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BGH · VI ZR 107/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 107/52

Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist neben anderen Geschwistern die Tochter des im Jahre 19*41 verstorbenen früheren Mühlenbesitzers Paul aus Kö^HHHB» Sämtliche Kinder haben die Erbschaft nach ihrem Vater rechtswirksam abgeschlagen* Am 1, September 1932 war auf Antrag der GflMJ W:asse in Kö^|^ials Hypothekengläubigerin wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Mühlen- Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Zusamn^ wirken mit dem Treuhänder Bo^| die schon für September 194§ vorgesehene Freigabe seines Vermögens mit falschen Beschuld gungen hintertrieben, um ihm Schaden zuzufügen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei auf Grund der B< ratung durch ihren Rechtsanwalt der Überzeugung gewesen, di ihr ein Häckerstattungsanspruch zustehe und dass sie in Verfolgung dieses Anspruches auch in dem Spruchkammerver-fahren des Klägers zu dem Antrag auf Peststellung seiner Kutzniessereigenschaft berechtigt gewesen sei» Sie habe sich mit Recht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters betracl^ ten können, weil die Prist zur Anfechtung der Erbausschlau gung zur Zeit der Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs nach Art 79 des REG noeh nicht abgelaufen gewesen sei. Das Berufungögericht hat festgestellt, die Freigäf des Vermögens des Klägers sei sowohl Mitte September 1941 als auch vom 18» Februar 1949 ab möglich gewesen, soweit sie von dem gegen den Kläger durchgeführten Spruchkammerv( fahren abhängig gewesen sei. September 1948 die Freigabe' angeordnet] nachdem auch der andere Kontrollgrund, nämlich das zunächj nur von den Schwestern der Beklagten betriebene Rückerstal tungsverfahren entfalleh sei. auch habe nicht festgestellt werden können, das* sie ihn entscheidend zu seinem Vorgehen bestimmt hätte Der Treuhänder habe als Zeuge in nicht unglaubwürdiger Weise dazu ausgesagt, die ihm bis dahin persönlich unbekannte Beklagte habe den Wunsch gehabt, sich in das von Seine Vorsprache bei dem Finanzministerium vom 17c September 1946 habe aber nur seinen persönlichen Anliegen gegolten, zu verhindern, dass die Vermögenskontrolle beendet und er als Die Aussagen beider Zeugen fänden eine weitere Bestätigung in den Akten des damals auf Anzeige des Klägers gegen den Treuhänder eingeleiteten Strafverfahrens, Die von dem Kläger beantragte Beeidigung des Treuhänders und die eidliche Vernehmung der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil der Treuhänder einen etwaigen Auftrag der Beklagten nach der Aussage des Zeu-gen Kim* nicht ausgeführt habe und ein solcher Auftrag sich mithin auf die weiteren Maßnahmen der Behörden nicht ursächlich ausgewirkt habe^ Die Beklagte könne daher für den dem Kläger auf die Anregung des Zeugen BoB) entstandenen Schaden nicht mitverantwortlich gemacht werden. Für den ursächlichen Zusammenhang des Vorgehens des Treuhänders mit dem Tun der Beklagten komme es nicht darauf an, in wessen Namen er bei dem Zeugen KiBIB auf ge treten sei, sondern allein darauf, ob seine Handlungsweise von der Beklagten verursacht oder auch nur in irgendeiner Form der Teilnahme unterstützt worden sei» Selbst einem zur Begehung einer Tat Entschlossenen hätte die Beklagte noch Beihilfe gewähren^! Es ist zwar theoretic möglich, dass die Beklagte den Zeugen Bo£ entscheidend seinem Vorgehen gegen den Klager beeinflusst hat, ohne da Bofpnach aussen im Hamen der Beklagten auf getreten ist Berufungsgericht hat aber auf Grund der Aussage des Zeuge^ und der Akten des Strafverfahrens gegen BofU fest stellt, daß der Zeuge Bo0 lediglich aus persönlicher Ver-ärgerung über die von dem Kläger gegen ihn erhobenen Besch; digungen gehandelt habe. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, dass Bo^ nicht entscheidend von der Beklagten zu seinem Tun beeinflusst worden sei. Die weitere Erwägung deji Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Auftrag der Beklagten sich auf die weiteren behördlichen Massnahmen nicht hätten auswirken können, weil er nicht ausgeführt worden sei, be Wenn das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen KiflHi und Bo^H die Überzeugung erlangt haty-dass Bo^ bei der Unterredung mifcTem Zeugen nicht Aufträge der Beklagten gehandelt hat, so erübrigte sich die Vernehmung der oben genannten drei Zeugen, da sie für ein ganz anderes Beweisthema benannt wsren. Ebensowenig ist für die Teilnahme der Beklagten an dem Tun des Zeugen Bof| die unter Beweis gestellte Bezugnahme dieses Zeugen auf Mitteilungen eines Dnkels der Beklagten von Bedeutung. September und 4* Oktober 1948 sei zu dem Ausdruck gebracht, dass damit ein neuer Grund zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Vermögen des Klägers entstanden sei. Aucli aus dem Schreiben des Finanzministeriums an das Amt für v Vermögenskontrolle in £fdHBvom 15* Januar 194$ ergeh# sich, dass das von der Beklagten eingeleitete Rückersta* verfahren einen selbständigen Grund für die Aufrechterhal--tung der Kontrolle gegeben habe. 2o Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dann dem