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BGH · VI ZR 106/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 106/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 4. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der 5. Der zu dieser Zeit als Aufsichtskraft eingesetzte Badewärter T.der bekl$£en Stadt barg den Kläger aus dem Wasser und schaffte ihn in den Schwimmeisterraum. Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Ersatz seines bei dem Badeunfall erlittenen materiellen Schadens, Feststellung der Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem Ersatz des Zukunftsschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Landgericht hat dem Feststellungsanspruch stattgegeben und die Klage auf Zahlung des materiellen und immateriellen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hält eine Haftung der beklagten Stadt für eine Pflichtverletzung ihres Badewärters T. bei der Aufsichtsführung im Hallenbad, die für den Badeunfall des Klägers ursächlich gewesen sei, aus Verletzung des Benutzungsvertrages nach §§ 278, 276 BGB und aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB für gegeben. habe nach dem Ergebnis der Bewei sauf nähme zur Unfallzeit nicht unmittelbar am Beckenrand, sondern weiter entfernt an einer kleinen Mauer gestanden, die den Abgang zu dem Untergeschoß begrenzt. Den ihr nach § 831 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Stadt nicht erbracht. Ein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Stadt hat selbst das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht (§ 823 BGB). 1. Entgegen dem Standpunkt der Revisionserwiderung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die von der Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Beaufsichtigung und Überwachung des Schwimmbetriebes im Hallenbad getroffenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen. Es mußte nur dafür gesorgt sein, daß bei vorübergehender Abwesenheit des Schwimmeisters ein geeigneter Stellvertreter die Aufsicht in der Schwimmhalle übernahm (vgl. Im allgemeinen ist nämlich ein Schwimmeister allein in der Lage, das Schwimmbecken und die übrigen Verkehrswege einer übersichtlich gestalteten, nicht zu großen Schwimmhalle ausreichend zu Überblicken, die Einhaltung der zu dem Schutze der Schwimmgäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten und in Notfällen helfend einzugreifen. Daß die Schwimmhalle des R.-Bades übersichtlich ist, hat das Berufungsgericht aufgrund eigener Anschauung festgestellt. Deswegen war es auch nicht erforderlich, der besseren Übersicht wegen für den aufsichtsführenden Schwimmmeister eine erhöhte Kanzel einzubauen, die er in der Praxis ohnehin immer wieder für kurze oder längere Zeit hätte verlassen müssen, um seinen verschiedenen Pflichten nachkommen zu können. Danach hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eine Haftung der beklagten Stadt nach §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe verneint. Die (in der mündlichen Verhandlung vorrangig zu diesem Punkt vorgetragenen) Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, die beklagte Stadt müsse nach § 831 BGB für ein Fehlverhalten ihres Badewärters T. geht dahin, er habe - nach einem Rundgang um das Becken - sich einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand aufgehalten, sondern seinen Standpunkt weiter zurück an einer kleinen Mauer, die die Treppe herunter zu dem Lehrschwimmbecken schützte, gewählt. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch die Aufgaben des aufsichtsführenden Bademeisters; vor allem stellt es an ihn Anforderungen, die er nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer Pflichten erfüllen kann. Der Bademeister hat nicht nur das eigentliche Schwimmbecken daraufhin zu überwachen, ob die Ordnung im Becken gewahrt ist, insbesondere ob einer der . Er muß deshalb auch das Treiben der Schwimmgäste auf den Verkehrswegen und Zugängen außerhalb des Beckens beobachten. kurz vor dem Unfall getan hat, und er wird immer wieder nicht nur die Wasseroberfläche Überblicken, sondern auch in das Becken hineinblicken müssen ("Aufsicht am Wasser*). Nicht aber kann von ihm verlangt werden, daß er immer dann, wenn er nicht an anderer Stelle gebraucht wird, sich direkt an den Beckenrand stellt. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht falsch verhalten, als er nach einem Hundgang um das Becken einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand, sondern vielleicht 2 m weiter zurück an der besagten kleinen Mauer stand und von dort aus das Treiben in der Schwimmhalle beobachtete. entfällt deshalb eine Haftung der beklagten Stadt nach § 831 BI?B, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob sie ihren Badewärter T.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 92 ZPO
BGBAufsichtBeckenbeklagenBerufungsgerichtSchwimmhalleStadtKlägerSchwimmbecken

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Zu den Anforderungen an die Aufsicht über den Badebetrieb in Hallenbädern.
