Zwischen den Parteien ist indessen unstreitig, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die vollständige Urteil ausfertigung lediglich zwecks Erteilung der Bescheinigung über die Zustellung vor gelegt und von ihm auch wunschgemäß nach Quittungsleistung sofort zuruckgegeben worden ist, während er nur die gleichzeitig mitübersandte Urteilsausfer-fcigung in abgekürzter Form behalten sollte und behielt© Damit aber ist das vollständig abgefaßte Urteil nicht zugestellt und daher gemäß § 552 ZPO die Hevisionsfrist nicht in häuf gesetzt worden© Denn zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist erforderlich, daß der Zustellimgsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und auch behalten kann? ständige Urteilsausfez’tigung bereits besaß, weil sie ihm - wie auch der zustellende Anwalt annahm- von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts allgemeiner Übung entsprechend bchänöigt worden war» Denn die Wirksamkeit einer Zustellung kann, zu demal wenn sie eine Notfrist in lauf setzen soll (vgl. Bas Berufungsgericht rechnet es der Klägerin als mitwirkendes Verschulden zu, daß der Beklagte von dem auf Schadhaftigkeit hinweisenden Rauchaustritt aus der Kamin-wand nicht verständigt worden ist, weil sie sich die Ke^t-nis des Sohnes entgegenhalten lassen müsse« Zur Begründung führt das angefochtene Urteil auss Der Beklagte hafte zwar aus unerlaubter Handlung, so daß der Geschädigte normalerweise für das Verschulden von Hilfspersonen nicht nach § 278 BGB, sondern nur im Nahmen des § 831 BGB hafte« Die Parteien seien jedoch Nachbarn und der Kamin stehe nahe an der Grundstücksgrenze« Diese Tatsache schaffe eine Gefahrengemeinschaft und begründe die spezielle hachbarrechtliche Pflicht, sich gegenseitig vor drohenden und erkannten Gefahren zu schützen, ganz abgesehen davon, daß dies auch der Selbstschutz gebiete« Bas Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß in diesem Rahmen die Haftung aus § 278 BGB für Hilfspersonen eingreife« Der Sohn Erwin , der mit seinem Bruder Albert Miteigenttimer hat wieder- liehe kann der Klägerin angesehen worden, in sahlreichen Gericht st erminen für die Klägerin erschienen, ohne etwa eine Vollmacht vorzulegen, so daß er bis weit in das Berufungs-Verfahren hinein als der Kläger, Inhaber oder Geschäftsfühtt der Klägerin angesehen worden sei und sich widerspruchslos so habe behandeln lassen® Das Berufungsgericht ist daher übei zeugt, daß Arwin auch im Innenverhältnis zur Klägerin diese Stellung einnimmt, die deren Inhaberin - seine Mutter - nach außen hin jedenfalls gekannt und geduldet habei] weil das Berufungsgericht, ohne daß der Beklagte sachdienliche Ausführungen gemacht oder gar Beweis angeboten hätte, voreilig unterstelle, daß die Rauchaustrittssteile die Ursache zu dem Einsturz des Kamins gewesen sei® Sie übersieht, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dein konkreten Haftungsgrund, nämlich der unterbliebenen Benachrichtigung des Beklagten, und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BG-HZ 7, 295)® Das Berufungsgericht hatte daher die Frage des Kausalzusamnic hangs nach freier Überzeugung zu entscheiden und brauchte sein Ergebnis nicht durch die Angabe der einzelnen, für seine] Beurteilung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 39 175)»] Daß eine sachentsprechende Prüfung der Frage erfolgt ist, weisen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aus.| 2c Die Revision bekämpft weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine zwischen den Nachbarn bestehende Gefahrengemeinschaft; man könne nämlich nicht sagen, daß der Nachbar auch für die Verkehrssicherheit des Nachbargrundstücks mitverantwortlich seio Die Revision macht ferner geltend, daß einer etwaigen Anscheinsvollraacht des Sohnes im Bereich der unerlaubten Handlung keine Bedeutung zukommen könne; im übrigen verletze die ohne eine entsprechende Feststellung im Rechtsstreit unbedenklich unterstellte Annahme, daß der Sohn mit einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für das Creschäft betraut worden sei, die Vorschriften der §§ 139? Inwieweit die - in der Tat nicht unbedenklichen-Annahmen des angefochtenen Urteils im einzelnen diesen Angriffen standhalt cn können, bedarf indessen keiner näheren Erörterung0 Denn das x^echtliche Ergebnis des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin die Kenntnis ihres Angestellten, des