Gesichtspunkt des § 826 BGB geprüft aber nicht für gründet erachtet , weil der Beklagten ein Verstoss gegen die guten Sitten nicht nachzuweisen sei. Es hält nämlichl nicht für erwiesen, dass die Beklagte sich bei Stellung des Rückerstattungsantrags noch der früheren Erbausschla gung nach ihrem Vater bewusst gewesen sei. erstattungsanspruch für berechtigt gehalten und niemals mit der Beklagten Uber die Erbausschlagung verhandelt habe« Die Beklagte habe auch mit Recht darauf hingewiesen, dass sie noch bis zu dem Ende des Jahres 1948 die Ausschla- die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erbausschlagung nicht mehr in Erinnerung gehabt, jeder Erfahrung* Ob eine Tochter ihren Vater ^^erbt habe oder nicht, könne nach der Lebenserfahrung einfach hach wenigen Jahren in Vergessenheit geraten sein« Auch hätte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1« Oktober 1948, in welchem auf die Folgen einer Verzögerung der Freigabe des Müh-lengrundstüctaa ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht unbeachtet bleiben dürfen« Bas Berufungsgericht ist auf Grund des gesamten Verhandlungsergebnisses zu der tatsächliche Feststellung gekommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich der immerhin sieben. Auch ein Erfahrungssatz des In halts, dass ein Kind, das die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat, diese Tatsache unter normalen Umständen nicht vergisst, kann nicht anerkannt werden, weil das Erinnerungsvermögen der einzelnen Menschen sehr ters von ihrem Prozessbevollmächtigten hat bezeichnen lassen, konnte daher das Berufungsgericht, ohne gegen einen Erfahrungssatz zu verstossen, feststellen, dass der Beklagten ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nicht nachzuweisen sei. Hur wenn die Beklagte bewusst falsche Angaben gemacht hätte, hätte ein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen werden können, der einen Schadensersatzanspruch des.Klägers nach $ 826 BGB hätte rechtfertigen können* Eine Handlung karin zwar auch schon dann gegen die guten Sitten verstossen, wenn der Handelnde grobfahrlässig aus gewissenloser Leichtfertigkeit gehandelt hat (EG JW 32, 938).. Sie hat dort vortragen lassen, die Sppprasse Kö|f)p^||p| habe im Jahre 1933 auf Betreiben ihres Rechners, eines alfen Parteigenossen, ihre auf dem Mühlengrundstück ruhende Hypothek gekündigt, um dem Kläger das Grundstück in die Hand zu spielen* Wie jetzt unstreitig ist, war der Vater der Beklagten aber schon im Anfang des Jahres 1932 finanziell völlig zusammengebrochen. Auch hatte die SBPkasse die Hypothek nicht gekündigt, sondern hatte bereits im September 1932 wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben« Die Beklagte hat später selbst vorgetragen, dass der finanzielle Zusammenbruch ihres Vä- ^ ters ausschliesslich auf seiner wirtschaftlichen Untüchtigkeit beruht habe, die so gross gewesen sei, dass die Kinder RUckerstattungsgeSetzes der amerikanischen Zone hätte zudem nur Vorgelegen, wenn sie auf Grund der von dem Nationalsozialismus eingeführten Unterscheidungen in rassischer, nationaler, religiöser oder politischer Beziehung vorgenommen worden wäre«, Biese TJnterschei-— düngen sind aber,erst mit dem 30*—Januar 1933 eingeführt worden* In dieser Beziehung hatte die Beklagte vorgetragen, ihr Vater habe einer Loge angehört und sei deshalb von der NSBäü? betrachtet werden, die nach der Feststellung des Berufungs gerichts nicht auf Gehässigkeit, sondern auf der Erwägung beruhte, dass die Feststellung der Nutzniessereigenschaft des Klägers in dem Rückerstattungsverfahren von Bedeutung sei« b) Zu Unrecht glaubt die Revision ferner einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs 2 BGB in Ver-,5 bindung mit §§.164 und 186 StGB herleiten zu können, weil £ die Beklagte in dem Spruchverfahren des Klägers *herabwür«; di .ende Behauptungen über ihn vorgebracht habe« Bas Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, dass die Beklagte mehrere schriftliche Erklärungen von Belastun zeugen in Händen hatte, welche auf eine Verfolgungstätig-keit des Klägers hindeuteten. § 823 Abs 1 BGB, En ftfhrt aus, die Beklagte habe ihn vor- , sätzlieh, mindestens aber fahrlässig und widerrechtlich an der ungestörten Ausnutzung seines Gewerbebetriebes ge-hindert, indem ' sie die Verlängerung der Vermögenskontrolle herbeigeführt habe.. 102, 223$ t26r 93), Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zwar jeden Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens für ausreichend erklärt, um Ansprüche nach§ 823 Abs 1 BGB auszulösen (BGHZ 3* 278$ 8, 142)« Auch nach dieser Auffassung muss aber der Angriff, der eine Verletzung des Rechts an dem Gewerbebetrieb darstellt, irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein. Es genügt nicht, dass der Angriff sich gegen die Person des Inhabers richtet und dadurch mittelbar Schäden in dem Gewerbebetrieb hervorruft, Die Beklagte hat in zulässiger Weise gegen den Klä-' ger ein Rückerstattungsverfahren eingeleitet, das auf

Zitierte Normen: § 826 BGB
VaterTreuhänderBerufungsgerichtZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2350 005
das Nachschlagewerk! loht fiir die Amtliche Sammlung!
