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BGH · VI ZR 107/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 107/70

Der Beklagte habe im Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen ihren Ehemann vor die Wahl gestellt, sich entweder von ihr scheiden zu lassen oder sein Ar- Das Verhalten des Beklagten habe sie als Tochter eines hohen äthiopischen Würdenträgers in ihrem Per-sönlichkeitskern zutiefst verletzt; denn in ihm komme eine allein auf ihrer Rasse und Hautfarbe beruhende Verachtung zu dem Ausdruck. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen immaterieller Schäden sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts wie einer Gesundheitsbeschädigung der Klägerin. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn sich die prlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (vgl. Weiterhin legt das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde, daß, wie der erkennende Senat ständig ausgesprochen hat, ein solcher Ersatz aber nicht schlechthin und in jedem Fall zuzubilligen ist. 1) Bereits der Anlaß des Gesprächs zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten, in dem die beanstandeten Äußerungen fielep, spricht gegen eine solche Wertung. Inhalt des Gesprächs war, wenn man die in den Entscheidungsgründen verstreuten Feststellungen auf ihren Tatsachenkern zurückführt und ihre sprachliche Fassung der teilweise in .ihr enthaltenen rechtlichen Wertung entkleidet: Der Beklagte brachte zu dem Ausdruck, der Ehemann der Klägerin könne nach den (wiederholten) Vorkommnissen nicht im Betrieb verbleiben, man müsse sich trennen. An einer Stelle besagt das angefochtene Urteil, der Ehemann der Klägerin habe sich in eine Erörterung seiner ehelichen Schwierigkeiten mit dem Beklagten "eingelassen*1. An anderer Stelle läßt das Berufungsgericht dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin dem Beklagten, wie dieser behauptet hat, von sich aus seine ehelichen Schwierigkeiten dargelegt und hierwegen um Rat gebeten habe, fügt aber hinzu, eine solche Annahme liege nahe; hei der Persönlichkeit beider Beteiligten wäre kaum verständlich, daß es ohne einen solchen Ausgangspunkt zu einer Unterredung mit solchem Inhalt und zudem noch zu der anschließenden anwaltlichen Beratung des Ehemanns über eine Ehescheidung kam. Jedenfalls steht fest, daß der Beklagte über die Möglichkeit einer Ehescheidung wenige Tage nach dem Gespräch mit dem Beklagten durch einen von diesem vermittelten Rechtsanwalt Rat erhalten hat, was offensichtlich nicht ohne seinen Willen geschah. In diesem Sinne ist die - erwähnte - Feststellung des Berufungsgerichts zu verstehen, der Ehemann der Klägerin habe sich auf eine Erörterung seiner EheSchwierigkeiten auch mit dem Beklagten "eingelassen”. Sieht man von der in der sprachlichen Fassung zu dem Ausdruck kommenden rechtlichen Wertung ab, dann kommt ein weitergehender tatsächlicher Gehalt auch den Worten des Berufungsurteils nicht zu, der Beklagte habe an den Ehemann der Klägerin das "Ansinnen" gerichtet, sich scheiden zu lassen oder anderenfalls sein Angestelltenverhältnis zu beenden. Auf die Erörterung einer Ehescheidung hatte der Ehemann der Klägerin sich zu dem mindesten eingelassen, wenn nicht sogar er - was der Tatrichter für recht naheliegend hält - diesen Gegenstand in das Gespräch eingeführt und um Rat gebeten hatte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Verhalten des Beklagten dahin zu verstehen, daß er dem Ehemann der Klägerin eröffnete, er könne wegen der erwähnten Vorfälle nicht weiter im Betrieb bleiben, ein Ausweg eei eine Ehescheidung. Es würde von den übrigen Feststellungen nicht getragen, das Gesamtverhalten des Beklagter; als Forderung an seinen Gesprächspartner zu verslpefyen, er solle und müsse sich von der Klägerin scheiden lassen. c) Allerdings hat der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nim Zusammenhang damit” dem Ehemann der Klägerin vor Augen geführt, bei seinen beruflichen Fähigkeiten habe er Aufstiegsmöglichkeiten, mit einer dunkelhäutigen Ehefrau könne er aber keine leitende Stellung im Betrieb einnehme;a. Daß der Beklagte sich so geäußert habe, entnimmt das Berufungsgericht der Bekundung des Ehemanns der Klägerin. Das