^■^P" als Haftpflichtversicherer der Firma R^p & Co. Verhandlungen über eine vergleichsweise Regulierung des Scha-dens gepflogen worden seien, hat der Beklagte erwidert, dieses Gespräch sei nur über die Haftung des Fahrers geführt worden, gegen den die Klägerin derzeit ausschließlich Ansprüche erhoben und einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl erwirkt habe. Bas Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die Gemeinschuldnerin (R^p & Co.) dem Grunde nach für den Unfall schaden im Haftungsrahmen des Straßenverkehrs-geaetzes eintreten muß. Ferner hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des Schadensersatzanspruchs nach § 15 StVG verneint, weil die Firma Co. zwar nicht vom Ersatzberechtigten, wohl aber von ihrem Fahrer rechtzeitig Kenntnis von dem Unfall erlangt habe. Sie bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Sachbefugnis der Klägerin gegeben sei, auch v/enn ihr Versicherungsnehmer in Höhe seiner Selbstbeteiligung noch keinen Schadensersatz erlangt habe, und daß ferner während der Verhandlungen der Klägerin mit der auch die Verjährung der Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gehemmt gewesen sei. 1. Es kann unterstellt werden, daß sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin nach § 67 VVG richtet und daß ihr Versicherungnehmer 0^0(1 in Höhe seiner Selbstbeteiligung weder eine Entschädigung erhalten noch über seine Ersatzforderung zugunsten der Klägerin verfügt hat. Die Sachbefugnis der Klägerin ist auch unter den Voraussetzungen gegeben, die das Berufungsgericht angenommen hat. In der von der Revision angezogenen und vom Berufungsgericht nicht übersehenen Entscheidung BGHZ 13» 28 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß dem Versicherungsnehmer, dessen Schaden durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt wird, eine sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Deckung seines Schadens verbleibt und daß nur die Restforderung auf den Versicherer übergeht (sog, Differenztheorie) Vorliegend ist schon zv/eifeihaft, ob die Versicherungsleistung überhaupt hinter dem tatsächlichen Schaden zurückgeblieben ist; denn die Klägerin hat - offenbar ihren Bedingungen entsprechend - an den erstatteten Reparaturrechnungen keine Abzüge Mneu für alt" vorgenommen. Sollte die Versicherungsleistung aber hinter dem Scha-den zurückgeblieben sein, so daß dieser noch eine vorweg zu befriedigende Forderung gegen den Beklagten hätte, so würde es sich jedenfalls nur um einen geringen Bruchteil des GesamtSchadens handeln. Daß der Versicherer mangels feststehender Sachbefugnis mit seinem Rückgriff zuwarten muß, bis der Versicherungsnehmer seine durch die Versicherung nicht gedeckten Ansprüche gegen den Schädiger durohgesetzt hat, ist nur für den Fall ausgesprochen worden, daß danach keine auf den Versicherer übergehende Rest-forderung mehr übrig bleiben könnte, d.h. daß sioh ohne vorherige Klärung des Verhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger die Möglichkeit nicht ausschließen Da die Klägerin den Schaden ganz überwiegend, wenn nicht gar voll ersetzt hat (die Klagesumme von 6.079>28 DM ist jedenfalls gleich der Summe der vorgelegten Rechnungen ohne Abzug wegen des Selbstbehalts), ist es ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer die gesamte Schadensersatz- Geht demnach aber mindestens eine beträchtliche Restforderung unter allen Umständen auf die Klägerin über, so kann ihre Aktivlegitimation nicht als einstweilen zweifelhaft angesehen und die Klage deshalb abgewiesen werden. Juli 1956 behandelt worden ist, nimmt es nicht unzulässig die Entscheidung der Frage vorweg, ob auf den Kaskoversicherer überhaupt eine Foi-derung übergegangen ist, die ihn zu dem Rückgriff gegen Daß sich der Übergang der restlichen Schadenoersatzforderung auf den Versicherer erst vollziehe, nachdem der Versicherungsnehmer wegen seines die Versicherungsleistung übersteigenden Schadens tatsächlich vom Schädiger befriedigt worden ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 13» 28 nicht ausgesprochen. Dementsprechend