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BGH · DT ZR 106/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: DT ZR 106/67

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<= Um für den Kauf der Anlage za werben, hatte sie bereits» im Sommer 1960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, 2u der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug-.zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. gesollschaft Paul II oehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach der übernahm Opt ab; die Maschine war von öpt (Irland) nach D 2wisehenlandung in Sh und startete am flug über den Atlantik. Er hinterließ seine Frau und einen Sohn» Sie stehen auf dem Standpunkt, der Verunglückte habe sein leben bei einem Arbeitsunfall verloren, so daß ihnen die klagende Berufsgenossenschaft Sozialleistungen müsse» Hierüber schwebt ein Rechtsstreit zwischen ihnen und der Klägerin,, Biese mit der vorliegenden Klage für den Fall, daß sie zur leistuhg der gesetzlichen Sozialaufwendungen verurteilt werde, die Feststellung, daß die Beklagte dann verpflichtet sei, ihr diese Aufwendungen zu erstatten Hach dem TFnglück schloß sich ein feil der Hinter bliebenen zu einer ’'Interessengemeinschaft Flugzeug- mit dem schlie ßlich Ende Augus t 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöehstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des I«uftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1953 II 1039) erhielten. Bie Klägerin gibt sich nicht mit dem Anteil zufrieden, der aus dieser Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöchst summen des Art. 22 \7A könne sie sich nicht beruf en, weil den Heiseteilnehmefn keine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art. 5 Abs. 2 Sats 2 XIA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, Ilgen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor„Schön die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die AiflHHB für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. sich auch um eine entgeltliche Beförderung handelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 1? WA Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine ange- 2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, $83) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das rechtliche Interesse der Klägerin ah der daß sie in dem vor dem Sozi Sprüchen, die aber durch die Zahlung des Haft-pflichtversioberers der Pr be- Die Voraussetzungen des Art. 25 V/A seien nicht zu beweisen. greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ein; denn es seien Plugsoheine ausgestellt ge wesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe., die Anforderungen, die entgegengenorom Das Landgericht hat die ewiesen das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils hängigen Verfahren unterliegt, ergibt sich schon daraus, daß der Ablauf der Aussehlußfrist des Art. 29 WA unmittelbar bevorstand. lungsklage nur Erfolg haben, wenn die Klägerin auch dartat, daß ihr bzw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerin Übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihr aus der Überweisung des Versicherers zu- Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist'dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. 1. Soweit es um die künftigen Sprüche der Hinterbliebeneh und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der 'fest-. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon ent- 2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RG2 142, ^29t/^9^y::'Diöse'. habe das sion bei die von der ih ihrem Schriftsatz vo daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rochenwei-k der Klägerin nicht voll anschließen« Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Ünterhaltsausfalls usw» erhoben, müssen., Bas Berufungsgericht hat die Beklagte nicht su einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil' erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Brsatz- festgestellto Es .brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffeh, die bei einem Beiatungsurteil allerdings auch darin erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der -Hinweis der Revision auf die im Urteil Schon für den Erlaß eines Grundurteils es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung eeheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schoden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23o April 1964 - III ZE 140/63 - VersR 1964, Schaden sogar mit hoher Ob der eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 40 November i960 —'■ VI;v ZR 15O/59 - LM § 304 ZPO Kr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, Rann nicht anerkannt werdon. Denn das Feststellungsverfahren eht nicht me bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren überj im Feststollungsver-fahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120). Bas Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt» Bin Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. es etwa, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt » hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werdena 1» Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28» Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161» 76» Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159-) und Richter (Bio Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen» Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO über- 2. Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 Y/A (vgl. Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3® Aufl., Art. 25 WA Amu. 3) 244 zu § 44 LuftVG An. 13)° Eehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276j er befaßt sich nicht mit den Übergang des hier in Rede stehen den Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit Erfüllimgsanspruch aus einer Unfallversiche- § 51 der die Beklagte als Luftfrachtfüh-rerin i'* Sinne dieses anZusehen ist ,os een hatten oder ‘oh diese sieh lediglich auf öründ eines ihr von den feiInehmern- erteilten Auftrages ver of lichtet die sie als mögliche Käufer oder Befürworter der von ihr vertriebenen Gärfut1er-Arlanen ansah, versandt hat« In diefi meldeformular heigefügt war, ’•Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse de?» Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herdst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen«, Mit Recht findet das noch nicht sondern erst eine Aufforderung, bei der unglüokte dadurch getan, er es die Teilnahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Ver ten den An ausgefüllt ziü?ückgesandt und ihr die 1« 900 dm durch ihrBohreihen:.