Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Ingels und der Bundesriehter Br- Weber, Prof« Br« Rüfigens, Sonnabend und Buna für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderv/ei ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirto und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Für diesen Flug hatte sie bei'der amerikanischen Fluggesellschaft Faul MflPV in eine Maschine gechartert. Ben von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer. , so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben Einer der Reiscteilnehmer war der 41jährige Landwirt Lüppo Cr^HP« Er hinterließ seine Er au und vier Kinder« Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörto, hat an die Hinterbliebenen Lei stun gen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen« o in wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Ai(^HB, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die twe Die Klägerin sich mit dem Anteil, der auf ihre Versicherte ent- aus dieser fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen feil erhalten hat, nicht zufrieden» Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA/)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 ¥/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Br~ Klägerin hat beantragt festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie deh Hinterbliebehen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde''erbringen müssen» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu derdh ßunsfen ei förderungsvertrag mit der Flüggeselischaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falie ihr kein Verschulden zur Last» Allenfalls könnten die Hintef^ bliebeneh die Höchstbeträge des Art» 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflicht Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für die Hinterbliebenen etwa bringenden Sözialleistungen zu ersetzen um die Erstattungspflicht der Beklagten Hinterbliebenen in der Vergangenheit Mit der Revision bittet die Beklagte um des chtlichon pflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens sei, es Sich aüch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 Auf die Höchstsummeh des Art, 22 WA k rufen» Ob die Klägerin dife iinbegrenzte Haftung der ohne sie sich ni cht be- Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werdeno Ob die P vor dem Abflug in habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt liegt insoweit, als es die unbeschfähkte Haftung der Beklagten feststellt (Art, 3 AbS, 2 Satz 2 Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgoben dürfen» Ihre Bedenken sind unbegründet» klagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen-und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Peststollungs-klage und keine Beistungsklage erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGK2 5, 314 geht fehl» Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleitetcn Bedenken der Revision sind unbegründet» 1. Allerdings konnte der FeststolXungsklöge nur statt-gegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen kommen konnte» Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung ist es zu dem Ergebnis niht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten» Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine "hohe Y/ahrscheinli chkeit" Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. 2. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung1’, daß die Er satzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. a) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammetgerichts vom 28. hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsver-letzuhg hervorgehen» nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26» 365, 371? b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 BuftVß, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 Y/A (vgl. Die Ansicht von Schlei eher/Re yraann/Abraham (Das Recht der Duftfahrt, 3. Aufl., Art. 25 Y/A Anm« 3) fußt noch auf dem Überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. kehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz %i$. 1959 230, 276| er befaßt sich nicht mit dem tJbergang des hier in Rede stehenden Anspruchs 'auf Schadensersatz, sondern mit dem Irfüllungeanspruch aus einer Unfall- führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Besti imrmngen. 1» Die Anwendung dieses Abkommens setst voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 Luf tVGr), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. deutung ist daher die Frage, mit-der Beklagten einen hatten oder ..«ob diese si< "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. in diesem-Schreiben noch nicht das Angebot zu dem sondern erst eine Aufforderung, bei der Teilnahme an der Reise zu beantragen. Bs habe sich um eine von der Be- Bas läßt sich aber nicht festst Die Würdigung des Vertrsgainhalts, zu der das Berufungsgeri cht auf grund einer v i eiten ans klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BefÖrderungsVertrages mit einer von ihr lierähgezo’genen luftfahrtgesellschaft vermitteln .-wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen reisende sich zusamroehtun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen fe *- etwa der Vorstand eine Firma für ihre Angestellten? Unternehmen organisierte Heise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGKB)/sein wollte und sollte» Baß die3 hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Pie Beklagte hat nichts dafür vor fern ihr die Teilnehmer Vollmacht ge , in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschli eßen egen dürfte.schon sprechen, daß sie nicht etwa der die Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab s c hli eßen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt? es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Faul Air Service, zurückgeflöge» werden« lurch diesee Schrei ben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Meder ansreise. 17/des Chart er-Vertrages, den die Bekriegte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen st eilenden • Überlegung;noch nicht Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An eines ihr von den Teilnehmern erteilten Aufträge der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig Ler Revision ist zuzugehen, daß diese engere recht- Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat aosionar oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier« Alles hängt von den Umstanden des Palles und von der Aus- Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Gru Satz, daß es bei der Auslegung von nicht auf das ankommt, was der gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war, bst Übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision meint, hier habe es sieh "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BÖB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende. Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Duftbeforderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden und zu dessen Erfüllung er einen Beförderung s vertrag mit der ausführenden Duftfahrtgesellschsft abschließt 1966 S, 603)» Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Ruft- frachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art, Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs vertrag mit dem Charterer, der al e hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen und Ver vom öl charterer, Maßgebend ist allein, ob die nur im eigenen ab dd) 2u Hnrecht rügt die Revision, das Berufungs gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur varbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durohorganisierte leise von Gesell- nicht etwa nur °mit in die DBA, um dort eine Rundreise, zu unt er nehmen „ Sie nahmen vielmehr an einer T'M der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unt et* der Deitung des Ghefs der Vehc und nach einem vorgeschriebenen Progra dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden von ihr Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt berechtigt gewesen wäre» die Ausführung eines ihr ühex’~ tragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die vision meint. Nach den fehlerfreien Fest Stellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. der dem Reisenden versprochen hat» ihn durch einen anderen den tatsächlichen zu bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestim Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem September 196t über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks, IV/1254) näher ausgeführt ist. als ausführende LuftfraehtfIhrerin haften, ledoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am eignet hat. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung dee Duftfrachtführers vereinheitlicht» sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von aber spricht es im Art, Abs. 