Auf die Revision des Klägers wird das Urtelil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Februar 1955 insoweit einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Schsidensersatzanspruch wegen der Hingabe des Barlehens von 5000 BM zustehe, abgewiesen worden ist« Rechtsanwalt Schadensersa Oktober 1951 ließ der Beklagte durch einen dem Kläger mitteilen, er verlange von ihm z in Höhe von 15.000 DM für die in die Kommanditgesellschaft eingebrachte Einlage und das der Gesellschaft gewährte Darlehen. Entscheidungsgründes Soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren ' s, dem Beklagten steht wegen seiner Beteiligung Seilschaft mit einer Einlage von 10*000 DM kein satzanspruch gegen ihn zu, nicht stattgegeben hat, vision des Klägers unbegründet* Tage der beabsic sich der Kläger Wortlaut der Ein Der Kläger rieht weiter feslt dem Notar und de erweckte, er hab Betrag von lO.ÖOt) noch person mit Jf|P verein gezahlt bleiben hen, vom Kläger hat diese Quittung, wie das Berufungsgestellt, Jtfl überlassen, damit dieser sie a Beklagten vorlegte und mit ihr den Eindruck 3 seine Einlage von 10.000 DM erbracht. d|em die schlechten Vermögensverhältnisse JflBl been, habe damit gerechnet, daß die zu gründende Ge-t wegen unzureichender Ausstattung mit Barmitteln l Zahlungsschwierigkeiten geraten und der Beklagte G|esellschaftseinlage zur Verfügung gestellten Betrag werde. Quittung unmittelbar zur Täuschung des Beklagten und dieser dadurch veranlaßt werden sollte, auf äger vorausgesehene Gefahr hin, die eingezahlte verlieren, sich an der Gesellschaft zu beteiligen Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe gemäß äem Beklagten den ihm daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen, läßt keine rechtsirrtümliche Erwägung erkennen. 3c Das Berufungsgericht hat u«a, als wesentlich für die Entschließung des Beklagten, der Gesellschaft die Geldbeträge zu überlassen, angesehen, daß der Beklagte den Eindruck hatts, auch der Kläger halte das zu gründende Unternehmen für vertrauenswürdig genug, um, auch wenn er nicht förmlich Gesellschafter wurde, darin den erheblichen Betrag von 10.000 DM'zu investieren.. ;ehen werde« Das Berufungsgericht hat mit end darauf abgestellt, daß Jpp und der Kiä-in die Absicht verfolgten, dem Beklagten ^P habe die Einlage von 10«000 DM geleistet, buchte nicht deshalb, weil Jahr dieses Geld om Kläger erhielt, damit zu rechnen, daß es Imogen der Gesellschaft gelangen, der Kläger € its am nächsten Tag von der Bank wieder Daß der Beklagte, worauf die Revision hin-auptVerhandlung vom 27* April 1955 in dem gegen «MP und den Kläger wegen Betrugs be-habe JiM zu sehr vertraut, ist nicht geeig-qllung des Berufungsgerichts auszuschließen, ger den Beklagten getäuscht hat« daß sich der Beklagte, ohne sich vorher Uber zu erkundigen, von diesem und dem Kläger, die beide vorsätzlich hanc Berufungsgericht ist die Rüge der Revision, die vom Berufungs« nen Feststellungen reichten nicht aus, einen rspruch des Beklagten gegen den Kläger auch dec wegen Gesellsc Gewährung des Darlehens von 5->000 DM an die iaft zu he jähen ♦ Dan Berufungsgericht hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, in dem angefochtenen Urteil den Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen der an die Gesellschaft gezahlten Einlage von 10-000 DM zu behandeln. So heißt es im Urteil (S 18), der Beklagte sei durch die sittenwidrige Täuschung veranlaßt worden, seine Einlage sowie weitere Darlehensbeträge der Gesellschaft zur wm» • i —ui » «n» wmwtt •»•••»•» rnrnm—mjammmmmm Verfügung zu stellen, und (S 20) der Kläger habe damit gerechnet, daß die neu zu gründende Gesellschaft wegen unzureichender Ausstattung mit Barmitteln alsbald in Zahlungsschwierigkeiten geraten und daß der Beklagte die von ihm der Gesellschaft als Einlage oder Darlehen zur Verfügung gestellten Geldbeträge nicht mehr zurückerhalten werde, * Aus diesen Feststellungen ergibt sich zwar mit ausreichender Deutlichkeit, daß sich der Beklagte infolge der gemeinsamen Täuschungshandiung JflBP und des Klägers veranlaßt gesenen hat, der Gesellschaft über die Einlage von 10.000 DM hinaus auch das Darlehen von 5»000 DM zu gewähren. Unklar blsibt jedoch, oh dem Kläger bekannt war oder ob er wenigstens damit gerechnet und es gebilligt hat, der Beklagte we;:de der Gesellschaft einen weiteren Betrag darlehensweise zur Verfügung stellen. Das Beruf geschehen, aufz Scheidung über rieht zurückzuvei Klägers als unbei Dr„ Kleinewefers ijmgsurteil war daher in dem Umfang, wie uheben und die Sache insoweit, sowie zur Ent* c ie Kosten der Revision, an das Berufungsge-rweisen.
