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BGH

Gericht: BGH

Die Straße ist ein schmaler, aber seit auf dessen einer Seite, rechts in der Fahrtrichtung des des Klägers aus gesehen sind Lagerplätze und dergi. gerichtlichen Urteils insofern begehrt, als dem Zahlungsand Peststellungsanspruch des Klägers zu mehr als der Hälfte entsprochen und als die Rente ohne zeitliche Begrenzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im Streit zwischen den Parteien ist allein, ob den Kläger selbst ein Mitverschulden trifft oder ob er mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Kraftrades nur begrenzte Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger, als er den Kühler des Lastkraftwagens der Beklagten in der Torausfahrt sah, zunächst damit'rechnen durfte, der Beklagte zu 2) würde ihm die freie Durchfahrt lassen, und daß der Kläger deshalb nicht sofort zu bremsen brauchte» Wenn das Berufungsgericht sagt, der Kläger habe mit einem gev/issen Verhalten des Beklagten zu 2) rechnen dürfen und deshalb nicht zu bremsen brauchen, so schließt das die Feststellung in sich ein, daß der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts tatsächlich auch die zulässige Überlegung, der Beklagte zu 2) werde ihm die Vorfahrt lassen, angestellt und daß er deshalb nicht sofort gebremst hat» Eine solche Feststellung widerspricht nicht den Denk- oder Erfahrungsgesetzen» Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Aber such die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unter diesen Umständen nicht verpflichtet war, sofort zu bremsen, kann rechtlich nicht beanstandet werden» Da der Kläger, wie festgestellt, annahm, daß der Beklagte ihn vorbeifahren lassen werde und da ein derartiges Verhalten des Beklagten zu 2) den Bestimmungen des § 17 StVO entsprochen hätte, kann dem Kläger weder ein Vorwurf aus seiner Annahme gemacht werden, noch daraus, daß er dieser Annahme entsprechend weitergefahren ist. Der Kläger hat auf ein ordnungsmässiges Verhalten des Beklagten zu 2) vertraut und durfte das so lange tun, wie ihm nicht besondere Umstände zu dem wenigsten die Vermutung nahelegten oder hätten nahelegen müssen, daß der Beklagte sich grob verkehrswidrig verhalten würde« Ging also der Kläger zunächst auf einen niedrigeren Gang hinunter, um seine Geschwindigkeit zu ermässigen, so kann es ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er nicht darüber hinaus sofort gebremst hat. Nun behauptet die Revision, der Kläger habe gesehen, daß kein Warnposten dem Lastkraftwagen vorausging und daß eine lange Motorhaube sich auf die Straße schob, bevor der Lastkraftwagenfahrer vom ‘Führerhaus aus einen Blick auf die Straße werfen konnte« Liese Behauptung ist in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt worden. Feststellungen durch das Berufungsgericht iät sie für das Revisionsverfahren rechtlich unerheblich« Aber selbst wenn dem so wäre, wie die Revision behauptet, würde keine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Nach diesen Gutachten hat der Kläger, nach Zubilligung von Schreck- und Reaktionszeit die ihm zu demutbaren Maßnahmen getroffen« Lamit hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, daß zwischen dem Erkennen der Gefahr durch den Kläger und seiner Handlung eine Schreck- und Reaktionszeit lag. Es ist weiterhin nicht einzusehen, inwiefern der Kläger eine kürzere Schreck- und Reaktionszeit gehabt haben sollte, wenn er in dem Augenblick, in dem er das Hcrauskommen des Lastkraftwa-*; gens sah, auch gesehen hätte, daß der Wa^en ohne Warnpostexi herausfuhr. Erst recht ist nicht zu erkennen, wie sich die Reaktionszeit des Klägers hätte verkürzen können, wenn er erst aus dem Herauskommen der langen Kühlerhaube und aus den ganzen örtlichen Verhältnissesn hätte den Schluß ziehen^; können und müssen, daß die Sicht das Fahrers des Lastkraf Wagens behindert war. * Es ist in diesem Zusammenhang aber auch weiter beachtlich, daß dem Klüger ein gewisser Vertrauensschutz insofern zur Seite steht, als er damit rechnen Konnte, daß der aus einer Ausfahrt herauskommende Lastkraftwagen sich an die Verkehrsregeln halten werde* Der Senat hat im* ständiger Rechtsprechung (vgl die Urteile VersR 1953, 66 = VerkR Dieser Ansicht ♦ \ könnte nur dann gefolgt werden, wenn Maßnahmen des Klägers \* in dem Augenblick, als er den Lastkraftwagen sah, noch zur * Vermeidung des Unfalls hätten führen können oder das Nicht-* ergreifen von Maßnahmen zu* einem gewissen Teil für den