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BGB § 823 Abs 1
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 löhtssatz* Wenn ein unbegründeter Rückerstattungsantrag auf Rückgabe eines mit einem Gewerbebetrieb verbunde-K nen Grundstücks die treuhänderische Verwaltung
 des Grundstücks gemäss Gesetz 52 der Militärre-*
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gierung zur Polge hat, so ist allein hierin noch kein widerrechtlicher Eingriff des Rückerstattungen klägers in den-Gewerbebetrieb zu erblicken*
Aktenzeichens VI ZR 107/52 Urteil des BGH vom 14p April 1954
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OLG Stuttgart - Nebensitzs ^	^rlsruKC"
1954
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;izs seist ent ’ als Urkundsbeamter ' der Geschäftsstelle
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 In dem Rechtsstreit
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. Mühlenbesitzers in ICc5(
Klägers> Berufungsbeklagten, Anschlussberuf ungsklügers und Revisionskll.gers,
- Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt
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 Beklagte , Berufungsklügerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
±rc z?ßbe~ollmüchti£ter* Rechtsanwalt
 hat der yi„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Prof- 3)rt Heiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Bode. Bi Hauß und Br. Saul
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Hebensitz Karlsruhe, vom 1-4* Mai 1952 wird zurückgewienen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte ist neben anderen Geschwistern die Tochter des im Jahre 19*41 verstorbenen früheren Mühlenbesitzers Paul	aus Kö^HHHB» Sämtliche Kinder
 haben die Erbschaft nach ihrem Vater rechtswirksam abgeschlagen* Am 1, September 1932 war auf Antrag der GflMJ W:asse in Kö^|^ials Hypothekengläubigerin wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Mühlen-
grundstltckes des Paul	angeordnet wordeh» Die An-
tragstellerin erhielt in dem Versteigerungstermin vom 6* April 1933 den Zuschlag* Am 25* Oktober 1933 verpach- • tete sie das Grundstück an den Kläger, der seit 1930 Mitglied der NSDAP und Ortsgruppenleiter in Kö|^HH0 war»
Am 3 c Oktober 1936 verkaufte die S^^casse das Grundstück dem Kläger* Hach dem Kriege wurde der Kläger in ein Internierungslager gebracht und Uber sein Vermögen die Sperre nach dem Alliierten Gesetz Nr 52 verhängt» ©erzeuge Alfred Bofl wurde zu dem Treuhänder bestellt und erhielt für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 500*- EM, die nach der Währungsumste11ung auf 500*- DM umgestellt wurde. In dem Beneinigungsverfahren nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5« März 1946 wurde der Kläger durch Entscheidung der Spruchkammer I in Karlsruhe vom 29- Juli 1947 als Belasteter eingestuft* Auf seine Berufung wurde diesei Entscheidung aufgehoben und er durch Spruch der BerufungsSpruchkammer II in Karlsruhe vom 18. Dezember 1948 in die Kate-
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gorie der Minderbelesteten eingeordnet mit der Maßgabe, dass er nach Zahlung einer Buße von 500»- DM ohne weiteres Verfahren als Mitläufer eingereiht wurde*
Inzwischen hatten die Geschwister der Beklagten gegeiy den Kläger ein Verfahren auf Rückerstattung des Mühlengru^jj
 Stuckes eingeleitet. Nachdem sie am 14. September 1948 auf’
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die Durchführung des Verfahrens verzichtet hatten, betrieb' die Beklagte allein das RUckerstattungsverfahren weiter. Ferner beantragte sie am 6, Januar 1949 die Wiederaufnahme, des Bereinigungsverfahrens des Klägers. Den Rückerstattung' antrag nahm sie am 27» April 1949-*urück, nachdem ihre Erbschaf tsausschlagung bekannt geworden war. Die Sperre über d Vermögen des .Klägers wurde am 28, April 1949 mit Wirkung v 4» Mai 1949 aufgehoben. Der Treuhänder wurde durch Verfüget des Amts für Vermögenskontrolle am gleichen Tage entlassen bezog aber sein Gehalt vertragsgemäße noch bis Ende Mai 19 Der Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Spruchverf rens wurde im Juni 1949 abgewiesen«
