Er hat sich darauf berufen, daß die Schadensersatzan-sprüchc dos G-MHHP n&ch dem Beamtengesetz auf ihn üborgegangen seien und zur Begründung weiter vorgetragen s &HHÜVsei infolge der Unfallverletzungen, für die die Beklagten voll einzustellen hätten, dienstunfähig gewesen, Da nicht zu erwarten gewesen sei, daß er hinnen Jahresfrist wieder voll verwendungsfähig sein würde, habe er vorzeitig in den Buhestand versetzt werden müssen. Die Pensionierung sei allein auf den Unfall zurückzufUhren« Ohne ihn wäre GflHHI bis zu dem Erreichen der Altersgrenze polizeidienstfähig geblieben, Heinrich SfllB und die Birma Bauunternehmung Josef K0HI haben-um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: GfllHB sei nicht wegen der Unfallverletzungen vorzeitig pensioniert worden; seine Bienstunfähigkeit sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Aber auch wenn man annehme, daß er auch eine Hirnprellung davongetragen habe, sei es nicht erforderlich gewesen, ihn vorzeitig in den Buhestand zu versetzen, Ber wahre Grund für diese Maßnahme sei gewesen, daß der Kläger die stelle GflHIBs für eine jüngere Kraft habe freimachen wollen und daß selbst die Pensionierung erstrebt habe, um zu seiner in lebenden Familie kommen zu können. Er hat die zur Konkurstabolle angemeldete, Klageforderung bestrittej Heinrich SflU ist gestorben und von den Beklagten zu 2) beerbt worden® Die Beklagten haben mit der Beratung geltend gemacht: sei wegen einer erheblichen Sklerose des Gefäßsystems mit starkem Bluthochdruck und wegen einer Cerebralsklerose nicht mehr in der Lage gewesen, den Dienst als Polizeimeister zu versehen® Er 3ei wegen dieser Erkrankungen und nicht wegen der Unfallfolgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden® Berner sei zu berücksichtigen, daß Mitverschulden an seinem Unfall treffe® Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno lo Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß der Beklagte nach den DeliktsVorschrift ten zu dem Schadensersatz verpflichtet ist? Ls ist unstreitig, daß OflHHB in der Kurve -für ihn eine Rechtskurve - ordnungsgemäß auf der äußersten rechten Straßenseite und mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren ist» Da ferner feststeht, daß er auf der verhältnismäßig schmalen Straße keine Möglichkeit zu dem Ausweichen hatte, könnte ihm eine Sorg-faltsverletzung nur zur Last gelegt werden, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte er« kennen können, daß der Beklagte verkehrsv/idrig das Pferdefuhrwerk überholte» Das aber hält das Berufungsgericht ersichtlich nicht für bewiesen« Zweifelhaft ist, ob mit dem Berufungsgericht angenommen werden kann, daß der Unfall für GSHHB unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) war? Es hat für diesen fall die Unfallursachen nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der gesamte Schaden den Beklagten aufzuerlegen sei, weil Siesmann durch seine grob verkehrswidrige Fahrweise den Unfall ganz überwiegend verursacht habe und die Betriebsgefahr des Motorrades demgegenüber nicht zu berücksichtigen sei. wegen Unfähigkeit zu dem Polizeidienst vorzeitig*zu dem Io November 1955 in den Ruhestand versetzt und, nachdem er Stellungnahmen des Polizeivertragsarztes Prof o DroDr. Haarmann und des Obermedizinalrats Dr. Heeger beigezogen und ein medizinisches Gutachten von der Universität Göttingen eingeholt hatte, durch Verfügung vom 8. November 1954 sei» Das Berufungsgericht hat in diesen Maßnahmen des Regierungspräsidenten Verwaltungsakte der zuständigen Behörde gesehen und sich nicht für befugt gehalten, sie zu über prüf en«. Ihm ist zuzustimmen, soweit es sich darum handelt, daß der Regierungspräsident durch seine