BGH, Urt.v. 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 106/78 URTEIL	Verkündet am
2. Oktober 1979 Walz
 in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt K
Vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Michael
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Schmerzensgeld betrifft.
Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1976 insoweit geändert, als es diese zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II.	Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 27. März 1971 besuchte der damals 9 1/2-Jährige Kläger in Begleitung seiner 15-jährigen Cousine das R.-Bad der beklagten Stadt. Im Erdgeschoß dieses Ba-
 
des befindet sich ein 23 x 12,3 m großes Schwimmbecken, das durch eine Kette in einen Teil für Schwimmer und einen solchen für Nichtschwimmer lint erteilt ist. Während sich seine Cousine mit ihrer kleinen Schwester in dem im Untergeschoß gelegenen Lehrschwimmbecken aufhieit, ging der Kläger, der nicht schwimmen konnte, in die Schwimmhalle im Erdgeschoß. Dort wurde er im 3,30 m tiefen Teil des Schwimmbeckens, etwa 8 m von der Sperrkette entfernt, in der Nähe des Beckenrandes regungslos auf dem Beckenboden liegend gefunden. Der zu dieser Zeit als Aufsichtskraft eingesetzte Badewärter T. der bekl$£en Stadt barg den Kläger aus dem Wasser und schaffte ihn in den Schwimmeisterraum. Dort stellte der Schwimmeister M. der beklagten Stadt Wiederbelebungsversuche an, die Erfolg hatten. Der Kläger blieb indessen noch drei Wochen bewußtlos. Er hat wegen der Unterbrechung der Sauerstoff Zufuhr zu dem Gehirn einen Gehirnschaden erlitten.
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Ersatz seines bei dem Badeunfall erlittenen materiellen Schadens, Feststellung der Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem Ersatz des Zukunftsschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat dem Feststellungsanspruch stattgegeben und die Klage auf Zahlung des materiellen und immateriellen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Stadt ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiter die Abweisung der Klage, sovdLt der Kläger ein Schmerzensgeld begehrt.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält eine Haftung der beklagten Stadt für eine Pflichtverletzung ihres Badewärters T. bei der Aufsichtsführung im Hallenbad, die für den Badeunfall des Klägers ursächlich gewesen sei, aus Verletzung des Benutzungsvertrages nach §§ 278, 276 BGB und aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB für gegeben. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Badewärter T. habe nach dem Ergebnis der Bewei sauf nähme zur Unfallzeit nicht unmittelbar am Beckenrand, sondern weiter entfernt an einer kleinen Mauer gestanden, die den Abgang zu dem Untergeschoß begrenzt.
Von dort habe er einen wesentlichen teil des Schwimmbeckens nicht einsehen können. Zur Beaufsichtigung des Badebetriebes hätte er sich aber am Beckenrand aufhalten müssen, weil er nur so etwaige in die Gefahr des Ertrinkens geratene Badegäste im gesamten Becken rechtzeitig hätte bemerken und notfalls retten können. Wenn er unmittelbar am Beckenrand gestanden hätte, hätte er den untergegangenen Kläger früher bemerkt und diesen früher retten können. Der Kläger hätte dann keinen dauernden Körperschaden davongetragen.
Den ihr nach § 831 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Stadt nicht erbracht. Sie habe nämlich nicht hinreichend dargetan, daß sie ihn genügend überwacht habe. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten, die Aufsicht regelnden Anordntangen sie erlassen habe; vor allem habe sie nicht vorgetragen, wann und insbesondere wie oft T. überwacht worden sei.
 
II.
Die Revisiony die sich nur gegen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wendet, hat Erfolg. Ein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Stadt hat selbst das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht (§ 823 BGB). Ebensowenig läßt sich aber den Feststellungen im Berufungsturteil ein Fehlverhalten des Badewärters T. entnehmen, für das die beklagte Stadt nach § 831 BGB eintreten müßte.
