , der die Annahme einer Schuld nach den Regeln des Anscheinsbeweises rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Ein technisches Versagen des Fahrzeugs scheide als Unfallursache aus. Als mögliche Ursachen nenne der Sachverständige Spange Unaufmerksamkeit des. Fahrers infolge Ablenkung, Übermüdung und Einschlafen des Fahrers, Bewußtseinstörung krankhafter Art oder darch äußere Ursache. Nach Ansicht der Sachverständigen Dr. Lossagk und Spange seien aber eine Unaufmerksamkeit oder ein Einschlafen infolge Übermüdung auszuschließen, weil der Beklagte in den letzten 6 Sekunden vor dem ersten Anstoß keine bewußte Lenkradbetätigung und keine Bremsbetätigung ausgeübt habe. Eine mindestens sechs Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit sei nach den Gutachten schwer erklärlich, wenn man nicht eine Bewußtseinstrübung annehmen wolle; nach dem gesamten Geschehensablauf rücke eine Unaufmerksamkeit infolge Ablenkung schlechthin aus dem Bereich der Wahrschein-
 
liehkeit, wenn sieh durch Überprüfung der Lebensumstände des Beklagten nichts anderes ergebe* Letzteres sei nicht der Pall. Sein Gesundheitszustand sei völlig normal gewesen* Am Unfalltage habe er erst gegen 8 1/2 Uhr die Fahrt angetreten* Er habe weder am Abend vor dem Unfall Alkohol getrunken, noch sei seine Nachtruhe gestört gewesen; er habe also die Fahrt vollkommen frisch angetreten* Darüber hinaus sei ein möglicher Anscheinsbeweis ausgeräumt, weil Tatsachen gegeben seien, die für einen atypischen Geschehensablauf sprächen. Mit Rücksicht darauf, daß die Möglichkeit einer schuldhaften Unaufmerksamkeit ein-* schließlich Einschlafens infolge Übermüdung auszuschließen sei, sei es im hohen Grade wahrscheinlich, daß eine Bewußtseinsstörung durch eine Vergiftung mit Kohlenoxydgas Vorgelegen habe, die auch der Sachverständige Spange annehme* Diese Ansicht der Sachverständigen werde durch folgende Tatsachen gestützt:
Bei der Luftheizung des Volkswagens Baujahr 1958 sei ein Eindringen von Kohlenoxyd in das Fahrzeugihnere technisch naheliegend.Die geringste Undichtigkeit am Auspuff oder an den Flanschen könne diese Zufuhr derart verstärken, daß eine Bewußtseinstrübung oder gar eine völlige Bewußtlosigkeit eintrete* Nach alledem bestehe die durch Tatsachen begründete ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Gesohehensablaufs.
Eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz hat der Beklagte nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, durch die bereits geleisteten Zahlungen seien die für eine bestimmte Zeit geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des. Straßenverkehrsgesetzes gedeckt*
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen und die begehrte Feststellung getroffen*
 