Verfügung vom 4« Juli 1955 den Polizeimeister wegen DienstUnfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat Diese Ent Scheidung, die vom Regierungspräsidenten al3 der hierfür zuständigen Behörde im Verwaltungswege zu treffen war, ist von den ordentlichen Gerichten nicht nachzuprüfen. April 1961 -VI ZB 188/60 - VersR 1961, 595 und vom 16* Mai 1961 -VI ZE 126/60 - VersR 1961, 658)«, Davon kann hier keine Rede sein«, Auch die Itevision macht nicht geltend, daß diese Entscheidung des Regierungspräsidenten ein Willkürakt gewesen sei. Ist aber davon auszugehen, daß Glöckner rechtsverbindlich in den Ruhestand versetzt worden ist, so ergibt sich daraus, daß das'klagende Land verpflichtet war, ihm ab 1, November 1955 das gesetzliche Ruhegehalt zu zahlen und daß etwaige Schadensersatzansprüche Glöckners gegen die Beklagten nach § 175 DBG im Umfange der Versorgungsbezüge auf das Land übergegangen sind« Eine andere Präge ist, ob solche Ersatzansprüche gegen die Beklagten überhaupt bestehen und daher auf den Kläger übergehen konnten« Das hängt davon ab, ob bei den unfallbedingten Gesundheitsschäden GflHIs seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit eine adäquate Böige des Unfalls war« Diese Präge hatte das Berufungsgericht selbständig zu entscheiden, ohne an eine Entscheidung des Regierungspräsidenten gebunden zu sein. der Pensionierung zukommt, erstreckt sich nicht auf die spätere Mitteilung des Hegierungspräsidenten, daß die zur vorzeitigen Pensionierung führende Bienst Unfähigkeit GflHHB5 eine Folge seines Ver-kehrsunfalls sei. Unfall und der Pensionierung GflHI^s wegen Bienstunfähigkeit selbst untersucht und auf Grund dieser eigenen Prüfung rechtsirrtumsfrei bejaht« Es hat auf Grund der ärrtlichen Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß die Bienstunfähigkeit GflHHPs auf die TV Verletzungen, vor allem die Hirnprellung zurückzuführen ist, die er bei dem Unfall erlitten hat* Bie unfallünab-hängige essentielle Hypertonie war, wie das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten feetstellt, von untergeordneter Bedeutung und hätte jedenfalls nicht dazu geführt, daß GflüBl vor Erreichen des normalen Pensionsalters in den Ruhestand versetzt worden wäre.
2182 014
VX ZR ‘107/62 Verkündet
am 24o September 1963 Kriegl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts l'h. omin , P(
str- als Verwalters im Konkurse Über das Vermögen der Firma Bauunternehmung Josef K0HIHP Inh^Kaufmann un^Bauunternehmer Heinrich KSlB,
RflHHHHHP ? JöPBPstraße^B»
der Erben des Dipl»-Ing -Heinrich SHP> nämlich
a) der Witwe He±nrich__SpBBBB» Hedwig geb-
b) der Ger'linde
c) der He id run S| sämtliche v/ohnhaft in N(
Beklagten, Berufungskläger, Ansehlußberufungs-beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br<
gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in MUnster/Wostf*, Domplatz 1,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br« -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24# September 1963 unter sjit-y/irkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Pr, Hauß, Heinrich Meyer und Pr- Pfretzschner für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Qberlandesgerichts Hamm (Weetf») vom 8o März 1962 wird zurück-gewiesene
Die Kosten der Revision v/erden den Beklagten aufer!egt-
Von Rechts wegen
2
\
Tatbestand:
Am 80 November 1954 befuhr der Dipl«Ing» Heinrich gegen 15»40 Uh? mit einem Personenkraft»