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderüngavertrag. Auch ist im Art. 1 Abs, 2-und Art. die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par Die Revision meint, oft habe der vertragsehiießencle Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die - im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver~ bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt» einen Flugschein aus zu-- stellen« Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer Deckung der Haftungshööhstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vergessehriebene Versicherung abgeschlossen, hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt, vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich'nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei führt worden wäre (unrichtig Litvine llr ausge 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Lüftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen *Da e s Infolgedessen kann hier auch nicht das. 1967 (VI ER 216/65 = DM DuftYÖ Nr. 5) heran gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent-gelbliche Beförderung im Sinne des § 48 DuftYG handelt, wenn der Duftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst- Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen freistellen, die aus nichtkommerziellen,.sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Senn dann liegt der flug Heißenden, während kommerzielle Flü Interesse des c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert uhd'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben, Allerdings war in dem Gesamtpr eis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Br und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Bas.Berufungsgericht wil schon dariil, daß die Beklagte für deren Flug nichts be zahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne ios ten also zu den damit einen Gewinn erzielen zu■wollen, auf die 74 iei nehiaer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben» Der Standpunkt des Berufungage Gefallen der Teilnehmer- durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Mundreise durch die ISA, Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des zu bleiben das egangen, daß die es ern ii Entgelt gesehen habe» In fbchtene Urteil nicht zuver stehen „Um einer die^ Eigensehaft i'uhenigeltlichh Zu Hotwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein 'Bas Berufungsgericht erklärt -daher- ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. a) Die Revision meint, durch denvon der Inter es senge®einschaft mit dem Versi oh erer der & Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr deren Versi als ihren Luftfrachtführer zu halten, 'nunmehr 'aber die, Be klagte ©1s Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges ”venire contra factum proprium1* dar. essengem ei ne chaft sich den anglo-amerijcani sehen punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Schädigung von nahezu 1,5 Willionen erlangte, so lag di es auch im Int er es s e d er Bekla sa Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen» und die Wirksamkeit des fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehl Das zeigt, daß er nur die Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die die Sanktion des Art. 3 Abs.Indes ist das Haager Frotokoll erst am 1» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib 2R 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod.3?. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.J?. Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des, Art» 20 WA im. Hier hatte nicht ein Lu f t fahr tu nt er ne h men oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine en sich nicht.mit Luftbeiörderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luf t frach t führ er s erhielt. gericht meint, der Brief vom 23* August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestä Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Das trifft wohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, dasmüi t "Lieber ohne Nennung des über schrieben ist und mit den Worten beginnt:' »Wir bedanken uns für Ihrer Anmeldung sowie für die Überwei und des -Eingangs der 1,900 HI, außerdem: auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung1* über sandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein0 hat aus- 1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff Ba deren vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die frtifung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem lat rieht er Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten , zur anderweiten Verhän das Berufungsgehl cht zurückzuverwei sen an Zur Anschlußrevision d er_ JQägerin Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Fest-stellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen er- Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung; trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil er- Die Sache liegt aber andere, wenn bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt bei der es (in der für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für eines Grund- oder eines Feststelluhgswteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht auf den Feststellungsprozeß zu seinen Basten übertragen. von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor. nlcht, daß im Be trage verfahren Wahrscheinlich ein Schaden "bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Brlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erhebena Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den ’’Grund" des Anspruchs geht, steht eine feilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Denndiese Abweisung würde nicht nur Wegen Verneinung des Hechtsschützinteresses würde es sich um eine Sachabweisung handelnv Weil sie auf mangelndem Nachv/eis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Peststelluhgsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950,567BGRUrteile vo® 7, ÜM Berufungsgericht würde daher nur dannriehtig sein, wenn es sich davon Überzeugt bisher den Hinter bliöbenen ein Schaden nicht erwachsenist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt iit. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit bereehnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der Peststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war» Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das abgewiesen'; hat die Klägerin teilweise 2» Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urtäils dafür sprechen, daß das insoweit nicht sachlich ageriehf die nur Zulässigkeit der Peststellungsklage hat abweisen wollen Rei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das auf.nicht Prozeßabweisung erkenheri, well sich die von en Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte l'detötQllungsbegehren aus dem sacÄlichen Recht ergaben» a) Bas Berufungsgericht führt nämlich aus, die keinen Unterhaltsschaden sondern allenfalls /einen Bienstleistungsschaden erlitten, der indes von der Brsatzpflicht eines Luftfrachtführers werde. lungsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können Richtig ist zwar, daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Dienstleistungeschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt. Das Warschauer Abkommen hat in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzberechtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzen der vertragschließenden Staaten überlassen. und Urteil vom 15 - April 1 betry § 3 Abs. 2 der Senat dort für ausge:opro.chen;hal^:::^eist recht.. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, prüfen müssen, sehen werden kann oder oh er nicht richtiger auf § 35 Abs. 2 DuftVG (entsprechend § 844 Abs. 2 BGB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten Bißer FamRZ 1961, 49 ff»; Klingsporn 1961 Daß die Witwe Eigentümerin des Gutes ist und daher Über erhebliches Vermögen verfügt, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr Der Verunglückte war daher nach § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Witwe zu unterhalten. b) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, offenbar habe der Verunglückte ihnen keinen Unterhalt geleistet, sondern nur seiner Frau Dienste, auf deren Hof» Biese Begründung reicht nicht aus, um die Abweisung der von den Kindern erhobenen Ersatzansprüche zu tragen» Ihnen schuldete der Vater zweifellos nicht Dienste, sondern Unterhalt, indem er seine Arbeitskraft - wenn auch (sozusagen zufällig) auf dem Hof der Mutter - verwertete« Zwar fügt das Berufungsgericht unterstützend hinzu, hier habe sich an der Unterhaltspflicht der Mutter durch den fod des Vaters nichts geändert. Das Berufungsgericht sagt aber nichts darüber, ob die Kinder jetzt von der Mutter wirklich in vollem Umfang ebenso unterhalten werden, wie dies die Eltern vor' dem lode des Yaters getan hatten«': 'Die-MÜglichkeit- 3.Die Ansehlußrevision rügt aueh nicht zu Unrecht daß das Verfahren des Berufungsgeric^ kaum angebracht war, Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Deistungs-, sondern Feststellungsklage er- Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Peststellungsantrag, dessen das Berufungsge mit seiner Intscheidung zu einem über Prägen zur befunden hat, obschon die Klägerin sich mit des Berufungsgerichts auf eine Pestetellungsklage beschränkt hatte. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des feil zusacMenhängenden Prägen werde noch nicht entschieden« Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 1
URTEIL
in dem Rechtsstreit
2049 001
Verkündet am
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Jus ti ahaup t s ekrefär als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in GeflHBD, vertrgg^^gch :Ug^^kj^chäftsführor Boa
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Ingels und der Bundesriehter Br- Weber, Prof« Br« Rüfigens, Sonnabend und Buna
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15» Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/ei ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O
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(USA) hergestellten Harvestore g der Tierfütterung dienen,
als deron Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirto und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte.
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei'der amerikanischen Fluggesellschaft Faul MflPV in
eine Maschine gechartert. Ben von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise
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kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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und einen weiteren Angestellten teilnehmen
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Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben
Einer der Reiscteilnehmer war der 41jährige Landwirt Lüppo Cr^HP« Er hinterließ seine Er au und vier Kinder« Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörto, hat an die Hinterbliebenen Lei stun gen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen«
Nach dem Unglück schloß sieh ein $eil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Plugzeugunglück zusammen« Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dl? o in wandte
sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der
Ai(^HB, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die
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Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luft-
am 12« Oktober 1929 in Warschau ab-
geschlossen - RGBl« 1933 II 1037) erhielt, die
und die Kinder "ex gratia" nur 20 Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt
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knapp 1,5 Millionen TM.