-vom, August 1961 angenommen, das lautete Wir bestätigen' Ihnen'bestens von DM lo900 und teilen Ihnen wir für’ Sie für die sv nach USA einen Platz fest gebucht erhalten Sie ein lundschreiben mit struktionen für diese fahrt„ die Teilnehmer das Kmmren so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver Es habe sich um eine von der Be- es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luxtxährtgeeell“ schaft die Teilnehmer hätten abschließen Dollen. fahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes es auch schon 1961 üblich gewesen mit Flugzeugen b) Die lovi si on macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die '"Auslegung wesent-11 ehe Umstände. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten ,nachgegangen, sie 'habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ; wollen Das'Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings ausseheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (I 164 BGB) sein wollte: und sollte. Dagegen dürfte schon sprechen, daß^: sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Harnender Teilnehmer mit get eilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags- partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte abschließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit,der. -Charter-Plüggesellsohaf t■ Paul Air Bervice, CaflBi zurückgeflogen werden, Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur, dem. sie nur Vertreterin der er Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Plugge- eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderiMigsvertra wenn auch zugunsten der Reiset ei Inehmer, geschlossen sie keine Rflicht, sie au befördern, übernommen, sondern sich 1 Sehweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abachloß, dies auf dessen Rechnung tat inissi onar Eufttransportrecht 1954 S» um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben»'Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von nicht aui das. en» Wenn te nicht ersichtlich auch das es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bloße "Spediteurin" war, sondern die Beför übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Breis von 1»900 M "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen» Eicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben» um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 B0B) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft terer) und der Beklagten (Charterer Plüggesellachaft (das Deckungsverhältnis) an-, sondern auf das .zwischen der Beklagten und den Teilnehmern be stehende "Valuta-Verhältnis"» Dieses kenn sehr wohl, wie das .Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wieuerum ein sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden ei und zu dessen Erfüllung er einen mit der ausführenden (von Bodenschatz vertrag" genannt} ähnlich Peliohet, ResponsaMlitä ce 1951 An. 513 D = dieser frage spielt entgegen, der Ansicht der lie vision die "agent-clause" in Art. 17 des öha;rtei‘-Vertrag es damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Pas würde aber nichts daran andernV daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-vertreg mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im ei gen er Namen, sondern auch i:m: ei genen ' Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei- Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der kennen,' daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise dort eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vi an einer Reise11 teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Deitung des Ohefs der Veüc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen, Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2. ’ Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand Punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-fr acht führ er in im Sinne des Wars ci ■den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden s September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. Jedoch gilt das Abkommen nicht flir: den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am eignet hat. Die von dieser nicht. angeführten Argumente überzeugen indes Luftfrachtführers: vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 nämlich die bei den gewerblichen und von der IA1\A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vo Das Abkommen verlangt j die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich j mit den in Artll 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen.Anforderungen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der aüsfÜhrende Luftfrachtführer (der 2eit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer (der Charterer) genötigt wäre, sieh, wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern» Diesem Ge-danken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag- den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)» Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge- c) Vergeblich beruft sieh die'Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf- einanderfolgende'Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der “erste, LuftfrachtführerH in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. 149)" Hier handelte es sieh nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvins Hr. 1 a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen. Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft? Dieses spricht zwar in den §§ 20» 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 * TM LuftVG Mr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann urn eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse v;ie in Art, 1 WA (vgl. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat« Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und’erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben* Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Er. seiner Mitarbeiter enthalten. Eies hält die Revision nicht für richtig, weil das litfliegen der beiden ingestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zuaammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die nehmer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden er~ 5 sie wollte Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer ihnen nicht nur eine billige Rundreise verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen die USA daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nie gar während der Reise, bei ihr eine Gärfntter^miage bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung eins©tzen würden. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem fing die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 DK verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der feilnehroer gefunden .hat». • Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte,: um den geschäftlichen Irfolg der Reise zu Bichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während an den von ihr vorgesehenen landwiptschaftlichen Besichtigungen Ohnehin blieb den lei Inehiiern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch, nichts ahderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben» Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte« b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Ke vision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Ai^HH^ (und deren Versicherer) als ihren libftfrachtführer zu halten» nunmehr aber die Be- Sie gingen mit Urund-davon aus, daß letztlich die Pr Versicherer,-den Schaden regulieren mußte. 1,5 Millionen so auch im Interesse der Deren ist, wie die Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. susgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungehöchst- Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird, mit Recht von der Revision angegriffen Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein- dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9« Oktober 1964 (Ib ZK 226/62 - RJW 1964» 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25- Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag'angeführt. Finer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im. Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Aufordsrungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, ■■Convention de Var so vie S. "some sort of ticket"; Brian-Mr. 251; "a slip of paper"), Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehendem Sanktion, die Satz 2 des Art, 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. aus Stellung des Flugscheins einen die Höchstsumme über steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947» - 34)» Bgi bloßen Ordnung®Verstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl, Döring, Archfia 1935, lations S. Auch' bei den Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Hier hatte nicht ein Buftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Buf tbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch,■ wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„ (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt; "Wir uns für die Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Im übrigen wei darauf hin, daß sie in der Inlage, die fügtwary geraten hatte, für die Reise?:eine'.Unfallver Es mag zwar sein, daß die Bekl^jte, als sie den feilnehmern diese "Bestäti gung,r übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen ’'Flugschein1' hat ausstellen wollen» Auf die subjektive Willenerichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen dir Rapiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht ahgeordnet ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtl Rei setei lnehtner den Brief bei sich hatten, wi nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwart Die Sanktion greift nur ein, vsreim der Luftfrach es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. für seine Abfertigung von Bedeutung sein tritt der;'Sanktion spielt es ■ keine Rolle 3 Sin» 17; vgl» auch Riese, S, 432).

Zitierte Normen: § 1 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 44 LuftVG § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 22 ArtSchutzUeb § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 20 ArtSchutzUeb
WAreisenLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2049 002
DT ZR 106/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Juni 1969 riegl,,
shaut) is ehre t bs
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma ; M a Gesellschaft mit ____ vertreten durch
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sführ er Louis und Im B
Beitlagten, Berufung eheklagton und Revieionsklägerin,
- Prozef3bevollmächtigte s
Recht sanv/äl te
 und Br:
Prof o
gegen
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vertreten durch
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr„ Weber, Prof. Dr. Müßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssoldorf vom TU o Dezember 1966 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<=
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
MT Ifni'	ififtiil» IM*W> WÜJm iini I «MKb i^fi	■»■■■■■«
Dio Beklagte vertrieb die von der Firma A.O
International B.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvesters-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen,
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als deren Generalvertreter für Buropa. Um für den Kauf der
 Anlage za werben, hatte sie bereits» im Sommer 1960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, 2u der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug-.zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
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der sie 74 Teilnehmer gev/onnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul M
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) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
 wegen Ausfalls der von ihr verge-
gesollschaft Paul II oehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach der
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 ab; die Maschine war von öpt (Irland) nach D 2wisehenlandung in Sh und startete am flug über den Atlantik. Wenige Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben
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egen 3.00 Uhr früh zu dem Weiter
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Einer der Reiseteilnehmer war der Viehkaufmann Hans . Er hinterließ seine Frau und einen Sohn» Sie
 stehen auf dem Standpunkt, der Verunglückte habe sein leben bei einem Arbeitsunfall verloren, so daß ihnen die klagende Berufsgenossenschaft Sozialleistungen
 müsse» Hierüber schwebt ein Rechtsstreit
 zwischen ihnen und der Klägerin,, Biese
 mit
der vorliegenden Klage für den Fall, daß sie zur leistuhg der gesetzlichen Sozialaufwendungen verurteilt werde, die Feststellung, daß die Beklagte dann verpflichtet sei, ihr diese Aufwendungen zu erstatten
 Hach dem TFnglück schloß sich ein feil der Hinter
 bliebenen zu einer ’'Interessengemeinschaft Flugzeug-

f" zusammen» Ihr Bevollmächtigter
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Rechtsanwalt Br
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wandte sich zu-
nächst an den Haftpflichtversicherer der P
mit dem schlie ßlich Ende Augus t 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöehstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des I«uftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1953 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer
 an Rechtsanwalt Br
 knapp 1,5 Millionen
 wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die
 verzichtete.
