Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Eingaben des Klägers vom Dezember 2002, 22. März 2003 sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 107/03 BESCHLUSS 6. Mai 2003 in dem Verfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Eingaben des Klägers vom Dezember 2002, 22. Januar 2003, 2. Februar 2003 und vom 13. März 2003 sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zu dem Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gegenstandswert: 1.098,23 € Müller Greiner Pauge Stöhr Wellner