Grundstücksmiteigentümers Erwin ent gegenhalt en lassen muß, ei'weist sich auch ohnedies als zutreffend« um dem Revisionsgericht eine Aufhebung des angefochtenen Ur-teils aus diesem Crrunde zu ermöglichen© Denn dazu hätte es nicht nur der Anbringung einer Prozeßrügo aus § 139 ZPO, sondern zu ihrer Begründung auch des Vortrags der Patsachen und Beweismittel bedurft, die von der Klägerin auf richterliche Frage hin angegeben worden waren«. Nur ein solches spezifiziertes Vorbringen hätte dem Revisionsgericht eine Prüfung der Frage ermöglicht, ob das angefochtene Urteil auf der Unterlassung eines richterlichen Hinweises beruhen kann« Da die IClägerin es hieran durchaus hat fehlen lassen, muß sie für das Versagen des bei ihr angestellten Sohnes nach § 831 BtfB einstehen*
I > *r VI ZE 107/57 Verkündet am 14© Oktober 1958 Kriegl«, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts* stelle© 2338 081 V 4 ' !■ ■I , 5 ■ Im Namen des Volkes In dem fiechts streit der Firma Möbelhaus Gregor Regina in Inhaberin Frau ring Nr« (tß9 Klägerin 9 Berufungsklägerin und Äe vi s ions klag er in 9 ** prozeßbevo 1 Imächtigters Rechtsanwalt Br, egen den Bäckermeister Kurt straße M zn Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, *• Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. hat der VI© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhondlung vom 23 o September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof©Br© Meiß, sowie der Bundesrichter Br© Kngels, Br ©IC*® ©Meyer, Br© Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27o Februar 1957 wird zurückgewiesen© Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf- erlegt© r< - Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte ist Eigentümer des im Jahre 1948 wieder auf gebauten Backereigrundstücks Straße 0 in Am 13» Dezember 1952 stürzte bei starkem Sturm ein feil des Hochkamins der Bäckerei auf das Nachbargrundstück Ki^lpring auf dem die Klägerin ein Möbelgeschäft betreibt« Der dort errichtete Behelfsbau und die in ihm lagernden Möbel wurden zerstört oder beschädigt« Die Klägerin beansprucht Schadenersatz in Höhe von 19 361,32 DM nebst Zinsen* Das Oberlandesgericht hatte zunächst die Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Bandgerichts zurück-gewiesen« Auf das aufhebende Urteil des erkennenden Senats vom 10c Januar 1956 - VI ZH 216/54 - (- IM Nr* 8 zu § 836 B0B$ NJW 1956, 506 Nr« 4) hat das Oberlandesgericht nunmehr den Klageanspruch gemäß § 836 BUB dem tfrunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen* Die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, richtet sich gegen diese feilabweisung und erstrebt den Ausspruch, daß der Klageanspx’uch dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt sei* Ent scheidungsgründe $ mmwm im» m» «m» 4t «• m» m m* m m* mmm Io •Eie am 9o Mai 1957 eingegangene Revision der Klägerin ist zulässig«, Allerdings hat der Beklagte eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils vorgelegt, die das vom 12« März 1957 datierte Empfangsbekenntnis des zweitin..»« stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - Hechtsan-wait Pr«, I - trägt, wonach er "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks" von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Hechtsanwalt Br» empfangen habe» Zwischen den Parteien ist indessen unstreitig, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die vollständige Urteil ausfertigung lediglich zwecks Erteilung der Bescheinigung über die Zustellung vor gelegt und von ihm auch wunschgemäß nach Quittungsleistung sofort zuruckgegeben worden ist, während er nur die gleichzeitig mitübersandte Urteilsausfer-fcigung in abgekürzter Form behalten sollte und behielt© Damit aber ist das vollständig abgefaßte Urteil nicht zugestellt und daher gemäß § 552 ZPO die Hevisionsfrist nicht in häuf gesetzt worden© Denn zur Zustellung eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils ist erforderlich, daß der Zustellimgsempfänger die vollständige Ausfertigung des Urteils bekommt und auch behalten kann? es genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zu dem Zweck der Quittungsleistung übersandt und demgemäß von dem die Zustellung empfangenden Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurückgegeben wird (BGH Beschluß vom 27® Novel ber 1951 - IV ZK 185/51 - Nr» 1 zu § 198 ZP0)o Daran ändert es nichts, daß Hechtsanwalt Dr„ I eine voll- ständige