- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. der als Bezirksnotar beim Grundbuchamt den Biensten des klagenden Landes stand3 wurde am 15» März 1948 durch einen vom Beklagten verschuldeten Vor-kchrsunfall verletzt; er erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung und Contusion des Stirnhirns. Eine im März *95* erhobene Klage, mit der den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nahm und seine Schadensersatzpflicht für alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Unfallschäden festzustollen begehrte, erledigte sich im November 1954 durch einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, 50 000 DM an zu zahlen. Juni ’956 cingereichten und am 5* Juli 1956 zugestellten Klage hat das klagende Land gegen den Beklagten die Schadensersatzansprüche des Bezirksnotars geltend gemacht, die nach § 139 DBG Das Berufungsgericht hat die allein noch streitige Frage, oh die auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche des Bezirksnotais a.D. Hjppp nach § 852 BGB verjährt sind, unter den in der vorauf gegangenen Revisionsentscheidung des Senats (VersR 1964, 640 = LM Nr» 9 zu § 139 DBG) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erneut geprüft und die Einrede der Verjährung wiederum für unbegründet gehalten. Es ist zu der Auffassung gelangt, daß die zuständigen Beamten des klagenden Landes vor dem 30. Allerdings seien in dem Vorprozeß des Bezirksnotars Hpp gegen den Beklagten Gutachten vorgclegt worden, die eine dauernde Schädigung aufgezcigt hätten, so namentlich das Gutachten der Universitäto-Nervenklinik Tübingen vom 2» August 1951 eine schwere Gchirnschädigung mit Geruchs- und Ge-hörotörungen und Neigung zu explosiven Affektausbrüchen sowie Storung der feineren Persönlichkeitntouerung im Sinne einer Wesensveränderung. An dem Rechtsstreit sei das klagende Land jedoch nicht beteiligt gewesen und seine Behauptung erscheine zutreffend, daß es von den Gutachten nichts erfahren habe« Im Ergebnis könne dies aber dahinstehen. Denn auch aufgrund dieser Gutachten habe der Dienstherr nicht mit dauernder Dienstunfähigkeit und einer unfallbedingten Pensionierung des Bezirksnotars zu rechnen brauchen. bereich ordnungsmäßig verwaltet habe und seine Verfügungen über dem Durchschnitt stehende Rechtokenntnisoe gezeigt hatten« Erst eineReihe von Vorkommnissen, dio sich in der Zeit von Juli bis September 1953 zugetragen hätten, habe dazuigeführt, daß es dem Justizministerium - vom Standpunkt des medizinischen Laien - notwen-* dig erschienen sei, die Pensionierung wegen Wesensver- ' änöerung des Beamten zu erwägen. Wie das Urteil ausgeführt hat, gcl ten zwar nach den in der Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen dem Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch solche Folgezustän-dc als bekannt, die bei der Erlangung der allgemeinen Kenntnis als möglich voraiszusohcn waren. Dieser Schaden ist, wenn er auch erst später eintritt, kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs gewissermaßen dem Grün de nas?h von vornherein auf den Dienstherrn übergeleitet der dem Beamten im Falle der Pensionierung Versorgungo-leistungen zu gewähren hat. daß der Dienstherr durch die unerlaubte Handlung, die sich, gegen den Beamten gerichtet hat, nicht unmittelbar selbst betroffen worden ist, sondern nur berührt wird, wenn und soweit er deift Beamten Leistungen zu gewähren hat, die den Übergang der Schadensersatzforderungen dos Beamten gegen den Schädiger auf den Dienstherrn bewirken« Daher können die Hechtsgedanken, nach denen bei dem durch unerlaubte Handlung Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch alle als möglich voraussehbaren Schäden als bekannt gelten und die Verjährung beginnt, wenn dem Verletzten auch nur die Erhebung einer Pest3tellungs-klage gegen den Schädiger zuzu demuten ist, auf den Dienstherrn des verletzten Beamten nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Stehen, wie im vorliegendem Palle, nur Versorgungsleistungen in Rede, die der Dienstherr dem Beamten nach seiner Zurruhesetzung zu erbringen hat,so kann dem Dienstherrn wegen einer etwaigen späteren Versorgungslast nicht zugemutet werden, gegen den Schädiger schon dann im Wege der Klage vorzugehen, wenn er nur erst eine allgemeine Schadenskenntnis hat und nur erst die Möglichkeit in Betracht zv> ziehen braucht, daß eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten eintreten und seine Zurruhesetzung notwendig werden könnte. