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BGH · 71 ZE 108/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZE 108/58

RVO § 903 Bin Abbruchunternehmer, der bei der Durchführung besonders gefährlicher Abbrucharbeiten nicht für eine Leitung und Überwachung der Arbeitsweise seiner Arbeit nehmer Sorge trägt, handelt fahrlässig im Sinne des Dieses Schwemmstein-Füllmauerwerk war mit dem Mauerwerk links und rechts der Tür nicht verzahnt und in seinem Verband gelockert; ausserdem hatte es nach einer Seite Oberhango Auch das Mauerwerk über der Tür war brüchig. Die Klägerin hat für die beiden Arbeiter Aufwendungen auf Grund der Reichsversicherungsordnung getragen und muß für S^B &en« noch weiterhin eine laufende Unfallrente zah» len0 Sie nimmt auf Grund des § 903 RVO Rückgriff beim Beklagten, dem sie vorwirft, die notwendigen Aufsichtsund Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen und so fahrlässig den Arbeitsunfall verursacht zu habeno Sie hat beantragt, Io den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 106,30 DM 3* festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, etwaige über den Klageantrag zu 2) hinausgehende Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß des Unfalls der beiden Arbeiter zu erstatten.» Bas Landgericht hat die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie Aufwendungen für SBB sen« betreffen. Bie Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Ansprüche weiter verfolgt, die die Aufwendungen für SBB betreffen« Sie hat ihren Klageantrag dahin geändert, daß sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1« Bas Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die formellen Voraussetzungen der Erhebung des Ersatzanspruches (§ 906 RVO) gegeben sind« insbesondere ist der Auffassung zuzustimmen, daß die Klägerin nicht gehindert war, den Rückgriffsanspruch gegenüber dem Beklagten schon geltend zu machen, bevor die Bescheide über die Festsetzung der Unfallrenten für die Verletzten ergangen waren« Nicht darauf kommt es an, ob die von der Klägerin zu erbringen den Sozialversicherungsleistungen schon ziffernmässig auf längere Zeit festlagen« Vielmehr ist nur entscheidend, ob man im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückgriffs Art und Folgen des tere Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der beiden Arbeiter zu ersetzen« schreitung der Gefahrenstelle• erreicht habe» Wenn sen bei einer Prüfung der Verhältnisse an dieser Stelle festgestellt habe, daß man hier eine zuverlässige Seilsicherung nicht anbringen könne, dann sei es seine Sache gewesen, den Beklagten über die gegebene Sachlage evtl» durch Fernsprecher zu verständigen und weitere Weisungen einzuholen« Bann habe immer noch die Möglich keit bestanden, wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fäl xen it Hilfe der Motorleiter der Feuerwehr helfend ein zugreifen» S 3« Die Ausführungen des Berufungsurteils halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand* Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Hück griffsanspruch aus § 903 BVO nur dann begründet ist, wenn der Unternehmer den Körperschaden seiner Arbeiter im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 230 StGB ver- ursacht hato Er muß also nicht nur schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung ihm gerade mit Rücksicht auf das von ihm betriebene Gewerbe oblag, sondern er muß auch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage gewesen sein, vorauszusehen, daß infolge seiner Pflichtver letzung ein Unfall seiner Arbeiter eintreten könnte« Labei kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte den Ablauf des Geschehens im einzelnen voraussehen konnte, so wie er nachher eintrat, sondern es genügt, daß er bei erforderlicher Auf daß jede Abbruchstelle unter die Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person (Bauführer, Polier, Abbrucharbeiter usw.) zu steilen ist, die Über eine mindestens fünfjährige fachliche Erfahrung verfügte Biese Aufsichtsperson muß wäh rend der Arbeitszeit an der Abbrüchstelle ständig anwesend sein und die Sicherheit auf der gesamten Abbruchstelle lau fend überwachene Besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur unter dauernder persönlicher Aufsicht vorgenommen werden Bas Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum darauf hin gewiesen daß eine erhöhte Pflicht zur Leitung und Beauf sichtigung der Abbrucharbeiten auch deshalb gegeben war, weil es von vornherein nahe lag, daß unerwartete Situationen ein traten, die zu einer Änderung des Arbeitsprogramms und zu zusätzlichen Sicherheitsanordnungen Anlaß geben konnten. Bei dieser Lage genügt der Abbruchunternehmer seiner Pflicht zur Sicherheit seiner Arbei nicht schon dadurch, daß er sie bei Erteilung des Auftrags mit Anweisungen für die Arbeitsweise und die Sicherung versah» Vielmehr mußte er, wie das Be rufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Ausführung der gefährlichen Arbeiten selbst oder durch eine ihm verantwortliche Person überwachen und leiten lassen» An der erforderlichen Überwachung der gefährlichen Arbeiten hat es aber durchaus ge mangelt Auch die Voraussehbarkeit des Unfalls ist. aus zutreffenden Gründen bejaht worden» Gerade wenn, wie hier, Vorschriften und Richtlinien Vorlagen, die im Interesse der Sicherung der Arbeiter ein bestimmtes Verhalten vorsehreiben, wird sich der Unternehmer in der Regel nicht darauf berufen können, der durch Nichtbefolgung der Vorschriften entstandene Schaden sei nicht voraussehbar gewesen» Die auf Erfahrung der Praxis beruhenden Sicherheitsanforderungen weisen ihn schon durch ihr Bestehen darauf hin* daß bei Verabsäumung der geforderten Sicherungen Schadensfälle im Bereich des Möglichen liegen» Eben weil nun einmal ein leichtsinniges Verhalten der durch die Gefahr gewöhnung abgestumpften Arbeiter nicht fern liegt, muß durch eine gesteigerte Sicherung und Aufsicht dem Eintritt der Ent stehung von Unfällen vorgebeugt werden (BGH IM § 823 (E) BGB Nr. 6 und die dort angeführten Entscheidungen)» Daß eine bloß mündliche Belehrung vor Arbeitsbeginn in der Regel zur Sicherung nicht ausreichend ist, lehrt die Erfahrung» Das leicht fertige Verhalten der beiden Arbeiter lag nach der Lebenser fahrung auch nicht so fern, daß seine Nichtvoraussicht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könnte (vgl» RGSt 61 318; 56, 343 /?487)o Das gilt auch für das Verhalten des wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darge legt hat Endlich kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden, die die Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens für die Schadensentstehung Zweifel ziehen® Hat der Unter nehmer den in seinem Gewerbe geltenden Sicherheitsvorschrif ten und Richtlinien zuwidergehandelt und tritt eben Jener Schaden ein, dessen Entstehung die Sicherheitsanforderungen Vorbeugen wollen, so ist es grundsätzlich Sache des Unter nehmers, die Vermutung zu entkräften, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl0 RGZ 93 Eine solche Entlastung ist vom Beklagten hier nicht erbracht« Vielmehr geht aus den Ausfüh rungen des Berufungsgerichts dessen Überzeugung hervor, daß die beiden Arbeiter zu dem mindesten mit großer Wahrscheinlichkeit die Mauer an der gefährlichen Stelle nicht ohne wirksame Sicherung überschritten hätten, wenn der Beklagte die Aus führung der Arbeiten selbst oder durch einen ihm verantwortlichen Vertreter in der gebotenen Weise geleitet und überwacht hätte» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Hecht den Erfahrungesatz herangezogen, daß eine planvolle Lei tung und Beaufsichtigung gefährlicher Arbeiten die Arbeiter zwar nicht schlechthin vor den Böigen eigenen Leichtsinns schützen kann, aber doch im allgemeinen geeignet ist, die Ar 'beiter zu einer der Gefahr gerecht werdenden besonnenen Arbeits weise anzuhalten« Bas Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß im vorliegenden Balle besondere Umstände

Zitierte Normen: § 903 BWHVO
gefährlichGrundBerufungsgerichtSicherungArbeitArbeiterKlägerinZwischenwand

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung% nein
2349 065
RVO § 903
Bin Abbruchunternehmer, der bei der Durchführung besonders gefährlicher Abbrucharbeiten nicht für eine Leitung und Überwachung der Arbeitsweise seiner Arbeit nehmer Sorge trägt, handelt fahrlässig im Sinne des
§ 903 HVO.