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Zusamn^ wirken mit dem Treuhänder Bo^| die schon für September 194§ vorgesehene Freigabe seines Vermögens mit falschen Beschuld gungen hintertrieben, um ihm Schaden zuzufügen. Zu demselbe Zweck habe sie unter der Behauptung, sie sei die Erbin ihr Vaters, das Rückerstattungsverfahren aufrechterhalten, obw sie die Erbschaft ausgeschlägen gehabt hätte. Ohne ihr Eingreifen wäre die Vermögenskontrolle schon im September 194 spätestens aber im Februar 1949 aufgehoben worden. Durch die von der Beklagten verschuldete Verzögerung hätte er de Treuhänder sein Gehalt aeht Monate länger zahlen müssen.»E schliesslich der Sozialabgaben sei ihm hierdurch ein Schad von 4 430,94 DM entstanden. Auch ein in seinem Betrieb nie mehr benötigter Kraftfahrer habe erst nach der Aufhebung d‘ Vermögenssperre entlassen werden können. Ihm selbst und se ner Tochter habe der Treuhänder*die Tätigkeit in dem Betri
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be verboten» Hierdurch sei ihm ein weiterer Schaden von mil des tens 4 Q00*- DU entstanden.
Der Kläger hat beantragt» die Beklagte zur Zahlung voh| 8 450,94 DM nebst 6 £ Zinsen seit der Klagezustellung zu v urteilen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei auf Grund der B< ratung durch ihren Rechtsanwalt der Überzeugung gewesen, di ihr ein Häckerstattungsanspruch zustehe und dass sie in Verfolgung dieses Anspruches auch in dem Spruchkammerver-fahren des Klägers zu dem Antrag auf Peststellung seiner Kutzniessereigenschaft berechtigt gewesen sei» Sie habe sich mit Recht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters betracl^ ten können, weil die Prist zur Anfechtung der Erbausschlau gung zur Zeit der Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs nach Art 79 des REG noeh nicht abgelaufen gewesen sei. Die^l
Anfechtung sei lediglich aus Versehen unterblieben. Ihre
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Schwestern hätten die Weiterverfolgung des Rückerstattung«: anspyuShs nur aus Mangel an Mitteln aufgegeben- Für die Hai lungen des Treuhänders sei sie nicht verantwortlich»

bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2 107,75 DM nebst .Zinsen verurteilt lind die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die.; Klage unter Zurückweisung der Anschluesberufung des Kläger! in vollem Umfang abgewiesen wöräeiu Mit der Revision ver- ( folgt der Kläger die Klage weiter. Die Beklagt^ beantragt,, die Revision zurUckÄ^n.	, . ,v . ■ ! ■ ■.
 
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Entscheidungsgründe:
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I® 1. Das Berufungögericht hat festgestellt, die Freigäf des Vermögens des Klägers sei sowohl Mitte September 1941 als auch vom 18» Februar 1949 ab möglich gewesen, soweit sie von dem gegen den Kläger durchgeführten Spruchkammerv( fahren abhängig gewesen sei. Nachdem der Kläger am 16. At gust 1948 gegen die erste Spruchkammerentscheidung Beruft eingelegt und der Öffentliche Kläger sich der Berufung nii angeschlossen hätte, sei nach dem Ermessen der Verwalt! der gesperrten Vermögen die Freigabe des Vermögens des Öl gers zulässig gewesen» Demgemäss habe das Finsnzministeril mit Erlass vom 10. September 1948 die Freigabe' angeordnet] nachdem auch der andere Kontrollgrund, nämlich das zunächj nur von den Schwestern der Beklagten betriebene Rückerstal tungsverfahren entfalleh sei. Auf die Anregung des Treuhi ders Bof| habe der Finanzminister jedoch am 28. September,*] 1948 verfügt, dass das Vermögen des Klägers solange unter; Kontrolle gehalten werden solle, bis das Berufungsverfahi vor der Spruchkammer rechtskräftig abgeschlossen sei. nisterialabteilung für gesperrte Vermögen habe demgemäss Vermögenskontrollamt in KaMHHB&m 4° Oktober 1948 ent* sprechende Anweisungen erteilt. Für diese von dem Treuhäng«^ veranlasste Verlängerung der Vermögenskontrolle könne diel Beklagte jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Es nicht erwiesen,' dass sie den Treuhänder beauftragt habe,
^en seinem persönlichen Anliegen auch in ihrem Auftrag et handeln? auch habe nicht festgestellt werden können, das* sie ihn entscheidend zu seinem Vorgehen bestimmt hätte Der Treuhänder habe als Zeuge in nicht unglaubwürdiger Weise dazu ausgesagt, die ihm bis dahin persönlich unbekannte Beklagte habe den Wunsch gehabt, sich in das von

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ihren Schwestern betriebene Rückerstattungsverfahren einzuschalten und habe ihn hierzu um seine Hilfe gebeten. Hierauf habe e$ sie mehrfach besucht. Seine Vorsprache bei dem Finanzministerium vom 17c September 1946 habe aber nur seinen persönlichen Anliegen gegolten, zu verhindern, dass die Vermögenskontrolle beendet und er als