wagen (Volkswagen) der Firma Bauunternehmung Josef KflHD in RflHBdie Kreisstraße in der Ortschaft Halverde in Richtung Schale* Als SflHH in Höhe der katholischen Kirche in einer unübersichtlichen Linkskurve ein vor ihm fahrendes Pferdefuhrwei'k überholte, erfaßte er mit dem linken vorderen Kotflügel des Volkswagens das ihm entgegenkommende Motorrad des Polizeimeisters GflHHB» Dieser befand sich auf einer Dienstfahrt und fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit auf der äußersten rechten Seite der 4,50 m breiten Fahrbahn« Er wurde gegen eine Mauer geschleudert und erlitt Quetschungen des linken Unterschenkels, eine Verrenkung des linken Handgelenks, eine Gehirnerschütte-, rung und nach der Behauptung des Klägers auch eine G-e-hirnprellung» der normalerweise erst am 31»
März 1958 pensioniert worden wäre, ist zu dem 1« November 1955 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, nachdem er Anfang 1955 ohne Erfolg versucht hatte, wieder im polizeidienst tätig zu sein«
Der Kläger hat an GhflHHP in der Zeit vom 1« November 1955 bis zu dem 31» März 1958 14»464,89 DM Ruhegehalt und vom 16» Dezember 1954 bis zu dem 31» März 1958 einen Unfallausgleich in Höhe von 645,99 DM, ins--gesamt also 15»110,88 DM gezahlt» Mit der Klage hat er Erstattung dieses Betrages von Heinrich und der Firma Bauunternehmung Josef verlangt»
Er hat sich darauf berufen, daß die Schadensersatzan-sprüchc dos G-MHHP n&ch dem Beamtengesetz auf ihn
üborgegangen seien und zur Begründung weiter vorgetragen s &HHÜVsei infolge der Unfallverletzungen, für die die Beklagten voll einzustellen hätten, dienstunfähig gewesen, Da nicht zu erwarten gewesen sei, daß er hinnen Jahresfrist wieder voll verwendungsfähig sein würde, habe er vorzeitig in den Buhestand versetzt werden müssen. Die Pensionierung sei allein auf den Unfall zurückzufUhren« Ohne ihn wäre GflHHI bis zu dem Erreichen der Altersgrenze polizeidienstfähig geblieben,
Heinrich SfllB und die Birma Bauunternehmung Josef K0HI haben-um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: GfllHB sei nicht wegen der Unfallverletzungen vorzeitig pensioniert worden; seine Bienstunfähigkeit sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Bei dem Unfall habe CrflHHP keine Hirnprellung erlitten. Aber auch wenn man annehme, daß er auch eine Hirnprellung davongetragen habe, sei es nicht erforderlich gewesen, ihn vorzeitig in den Buhestand zu versetzen, Ber wahre Grund für diese Maßnahme sei gewesen, daß der Kläger die stelle GflHIBs für eine jüngere Kraft habe freimachen wollen und daß selbst die Pensionierung erstrebt habe, um zu seiner in lebenden Familie kommen zu können.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt*
Bor Beklagte O0|^hat, nachdem über das Vermögen der Firma KflHHB das Konkursverfahren eröffnet worden ist, als Konkursverwalter über das Vermögen dieser Firma das Verfahren gegen den Kläger aufgenommen. Er hat die zur Konkurstabolle angemeldete, Klageforderung bestrittej
Heinrich SflU ist gestorben und von den Beklagten zu 2) beerbt worden®
Die Beklagten haben mit der Beratung geltend gemacht: sei wegen einer erheblichen Sklerose
des Gefäßsystems mit starkem Bluthochdruck und wegen einer Cerebralsklerose nicht mehr in der Lage gewesen, den Dienst als Polizeimeister zu versehen® Er 3ei wegen dieser Erkrankungen und nicht wegen der Unfallfolgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden® Berner sei zu berücksichtigen, daß Mitverschulden an
seinem Unfall treffe® Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Der Kläger könne daher allenfalls 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
"Der vom Kläger im Konkurs über das Vermögen der Pirma Banunternehmung Josef kHBIB in RÄBÄ? Inhaber Kaufmann und Bauunternehmer Heinrich HHP, angemeldete Anspruch von
15®110,88 DM wird zu dem Betrage von 14,464?89 DM (vierzehntausendvierhundertvierundsechzig 89/100 Deutsche Mark) als Konkursforderung zur Konkursbaböllc ifestge-stellt.