Bie Klägerin gibt sich nicht mit dem Anteil zufrieden, der aus dieser
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Witwe	und ihren Sohn entfallen ist und
 von dem für sie nur 3 375 DM bereitgestellt worden sind. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöchst summen des Art. 22 \7A könne sie sich nicht beruf en, weil den Heiseteilnehmefn keine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art. 5 Abs. 2 Sats 2 XIA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, Ilgen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor„Schön die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die	AiflHHB für den Flug ausgewählt habe,
 grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpi. TflIP, wie sich vor allem aus dem amtlichen Fluguhfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur ge-
wesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein
 Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinter-
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blieöenen die Höchstbeträge des Art. 22 T/A bean-
 
Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern., Da sie als Duftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei* es
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sich auch um eine entgeltliche Beförderung handelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 1? WA Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25
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 könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß
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gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine ange-
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habe übergeben lassen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Beiseteilnehmer gefehlt habe.
2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, $83) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
I. Das rechtliche Interesse der Klägerin ah der
 daß sie in dem vor dem Sozi
 Sprüchen, die aber durch die Zahlung des Haft-pflichtversioberers der Pr
 be-
reits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 V/A seien nicht zu beweisen. Ebensowenig
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greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ein; denn es seien Plugsoheine ausgestellt ge wesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe., die Anforderungen, die
3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem
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entgegengenorom
 Das Landgericht hat die
 ewiesen
das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben
 Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils
 hängigen Verfahren unterliegt, ergibt sich schon daraus, daß der Ablauf der Aussehlußfrist des Art. 29 WA unmittelbar bevorstand.
II. In der Sache selbst konnte die fest-
ste! lungsklage nur Erfolg haben, wenn die Klägerin auch dartat, daß ihr bzw. den Hinterbliebenen trotz
 des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträg-
nisse aus etwa ererbtem Vermögen, .aus Lebensvor-
*
Sicherungen usw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerin
 Übergehen wird und nicht schon von dem Betrag,
 der ihr aus der Überweisung des Versicherers zu-
, * ' * •
geteilt worden ist, voll gedeckt wird. Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist'dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß
 ein solcher Schaden verblieben sei.
• , • * *
Bie hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die künftigen
 Sprüche der Hinterbliebeneh und damit um die
 künftigen Regreßansprüche der Klägerin ging,
 konnte sich das Berufungsgericht mit der 'fest-.
stellüng begnügen, daß für das Entsteheh solcher
 Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne« Das entspricht der standi-
i
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 Dr. 9). Danach
 brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht
i	,
des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen
 noch festgestellt, daß sie einen als schon ent-
stünden behaupteten Schaden ersetzen
 üsse
Ö
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RG2 142, ^29t/^9^y::'Diöse'. Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen.
)
habe das
 sion
bei
 die von der
 ih ihrem Schriftsatz vo
t 1. Juli 1966 erhobenen
...	*	.	....***	• »•*“* *«i • *	* * •	#
nicht berücksichtigt. Das läßt sich iedoch nicht feststellen} dagegen spricht schon,
 
daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rochenwei-k der Klägerin nicht voll anschließen« Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Ünterhaltsausfalls usw» erhoben, müssen., Bas Berufungsgericht hat die Beklagte nicht su einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil' erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Brsatz-
festgestellto Es .brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffeh, die bei einem Beiatungsurteil allerdings auch darin erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der -Hinweis der Revision auf die im Urteil
BGHZ 6, 62 aufgestollten Grundsätze gehttdeshalb
 fehl»
b) Bas Berufungsgericht hat auf Grund summarischer
e
Prüfung der Schadensberochriungen die Wonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
 daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei»
s
Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht
 der Revision keinen rechtlichen Bedenkens hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHiZ 2, 250). Schon für den Erlaß eines Grundurteils
 es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer
 Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung
BM § 304 ZPO Ir, 2s BGH
4
Urteil vom 11 ■> Bezember 1961
III ZR 11
UM 1962, 507). Für den Erlaß eines Peststcllungs-urteilo können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Y/ahr-
eeheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schoden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23o April 1964 - III ZE 140/63 - VersR 1964,
925, 9271 Senatsurteile von 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und von 11 1967-71 ER 115/66 - VersR 1967,
Schaden sogar mit hoher
 Ob der
 eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 40 November i960
—'■ VI;v ZR 15O/59 - LM § 304 ZPO Kr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, Rann nicht anerkannt werdon. Denn das Feststellungsverfahren eht nicht me bei einer Leistungsklage anschließend
 in ein Betragsverfahren überj im Feststollungsver-fahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch
 nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120).