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Treuhänder entlassen würde. Dies habe auch der als Zeuge vernommene ehemalige Präsidialdirektor Ki^BH bestätigt, der den Treuhänder damals im Auftrag des Finanzministers empfangen habe. Die Aussagen beider Zeugen fänden eine weitere Bestätigung in den Akten des damals auf Anzeige des Klägers gegen den Treuhänder eingeleiteten Strafverfahrens, Die von dem Kläger beantragte Beeidigung des
 Treuhänders und die eidliche Vernehmung der Beklagten
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sei nicht erforderlich gewesen, weil der Treuhänder einen etwaigen Auftrag der Beklagten nach der Aussage des Zeu-gen Kim* nicht ausgeführt habe und ein solcher Auftrag sich mithin auf die weiteren Maßnahmen der Behörden nicht ursächlich ausgewirkt habe^ Die Beklagte könne daher für den dem Kläger auf die Anregung des Zeugen BoB) entstandenen Schaden nicht mitverantwortlich gemacht werden.
2« Die Revision rügt insofern einen Verstoss des Ber rufungsgerichts gegen die Denkgesetze und Verkennung des Begriffs des ursächlichen Zusammenhangs. Für den ursächlichen Zusammenhang des Vorgehens des Treuhänders mit dem
 Tun der Beklagten komme es nicht darauf an, in wessen
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Namen er bei dem Zeugen KiBIB auf ge treten sei, sondern allein darauf, ob seine Handlungsweise von der Beklagten verursacht oder auch nur in irgendeiner Form der Teilnahme unterstützt worden sei» Selbst einem zur Begehung einer Tat Entschlossenen hätte die Beklagte noch Beihilfe gewähren^! können«

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Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist zwar theoretic möglich, dass die Beklagte den Zeugen Bo£ entscheidend seinem Vorgehen gegen den Klager beeinflusst hat, ohne da Bofpnach aussen im Hamen der Beklagten auf getreten ist Berufungsgericht hat aber auf Grund der Aussage des Zeuge^ und der Akten des Strafverfahrens gegen BofU fest stellt, daß der Zeuge Bo0 lediglich aus persönlicher Ver-ärgerung über die von dem Kläger gegen ihn erhobenen Besch; digungen gehandelt habe. Hiermit steht die weitere Festste lung im Einklang, dass der Zeuge Bo^|, selbst wenn er ein Auftrag von der Beklagten zur Wahrung ihrer Interessen erhalten habe, ihn jedenfalls nicht ausgeführt habe. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, dass Bo^ nicht entscheidend von der Beklagten zu seinem Tun beeinflusst worden sei. Die weitere Erwägung deji Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Auftrag der Beklagten sich auf die weiteren behördlichen Massnahmen nicht hätten auswirken können, weil er nicht ausgeführt worden sei, be
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sagt nichts anderes, denn auch sie verneint den ursächlich’
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Zusammenhang zwischen einem etwaigen Tun der Beklagten um dem eingetretenen Schaden. Die Möglichkeit allein, dass < Beklagte als Gehilfin des Zeugen Bo^ für die von diesem begangene unerlaubte Handlung haften‘könnte, ist solange für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, als d Art dieser Beihilfe nicht feststeht.
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in dieser Beziehung erhebt die Revision Vine Verfahrensrüge dahin, dass das Berufungsgericht Beweisanträ des Klägers übergangen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hatte in dem Schriftsatz vom 27. März 195 drei Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, dass der Zeuge B
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in dem Spruchkemmerverfahren des Klägers für die Beklagte Material habe sammeln und in ihrem Namen verwerten lassen. Hieraus will der Kläger schliessen, dass Bo^ auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vermögensfcontrolle in ihrem Namen und Auftrag gehandelt hat. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Wenn das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen KiflHi und Bo^H die Überzeugung erlangt haty-dass Bo^ bei der Unterredung mifcTem Zeugen nicht Aufträge der Beklagten gehandelt hat, so erübrigte sich die Vernehmung der oben genannten drei Zeugen, da sie für ein ganz anderes Beweisthema benannt wsren. Ebensowenig ist für die Teilnahme der Beklagten an dem Tun des Zeugen Bof| die unter Beweis gestellte Bezugnahme dieses Zeugen auf Mitteilungen eines Dnkels der Beklagten von Bedeutung.