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Die Klägerin
sich mit dem Anteil, der auf ihre Versicherte ent-
aus dieser
fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen
feil erhalten hat, nicht zufrieden» Nach ihrer
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Ansicht haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA/)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 ¥/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Br~
für den Flug ausge
Kündigung die P wählt habe, grob fahrlässig
wurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft ge macht werden, insbesondere dem Piloten Cpt wie sich vor allem aus dem amtlichen - Flugunf uf:ibe rieht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe»
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. '.:Pi;e Klägerin hat beantragt festzusteilen,
daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie deh Hinterbliebehen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde''erbringen müssen»
Ms,Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen' zu.,sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu derdh ßunsfen ei förderungsvertrag mit der Flüggeselischaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falie ihr kein Verschulden zur Last» Allenfalls könnten die Hintef^ bliebeneh die Höchstbeträge des Art» 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflicht
Versicherers der FrlHHI^B bereits gedeckt
seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die
Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe
o
Flugscheine der Fr
und sie, als or in D
sei Br
übergeben, der sie als der Reise-
leiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von
ihr für die Hinterbliebenen etwa bringenden Sözialleistungen zu ersetzen um die Erstattungspflicht der Beklagten Hinterbliebenen in der Vergangenheit
\ i
Unterhaitssehäden geht, hat es die Klage
zu er-
Mit der Revision bittet die Beklagte um
des
chtlichon
o
s erbrachten Leistungen festzust
hat AnschlußreviSion eingeleit die Erstattungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich
I
*
*
*
1o Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand
der Schreiben der Beklagten vom
1961 (Anl
zur
dahin aus, daß sie sich seihst ver-
pflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin
im Sinne des Warschauer Abkommens
sei, es
Sich aüch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt
habe (Art, 1
hafte sie nach
to 17
Auf die
Höchstsummeh des Art, 22 WA k
rufen» Ob die Klägerin dife iinbegrenzte Haftung der
ohne sie sich ni cht be-
ten aus Art, 25 WA herleiten könnte
t das Be-
rufungsgericht offen, wei 1 sie sich schon daraus ergebe daß sie gegen Art, 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen
werdeno Ob die P
stellt und durch Cpt
P
vor dem Abflug in
habe übergeben lassen, könne auf sich
beruhen, weil es auch dann an der Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt
2 o Das Berufungsurt eil (VersR 1968
9
Seite
durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
liegt insoweit, als es die unbeschfähkte Haftung der Beklagten feststellt (Art, 3 AbS, 2 Satz 2
anderer-
teilweise abgewiesen hat
9
Zur Revision der Beklagten
m» m* «tf* mm- *r*r mm m* *p* um **► mm *m #*» —n-t *** w *» «■»» ^ «** m* mm- -"an—*i i
A.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht
stattgoben dürfen» Ihre Bedenken sind unbegründet»
, <« • ' • ' •
* - * • '
I. Daß die Feststellungsklage insoweit Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß
, als ihr das 256 ZPO zulässig
war, unterliegt keinem Zweifel» Die Klägerin konnte wegen
der Irstattungoansprüche, die ihr künftig gegen die Be-
klagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen-und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Peststollungs-klage und keine Beistungsklage erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGK2 5, 314 geht fehl»
II. Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleitetcn Bedenken der Revision sind unbegründet»
1. Allerdings konnte der FeststolXungsklöge nur statt-gegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können, so
daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen kommen konnte» Das aber hat das Berufungsgericht
festgestellt. Unter Würdigung ist es zu dem Ergebnis
niht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten» Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
.«
. ^
Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133» 135? Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - III § 844 Abs. 2 BOB Nr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine "hohe Y/ahrscheinli chkeit"
dafür festzuotellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung1’, daß die Er satzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Das ist nicht richtig.
a) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des
Kammetgerichts vom 28. Juli 1938 (ArchDR 1938, 2951 und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Raupt
(ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenosaon Schaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen.
hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß
auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsver-letzuhg hervorgehen» nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26» 365, 371? 33, 247, 249)« Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund
s gegen seinen .
zu-
auf die
Recht Eileser, SozVors 1959, 207? Geige!, Haft
prozeß 13» Aufl. 26. Kapitel Rdnr. 49)« Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 127/62 - DM BuftVß Mr. 3 »
N<J?f 1963, 1925 = VersR 1963, 773), wenn auch ohne
nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Thissov/y Unfallhaftpflichtroeht,
9. Auf1. TZ 903 und in VersR 1963, 651).
b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 BuftVß, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 Y/A (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Sinok ZBW 1966, 13). Die Ansicht von Schlei eher/Re yraann/Abraham (Das
Recht der Duftfahrt, 3. Aufl., Art. 25 Y/A Anm« 3) fußt noch auf dem Überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses KoimKentars S. 244 zu § 44 BuftVß Anm. 13). kehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz %i$. 1959 230, 276| er befaßt sich nicht mit dem tJbergang des hier in Rede stehenden Anspruchs 'auf Schadensersatz, sondern mit dem Irfüllungeanspruch aus einer Unfall-
1
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H.&
4.
4
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In den"Sache selbst habendie Angriffe
40
der fteviSion
allerdings die Aus-
führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Besti imrmngen. des Warschauer Abkommens haftet.
1» Die Anwendung dieses Abkommens setst voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 Luf tVGr), bei
der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Be-
deutung ist daher die Frage,
mit-der Beklagten einen hatten oder ..«ob diese si<
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von den Teilnehmern erteilten-.Auf träges' ver’ofl loht et ’ hatte, für deren. Beförderung''durch-: ein ■ Luft fährt unter-
nehmen su sorgen, so
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"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wi^wollen voraussichtlich am 1961 von sfHBP .... starten und nach fliegen*
Der Rückflug erfolgt am 1961 ab HflP
Die Kosten einschl. der. Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1..900- DK. 1s sollen insgesamt 76 Personen teilnehijen,...»