Die Beklagten zu 2) werden - als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) - verurteilt, an den Kläger 14o464989 DM (vierzehntausendvierhundertvierundsechzig 89/100 Deutsche Mark) zu zahlen«
Mit seiner weitergehenden Klage wird der Kläger äbge\vie3enou
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Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren K1ageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno
lo Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß der Beklagte nach den DeliktsVorschrift ten zu dem Schadensersatz verpflichtet ist? weil er das vor ihm fahrende Pferdefuhrwerk überholt hat? obwohl ein Überholen in dieser unübersichtlichen Linkskurve und v/egen des entgegenkommenden Motorradfahrers verboten war (§ 10 Abs« 1 Satz 3 und § 1 StVO)» Dieser Beurteilung ist zuzustimmenj sie wird auch von der Revision nicht beanstandet«
II» Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des verneint hat» Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsgericht einer rechtlichen Prüfung stand»
Ls ist unstreitig, daß OflHHB in der Kurve -für ihn eine Rechtskurve - ordnungsgemäß auf der äußersten rechten Straßenseite und mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren ist» Da ferner feststeht, daß er auf der verhältnismäßig schmalen Straße keine Möglichkeit zu dem Ausweichen hatte, könnte ihm eine Sorg-faltsverletzung nur zur Last gelegt werden, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte er« kennen können, daß der Beklagte verkehrsv/idrig das Pferdefuhrwerk überholte» Das aber hält das Berufungsgericht ersichtlich nicht für bewiesen«
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Zu Unrecht rügt die Revision? das Berufungsgericht habe hierzu ein Beweisangebot des Beklagten übergangene Allerdings hatte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorsorglich beantragt? den Schüler St£ÜP - er is-t <*er Fahrer des Pferdefuhrwerks « als Zeugen darüber zu vernehmen? daß G-lHHHPäen. zu dem Überholen ansetzenden Wagen des Beklagten habe sehen können«» Dieses Beweisangebot war offensichtlich nicht geeignet, eine Aufklärung über die Sichtmöglichkeit des &BH2U erbringen. Aus dem Polizeibericht in den strafrechtlichen Ermittlungsakten ergibt sich? daß die Sicht für GrflHHH durch eine Scheune verdeckt war? die an der Innenseite der Kurve - also in der Fahrtrichtung des (xflMV auf der rechten Seite - bis unmittelbar an die Fahrbahn heranreichte» StflüHP fuhr mit seinem Pferdefuhrwerk in der entgegengesetzten Richtung und an der Außenseite der Kurve. Es erscheint ausgeschlossen? daß er vom Sitz des Wagens aus beurteilen konnte? ob rechtzeitig hätte bemerken können?
daß der Beklagte verkehrswidrig überholte» Bas hätte allenfalls durch einen Augenschein näher geklärt werden können. Ihn einzunehmen war aber nicht beantragt.
III. Zweifelhaft ist, ob mit dem Berufungsgericht angenommen werden kann, daß der Unfall für GSHHB unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) war? so daß eine Abwägung nach § 1? StVG- von vornherein auszu** scheiden hätte. Ba im Rahmen dieser Prüfung Kläger die Beweislast dafür trifft? daß GrflHHB jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt beobachtet hat? müssen Zweifel? die in dieser Hinsicht verbleiben? zu Lasten des Klägers gehen.
Das Berufungsgericht ist in einer Hilfsbegründung jedoch davon ausgegangen, daß (xflHHV die Betriebsgefahr seines Motorrades zu vertreten habe,,
Es hat für diesen fall die Unfallursachen nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der gesamte Schaden den Beklagten aufzuerlegen sei, weil Siesmann durch seine grob verkehrswidrige Fahrweise den Unfall ganz überwiegend verursacht habe und die Betriebsgefahr des Motorrades demgegenüber nicht zu berücksichtigen sei. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
XV. I. Nach den lest Stellungen des Berufungsgerichts hat der Regierungspräsident in Münster den Polizeimeister durch Verfügung vom 4« Juli 1955
wegen Unfähigkeit zu dem Polizeidienst vorzeitig*zu dem Io November 1955 in den Ruhestand versetzt und, nachdem er Stellungnahmen des Polizeivertragsarztes Prof o DroDr. Haarmann und des Obermedizinalrats Dr. Heeger beigezogen und ein medizinisches Gutachten von der Universität Göttingen eingeholt hatte, durch Verfügung vom 8. Juni 1956 anerkannt, daß die zur vorzeitigen Pensionierung führende Dienstunfähigkeit
eine Folge des als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfalls vom 8. November 1954 sei» Das Berufungsgericht hat in diesen Maßnahmen des Regierungspräsidenten Verwaltungsakte der zuständigen Behörde gesehen und sich nicht für befugt gehalten, sie zu über prüf en«.