II. 1. Hinsichtlich des RUckerstattungsantrags der Beklagteh’*? hat das Berufungsgericht festgestellt, dass er ebenfalls für die weitere Aufrechterhaltung der Vermögenskontrolle ursächlich war. Von dem Antrag hätten die Bevollmächtigten y der Beklagten, nämlich die Rechtsanwälte Hfllld und Bfld fdB dem Finanzministerium am 18. September 1948 Mitteilung % gemacht. Bereits in den Erlassen des Finanzministers voin ’
28. September und 4* Oktober 1948 sei zu dem Ausdruck gebracht, dass damit ein neuer Grund zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Vermögen des Klägers entstanden sei. Aucli aus dem Schreiben des Finanzministeriums an das Amt für v Vermögenskontrolle in £fdHBvom 15* Januar 194$ ergeh# sich, dass das von der Beklagten eingeleitete Rückersta* verfahren einen selbständigen Grund für die Aufrechterhal--tung der Kontrolle gegeben habe. Desgleichen sei die weit# Verzögerung der Freigabe des Vermögens des Klägers vom

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Februar 1949 bis zu dem 4. Mai 1945 durch das Vorgehen der Beklagten verursacht v.'orden. Nach der Entscheidung der BerufungsSpruchkammer vom "18. Dezember 1948 habe der v Vertreter der Klägerin am 6. Januar 1949 einen Wiederauf nehme ant rag gegen den Kläger gestellt und am 6. April 1949 ihre Zulassung als Nebenklägerin in dem Sjruchkamne verfahren beantragt. Bereits auf den Eingang dieser An-: träge hin sei die Freigabe des gesperrten Vermögens" ange^
halten worden.
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Gegen diese den Revisionskläger nicht beschwerendem Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2o Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dann dem Gesichtspunkt des § 826 BGB geprüft aber nicht für gründet erachtet , weil der Beklagten ein Verstoss gegen die guten Sitten nicht nachzuweisen sei. Es hält nämlichl nicht für erwiesen, dass die Beklagte sich bei Stellung des Rückerstattungsantrags noch der früheren Erbausschla gung nach ihrem Vater bewusst gewesen sei. Der Bevollmäc tigte der Geschwister der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. M aus Ba^D, habe, wie er erklärt habe, mit seinen Auftraggeberinnen über die Frage einer Ausschlagi der Erbschaft nicht gesprochen und sie auch nicht über d„ Rechtswirkungen einer etwaigen Ausschlagung belehrt. Er -habe den-Rückerstattungsantrag für begründet gehalten un am 14* September 1948 auftragsgemäss von der üeiterverfcf gung des Anspruchs nur deshalb abgesehen, weil die Berec tigten aus finanziellen Gründen von der Sache hätten Ab-* stand nehmen wollen. Auch der Vertreter der Beklagten, Rechtsanvalt	habe erklärt, dass erden Rück-
erstattungsanspruch für berechtigt gehalten und niemals mit der Beklagten Uber die Erbausschlagung verhandelt habe« Die Beklagte habe auch mit Recht darauf hingewiesen, dass sie noch bis zu dem Ende des Jahres 1948 die Ausschla-
gung der Erbschaft gemäss Art 79 Abs 2 und 3 .REG Nr 59 habe anfechten können« Das Berufungsgericht sieht bei dieser Sachlagen, in Anbetracht der früheren ernsten— wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familie BHHUP» die auch zu Meinungsverschiedenheiten der Kinder mit dem Vater geführt Mitten, ferner im Hinblick auf die mangelnde geschäftliche Erfahrung und schwere Erkrankung der Beklagten es nicht als unmöglich an, dass sie sich der sieben Jahre zurückliegenden Erbausschlagung nicht mehr erinnert habe« Auch die Auffassung der Beklagten, dass der Klüger als Nutzniesser der NSDAP das Mühlengrundstück im Einvernehmen mit dem Rechner der S^pkasse von PHP einem alten PG, an sich gebracht habe, sei verständlich und beruhe nicht auf Fahrlässigkeit« Sie sei daher auch berechtigt gewesen, sich in das Spruchkammerverfahren einzuschalten, weil dies der Verwirklichung
 ihres Rückerstattungsanspruchs dienlich gewesen sei. Keinesfalls habe sie einen etwaigen Irrtum, selbst wenn er auf Fahrlässigkeit beruhe, in gewissenloser Weise verschuldet, so dass die Voraussetzungen für einen auf § 826 gestützten Schadensersatzanspruch des Klügers nicht gegeben seien.