Berufungsgericht hat dazu weiter ausgeführt, es seien jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu finden, daß der Beklagte mit dieser Äußerung die Klägerin wegen ihrer Rasse habe herabsetzen oder gar diskriminieren wollen. Nach dem tatrichterl^chen Verständnis war Sinn dieser Äußerung des Beklagten, seinen Gesprächspartner auf die soziale Wirklichkeit innerhalb des Betriebs und der kleinstädtischen Gesellschaft hinzuweisen, ohne sich mit solchen verfehlten Vorurteilen zu identifizieren. Geht man trotzdem von der Feststellung des Tatrichters aus, daß auch diese objektiv rassisch diskriminierende Äußerung gefallen sei, dann ergibt eine Wertung der für die hier allein in Frage stehende Schwere der Persönlich-keitsverletzung: Anlaß des Gesprächs war, daß - wie bereits im einzelnen dargetan - triftige Gründe Vorlagen, die auf eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemanns der Klägerin drängten. Nur wegen dieser Eigenheiten wurde in dem Gespräch als Ausweg die Möglichkeit einer Scheidung erörtert, worauf sich der Ehemann der Klägerin So geht die tatrichterliche Feststellung denn auch dahin, der Beklagte habe diese Äußerung "im Zusammenhang damit" gemacht, d.h. bei Gelegenheit und im zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung eines Ausscheidens aus dem Betrieb oder einer möglichen Scheidung aus anderem Anlaß. Schließlich hatte Anlaß zu dem gesamten Gespräch die Klägerin mit ihrem Verhalten gegeben, das der Rechtsanwalt Dr. Auch der Ehemann der Klägerin selbst - worauf es für das Verständnis einer im vertraulichen Gespräch gemachten Äußerung ankommt - hat damals die Worte des Beklagten offenbar nicht in dem diskriminierenden Sinne verstanden, wie es jetzt die Klägerin will. ihn umso näher, als der Ehemann der Klägerin sich zu dem mindesten in eine Erörterung auch seiner ehelichen Schwierigkeiten einließ, er vielleicht sogar - nach der Auffassung des Tatrichters liegt im Hinblick auf die gesamten Umstände, besonders die spätere anwaltliche Beratung über eine Ehescheidung eine derartige Annahme sogar nahe - das Gespräch hierüber gesucht hatte. Abgesehen vom Gegenstand des Gesprächs konnte der Beklagte zudem auch im Hinblick auf die Persönlichkeit seines Gesprächspartners und dessen Stellung im Betrieb davon ausgehen, daß dieser den Inhalt des Gesprächs vertraulich behandeln würde, wie es denn auch geschehen ist. Ohne Erfolg wendet pich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich um ein vertrauliches Gespräch gehandelt und hiervon habe auch der Beklagte ausgehen dürfen. Der Ehemann der Klägerin ließ sich mindestens auf eine Erörterung seiner Eheangelegenheit mit dem Beklagten ein; wenige Tage später hat er sich durch einen von} Beklagten vermittelten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten einer Scheidung beraten lassen. Wenn der Tatrichter unter Würdigung dieser gesamten Umstände zu der Wertung gelangt, es liege kein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit vor, der gerechteryeise eine Genugtuung für die erlittene Unbill in Geld erfordere, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
EhescheidungGesprächBerufungsgerichtEhemannÄußerungbetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Ah, 847
Zur Frage einer Entschädigung in Geld für die Persönlichkeit beeinträchtigende Äußerungen, die ein Arbeitgeber (Vorstandsvorsitzender) / Vorgesetzter gegenüber einem höheren Angestellten über dessen Ehefrau in einem vertraulichen Gespräch unter v^er Augen macht, dessen Anlaß ihr den Betriebsfrieden störendes Verhalten war.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1972 - VI ZR 107/70 - OLG Stuttgart
LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1.	Februar 1972 K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derFrau Woizero Anahid 0 ÜMHHI Straße
VT 2R 107/70	URTEIL
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Professor Dr. G(
Arthur

Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. fHHHI
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Beklagte ist der Vorstandsvorsitzende der
AG in
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bei der der Ehemann der Klägerin von 1954 bis 1958 als Hauptabteilungsleiter beschäftigt war.