1. Entgegen dem Standpunkt der Revisionserwiderung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die von der Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Beaufsichtigung und Überwachung des Schwimmbetriebes im Hallenbad getroffenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen.
a) Die baulichen Einrichtungen entsprachen den Vorschriften. Insbesondere wurde es zu dem Unfallzeitpunkt weder allgemein als erforderlich angesehen, noch war es durch eine Vorschrift, und sei es auch nur eine Unfallverhütungsvorschrift, vorgeschrieben, zur Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle von der Größe und Beschaffenheit des R.-Bades mehr als eine Aufsichtskraft als "Schwimmeister" einzusetzen. Es mußte nur dafür gesorgt sein, daß bei vorübergehender Abwesenheit des Schwimmeisters ein geeigneter Stellvertreter die Aufsicht in der Schwimmhalle übernahm (vgl. dazu § 2 Abs. 2 der "Richtlinien zur Verhütung von Unfällen" Abschnitt 42
 
Badeanstalten, herausgegeben von den Gemeindeunfallversicherungsträgern aufgrund der §§ 546, 656, 767 RVO, abgedruckt in Bohm, Recht und Verwaltung im Badewesen, 2. Aufl. 1978 S. 529 ff). Das aber hatte die beklagte Stadt beachtet. Auch heute noch wird in den Unfallverhütungsvorschriften die Zuziehung eines zweiten Schwimmeisters nur in Freibädern bei Spitzenbelastungen gefordert. Eigene Überlegungen der beklagten Stadt mußten ihr nicht die Anordnung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen aufdrängen. Im allgemeinen ist nämlich ein Schwimmeister allein in der Lage, das Schwimmbecken und die übrigen Verkehrswege einer übersichtlich gestalteten, nicht zu großen Schwimmhalle ausreichend zu Überblicken, die Einhaltung der zu dem Schutze der Schwimmgäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten und in Notfällen helfend einzugreifen. Es kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, vind die ihm den Umständen nach zu demutbar sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 -VersR 1976, 149, 150 und vom 15.
April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, jeweils m.w.Nachw.).
 
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichte für die Aufsicht in der hier in Rede stehenden Halle ein Schwimmeister aus. Daß die Schwimmhalle des R.-Bades übersichtlich ist, hat das Berufungsgericht aufgrund eigener Anschauung festgestellt. Deswegen war es auch nicht erforderlich, der besseren Übersicht wegen für den aufsichtsführenden Schwimmmeister eine erhöhte Kanzel einzubauen, die er in der Praxis ohnehin immer wieder für kurze oder längere Zeit hätte verlassen müssen, um seinen verschiedenen Pflichten nachkommen zu können.
Danach hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eine Haftung der beklagten Stadt nach §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe verneint.
2.	Die (in der mündlichen Verhandlung vorrangig zu diesem Punkt vorgetragenen) Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, die beklagte Stadt müsse nach § 831 BGB für ein Fehlverhalten ihres Badewärters T. einstehen.
Aus den von ihm getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich schon nicht, daß T. den Unfall des Klägers unter Verletzung seiner Pflichten als aufsichtsführender Bademeister verursacht hat.
a) Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es könne nicht festgestellt werden, daß T. sich zur Unfallzeit nicht in der Halle befunden hat; ferner habe der Kläger nicht bewiesen, daß T. Rettungsmaßnahmen verzögert habe. Insoweit erheben die Parteien keine Verfahrensrügen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten insoweit auch der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Der Vorwurf des Berufungsgerichts gegen T. geht dahin, er habe - nach einem Rundgang um das Becken - sich einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand aufgehalten, sondern seinen Standpunkt weiter zurück an einer kleinen Mauer, die die Treppe herunter zu dem Lehrschwimmbecken schützte, gewählt. Auf diese Weise habe er sich weitgehend der Sichtmöglichkeit in das Becken hinein beraubt. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch die Aufgaben des aufsichtsführenden Bademeisters; vor allem stellt es an ihn Anforderungen, die er nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer Pflichten erfüllen kann.
Der Bademeister hat nicht nur das eigentliche Schwimmbecken daraufhin zu überwachen, ob die Ordnung im Becken gewahrt ist, insbesondere ob einer der . Schwimmgäste etwa in Gefahr gerät (OLG Hamm VersR 1954, 419). Er ist vielmehr für den gesamten Betrieb in der Schwimmhalle verantwortlich (vgl. z.B.