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3- Diese Ausführungen werden von der Revision ange griffen.
a)	Der Revisionsklüger führt aus, das Berufungsge-
 
richj; habe bei de# Beweiswürdigüng Übersehen, dass die Beklagte die in dem von ihr ausgefttllten Anmeldungsfor-mular gestellte Frage nach ihrer Berechtigung.zur Geltendmachung eines Bestitutionsanspruchs geflissentlich nicht beantwortet habe, da sii| sonst Uber die Erbausschlagung. hätte Auskunft geben müssen. Zudem widerspreche. die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Erbausschlagung nicht mehr in Erinnerung gehabt, jeder Erfahrung* Ob eine Tochter ihren Vater ^^erbt habe oder nicht, könne nach der Lebenserfahrung einfach hach wenigen Jahren in Vergessenheit geraten sein« Auch hätte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1« Oktober 1948, in welchem auf die Folgen einer Verzögerung der Freigabe des Müh-lengrundstüctaa ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht unbeachtet bleiben dürfen«
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Biese Büge bewegt sieh im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das%evisions-gerioht entzogen iöt. Bas Berufungsgericht ist auf Grund des gesamten Verhandlungsergebnisses zu der tatsächliche Feststellung gekommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich der immerhin sieben. Jahre zurückliegend den Erbausschlagung nicht mehr bewusst gewesen sei. Der
 Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins kann bei
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dieser Sachlage nicht zu dem Beweis des Gegenteils verwen^
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det werden, weil es sich hier nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt. Auch ein Erfahrungssatz des In halts, dass ein Kind, das die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat, diese Tatsache unter normalen Umständen nicht vergisst, kann nicht anerkannt werden, weil das Erinnerungsvermögen der einzelnen Menschen sehr
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verschieden ist. Obwohl die Beklagte sich in dem Rück-
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erstattungsverfahren aixsdrücklich als Erbin ihres Va-
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ters von ihrem Prozessbevollmächtigten hat bezeichnen lassen, konnte daher das Berufungsgericht, ohne gegen einen Erfahrungssatz zu verstossen, feststellen, dass der Beklagten ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nicht nachzuweisen sei. Hur wenn die Beklagte bewusst falsche Angaben gemacht hätte, hätte ein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen werden können, der einen Schadensersatzanspruch des.Klägers nach $ 826 BGB hätte rechtfertigen können* Eine Handlung karin zwar auch schon dann gegen die guten Sitten verstossen, wenn der Handelnde grobfahrlässig aus gewissenloser Leichtfertigkeit gehandelt hat (EG JW 32, 938).. Wenn die Beklagte sich aber der Erbausschlagung nicht mehr erinnerte, kann insofern
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auch ein leichtfertiges Handeln nicht angenommen werden«
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Ihr Vorbringen in dem Re stit utionsverfahren war zwar auch im übrigen in einigen Punkten unrichtig. Sie hat dort vortragen lassen, die Sppprasse Kö|f)p^||p| habe im Jahre 1933 auf Betreiben ihres Rechners, eines alfen Parteigenossen, ihre auf dem Mühlengrundstück ruhende Hypothek gekündigt, um dem Kläger das Grundstück in die Hand zu spielen* Wie jetzt unstreitig ist, war der Vater der Beklagten aber schon im Anfang des Jahres 1932 finanziell völlig zusammengebrochen. Auch hatte die SBPkasse die Hypothek nicht gekündigt, sondern hatte bereits im September 1932 wegen eines Zinsrückstandes die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben« Die Beklagte hat später selbst vorgetragen, dass der finanzielle Zusammenbruch ihres Vä- ^ ters ausschliesslich auf seiner wirtschaftlichen Untüchtigkeit beruht habe, die so gross gewesen sei, dass die Kinder
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sich mit dem Gedanken getragen hätten, ihn entmündigen
RUckerstattungsgeSetzes der amerikanischen Zone hätte zudem nur Vorgelegen, wenn sie auf Grund der von dem Nationalsozialismus eingeführten Unterscheidungen in rassischer, nationaler, religiöser oder politischer Beziehung vorgenommen worden wäre«, Biese TJnterschei-— düngen sind aber,erst mit dem 30*—Januar 1933 eingeführt worden* In dieser Beziehung hatte die Beklagte vorgetragen, ihr Vater habe einer Loge angehört und sei deshalb von der NSBäü? als politischer Gegner verfolgt worden« Sie war aber nicht in der Lage, die Loge zu benennen, deren Mitglied ihr Vater gewesen sei«