Die Klägerin, einf äthiopische Staatsangehörige, verlangt von dem Beklagten Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden. Zur Begründung hat sie vorgetrager^:
Der Beklagte habe im Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen ihren Ehemann vor die Wahl gestellt, sich entweder von ihr scheiden zu lassen oder sein Ar-
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beitsverhältnis zu beenden. Daraufhin sei ihrem Ehemann nichts anderes übrig geblieben, als aus dem Betrieb auszuscheiden. Ihren Prägen, warum er die Stellung aufgegeben habe, sei ihr Ehemann ausgewichen, weshalb es zu ehelichen Zerwürfnissen gekommen sei. In der Folgezeit sei die Familie in finanzielle Bedrängnis geraten, weil es ihrem Ehemann mehrere Jahre lang nicht gelungen sei, anderweitig eine feste Anstellung zu erhalten. Erst im November 1966 habe sie davpn Kenntnis erlangt, aus welchen Gründen er seine Stelle aufgegeben habe.
Das Verhalten des Beklagten habe sie als Tochter eines hohen äthiopischen Würdenträgers in ihrem Per-sönlichkeitskern zutiefst verletzt; denn in ihm komme eine allein auf ihrer Rasse und Hautfarbe beruhende Verachtung zu dem Ausdruck. Infolge der Aufregung sei sie an schweren Durchblutungsstörungen erkrankt. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, entgegen den Behauptungen der Klägerin habe er sie, deren Ehemann nicht zu den Führungskräften der Firma gehört habe, £l£ichwohl in besonderem Maße gesellschaftlich bevorzugt behandelt und ausgezeichnet. Andererseits sei die Klägerin am Ausscheiden ihres Ehemannes nicht schuldlos; ^ie babe durch ständige grundlose, gegen die Sekretärin ihres Ehemannes gerichtete Eifersüchteleien den Arbeitsfrieden derart gestört, daß ihr ein Werkverbot hqbe auferlegt werden müssen.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen#
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen immaterieller Schäden sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts wie einer Gesundheitsbeschädigung der Klägerin.
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Das Berufungsgericht bejaht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch, den Beklagten. Es erachtet sie aber nicht als schwerwiegend und verneint deshalb einen Anspruch auf Entschädigung in Geld.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Hierzu kann dahinstehen, ot} sich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach der bisherigen tatrichterlichen Würdigung abschließend bejahen läßt oder ob dies einer weitere^ Wertung, insbesondere des
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gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses bedürfte. Der hier allein zu entscheidende Anspruch auf Zubilligung einer Geldentschädigung ist jedenfalls des-
 
halb zu verneinen, weil der zu beurteilende Sachverhalt nach seinem Gesamtgepräge gerechterweise nicht eine Entschädigung in Geld erheischt.
I. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn sich die prlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (vgl. ürt. v. 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = VersR 1971, 465 m.w.N.; vgl. auch: v. Caemmerer, Festschrift f.
Fritz v. Hippel 1967 S. 27, 36 ff, 38 m.w.N. und Richterliche Rechtsfortbildung 1969, 36, 38; Kübler, Tagung f. Rechtsvergleichung 1971, vgl. Bericht von Heining JZ 1972, 98, 99).
Weiterhin legt das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde, daß, wie der erkennende Senat ständig ausgesprochen hat, ein solcher Ersatz aber nicht schlechthin und in jedem Fall zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechter-
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weise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Urt. v. 25. Mai 1971 - VI ^R 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42 = VersR 1971, 845 * GRÜR 1971, 529 m.Anm. v. Falck = AfP 1971, 133 m. Anm. Romatka)7
II.	Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser erschwerenden Voraussetzungen zu Unrecht verneint. Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine Wertung der hierfür erheblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, daß kein solch schwerwiegender Eingriff vorliegt, der die Zubilligung einer Entschädigung in Geld gerechterweise fordert.
1) Bereits der Anlaß des Gesprächs zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten, in dem die beanstandeten Äußerungen fielep, spricht gegen eine solche Wertung.
a)	Wie das Berufungsgericht feststellt, war Veranlassung ein Vorfall am 18. September 1957. Hierbei legt es die auch vom Ehemann der Klägerin Unterzeichnete Niederschrift hierüber zugrunde, was die Revision im
 
einzelnen nicht beanstandet. An diesem Tag ereignete sich zwischen der Klägerin und der Sekretärin ihres Ehemannes erneut ein Zwischenfall im Betrieb, in dessen Verlauf sogar der Beklagte persönlich herbeigebeten wurde. Bereits vorher hatten sich ähnliche Szenen abgespielt. Hierzu kam es, weil sich die Klägerin unbegründet eifersüchtig zeigte. Dieses Verhalten hatte schon früher zu einem Betriebsverbot gegen die Klägerin geführt.