Mit der Berufung hat der Beklagte die Abweisung des Zahlungsantrages und die Beschränkung der Feststellung auf eine Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes erstrebt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen .
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter»
Der Kläger bittet nm Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe^:
1. Der Beklagte ist unstreitig auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund von seiner Fahrbahn abgekommeii, über den Mittelstreifen hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten und hier mit dem Fahrzeug des Land es rat s Dr. Bf^D zusammenge s t oß en • Er hat, wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen und	im	Strafverfahren	und	der
 Auskunft der Autobahnmeisterei Duisburg-Kaiserberg feststellt, den Mittelstreifen auf einem befestigten und asphaltierten Überweg überquert»
Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Rügen greifen nicht durch» Ihre Bedenken gegen die Aussagen des Zeugen Büm^p, der das Überfahren des Mittelstreifens auf dem befestigten Überweg einwandfrei beobachtet hat, sind nicht gerechtfertigt. Die Aussage BüflHHV? die äurch den Zeugen und die Auskunft der Autobahnmeisterei gestützt wird, trägt die getroffene Feststellung.
2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hält das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ein unfallursäch
 liches Verschulden des Beklagten nach den Regeln des Anscheinsbeweises für erwiesen. Bas Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage und das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn der Autobahn stellt einen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1957'- VI ZR 122/57 - VersR 1958, 91; vom 21.Februar 1961 - VI ZR 107/60 - VersR 1961, 444; vom 4o Februar 1964 - VI ZR 243/62 - VersR 1964, 552;
BGHZ 8, 239).
Der gegen den Beklagten sprechende Anscheinsbe-
weis kann, wie das Berufungsgericht zutreffenddarlegt, nicht dadurch entkräftet werden, daß die bloße Möglich-
keit eines Geschehensablaufes dargetan wird, bei dem ein Verschulden entfällt. Nur durch den Nachweis von
 Tatsachen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes hinweisen, kann dem Anscheinsbeweis der Boden entzogen werden (BGHZ 8, 239) * Solche Tatsachen hält das Berufungsgericht in rechtlich und tatsächlich einwandfreier Würdigung nicht für erwiesen. In den Gutachten der Sachverständigen Spange und Br. Lossagk, auf die sich der Beklagte bezieht, erblickt das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage zu dem Nachweis von Tatsachen, die den Anscheinsbeweis auszuräumen geeignet wären. Zutreffend weist es darauf hin, daß Spange bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, er könne lediglich Möglichkeiten aufzeigen, die zu dem Unfall geführt haben könnten, ohne damit sagen zu wollen, daß eine dieser Möglich-* keiten im vorliegenden Falle tatsächlich gegeben sei. Bie Vernehmung der beiden Sachverständigen durch das Berufungsgericht habe ergeben, daß die in ihren Gutachten angeführten Gründe, die den Unfall erklärlich
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machen sollten, die Qualifikation von Möglichkeiten nicht überstiegen. Das gelte insbesondere auch für die Vergiftung durch Kohlenoxydgas infolge eines Fehlers der Heizungseinrichtung des Volkswagens, auf die sich der Beklagte zu seiner Entlastung berufe.
Für eine solche UnfalXursache seien keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte nachgewiesen; der Volkswagen sei nicht untersucht worden; es lasse sich daher nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit sagen, ob tatsächlich auch nur die Möglichkeit einer Anreicherung der Luft im Fahrzeuginneren mit Kohlenoxyd gegeben gewesen sei.
*	3. Die Revision meint, das von beiden Sachver-
ständigen festgesteiite reaktionslose Fahren des Beklagten während der letzten sechs Sekunden vor dem Unfall sei eine Tatsache, die entv/eder von vornherein einen Anscheinsbeweis ausschließe oder ihn zu demindest wieder entkräfte. Dem kann nicht gefolgt werden» Der dachverständige Spange hat in seinem schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten * es erscheine nach der Erfahrung in Verkehrsdingen nicht vorstellbar, daß ein kurzzeitiges Einschlafen die Fahrzeugerschüt-terungen beim Überfahren des unbefestigten Grünstreifens überstehe; ein Einschlafen scheide daher als Ün-fallursache aus. Bei seiner Vernehmung hat er 3©doch erklärt, er könne diese Auffassung nicht aufrecht erhalten» wenn davon auszugehen sei, daß der Beklagte nicht über den Grünstreifen, sondern über einen asphaltierten Überweg auf die Gegenfahrbahn geraten sei • Dem ist der Sachverständige Dr. Lossagk beigetreten» Das Be* rufungsgericht schließt daraus ohne Rechtsirrtum, daß das reaktionslose Fahren während der letzten sechs Sekunden keine zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ge-
eignete Tatsache darstelle; als Unfallursache komme sehr wohl auch eine Übermüdung des Beklagten in Betracht» Dem reaktionslosen Bahren in den letzten Sekunden mißt der Tatrichter keine entscheidende Be-
weiskraft für einen Unfallhergang ohne Verschulden des Beklagten zu» Entgegen der Meinung der Revision läßt diese Würdigung weder eine Verkennung der Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises, noch eine Überspannung der Anforderungen an dessen Entkräftung erkennen.
Wenn es im Berufungsurteil heißt, die Möglichkeit einer Übermüdung als Unfallursache sei nicht ausgeräumt, so spricht auch das nicht für eine Verletzung der Regeln des Anscheinsbeweiseso Entgegen der Meinung der Revision ist diese beispielsv/eise Erwägung nicht entscheidend für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-klagte habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können» Das Berufungsgericht stellt es vielmehr in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung ausschlaggebend darauf ab, daß der Beklagte keinerlei Tatsachen bewiesen habe, die die ernsthafte Möglichkeit eines Unfallhergangs ohne Verschulden des Beklagten ergäben» Seine Würdigung findet in den Gutachten der Sachverständigen und den getroffenen Feststellungen über den Unfallhergang eine hinreichende tatsächliche Grundlage»
Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht in den Gutachten der beiden Sachverständigen keinen tatsächlichen Anhalt für die ernsthafte Möglichkeit einer Kohlenoxydgasvergiftung als UnfallUrsache gefunden hat. Sie beachtet nicht, daß nach beiden Gutachten das Eindringen gefährlicher Mengen von Kohlen-oxydgas in den Personenraum des Volkswagens Schäden an
 
der Heizungsanlage durch Korrosion oder mechanische Einwirkung zur Voraussetzung hat» Bas Berufungsgericht überspannt daher die Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht, wenn es im Hinblick darauf, daß der Wagen nicht untersucht worden ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit einer Kohlenoxydgasvergiftung nicht als erwiesen erachtet» Bie weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung»
Auf die vom Beklagten beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Wirkungsweise und Gefährlichkeit des Kohlenoxydgases kömmt es unter den dargelegten Umständen nicht mehr an»
Bie Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-rruweisen»
Engels Hanebeck Br« Bode
 Br« Hauß Meyer