Un- f. II* Die Revision wirft dem Kläger weiter vor, daß er die Handbremse nicht mitbetätigt habe, daß er es unterlassen habe ein Signal zu geben und daß er endlich hätte auf £ den Acker der äussseren Straßenseite hätte ausweichen sollen. Alle diese Vorwürfe gegen die Fahrweise des Klägers scheitern an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrich-ters, Das Berufungsgericht hat ausdrücklich sich die Aus- v führungen des Sachverständigen Herr zu eigen gemacht, daß sich der Unfall auch bei Zeichengeben durch die Kläger in genau gleicher Weise abgespielt hätte. Zunächst ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht angenommen hat s es könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er nicht schon von weitem seitlich in die Höhe gesehen habe, um festzustellen, ob man etwa Über die Mauer hinweg einen ausfahrenden Lastkraftwagen hätte erkennen können. Ein Anlaß für den Kläger, damit zu rechnen, daß der Wagen so verantwortungslos gesteuert werden würde, wie es geschehen ist, konnte in dem Beobachten irgendwelcher Bewegungen des Wagens nicht gegeben sein. Aus diesem Grunde geht auch die Erwägung der Revision fehl, daß mit Rücksicht auf die angeblich vom Klüger wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Bewegungen des Y/agens dem Kläger keine Schrecksekunde zugebilligt werden könne. Wenn vom Kläger, wie ausgeführt, nicht verlangt werden konnte, daß er mit dem plötzlichen ungesicherten Herauskommen des Wagens rechnete, dann brauch te er sich vor dem Herauskommen auch nicht darauf einsustöl len und konnte von diesem Augenblick an Schreck- und Reaktio zeit für sich in Anspruch nehmen.

Zitierte Normen: § 234 BGB § 17 StVO § 254 BGB § 97 ZPO
UnfallStraßeBerufungsgerichtLastkraftwagenMaßnahmeAugenblickBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IL.ZRJ 08/52 Verkündet araf Oktober 1953 Malessa, ap, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
2339 019
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.) der Pinna Priedrich H^^GmbH. Alt- und Abfallstoffe in
0- vertreten
 durcn den Geschäftsführer Priedrich	sen., ebenda?
-2) des kaufmännischen Angestellten Pr.itz	in	H
K^PHfe’ SflHHHHIHPstraße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den praktischen Arzt Br. Kurt Hl »weg a
in H
f9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Professor Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30- September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Meiß und der Bundesrichter Br. Karl E, Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 7. Üai 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 11. März 1950 vormittags die
 Straße in
 auf seinem leichtmotorrad
(246 ccm), auf dessen Soziussitz sich sein 13-jähriger Sohn
 einigen Jahren dem öffentlichen Verkehr freigegebener Weg*
Klägers, sich Äcker befinden«. Links von der Fahrtrichtung
 der Toreinfahrt eines solchen Platzes fuhr,als der Kläger diese passierte, ein vom Beklagten zu 2) gelenkter, der Beklagten zu 1) gehöriger Lastkraftwagen heraus. Dieser stieß mit dem Kotorrad des Klägers zusammen, wobei der Klä-ger zu Pall kam. Der Kläger und sein Sohn erlitten erhebliche Verletzungen,
 Der Klüger nimmt die Beklagten für die TJnfallfolgen, flir die er sie als verantwortlich anoieht, in Anspruch, Er verlangt als Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern DU 17.856,70, als Schmerzensgeld vom Beklagten zu 2) DU 8.000, von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern ferner eine monatliche Rente von DU 200 und endlich die Peststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Tragung aller weiteren Schäden verpflichtet seien. Die Beklagten haben im ersten Hechtszuge Klagabweisung begehrt.
Durch Teilund Zwischenurteil hat das Landgericht Heidelberg die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und entsprechend dem PestStellungsantrag erkannt.
Mit der Berufung, um deren Zurückweisung der Kläger
 befand. Die
 Straße ist ein schmaler, aber seit
 auf dessen einer Seite, rechts in der Fahrtrichtung des
 des Klägers aus gesehen sind Lagerplätze und dergi. Aus
 
gerichtlichen Urteils insofern begehrt, als dem Zahlungsand Peststellungsanspruch des Klägers zu mehr als der Hälfte entsprochen und als die Rente ohne zeitliche Begrenzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Oberlandesgericht hat durch das aigefochtene Urteil die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zeitliche Begrenzung der Rente dem Endurteil Vorbehalten bleibt.
