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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1970 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Professor Dr» NüBgens, Sonnabend, Buna und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: der "V/I® KG” im Juli 1964 den größten Teil des Warenlagers und der VerpackurigsVorräte an die Firma die unter der neuen Firma "WlJBGrabH & Go KG”, als deren Leiter der Kaufmann KöflHB vor gesehen war, die V/aren Vorräte der ”WI® KG" verkaufen sollte« Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Juli 1964 wandte sich der Kaufmann KöflHl an den beklagten Rechtsanwalt, der ihn beim Abschluß eines Moratoriums mit den Gläubigern der ”WIH KG” unterstützen sollte« Mit Schreiben vom 30« Juli 1964 übersandte die Firma Ü)fl|| dem Beklagten drei Wechselakzepte über 99«000 IM, 22«000 EM und 29«000 DM mit verschiedenen Fälligkeitsdaten« In diesem am 31 o Juli 1964 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben heißt es, daß der Kaufmann Kö(|Hlum eine & Konto-Zahlung von 150«000 IM auf den Kaufpreis in Form von Wechselakzepten gebeten habe« Die ü^^bzw« die ’’WldGmbH & Co KG11 halte es für ihre Pflicht, Zahlungen ausschließlich zu Gunsten der Masse zu tätigen; es müsse sichergestellt werden, daß die Kaufpreiszahlung nicht zweckentfremdet verwendet werde« Es heißt dann weiter s Unter dem 13«» August 1964 sandte der Beklagte ein weiteres Rundschreiben an die Gläubiger der nWlJjKGu, in welchem er darauf hinwies, daß sämtliche Geschäftskonten und ein Sonderkonto für eingehende Zahlungen von einem Steuerbevollraächtigten verwaltet werden sollten« Es heißt dort weiters Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe dadurch, daß er die ihm von der Firma üfllB überlassenen Wechsel an die Banken weitergegeben habe, die sich aus seiner Treuhänder Stellung ergebenden und auch ihnen gegenüber bestehenden Pflichten verletzt; außerdem hafte er aus unerlaubter Handlung* "W^ftKG" und dem Beklagten zustandegekommen war, aus dem auch die Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zu Gunsten Dritter Rechte für sich her lei ten könnten (BGH-Urteil vom 14. können, daß bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Wechsel bei den drei Banken ein Treuhand vertrag zwischen der "Wlfl KG" und dem Beklagten bestand« Es hat festgestellt, daß der Beklagte an den Absprachen, die der Kaufmann Koffers vor dem 31* Juli 1964 mit der Firma TUB ge troff en hatte, und an der Besprechung, die KöflHH aa 27« Juli 1964 mit Angestellten der Erstklägerin geführt hatte, nicht beteiligt war« Es hat nicht als bewiesen angesehen, daß sich KöfllB ^ei dieser Besprechung bereits bestimmter Rechte der "VJIHkG11 zu Gunsten des Beklagten entäußert hat, und es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Abschluß eines vor der Einreichung der Wechsel liegenden Vertrages zwisehen Kö|Biulld dem Beklagten, wonach dieser die Wechsel zu Gunsten aller Gläubiger der "Wljp KG,} hätte verwerten sollen, nicht feststellen läßt« Bas Berufungsgericht hat dieses Ergebnis auch noch auf die von ihm festgestellte Tatsache gestützt, daß am 31* Juli 1964 zvyischem dem Beklagten und Kö0J^| eine Honorarvereinbarung getroffen worden war? hieraus hat es den Schluß gezogen, daß es erst am 31* Juli 1964 zu einer verbindlichen Absprache zwischen KöflHI und dem Beklagten gekommen ist«, In diesem Sinne wertet es auch die Tatsache, daß KödH am 31« Juli 1964 die Eigentümergrundschuld bestellt hat, die unter treuhänderischer