Die Reise wird in Deutschland durch üns^vorbereite und in den USA durch die Firma O.A. orga-
ni si ert..."
asten die
Mit Recht findet .das Berufungsgericht.. in diesem-Schreiben noch nicht das Angebot zu dem sondern erst eine Aufforderung, bei der Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Yen •Unglück te dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 überwiesen habe» Diesen Antrag habe die ihr Sohreiben vom 2j. August 1961 angenommen, das lautet;
»Betr.2-.
m#***** mm- #*** mm
üitis-studxenrerse nacn uö
*** ** *** ****- ***** mm
Sehr geehrter Herr
Wir beotäti gen Ihnen von DM 1.900 und wir für Sie nach USA einen erhalten Sie ein
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dankend den impfang hierdurch mit, daß
enreim. hab en. An 1 i e gend mit weiteren In-
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die Teilnehmer das linladungsschreibch der
J.JLIU
nur
sich habe
ver-
so verstehen, daß die pflichten wollen, die Luftbeförderung
auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
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12 -
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(§278 BGB). Sie habe sich natalich Vorbehalten, die Teilnehmer seihst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Bs habe sich um eine von der Be-
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
sie nicht angegeben, mit welcher Schaft die Teilnehmer hätten
o
sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-
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sie nicht über ein eigenes es auch schon 1961 Übli ch
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Indes sei
be förd erungen mi t Blugz eugen
e sie von
b) Die Revi si on macht geltend, diese
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1
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des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-
und
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die
s wesent-
liche Umstände. Bas läßt sich aber nicht festst
Die Würdigung des Vertrsgainhalts, zu der das
Berufungsgeri cht auf grund einer v i eiten
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M. ußQß&
; sie verletzt
Zu Unrecht meint die Revision» hier gehe es um
mustermäßiger t#pi
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Baß die Beklagte-mit allen Teilnehmern gleichlautende
Verträge abgeschlossen hat
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nichts daran, daß
Inäividualex'klärungen zu deuten waren
s Berufungsgericht ist der Behauptung der Be-
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klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
den Abschluß eines BefÖrderungsVertrages mit einer von
i
ihr lierähgezo’genen luftfahrtgesellschaft vermitteln .-wollen Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß
die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen
^ ,* •
meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer
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claren
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ise ausdrücken müssen
aa) -Die Eechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
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zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-
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wandt'•.hat, mit der eines Reisebüros ver Im allgemeinen will ein
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, eine
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angeboterien Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reise-
büro, sondern die
deren Flugscheine
es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
Luftfrachtführer
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Anm» 28 S, 274i Riese
ziM imz,
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Nichts anderes
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wenn
RFM 1956 V'
reisende sich zusamroehtun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
fe *- etwa der Vorstand eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfraoht-
emes ;
führer, sondern allein das ausführende Luft.fahrtünter.T
nehmen (vgl, Schleicher a,I,j Bodenschatz aaO 360; Riese
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irt. 1 VJA Ana, 26
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1958, 7
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esen
der
1957, 328, 530)
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei
einem ü
bandelte es ei
er um eine von einem
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14
du*
Unternehmen organisierte Heise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
4f
Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie
b i *
lediglich deren Vertreter (§ 164 BGKB)/sein wollte und sollte» Baß die3 hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Pie Beklagte hat nichts dafür vor fern ihr die Teilnehmer Vollmacht ge
en, iiwie
, in ihrem
Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschli eßen egen dürfte.schon sprechen, daß sie nicht etwa der
die
o
Fluggesellschaft bei Abschluß des Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den
Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab s c hli eßen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate
bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt? es solle
mit der Charter-Fluggesellschaft Faul Air Service,
zurückgeflöge» werden« lurch diesee Schrei ben
sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die
baldige Meder ansreise. eiohergestellt. sei,
' Auch aus der 11 agent-clause” 'in 'Art». 17/des Chart er-Vertrages, den die Bekriegte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der IATA (international Air. Traffic Association) angehörenden Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft” {vgl, hierzu
eingehend Sundberg, Air Charter 1961
259 ff)0 Es
kann aber , schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent"
ein Vertreter im Sinne des § 164 RGB oder nicht bloß,
*
wie sogleich näher aus zuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Varsav; Convention 1956 S. 115 En, 4; Schweiekha^&t ZLVT 1964j 13). Bie
e
braucht bei der hier anzu-
zu we-
st eilenden • Überlegung;noch nicht Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin
der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An
' ' 4
ä *
meideformulars Vollmacht erteilt batten.
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W
v; er d en
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Kr K**
ec) Die Revision hat in ein
darzutun versucht
die
in Erfüllung
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eines ihr von den Teilnehmern erteilten Aufträge der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen
.Biesen gegenüber heb
habe
sie keine Pflicht, sie zu
4
sich ähnlich einem die
i.t
:*ch einen F
führer vermittelnden Snediteur (vgl. $ 4Ö7 HGB) nur ver
'um.**?. wm- mm* mm m— km imr m-* mm*.*** um mm mm w* 1 *■!»■ ^ * *
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig
Ler Revision ist zuzugehen, daß diese engere recht-
liche Konstruktion möglich ist nationales Lufttransportreeht 1965
mann.
Art, 1 WA Rdn8;
^4
X
Schweickhardt ZW 1964, 23; Riese ZW 1962
Rudolf
I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat
aosionar
oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier« Alles
hängt von den Umstanden des Palles und von der Aus-
legung der Erklärungen ab
il ei eher
Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schv/eickhar'dt, Schweizerisches
Bufttransportrecht 1994 S
Ob es sich dabei
um die in '§164 Abs. 2 BGB geregelte Präge handelt
v/i e
mag offen
bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Gru Satz, daß es bei der Auslegung von nicht auf das ankommt, was der
gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung s empfänger entstehende "Unklarheiten gehen nicht
• *
zu seinen Basten, sondern zu Basten dessen, der si nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist
ersichtlich auch' das
en. Wenn
es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin” war,
bst
Übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht
beanstandet werden. Sie hatte den festgesetzt. Bavon, daß sie über "Auftraggebern” hätte
s von 1
ihr en
B
ollen, ist nicht
e
gewesen.
sind an
sie herangetreten mit dem Aufträg in die USA zu vermitteln,
V
eine Reise
sie xur
e
von ihr veranstaltete' und in ihr
Interesse liegende
Studienreise geworben.