%
BGH, ürt.v. 24.Apr11 1959	~ 71 ZE 108/58 - 03» Köln
0
VI ZR 108/58
Verkündet am 24« April 1959
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Oe schäftsstelle
I %
Im Kamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Ban- und Ahbruchunternehmers Karl
 in
trade
 Beklagten, Berufungsklägers? Anschlußberufungs«*
beklagten und Revisionsklägers;
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bauberufsgenossenschaft
 in
amp
 vertreten durch den Vorstand
9
Klägerin^ Berufungsbeklagte; Anschlußberufungs klägerin und Revisionsbeklagte;
Proze ßbeVollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 ündliche Verhandlung vom 24» April 1959 unter
 die
Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers; Br»K0R
Meyer; Hanebeck
9
Br
 Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9oZivilsenats.des Oberlandesgerichts in Köln vom 25» März 1958 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf*-erlegt«
4
Von Rechts wegen
- 2
#
Tatbestands
 Der Beklagte hatte vom TrUmmeramt der Stadt K trag erhalten, die Zwischenwände der Ruine des Hauses
 den Auf
 Straße
abzutragen, nachdem die Be
 seitigung durch die Bauaufsichtsbehörde aus Sicherheitspoli zeilichen Gründen angeordnet worden war. Zu den abzutragenden Zwischenwänden gehört eine solche, die bei offener Träger läge der Kellerdecke »und fehlenden Geschoßdecken (Fußböden) senkrecht bis zur Deckenhöhe des ersten Obergeschosses reichte
*
zu beiden Seiten jedoch mit Seitenmauern in Verbund war. In der
 Mitte der Zwischenwand befand sich eine mit Schwemmsteinen
%
zugemauerte Türöffnung. Dieses Schwemmstein-Füllmauerwerk war mit dem Mauerwerk links und rechts der Tür nicht verzahnt
 und in seinem Verband gelockert; ausserdem hatte es nach einer Seite Oberhango Auch das Mauerwerk über der Tür war brüchig.
An der Abtragung dieser Zwischenwand arbeiteten am 11.Dezember 1931 der beim Beklagten seit rund fünf Jahren als Abbruchar
« •
beiter beschäftigte Arnold

sen
 und dessen Sohn Arnold
 jr
©,
der erst seit einigen Wochen als Hilfsarbeiter ange-»
stellt war
S
sen
 trug auf der Mauer stehend zunächst
 die Wand links der Türöffnung ab, indem er mit der Spitzhacke die Steine löste. Br war dabei mit einem Gurt und einer Fangleine gesichert. Die Leine war durch eine ein Stockwerk höher gelegene Fensteröffnung geführt und an einem Straßenbaum be
%
festigt. Der Sohn hielt das Seil und ließ es nach, so wie es die Arbeitsweise des Vaters erforderte. Hach der Frühstücks pause sollte der rechts der zugemauerten Türöffnung gelege ne Teil der Wand abgetragen werden« Beide Arbeiter stiegen unter Benutzung einer Leiter auf den linken, teilweise abge
%
#
/
tragenenTeil der Zwischenwand und kletterten, ohne ange seilt oder angegurtet zu sein, über das Mauerwerk der Tür füllung und des Türsturzes hinweg auf den zu dem Hausinnern gelegenen rechten Teil der Zwischenwände Dabei brach das
 stürzte
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Mauerwerk über der Türfüllung abo Der Vater
 und riß seinen Sohn mit» Sie fielen etwa 8 m tief durch die offene Trägerlage der Kellerdecke auf die im Keller liegen
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sen
 den Schuttmasseno Beide Arbeiter wurden verletzt der sich einen Wirbelbruch und einen Belsenbeinbruch zuzog, ist seitdem arbeitsunfähig

Die Klägerin hat für die beiden Arbeiter Aufwendungen auf Grund der Reichsversicherungsordnung getragen und muß für S^B &en« noch weiterhin eine laufende Unfallrente zah» len0 Sie nimmt auf Grund des § 903 RVO Rückgriff beim Beklagten, dem sie vorwirft, die notwendigen Aufsichtsund Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen und so fahrlässig den Arbeitsunfall verursacht zu habeno Sie hat beantragt,
 Io den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 106,30 DM
nebst 4 VoHp Zinsen seit dem 1« September 1933 zu
 zahlen,
2o den Beklagten zu verurteilen, an sie mit Wirkung vom
1« Oktober 1933 am K eines jeden Monats 206,70 DM zu
 zahlen, und zwar 137,10 monatliche Rente für sBB sen*
und 49,60 DM monatliche Rente für SBHI
3* festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