Verwaltung durch den Beklagten für die Abwicklung des Moratoriums verwendet werden sollte« Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Treuhand vertrag es verkannt und nicht geprüft, welche Art von Treuhand in Betracht kam0 Einer solchen Prüfung bedurfte es indes nicht, weil das Berufungsgericht in tat richterlicher Würdigung des Beweis er ge bnisses zu dem Ergebnis gelangt ist, daß zwishen der "WiH KG11 und dem Beklagten vor dem 31 o Juli 1964 kein irgendwie gearteter Treuhand vertrag zustandegekommen war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen erkennen, daß es den Klagevortrag im Sinne der Behauptung des Zustandekommens einer sogenannten uneigennützigen, einseitigen Treuhandschaft auf gefaßt hat, also als eines Vertrages zv/isehen Schuldner und Treuhänder, der zugleich ein Vertrag zu Gunsten Dritter, der Gläubiger, ist* und dem Beklagten nicht begründet werden* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersiditlich, daß die Firma üflB allen Gläubigern der flWXBI K&" gegenüber dem Beklagten selbständige Rechte im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter eingeräumt und der Beklagte entsprechende Verbindlichkeiten übernommen habe; die Firma tBHB k&be sich wegen der Übernahme von Vermögen der “WlB KG11 vor einer etwa daraus entstehenden Haftung (§ 419 BGB) schützen wollen* Die Würdigung der Schreiben vom 30* und 31* Juli 1964 ist allein dem Tatrichter Vorbehalten; die von ihm vorgenommene Auslegung ist möglich und verletzt weder Denkgesetze noch ErfahrungsSätze, Auch wenn, wie die Revision meint, die Firma ein Interesse daran gehabt haben sollte, daß die Yfechselbingabe in einem späteren Vergleichs- oder Konkursverfahren nicht angefochten werde, so wurde diese Erwägung nicht der Auffassung entgegenstehen, daß die Firma 4Hlediglich eigene Interessen hat verfolgen und keine Rechte Dritter hat begründen wollen. 3, Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein zwisehen der Firma 4HB dem Beklagten zustandegekommener Vertrag keine Schutzwirkung gegenüber den Klägerinnen ausgelöst hat, lassen einen Recht s-irrtum nicht erkennen und werden von der Revision nicht besonders angegriffen. In Frage stehe allenfalls die Verletzung eines zwischen dem Beklagten und der Firma IcflHI bestehenden Vertragsverhältnisses, die zwar zur Schadens er Satzverpflichtung gegenüber der Firma führen würde, nicht jedoch den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von nicht am Vertrag beteiligten Dritten erfüllen könne.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenKGFirmaKaufmannRechtRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17o Februar 1970
K r i e g 1 Justi 2hauptsekret£ als Urkondabeamter der GeschiftaateUe
VI 2R 107/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1* der Firma
&
straße flHB? ?sönl:
KG
« 9
vertreten durch ihre persönlich haftendenGeSeilschafter Konsul Peter	und	Konsul	Paul	UfllHin Bl
 Gel
vertreten durch den Inhaber Konsul Fritz Dil
 Klägerinnen und Revisionsklägerinn
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Pr»
gegen
d en Recht sanv/alt Dr. Günther
 KrjÜli, Nfl||Ü
H
9
Beklagten und Re vis ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1970 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Professor Dr» NüBgens, Sonnabend, Buna und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11 o April 1968 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision fallen den Klägerinnen zur Laste
