Bin Kraftfahrer, der im Ortsverkehr nach links in eine andere Straße einbiegon will und sich nach einem Blick in den Kückspiegel zur Straßenmitte hin eingeordnet sowie die Richtungsänderung angezeigt hat, braucht nicht nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, v/onn eine klare und unmißverständliche Verkehrslagc besteht, bei der er darauf vertrauen darf, seine Abbiegeabsicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Altschäffel bei der Annäherung an die Lichtenauer Straße, in die er einbie-gcn wollte, seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 25 km/st ermäßigt und das linke Blinklicht so früh eingeschaltet, daß die Einbiegeabsicht ohne Schwierig- Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem nach links abbiegenden Beklagten kein Verschulden zur Last zu legen sei, er deshalb nicht nach Delikterecht zur Verantwortung gezogen werden könne, sind, wie die Revision mit Recht geltend nacht, in einem Punkte Bedenken zu erheben. 1. Unbegründet sind allerdings die Angriffe, die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben werden, daß der Beklagte sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe. 2. Den Beklagten träfe ein Verschulden an dem Unfall, wenn er verpflichtet gewesen wäre, sich unmittelbar vor dem Abbiegen in die links gelegene Lichtenauer Straße nochmals zu vergewissern, daß ihn kein anderer Verkehrsteilnehmer linke überholen wollte, und wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte entsprechend seiner Behauptung vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel geschaut hat und dabei den Kraftwagen des Klägers nicht erkennen konnte. a) Das Berufungsgericht verweist dabei auf das in BGHSt 21, 91 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem dargelegt v/ird, daß sich ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße nach links abbiegen will, vor dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern muß, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser für das Abbiegen auf offener Landstraße aufge-stellte Grundsatz nicht ohne weiteres auch für den Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft Geltung beanspruchen kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Kraftfahrer, der im Ortsverkehr nach links in eine andere Straße cinbiegen will und seine Pflichten aus § 8 Abs.3 Satz 2 StVO (Einordnen) und aus § 11 Abs. 1 StVO (Anzeigen der Richtungsänderung) erfüllt hat, grundsätzlich davon befreit sei, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal durch einen Blick in den Rückspiegel über die rückwärtige Verkehrslage zu vergev/issern. Ob ein Kraftfahrer, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach links in eine Seitenstraße oinbiegen will, verpflichtet ist, unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal in den Rückspiegel zu schauen, hängt von der jeweiligen Verkehrslagc und von den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen ab. sich bringt, nach § 11 Abs* 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 StVO die Pflicht, sich unmittelbar vor dem Linksoinbiegen nochmals durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, daß er keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Einbiegen auf ein links der Straße gelegenes Grundstück (§ 17 StVO; vgl. die Behauptung des Klägers von Bedeutung sein,daß das Blinklicht an dem Milchwagon (Lastkraftwagen Opel Blitz mit Kastenaufbau) der Beklagten wenig günstig (in geringem Bodenabstand) angebracht sei und deshalb leicht durch ein nachfolgendes Kraftfahrzeug vordeckt werden könne. Der Beklagte hätte dann unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel schauen und sich davon überzeugen müssen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer nahte, der ihn links überholen wollte. Das Berufungsgericht konnte daher eine Pflicht des Beklagten zur nochmaligen Rückschau nicht verneinen, ohne auch zu diesem Punkto Feststellungen zu treffen. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, daß den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft. Zusammenfassend ergibt sich, daß eine De-liktihaftung des Beklagten - und damit ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers - nicht mit der Begründung verneint werden konnte, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben hat. Da zu den Fragen, ob der Beklagte vor und bei dem Abbiegen zu dem nochmaligen Rückschauen verpflichtet war und ob er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, woitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuvcrwe i s en.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein StVO §§ 1f 11 Abs, 1 Bin Kraftfahrer, der im Ortsverkehr nach links in eine andere Straße einbiegon will und sich nach einem Blick in den Kückspiegel zur Straßenmitte hin eingeordnet sowie die Richtungsänderung angezeigt hat, braucht nicht nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, v/onn eine klare und unmißverständliche Verkehrslagc besteht, bei der er darauf vertrauen darf, seine Abbiegeabsicht könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden, BGH, Urt. v. 27. Januar 1970 - VI ZR 106/68 - OLG Nürnberg LG Ansbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 106^68 URTEIL Verkfindet am 27* Januar 1970 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wolfgang E * llee Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Y/eber, Dr. Bode, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgorichts Nürnberg vom 26. Februar 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen. Am Vormittag des 4. August 1966 fuhr der Erst-boklagte mit einem Lastkraftwagen Opel Blitz mit Kastenaufbau (Milchwagen der beklagten GmbH) aus Richtung Nürnberg kommend auf der Bundesstraße 14 durch Von Rechts v/egen Tatbestand: die Ortschaft \V in die zur "Sie Er wollte nach links " führende Lichte- nauor Straße, eine Ortsstraße, einbiegen. Hinter ihm fuhren in einem Mercedes-Personenkraftwagen die Eheleute Die Bundesstraße ist bei der Mchtenauer Straße 7,20 m breit und weist in der Mitte eine unterbrochene Leitlinie auf (Bild 36 a der Anl. zur StVO). Als der Erstbeklagte nach links einbog, fuhr WtKKtk rechts an ihm vorbei weiter. Der in seinem Kraftv/agen Opel Kapitän von hinten herankommende Kläger hatte, als der Beklagte einbog, zu dem Überholen der beiden vor ihm befindlichen Fahrzeuge angosetzt. Da er sein Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte, stieß er gegen die hintere linke Kante des LKW-Aufbaus. Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt, er selbst leicht verletzt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat dem Kläger 1/4 seines materiellen Schadens ersetzt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines v/eiteren Schadens, von dem beklagten Fahrer außerdem ein Schmerzensgeld# Er behauptet, der Erstbeklagte sei für ihn unerwartet und plötzlich abgobogen und habe vorsäumt, sich noch vor dem Abbiegen im Rückspiegel zu vergewissern, daß er keine anderen, ihn nooh überholenden Verkehrsteilnehmer gofährde# Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe sein bevorstehendes Einbiegen durch Einordnen, i y Blinken und Herabsetzen seiner Geschwindigkeit mindestens auf 25 km/st rechtzeitig und deutlich angezeigt. Auch habe er kurz vor dem Abbiegen noch in den Rückspiegel geschaut, den weit hinten mit überhöhter Geschv/indigkeit herannahenden Kläger aber nicht erkennen können. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hach erfolgloser Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch mit der - zugelassenen - Revision weiter. I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Altschäffel bei der Annäherung an die Lichtenauer Straße, in die er einbie-gcn wollte, seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 25 km/st ermäßigt und das linke Blinklicht so früh eingeschaltet, daß die Einbiegeabsicht ohne Schwierig- keit rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnte. Ferner hat er sich soweit zur Fahrbahn-mittc hin eingeordnet, daß ZflHHl ihn ohne v/eiteres rechts überholen konnte. Bas Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage treffe den Beklagten üHBl kein Verschulden an dem Unfall, beide Beklagte seien viel- mehr nur nach den §§ 7 und 10 StVG ersatzpflichtig, hafteten jedoch höchstens für ein Viertel des nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzenden Schadens, weil den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an dem Unfall treffe, II. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem nach links abbiegenden Beklagten kein Verschulden zur Last zu legen sei, er deshalb nicht nach Delikterecht zur Verantwortung gezogen werden könne, sind, wie die Revision mit Recht geltend nacht, in einem Punkte Bedenken zu erheben. 1. Unbegründet sind allerdings die Angriffe, die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben werden, daß der Beklagte sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe. Die Verfahrensrügen, die sie in diesem Zusammenhang geltend macht, greifen nicht durch (Art. INr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des BGH vom 15* August 1969). Es handelt sich weitgehend um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, an die das RoviSdonsgericht gebunden ist. 2. Den Beklagten träfe ein Verschulden an dem Unfall, wenn er verpflichtet gewesen wäre, sich unmittelbar vor dem Abbiegen in die links gelegene Lichtenauer Straße nochmals zu vergewissern, daß ihn kein anderer Verkehrsteilnehmer linke überholen wollte, und wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. ( Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte entsprechend seiner Behauptung vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel geschaut hat und dabei den Kraftwagen des Klägers nicht erkennen konnte. Es ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß in einer Lage, wie sie hier gegeben war, keine Pflicht zur nochmaligen Rückschau bestanden habe* a) Das Berufungsgericht verweist dabei auf das in BGHSt 21, 91 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem dargelegt v/ird, daß sich ein Fahrzeugführer, der auf offener Landstraße nach links abbiegen will, vor dem Einordnen und in der Regel nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern muß, ob er sein Vorhaben durchführen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser für das Abbiegen auf offener Landstraße aufge-stellte Grundsatz nicht ohne weiteres auch für den Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft Geltung beanspruchen kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Kraftfahrer, der im Ortsverkehr nach links in eine andere Straße cinbiegen will und seine Pflichten aus § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (Einordnen) und aus § 11 Abs. 1 StVO (Anzeigen der Richtungsänderung) erfüllt hat, grundsätzlich davon befreit sei, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal durch einen Blick in den Rückspiegel über die rückwärtige Verkehrslage zu vergev/issern. Für den nach links abbiogenden Kraftfahrer kann sich vielmehr auch hier aus der Grundregel des § 1 StVO die Pflicht ergeben, außer dem Einordnen und dem Zeichengeben weitere Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten, daß der Folgeverkehr übermäßig behindert oder gar gefährdet wird* Das ergibt sich deutlich aus