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BGH · VI ZR 107/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 107/58

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br* Engels, Hanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28« März 1958 zur Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf« vom 18« Oktober 1957 stattgegeben worden ist« Er hat vorgetragen, der Heidewachtelhund des Beklagten sei plötzlich zwischen den Bäumen auftauchend auf die Straße und vor das rechte Vorderrad seines Wagens gelaufen» Hierdurch sei der Wagen ins Schleudern geraten» Unstreitig wurde der Hund des Beklagten nach den Unfall verletzt und bewegungsunfähig in den an den östlichen Straßenrand befindlichen Seitengraben aufgefunden» Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden vom Beklagten Ersatz begehrt» Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des aufgeschlüsselt verlangten Teilbetrages von 5000 Bl! verurteilt und festge-stellt, daß der Beklagte verpflichtet ist., dem Kläger zur Hälfte allen ihn aus dem Unfall von 19c Dezember 1954 noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Das Landgericht ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß der Hund den Unfall verursacht hat» Auf die Berufung des Beklagten ist dieser unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von nur 4500 DH verurteilt worden» Das Berufungsgericht hat weiter festge- Mit der’ Revision wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung, um die Zurückweisung der vom Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung zu erreichen.

UnfallStraßeBerufungsgerichtGeschwindigkeitKlägerAbwägungRevision

Volltext der Entscheidung

2349 015
*
VI ZR 107/58
Verkündet an 29* Mai 1959
R, Justizobercekrotär kundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 in
des Handelsvertreters Bernhard GflflflBstraße fl,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
£
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bauern Heinrich M
in Af
 bei MI
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br* Engels, Hanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28« März 1958 zur Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf« vom 18« Oktober 1957 stattgegeben worden ist«
In diesem Umfang wird die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
ÜL
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 19o Dezember 1954 steuerte der Kläger seinen Personenkraftwagen (Opel Olympia) gegen 19c 15 TJhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st in südlicher Richtung über die Bundesstraßo Q)» Hinter	in	Richtung
 kam der Tragen etwa bei dem Kilometerstein 1%,3 auf der asphaltbedeckten regennassen Fdhrbabn, die hier eine Breite von 6,30 n aufweist, ins Schleudern und prallte gegen einen westlich der Straßet.' stehenden Baum. Der Kläger wurde hierbei schwer verletzt»
Er hat vorgetragen, der Heidewachtelhund des Beklagten sei plötzlich zwischen den Bäumen auftauchend auf die Straße und vor das rechte Vorderrad seines Wagens gelaufen» Hierdurch sei der Wagen ins Schleudern geraten» Unstreitig wurde der Hund des Beklagten nach den Unfall verletzt und bewegungsunfähig in den an den östlichen Straßenrand befindlichen Seitengraben aufgefunden» Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden vom Beklagten Ersatz begehrt» Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des aufgeschlüsselt verlangten Teilbetrages von 5000 Bl! verurteilt und festge-stellt, daß der Beklagte verpflichtet ist., dem Kläger zur Hälfte allen ihn aus dem Unfall von 19c Dezember 1954 noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Das Landgericht ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß der Hund den Unfall verursacht hat»
Auf die Berufung des Beklagten ist dieser unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von nur 4500 DH verurteilt worden» Das Berufungsgericht hat weiter festge-
 
stellt s daß die Verpflichtung zu dem Ersatz allen noch entstehenden Schadens nur zu einem Viertel besteht. Mit der’ Revision wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung, um die Zurückweisung der vom Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung zu erreichen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision des Klägers mußte Erfolg haben<>
Die vom Berufungsgericht vor genommene Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachung und die hierauf beruhende Schadensverteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Schadensverteilung zu Lasten des Klägers ein schuldhaftes Verhalten berücksichtigt, das es darin gesehen hat, daß der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 60 km/st mit abgeblendetem Licht gefahren ist. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß grundsätzlich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs seine Föhrweise und insbesondere seine Geschwindigkeit so einrichten muß, daß er auch vor einem unbeleuchteten oder sonst unerwartet auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten kann. Wäre der Kläger, weil er nicht mit Fernlicht und daher mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist, etwa auf ein auf der Straße haltendes Fahrzeug oder ein sonst auf der Straße befindliches Hindernis aufge— fai7ren, so träfe ihn ein Verschulden, dessen Ursächlichkeit nicht zweifelhaft sein könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß
 sich der Hur.d bereits sichtbar auf der Straße befunden hat; als der Kläger herankan, also bei Fernlichtrechtzeitig hätte erkannt werden können* Das Berufungsgericht hat vielmehr nur das* Fahren mit abgeblendeten Licht an sich beanstandet, ohne, klarculegen, inwiefern dieser Verstoß für den Unfall bedeutsan sein könnte« Es ist daher - was die Revision zu Recht rügt - nicht ersichtlich, inwiefern das mangelnde Fernlicht für den Unfall nitursächlich sein könnte* Der Kläger hatte sogar von Anfang an vorgetragen, der Hund sei plötzlich aus den Chausseegraben vor den Wagen gesprungen* Bcnit hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergecetzt* Daher kann die Ursächlichkeit dieses der Abwägung mit zugrunde gelegten Verschuldens nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ohne weiteres bejaht werden« Dieser gibt auch keinen Anhalt für ein anderes ursächliches Verschulden des Klägers, das bei der Abwägung eingeworfen werden könnte und es sulassen würde, die Entscheidung zu bestätigen« Die Sache muß daher zur tatrichterlichen Prüfung der.Behauptung über das Verhalten des Hundes vor dem Unfall an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Im übrigen ist ses dem Kläger unbenommen, alsdann erneut zu der Frage der Abwägung im Rahmen des noch anhängigen Anspruchs Stellung zu nehmen«
 
Auf die Revision des Klägers war daher das angefoch-tene Urteil insoweit aufzuheben, als die Berufung des Beklagten Erfolg gehabt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen®
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen®
Br. Kleinewefers	Engels	Hanebeck
 Br® Bode	Heinrich	Meyer