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen standen in Geschäftsverbindung mit der Firma	Wilhelm	KoJÜ| KG, deren persönlich
 haftender Gesellschafter der Kaufmann Wilhelm KöJH^I war und die sich mit dem Vertrieb von größtenteils im Lohnverfahren von Dritten hergestellten Süßwaren befaßte» Die Klägerinnen hatten in der Zeit von März bis Juni 1964 hierzu Zucker geliefert; ihre Lieferungsbedingungen sahen einen verlängerten Ei gen turns Vorbehalt vor» Als die Firma !,V/lJ|KGu im Sommer 1964 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, betrug die Käufer ei sforderung der Erstklägerin 100» 550 DM, die der Zweitklüger in 91*202,42 DM»
Zum Zweck der wenigstens teilweisen Befriedigung seiner Gläubiger veräußerte der persönlich haftende Gesellschafter
 
der "V/I® KG” im Juli 1964 den größten Teil des Warenlagers und der VerpackurigsVorräte an die Firma die unter der neuen Firma "WlJBGrabH & Go KG”, als deren Leiter der Kaufmann KöflHB vor gesehen war, die V/aren Vorräte der ”WI® KG" verkaufen sollte« Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Juli 1964 wandte sich der Kaufmann KöflHl an den beklagten Rechtsanwalt, der ihn beim Abschluß eines Moratoriums mit den Gläubigern der ”WIH KG” unterstützen sollte« Mit Schreiben vom 30«
Juli 1964 übersandte die Firma Ü)fl|| dem Beklagten drei Wechselakzepte über 99«000 IM, 22«000 EM und 29«000 DM mit verschiedenen Fälligkeitsdaten« In diesem am 31 o Juli 1964 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben heißt es, daß der Kaufmann Kö(|Hlum eine & Konto-Zahlung von 150«000 IM auf den Kaufpreis in Form von Wechselakzepten gebeten habe« Die ü^^bzw« die ’’WldGmbH & Co KG11 halte es für ihre Pflicht, Zahlungen ausschließlich zu Gunsten der Masse zu tätigen; es müsse sichergestellt werden, daß die Kaufpreiszahlung nicht zweckentfremdet verwendet werde« Es heißt dann weiter s
”Aus diesem Grunde wurde mit Herrn KöJh^p vereinbart, daß die Wechsel an Sie versandt werden und Sie die Verwendung der Beträge in der Form überwachen, daß diese ausschließlich im Rahmej^^ der Liquidierung der Firma Wi^t Wilhelm KöflHHi KG, unter der Berücksichtigung der Gleichberechtigung des Moratoriums verwandt werden«««
Wir bitten Sie um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens und der Wechsel und einer Erklärung, daß Sie eine zweckentsprechende Verwendung des Geldes bzw« der Biskonter löse überwachen werden«”
Hoch am Eingangs tag bestätigte der Beklagte der Firma
[schriftlich den Empfang der Wechsel und erklärtes
 
/
"Ich bestätige ferner, daß ich über die Wechsel nur zu Gunsten der geschäftlichen Schuldenmasse verfügen werde,"
Der Beklagte ließ die Wechsel im Einvernehmen mit
"WI^| KG“ waren, zur Abdeckung ihrer Forderungen weit erreichen*
seinen Grundstücken eine Eigentümer-Gesamtgrundschuld in Höhe von 250,000 DM, Diese Grundschuld, die am 26, August 1964 in das Grundbuch eingetragen wurde, trat er an den Beklagten ab.
Unter dem 3« August 1964 richtete der Beklagte an die Gläubiger der "Y/lJ^KG", darunter auch an die Klägerinnen, ein Rundschreiben, in welchem er die Lage der
XGH schilderte und die Gläubiger um eine vorläufige Stundung ihrer Forderungen bat; er teilte ihnen mit, daß die Firma ^flBBdie Fertigware übernehmen v/erde, so daß v/eitere Verluste nicht mehr entstünden und berechtigte Aussicht bestehe, daß die "Waren zu dem höchstmöglichen Preis realisiert" würden. Er führte v/eiter aus, daß KöflHI^hm eine Grund schuld über 200,000 Hl treuhänderisch zur Durchführung eines Moratoriums abgetreten habe.
