Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe durch die jahrelange finanzielle Unterstützung der Firma W. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß die finanzielle Unterstützung eines notleidenden Unternehmens beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 826 BGB führen kann. Es läßt indes dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten geeignet war, einen solchen Schadensersatzanspruch zu begründen, weil es in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß ein etwaiger der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt sein würde. Zugunsten der Revision ist daher zu unterstellen, daß das Verhalten des Rendanten der Beklagten, für das diese einzustehen hat, den Tatbestand des § 826 BGB zu dem Nachteil der Klägerin erfüllt und ihr Schaden zugefügt hat. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beginn der Frist zur Verjährung des Klageanspruchs auf den 26. a) Nach § 852 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz eines aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde legt, ist diese in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Fest-stellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 48, 181, 183; BGH Urteil vom 19. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klägerin selbst nicht behauptet hat, die Beklagte habe damals die Kreditgewährung an die Firma W. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Klägerin, worauf der Tatrichter hinweist, auch Kenntnis davon, daß in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma W. Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage die zu dem Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Klägerin im Sinne des § 852 BGB bejaht, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Zwar trifft es zu, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 826 BGB wegen Gläubigerbenachteiligung durch Konkursverschleppung im einzelnen komplexe Voraussetzungen hat und daß eine Bejahung besonders im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Sittenverstoßes sich nur aus einer Gesamtschau aller Umstände rechtfertigen läßt (Urteil vom 9. Für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB reicht aber das aus, was der Tatrichter als Kenntnis der Klägerin festgestellt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Das Landgericht ist in näherer Würdigung des Parteivorbringeris und des Schriftwechsels zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Es hat den Schriftwechsel der Parteien dahin gewürdigt, daß sich die von der Beklagten abgegebene Erklärung, die Verjährungseinrede nicht erheben zu wollen, nur auf die ausgesprochenen Wechselgarantien bezog. Die Klägerin ist auf ihr Vorbringen, die Beklagte habe erklärt, die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Sie hat im einzelnen vielmehr nur die Annahme des Landgerichts bekämpft, daß die Verjährung infolge Ablaufs der dreijährigen Frist nach § 852 BGB eingetreten sei. Angesichts des Umstandes, daß diese Frage im ersten Rechtszug höchst umstritten, auch das Landgericht der Auffassung der Klägerin von der Reichweite des Verzichts nicht gefolgt war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Klägerin dieses ihr Vorbringen nicht weiter verfolgte und es im zweiten Rechtszug nicht mehr zur Bei diesem verfahrensmäßigen Verhalten der Klägerin brauchte es von sich aus auf diesen Punkt nicht mehr zurückzukommen. An dieser Beurteilung ändert unter den besonderen Gegebenheiten auch der Umstand nichts, daß die Klägerin in der Berufung sbegründung vorgetragen hat, im übrigen verweise sie auf den gesamten bisherigen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Es mag im einzelnen dahinstehen, ob die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Revision jetzt stützt, in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als Grundlage ihres Klagebegehrens geltend gemacht worden sind und ob die Klägerin zu dem geschützten Personenkreis jedenfalls eines Teils der angeführten gesetzlichen Normen gehört. Denn mit dem jetzigen Rechtsstreit macht die Klägerin den Schaden geltend, der ihr nach ihrem Vorbringen dadurch erwachsen ist, daß sie die Firma W. noch mehr als ein Jahr nach deren Konkursreife mit Waren beliefert hat, weil die Beklagte diese Firma trotz ihrer wirtschaftlichen Lage finanziell unterstützt habe (Gläubigergefährdung). Im Hinblick auf dieses Klagevorbringen stellen sich die Umstände, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, lediglich als Beweggründe und nähere Ausgestaltung des nach Auffassung der Klägerin anspruchsbegründenden Verhaltens der Beklagten dar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 106/72 URTEIL Verkündet am 18.Juni 1974 Kriegl, AmtsiJispektor als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma & Cie. SA., rue de la Klägerin und Revisionsklägerin, •Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die RflHHHHHHP WflHV eGmbH, HP W| |, vertreten durch ihren Vorstand Alfred >, Hans-Günther HH|, Berthold und Gustav LÜHIHBl sämtlich in W( Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1974 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Seheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. April 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin belieferte in ständiger Geschäftsverbindung die Futtermittelgroßhandlung W. mit Getreide und Futtermitteln. Diese war Kunde der beklagten Raiffeisenkasse, über die sie einen Teil der Lieferantenzahlungen abwickelte. Im Jahr 1964 geriet die Firma W. in Zahlungsschwierigkeiten. Sie wandte sich an den damaligen Rendanten der Beklagten, der ihrem Ersuchen um Unterstützung entsprach; diese wurde ihr in der ! Folgezeit in der Weise gewährt, daß der Rendant in einer Vielzahl von Fällen im Namen der Beklagten die Einlösung von Wechseln garantierte, welche die Firma W. für Warenlieferungen akzeptiert und dem Jeweiligen Lieferanten begeben hatte. Diese Einlösungsgarantien gab der Rendant ohne Ermächtigung und ohne Wissen der Vorstandsmitglieder der Beklagten ab. Am 15. November 1965 wurde über das Vermögen der Firma W. das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin ist mit ihrer in Höhe von 65.038,20 DM angemeldeten Forderung bis auf einen Betrag von 1.921,83 DM ausgefallen. Sie verlangt mit der am 27. Dezember 1968 einge reichten und am folgenden Tag zugestellten Klage von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Gläubigergefährdung Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 63.216,37 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe durch die jahrelange finanzielle Unterstützung der Firma W. bei den Lieferanten den Eindruck erweckt, daß es sich um ein gesundes Unternehmen handele, bestritten. Im übrigen hat sie sich auf Verjährung berufen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klage- begehren weiter - k - Entscheidungsgründe I. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß die finanzielle Unterstützung eines notleidenden Unternehmens beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 826 BGB führen kann. Es läßt indes dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten geeignet war, einen solchen Schadensersatzanspruch zu begründen, weil es in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß ein etwaiger der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt sein würde. Zugunsten der Revision ist daher zu unterstellen, daß das Verhalten des Rendanten der Beklagten, für das diese einzustehen hat, den Tatbestand des § 826 BGB zu dem Nachteil der Klägerin erfüllt und ihr Schaden zugefügt hat. II. Im Revisionsverfahren geht es nur darum, ob der geltendgemachte Schadensersatzanspruch verjährt oder ob die Verjährung durch die am 27. Dezember 1968 eingereichte Klage unterbrochen worden ist* 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beginn der Frist zur Verjährung des Klageanspruchs auf den 26. Oktober 1965 festzulegen ist, so daß die Verjährung nach § 852 BGB am 26. Oktober 1968 vollendet und die Klageerhebung verspätet war. Diese Annahme ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanspruchen. a) Nach § 852 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz eines aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde legt, ist diese in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Fest-stellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 48, 181, 183; BGH Urteil vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 = LM BGB § 852 Nr. 17 = NJW 1954, 494). Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Klägerin diese Kenntnis spätestens am 26. Oktober 1965 erhalten hat. Aufgrund der Beweisaufnahme hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß auf einer Versammlung der Gläubiger der Firma W. am 26. Oktober 1965, an der auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm, die Gläubiger gegen die Beklagte den Vorwurf erhoben hatten, sie trage an der gegenwärtigen schlechten Lage der Gläubiger die Schuld. Man hatte vorgebracht, wenn die Beklagte die Firma W. nicht solange finanziell unterstützt hätte, hätten die Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma W. erkannt und sie nicht mehr beliefert. In einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung versteht das Berufungsgericht diesen damaligen Vorwurf dahin, die Beklagte habe die Gläubiger dadurch geschädigt, daß sie längere Zeit Kredite an ein Unternehmen, die Firma W., gewährt habe, das - wie die Beklagte wußte -wirtschaftlich notleidend war. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klägerin selbst nicht behauptet hat, die Beklagte habe damals die Kreditgewährung an die Firma W. in Abrede gestellt. Hinzukommt, daß die Klägerin ebenfalls zu diesem Zeitpunkt oder Jedenfalls bei einer weiteren Gläubigerversammlung am 2. November 1965 - wie sich aus den Feststellungen des im Berufungsurteil angezogenen landgerichtlichen Urteils ergibt - die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der Firma W. ungefähr erfuhr und daß gleichzeitig endgültig beschlossen wurde, den Konkursantrag zu stellen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Klägerin, worauf der Tatrichter hinweist, auch Kenntnis davon, daß in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma W. ihre Forderung zu demindest zu dem Teil ausfallen werde, und damit Kenntnis von ihrem Schaden, wobei ein genaues Wissen von Umfang und Höhe nicht erforderlich ist. Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage die zu dem Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Klägerin im Sinne des § 852 BGB bejaht, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. b) Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 826 BGB wegen Gläubigerbenachteiligung durch Konkursverschleppung im einzelnen komplexe Voraussetzungen hat und daß eine Bejahung besonders im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Sittenverstoßes sich nur aus einer Gesamtschau aller Umstände rechtfertigen läßt (Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 = LM BGB § 826 /ßsl 8). Für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB reicht aber das aus, was der Tatrichter als Kenntnis der Klägerin festgestellt hat. Hierbei ist nicht vorauszusetzen, daß der Geschädigte alle Einzelumstände kennt und ein Rechtsstreit im wesentlichen risikolos erscheint (BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 = LM BGB § 852 Nr. 11). Ebensowenig schließen Zweifel an der Beweisbarkeit des Sachverhalts den Verjährungsbeginn aus. Das gilt auch für die Umstände, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen. Auch dann, wenn die Frage eines haftungsbegründenden Verschuldens zweifelhaft ist, wird der Beginn der Verjährung nicht hinausgeschoben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Haftung vorhanden sind. Die Kenntnis des Geschädigten soll nicht zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits ausreichen, sondern die Verjährungsfrist in Lauf setzen; es soll dem Verletzten lediglich zugemutet werden, nunmehr innerhalb von drei Jahren die noch offenen Fragen zu klären (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. Tz 1320). Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß bei der Gläubigerversammlung am 26. November 1965 noch keine Klarheit über das Ausmaß der Schulden der Firma W. bestanden habe, die gegenüber ursprünglich angenommenen 300 000 DM später auf über 500 000 DM festgestellt worden seien. Denn jedenfalls in der Sitzung am 2. November 1965 wurden ungefähr die gesamten Verbindlichkeiten bekannt und es wurde die Stellung des Konkursantrages beschlossen, wie das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, feststellt. 2. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung der Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Dezember 1968 verzichtet hat. über diesen Punkt hatten die Parteien im ersten Rechtszug gestritten und den Schriftwechsel vorgelegt. Während die Klägerin behauptet hat, der Verzicht der Beklagten auf die Einrede habe sowohl die gerantierten Wechselansprüche als auch die auf die sonstigen Lieferantenrechnungen gestützten Schadensersatzforderungen - wozu die Klageforderung zählt - umfaßt, hat die Beklagte lediglich eingeräumt, daß sie die Verjährungseinrede nur insoweit nicht erhebe, als es sich um die von ihrem Rendanten gerantierten Wechselforderungen handelte. Das Landgericht ist in näherer Würdigung des Parteivorbringeris und des Schriftwechsels zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Dezember 1968 bezüglich der auf die Lieferantenrechnungen gestützten Schadensersatzansprüche nicht verzichtet hat. Es hat den Schriftwechsel der Parteien dahin gewürdigt, daß sich die von der Beklagten abgegebene Erklärung, die Verjährungseinrede nicht erheben zu wollen, nur auf die ausgesprochenen Wechselgarantien bezog. Die Klägerin ist auf ihr Vorbringen, die Beklagte habe erklärt, die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Dezember 1968 wegen aller Forderungen nicht erheben zu wollen, im zweiten Rechtszug nicht mehr zurückgekommen. Sie hat im einzelnen vielmehr nur die Annahme des Landgerichts bekämpft, daß die Verjährung infolge Ablaufs der dreijährigen Frist nach § 852 BGB eingetreten sei. Angesichts des Umstandes, daß diese Frage im ersten Rechtszug höchst umstritten, auch das Landgericht der Auffassung der Klägerin von der Reichweite des Verzichts nicht gefolgt war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Klägerin dieses ihr Vorbringen nicht weiter verfolgte und es im zweiten Rechtszug nicht mehr zur 10 Nachprüfung stellte. Bei diesem verfahrensmäßigen Verhalten der Klägerin brauchte es von sich aus auf diesen Punkt nicht mehr zurückzukommen. An dieser Beurteilung ändert unter den besonderen Gegebenheiten auch der Umstand nichts, daß die Klägerin in der Berufung sbegründung vorgetragen hat, im übrigen verweise sie auf den gesamten bisherigen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. 3. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob weitere in erster Linie deliktische Anspruchsgrundlagen das Klagebegehren rechtfertigen könnten; hierzu habe der Sachvortrag der Klägerin Anlaß gegeben. Ihnen lägen Vorkommnisse zugrunde, von denen die Klägerin später als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis erlangt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Einmal verweist die Revision hierbei darauf, daß der Rendant der Beklagten bei der finanziellen Unterstützung der Firma W. unter Verletzung seiner Pflichten gegenüber der Beklagten und zudem als Gehilfe zu einem vom Inhaber der Firma W. begangenen Kreditbetrug tätig geworden ist. Es mag im einzelnen dahinstehen, ob die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Revision jetzt stützt, in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als Grundlage ihres Klagebegehrens geltend gemacht worden sind und ob die Klägerin zu dem geschützten Personenkreis jedenfalls eines Teils der angeführten gesetzlichen Normen gehört. Denn mit dem jetzigen Rechtsstreit macht die Klägerin den Schaden geltend, der ihr nach ihrem Vorbringen dadurch erwachsen ist, daß sie die Firma W. 11 noch mehr als ein Jahr nach deren Konkursreife mit Waren beliefert hat, weil die Beklagte diese Firma trotz ihrer wirtschaftlichen Lage finanziell unterstützt habe (Gläubigergefährdung). Im Hinblick auf dieses Klagevorbringen stellen sich die Umstände, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, lediglich als Beweggründe und nähere Ausgestaltung des nach Auffassung der Klägerin anspruchsbegründenden Verhaltens der Beklagten dar. Schon deshalb kommt dem möglicherweise späteren Wissen der Klägerin um diese zusätzlichen Umstände keine selbständige verjährungsrechtliche Bedeutung zu. Außerdem führt die Revision darüber hinaus andere Umstände - wie Wechselzusagen zugunsten verschiedener Lieferanten der Firma W. - an mit dem Hinweis, die Beklagte hafte daraus wie jemand, der eine positive Kreditauskunft über die Firma W. erteilt habe. Damit kann sie, abgesehen von sachlichrechtlichen Bedenken, im jetzigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil die Klage auf diesen Tatbestand nicht gestützt war. Es mag dahinstehen, ob die Revision auch insoweit eine Verletzung des § 139 ZPO rügt. Denn hierauf könnte sich die anwaltlich vertretene Beklagte nicht berufen. Nüßgens Sonnabend Dunz Dr. Steffen Scheffen