*
Die Revision meint, hier habe es sieh "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BÖB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell-
schaftVerehrt er er) und. der Beklagten. (Charterer ) ;
, *
abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zu-
gunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
- + *4 r
"group" abgeschlossen war (so Art, 8 des Contracts) , wie
Charterverträge,,- häufig versehen (vgl, .Drion
dies
limitation 'of Di abilities in International Air law-*
1954 Erl 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechts-
streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte 1,
* - - . ■
Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern
. L
auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende. "Valuta-Verhältnis®". Dieses kann sehr wohl,
wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Duftbeforderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der
4
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden und zu dessen Erfüllung er einen Beförderung s vertrag mit der ausführenden Duftfahrtgesellschsft abschließt
(von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 558 "echter vertrag" genannt; ähnlich Peliohet, Responsabilite
r
am on
Civile en Gas d’ Affretement et 1963 So 40),. Bei einem solchen Dreieöks~VerhM,tnis ist
aber der
im
zu den
Biif tfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Bohlei eher/Keymann/Abraham Art. 1 WA Am, 26; Rie
se
ArchLR 1939, 138; Bodensehatz aaO. 8„ 3.6Ö; Coidhuis,
1937, S. 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2, Aufi<= 1951 Anm.. 513 D = 3» Aufl. 1966 S, 603)» Auch bei
dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
IO
V
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Ruft-
4
frachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art,
9
?eon seiner
•gäste
22 WA berufen kann - mag er die zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont
Hr. 351 -
Aufl. S. 4ÖO; Brion Ir. 120; Rudolf 2IW
? 146; Butoit, la Collaboration entre Adriennes 1957 S. 101).
xes
Die "agent"-Klausel mag daher
* . •
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ‘ Sefärderungsanaprueh gegen den Charterer /erwerben
328
Bas würde aber nichts daran ändern, daß die
Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs vertrag mit dem Charterer, der al
s »a
sie
handelte, geschlossen hatten. Bis Beantwortung dieser
das
zwi
sei
gasten betreffenden
e hängt nicht von der Auslegung
des Außenverhältnisses zwischen
und Ver
vom
öl
charterer,
Maßgebend ist allein, ob die
nur im eigenen
ab
s
i m
der von ihr geworbenen Rei-
* - * * '
senden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungs
Wl 0
dd) 2u Hnrecht rügt die Revision, das Berufungs
gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
- 19
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der
V
Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pf 1 icht zur Beförderung habe. In der Tat ist nicht zu ver-
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur varbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
mit festem Programm durohorganisierte leise von Gesell-
t r
schaftsreisen und den von Reiseunternehmen :angebotenen
Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen
, ( ‘ ' l , » *
nicht etwa nur °mit in die DBA, um dort
eine Rundreise, zu unt er nehmen „ Sie nahmen vielmehr an
einer T'M
Reise0 teil,. die ihr Interesse
r
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unt et* der
Deitung des Ghefs der Vehc und nach einem vorgeschriebenen Progra dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen
ü>:
3
iron,, iiff
4 '•
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden
von ihr
i v
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise öadurchgewecktworden war
daß in der letzten Woche der
9
von allgemeinem aland jedoch der Auffassung des Berufungsgeri chts nicht
ee) Schließlich lassen auch die führ!gen von der
Revision vorgebrachten Gmstände nicht erkennen,
Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt
*- ZU
berechtigt gewesen wäre» die Ausführung eines ihr ühex’~ tragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die
vision meint.
Nach den fehlerfreien Fest Stellungen
des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
"2
des
T*
benso vergeblich greift die Revision den Stand
an»' die Beklagte1 sei, obsehon
punkt
sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgefiihrt hat, Luft-
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achtführerin. im Sinne des .Warschatter i
a iwy i ii< *
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den Ärtt ,■ 3 ff V/A .näher geregelten Beförderungspapiere
auszusieilen und
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u haften, hat, kann bei einem "
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zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfra-
‘-'ihrer.
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der dem Reisenden versprochen hat» ihn durch einen anderen
den tatsächlichen
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bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestim
Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
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die Vertragsbedingungen'für die nationalen,-Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten
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frachtflibrer haften soll« in erster Linie dessen delicti sehe
Haftung für Sod, Terletzung usw., vor allem im Hmbliei auf die Hinterbliebenen im
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Haf tung-sgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikaniachen
Recht, das Schadensersatzans'prliche vorzugsweise auf Dei it
"tort'1) stützt, als-Luftfrachtführer der angesehen wird.
der den. l’lug: tatsächlich ausführt, (vgl, hierzu Schleicher
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Reymarin/Abrähani Art. 1 VfÄ Anm. 26
Andererseits leuchten
die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung
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trags-chlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht,
den das Warschauer Abkommen meint;, nämlich den, der. den
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vom 23. Januar 1943
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Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachge-
bildeten
29 a ff Luft¥G (jetzt die §§44 ff) über die
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Haftung des Luftfrachtführers
damit den vertra
liehen Luftfrachtführer gemeint. DaJI diese Novelle es
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in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter de Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts| denn sie h«l
4
den ü,iü ©rabschnitt mit "Haftung
aus
dem Befürderungsvertn
überschrieben (vgl
A
brahäm, Der Luftbefs
u
?
955 S
28, 69
2HR.1954, ©2 ff ; Binck, Betr 1958, 2731.
Im vorliegenden Fall ...'geht ;es indes - um .eine
zwischenstaatliche Lüftbeförderungv so dal nicht die
44 ff
sind,! sondern die
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de ö V/ arschaue r Abkomme na (vgl. § 51 Luft
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wendung «ginge^^ Auffassungen im anglo-aweri
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auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
&
zu dem Gesetz vom 27. Augu
Cj
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1963 (BGBl
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1159) b
22 -
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 196t über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks, IV/1254) näher ausgeführt ist.
fieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Lüftfrachtführerinw*ie
die Pr
4
als ausführende LuftfraehtfIhrerin
haften, ledoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs
bl Das Berufungsgericht Vertritt die Ansicht»
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche
Schrifttum vertreten
kehrsgesetz 1937 S.
, 28; Riese,
1und 513 C;
und 2LH
und' in -national Airlegislations
Bl; V ■ Pell chet; S. 158; Sun&berg S
: AniAt.'-": 10
ü
aer
dp.Varsoyie, 1953 S. 95
■1- 134; Shawcrosa/Beaumont
P-
118 ff; Gröhfors 3.
ff; Guldimann. Art. 1
3
• ; '*• /
ameriicahis chen Re cht skr eis vertretene
richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
die. im nuglo-
für
dieser Ansicht waren (Coquoz, he Droit Privö Inter-
national Atrien, 1938? S. de Droit Aerien, 1952 Nr, mentaire de Droit Aerien»
92; Juglart, Traite Elementaire 276; ebenso Ditvine , Precis Eie Brüssel 1953» Nr, 180), Die von
dieser Iliöderrteihung angeführten Argumente überzeugen Indes
« +
nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung dee
«• M ►
Duftfrachtführers vereinheitlicht» sondern auch die Ausgabe
der Beförderungsscheine; von
aber spricht es im Art,
Abs. 2, Art, 4 Abs, 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderüngavertrag. Auch ist im Art. 1 Abs, 2-und Art. die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par
t , ",
* * s
teien des Beförderungsvertrages.