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - NJW "965, 908, 909), gilt der Folgeschaden, der sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergibt, dem Dienstherrn im Sinne des § 852 BOB daher dann als bekannt, wenn sich aus der unfallbedingten Schadensentwicklung zur Kenntnis der zuständigen Dienststellen ergibt, daß mit einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand gerechnet werden muß. Wenn es bei dem festgestellten Sachverhalt zu der Auffassung gelangt ist, daß die zuständigen Stellen des klagenden Landes V,is zu dem 30. Dabei ist auch der Bericht des Justizministeriums vom 17« März 1965 mit seiner Anlage nicht unbeachtet geblieben; das Berufungsgericht hat sich auf diesen Bericht ausdrücklich bezogen und es spricht nichts dafür, daß ihm der Hinweis des Berichtes auf die Anlage entgangen wäre. Welche ärztlichen Zeugnisse und Gutachten ausser denen, die das klagende Land mit der Versicherung vollständiger Bekanntgabe mitgeteilt hat, in den Personalakten des Bezirksnotars enthalten sein sol- len, ist vom Beklagten nicht dargolegt worden; auch daß sich aus den Personalakten über Beanstandungen der Amtsführung des Notars mehr ergebe, als was aus den vom klagenden Land wiedergegobenen Berichten und Beschwerden und insbesondere aus der Zusammenstellung in dem Ersuchen des Justizministeriums vom 10. Oktober 1953 an die Universitäts-Nervenklinik um Erstattung eines Gutachtens ersichtlich ist, hat der Beklagte durch keine bestimmte Bezeichnung von Tatsachen und Schriftstücken unterlegt; mit Recht hat das Berufungsgericht daher in dem globalen Verlangen des Beklagten nach Vorlage der Personalakten einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen.
A/1 BUNDESGERICHTSHOF203^ 020 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 707/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am n Februar ^967 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Eugen H Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden-WürtteLiberg, ministerium S| vertreten durch das Justiz- Kläger, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2 ~ IT Dor VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfrctzschner für Recht erkannt: Bio Revision des Boklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April -965 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Notar Gustav geboren am flHHBi 1904, der als Bezirksnotar beim Grundbuchamt den Biensten des klagenden Landes stand3 wurde am 15» März 1948 durch einen vom Beklagten verschuldeten Vor-kchrsunfall verletzt; er erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung und Contusion des Stirnhirns. An I. Bozembor 1948 nahm er seinen Bienst als Bezirks-notar wieder auf. Als Folgen des Unfalls ergaben sich eine beiderseitige Schwerhörigkeit, eine Beeinträchtig gung des Geruchsinnes, Gleichgev/ichtsstörungen so-v/ic Vergeßlichkeit und Mangel an Konzentrationsfahig-keit.Auch entvrickelte sich eine Veränderung der Persönlichkeit, die sich in einer abnormen Reizbarkeit und einem dadurch veranlaßten aggressiven Verhalten äußerte. Durch Verfügung des Justizministeriums Ba-den-Y/ürttemberg vom 21. Mai 1954 v/urde Holl mit Wirkung vom n . Juni 1954 gegen seinen Y/illen in den Ruhestand versetzt» Seine hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde durch Urteil deß Vorwaltungsgerichtshofs Baden-Y/ürttemberg vom 11. Februar "960 rechtskräftig abgev/iesen. Eine im März *95* erhobene Klage, mit der den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nahm und seine Schadensersatzpflicht für alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Unfallschäden festzustollen begehrte, erledigte sich im November 1954 durch einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, 50 000 DM an zu zahlen. Mit der am 30. Juni ’956 cingereichten und am 5* Juli 1956 zugestellten Klage hat das klagende Land gegen den Beklagten die Schadensersatzansprüche des Bezirksnotars geltend gemacht, die nach § 139 DBG i. Verb, mit Art. 70 Abs. 2 des v/ürttembergisch-badi-schen Beamtengesetzes vom 19* November 1946 (Rcg.Bl.S. 249) im Umfang der Versorgungsleistungen auf das Land übergegangen sind. Es hat Zahlung von 64 093 DM nebst Zinsen gefordert und festzustellen begehrt, daß der Ee- 4 klagte verpflichtet ist, dem Lande aj die Versorgungsbezügo zu ersetzen, die an £e-zirksnotar a.D. hei fortwährender Dienst- unfähigkeit ah 1. Juli *96* bis zur Erreichung * der gesetzlichen Altersgrenze oder bis zu dem früher eintretenden Tode bezahlt werden müssen, b) für den Pall, daß der Tod des Bezirksnotars a.D. infolge des Unfalls früher cintritt, die an die Hinterbliebenen zu bezahlenden Hinterbliebenen-bozüge bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem Ee-Bezii’ksnotar a.D. die Altersgrenze erreicht hätte o Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgogeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zunächst durch das Urteil vom *3- Juni *962 zurückgewiesen, das auf die Revision des Beklagten durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März *964 - VI ZR *79/62 - aufgehoben wurde. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen. In dem nach der Zurüekverweisung der Sache an die Vorinstanz fortgoführten Verfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurückgewieson. Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Dc?s klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die allein noch streitige Frage, oh die auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche des Bezirksnotais a.D. Hjppp nach § 852 BGB verjährt sind, unter den in der vorauf gegangenen Revisionsentscheidung des Senats (VersR 1964, 640 = LM Nr» 9 zu § 139 DBG) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erneut geprüft und die Einrede der Verjährung wiederum für unbegründet gehalten. Es ist zu der Auffassung gelangt, daß die zuständigen Beamten des klagenden Landes vor dem 30. Juni "1953 - drei Jahre vor Einreichung der Klage beim Landgericht -noch nicht mit einer Pensionierung des Bezirksnotars Holl rechnen mußten. Die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten aus der früheren Zeit hätten in keiner Weise erkennen lassen, daß mit einer dauernden Dienstunfähigkoit zu rechnen sei; alle Ärzte hätten jeweils nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit bescheinigt und keiner auch nur den Verdacht geäußert, daß möglicherweise eine dauernde Dienstunfähigkoit zu befürchten sei. Allerdings seien in dem Vorprozeß des Bezirksnotars Hpp gegen den Beklagten Gutachten vorgclegt worden, die eine dauernde Schädigung aufgezcigt hätten, so namentlich das Gutachten der Universitäto-Nervenklinik Tübingen vom 2» August 1951 eine schwere Gchirnschädigung mit Geruchs- und Ge-hörotörungen und Neigung zu explosiven Affektausbrüchen sowie Storung der feineren Persönlichkeitntouerung im Sinne einer Wesensveränderung. An dem Rechtsstreit sei das klagende Land jedoch nicht beteiligt gewesen und seine Behauptung erscheine zutreffend, daß es von den Gutachten nichts erfahren habe« Im Ergebnis könne dies aber dahinstehen. Denn auch aufgrund dieser Gutachten habe der Dienstherr nicht mit dauernder Dienstunfähigkeit und einer unfallbedingten Pensionierung des Bezirksnotars zu rechnen brauchen. Die Schwerhörig- keit, dio bei der Einschätzung der Hinderung