Der Kläger, der sich an dem auf der linken Seite der Treppe angebrachten Geländer nicht festgehalten hatte, 3türzto zu Boden und zog sich hierbei eine zentrale Hüft-golonkluxation sowie einen Beckenbruch zu» Pie Fußmatte war gegen ein Verrutschen nicht gesichert» Pie Beklagte hatte lediglich angeordnet, daß die Matte in der linken Ecke vor den Treppenstufen liegen'solle» Es war dem Kläger bekannt, daß der Fußboden öfter stark gewachst wurde.» Per Kläger macht die Beklagte für die Unfallfolgen aus Vertrag und unerlaubter Handlung verantwortliche Er hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, min-dostens jedoch 3.000 PM, eine Monatsrente von 500 PM wegen Verdienstentgangs sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren ihm noch erwachsenden Unfallschäden verpflichtet ist» Er hat vorge-tragen, am Unfalltage sei das Treppenhaus stärker als sonst gewachst gewesen» Mit Bücksicht auf die glatte Unterlage sei es erforderlich gewesen, die Matte durch eine besondere Vorrichtung gegen ein Verrutschen zu sichern» Piese habe zudem am Unfalltage nicht links an der Flurwand sondern wie auch sonst häufig, in der Mitte vor der untersten Treppenstufe gelegen, wo der Fußboden im Gegensatz Sie hat entgegnet, die Matte habe entsprechend einer von ihr erteilten Anweisung immer in der linken Ecke gelegen; dort sei nicht gewachst worden, so daß die Matte nicht habe wegrutschen können. Der Unfall sei nur dadurch entstanden, daß der Kläger sich nicht am Geländer festge-halteri habe, wozu er schon mit Rücksicht auf sein Alter verpflichtet gewesen sei. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in der Höhe von 2.000 BM zu zahlen. Da3 Berufungsgericht ist der Auffassung, die erkennende Zivilkammer dos landgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Assessor und ein Gerichtsassossor als beisitzende Richter mitgewirkt hätten« Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht in Ausübung seines freien Ermessens nach § 539 2P0 zulässigerweise in der Sache selbst entschieden hat, daß ihr Hausverwalter Dr. Sch^l geraume Zeit vor Einzug des Klägers eine nicht mit Gleitschutz versehene Matte angeschafft habe. Aus dieser Anweisung ergebe sich* daß die Beklagte selbst mit der Möglichkeit eines Verrutschens der Matte gerechnet habe. Sie habe auch gewußts daß außerhalb des für die Matte bestimmten Platzes der Fußboden gewachst gewesen sei» da sie selbst die Anordnung hierzu gegeben habe. Sie habe also auch erkennen können3 daß die Matte durch Verrutschen auf eine gewachste Unterlage im Laufe der Zeit notwendigerweise selbst.auf ihrer Unterseite glatt werden mußte» daß daher ihre bloße Anordnung» die verrutschte Matte wieder an den für sie bestimmten Platz zurückzuschieben9 in keiner Weise ausreichend gewesen sei» ein gefahrloses Betreten der Matte zu gewährleisten. Die somit von der Beklagten verschuldete gefahrbringende Lage der Matte auf der glattgewachsten Unterlage sei unstreitig für den Unfall ursächlich gewesen« wozu auch das Wachsen-des Hausflurs gehört habe* den einzelnen Mietern übertragen worden, und awar sei nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Beinigung des Hausflurs gäche des Mieters im Erdgeschoß gewesen? November 1956 - VI ZR 71/56-- MDR 1957, 214)- Die Übertragung der Reinigungspflicht an die einzelnen Mieter in der dar-gelegten Weise durch die für alle Mieter gemeinsame Hausordnung vermag die Selbständigkeit jedes einzelnen Mietvertrages, zu dessen Bestandteil die Hausordnung geworden ist, nicht in Frage zu stellen« Da zudem die Reinigungspflicht zwischen den einzelnen Mietern durch dio Hausordnung nach Stockwerken aufgeteilt war, ist entgegen der Meinung der Revision kein Grund dafür ersichtlich, die Beklagte als Hauseigentümerin von der Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung Dritten gegenüber freizustellen« Der Erdgeschoßmieter hat außerdem durch die Übernahme der Reinigung des Hausflures nicht die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Matte übernommen. Das Berufungsgericht hat aus der Anordnung der Beklagten rechtsfehlexfrei gefolgert, diese habe mit einem wiederholten Verrutschen der Matte auf den glattgewachsten Boden vor der Mitte der Treppenstufe gerechnet. Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, daß der Boden vor der Mitte der ersten Treppenstufe, wo die Matte auch im Zeitpunkt des Unfalls lag, gewachst worden war» Es hat daraus nicht, wie die Eevision weiter zu Unrecht bemängelt, nur den Schluß gezogen, infolge des wiederholten Verrutschens auf die.gewachste Unterlage könne eine Eigenglätte der Matte entstanden sein, sondern die Matte müsse dadurch notwendigerweise an ihrer Unterseite glatt geworden sein« 3. Ob die von der Bevision in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, auch den Hausmeister und die Putzfrau treffe ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden, kann dahinstehen, da die Beklagte, wie ausgeführt, bereits aus eigenem Verschulden haftbar ist und außerdem für das fehlsame Verhalten ihres Hausverwalters einstehen muß« 1« Das Berufungsgericht zieht in Zweifel, ob dem Kläger ein unfallursächliches Mietverschulden anzulasten sei, weil er sich trotz seines Alters nicht am Handlauf des auf der linken Seite befindlichen Treppengeländers festgehalten habe. Die Bevision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe von Amts wegen eine erneute Augenscheins-oinnahme vornehmen müssen, da seine Feststellungen mit den vom Landgericht auf Grund.einer Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen in Widerspruch ständen.
VI_ZB_108/61 Verkündet am 19. Dezember 1961 Bomackor, Justizangcstolltex als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit der V|_ treten ul 9 vor-i-Straßo lurch den Vorstand, Beklagten, Berufungsbeklagten und Bovisionsklägerina - Prozeßbevollmächtigtexr Rechtsanwalt Di gegen den beratenden Ingenieur Charles N^BI, FflflHHB a® Mflfc D^B^“St^|®“Straße B? Kläger, Berufungskläger und Bcvisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtex: Bechtsanwalt Di. BHHB - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1961 unter Mitwirkung dos Senatspxäsidenten Dx. Engels und der Bundes-lichter Dx. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dx. Pfretzschnex für Hecht erkannt: Die Bevision deX Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten dex Revision werden der' Beklagten auferlegt. Von Bechts wegen Tatbestand: Per am ^» 1887 geborene Kläger ist seit dem 1„ November 1957 Mieter einer Wohnung im zweiten Stock des Hauses der Beklagten in P|^H St^i^ Straße •» Am 30. November 1958 kam er von der Straße und wollte die Haustreppe hinaufgehen» Als er die vor der untersten Stufe liegende Fußmatte betrat, rutschte diese auf dem gewachsten Steinholzfußboden weg. Der Kläger, der sich an dem auf der linken Seite der Treppe angebrachten Geländer nicht festgehalten hatte, 3türzto zu Boden und zog sich hierbei eine zentrale Hüft-golonkluxation sowie einen Beckenbruch zu» Pie Fußmatte war gegen ein Verrutschen nicht gesichert» Pie Beklagte hatte lediglich angeordnet, daß die Matte in der linken Ecke vor den Treppenstufen liegen'solle» Es war dem Kläger bekannt, daß der Fußboden öfter stark gewachst wurde.» Per Kläger macht die Beklagte für die Unfallfolgen aus Vertrag und unerlaubter Handlung verantwortliche Er hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, min-dostens jedoch 3.000 PM, eine Monatsrente von 500 PM wegen Verdienstentgangs sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren ihm noch erwachsenden Unfallschäden verpflichtet ist» Er hat vorge-tragen, am Unfalltage sei das Treppenhaus stärker als sonst gewachst gewesen» Mit Bücksicht auf die glatte Unterlage sei es erforderlich gewesen, die Matte durch eine besondere Vorrichtung gegen ein Verrutschen zu sichern» Piese habe zudem am Unfalltage nicht links an der Flurwand sondern wie auch sonst häufig, in der Mitte vor der untersten Treppenstufe gelegen, wo der Fußboden im Gegensatz zur linken Ecke gewachst gewesen sei. Wegen des häufigen Verxutschens der Matte auf den gewachsten Teil des Fußbodens sei das Anbringen eines Gleitschutzes unerläßlich gewesen. Ein eigenes Mitverschulden stellt der Kläger in Abrede. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, die Matte habe entsprechend einer von ihr erteilten Anweisung immer in der linken Ecke gelegen; dort sei nicht gewachst worden, so daß die Matte nicht habe wegrutschen können. Der Unfall sei nur dadurch entstanden, daß der Kläger sich nicht am Geländer festge-halteri habe, wozu er schon mit Rücksicht auf sein Alter verpflichtet gewesen sei. Im übrigen hätten laut Mietvertrag die Mieter selbst die Reinigung übernommen, so daß schon aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten entfalle. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger, obwohl er bei der Auffassung verbleibt, ihn treffe kein Mitverschulden, "im Hinblick auf das Prozeßrisiko" nur noch zwei Brittoi seiner Schäden geltend gemacht. Er hat die Zahlungsanträge entsprechend ermäßigt und nur noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Hohe von zwei der Dritteln noch entstehenden Schäden beantragt. Bas Oberlandesgericht hat die Anträge des Klägers: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in der Höhe von 2.000 BM zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab 1. Dezember 1958 eine monatliche Rente von 534 DM zu zahlen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte PeatStellung getroffen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründos^ I. Da3 Berufungsgericht ist der Auffassung, die erkennende Zivilkammer dos landgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Assessor und ein Gerichtsassossor als beisitzende Richter mitgewirkt hätten« Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht in Ausübung seines freien Ermessens nach § 539 2P0 zulässigerweise in der Sache selbst entschieden hat, II. Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus schuldhafter Verletzung sowohl ihrer Verkehissicherungspflicht als auch ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag. Unter beiden Gesichtspunkten war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen gefahrlosen Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht gerecht geworden. Es führt hierzu aus, der Beklagten sei unstreitig bekannt gewesen. daß ihr Hausverwalter Dr. Sch^l geraume Zeit vor Einzug des Klägers eine nicht mit Gleitschutz versehene Matte angeschafft habe. Eine Matte ohne Gleitschutz sei zwar ungefährlich» wenn sie nicht auf glattem Untergrund aufliege und selbst nicht an ihrer Unterseite glatt sei. Dioso Voraussetzungen seien aber hier nicht gegeben gewesen. Der Hausmeister habe nach seiner Zeugen- aussage auf Anweisung der Beklagten die Matte immer in die linke Ecke geschoben9 wenn sie statt in der Ecke in der Mitte vor der Treppe gelegen habe. Aus dieser Anweisung ergebe sich* daß die Beklagte selbst mit der Möglichkeit eines Verrutschens der Matte gerechnet habe. Sie habe auch gewußts daß außerhalb des für die Matte bestimmten Platzes der Fußboden gewachst gewesen sei» da sie selbst die Anordnung hierzu gegeben habe. Sie habe also auch erkennen können3 daß die Matte durch Verrutschen auf eine gewachste Unterlage im Laufe der Zeit notwendigerweise selbst.auf ihrer Unterseite glatt werden mußte» daß daher ihre bloße Anordnung» die verrutschte Matte wieder an den für sie bestimmten Platz zurückzuschieben9 in keiner Weise ausreichend gewesen sei» ein gefahrloses Betreten der Matte zu gewährleisten. Die somit von der Beklagten verschuldete gefahrbringende Lage der Matte auf der glattgewachsten Unterlage sei unstreitig für den Unfall ursächlich gewesen« Aus den gleichen Erwägungen treffe auch den Hausverwalter Dr. Sch^^ ein unfallursächliches Verschulden. Er habe» nachdem er schon eine Matte ohne Gleitschutz angeschafft habe» für deren Befestigung an der linken Ecke oder dafür sorgen müssen» daß in der näheren Umgebung des für sie bestimmten Platzes der Boden nicht ge- wachst wurde. Für sein Verhalten habe die Beklagte nach § 278 und§ 831 BGB einzustehen; sie habe nichts vorgetragen? was zu ihrer Entlastung nach § 831 BGB goöSfgnet sei» III. Diese Ausführungen werden von der Bevision vergebens angegriffen. 1» Die Bevision meint? der Unfall stelle sich als Folge nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Beinigung dar; denn beim Einwachsen habe dafür geosrgt werden müssen? daß der Boden unter der Fußmatte nicht zu glatt wurde. In der Hausordnung sei aber die Beinigungspflicht? wozu auch das Wachsen-des Hausflurs gehört habe* den einzelnen Mietern übertragen worden, und awar sei nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Beinigung des Hausflurs gäche des Mieters im Erdgeschoß gewesen? ebenso wie den Kläger jdio Beinigungspflicht für das Treppenhaus vom ersten bis zu dem zweiten Stock getroffen habe. Da aber die Übertragung der Beinigung auf die Mieter nicht in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart worden sei? sondern sich aus der für alle Mieter in gleicher Weise geltenden Hausordnung ergebe? so müßten sich alle Mieter diese Aufteilung der Pflichten entgegenhalten lassen; der Kläger müsse sich daher wegen der nicht ordnungsmäßigen Durchführung der Beinigung an den Mieter des Erdgeschosses halten, der hierfür allein verantwortlich -gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, überträgt ein Hauseigentümer einzelne Aufgaben der Vorkehrssicherung einem Mieter, so wird, wie auch die Bevision nicht verkennt, dadurch seine eigene Verantwortlichkeit Dritten gegenüber grundsätzlich nicht eingeschränkte Ihn trifft eine Uberwachungspflicht, damit sichergo-stellt wird, daß der Mieter die ihm übertragenen Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. November 1956 - VI ZR 71/56-- MDR 1957, 214)- Die Übertragung der Reinigungspflicht an die einzelnen Mieter in der dar-gelegten Weise durch die für alle Mieter gemeinsame Hausordnung vermag die Selbständigkeit jedes einzelnen Mietvertrages, zu dessen Bestandteil die Hausordnung geworden ist, nicht in Frage zu stellen« Da