Beide Vorinstanzen haben ein Mitverschulden des Klägers ärTUem Unfall verneint. Mit der Revision", um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten? daß die Ansprüche des Klägers nur zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe:
I, Wie sich aus der Begrenzung der Berufungs- und Revisionsanträge der Beklagten ergibt, ist die Präge, ob die Beklagten den Unfall als solchen verursacht und verschuldet haben und sowohl nach den Kraftfahrzeuggesetz wie
 nach dem bürgerlichen Gesetzbuch haften, nicht mehr strei-
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tig. Im Streit zwischen den Parteien ist allein, ob den Kläger selbst ein Mitverschulden trifft oder ob er mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Kraftrades nur begrenzte Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich also im wesentlichen nur noch darum, ob die Ansprüche des Klägers im Rahnen des § 234 BGB zu mindern sind.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Unfalls verneint. Hiergegen richten sich in erster Linie die Angriffe der Revision. •
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger, als er den Kühler des Lastkraftwagens der Beklagten in der Torausfahrt sah, zunächst damit'rechnen durfte, der Beklagte zu 2) würde ihm die freie Durchfahrt lassen, und daß der Kläger deshalb nicht sofort zu bremsen brauchte»
Wenn das Berufungsgericht sagt, der Kläger habe mit einem gev/issen Verhalten des Beklagten zu 2) rechnen dürfen und deshalb nicht zu bremsen brauchen, so schließt das die Feststellung in sich ein, daß der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts tatsächlich auch die zulässige Überlegung, der Beklagte zu 2) werde ihm die Vorfahrt lassen, angestellt und daß er deshalb nicht sofort gebremst hat» Eine solche Feststellung widerspricht nicht den Denk- oder Erfahrungsgesetzen» Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Aber such die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unter diesen Umständen nicht verpflichtet war, sofort zu bremsen, kann rechtlich nicht beanstandet werden» Da der Kläger, wie festgestellt, annahm, daß der Beklagte ihn vorbeifahren lassen werde und da ein derartiges Verhalten des Beklagten zu 2) den Bestimmungen des § 17 StVO entsprochen hätte, kann dem Kläger weder ein Vorwurf aus seiner Annahme gemacht werden, noch daraus, daß er dieser Annahme entsprechend weitergefahren ist. Der Kläger hat auf ein ordnungsmässiges Verhalten des Beklagten zu 2) vertraut und durfte das so lange tun, wie ihm nicht besondere Umstände zu dem wenigsten die Vermutung nahelegten oder hätten nahelegen müssen, daß der Beklagte sich grob verkehrswidrig verhalten würde« Ging also der Kläger zunächst auf einen niedrigeren Gang hinunter, um seine Geschwindigkeit zu ermässigen, so kann es ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er nicht darüber hinaus sofort gebremst hat.
Nun behauptet die Revision, der Kläger habe gesehen, daß kein Warnposten dem Lastkraftwagen vorausging und daß eine lange Motorhaube sich auf die Straße schob, bevor der Lastkraftwagenfahrer vom ‘Führerhaus aus einen Blick auf die Straße werfen konnte« Liese Behauptung ist in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt worden. Mangels entsprechender. Feststellungen durch das Berufungsgericht iät sie für das Revisionsverfahren rechtlich unerheblich« Aber selbst wenn dem so wäre, wie die Revision behauptet, würde keine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Las Berufungsgericht hat sich in seinen Feststellungen im wesentlichen auf das Gutachten Herr gestützt und sich dessen Ausführungen sowohl wie die des Gutachtens Hofherr zu eigen gemacht. Nach diesen Gutachten hat der Kläger, nach Zubilligung von Schreck- und Reaktionszeit die ihm zu demutbaren Maßnahmen getroffen« Lamit hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, daß zwischen dem Erkennen der Gefahr durch den Kläger und seiner Handlung eine Schreck- und Reaktionszeit lag. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-< rieht dem Kläger diese Schreck- und Reaktionszeit "zubil-ligt”, also als nicht vorwerfbar bezeichnet. Es ist weiterhin nicht einzusehen, inwiefern der Kläger eine kürzere Schreck- und Reaktionszeit gehabt haben sollte, wenn er in dem Augenblick, in dem er das Hcrauskommen des Lastkraftwa-*; gens sah, auch gesehen hätte, daß der Wa^en ohne Warnpostexi herausfuhr. Erst recht ist nicht zu erkennen, wie sich die Reaktionszeit des Klägers hätte verkürzen können, wenn er erst aus dem Herauskommen der langen Kühlerhaube und aus den ganzen örtlichen Verhältnissesn hätte den Schluß ziehen^; können und müssen, daß die Sicht das Fahrers des Lastkraf Wagens behindert war.