ist in den Gründen auch ledig*-lich darauf abgestellt worden, daß sich in dem gegebenen Fall nicht übersehen ließ, ob für den Versicherer überhaupt eine übergangsfähige Restforderung verblieb, und nicht etv/a darauf, daß deren Übergang noch aufgeschoben sei. Die Revision stellt die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der nicht in Abrede, soweit es sich um die Ansprüche gegen den Fahrer handelt. Vergreift er sich hierin, etwa indem er bei einem Schaden, der die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge übersteigt, nur über die Haftung des Halters verhandelt, so ist es fx»eilich richtig, daß auf diese Weise nicht zugleich auch die Verjährung der nach bürgerlichem Recht weitergehenden Ansprüche gegen den Fahrer entsprechend § 14 Abs. 2 StVG gehemmt wird. Ist dagegen der erhobene Anspruch offenkundig ohne jeden Unterschied begründet, gleichviel ob er auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes oder des bürgerlichen Rechts gestützt, ob er gegen den Fahrer oder den Halter gerichtet wird, so erscheint die rechtliche Klarstellung und Festlegung bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis gerichteten Vergleichsgespräch bedeutungslos. Dem Schluß der Revision, daß mithin auch das Vergleichsgespräch nur über die Fahrerhaftung geführt worden sei, kann deshalb nicht gefolgt v/erden. Er wird noch zusätzlich durch den Hinweis des Berufungsgerichts widerlegt, daß die die Namen der Halterin und des Fahrers im Schriftwechsel nicht so unbedenklich hätte nebeneinander auftauchen lassen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, daß ausschließlich die Haftung zur Erörterung stehe. hinsichtlich der Ansprüche gegen die Firma RflP & Co. nicht eingetreten, v/enn sich nur die Klägerin vorgestellt haben sollte, daß diese Verhandlungsgegenstand seien.
VI ZR 108/63 Verkündet am 30. Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Rechtsanwalts über das Vermögen Tranoportverlcehr, G^^straße 0, 3000m in der Firma R _ Inhaber Ernst als Konkursverwalter Go., Güternah- und • in Wi Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen — in straße Geschäftsführer für Europa; Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoll.mächticter; Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23» November 1962 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 20. Dezember 1955 gegen 9.15 Uhr ereignete sich auf der Autobahn zwischen Kassel und Frankfurt bei km 407 ein Verkehrsunfall. Der amerikanische Leutnant wollte mit seinem Personenkraftwagen einen Lastzug der IHrma R^P & Co. überholen, den deren Fahrer lenkte. Als er dazu bereits angesetzt hatte, fuhr den Lastzug ohne ersichtlichen Grund von der rechten auf die linke Fahrbahn. CpppBP bremste seinen mit etwa 90 km/st fahrenden Wagen stark ab und versuchte, zu dem Grünstreifen hin auszuweichen. Er prallte jedoch mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Fahrzeugs gegen den linken hinteren Kotflügel des Motorwagens. Der Personenkraftwagen geriet ins Schleudern, überschlug sich auf dem Grünstreifen und blieb dort schv/er beschädigt liegen, CPB| kam ohne Verletzungen davon. Anschließend ließ C^m^p seinen Wagen reparieren. Die Klägerin, bei der er eine Kaskoversicherung mit 100 Dollar Selbstbeteiligung genommen hatte, erstattete ihm 6,079,28 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zunächst von der Firma R^P & Co. und nach deren Konkurs von dem jetzigen Beklagten gefordert. Sie hat behauptet, habe den Unfall allein verschuldet; für ihren Versicherungsnehmer sei der Zusammenstoß unabv/endbar gewesen. Rach der Firma RflP & Co. hat auch der Beklagte um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, daß OM» für den Zusammenstoß allein oder doch überwiegend verantwortlich sei, und für den Fahrer den Ent- lastungsbev/eis des Geschäftsherrn angetreten. Weiter hat er sich damit verteidigt, daß die Klägerin etwa auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche unzulässig zu dem Nachteil ihres Versicherungsnehmers geltend mache, weil dieser we- gen seiner vorrangigen Forderung in Höhe des Selbstbehalts noch nicht befriedigt sei. Endlich hat sich der Beklagte darauf berufen, daß die Klageforderung verjährt sei. Auf den Hin-weis der Klägerin, daß zwischen ihr und der HB® ^■^P" als Haftpflichtversicherer der Firma R^p & Co. Verhandlungen über eine vergleichsweise Regulierung des Scha-dens gepflogen worden seien, hat der Beklagte erwidert, dieses Gespräch sei nur über die Haftung des Fahrers geführt worden, gegen den die Klägerin derzeit ausschließlich Ansprüche erhoben und einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl erwirkt habe. Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe $ Bas Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die Gemeinschuldnerin (R^p & Co.) dem Grunde nach für den Unfall schaden im Haftungsrahmen des Straßenverkehrs-geaetzes eintreten muß. Es hat die Passivlegitimation des beklagten Konkursverwalters bejaht, weil an ihr durch die Befugnis des Geschädigten, den Anspruch gegen den Haftpflicht-Versicherer nach § 157 VVG einzuziehen, nichts geändert v/erde. / A Ferner hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des Schadensersatzanspruchs nach § 15 StVG verneint, weil die Firma Co. zwar nicht vom Ersatzberechtigten, wohl aber von ihrem Fahrer rechtzeitig Kenntnis von dem Unfall erlangt habe. Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision nicht. Sie bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Sachbefugnis der Klägerin gegeben sei, auch v/enn ihr Versicherungsnehmer in Höhe seiner Selbstbeteiligung noch keinen Schadensersatz erlangt habe, und daß ferner während der Verhandlungen der Klägerin mit der auch die Verjährung der Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gehemmt gewesen sei. In beiden Funkten greifen die Rügen der Revision nicht durch. 1. Es kann unterstellt werden, daß sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin nach § 67 VVG richtet und daß ihr Versicherungnehmer 0^0(1 in Höhe seiner Selbstbeteiligung weder eine Entschädigung erhalten noch über seine Ersatzforderung zugunsten der Klägerin verfügt hat. Die abv/eichenden Behauptungen der Revisionserwiderung stellen neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muß. Die Sachbefugnis der Klägerin ist auch unter den Voraussetzungen gegeben, die das Berufungsgericht angenommen hat. In der von der Revision angezogenen und vom Berufungsgericht nicht übersehenen Entscheidung BGHZ 13» 28 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß dem Versicherungsnehmer, dessen Schaden durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt wird, eine sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Deckung seines Schadens verbleibt und daß nur die Restforderung auf den Versicherer übergeht (sog, Differenztheorie) Vorliegend ist schon zv/eifeihaft, ob die Versicherungsleistung überhaupt hinter dem tatsächlichen Schaden zurückgeblieben ist; denn die Klägerin hat - offenbar ihren Bedingungen entsprechend - an den erstatteten Reparaturrechnungen keine Abzüge Mneu für alt" vorgenommen. Diese müßten bei der Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aber grundsätzlich berücksichtigt werden. Sollten sie die Höhe der Selbstbeteiligung erreichen oder überschreiten, was denkbar erscheint, so könnte von ^er Klägerin voll entschä- digt worden sein mit der Folge, daß der Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht zu bezweifeln wäre. Sollte die Versicherungsleistung aber hinter dem Scha-den zurückgeblieben sein, so daß dieser noch eine vorweg zu befriedigende Forderung gegen den Beklagten hätte, so würde es sich jedenfalls nur um einen geringen Bruchteil des GesamtSchadens handeln. Unter diesen Umständen ist es sicher, daß sich in jedem Fall eine auf die Klägerin übergehende Restforderung ergibt. Alsdann kann nur deren - im Höheverfahren zu klärender - Betrag, nicht aber die Aktivlegitimation der Klägerin-, zv/eif eihaft sein. Daß der Versicherer mangels feststehender Sachbefugnis mit seinem Rückgriff zuwarten muß, bis der Versicherungsnehmer seine durch die Versicherung nicht gedeckten Ansprüche gegen den