Inhalt des Gesprächs war, wenn man die in den Entscheidungsgründen verstreuten Feststellungen auf ihren Tatsachenkern zurückführt und ihre sprachliche Fassung der teilweise in .ihr enthaltenen rechtlichen Wertung entkleidet: Der Beklagte brachte zu dem Ausdruck, der Ehemann der Klägerin könne nach den (wiederholten) Vorkommnissen nicht im Betrieb verbleiben, man müsse sich trennen. Bei Erörterung dieses Fragenkreises kam auch die Möglichkeit einep Ehescheidung ins Gespräch. Hierzu äußerte der Beklagte, bei einer Scheidung entfalle der Grund eines Aus.;3cheidens aus dem Betrieb. Welcher der beiden Gesprächspartner den Gesichtspunkt einer Ehescheidung in da^ Gespräch einführte, stellt der Tatrichter nicht fest. An einer Stelle besagt das angefochtene Urteil, der Ehemann der Klägerin habe sich in eine Erörterung seiner ehelichen Schwierigkeiten mit dem Beklagten "eingelassen*1. An anderer Stelle läßt das Berufungsgericht dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin dem Beklagten, wie dieser behauptet hat, von sich aus seine ehelichen Schwierigkeiten dargelegt und hierwegen um Rat gebeten habe, fügt aber hinzu, eine
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solche Annahme liege nahe; hei der Persönlichkeit beider Beteiligten wäre kaum verständlich, daß es ohne einen solchen Ausgangspunkt zu einer Unterredung mit solchem Inhalt und zudem noch zu der anschließenden anwaltlichen Beratung des Ehemanns über eine Ehescheidung kam. Jedenfalls steht fest, daß der Beklagte über die Möglichkeit einer Ehescheidung wenige Tage nach dem Gespräch mit dem Beklagten durch einen von diesem vermittelten Rechtsanwalt Rat erhalten hat, was offensichtlich nicht ohne seinen Willen geschah. In diesem Sinne ist die - erwähnte - Feststellung des Berufungsgerichts zu verstehen, der Ehemann der Klägerin habe sich auf eine Erörterung seiner EheSchwierigkeiten auch mit dem Beklagten "eingelassen”. Sieht man von der in der sprachlichen Fassung zu dem Ausdruck kommenden rechtlichen Wertung ab, dann kommt ein weitergehender tatsächlicher Gehalt auch den Worten des Berufungsurteils nicht zu, der Beklagte habe an den Ehemann der Klägerin das "Ansinnen" gerichtet, sich scheiden zu lassen oder anderenfalls sein Angestelltenverhältnis zu beenden.
b)	Wenn der Beklagte unter diesen Umständen dem Ehemann der Klägerin klarmachte, er könne wegen der sich wiederholenden Vorfälle aus betrieblichen Gründen (Betriebsfrieden) nicht im Betrieb verbleiben, so kann das - wenn überhaupt - nicht als schwerer Fall einer Persönlichkeitsverletzung der Klägerin gewertet werden. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang erwähnt haben sollte, das sei anders, wenn er sich von der Klägerin
 
scheiden lasse. Auf die Erörterung einer Ehescheidung hatte der Ehemann der Klägerin sich zu dem mindesten eingelassen, wenn nicht sogar er - was der Tatrichter für recht naheliegend hält - diesen Gegenstand in das Gespräch eingeführt und um Rat gebeten hatte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Verhalten des Beklagten dahin zu verstehen, daß er dem Ehemann der Klägerin eröffnete, er könne wegen der erwähnten Vorfälle nicht weiter im Betrieb bleiben, ein Ausweg eei eine Ehescheidung. Es würde von den übrigen Feststellungen nicht getragen, das Gesamtverhalten des Beklagter; als Forderung an seinen Gesprächspartner zu verslpefyen, er solle und müsse sich von der Klägerin scheiden lassen.
Das alles gilt erst recht, wenn man die besondere Vertraulichkeit des Gesppächs berücksichtigt, was unten im einzelnen darzulegen ^Lst (vgl. unten 2).
c)	Allerdings hat der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nim Zusammenhang damit” dem Ehemann der Klägerin vor Augen geführt, bei seinen beruflichen Fähigkeiten habe er Aufstiegsmöglichkeiten, mit einer dunkelhäutigen Ehefrau könne er aber keine leitende Stellung im Betrieb einnehme;a. Daß der Beklagte sich so geäußert habe, entnimmt das Berufungsgericht der Bekundung des Ehemanns der Klägerin. Solches hatte die Klägerin bis dahin selbst nicht behauptet. Sie hatte zu dem Schluß als weitestgehend vorgebracht, der eigentliche Grund des "Scheidungsverlangens" des Beklagten habe in ihrer Rasse und Hautfarbe gelegen.