 etwaige über den Klageantrag zu 2) hinausgehende Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß des Unfalls der beiden Arbeiter zu erstatten.»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat ein Verschulden bestritten und vorgetragen, die Arbeiter
 hätten trotz ausdrücklichen Verbots die brüchige Mauer über der Türöffnung überklettert, obwohl die Gefährlichkeit dieses Verhaltens offenbar gewesen sei« Einem solch leichtfertigen und nicht vorauszusehenden Verhalten könne der Unternehmer auch durch Überwachungs- und Sicherheitsvorkehrungen nicht wirksam begegnen«
Bas Landgericht hat die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie Aufwendungen für SBB sen« betreffen. Mit der gleichen Einschränkung hat es die erbetene Feststellung getroffen. Soweit die Klägerin Aufwendungen für SBB jr« ersetzt verlangt, ist die Klage abgewiesen worden«
Ber Beklagte hat mit der Berufung um volle Abweisung der Klage gebeten«
Bie Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Ansprüche
 weiter verfolgt, die die Aufwendungen für SBB betreffen« Sie hat ihren Klageantrag dahin geändert, daß sie beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
1« an sie 19 057,49 BM nebst 4 v«H« Zinsen von 16443>32 BM
seit dem 1. Januar 1955 und von 2614,17 BM seit dem
1« Juli 1953 zu zahlen; .
*
2e an sie ab 1« Februar 1958 für SB sen« bis zu
 dessen Tode oder bis zur Einstellung oder Herabsetzung
4
Öler Rentenzahlung an ihn eine monatliche Rente von 123,80 BM am 1« -eines jeden Monats zu zahlen;
4
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3« festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet istP
über die Klageanträge zu 1) und 2) hinausgehende wei- ;
Bas Berufungsgericht hat die neu gestellten Klageanträge
 für gerechtfertigt erklärt und die vom Landgericht ausge-
sprochene Feststellung aufrecht erhalten* Ber die weiteren
 ist unter teilweiser Zurückweisung der Anschlußberufung angewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
1« Bas Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die formellen Voraussetzungen der Erhebung des Ersatzanspruches (§ 906 RVO) gegeben sind« insbesondere
 ist der Auffassung zuzustimmen, daß die Klägerin nicht gehindert war, den Rückgriffsanspruch gegenüber dem Beklagten
 schon geltend zu machen, bevor die Bescheide über die Festsetzung der Unfallrenten für die Verletzten ergangen waren« Nicht darauf kommt es an, ob die von der Klägerin zu erbringen den Sozialversicherungsleistungen schon ziffernmässig auf längere Zeit festlagen« Vielmehr ist nur entscheidend, ob man im
 Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückgriffs Art und Folgen des
 tere Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der beiden
 Arbeiter zu ersetzen«
(einschließlich der Aufwendungen für S(H jr«) dem Grunde nach
 Aufwendungen für SflB jr« betreffende Feststellungsantrag
 Entseheidungsgründe
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6
Unfalls genügend übersehen konnte, um die Tragweite der Entscheidung zu ermessen» In dieser Richtung konnten aber Zweifel kaum bestehen, zu demal die Klägerin bereits laufend Leistungen zu Grünsten der Versicherten auf Grund der Verletzungen zu erbringen hatte«
2« Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Ersatzanspruchs hat sich das Berufungsgericht zunächst mit dem Obergutachten des Sachverständigen WflHB auseinandergesetzt, der eine Fahrlässigkeit des Beklagten verneint hat« Dieser Sachverständige hatte folgendes ausgeführts
 Die Anbringung einer Arbeitsbühne oder von Bohlen zu dem Zwecke der Beseitigung der dem Einrüsten der Wand hinder-liehen lockeren Hauerteile in der Zone der Türöffnung sei nicht möglich gewesen« Bei der Beseitigung akuter Gefahrenstellen an einer Wand sei auch eine ‘Gestellung von Gerüsten im Bereich der einsturzbedrohten Bauteile zu gefährlich und unsachgemäß» Wegen der besonderen, von der Zwischenwand ausgehenden Gefahren habe man auch nicht etwa rechts und links der Türöffnung ein Gerüst aufstellen dürfen« Dem Beklagten könne daher
m
kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er - den Erfordernissen der Praxis entsprechend - von einer Einrüstung der Wand in der Nähe der Unfallstelle abgesehen habe« Für die Arbeiten links der Türöffnung sei durch Anseilen eine hinreichende Sicherheit gewährleistet gewesen« Ob auch für die vorgesehenen Arbeiten rechts der Türöffnung die Anbringung einer, technisch einwandfrei funktionierenden Seilsicherung möglich gewesen sei,
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habe SMB sen. als älter Facharbeiter selbst ent-
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scheiden müssen« sobald er die Arbeitsstelle auf de
 ordnungsmässigen Weg über die Leiter
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 ohne Über* •
schreitung der Gefahrenstelle• erreicht habe» Wenn
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bei einer Prüfung der Verhältnisse an dieser Stelle festgestellt habe, daß man hier eine zuverlässige Seilsicherung nicht anbringen könne, dann sei es seine Sache gewesen, den Beklagten über die gegebene Sachlage
 evtl» durch Fernsprecher
 zu verständigen und weitere
 Weisungen einzuholen« Bann habe immer noch die Möglich keit bestanden, wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fäl
 xen
it Hilfe der Motorleiter der Feuerwehr helfend ein
 zugreifen» S
sen
 habe in hohem Maße leichtfertig
 gehandelt; denn er habe als erfahrener Abbrucharbeiter erkennen müssen, wie gefährlich es sei, das lockere Mauer werk im Bereich des Türsturzes zu betreten» Zu diesem Betreten habe arbeitsmässig keine Hotwendigkeit bestanden
 Bas Berufungsgericht hält die Betrachtungsweise des Sach verständigen für rechtlich verfehlt« Es meint, aus dem Gutachte
 ergebe sich doch in erster Linie, daß die Abbrucharbeit hier so gefährlich gewesen sei, daß nicht einmal eine Einrüstung der Wand habe stattfinden können« Letztlich werde vom Sach
 verständigen die Burchführung der Arbeiten in das Ermessen eines erfahrenen Arbeiters gestellt, von dem man erwarte, daß er sich an die erteilten Anweisungen halte und vorsichtig vorgehe« Bemgegenüber müsse vom Standpunkt rechtlicher Betrachtung darauf hingewiesen werden, daß angesichts der Gefährlichkeit der Arbeiten der Beklagte selbst verpflichtet gewesen sei, für eine Überwachung der Arbeiten zu sorgen und
 nicht die Ausführung der Arbeiten im einzelnen, je nach der
*
ständig.wechselnden Gefahrensituation den Arbeitern zu überlas
 sen* Der Beklagte habe zwar den Arbeitern bei Erteilung des Airbeitsauftrages Anweisungen für die Durchführung und Sicherung der Arbeit gegeben, hiermit habe er aber nicht genug getan* Vielmehr habe sich .der durch zwei Besichtigungen mit den
 gefährlichen Verhältnissen vertraute Beklagte sagen müssen, daß die Arbeiter mit der Spitzhacke das lockere Hauerwerk in der kritischen Zone weiter erschüttern und Situationen her-beiführen könnten, in denen die ursprünglichen Arbeite- und Sicherungsanweisungen praktisch nicht mehr durchzuführen gewesen seien* Insbesondere habe er daran denken müssen, daß auch erfahrene Abbrucharbeiter durch die Gewöhnung an die Gefahr zu leichtsinnigen und waghalsigen Verhaltensweisen neigten0
Er habe sich daher selbst oder durch einen Vertreter an Ort und Stelle davon überzeugen müssen, was zur Sicherung der Arbeiter erforderlich sei und wie die Arbeiter im einzelnen bei der gefährlichen Arbeit verfahren müßten* Der Beklagte habe aber nicht einmal eine stichprobenweise Überwachung vorgesehen, so daß es dahingestellt werden könne, ob eine bloß stichprobenweise Überwachung ausgereicht habe* Wäre der Beklagte seiner Verpflichtung zur•Überwachung der Arbeiten nacbgekommen, so hätte sich von selbst die Notwendigkeit ergeben, die gefährliche Arbeitsauführung an Ort und Stelle im einzelnen zu regeln und geeignete Maßnahmen zu»treffen, um einem leichtsinni-
9
gen Verhalten der beiden Arbeiter entgegenzutreten* Selbst
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eine stichprobenweise Überwachung habe im allgemeinen doch
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den Erfolg, daß sich die Arbeiter vorsichtiger verhielten* .