der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO, daß das Anzeigen der Richtungsänderung nicht von der gebotenen Sorgfalt befreit* Mit dieser Vorschrift soll ersichtlich den besonderen Gefahren Rechnung getragen werden, die das Schneiden des fließenden Verkehrs und besonders das Linksabbiegen mit sich bringt. Damit verbietet sich die Auffassung, mit dem rechtzeitigen und deutlichen Anzeigen der Rich-tungeänderung und dem Einordnen habe der Abbiogen-de stets seinen Pflichten genügt. Ob ein Kraftfahrer, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach links in eine Seitenstraße oinbiegen will, verpflichtet ist, unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal in den Rückspiegel zu schauen, hängt von der jeweiligen Verkehrslagc und von den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen ab. Der Linksabbieger braucht den nachfolgenden Vorkehr vor dem eigentlichen Einbiegcn nicht nochmals zu beobachten, wenn eine klare und unmißverständliche Verkehrslage besteht, bei der er darauf vertrauen darf, seine Absicht einzubiegen, könne nicht mehr übersehen oder verkannt werden. Sobald diese Gewähr nicht besteht, hat er mit Rücksicht auf die großen Gefahren, die das Schneiden dos fließenden Verkehrs auch im Ortsverkehr mit / sich bringt, nach § 11 Abs* 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 StVO die Pflicht, sich unmittelbar vor dem Linksoinbiegen nochmals durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, daß er keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Einbiegen auf ein links der Straße gelegenes Grundstück (§ 17 StVO; vgl. die Senatsurteile vom 20. Dezember I960 - VI ZR 34/60 - VersR 1961, 188 und von 16. Oktober 1962 - VI ZR 254/61 - VersR 1963? 85), sondern seinem Kern nach auch für den Fahrer, der im geschlossenen Ortsbercich nach links in eine Seitenstraße einbiegt (Senatsurteile vom 11. April 1961 - VI ZR 119/60 - VersR 1961, 560 = VRS 20, 260 und vom 10. Juli 1964 - VI ZR 97/63 - VersR 1964, 1051). b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, in dem jetzt zu entscheidenden Falle habe eine klare Verkohrslage bestanden, so daß sich ein nochmaliges Rückschauen erübrigt habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß bei dieser Beurteilung wesentliches Parteivorbringen unberücksichtigt geblieben ist (§ 286 ZPO). Der Kläger hat behauptet und durch einen Antrag auf Augonscheimrelim^hsie auch Beweis dafür an-getroton, daß es sich bei der Lichtenauer Straße, in die der Beklagte einbiogen wollte, um einen unbedeutenden Nebenweg handele und daß die Einmündung dieses 7/eges in die Bundesstraße für Ortsfrem- de nur schwer zu erkennen sei» Diese Behauptung war erheblich, denn von einer unmißverständlichen Verkohrslagc, die ein nochmaliges Rückschauen überflüssig macht, könnte nicht gesprochen werden, wenn die Stelle des Einbiegens schlecht wahrzunehmen oder nur aus nächster Entfernung zu erkennen wäre (vgl. BGHSt 15» 178, 183 und das bereits angeführte Urteil dos BGH vom 20. Dezember I960 - VorsR 1961, 188; Senatsurteil vom 16. Oktober 1962 - VI ZR 3/62 - VorsR 1963, 87 und OLG Hamm in VRS 30, 127). Pernor konnte, v/ie die Revision weiter mit Rocht geltend macht, in diesem Zusammenhang auch . die Behauptung des Klägers von Bedeutung sein,daß das Blinklicht an dem Milchwagon (Lastkraftwagen Opel Blitz mit Kastenaufbau) der Beklagten wenig günstig (in geringem Bodenabstand) angebracht sei und deshalb leicht durch ein nachfolgendes Kraftfahrzeug vordeckt werden könne. (Träfe es zu, daß infolge der Bauart des Fahrzeugs das Erkennen der Bremslichter mehr als gewöhnlich erschwert war, dann hätte der Boklagto nicht darauf vertrauen können, daß alle ihm etwa nachfolgenden Verkehrstoil-nehmer seine Ankündigung, nach links einzubiegen, rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen würden. Das würde um so mehr gelten, als er damit rechnen mußte, daß bis zu dem Einbiegen schnellere Verkehrsteilnehmer herangekommen waren, für die das Blinklicht des Kastenwagens möglicherweise für eine gewisso Zeit durch den nachfolgenden Mercedes- 10 Personenkraftwagen verdeckt wurde (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1967 - VI ZR 52/66 - VersR 1967, 784). Der Beklagte hätte dann unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel schauen und sich davon überzeugen müssen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer nahte, der ihn links überholen wollte. Das Berufungsgericht konnte daher eine Pflicht des Beklagten zur nochmaligen Rückschau nicht verneinen, ohne auch zu diesem Punkto Feststellungen zu treffen. 3. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, daß den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft. Br mußte als Überholender den Vorausverkehr aufmerksam beobachten und hätte bei einiger Sorgfalt ebenso wie Zochoch die Einbiegeabsicht des Beklagten erkennen müssen. III. Zusammenfassend ergibt sich, daß eine De-liktihaftung des Beklagten - und damit ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers - nicht mit der Begründung verneint werden konnte, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben hat. Daher kann das angcfochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da zu den Fragen, ob der Beklagte vor und bei dem Abbiegen zu dem nochmaligen Rückschauen verpflichtet war und ob er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, woitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuvcrwe i s en. Dio Entscheidung liber die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr. Y/ober Dr. Bode Nüßgeno Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt, daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Weber Dunz