Urteilsausfez’tigung bereits besaß, weil sie ihm - wie auch der zustellende Anwalt annahm- von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts allgemeiner Übung entsprechend bchänöigt worden war» Denn die Wirksamkeit einer Zustellung kann, zu demal wenn sie eine Notfrist in lauf setzen soll (vgl. § 187 Satz 2 ZPO), der erforderlichen Klarheit wegen nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Empfänger den Inhalt des zu zu s t ul1enden Schriftstücks bereits kennte ~ 4 - A/ II o Bas Berufungsgericht hat festgestellts Der auf dem Grund- licit festgestellt, daß an der Stelle, an der der Kamin nachher abgebrochen ist, Rauch in leichten Schwaden austrat« Seine Frau hat das ebenfalls beobachtet« Etwa im August 1951 hat auch nach dem Einsturz des Kamins gesehen, daß die Bruchstelle des Kamins nur an der Rückseite, dort wo., er an der Mauer steht, den frischen Bruch zeigte, während die Bruchstelle auf der gegenüberliegenden Seite rauchgeschwärzt war? daraus hat er geschlossen, daß bereits vor dem Bruch dort Rauch ausgetreten ist0 Bas Berufungsgericht rechnet es der Klägerin als mitwirkendes Verschulden zu, daß der Beklagte von dem auf Schadhaftigkeit hinweisenden Rauchaustritt aus der Kamin-wand nicht verständigt worden ist, weil sie sich die Ke^t-nis des Sohnes entgegenhalten lassen müsse« Zur Begründung führt das angefochtene Urteil auss Der Beklagte hafte zwar aus unerlaubter Handlung, so daß der Geschädigte normalerweise für das Verschulden von Hilfspersonen nicht nach § 278 BGB, sondern nur im Nahmen des § 831 BGB hafte« Die Parteien seien jedoch Nachbarn und der Kamin stehe nahe an der Grundstücksgrenze« Diese Tatsache schaffe eine Gefahrengemeinschaft und begründe die spezielle hachbarrechtliche Pflicht, sich gegenseitig vor drohenden und erkannten Gefahren zu schützen, ganz abgesehen davon, daß dies auch der Selbstschutz gebiete« Bas Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß in diesem Rahmen die Haftung aus § 278 BGB für Hilfspersonen eingreife« Der Sohn Erwin , der mit seinem Bruder Albert Miteigenttimer hat wieder- I, nicht aber auch dem Beklagten mitgeteilt« dies dem Sohn der Inhaberin der Klägerin, Erwin - 5 •• des Grundstücks K^HPring ßß ist; sei - wie das Berufungsg] rieht unbedenklich anniramt - von der Inhaberin der Klägerin! mit einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für das vxescbäft betraut worden, wenn er auch formell nur Angestellter sei® Er sei von Drittens wie auch von a^6 <ier 1 liehe kann der Klägerin angesehen worden, in sahlreichen Gericht st erminen für die Klägerin erschienen, ohne etwa eine Vollmacht vorzulegen, so daß er bis weit in das Berufungs-Verfahren hinein als der Kläger, Inhaber oder Geschäftsfühtt der Klägerin angesehen worden sei und sich widerspruchslos so habe behandeln lassen® Das Berufungsgericht ist daher übei zeugt, daß Arwin auch im Innenverhältnis zur Klägerin diese Stellung einnimmt, die deren Inhaberin - seine Mutter - nach außen hin jedenfalls gekannt und geduldet habei] lo Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO? weil das Berufungsgericht, ohne daß der Beklagte sachdienliche Ausführungen gemacht oder gar Beweis angeboten hätte, voreilig unterstelle, daß die Rauchaustrittssteile die Ursache zu dem Einsturz des Kamins gewesen sei® Sie übersieht, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dein konkreten Haftungsgrund, nämlich der unterbliebenen Benachrichtigung des Beklagten, und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (BG-HZ 7, 295)® Das Berufungsgericht hatte daher die Frage des Kausalzusamnic hangs nach freier Überzeugung zu entscheiden und brauchte sein Ergebnis nicht durch die Angabe der einzelnen, für seine] Beurteilung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 39 175)»] Daß eine sachentsprechende Prüfung der Frage erfolgt ist, weisen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aus.