 § 2 Abs. 2 der saarländischen Polizeiverordnung über das Badewesen vom 7. Januar 1977 - GVB1. 1977, 162). Er muß deshalb auch das Treiben der Schwimmgäste auf den Verkehrswegen und Zugängen außerhalb des Beckens beobachten. Auch das gehört zu dem Schwimmbetrieb, und auch dort muß im Interesse und zur Sicherheit der Badegäste eine vernünftige Ordnung gewährleistet sein. Daher heißt es mit Recht in einer zu dem Vollzug der bayerischen LandesVerordnung über Badeanstalten (GVB1. 1968, 12) ergangenen ministeriellen Bekanntmachung, die Aufsichtspflicht des Badepersonals gehe nicht so weit, die ständige Kontrolle aller im Wasser Badenden zu verlangen (abgedruckt bei Bohm
 
 aaO S. 133 und im Archiv des Badewesens 1978 S. 308).
Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, muß der Bademeister seinen Standort so wählen, daß er die gesamte Halle überblicken kann. Er muß diesen Standort darüber hinaus öfter wechseln, etwa um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können.
Dabei wird er auch zuweilen einen Rundgang machen, wie es im Streitfall T. kurz vor dem Unfall getan hat, und er wird immer wieder nicht nur die Wasseroberfläche Überblicken, sondern auch in das Becken hineinblicken müssen ("Aufsicht am Wasser*). Nicht aber kann von ihm verlangt werden, daß er immer dann, wenn er nicht an anderer Stelle gebraucht wird, sich direkt an den Beckenrand stellt. Er würde dabei zwar etwaige Gefahren im Becken selbst, vor allem soweit sich Auffälligkeiten unter der Wasseroberfläche zeigen, möglicherweise eher entdecken können; andererseits würde er sich aber ebenfalls erforderlicher Beobachtungs- und EinblicksmögLichkeiten berauben, die die Schwimmgäste außerhalb des Beckens betreffen. Folgerichtig gibt es keine Vorschrift, die dem Bademeister ein solches Verhalten gebietet; auch die von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen entwickelte "Dienstanweisung für das Personal in Bädern" (Bohm aaO S. 619) spricht nur allgemein von der Aufsicht an dem Schwimmbecken und Sprunganlagen. Strengere Forderungen sind bisher auch von keiner Seite erhoben worden (vgl. die Rechtsprechungsübersicht von Wiethaup VersR 1972, 718 ff). Zu verlangen, daß eine Aufsichtsperson ständig am Wasser verweilt, würde die Sicherungspflichten überspannen (Weimar in Bohm aaO S. 833;
 LG Augsburg VersR 1953, 301); denn es ist nicht möglich.
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in jedem Augenblick jeden Besucher des Bades zu überwachen (vgl. das bei Bohm aaO S. 877» 880/881 wiedergegebene Urteil des OLG Hamm vom 30.11.1953).
Danach hat sich T. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht falsch verhalten, als er nach einem Hundgang um das Becken einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand, sondern vielleicht 2 m weiter zurück an der besagten kleinen Mauer stand und von dort aus das Treiben in der Schwimmhalle beobachtete. Sein Aufenthalt dort hat nur wenige Minuten betragen. Das ergibt seine vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene Zeugenaussage. Demgegenüber hat auch der Kläger nie. vorgetragen,
T. habe länger an der kleinen Mauer gestanden, bis er ihn auf dem Grund des Schwimmbeckens entdeckte. T. kann deshalb auch nicht vorgeworfen werden, er habe seinen Standort, den er vorübergehend eingenommen hatte, nicht nach angemessener Zeit gewechselt. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß T. seinen Pflichten als aufsichtsführender Schwimmeister nicht nachgekommen ist.
3.	Mangels eines FehlVerhaltens ihres Verrichtungsgehilfen T. entfällt deshalb eine Haftung der beklagten Stadt nach § 831 BI?B, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob sie ihren Badewärter T. ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Abweisung der auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klage aussprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Uber die Kosten der ersten Instanz wird das Landge rieht demnächst in seinem Betragsurteil zu entscheiden haben.
Dr. Weber
 Dr. Ankermann
 Dunz
Dr. Deinhardt
 Dr. Kulimann