Das Berufungsgericht hat dazu weiter ausgeführt, es seien jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu finden, daß der Beklagte mit dieser Äußerung die Klägerin wegen ihrer Rasse habe herabsetzen oder gar diskriminieren wollen. Hierzu weist der Tatrichter auf die Persönlichkeit des Beklagten hin. Nach seinem im einzelnen nicht bestrittenen Vorbringen hatte dieser die Klägerin gerade im Hinblick auf mögliche rassische Vorurteile im betrieb-liehen und örtlichen (kleinstädtischen) Bereich gesellschaftlich sogar bevorzugt oder doch betont voll anerkannt. Nach dem tatrichterl^chen Verständnis war Sinn dieser Äußerung des Beklagten, seinen Gesprächspartner auf die soziale Wirklichkeit innerhalb des Betriebs und der kleinstädtischen Gesellschaft hinzuweisen, ohne sich mit solchen verfehlten Vorurteilen zu identifizieren.
Geht man trotzdem von der Feststellung des Tatrichters aus, daß auch diese objektiv rassisch diskriminierende Äußerung gefallen sei, dann ergibt eine Wertung der für die hier allein in Frage stehende Schwere der Persönlich-keitsverletzung:
Anlaß des Gesprächs war, daß - wie bereits im einzelnen dargetan - triftige Gründe Vorlagen, die auf eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses des Ehemanns der Klägerin drängten. Diese lagen in dem wiederholten Verhalten der Klägerin, das den Betriebsfrieden erheblich beeinträchtigte und das auf ihren Eigenheiten beruhte.
Dagegen spielte hierfür die Hautfarbe der Klägerin keinerlei Rolle. Nur wegen dieser Eigenheiten wurde in dem Gespräch als Ausweg die Möglichkeit einer Scheidung erörtert, worauf sich der Ehemann der Klägerin
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zu dem mindesten einließ* Es stand nicht in Frage, daß er nicht im Betrieb verbleiben konnte, weil die Klägerin dunkelhäutig ist. Dagegen spräche im übrigen auch, daß dieser Umstand bereits seit Jahren bekannt war - ihr Ehemann war bereits seit 1954 dort beschäftigt - und zudem auch das Verhalten des Beklagten in den Jahren vor dem letzten Zwischenfall, wie er es unbestritten vorgetragen hat und das bereits oben dargelegt ist.
Diese beanstandete Äußerung hatte ihren Platz gerade nicht bei Erörterung der Alternative Trennung vom Betrieb oder Ehescheidung. Ließ sich der Ehemann der Klägerin aus den anderen Gründen nicht scheiden, dann wurde der Kern dieser Äußerung (Aufstiegschancen) sowieso nicht erheblich, weil er den Betrieb verlassen mußte.
Ließ er sich aber scheiden - und zwar aus den anderen Gründen -, dann konnte die Hautfarbe der Klägerin im weiteren schon deshalb keine Rolle mehr spielen. Damit fehlte jede Verbindung dieser Äußerung mit einer möglicherweise nachdrücklichen Erörterung einer Scheidung.
So geht die tatrichterliche Feststellung denn auch dahin, der Beklagte habe diese Äußerung "im Zusammenhang damit" gemacht, d.h. bei Gelegenheit und im zeitlichen Zusammenhang mit der Erörterung eines Ausscheidens aus dem Betrieb oder einer möglichen Scheidung aus anderem Anlaß.
Damit liegt in dem Verständnis dieser Äußerung durch das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein unlösbarer Widerspruch zu den übrigen Feststellungen.
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Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach der tatrichterlichen Überzeugung mit dieser Äußerung
-	ebenso wie mit seinem sonstigen Verhalten - gerade keine Herabsetzung der Klägerin im Hinblick auf ihre Hautfarbe zu dem Ausdruck bringen wollte und brachte.
Ferner kommt hinzu, daß alles in einem vertraulichen Gespräch geschah, dessen Vertraulichkeit der Beklagte
-	wie noch darzulegen ist - von seinem Gesprächspartner
 gewahrt wissen konnte. Schließlich hatte Anlaß zu dem gesamten Gespräch die Klägerin mit ihrem Verhalten gegeben, das der Rechtsanwalt Dr.	^ei	seinem	be-
ratenden Gespräch als für eine Ehescheidung ausreichend beurteilte.