Trotzdem stimmt der erkennende•Senat dem Berufungsgericht darin bei, dass die Beklagte zwar fahrlässig, nicht aber so leichtfertigt gehandelt habe, dass man ihr einen Verstoss gegen die guten Sitten zu dem Vorwurf machen
 die günstigen Zahlungsbedingungen sprechen, welche die
 zu lassen. Eine Entziehung im Sinne der Art 1-3 des
 der Rechner der S^pcas^e, der ein altes Mitglied der NSDAP war, habe die Versteigerung des Mühl engrund Stücks

Beteiligung der Beklagten an dem Spruchverfahren des Kläg
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betrachtet werden, die nach der Feststellung des Berufungs gerichts nicht auf Gehässigkeit, sondern auf der Erwägung beruhte, dass die Feststellung der Nutzniessereigenschaft des Klägers in dem Rückerstattungsverfahren von Bedeutung sei«
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b)	Zu Unrecht glaubt die Revision ferner einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs 2 BGB in Ver-,5 bindung mit §§.164 und 186 StGB herleiten zu können, weil £ die Beklagte in dem Spruchverfahren des Klägers *herabwür«; di .ende Behauptungen über ihn vorgebracht habe« Bas Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, dass die Beklagte mehrere schriftliche Erklärungen von Belastun zeugen in Händen hatte, welche auf eine Verfolgungstätig-keit des Klägers hindeuteten. Sie handelte . daher nicht fahrlässig, wenn sie in dem Spruchverfahren die belastende^-Erklärungen den zuständigen Behörden 'mitteilte. Sie durfte ; es diesen überlassen, die notwendigen Ermittlungen anzustellen und war nicht verpflichtet, selbst zu untersuchen, inwiefern die Beschuldigungen zutrafen.
c)	Schliesslich vermisst der Revisionskläger die Würdigung des Klagevorbringens nach dem Gesichtspunkt des .
§ 823 Abs 1 BGB, En ftfhrt aus, die Beklagte habe ihn vor- , sätzlieh, mindestens aber fahrlässig und widerrechtlich an der ungestörten Ausnutzung seines Gewerbebetriebes ge-hindert, indem ' sie die Verlängerung der Vermögenskontrolle herbeigeführt habe.. Es ist richtig, dass der eingerichtete ' und ausgeübte Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB anerkannt ist (BGHZ 3, 278$ RGZ 135, .242). Nach der früheren Recht-
sprechung des Reichsgerichts setzte eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne voraus, dass sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtete indem der Betrieb tatsächlich behindert oder seine recht liehe Zulässigkeit verneint oder seine Schliessung oder Einschränkung verlangt wurde, nicht aber schon dann,wenn die Handlungen nur auf den Ertrag des Geschäftes nachteilig-einwirkten (RGZ 79 , 224? 102, 223$ t26r 93), Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zwar jeden Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens für ausreichend erklärt, um Ansprüche nach§ 823 Abs 1 BGB auszulösen (BGHZ 3* 278$ 8, 142)« Auch nach dieser Auffassung muss aber der Angriff, der eine Verletzung des Rechts an dem Gewerbebetrieb darstellt, irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein. Es genügt nicht, dass der Angriff sich gegen die Person des Inhabers richtet und dadurch mittelbar Schäden in dem Gewerbebetrieb hervorruft, Die Beklagte hat in zulässiger Weise gegen den Klä-' ger ein Rückerstattungsverfahren eingeleitet, das auf
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Rückgabe des Mühlengrundstückes einschliesslich des da-,,
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rauf eingerichteten Gewerbebetriebes gerichtet war. Bass daraufhin von den RUckerstattungsbehÖrden die bereits vorher angeordnete Sperre des Vermögens des Klägers verlängert wurde, war eine gesetzliche Folge, die mit jedem Rückerstattungsverfahren verbunden ist. Hierfür kann die Beklagte daher nicht verantwortlich gemacht werden. Bies gilt auch von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Spruchverfahrens, die ebenfalls dem Rückerstattungsverfahren dienlich sein sollte« Auch die hiermit verbundene behördliche Verlängerung der Vermögenssperre kann daher nicht a

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des Klägers angesehen werden. Der Betrieb als solcher wurde von diesen Maßnahmen Überhaupt nicht berührt, denn er wurde ohne jede sachliche Einschränkung durch den Treuhänder weitergeführt« Die Ausschliessung des Klägers von der Betriebsführung war eine behördliche Maßnahme, von der nicht der Betrieb, sondern nur der Kläger persönlich betroffen wurde. Da mithin ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb-4ee Klägers nicht vorliegt, kann die Klage auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.
Auch im übrigen gibt das angefochtene Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß*
Die Revision musste daher als unbegründet zurückge* wiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
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Meiß	Dr*	Geihaar	Br.	Bode
 Dr. Hauß	Dr*	Kaul