Der Unfall sei für den Beklagten voraussehbar gewesen* Das Mitverschulden' der beiden Arbeiter ändere hieran nichts«
s
3« Die Ausführungen des Berufungsurteils halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand* Das
 Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Hück
 griffsanspruch aus § 903 BVO nur dann begründet ist, wenn
 der Unternehmer den Körperschaden seiner Arbeiter im Sinne
 einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 230 StGB ver-
ursacht hato Er muß also nicht nur schuldhaft eine Pflicht
 verletzt haben, deren Erfüllung ihm gerade mit Rücksicht
 auf das von ihm betriebene Gewerbe oblag, sondern er muß auch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage gewesen sein, vorauszusehen, daß infolge seiner Pflichtver letzung ein Unfall seiner Arbeiter eintreten könnte« Labei kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte den Ablauf des
 Geschehens im einzelnen voraussehen konnte, so wie er nachher
 eintrat, sondern es genügt, daß er bei erforderlicher Auf
9
merksamkeit und Sorge imstande sein mußte, mit einer Körper
 etzuhg in der Art der eingetre
 zu rechnen (vgl
RGSt 73
9
 370)
An der hiernach erforderlichen Prüfung hat
 es das Berufungsgericht nicht fehlen lassen« Lieses hat zunächst aus dem Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß es
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eine besonders gefährliche, aus dem üblichen Rahmen
 herausfallende Abbrucharbeit gehandelt hat« Gerade weil die im allgemeinen in der Unfallverhütungsvorschrift und den sie ergänzenden Richtlinien bei Wandabbrüchen vorgeschriebene
 Sicherung der Arbeiter durch eine Gerüstanbringung aus
 schied, hat das Berufungsgericht dem Unternehmer eine erhöhte Pflicht auferlegt, sich um die Ausführung der Abbrucharbeiten
 und die Sicherung seiner Arbeiter im einzelnen an ‘Ort und Stel le zu kümmern« Liese Pflicht hat das Berufungsgericht zutref-
fend aus der Pürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus § 4 der
 Unfallverhüt.ungsVorschriften der Bauberufsgenossenschaft
 abgeleitet« Zusätzlich kann auch auf die zu dem Gegen
 stand der Verhandlung gemachten Richtlinien der Bauberufsge
I 1
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nossenschaft für die UnfallVerhütung hei Abbruch- und Auf räunrungsarbeiten hingewiesen werden, die in A 2 bestimmen
%
daß jede Abbruchstelle unter die Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person (Bauführer, Polier, Abbrucharbeiter usw.) zu steilen ist, die Über eine mindestens fünfjährige fachliche Erfahrung verfügte Biese Aufsichtsperson muß wäh rend der Arbeitszeit an der Abbrüchstelle ständig anwesend sein und die Sicherheit auf der gesamten Abbruchstelle lau fend überwachene Besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur unter dauernder persönlicher Aufsicht vorgenommen werden Bas Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum darauf hin
 gewiesen
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daß eine erhöhte Pflicht zur Leitung und Beauf
 sichtigung der Abbrucharbeiten auch deshalb gegeben war, weil es von vornherein nahe lag, daß unerwartete Situationen ein traten, die zu einer Änderung des Arbeitsprogramms und zu zusätzlichen Sicherheitsanordnungen Anlaß geben konnten. Bei
 dieser Lage genügt der Abbruchunternehmer seiner Pflicht zur
 Sicherheit seiner Arbei
 nicht schon dadurch, daß er sie bei
 Erteilung des Auftrags mit Anweisungen für die Arbeitsweise
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und die Sicherung versah» Vielmehr mußte er, wie das Be rufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Ausführung der gefährlichen Arbeiten selbst oder durch eine ihm verantwortliche Person überwachen und leiten lassen» An der erforderlichen Überwachung der gefährlichen Arbeiten hat es aber durchaus ge
 mangelt