Ebenfalls am 3, August 1964 schrieb der Beklagte an die Zweitklägerin;
"Ich werde gleichzeitig veranlassen, daß die Zahlungen von Seiten derjaeuen Firma, maßgebend vertreten durch Herrn	zunächst	an	mich
 gehen und dann treuhänderisch in einer Weise verwaltet werden, die notfalls noch mit den Beteiligten abgesprochen werden kann,"
dem Kaufmann K
8n drei Banken, die Gläubiger der
 Am 31, Juli 1964 bestellte der Kaufmann K
an
 
Unter dem 13«» August 1964 sandte der Beklagte ein weiteres Rundschreiben an die Gläubiger der nWlJjKGu, in welchem er darauf hinwies, daß sämtliche Geschäftskonten und ein Sonderkonto für eingehende Zahlungen von einem Steuerbevollraächtigten verwaltet werden sollten« Es heißt dort weiters
"Soweit Geschäftspartner meiner Mandantin Bedenken^ an dem Verkauf des Warenlagers an die Firma ?{HHB bzw« an die neue Firma WlflB GmbH ft Oo angemeldet haben oder gar einer solchen Verwertung widersprechen, darf zunächst dringend gebeten werden, zu beachten, daß es sich um ausgesprochene Somraer-ware handelt, die nur noch jetzt, vielleicht etwa bis Ende September, verkauft werden kann, später aber höchstens zu einem Schleuderpreis« Da die übernehmende Firma nach den bisherigen Unterlagen einen angemessenen Preis angeboten hat und natürlich allseits ein Interesse an wirtschaftlicher Verwertung der Vf are bestehen müßte, empfehle ich dringend, mir und unmittelbar der Firma WlSß&bH & Co««« die Zustimmung zu dem Verkauf mitzuteilen«
Ich bin sicher, daß die maßgebenden Stellen sich von der Bonität dieser Firma überzeugt haben oder leicht überzeugen können« Ich werde dann sicherstellen, daß die Überweisungen, die aus diesen Verkäufen eingehen, nur auf das oben erwähnte Ireuhandkonto gehen« Sie von mir erbetene Zustimmung möge auf Wunsch von dieser Bedingung abhängig gemacht werden«11
Das Moratorium kam nicht zustande« Über das Vermögen der Firma "Wlfll KG11 und des Kaufmanns KöHH wurde am 3« und 14»September 1964 das Konkursverfahren eröffnet«
Die Klägerinnen, die mit ihren Forderungen im Konkurs ausgefallen sind, nehmen den Beklagten für den ihnen entstandenen Schaden in Anspruch, von dem jede von ihnen einen Sfeilbetrag von 16«000 DM nebst Zinsen geltend macht«
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Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe dadurch, daß er die ihm von der Firma üfllB überlassenen Wechsel an die Banken weitergegeben habe, die sich aus seiner Treuhänder Stellung ergebenden und auch ihnen gegenüber bestehenden Pflichten verletzt; außerdem hafte er aus unerlaubter Handlung*
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und jegliche Haftung in Abrede gestellte
 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründ e:
I. Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob am 31. Juli 1964, als der Beklagte von der Firma XflHH die drei Wechsel erhielt und an die Bankgläubiger der uWlBi KGI. 11 weiterleitete, bereits ein Treuhand vertrag zv/ischen dem persönlich haftenden Gesellschafter der
"W^ftKG" und dem Beklagten zustandegekommen war, aus dem auch die Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zu Gunsten Dritter Rechte für sich her lei ten könnten (BGH-Urteil vom 14. März 1966 - VII ZR 7/64 -DM BGB § 328 Nr. 30 - NJW 1966, 1116 mit Hinweisen auf Rechte sprechung undo Schrifttum). Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil es sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht hat davon überzeugen
 
können, daß bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Wechsel bei den drei Banken ein Treuhand vertrag zwischen der "Wlfl KG" und dem Beklagten bestand« Es hat festgestellt, daß der Beklagte an den Absprachen, die der Kaufmann Koffers vor dem 31* Juli 1964 mit der Firma TUB ge troff en hatte, und an der Besprechung, die KöflHH aa 27« Juli 1964 mit Angestellten der Erstklägerin geführt hatte, nicht beteiligt war« Es hat nicht als bewiesen angesehen, daß sich KöfllB ^ei dieser Besprechung bereits bestimmter Rechte der "VJIHkG11 zu Gunsten des Beklagten entäußert hat, und es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Abschluß eines vor der Einreichung der Wechsel liegenden Vertrages zwisehen Kö|Biulld dem Beklagten, wonach dieser die Wechsel zu Gunsten aller Gläubiger der "Wljp KG,} hätte verwerten sollen, nicht feststellen läßt« Bas Berufungsgericht hat dieses Ergebnis auch noch auf die von ihm festgestellte Tatsache gestützt, daß am 31* Juli 1964 zvyischem dem Beklagten und Kö0J^| eine Honorarvereinbarung getroffen worden war? hieraus hat es den Schluß gezogen, daß es erst am 31* Juli 1964 zu einer verbindlichen Absprache zwischen KöflHI und dem Beklagten gekommen ist«, In diesem Sinne wertet es auch die Tatsache, daß KödH am 31« Juli 1964 die Eigentümergrundschuld bestellt hat, die unter treuhänderischer Verwaltung durch den Beklagten für die Abwicklung des Moratoriums verwendet werden sollte«