i » • •
Die Revision meint, oft habe der vertragsehiießencle
Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die - im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich
und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an, Bas Abkommen verlang
die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art3 ff niedergelegten, für Flugsoheine sehr
geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver~ bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt» einen Flugschein aus zu--
stellen« Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der
ausführende Luftfrachtführer
r
Deckung der Haftungshööhstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vergessehriebene Versicherung abgeschlossen, hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus
billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt, vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das
' i *
inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZL1 195*7, 330}•
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30
4
Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf-, einanderfolgende Luftfrachtführer
1
jettsS •*
3 WM; aus ge
führt worden ist, der ''erste Luftfrachtführer" in der Regel
i
nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
Voraussetzungen dieser
m
estiramun,
liegen hier offensicht-
lich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Felichet S. 149). Hier handelte es sich'nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken,
die von zwei
führt worden wäre (unrichtig Litvine llr
ausge
1 4 '
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Lüftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
V
aas Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) V/as als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen
selbst nicht mit
Sicherheit zu
entnehmen *Da e s
um die Auslegung eines völkerrechtlichen 'Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff
’'unentgeltlich1' (etwa in § 8 a StVO;. § 1 EBefG-f vgl.
auch RGE 163, 256) nicht herangezogen werden (Drion
Kr. 56; vgl»■Riese, luftrecht S. 68/69). Auch ein Rück-
4 ' v
griff auf das deutsche Duftverkehrsgesetz wäre nicht
* «
statthaft. Dieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von
flügen »gegen Entgelt*», aber in einem Eusammenhahg.
* 4 • 4 • w ♦
1 _
der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
h > ,
* 4 ’
Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das. Urteil des erkennenden Senats vom
14. November. 1967 (VI ER 216/65 = DM DuftYÖ Nr. 5) heran gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent-gelbliche Beförderung im Sinne des § 48 DuftYG handelt, wenn der Duftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst-
kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen
4 1* * f
Entge3.t in § 49 DuftYG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 WA (vgl, Schwenk EDR 1963, 152, 160),
Die Äuffassun
was
1?
:<Y.
O]/
*, »* - **,*.,*•
(Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, linigkeit besteht
darüber, daß dem Duftfrachtführer ein Üben seine Selbst-
sten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder
zufließen sollte
Schleicher
S. 270;
Art»' 1
; Riese
O
410
*
ArchIR 1932, 301
&
In diesem Sinne legt auch überwie
fe
das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus
f*,
fr JJCX
Convention de Yarsoviel S. 86 und National Airlegislations
So 126; Ooquoz S. 89; Lemoine, iraite de Broit Adrien 1947 Sr, 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans -portrecht, 1954, S«. 15). Damit ist aber nur der Grundsatz auf gestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist.
.Entscheidend ist immer die Lage
Einzelfalles. Vo
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4«
allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen fall Gewinn erzielt hat. Ir ist schon dann
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den strengen und
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flag zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent
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gel1jii'Ch^n:;'miicht.','- weil es dann des Satzes 2 im
Aba. 1 WA.kaum
hatte.
17
gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der
, den ein Unternehmer mit einem Grati
Ö:
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Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um .
profit" ging (so treffend Fittard,. Droit Airier 195-1
69 ff, angeführt bei Goedhuis $. 126 bzw.
c* • ■
'iS
36),
1.
i/S'B
Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen de« "ewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die
eines
unentgeltliche (" gratuit"
freistellen, die aus nichtkommerziellen,.sondern aus
menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte
Senn dann liegt der flug
Heißenden, während kommerzielle Flü
Interesse des
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Interesse des
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nehmen. Daher wird ein Äug ih aller nicht mehr-: als
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unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
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-27 -
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang,
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
l - K
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gefordert uhd'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
verbleiben, Allerdings war in dem Gesamtpr
eis auch
die Mitfahrt des Reiseleiters Br
und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Bas.Berufungsgericht wil
schon dariil, daß die Beklagte für deren Flug nichts be zahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies
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weil das litfliegen der beiden
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srnereise
notwendig mit der Verkaufs-hangen habe, die dadurch verursachten
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Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne
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ten also zu den
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damit einen Gewinn erzielen zu■wollen, auf die 74 iei nehiaer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben» Der Standpunkt des Berufungage
m • * “ ♦ . ♦
richte wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen ge
P
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
d t 1 <r •
sch und zu. Gefallen der Teilnehmer- durch; sie wollte
ihnen nicht nur eine billige Mundreise durch die ISA,
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verbunden mit. dem dadurch hervorgerufejaen .ferbeeffekt
für ihre
Die von ihr zürn zw
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veranstaltete Reise war sowohl eine ''Vferbereise" wie eine
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nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte
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von der wemi nicivu noch gar
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oder sich doch für ihre M
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eins eczen wur aen.
Eben deshalb flogen der heiter der Verkaufsförderungsab
teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be
% 1t * . !
1
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen„ Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Inschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70„000 DM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht, mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännischbi-durchaus begründeten
der
mögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden
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em
er
von ihr
usw.
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und
anderes- 'übrig',, .als '':.stetö;';hbi
Hierbei konnte es sich auch darauf stützen
, um
die
se zu
gelegt hat,
Reise an den
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bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des
zu bleiben
das
egangen, daß die
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Entgelt gesehen habe» In fbchtene Urteil nicht zuver stehen „Um einer die^ Eigensehaft i'uhenigeltlichh Zu
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ihm auf Grund einer rechtlich
aus
des
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Die Re vision rechtsirrig davon TelinehtJier vertraglioh gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und
von den
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es nicht
an
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Hotwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein
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b a rung- Bas aber hat
zu
s Berufungsgericht hier in» Er-
gebnis -zutreffend be iaht
4 - Bu Unrecht behauptet die Ke vision, die
4
, daß weder sie
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noch di© - P
und deren Beute ein Ver
an ü. em Ihr Schriftsatz vom IS
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auch' mitdem auseinanderwas in dem
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setzt sich zwar
1
über die möglichen'Ursachen. des Absturzes aage--
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führt ist. Er enthält jedoch Keine Beweise, die geeignet sein könnt en, die Verachuldenevermiitung des Art. 20 WA auszur&umeh. 'Bas Berufungsgericht erklärt -daher- ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, .jeden-
falls sei eine Haftung der Bas trifft nicht zu.
ten v/i
ent fal len
a) Die Revision meint, durch denvon der Inter es senge®einschaft mit dem Versi oh erer der &
sei
entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hit ten. dado eh sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebe-
uUiik
Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Reohtsanwalt Br. hatte
in der mündlichen Verhandlung unter. Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte.