seiner Erwerbsfähigkeit eingeworfen worden sei und die das Gutachten der Klinik mit 2/5 der auf 50 cß> veranschlagten Minderung angenommen habe, sei für die Dienstfä-higkeit wenig bedeutsam gewesen; das Gutachten habe zudem eine Besserung dos Gesamtzustandes für möglich gehalten. Die Beschwerden und Berichte, die in der Folge über die Amtsführung des Notars und sein angeb- lich gereiztes aggressives und unkollegiales Verhalten eingegangen seien, hüjDton dem Justizministerium zunächst gleichfalls nicht schon die Frage der Pensionierung nahelegen müssen. Die im Frühjahr 1953 vorgenomme-nc tlborprüfung habe ergeben, daß seinen Geschäfts- bereich ordnungsmäßig verwaltet habe und seine Verfügungen über dem Durchschnitt stehende Rechtokenntnisoe gezeigt hatten« Erst eineReihe von Vorkommnissen, dio sich in der Zeit von Juli bis September 1953 zugetragen hätten, habe dazuigeführt, daß es dem Justizministerium - vom Standpunkt des medizinischen Laien - notwen-* dig erschienen sei, die Pensionierung wegen Wesensver- ' änöerung des Beamten zu erwägen. Unter Darlegung alles dessen, was ihm an dem Verhalten des Beamten al3 unvereinbar mit seinem Amt erschienen sei, habe es mit Schreiben vom ^0. Oktober 1953 ein Gutachten der Univorsitäts- Nervenklinik Tübingen eingofordert, nach Eingang des Gutachtens vom 26. November 1953 dem Bezirksnotar nahegolegt, sich freiwillig pensionieren zu lassen, und gegen dessen Willen sodann im Frühjahr 1954 seine Versetzung in den Ruhestand verfügt«. Die Revision meint, die Beurteilung sei fehlerhaft, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Beginn der Verjährung die Voraussehbarkeit einer möglichen DienstUnfähigkeit genüge und es infolgedessen darauf angekommen sei, ob die Möglichkeit einer Verschlechterung bis zur Dienstunfähigkeit des Beamten voraussehbar gewesen sei oder nicht Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Sie vertritt andere Maßstäbo,;als sie durch das Urteil de3 erkennenden Senats vom 24» März *964 mit bindender Wirkung für da3 weitere Verfahren (§§ 565 Abs. 2, 318 ZPO) gesetzt worden sind. Wie das Urteil ausgeführt hat, gcl ten zwar nach den in der Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen dem Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch solche Folgezustän-dc als bekannt, die bei der Erlangung der allgemeinen Kenntnis als möglich voraiszusohcn waren. Anders steht es aber bei dem Schaden, der einem Beamten erwächst, wenn er wegen der Auswirkungen einer erlittenen Verletzung in den Ruhestand versetzt wird. Dieser Schaden ist, wenn er auch erst später eintritt, kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs gewissermaßen dem Grün de nas?h von vornherein auf den Dienstherrn übergeleitet der dem Beamten im Falle der Pensionierung Versorgungo-leistungen zu gewähren hat. Hier ist nicht auf die Scna KJ denskenntnis dos Beamten, sondern auf die des Dienstherrn abzu3tellen. Dahei ist zu berücksichtigen? daß der Dienstherr durch die unerlaubte Handlung, die sich, gegen den Beamten gerichtet hat, nicht unmittelbar selbst betroffen worden ist, sondern nur berührt wird, wenn und soweit er deift Beamten Leistungen zu gewähren hat, die den Übergang der Schadensersatzforderungen dos Beamten gegen den Schädiger auf den Dienstherrn bewirken« Daher können die Hechtsgedanken, nach denen bei dem durch unerlaubte Handlung Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch alle als möglich voraussehbaren Schäden als bekannt gelten und die Verjährung beginnt, wenn dem Verletzten auch nur die Erhebung einer Pest3tellungs-klage gegen den Schädiger zuzu demuten ist, auf den Dienstherrn des verletzten Beamten nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Stehen, wie im vorliegendem Palle, nur Versorgungsleistungen in Rede, die der Dienstherr dem Beamten nach seiner Zurruhesetzung zu erbringen hat,so kann dem Dienstherrn wegen einer etwaigen späteren Versorgungslast