Biese Feststellungen und die hierauf gestützte Auffassung des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand*
Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Treuhand vertrag es verkannt und nicht geprüft, welche Art von Treuhand in Betracht kam0 Einer solchen Prüfung bedurfte es indes nicht, weil das Berufungsgericht in tat richterlicher Würdigung des Beweis er ge bnisses zu dem Ergebnis gelangt ist, daß zwishen der "WiH KG11 und dem Beklagten vor dem 31 o Juli 1964 kein irgendwie gearteter Treuhand vertrag zustandegekommen war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen erkennen, daß es den Klagevortrag im Sinne der Behauptung des Zustandekommens einer sogenannten uneigennützigen, einseitigen Treuhandschaft auf gefaßt hat, also als eines Vertrages zv/isehen Schuldner und Treuhänder, der zugleich ein Vertrag zu Gunsten Dritter, der Gläubiger, ist*
2o Zu Unrecht verweist die Revision auf das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Firma TfBHI vom 30o Juli 1964 und auf das Antwortschreiben vom 31«
Juli 1964« Hierdurch konnte ein Treu hand Verhältnis zv/i sehen der ,,WlHKGH, vertreten durch den Kaufmann KöBIH? und dem Beklagten nicht begründet werden* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersiditlich, daß die Firma üflB allen Gläubigern der flWXBI K&" gegenüber dem Beklagten selbständige Rechte im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter eingeräumt und der Beklagte entsprechende Verbindlichkeiten übernommen habe; die Firma tBHB k&be sich wegen der Übernahme von Vermögen der “WlB KG11 vor einer etwa daraus entstehenden Haftung (§ 419 BGB) schützen wollen* Die Würdigung der Schreiben vom 30* und 31* Juli 1964 ist allein dem Tatrichter Vorbehalten; die von ihm vorgenommene Auslegung ist möglich und verletzt weder Denkgesetze
 
noch ErfahrungsSätze, Auch wenn, wie die Revision meint, die Firma	ein	Interesse	daran gehabt
 haben sollte, daß die Yfechselbingabe in einem späteren Vergleichs- oder Konkursverfahren nicht angefochten werde, so wurde diese Erwägung nicht der Auffassung entgegenstehen, daß die Firma 4Hlediglich eigene Interessen hat verfolgen und keine Rechte Dritter hat begründen wollen.
3, Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein zwisehen der Firma 4HB dem Beklagten zustandegekommener Vertrag keine Schutzwirkung gegenüber den Klägerinnen ausgelöst hat, lassen einen Recht s-irrtum nicht erkennen und werden von der Revision nicht besonders angegriffen.
II, Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 826 BGB mit folgender Begründung verneint? Dadurch, daß der Beklagte die ihm von der Firma	zur	Verfügung	gestellten	Wechsel
 an die drei Bankgläubiger der	weit	er geleitet
 habe, seien zwar die Interessen der übrigen Gläubiger der "Y/lBfKG11 beeinträchtigt worden. Indes habe der Beklagte seinem eigenen Vermögen keine Werte zugeführt und auch nicht etwa die Wechselbeträge dem Kaufmann KoJIHl für private Zwecke zukommen lassen; vielmehr seien sie für die Abdeckung von Verbindlichkeiten der uWI0| KGn verwendet worden. In Frage stehe allenfalls die Verletzung eines zwischen dem Beklagten und der Firma IcflHI bestehenden Vertragsverhältnisses, die zwar zur Schadens er Satzverpflichtung gegenüber der Firma führen würde, nicht jedoch den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von nicht am Vertrag beteiligten Dritten erfüllen könne.
I
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Diese von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen*
Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festzustellen vermocht, die auf einen Schädigungsvorsatz des Beklagten hindeuten*
Nach alledem erv;eist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Pehle	Nüßgens	Sonnabend
 Dunz
Scheffen