- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Bis zu dem Dazwischentreten der Beklagten habe sie, die Klägerin, mit ihrem Ehemann eine glückliche Ehe geführt. Sei die Zuwendung der Lebensversicherung an die Beklagte nichtig, wie die Klägerin meine, so komme allenfalls ein Anspruch des Nachlasses auf Auskehrung der Summe in ^Betracht. Im Berufungsrechtszug ist der Konkursverwalter über den Nachlaß des dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Strei.thelfer beigetreten. 1) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Begünstigung der Beklagten durch die von E^^H^abges Chios- Aus der Sittenwidrigkeit der Zuwendung der Lebensversicherung an die Beklagte würde sich nämlich nur ergeben, daß das Recht auf die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer z^nd (vgl« Prölss, Versicherungsrecht a’Dagegen läßt sich aus der rechtlichen Mißbilligung der Zuwendungskläusel nicht herleiten, daß die Versicherungssumme der Klägerin als der Person zugewandt gilt, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen zu sorgen hatte. Ist die Ehefrau durch eine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Geliebten übergangen, so wird durchweg aus den selben Gesichtspunkten die Nichtigkeit dieser Verfügung gemäß § 138 BGB anzunehmen sein, wie sie bei der Begünstigung durch eine Lebensversicherung bestehen. Wenn der Klägerin im vorliegenden Fall diese für die übergangene Ehefrau günstige Rechtslage nicht zugute kommt, so.liegt es allein daran, daß über den überschuldeten Nachlaß das Konkursver- fahren eröffnet worden ist, so daß allenfalls der Konkursverwalter die Auskehrung der Lebensversicherung an den Nachlaß verlangen könnte» Das ist vom Berufungsgericht in allem zutreffend ausgeführt worden» 2) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte würde nur dann in Betracht kommen, wenn die weitergehenden Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben sind» Dabei Wäre das die Schadensersatzpflicht begründende Verhalten der Beklagten darin zu sehen, daß sie als Geliebte des Walther in sittlich anstößiger Weise die Zuwendung des Rechts aus der Lebensversicherung an sich veranlaßt oder angenommen hätte» Auch hier kann es dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu Recht erhoben wird. Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, es sei jedenfalls nicht dargetan, daß die Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten geschädigt worden ist» Entgegen der Ansicht der Revision kann nämlich nicht schon auf Grund der Lebenserfahrung angenommen werden, die Klägerin würde die Begünstigte aus der von eingegangenen Lebensversiche- Folge gehabt hätte, daß die Versicherungssumme in den Nachlaß gefallen wäre» Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, bestand für die Klägerin in keinem Zeitpunkt eine hinreichend^ begründete Aussicht, daß ihr Ehemann sie als die Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages bestimmen und ihr so eine Sicherung verschaffen würde, die dur einen Nachlaßkonkurs nicht betroffen werden konnte» Bas hat die Klägerin im Grunde auch selbst eingeräumt, indem sie vortragen ließ, es lasse sich heute nicht mehr fest-steilen, ob Ebeling zu ihren Gunsten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hätte, wenn er nicht in ein Liebesverhältnis zu der Beklagten getreten wäre (Bl. 19 d(A.;i. Ber Sittenwidrigkeit der Zuwendungsklausel ist rechtlich genügend dadurch Rechnung getragen, daß ihr die Anerkennung versagt wird» Solange die ernste Möglichkeit besteht, daß die Klägerin auch ohne die der Beklagten zur Last gelegte Handlungsweise die günstige, vom Konkurs unberührte Versorgung durch eine Lebensversicherung nicht erhalten hätte, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht gegeben. Endlich läßt sich aus den von der Revision angeführten Sondervorschriften des Handelsrechts (§§ 61, 113 HGB) nicht ableiten, daß die Beklagte nach einem allgemeinen Rechtsprinzip die Klägerin so stellen muß, als sei die Lebensversicherung ihr zugewandt worden,
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: ja 093 BGB § 138 Cd, § 826 Gi; VVG § 168 Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Ehefrau gegen die Geliebte ihres verstorbenen Ehemannes, die in einem Lebensversicherungsvertrag als Begünstigte bezeichnet worden ist« BGH, Urt« vom 6« März 1962 - VI ZB 107/61 - OLG Hamburg LG Hamburg Verkündet am 6, März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundesbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Meta E rstraße Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Prau Maria Z traßei Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1962 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Engels und der Bündesrichter HanSbe^}£ Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zi vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Februar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt 0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 23« Mai 1959 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Bankprokuristen Walther EflB« Sie war mit ihm seit 1924 in kinderlos gebliebener Ehe verheiratete Zwischen der Beklagten und Walther BflHHI entwickelte sich seit etwa Ende 1939 - Anfang 1940 ein Liebesverhältnis» Im September 1941 zog EflH^us der ehelichen Wohnung aus und bezog im Mai 1943 mit der Beklagten und deren Tochter eine gemeinsame Wohnung. EflHfe und die Beklagte lebten in einem eheähnlichen Verhältnis. Sie wohnten zuletzt in einem Einfamilienhaus, das Emi auf einem auf den Namen der Beklagten erworbenen Grundstück hatte bauen lassen» In den Jahren 1941» 1944 und 1951 wurden drei von £VHHK>e~ gen seine Ehefrau angestrengte Scheidungsklagen rechtskräftig abgev/iesen» Im Jahre 1946 hatte E^HB® von seiner Bank aus Anlaß eines Jubiläums eine Lebensversicherung über 20 000 Reichsmark zugewandt erhalten» Nach der Währungsreform stellte er die Versicherung auf Deutsche Mark um. Gemäß der Versicherungspolice vom 9o Januar 1948 sollte im Todesfall "der Inhaber der Police” begünstigt sein. Durch Erklärung vom 23« Januar 1956 bestimmte EBHHB^ür den Fall vorzeitigen Ablebens die Beklagte als die Begünstigte. Der Versicherungsschein wurde in einem Stahlfach der Beklagten bei der K^BH^Bank auf be währt, zu dem nur Bünden Schlüssel hatte. In einem Testament vom 27» März 1959 setzte EBHHB die Beklagte als Erbin und deren Tochter als Ersatzerbin ein, Die Beklagte schlug die Erbschaft aus, die Tochter nahm sie an. Das Erbscheinverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Über den Nachlaß wurde nach vorausgegangener Nachlaßpflegschaft am 2. Februar I960 das Konkursverfahren eröffnet. Die N^HIHIV Lebensversicherungs-AG in HflBl hat am 11. Juni 1959 die Versicherungssumme einschließlich eines Gewinnanteils von 1 532,55 DM an die Beklagte überwiesen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten den von der Lebensversicherung gezahlten Betrag von 21 532,55 DM nebst Zinsen heraus. Sie ist der Ansicht, die Begünstigung der Beklagten in dem Lebensversicherungsver-trag verstoße gegen die guten Sitten, da sie nur mit Rücksicht auf die außerehelichen Beziehungen vorgenommen sei. Bis zu dem Dazwischentreten der Beklagten habe sie, die Klägerin, mit ihrem Ehemann eine glückliche Ehe geführt. Sie habe früher mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Durch die Eingehung und Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses habe die Beklagte fortlaufend gegen die guten Sitten verstoßen und bewußt in Kauf genommen, daß die Klägerin auch vermögensrechtlich geschädigt werde. So habe es die Beklagte erreicht, daß ihr Efmp die Lebensversicherung zugewandt habe, die er ohne die Einmischung der Beklagten in die Ehe zur Sicherung seiner Frau bestimmt haben würde. Die Beklagte hat vorgetragen, die Ehe sei schon zerstört gewesen, bevor sie El^HPcennengelernt habe. Bei Beginn ihrer Beziehungen zu habe noch keine Lebensversicherung bestanden. Baß ihr später die Lebensversicherung zugewandt habe, sei sittlich nicht zu beanstanden, nachdem sie jahrelang den Haushalt geführt und für ihn gesorgt habe. Von ihrer Seite sei nichts geschehen, um Ed| zu der geschehenen Zukunftssicherung zu veranlassen. Für die von SfllBl ausreichend versorgte Klägerin habe in keinem Zeitpunkt eine Erwerbsaussicht auf die Versicherungssumme bestanden. Nach endgültiger Zerrüttung der Ehe würde nie daran gedacht haben, der Klägerin die Versicherung zuzuwenden. Sei die Zuwendung der Lebensversicherung an die Beklagte nichtig, wie die Klägerin meine, so komme allenfalls ein Anspruch des Nachlasses auf Auskehrung der Summe in ^Betracht. Bie Forderung könne dann nur der Konkursverwalter geltend machen. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug ist der Konkursverwalter über den Nachlaß des dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Strei.thelfer beigetreten. Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe s 1) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Begünstigung der Beklagten durch die von E^^H^abges Chios- sene Lebensversicherung gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sei«, Es besteht kein Anlaß, auf die von der Beklagten gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken einzugehen« Aus der Sittenwidrigkeit der Zuwendung der Lebensversicherung an die Beklagte würde sich nämlich nur ergeben, daß das Recht auf die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer z^nd (vgl« Prölss, Versicherungsrecht 12e Aufl. § 168 Anm« 1; RGZ 154, 99). a’Dagegen läßt sich aus der rechtlichen Mißbilligung der Zuwendungskläusel nicht herleiten, daß die Versicherungssumme der Klägerin als der Person zugewandt