nicht zugemutet werden, gegen den Schädiger schon dann im Wege der Klage vorzugehen, wenn er nur erst eine allgemeine Schadenskenntnis hat und nur erst die Möglichkeit in Betracht zv> ziehen braucht, daß eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten eintreten und seine Zurruhesetzung notwendig werden könnte. Auch den Schädigern (und ihren Haftpflichtversicherern) kann nicht daran gelegen sein, sich Klagen wegen Versorgungsleistungen ausgesetzt zu sehen, die möglicherweise gar nicht gewährt zu werden brauchen. Nur eine greifbare Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen kann es rechtfertigen, daß der Dienstherr wegen Ver- sorgungsschadens Vorsorge für den Rückgriff gegen den Schädiger zu treffen genötigt ist. Das will nicht heissen, daß die Zurruhesetzung des Beamten bereits unausbleiblich geworden sein müßte. Wohl aber müssen sich die Dinge so gestaltet haben, daß die Notwendigkeit einer Zurruhesetzung ernstlich infrage steht. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 24» März 1964 entschieden und wiederholt ausgesprochen hat (so Urteil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - VersR 1961, 416, 417; vom 13- Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615 = VRS Bd. 22, 204, 205; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - NJW "965, 908, 909), gilt der Folgeschaden, der sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergibt, dem Dienstherrn im Sinne des § 852 BOB daher dann als bekannt, wenn sich aus der unfallbedingten Schadensentwicklung zur Kenntnis der zuständigen Dienststellen ergibt, daß mit einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand gerechnet werden muß. Diesen Richtlinien ist das Berufungsgericht gefolgt. Wenn es bei dem festgestellten Sachverhalt zu der Auffassung gelangt ist, daß die zuständigen Stellen des klagenden Landes V,is zu dem 30. Juni J953 nicht schon mit der Zurruhesetzung des Bezirksnotars Holl rechnen mußten, und der Rückgriffsanspruch des klagenden Landes bei Einreichung der Klage nicht schon verjährt war, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision das Berufunguürtoil -bekämpft, sind unbegründet. Die Urteils-feststellungen gründen sich auf eine umfassende, sorg- * faltige Würdigung des Prozeßstoffes. Dabei ist auch der Bericht des Justizministeriums vom 17« März 1965 mit seiner Anlage nicht unbeachtet geblieben; das Berufungsgericht hat sich auf diesen Bericht ausdrücklich bezogen und es spricht nichts dafür, daß ihm der Hinweis des Berichtes auf die Anlage entgangen wäre. Welche ärztlichen Zeugnisse und Gutachten ausser denen, die das klagende Land mit der Versicherung vollständiger Bekanntgabe mitgeteilt hat, in den Personalakten des Bezirksnotars enthalten sein sol- len, ist vom Beklagten nicht dargolegt worden; auch daß sich aus den Personalakten über Beanstandungen der Amtsführung des Notars mehr ergebe, als was aus den vom klagenden Land wiedergegobenen Berichten und Beschwerden und insbesondere aus der Zusammenstellung in dem Ersuchen des Justizministeriums vom 10. Oktober 1953 an die Universitäts-Nervenklinik um Erstattung eines Gutachtens ersichtlich ist, hat der Beklagte durch keine bestimmte Bezeichnung von Tatsachen und Schriftstücken unterlegt; mit Recht hat das Berufungsgericht daher in dem globalen Verlangen des Beklagten nach Vorlage der Personalakten einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen. Die Rügen der Revision laufen im übrigen auf revisionsrechtlich unzulässige Angriffe gegen die Bewcio-würdigung des Berufungsgerichts hinaus, die von der oben zurückgewiesenen irrigen Rechtsauffassung zu dem Verjährungsbeginn bei Ansprüchen auf Erstattung auf Versorgungsleistungen her geführt werden. Die Revision muß hiernach als unbegründet zu rückgewiesen werden. 0*7 v i TJnlrl n rr + o UV/ nes erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Hanebeck Dr. Hauß Heinr. Meyer Dr.Pfretzschner b.