| Das Berufungsgericht geht nämlich tatsächlich davon aus, daß der Hochkamin an eben der Stelle abgebrochen ist, an der Rauch ausgetreten war, -und findet es einleuchtend, daß Rauehr] «- > A 6 austritte aus Kaminwänden auf schadhafte Stellen hinweisen, die - zu demal axif einem kriegsgeschädigten Grundstück - zu dem Bruch und Absturz der Wände führen könneno Wenn der Tatrichter hieraus die Überzeugung schöpft, daß ein Hinweis auf die Sauchaustribte zur Beseitigung der schadhaften Stelle, an der der Kamin denn auch abgebrochen ist, und damit zur Verhütung des Unfalls geführt hätte, so kann dem mit Hechts-gründen nicht entgegengetreten werden« 2c Die Revision bekämpft weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine zwischen den Nachbarn bestehende Gefahrengemeinschaft; man könne nämlich nicht sagen, daß der Nachbar auch für die Verkehrssicherheit des Nachbargrundstücks mitverantwortlich seio Die Revision macht ferner geltend, daß einer etwaigen Anscheinsvollraacht des Sohnes im Bereich der unerlaubten Handlung keine Bedeutung zukommen könne; im übrigen verletze die ohne eine entsprechende Feststellung im Rechtsstreit unbedenklich unterstellte Annahme, daß der Sohn mit einer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für das Creschäft betraut worden sei, die Vorschriften der §§ 139? 286 ZPO. Inwieweit die - in der Tat nicht unbedenklichen-Annahmen des angefochtenen Urteils im einzelnen diesen Angriffen standhalt cn können, bedarf indessen keiner näheren Erörterung0 Denn das x^echtliche Ergebnis des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin die Kenntnis ihres Angestellten, des Grundstücksmiteigentümers Erwin ent gegenhalt en lassen muß, ei'weist sich auch ohnedies als zutreffend« Es ist in der Hechtsprechung zwar anerkannt, daß die Vorschrift des § 278 BGB auch auf ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens (§ 254 AbSo 1 BGB) entsprechende Anwendung finden kann* Voraussetzung dafür ist aber, daß bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine dieses Ereignis betreffende Verbindlichkeit oder wenigstens entspre- • - 7 ' eilende? einer Verbindlichkeit ähnliche Hechtsbeziehungen b* standen (BGH2 3? 46, 49; 9? 316, 319; 24» 325» 3275 Urteil vom 1. &rz 1957 - VIII ZR 33/56 = VersR 1957, 269 )• HechtsbeZiehungen der hier vorausgesetzten Art bestanden zwischen den Prozeßparteien indessen nicht; denn die Tatsache, daß sie Nachbarn waren, begründete zwischen ihnen kein schuldrechtliches Verhältnis» und die Schadhaftigkeit des Kamins verpflichtete allenfalls den Beklagten» nicht abe die Klägerin zur Abhilfe« Die Klägerin haftet für ihren Sohn indessen nach § 831 BUB. Denn daß Erwin Angestellter der Kläge- rin, - wenn er nicht selbst für die gebotene Vorkehr sorgte zu dem mindesten verpflichtet war, der Klägerin die ihm mitgeteilten Gefahrerreichen zur Kenntnis zu bringen» ist rechtlich nicht zweifelhaft« Wenn er die Warnung in den bind schl* so betraf das den Rechtskreis der Klägerin« Denn der Geschädigte muß sich die schuldsame HitVerursachung des Schadens durch eine Hilfsperson gemäß § 254 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn er sich dieser Hilfsperson nicht zur Erfüllung einer leistungspflicht, sondern zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des verletzten Interesses bedient hat, und das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbar era Ziisammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BCrllZ 3, 46)* Einen Entlastungsbeweis hat die Klägerin nicht angetreten« Sie führt zwar in der Revisionsbegründung aus, ein Anlaß zur Prüfung der Präge, ob der Klägerin der Entlastungsbeweis zuzubilligen wäre, sei im bisherigen Rechtsstreit nicht gegeben gewesen, und wenn eine Haftung aus § 831 BGB in Betracht gezogen würde, müsse die Sache an das Berufungsgericht zurück verv/iesen werden« Solches Vorbringen reicht indessen nicht au* F 'W 0 m um dem Revisionsgericht eine Aufhebung des angefochtenen Ur-teils aus diesem Crrunde zu ermöglichen© Denn dazu hätte es nicht nur der Anbringung einer Prozeßrügo aus § 139 ZPO, sondern zu ihrer Begründung auch des Vortrags der Patsachen und Beweismittel bedurft, die von der Klägerin auf richterliche Frage hin angegeben worden waren«. Nur ein solches spezifiziertes Vorbringen hätte dem Revisionsgericht eine Prüfung der Frage ermöglicht, ob das angefochtene Urteil auf der Unterlassung eines richterlichen Hinweises beruhen kann« Da die IClägerin es hieran durchaus hat fehlen lassen, muß sie für das Versagen des bei ihr angestellten Sohnes nach § 831 BtfB einstehen* Die auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensabwägung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, wird von der Revision auch nicht angegriffen© Die Revision der IClägerin erweist sich hiernach im Ergebnis als unbegründet«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs© 1 ZPO© Meiß Engels Dr©K«E.Heyer Dr»Hauß Keinr ©Meyer •j