Auch die Voraussehbarkeit des Unfalls ist. aus zutreffenden Gründen bejaht worden» Gerade wenn, wie hier, Vorschriften und Richtlinien Vorlagen, die im Interesse der Sicherung der Arbeiter ein bestimmtes Verhalten vorsehreiben, wird sich der Unternehmer in der Regel nicht darauf berufen können, der durch
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Nichtbefolgung der Vorschriften entstandene Schaden sei nicht voraussehbar gewesen» Die auf Erfahrung der Praxis beruhenden Sicherheitsanforderungen weisen ihn schon durch ihr Bestehen darauf hin* daß bei Verabsäumung der geforderten Sicherungen Schadensfälle im Bereich des Möglichen liegen» Eben weil nun einmal ein leichtsinniges Verhalten der durch die Gefahr gewöhnung abgestumpften Arbeiter nicht fern liegt, muß durch eine gesteigerte Sicherung und Aufsicht dem Eintritt der Ent
 stehung von Unfällen vorgebeugt werden (BGH IM § 823 (E)
BGB Nr. 6 und die dort angeführten Entscheidungen)» Daß eine
 bloß mündliche Belehrung vor Arbeitsbeginn in der Regel zur Sicherung nicht ausreichend ist, lehrt die Erfahrung» Das leicht fertige Verhalten der beiden Arbeiter lag nach der Lebenser fahrung auch nicht so fern, daß seine Nichtvoraussicht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könnte (vgl» RGSt 61
 318; 56, 343 /?487)o Das gilt auch für das Verhalten des
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wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darge
 legt hat
 Endlich kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt
 werden, die die Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens
 für die Schadensentstehung
 Zweifel ziehen® Hat der Unter
 nehmer den in seinem Gewerbe geltenden Sicherheitsvorschrif ten und Richtlinien zuwidergehandelt und tritt eben Jener
 Schaden ein, dessen Entstehung die Sicherheitsanforderungen
 Vorbeugen wollen, so ist es grundsätzlich Sache des Unter
 nehmers, die Vermutung zu entkräften, daß ein ursächlicher
 Zusammenhang besteht (vgl0 RGZ 93
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 BGH IH § 823' (E) BGB Br
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Eine solche Entlastung ist vom Beklagten hier nicht erbracht« Vielmehr geht aus den Ausfüh rungen des Berufungsgerichts dessen Überzeugung hervor, daß
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die beiden Arbeiter zu dem mindesten mit großer Wahrscheinlichkeit die Mauer an der gefährlichen Stelle nicht ohne wirksame Sicherung überschritten hätten, wenn der Beklagte die Aus führung der Arbeiten selbst oder durch einen ihm verantwortlichen Vertreter in der gebotenen Weise geleitet und überwacht hätte» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Hecht den Erfahrungesatz herangezogen, daß eine planvolle Lei tung und Beaufsichtigung gefährlicher Arbeiten die Arbeiter zwar nicht schlechthin vor den Böigen eigenen Leichtsinns schützen kann, aber doch im allgemeinen geeignet ist, die Ar 'beiter zu einer der Gefahr gerecht werdenden besonnenen Arbeits weise anzuhalten« Bas Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß im vorliegenden Balle besondere Umstände
*
vorliegen, die hier gegen die Anwendung dieses Brfahrungs satzes sprechen
4* Ba dem Berufungsurteil auch im übrigen in der Beurteilung der sachlich-rechtlichen Brage zuzustimmen ist,
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war die Revision des Beklagten mit der'Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Bie Beanstandungen, die die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Berufüngsurteils erhebt, sind bereits in einem besonderen Beschluß des Oberlandesgerichts, der auch zu der Streitwertfestsetzung Stellung nimmt, zurückgewiesen worden« Ber eingehenden Begründung dieses Beschlusses ist in allem zuzustimmen» Bie Klägerin
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hat demgegenüber keine neuen Geslohtspunkte vorgebracht
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die
 zu einer Änderung der Kostenentscheidung Anlaß geben könnten
 Dr.Kleinewefers	Dr«K,13 «Meyer	Hanebeck
 Dr« Hauß	Heinrich	Meyer
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