Schädiger durohgesetzt hat, ist nur für den Fall ausgesprochen worden, daß danach keine auf den Versicherer übergehende Rest-forderung mehr übrig bleiben könnte, d.h. daß sioh ohne vorherige Klärung des Verhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß der Versicherer zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung überhaupt nicht befugt sein könnte (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55 = NJW 56, 1755). Dieser Rail kann vor allem eintre-ten, wenn der Versicherungsnehmer einen weit über die Versicherungsleistung hinausgehenden Schaden behauptet und der Schädiger nur zu einem Bruchteil eintrittspflichtig ist. Davon kann hier keine Rede sein. Die volle Eintrittspflicht des.Beklagten ist jetzt außer Streit. Der Schaden besteht in den durch Rechnungen belegten Reparaturkosten, die unter dem Höchstbetrag nach § 12 Abs«. 1 Nr. 3 StVG bleiben, und möglicherweise in einer Forderung v/egen Minderwerts des reparierten Fahrzeugs. Etwa noch geltend zu machende Sachfolge-schaden scheiden für die erörterte Frage aus (BGHZ 25» 340). Da die Klägerin den Schaden ganz überwiegend, wenn nicht gar voll ersetzt hat (die Klagesumme von 6.079>28 DM ist jedenfalls gleich der Summe der vorgelegten Rechnungen ohne Abzug wegen des Selbstbehalts), ist es ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer die gesamte Schadensersatz- forderung gegen den Beklagten benötigen könnte, um seinen durch die Versicherung nicht gedeckten Schaden auszugleichen. Geht demnach aber mindestens eine beträchtliche Restforderung unter allen Umständen auf die Klägerin über, so kann ihre Aktivlegitimation nicht als einstweilen zweifelhaft angesehen und die Klage deshalb abgewiesen werden. Der Erlaß des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils war mithin nicht rechtsfehlerhaft. Anders als in dem Fall, der in dem angezogenen Senatsurteil vom 13. Juli 1956 behandelt worden ist, nimmt es nicht unzulässig die Entscheidung der Frage vorweg, ob auf den Kaskoversicherer überhaupt eine Foi-derung übergegangen ist, die ihn zu dem Rückgriff gegen den Schädiger berechtigt. Denn vorliegend ist nur die Höhe des ubergegangenen Anspruchs davon abhängig, ob und inwieweit beim Versicherungsnehmer ein ungedeckter Schaden und damit ein entsprechender Teil seiner Ausgleichs ford erung gegen den Schädiger verblieben ist. Die Klärung dieser Präge konnte dem Betragsverfahren überlassen werden. Daß sich der Übergang der restlichen Schadenoersatzforderung auf den Versicherer erst vollziehe, nachdem der Versicherungsnehmer wegen seines die Versicherungsleistung übersteigenden Schadens tatsächlich vom Schädiger befriedigt worden ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 13» 28 nicht ausgesprochen. Mit der Abgrenzung "bis zur völligen Deckung seines Schadens” ist der Umfang bezeichnet worden, in dem der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger behält, und nicht etwa der Zeitpunkt, bis zu dem die gesamte Schadensersatzforderung in seiner Hand verbleiben müsse. Dementsprechend ist in den Gründen auch ledig*-lich darauf abgestellt worden, daß sich in dem gegebenen Fall nicht übersehen ließ, ob für den Versicherer überhaupt eine übergangsfähige Restforderung verblieb, und nicht etv/a darauf, daß deren Übergang noch aufgeschoben sei. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Verjährungs-einrede gegenüber dem Klageanspruch nicht durchgreifen lassen. Die Revision stellt die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der nicht in Abrede, soweit es sich um die Ansprüche gegen den Fahrer handelt. Ihre Ansicht, daß die Ansprüche gegen die Kraftfahrzeughalterin R^^ & Co. hiervon unberührt geblieben seien, kann nicht geteilt werden. 