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* Es ist in diesem Zusammenhang aber auch weiter beachtlich, daß dem Klüger ein gewisser Vertrauensschutz insofern zur Seite steht, als er damit rechnen Konnte, daß der aus einer Ausfahrt herauskommende Lastkraftwagen sich an die Verkehrsregeln halten werde* Der Senat hat im* ständiger Rechtsprechung (vgl die Urteile VersR 1953, 66 = VerkR
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Safoml 5, 87; VerkRSamml 1953; 182 /T837? BGIIZ 9, 6 ßGJ = NJW 1953, 583) entschieden, daß der*Vorfahrtberechtigte auf einer Hauptstraße bei Jüreuzung mit einer Nebenstraße durchfahren darf, ohne seine Geschwindigkeit herabzusetzen, wenn nicht “Besondere Umstände vorliegen oder ein-lUßbraueh vorliegt (VersR 1953, 65)? v/eil andererseits das Vorfahrtrecht seinen Sinn verliere« Gilt das schon beim Kreuzen einer Nebenstraße, so gilt es noch viel stärker beim passieren einer nur gelegentlich von Anliegern benutzten Ausfahrt, wobei es sich nicht um den eigentlichen Begriff des Vor-
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fahrtrechtes, sondern um die Auswirkung des § 17 StVO handelt« Die Revision ist anscheinend der Ansicht, daß der Klä*> gor mit Rücksicht auf das Herauskoramen des Lastkraftwagens und die mangelnde Vorsicht des Fahrers trotz § 17 StVO sein
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Motorrad hätte zu dem Stehen bringen oder durch sonstige Maßnahmen den Zusammenstoß vermeiden sollen. Dieser Ansicht ♦ \ könnte nur dann gefolgt werden, wenn Maßnahmen des Klägers \* in dem Augenblick, als er den Lastkraftwagen sah, noch zur * Vermeidung des Unfalls hätten führen können oder das Nicht-* ergreifen von Maßnahmen zu* einem gewissen Teil für den Un- f. fall ursächlich gewesen wäre. Wie ausgeführt, ist diese Möglichkeit aber nach den Peststollungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Deshalb kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger, wie jetzt zusätzlich behauptet, wird, im Augenblick, in dem er den Lastkraftwagen sah, auch noch bemerkt haben mag, daß der Lastkraftwagen nicht von *v einem Warnposten begleitet war»
 
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II* Die Revision wirft dem Kläger weiter vor, daß er die Handbremse nicht mitbetätigt habe, daß er es unterlassen habe ein Signal zu geben und daß er endlich hätte auf £ den Acker der äussseren Straßenseite hätte ausweichen sollen. Alle diese Vorwürfe gegen die Fahrweise des Klägers scheitern an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrich-ters, Das Berufungsgericht hat ausdrücklich sich die Aus- v führungen des Sachverständigen Herr zu eigen gemacht, daß sich der Unfall auch bei Zeichengeben durch die Kläger in genau gleicher Weise abgespielt hätte. Damit steht fest, ein etwaiges Unterlassen der Zeichengebung, ganz gleichgültig, ob es vorwerfbar wäre oder nicht, für den Verlauf des Unfalls nicht ursächlich gewesen ist. Es iat weiterhin nicht rechtlich möglich, einem an einem Unfall Beteiligten einen Vorwurf daraus zu machen, daß er zwischen mehreren im Augenblick der Gefahrerkenntnis möglichen Maßnahmen nicht diejenige ergriffen hat, die sich nachträglich nach Kenntnis aller Umständen 'äls die günstigste herausstellt. Wenn der Beteiligte alles das getan hat, was im Augenblick des unerwarteten Ereignisses ihm als einem vernünftigen und straßengewandten Fahrer zugemutet werden konnte, so kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger vorsichtig gefahren und hat im Augenblick der Gefahr die ihm richtig erscheinenden Maßnahmen ergriffen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen dem Kläger aus seiner Fahrweise keinen Vorwurf macht. Es ist möglich, nachträglich zu erwägen, daß der Sturz des Klägers geringere Folgen gehabt hätte, wenn er in den Ak-ker hineingefahren wäre oder wenn er auf der mit tiefen Schlaglöchern durchsetzten Straße beide Bremsen scharf blockiert hätte. In beiden Fällen wäre der Kläger mit höchster Wahrscheinlichkeit gestürzt, möglicherweise mit ge-

ringeren Folgen als sie sich aus dem Zusammenstoß später ergehen haben. Aber es kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, daß er bis zuletzt gehofft hat, an einem Unfall Überhaupt vorbeizukommen, und daß er deshalb nicht Maßnahmen ergriffen hat, die nahezu mit Sicherheit zu einem Unfall hätten führen müssen.