^ v*";- VI ZR 107/55 Verkündet am 9* Oktober 1956 Just.Ang« aid Urkundsbeamter del1 Geschäftsstelle f ÜL t ! 1 * ' 1 ' :■ f ^ J \ 2353 070 I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans Istraße 4 in B< Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßtevolimächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Kaufmann Franz Wilhelm WeflHB in Bei i, An der ScflHIPVBj» Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Brozeßqevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flU - hat der Ul« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 1956 unter Mitwirkurg der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br« Gelhaar, Br« Meyer, Hanebeck und Erbel für Re chit erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtelil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Februar 1955 insoweit einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Schsidensersatzanspruch wegen der Hingabe des Barlehens von 5000 BM zustehe, abgewiesen worden ist« Im ihrigen wird die Revision des Klägers zurück-gew^esen» Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre Kommanditgese Bauelementen tender Geselle '»950 beabsichtigte der Kaufmann JIB eine schaft zur Fabrikation von Baustoffen und gründen» JPP wollte selbst persönlich haf-chafter, der Kläger und der Beklagte sollten Kommanditisten mit je 10-000 .DM Bareinlagen werden. 11» zu Am Morgen des zu dem Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages bestimmten 17. Oktpber 1950 erklärte der Kläger, sich an der Gesellschaft nicht beteiligen zu wollen. Darauf schlossen am gleichen Tag JPP, dessen Ehefrau und der Beklagte den Gesellschaftsvertrag. Hach § 4 des notariellen Vertrags j sollte Jpp, außer seiner Arbeitskraft, Maschinen und Rohstoffen, ebenso wie der Beklagte, eine Bareinlage von 1)000 DM einbringen. Der Beklagte hat am gleichen Tag seing Einlage von 10000 DM eingezahlt sowie der Gesellschaft zu leistende Quittung des chen Tag von Neugründung nächsten Tag getroffenen von der Bank 5.000 DM als Darlehen übergeben. Die von JHP Bareinlage von 10.000 DM war ausweislich einer Bankhauses Guttentag und Goldschmidt vom glei-dem Kläger wfür Friedrich Wilhelm Kto« eingezahlt worden. Bereits am hob der Kläger entsprechend einer mit «MP Vereinbarung die eingezahlten 10.000 DM wieder ab. i Am 1. Rechtsanwalt Schadensersa Oktober 1951 ließ der Beklagte durch einen dem Kläger mitteilen, er verlange von ihm z in Höhe von 15.000 DM für die in die Kommanditgesellschaft eingebrachte Einlage und das der Gesellschaft gewährte Darlehen. Der Kläger habe die 10.000 DM ür einen Tag bei der Bank eingezahlt, um ihn, den Beklägteln, zu veranlassen, sich an der Kommanditgesellschaft zu beteiligen. Beide Betr erhob der daß dem B in Höhe vd> Klage sta Mit seined bittet, e Feststellu des Kläger an der Ge Schadensex ist die Re if äge müßten als verloren angesehen werden* Darau: Kläger gegen den Beklagten Klage auf Feststellung, ^klagten gegen ihn keine Schadensersatzforderung n 15.000 DM zustehe. Das Landgericht hat der tgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen* Revision? um deren Zurückweisung der Beklagte rstrebt der Kläger weiter die von ihm begehrte ng* Entscheidungsgründes Soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren ' s, dem Beklagten steht wegen seiner Beteiligung Seilschaft mit einer Einlage von 10*000 DM kein satzanspruch gegen ihn zu, nicht stattgegeben hat, vision des Klägers unbegründet* 1.1 der Klägei zu dem Abschi barten Zeit in der Wohnung der Eheleute erschienen und hat ihnen Seilschaft ach der Feststellung des Berufungsgerichts ist am 17. Oktober 1951 vor der mit dem Beklagten uß des notariellen