8 Für einen Haftpflichtversicherer, der für den Halter wie für den Fahrer Entschädigung leisten müßte, kann es allenfalls wegen der Höhe von Belang sein, wer von beiden jeweils in Anspruch genommen wird. Davon geht als selbstverständlich auch der wegen seines Rückgriffs verhandelnde, gegnerische Versicherer aus. Deshalb wird dieser nur dann, wenn er nicht von jedem Beteiligten gleicherweise vollen Schadensersatz beanspruchen kann, die Y/ahl und ausdrückliche Bezeichnung des gemeinten Anspruchsgegners für wesentlich halten. Vergreift er sich hierin, etwa indem er bei einem Schaden, der die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge übersteigt, nur über die Haftung des Halters verhandelt, so ist es fx»eilich richtig, daß auf diese Weise nicht zugleich auch die Verjährung der nach bürgerlichem Recht weitergehenden Ansprüche gegen den Fahrer entsprechend § 14 Abs. 2 StVG gehemmt wird. Denn der zu leistende Schadensersatz, auf den sich in solchem Falle die Verhandlungen beziehen, ist ausschließlich der nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Ist dagegen der erhobene Anspruch offenkundig ohne jeden Unterschied begründet, gleichviel ob er auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes oder des bürgerlichen Rechts gestützt, ob er gegen den Fahrer oder den Halter gerichtet wird, so erscheint die rechtliche Klarstellung und Festlegung bei einem auf das wirtschaftliche Ergebnis gerichteten Vergleichsgespräch bedeutungslos. Die Verhandlung dreht sich dann auch ohne ausdrückliche Erklärung um "den zu leistenden Schadensersatz" schlechthin. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die bei solchen Erörterungen bestehende Interessenlage abgestellt. Kann der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger den Fahrer wie den Halter gleicherweise in Anspruch neh- men, so vermag der Haftpflichtversicherer das Ziel der außergerichtlichen Regulierung nur zu erreichen, indem er den Schadensfall im ganzen bereinigt. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte vor Verhandlungsbeginn nur gegen einen der Beteiligten - wie hier gegen den Fahrer - vorgegan- gen ist. Dem Schluß der Revision, daß mithin auch das Vergleichsgespräch nur über die Fahrerhaftung geführt worden sei, kann deshalb nicht gefolgt v/erden. Er wird noch zusätzlich durch den Hinweis des Berufungsgerichts widerlegt, daß die die Namen der Halterin und des Fahrers im Schriftwechsel nicht so unbedenklich hätte nebeneinander auftauchen lassen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, daß ausschließlich die Haftung zur Erörterung stehe. Diesei* Auffassung konnte sie um so weniger sein, als sich die Klägerin schon mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 1956 wegen der Ansprüche aus dem Unfall an die Firma R^p & Co. gewandt und sie gebeten hatte, ihren Haftpflichtversicherer bekanntzugeben. Die Unterscheidung nach den Anspruchsgegnern erlangte erst wieder Bedeutung, als die die Ver- handlungen mit der Begründung scheitern ließ, sie brauche gegenüber den Ansprüchen der Klägerin keine Deckung zu gewähren. Die Erklärung der Klägerin, dann werde sie nunmehr gegen die Firma Tp/ß & Co. Vorgehen, knüpfte an die vor Verhandlungsbeginn geschaffene prozessuale Lage an und besagte nicht, daß die Halterin außerhalb des unverbindlich geführten Vergleichsgesprächs gestanden habe. Sollte die "Tf (■■■■T1 aber insgeheim dieser Meinung gewesen sein, so hätte sie durch ihr Verhalten die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Firma R^p & Co. abgehalten. Zwar wäre die Hemmung der Verjährung nach § H Abs. 2 StVG 10 hinsichtlich der Ansprüche gegen die Firma RflP & Co. nicht eingetreten, v/enn sich nur die Klägerin vorgestellt haben sollte, daß diese Verhandlungsgegenstand seien. Wohl aber müßte die Einrede der Beklagten, daß während der Verhandlungen die Verjährung der Ansprüche gegen die Fahrzeughalterin eingetreten sei, als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Denn ein Versicherer, der über die Haftung eines Beteiligten, den er nicht zu schützen gedenkt, solange verhandelt, bis die Ansprüche gegen den deckungsberechtigten Versicherungsnehmer verjährt sind, handelt arglistig, v/enn er sich alsdann auf den Eintritt dieser Verjährung beruft. 3. Nach alledem ist die Revision nicht begründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden. Engels Bundesrichter Dr. Bode Dr. Hauß ist beurlaubt. Engels Meyer Dr. Pfretzschner t