*
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
an die Pr
deren Versi
als
ihren Luftfrachtführer zu halten, 'nunmehr 'aber die, Be
klagte ©1s Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges ”venire contra factum proprium1* dar. Baß die Hinterbliebenen
in der
,, wer
wenige tage nach
eingehei
;egen die Beklagte
eine
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■ii'JL*.
i*
, -Ti
läßt sich nicht feststellen.
aus, daß
die Pr
also, deren
die Inter
Versicherer, den Schäden'reguli
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essengem ei ne chaft sich den anglo-amerijcani sehen punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Schädigung von nahezu 1,5 Willionen erlangte, so lag di es auch im Int er es s e d er Bekla
sa
. i oh t
ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten teben, um
diese Betrage
II.
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che
der
-.schon deshalb
teilnehmern kein Flugschein
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3 Abs o 2 Satz 2
te'-siok - von Ar
summe des Art.. 22 WA berufen könne, weil den
egen ihrer
it
Flugschein angesehen werden
i-e
. 1? WA x
lieh einwandfrei festgestellt, Absehlieienä hat es ausgeflihrt, daß die
* «
et
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ei
Bestätigungssohreiben” vom 25» August 1961 nicht als
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen»
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art
D
Abs a 1
mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen
- *
soll, aber nicht muß. Rach Absatz 2 ist es auf den Bestand
ages ohne Ein-
und die Wirksamkeit des
fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehl
* * . k • |
oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die
• # • • . . * fc n
funktioh eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Bezi bei der Abfertigung des Fluggastes schnell -Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
4-
u
Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung
des Geschäftsbetriebes des Duftfrachtfülirers zu gewähr-
leisten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der
Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die
* * . s
der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt.
Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Minimises einem Flugschein
noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymsnn/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaö S. 432; Abraham S. 35 Fn. 68
und in ZER 1953, 79').. Erst die Neufassung des Art» 5 im Haager Frotokoll vom 28. September 1955 (BG-Bl 1953
hat bestimmt
daß das
ab e
unweigerlich. die Sanktion des Art. 3 Abs. Indes ist das Haager Frotokoll erst am 1»
3
in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht
(so auch Urteil der Courn d'appel Paxds ZIsW 1967j rl5> schief m MM 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, v/ie
32 -
Passung des Satz 2 im Arte 3 Abs. 2 WA habe lediglich
kommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib 2R 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iod.3?. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.J?. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des, Art» 20 WA im. Haager Protokoll für die Int Scheidung des lb-Senats -ohne Bedeutung war» ■■■:
"Be la faqon cju'il veu t"j ebenso in Air Legislations
Hr. 293» Schweickhafdt aaO B
4
beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge der Mich-
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des Flugscheins einen die «ochst:sx
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein flugachein sein (so mit Recht Prion Nr. 251)= Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Lu f t fahr tu nt er ne h men oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine en sich nicht.mit Luftbeiörderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luf t frach t führ er s erhielt. Das Berufungs-
gericht meint, der Brief vom 23* August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestä Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Das
trifft wohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte
Rundschreiben, dasmüi t "Lieber
H
ohne Nennung des
über schrieben ist und mit den
Worten beginnt:' »Wir bedanken uns für Ihrer Anmeldung sowie für die Überwei
xSJL ■ JL 0 J vv
A
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Di eses Sehreiben enthält di e Bestätigung der Anmeldung
* ¥
und des -Eingangs der 1,900 HI, außerdem: auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem .Schreiben vom. 23. August; 1961 anderst es beschränkt sich
Studienreise nach den USA: einen Platz fest gebucht haben".
Ö
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, geraten hatte
eine
e
nehmen, daß im Falle eines
die Haftung beschränkt
sein werde.
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung1* über sandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein0 hat aus-
stellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion;
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des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art aufgesteilten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die
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iere umvv ohne
ob ihr Schaden überhaupt auf dem
igt werden
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Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der
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Reiseteilnehmer den Brief bei sieh hatten, wie dies
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171 vgl. auch
zu erwarten wäre
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rieht seinem Urtei 1 huf die Feststellung, daß die Besagte in Art, 22
vom
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1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff
^ * % iw fi
WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA).
2» Der unbegrenzte Bestst ellungs antrag nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen
zutrifft, der Beklagten oder der
i i » # ,
deren Leuten falle eine dem Vorsatz lässigkeit zur Last
und
Bas
serericht
hat diese frage offen gelassen. Ba deren vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die frtifung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem lat rieht er Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten , zur anderweiten Verhän das Berufungsgehl cht zurückzuverwei sen
an
- 37
M * -
Zur Anschlußrevision d er_ JQägerin
Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß
das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Fest-stellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen er-
brachten Sozialleistungen verlangt habe. In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar.
Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil
BGH YersH 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964),
nach dem es,Wenn ein Ersatzanspruch durch Feststellunga-
klage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine ’’gewisse Wahrscheinlichkeit” dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung; trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil er-
lassen würde. Die Sache liegt aber andere, wenn bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt
bei der es (in der
für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für
eines Grund- oder eines Feststelluhgswteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht auf den
Feststellungsprozeß zu seinen Basten übertragen. Dann tritt der Unterschied zwischen einer Peststellungs-
von vornherein nicht
um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der
es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor. Ergibt bei einer Leistungsklage die "summarische Prüfung"
-58-
nlcht, daß im Be trage verfahren Wahrscheinlich ein Schaden "bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Brlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erhebena Anders bei der Peststellungsklage: da es hier ausschließlich um den ’’Grund" des Anspruchs geht, steht eine feilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Ber lichter kann die
Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen.
Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denndiese Abweisung würde nicht nur Wegen Verneinung des Hechtsschützinteresses würde es sich um eine Sachabweisung handelnv Weil sie
auf mangelndem Nachv/eis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Peststelluhgsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950,567BGRUrteile vo® 7,
4
1 1952
- Ill ZR 194/51 - IM § 256 ZPO Kr.' 7 195^ - VI ZR 320/52 - LM §844Abs. 2
l;953.v::':;:4S1'anders hoch
4, 133, 1
vom 21o Oktober
9::h versR
a s en
v/Ürde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststel-lungsklage mangels ’’gewisser Wahrscheinlichkeit” des Anleistungsklage entgegen-jetzt; den Beweihi'für das;
;$pru<h^ einer
:stdhen:,’V'SelbBt; wenn der ^Bestehen des Anspruchs erbringt
Me feil-Abweisuhg des
durch
ÜM Berufungsgericht würde daher nur dannriehtig sein, wenn es sich davon Überzeugt bisher den Hinter
bliöbenen ein Schaden nicht erwachsenist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt iit. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit
39
Sicherheit zu entnehmen» Jedenfalls lassen die
4
summarischen Erwägungen
it denen es auf die Schadena-
bereehnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der Peststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war» Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen,
aus denen das
abgewiesen'; hat
die Klägerin teilweise
2» Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen
Urtäils dafür sprechen, daß das
insoweit nicht sachlich
S
ageriehf die
nur
Zulässigkeit der Peststellungsklage hat abweisen wollen Rei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das
0
auf.