III. Die Revision hält dem Berufungsrichter weiter vor, er habe rechtsirrig den zu dem Beweis gestellten Vortrag der Beklagten gemäß ihrem Schriftsätze vom 1. April- 1952 für unerheblich erklärt, daß der Lastkraftwagen vermöge seiner hohen Bauart und der Höhe der Ladung schon innerhalb des angrenzenden Grundstücks sichtbar gewesen sei. Zunächst ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht angenommen hat s es könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er nicht schon von weitem seitlich in die Höhe gesehen habe, um festzustellen, ob man etwa Über die Mauer hinweg einen ausfahrenden Lastkraftwagen hätte erkennen können. Die Revision glaubt, daß trotzdem eine solche Pflicht des Klägers deshalb bestanden habe, weil er auf der verkehrsfreien Straße ohne Gegenverkehr nicht sonst Ausschau habe halten brauchen. Biese Überlegungen treffen nicht zu. Der Fahrer muß, gleichgültig ob in einem bestimmten Zeitpunkt Gegenverkehr zu sehen ist oder nicht, in erster Linie seine Aufmerksamkeit auf die Fahrtrichtung "
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konzentrieren. Br ist in der Regel nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlaß darauf zu achten, ob sich hinter einem von einer Mauer abgegrenzten Hebengelände irgendwelche Din-'K ge abspielen, (die möglicherweise für seine eigene Fahrt ' von Belang werden können. Barüberhinaus ist aber nicht er-sichtlich, inwieweit die von den Beklagten behaupteten Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Handlungsweise des Klägers hätten beeinflussen können.. Selbst wenn der Kläger gesehen hätte, daß sich hinter einer Ausfahrt ein

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beladener Lastkraftwagen bewegte, brauchte er daraus noch nicht zu schließen, daß dieser Lastkraftwagen plötzlich aus der Ausfahrt herauskomraen würde. Ein Bewegen des Lastkraftwagens hinter der {lauer konnte durchaus auf sonstige Vorgänge zurückgeführt werden, wie etwa auf die Beladung oder auch auf die Vorbereitung einer ordnungsmässigen Ausfahrt. Ein Anlaß für den Kläger, damit zu rechnen, daß der Wagen so verantwortungslos gesteuert werden würde, wie es geschehen ist, konnte in dem Beobachten irgendwelcher Bewegungen des Wagens nicht gegeben sein. Aus diesem Grunde geht auch die Erwägung der Revision fehl, daß mit Rücksicht auf die angeblich vom Klüger wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Bewegungen des Y/agens dem Kläger keine Schrecksekunde zugebilligt werden könne. Wenn vom Kläger, wie ausgeführt, nicht verlangt werden konnte, daß er mit dem plötzlichen ungesicherten Herauskommen des Wagens rechnete, dann brauch te er sich vor dem Herauskommen auch nicht darauf einsustöl len und konnte von diesem Augenblick an Schreck- und Reaktio zeit für sich in Anspruch nehmen.
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IV Die Revision wünscht weiter die Nachprüfung, ob auch die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades zu Lasten des Klägers mit in Betracht gezogen werden müsse. Nach dem Rechtszustand zur Zeit des Unfalles kommt nur eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr im Rahmen des § 254 BGB in Betracht, wonach beim Verschulden des Geschädigten Jeder mitverursachende Umstand zu berücksichtigen ist. Liegt auf Seiten des Geschädigten kein Mitverschulden vot, so können mitverursachende Umstände auf seiner Seite, soweit das Gesetz nicht eine Gefährdungshaftung vorsieht, zu seinen Lasten nicht in Betracht gezogen werden. Dies steht nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Mai 1938 (VAE 38, 358), wonach bei einem Zusammen-

stoß von Kraftfahrzeugen und Kleinkrafträdern auch die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades zu berücksichtigen ist.
Bas Reichsgericht hat diesen Satz nämlich ausdrücklich im Rahmen der Vorschrift des § 254 BGB ausgesprochen, d.h. also für den Fall, daß den Benutzer des Kleinkraftrades überhaupt ein Verschulden an dem Unfall trifft »Ist dem Fahrer des Kleinkraftrades kein Mitverschulden an dem Unfall vor-suv/erfen und somit § 254 BGB überhaupt nicht anwendbar, dann kommt auch ein Mitabwägen der Betriebsgefahr des Kleinkraftrades nicht in Betracht,	----
V. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Meiß Br. K.E. Meyer Hanebeck Br. Bode	Br.	Hauß