zudem die Reinigungspflicht zwischen den einzelnen Mietern durch dio Hausordnung nach Stockwerken aufgeteilt war, ist entgegen der Meinung der Revision kein Grund dafür ersichtlich, die Beklagte als Hauseigentümerin von der Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung Dritten gegenüber freizustellen« Der Erdgeschoßmieter hat außerdem durch die Übernahme der Reinigung des Hausflures nicht die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Matte übernommen. Er hat allenfalls die Verpflichtung übernommen, das sichere Betreten der Matte nicht durch falsches Wachsen des Bodens zu gefährden. Die Verkehrssicherungspflicht verblieb bei der Beklagten. i 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, aus der Anordnung der Beklagten, auf die richtige Lage der Matte zu achten, ergebe sich nicht, daß sie auch gewußt habe, daß die Matte häufig anders als auf dem vorgeschriebenen Platz gelegen habe. Das Berufungsgericht hat aus der Anordnung der Beklagten rechtsfehlexfrei gefolgert, diese habe mit einem wiederholten Verrutschen der Matte auf den glattgewachsten Boden vor der Mitte der Treppenstufe gerechnet. Daher habe sie auch erkennen können. 8 daß die Matte in dieser Lage eine Gefahrenquelle daxstelle, zu deren Beseitigung die getroffene Anordnung allein nicht genügt habe» Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, daß der Boden vor der Mitte der ersten Treppenstufe, wo die Matte auch im Zeitpunkt des Unfalls lag, gewachst worden war» Es hat daraus nicht, wie die Eevision weiter zu Unrecht bemängelt, nur den Schluß gezogen, infolge des wiederholten Verrutschens auf die.gewachste Unterlage könne eine Eigenglätte der Matte entstanden sein, sondern die Matte müsse dadurch notwendigerweise an ihrer Unterseite glatt geworden sein« 3. Ob die von der Bevision in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, auch den Hausmeister und die Putzfrau treffe ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden, kann dahinstehen, da die Beklagte, wie ausgeführt, bereits aus eigenem Verschulden haftbar ist und außerdem für das fehlsame Verhalten ihres Hausverwalters einstehen muß« IV« Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts läßt ebenfalls keinen Bechtsfehler erkennen« 1« Das Berufungsgericht zieht in Zweifel, ob dem Kläger ein unfallursächliches Mietverschulden anzulasten sei, weil er sich trotz seines Alters nicht am Handlauf des auf der linken Seite befindlichen Treppengeländers festgehalten habe. Es führt aus, der Kläger habe sich, um sich am Geländer festzuhalten, von der nach rechts verschobenen Matte so weit nach links beugen müssen, daß ex vermutlich erat rocht weggorutscht und gestürzt wäre. Selbst wenn aber hierin ein unfallursächliches Mitversehuldon zu sehen wäre, so wäre dieses in Höhe eines Drittels, d.h. im Bahmen der Berufungsanträge des Klägers, ausreichend berücksichtigt. 2. Die Bevision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe von Amts wegen eine erneute Augenscheins-oinnahme vornehmen müssen, da seine Feststellungen mit den vom Landgericht auf Grund.einer Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen in Widerspruch ständen. Einmal ist ein Widerspruch zwischen den Feststellungen beider Instanzen über die tatsächlichen Verhältnisse an der Unfallsteile nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht zieht aus den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie auch das Landgericht festgestellt hat, lediglich einen anderen Schluß als das Landgericht. Es konnte von oiner Augenscheinseinnahme aber auch deshalb absehen, weil das Landgericht das Ergebnis seiner Ortsbesichtigung im Protokoll vom 16. März I960 eingehend und klar niedor-gelegt hatte und sich außerdem bei den Akten eine Skizze und ein Lichtbild befinden, die die tatsächlichen Verhältnisse deutlich Wiedergaben. 5. Entgegen der Meinung der Bevision bieten endlich die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß zu der Annahme, es habe für die Abwägung erhebliche Umstände, insbesondere das Alter des Klägers und die ihm bekannte Bodenglätte, die ihm Anlaß zu besonderer Vorsicht hätten getön müssen, außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht hat diese Umstände im Urteil mehrfach erwähnt. Wenn es sie bei der Schadensabwägung nicht wieder ausdrücklich angeführt hat, so ist daraus nicht zu ent- 10 - nehmen, es habe sie übersehen und unberücksichtigt gelassen (vgl. BGHZ 5, 162, 175)® Läßt danach die Abwägung koinen Hechtsfehler erkennen, so ist die Schadensverteilung für das BeVisionsgericht bindend. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen. Bundesrichter Dr. K.E. Meyer Engols ist erkrankt. Engels Hanebeck H. Meyer Dr. Pfretzschnex