nicht
Prozeßabweisung erkenheri, well sich die von en Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte l'detötQllungsbegehren aus dem sacÄlichen Recht ergaben»
a) Bas Berufungsgericht führt nämlich aus, die
keinen Unterhaltsschaden sondern allenfalls /einen Bienstleistungsschaden erlitten, der indes von der Brsatzpflicht eines Luftfrachtführers
werde. Biese Erwägung des Berufungsge--darauf, daß das Gut, das der Verunglückte
und daß diese demgemäß
bewirtschaftete, der Witwe
im wesentlichen geltend gemacht hatte,
se i en
Bienste entzogenV die ihr
ihr geleistet habe
und die mit monatlich
500 BH zu bewerten seien« Bie
An Schluß revision macht mit Recht geltend, daß das Berti-
-40-
fungsgerlcht mit dieser Begründung die möglicherweise
sachlich-rechtliche teilweise Abweisung des Peststel-
lungsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können
Richtig ist zwar, daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Dienstleistungeschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt. Das Warschauer Abkommen hat in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzberechtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzen der vertragschließenden Staaten überlassen.
Insoweit verweist
1 des Burchführungsge se t zes zu dem
Abkommen vom 15. Dezember 1913
II 1
auf
| 35 LuftVG. lach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für ihnen entzogenen
Unterhalt verlangen, nicht auch Ersatz für
, . s , ♦ '
Dienste (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2
Inzwischen
hat jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch
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im Bereich der Sondergesetze der
auf | 845 gestützten Ersatzanspruch nicht
gewähren, dann nach der neuen
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Unterhalt (vgl. vor allem den Senats BGHZ 50, 304 - IM § 845
vom
r. 15 mit Anm. von
ist. wenn
unter dem Gesichtspunkte
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urteilen ist, sondern unter dem der
Dienste.- zu b e
des Unterhalts
51 v 1
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Ö
2 StVG
und Urteil vom 15 - April 1 betry § 3 Abs. 2
der Senat dort für ausge:opro.chen;hal^:::^eist recht.. für
hier ■. in Rede stehende Haftung aus den
44 ff
LuftVG. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, prüfen müssen,
- 41
der von der \7itwe geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl. § 845 BGB) ange-
r
sehen werden kann oder oh er nicht richtiger auf § 35 Abs. 2 DuftVG (entsprechend § 844 Abs. 2 BGB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten
“Dienste0 in Y/irklichkeit der von ihm der Familie geschuldete Unterhalt (§1360 BGB) gewesen sind fvgl. hierzu Gernhuber FamRZ 1958, 250} Boehmer FamRZ I960, 178}
S. 54 ff»)
Bißer FamRZ 1961, 49 ff»; Klingsporn 1961 Daß die Witwe Eigentümerin des Gutes ist
und daher Über erhebliches Vermögen verfügt, würde
der Annahme, daß der Verunglückte ihr
-) Unter-
halt geleistet hatte, nicht entgegenstehen. Ihf Unter
i 1 ' - , -
haltsanspruch hing nicht davon ab, ob sie
V-4»
war} die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a
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Abs. 3 BGB nicht angezogen. Der Verunglückte war daher nach § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Witwe zu unterhalten. Dem ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewir
. t ■ s . .
Senatsurteile vom 19. April 1963 - VI ZR 1
VersR 1963, 733 und vom 19. März 1963 - VI ZR
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VersR 1963, 635} ähnlich schon Urteil vom 30. Juni 1959 - VI ZR 11
- VersR 1 buch BGB 28. Auf1. § 1360 Aha
3)
;er-
vom
tcllimgen kann hi angehommeh werden,' daß . der. Verunglückte" deshalb. :auf
dem Gut der Witwe gearbeitet
U
er
Abs. 2 BGB verpflichtet war, °im
°mitzuhelfen0.» Infolgedessen
ÖS
§ 13 .
seiner
hier;,:aüf .'die umstrittene. Frage' nicht ankommen,ob der Anspruch der Witwe dann als irsatzahsßrui^ wegdh ent-
gangener Dienste
45 BGBl' auf züfissen ■■.wäre,; v/enn
insoweit der Verunglückte mehr
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er zu dem ünterhalt der Familie hätte beitragen müssen (vgl- dazu Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung schadensrechtlieher Vorschriften 1967 So 206/207? Klingsporn aaÖ So 55 und Kropholler FamRZ 1969» 247 BGB 4o Auflo § 845 Anm» 3)-
*
i
b) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, offenbar habe der Verunglückte ihnen
keinen Unterhalt geleistet, sondern nur seiner Frau Dienste, auf deren Hof» Biese Begründung reicht nicht aus, um die Abweisung der von den Kindern erhobenen Ersatzansprüche zu tragen» Ihnen schuldete der Vater zweifellos nicht Dienste, sondern Unterhalt, indem er seine Arbeitskraft - wenn auch (sozusagen zufällig) auf dem Hof der Mutter - verwertete« Zwar fügt das
Berufungsgericht unterstützend hinzu, hier habe sich
an der Unterhaltspflicht der Mutter durch den fod des
Vaters nichts geändert.
Grunde,."nach
ag das richtig
.C-sein. Das Berufungsgericht sagt aber nichts darüber,
ob die Kinder jetzt von der Mutter wirklich in vollem
Umfang ebenso unterhalten werden, wie dies die Eltern vor' dem lode des Yaters getan hatten«': 'Die-MÜglichkeit-
muß' ausgeschlossen ;sein, ''daß . etwa-' durch? Einstellung
oder daß die Erträge des Hofes infolge des fodes des Vaters zurüekgegangen sindo
3. Die Ansehlußrevision rügt aueh nicht zu Unrecht daß das Verfahren des Berufungsgeric^ kaum angebracht war, Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Deistungs-, sondern Feststellungsklage er-
hoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen so lange zurück-zustollen, bis über den “Grund” der Irsatzpflieht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Irstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustelleno Auch sie hat nicht verkannt, daß ein feil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war» 1s mag auch sein, daß im gegebenen Pall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene tint erhalt sverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war.
Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Peststellungsantrag, dessen
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Passung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Insofern beschwert sich
die Anschlußrevision »uch darüber
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das Berufungsge
mit seiner Intscheidung zu einem über Prägen zur befunden hat, obschon die Klägerin sich mit des Berufungsgerichts auf eine Pestetellungsklage beschränkt hatte. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des
feil
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44 -
zusacMenhängenden Prägen werde noch nicht entschieden« Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres
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Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen«
Bngels Br» Weber Nüßgens
Sonnabend Bunz
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