Gesellschaftsvertrags verein- seinen Entschluß, sich nicht an der Kommanditge-zu beteiligen, mitgeteilt* Um der nunmehr beste- n henden Gefahr, daß die Gründung der Gesellschaft scheitere, zu begegne treffen de laut Quitt dung F fuhren der Kläger und JHP noch vor dem Ein-s Beklagten zu der Bank, wo der Kläger die 10.000 DM ung Mfür Friedrich Wilhelm JflPKto* Reugrün-KGW einzahlte. Die privaft das Geld z Darstellung des Klägers, er habe die 10*000 DM geliehen und auf keinen Fall daran gedacht, daß ur Gründung der Gesellschaft verwendet werden sollte, hat das Berufungsgericht als bewußt unwahr bezeichnet c Die Einzahlung der 10»000 DH bei der Bank gerade am iitigten Gründung der Gesellschaft, an der latte beteiligen wollen, lasse keinen Zweifel, daß hierdurch die Gründung der Gesellschaft habe ermöglicht werden sollen« Jeder Zweifel werde zudem durch den isahlungsquittung der Bank beseitigt» Tage der beabsic sich der Kläger Wortlaut der Ein Der Kläger rieht weiter feslt dem Notar und de erweckte, er hab Betrag von lO.ÖOt) noch person mit Jf|P verein gezahlt bleiben hen, vom Kläger hat diese Quittung, wie das Berufungsgestellt, Jtfl überlassen, damit dieser sie a Beklagten vorlegte und mit ihr den Eindruck 3 seine Einlage von 10.000 DM erbracht. Der DM stand jedoch weder der Gesellschaft lieh zur Verfügung, vifelmehr hatte der Kläger jart, daß das Geld nur ganz kurze Zeit ein-znd.alsdann, wie auch am nächsten Tag gesche-1 nieder abgehoben werden sollte« -Das Berufungsgericht hat als möglich unterstellt, daß J0B und vielleicht auch der Kläger daran gedacht haben, mittels der vorgetäuschten Einzahlung für die Kommanditgesellschaft die Bewilligung einös ERP-Kredits erreichen .zu können und daß beids irrtümlich angenommen haben, die Errichtung der Kommanditgesellschaft sei ohne den Nachweis einer Bareinzahlung riisht möglich. Es hat jedoch festgestellt, daß die- Einzahlung und die inhaltlich unrichtige Quittung nach \ und des Klägers auch dazu bestimmt waren, täuschen und ihn zu veranlassen, nicht von der Absicht Jfl| den Beklagten zu der beabsichtigtan Gesellschaftsgründung abzustehen, sondern leisten. Würde der Beklagte erfahren haben, äger noch mm noch ein anderer eine Barein- seine Einlage zü daß weder der Kl Zahlung erbrachten, so hätte äijich er, wie das Berufungsge- richt feststellt •den Einlagebetrag nicht gezahlt Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, der ir Kläger, kannt war sellschaf alsbald den als verlieren um diese die Komma d|em die schlechten Vermögensverhältnisse JflBl been, habe damit gerechnet, daß die zu gründende Ge-t wegen unzureichender Ausstattung mit Barmitteln l Zahlungsschwierigkeiten geraten und der Beklagte G|esellschaftseinlage zur Verfügung gestellten Betrag werde. Es hat weiter dargelegt, daß der Beklagte L0.000 DM geschädigt ist, weil sowohl JWD als auch nditgesellschaft vermögenslos sind« Die Ansicht des Berufungsgerichts, es verstoße gegen die guten det werdeik Sitten, wenn im Rechtsverkehr Quittungen verwandte der Wahrheit zuwider die erfolgte Einzahlung einer Gesdllschaftseinlage und damit eine nicht vorhandene Kapitalkrsft der Gesellschaft ausweisen sollen, wird von der Revision r icht angegriffen. Sie ist hier rechtlich umöo unbedenklicher, als nach den getroffenen Feststellungen die unrichtige verwendet die vam Kl Einlage zu § 826 BGB Quittung unmittelbar zur Täuschung des Beklagten und dieser dadurch veranlaßt werden sollte, auf äger vorausgesehene Gefahr hin, die eingezahlte verlieren, sich an der Gesellschaft zu beteiligen Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe gemäß äem Beklagten den ihm daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen, läßt keine rechtsirrtümliche Erwägung erkennen. 3c Das Berufungsgericht hat u«a, als wesentlich für die Entschließung des Beklagten, der Gesellschaft die Geldbeträge zu überlassen, angesehen, daß der Beklagte den Eindruck hatts, auch der Kläger halte das zu gründende Unternehmen für vertrauenswürdig genug, um, auch wenn er nicht förmlich Gesellschafter wurde, darin den erheblichen Betrag von 10.000 DM'zu investieren.. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, der Beklagte hätte sich über die Bedingungen der auch ausv^eislich der Bankquittung nur darlehensweise erfolgten Ge'.dhingabe unterrichten müssen und nicht annehmen dürfen, daü der gezahlte Betrag der Gesellschaft langfristig zur Verfügung s Recht entscheid ger von vornhere vorzuspiegeln, Der Beklagte br darlehensweise t nicht in das Ve es vielmehr her abheben werde weist, in der B Strafverfahren kündet hat, er net, die Festst daß auch der K1& 4« Darin. ;ehen werde« Das Berufungsgericht hat mit end darauf abgestellt, daß Jpp und der Kiä-in die Absicht verfolgten, dem Beklagten ^P habe die Einlage von 10«000 DM geleistet, buchte nicht deshalb, weil Jahr dieses Geld om Kläger erhielt, damit zu rechnen, daß es Imogen der Gesellschaft gelangen, der Kläger € its am nächsten Tag von der Bank wieder Daß der Beklagte, worauf die Revision hin-auptVerhandlung vom 27* April 1955 in dem gegen «MP und den Kläger wegen Betrugs be-habe JiM zu sehr vertraut, ist nicht geeig-qllung des Berufungsgerichts auszuschließen, ger den Beklagten getäuscht hat« daß sich der Beklagte, ohne sich vorher Uber zu erkundigen, von diesem und dem Kläger, die beide vorsätzlich hanc Berufungsgericht § 254 BGB zu ertlicken (RGZ 76, 313 [323]; 148, 48 [57/58]; 162. 202 [ 208]:;, sß 5« Das Be der Kommanditges festgestellt, d die Kommanditge von. «MP zurück stellt, daß der um diesen Betrag ifüfungsge rieht hat die Vermögenslosigkeit ellschaft und JMP eingehend dargelegt und der Beklagte, keine Aussicht hat, den an dellschaft gezahlten Betrag von dieser oder zlüerhalten* Damit ist ausreichend festge-Beklagte, was die Revision in Zweifel zieht, geschädigt ist« Begründet gericht getröffe Schadensersätze eiten, hat täuschen lassen, brauchte das kein mitwirkendes Verschulden im Sinne des RAG DJ 1938, 561 [563]). 11. ist die Rüge der Revision, die vom Berufungs« nen Feststellungen reichten nicht aus, einen rspruch des Beklagten gegen den Kläger auch dec wegen Gesellsc Gewährung des Darlehens von 5->000 DM an die iaft zu he jähen ♦ Dan Berufungsgericht hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, in dem angefochtenen Urteil den Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen der an die Gesellschaft gezahlten Einlage von 10-000 DM zu behandeln. Nur an zwei Stellen hat es nebenbei auch den vom Beklagten der Gesellschaft gewährten Darlehensbetrag von 5.000 DM erwähnt. So heißt es im Urteil (S 18), der Beklagte sei durch die sittenwidrige Täuschung veranlaßt worden, seine Einlage sowie weitere Darlehensbeträge der Gesellschaft zur wm» • i —ui » «n» wmwtt •»•••»•» rnrnm—mjammmmmm Verfügung zu stellen, und (S 20) der Kläger habe damit gerechnet, daß die neu zu gründende Gesellschaft wegen unzureichender Ausstattung mit Barmitteln alsbald in Zahlungsschwierigkeiten geraten und daß der Beklagte die von ihm der Gesellschaft als Einlage oder Darlehen zur Verfügung gestellten Geldbeträge nicht mehr zurückerhalten werde, * Aus diesen Feststellungen ergibt sich zwar mit ausreichender Deutlichkeit, daß sich der Beklagte infolge der gemeinsamen Täuschungshandiung JflBP und des Klägers veranlaßt gesenen hat, der Gesellschaft über die Einlage von 10.000 DM hinaus auch das Darlehen von 5»000 DM zu gewähren. Unklar blsibt jedoch, oh dem Kläger bekannt war oder ob er wenigstens damit gerechnet und es gebilligt hat, der Beklagte we;:de der Gesellschaft einen weiteren Betrag darlehensweise zur Verfügung stellen. Eine dahingehende Feststellung ist aber nur Bejahung eines sich aus § 826 BGB ergebenden Schadense::*satzanspruchs erforderlich, denn vorsätzlich ist • die Schad<mszufügung*nur insoweit, als sich der Handelnde der Schadonsfolge bewußt ist (BGH III ZR 44/50 vom 8. März 1951 in Nt HIT 1951» 596). Diese erforderliche Feststellung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Beruf geschehen, aufz Scheidung über rieht zurückzuvei Klägers als unbei Dr„ Kleinewefers ijmgsurteil war daher in dem Umfang, wie uheben und die Sache insoweit, sowie zur Ent* c ie Kosten der Revision, an das Berufungsge-rweisen. Im übrigen war die Revision des gründet zurückzuweisen« Dr. Gelhaar Dr„ Meyer Hanebeck Erbel