gilt, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen zu sorgen hatte. Der vom Recht mißbilligte Erfolg kann nicht durch einen zwar von der Klägerin gewünschten, aber vom Versicherungsnehmer nicht gewollten Erfolg ersetzt werden« Vielmehr bedeutet die Nichtigkeit nur, daß die abgegebene Willenserklärung unwirksam ist. Die Zuwendungsklausel gilt somit als*nicht geschrieben, so daß das Recht aus dem Versicherungsverträge nach wie vor dem Versicherungsnehmer selbst zustand. Damit kommen bei dessen Tode in aller Regel seine Familienangehörigen als gesetzliche Erben in den Genuß der Versicherungssumme. Ist die Ehefrau durch eine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Geliebten übergangen, so wird durchweg aus den selben Gesichtspunkten die Nichtigkeit dieser Verfügung gemäß § 138 BGB anzunehmen sein, wie sie bei der Begünstigung durch eine Lebensversicherung bestehen. Wenn der Klägerin im vorliegenden Fall diese für die übergangene Ehefrau günstige Rechtslage nicht zugute kommt, so.liegt es allein daran, daß über den überschuldeten Nachlaß das Konkursver- fahren eröffnet worden ist, so daß allenfalls der Konkursverwalter die Auskehrung der Lebensversicherung an den Nachlaß verlangen könnte» Das ist vom Berufungsgericht in allem zutreffend ausgeführt worden» 2) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte würde nur dann in Betracht kommen, wenn die weitergehenden Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben sind» Dabei Wäre das die Schadensersatzpflicht begründende Verhalten der Beklagten darin zu sehen, daß sie als Geliebte des Walther in sittlich anstößiger Weise die Zuwendung des Rechts aus der Lebensversicherung an sich veranlaßt oder angenommen hätte» Auch hier kann es dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu Recht erhoben wird. Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, es sei jedenfalls nicht dargetan, daß die Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten geschädigt worden ist» Entgegen der Ansicht der Revision kann nämlich nicht schon auf Grund der Lebenserfahrung angenommen werden, die Klägerin würde die Begünstigte aus der von eingegangenen Lebensversiche- rung sein, wenn nicht die Beklagte "dazwischen getreten" wäre» Als EflHHfcdas Verhältnis zur Beklagten begann, ber-stand noch kein Lebensversicherungsvertrag. Eine vermögensrechtliche Sicherung der Klägerin wäre auch in anderer Weise möglich gewesen als gerade durch Abschluß einer Lebensversicherung. Im übrigen hätte ohne gegen seine Pflichten gegenüber der Klägerin zu verstoßen, von der Benennung einer bestimmten Person als der aus der Lebensversicherung Begünstigten absehen können, was zur Folge gehabt hätte, daß die Versicherungssumme in den Nachlaß gefallen wäre» Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, bestand für die Klägerin in keinem Zeitpunkt eine hinreichend^ begründete Aussicht, daß ihr Ehemann sie als die Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages bestimmen und ihr so eine Sicherung verschaffen würde, die dur einen Nachlaßkonkurs nicht betroffen werden konnte» Bas hat die Klägerin im Grunde auch selbst eingeräumt, indem sie vortragen ließ, es lasse sich heute nicht mehr fest-steilen, ob Ebeling zu ihren Gunsten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hätte, wenn er nicht in ein Liebesverhältnis zu der Beklagten getreten wäre (Bl. 19 d(A.;i. Ber Sittenwidrigkeit der Zuwendungsklausel ist rechtlich genügend dadurch Rechnung getragen, daß ihr die Anerkennung versagt wird» Solange die ernste Möglichkeit besteht, daß die Klägerin auch ohne die der Beklagten zur Last gelegte Handlungsweise die günstige, vom Konkurs unberührte Versorgung durch eine Lebensversicherung nicht erhalten hätte, sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht gegeben. 5) Ber geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus anderen Rechtsgründen herleiten. Sieht man mit der Revision in der Empfangnahme der Lebensversicherungssumme die Besorgung eines fremden Geschäfts, so waren die wirklichen Geschäftsherren allenfalls die Erben, so daß ein Herausgabeanspruch aus §687 Abs. 2 BGB dem Konkursverwalter über den Nachlaß zustehen würde, wenn die subjektiven Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben wären. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte vorher ein der I =1) I Klägerin vom Recht gegenständlich zugewiesenes Geschäft besorgt hat. Endlich läßt sich aus den von der Revision angeführten Sondervorschriften des Handelsrechts (§§ 61, 113 HGB) nicht ableiten, daß die Beklagte nach einem allgemeinen Rechtsprinzip die Klägerin so stellen muß, als sei die Lebensversicherung ihr zugewandt worden, 4) Die Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Engels Hanebeck Dr. Hauß - Dr, Bode Bundesrichter Dr«, Pfretzschner ist beurlaubt. Engels L