Ihm ist zuzustimmen, soweit es sich darum handelt, daß der Regierungspräsident durch seine Verfügung vom 4« Juli 1955 den Polizeimeister wegen DienstUnfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat
~ 3
Diese Ent Scheidung, die vom Regierungspräsidenten al3 der hierfür zuständigen Behörde im Verwaltungswege zu treffen war, ist von den ordentlichen Gerichten nicht nachzuprüfen. Das Gericht ist nur zu der Prüfung berechtigt, ob es sich bei dem. Verwaltungsakt um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Ytillkür handelt (BGHZ 2, 566 und 4,
68, 71, sowie die Urteile des BGH vom 11. November 1958 - VI ZR 227/57 - VersR 1959, 152, vom 11. April 1961 -VI ZB 188/60 - VersR 1961, 595 und vom 16* Mai 1961 -VI ZE 126/60 - VersR 1961, 658)«, Davon kann hier keine Rede sein«, Auch die Itevision macht nicht geltend, daß diese Entscheidung des Regierungspräsidenten ein Willkürakt gewesen sei. Hiernach sind die Gerichte gehalten, den ■ Verwaltungsakt der Pensionierung als rechtswirksam anzuerkennen, sie sind an die "Tatbestandswirkung" seiner Existenz gebunden (BGHZ 9? 129» 152). Ist aber davon auszugehen, daß Glöckner rechtsverbindlich in den Ruhestand versetzt worden ist, so ergibt sich daraus, daß das'klagende Land verpflichtet war, ihm ab 1, November 1955 das gesetzliche Ruhegehalt zu zahlen und daß etwaige Schadensersatzansprüche Glöckners gegen die Beklagten nach § 175 DBG im Umfange der Versorgungsbezüge auf das Land übergegangen sind«
Eine andere Präge ist, ob solche Ersatzansprüche gegen die Beklagten überhaupt bestehen und daher auf den Kläger übergehen konnten« Das hängt davon ab, ob bei den unfallbedingten Gesundheitsschäden GflHIs seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit eine adäquate Böige des Unfalls war« Diese Präge hatte das Berufungsgericht selbständig zu entscheiden, ohne an eine Entscheidung des Regierungspräsidenten gebunden zu sein. Die TatbcStandswirkung, die dem Verwaltungsakt
- s -
der Pensionierung zukommt, erstreckt sich nicht auf die spätere Mitteilung des Hegierungspräsidenten, daß die zur vorzeitigen Pensionierung führende Bienst Unfähigkeit GflHHB5 eine Folge seines Ver-kehrsunfalls sei. Biese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, sondern allenfalls ein Element der von der Behörde getroffenen Entscheidung,, das von der latheStandswirkung des Verwaltungsaktes selbst nicht erfaßt wird«
Dem Berufungsurteil ist also insoweit, als es von einer we it ergehenden Bindung des Gerichts ausgeht, nicht beizutreten. Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat in einer HilfsbegrUndung den Kausalzusammenhang zwischen dem. Unfall und der Pensionierung GflHI^s wegen Bienstunfähigkeit selbst untersucht und auf Grund dieser eigenen Prüfung rechtsirrtumsfrei bejaht« Es hat auf Grund der ärrtlichen Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß die Bienstunfähigkeit GflHHPs auf die TV Verletzungen, vor allem die Hirnprellung zurückzuführen ist, die er bei dem Unfall erlitten hat* Bie unfallünab-hängige essentielle Hypertonie war, wie das
Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten feetstellt, von untergeordneter Bedeutung und hätte jedenfalls nicht dazu geführt, daß GflüBl vor Erreichen des normalen Pensionsalters in den Ruhestand versetzt worden wäre. Biese Beurteilung hält sich im Rahmen der den fatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Nach alledem erweist sich die Kevision des Beklagten als unbegründete Sie war daher zurückzuweisen«,
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