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BGH · VI ZR 108/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 108/13

Der Beschluss vom 1. Auf Seite 4 Randnummer 3 Zeile 3 muss es statt "Beweisantritt des Klägers" heißen "Beweisantritt der Beklagten".

Wellner20StöhrPentzDiederichsenRichterinKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 108/13
vom 20. August 2014 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Beschluss vom 1. Juli 2014 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 Randnummer 2 Satz 2 muss es statt "verletzt den Kläger in seinem Anspruch" heißen "verletzt die Beklagten in ihrem Anspruch".
Auf Seite 4 Randnummer 3 Zeile 3 muss es statt "Beweisantritt des Klägers" heißen "Beweisantritt der Beklagten".
Galke	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.04.2012 -20 50/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2013 - 11 U 121/12 -