Auch der Ehemann der Klägerin selbst - worauf es für das Verständnis einer im vertraulichen Gespräch gemachten Äußerung ankommt - hat damals die Worte des Beklagten offenbar nicht in dem diskriminierenden Sinne verstanden, wie es jetzt die Klägerin will. So hat er noch im Jahre 1966 den Beklagten brieflich gebeten, ihn als Referenz angeben zu können.
2) Für die gebotene Wartung ist weiterhin in besonderem Maße entscheidend, daß die beanstandeten Äußerungen in einem vertraulichen Gespräch unter vier Augen fielen.
Es liegt in der Besonderheit eines solchen Gesprächs, daß der Beklagte dem Eheinann der Klägerin seine Meinung offen über die Folgen der bisherigen Vorfälle und auch darüber sagte, welche Auswirkung er der Ehe seines Angestellten mit der Klägerin mit deren den Betriebsfrieden erheblich störenden Eigenheiten zu demaß. Bas lag für
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ihn umso näher, als der Ehemann der Klägerin sich zu dem mindesten in eine Erörterung auch seiner ehelichen Schwierigkeiten einließ, er vielleicht sogar - nach der Auffassung des Tatrichters liegt im Hinblick auf die gesamten Umstände, besonders die spätere anwaltliche Beratung über eine Ehescheidung eine derartige Annahme sogar nahe - das Gespräch hierüber gesucht hatte. Abgesehen vom Gegenstand des Gesprächs konnte der Beklagte zudem auch im Hinblick auf die Persönlichkeit seines Gesprächspartners und dessen Stellung im Betrieb davon ausgehen, daß dieser den Inhalt des Gesprächs vertraulich behandeln würde, wie es denn auch geschehen ist.
Ohne Erfolg wendet pich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich um ein vertrauliches Gespräch gehandelt und hiervon habe auch der Beklagte ausgehen dürfen. Der Ehemann der Klägerin ließ sich mindestens auf eine Erörterung seiner Eheangelegenheit mit dem Beklagten ein; wenige Tage später hat er sich durch einen von} Beklagten vermittelten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten einer Scheidung beraten lassen. Sicherlich ist die Vertraulichkeit unter Ehegatten (wie die Revision einschränkend meint, "gewöhnlich") noch wesentlich größer als die zwischen Vorgesetzten und Angestellten, so daß in vielen Fällen ein vertrauliches Gespräch unter diesen zwischen den Eheleuten besprochen werden mag. Im Gegenstand dieses vertraulichen Gesprächs lag es aber gerade, daß die Klägerin davon nichts erfahren sollte. Das beste Anzeichen hierfür ist, daß dpr Gesprächspartner des Be-
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klagten, der Ehemann der Klägerin, seihst von der Vertraulichkeit des Gesprächs gegenüber der Klägerin ausging. Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, ihr gegenüber das Schweigen über diesen Vorgang neun Jahre lang gehalten.
III.	Wenn der Tatrichter unter Würdigung dieser gesamten Umstände zu der Wertung gelangt, es liege kein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit vor, der gerechteryeise eine Genugtuung für die erlittene Unbill in Geld erfordere, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
B,
Das Berufungsgerieht verneint den Klageanspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer - unter stellten - Gesundheitsbeschi^digung (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).
Auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Hierzu können die meisten Erwägungen des Berufungsgerichts dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an dem erforderlichen Verschulden. Die hier allein in Frage stehende Fahrlässigkeit muß sich auf die Schädigung der Gesundheit der Klägerin beziehen. Allerdings genügte, wenn der Beklagte bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt irgendeine derartige Schädigung (Gesundheitsbeschädigung) der Klägerin hätte vorhersehen können; nicht erforderlich ist, daß er gerade die Gesundheitsverletzung und den dazu führen-
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den Verlauf vorauszusehen vermochte. So lag der Pall hier aber nicht. Der Beklagte brauchte, wie oben im anderen Zusammenhang ausgeführt 1st, nicht damit zu rechnen, daß der beanstandete Inhalt des Gesprächs der Klägerin zu Ohren kam. Geht man davon aus, dann brauchte er auch nicht vorauszusehen, daß die Klägerin in ihrer Gesundheit beeinträchtigt w\irde.
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Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens	Scheffen