Bas Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt» Bin
 Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß
11
es etwa, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt » hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen
 ausgegangen wäre, kann der Revision
 nicht zugegeben werdena
III. Bas Berufungsgericht leitet die Aktiv-legitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her» Die Revision behauptet, es sei ’’einhellige Meinung”,
nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach übergingen« Bas ist nicht richtig»
Abkommen
1542 RVO
1» Die Revision bezieht sich auf das Urteil
 des Kammergerichts vom 28» Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161» 76» Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159-) und Richter (Bio Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen» Inzwischen hat der
 Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß
 auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO über-
gehen (BGHZ 26, 365, 571? 33, 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beför-
derten auf Grund des
s gegen
« w
seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozial-versieherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959, 2Ö7j Geigel, Häftpflichtprozeß 13» Aufl. 26o Kapitel Rdnr. 49)» Davon ist der er-
kennende Senat schon in seinem Urteil vom 14» Mai 1963 (VI ZR 127/62 - Bf LuftVG Nr, 3 * »JW 1963,
I925 - VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
9- Auflo TZ 903 und in VersR 1963, 651).
2. Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 Y/A (vgl. auch das erwähnte
 Senatsurteil vom 14° Mai 1963 5 Rinck ZW 1966, 15). Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das
 Recht der Luftfahrt, 3® Aufl., Art. 25 WA Amu. 3)
fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammer-
gerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13)° Eehl geht auch
 der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276j er befaßt sich
 nicht mit den Übergang des hier in Rede stehen den Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit
 Erfüllimgsanspruch aus einer Unfallversiche-
rung.
&
In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision
 sum Teil Erfolg«,
Xp. Rechtlich einwandfrei si führungen des Berufungsgeri chts,
 frächtführerin genesen ist und
 des Warschauer Abkommens- haftet«
ingS: di eAus.-* Beklagte Luft-

If Lie Anwendung dieses Abkommens -setzt vorans.
daß es.sich.um eine zwischenstaatlich
o
im Sinne des Art« 1 handelt
§ 51
der die Beklagte als Luftfrachtfüh-rerin i'* Sinne dieses
 anZusehen ist

Be
 deutung ist daher die Frage» oh die leisetai
 len.iier
 mit der Beklagten einen
 gsverrr&g
,os een
 hatten oder ‘oh diese sieh lediglich auf öründ eines ihr von den feiInehmern- erteilten Auftrages ver of lichtet
e, für' deren Beförderung
^ ■“ r* i
bläh r tu nt er
 nehmen zu sorgen» so
 dieses«, hier also die fr
 ihnen
A W
Mf ffraohi
.führ er wire-«
1961 an zahlreiche Lön&wirte» landWirtsohäftiAchä Be-
rat er
 ei ne s
USW
die sie als mögliche Käufer oder Befürworter der von ihr vertriebenen Gärfut1er-Arlanen
 ansah, versandt hat« In diefi meldeformular heigefügt war,
d. era ei n An
&
Oe
y
’•Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse de?» Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herdst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen«,
Wir wollen voraussichtlich am 1961 von
 starten und nach Ghikago fliegen Der . Rückflug er folgt am	1961 ah H
0 O- 0 o
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Die Kosten einschl« der Busreisen und «hernach tungen belaufen sieh auf lo900 M, Es sollen insgesamt ?6 Personen teilnehmen
O O O O 0
Die Reise wird in Deutschland und in d en USA dur ch di e Fi rma
 nisiert
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 uns vorher ei'

orga-
Mit Recht findet das
 noch nicht
 sondern erst eine Aufforderung, bei der
 unglüokte dadurch getan,
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Teilnahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Ver
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 ausgefüllt ziü?ückgesandt und ihr die 1« 900 dm
 durch
ihrBohreihen:.-vom, August 1961 angenommen, das lautete
"Betr. : 2. HARVBSfORl-Stucti enrei se nach USA
■—uium m-»—» fe.** mm- wm-ßß****¥*	««**•*»*	***	***■*,	+**-_ mm m	ä'W*	*
Sehr geehrter; Herr
•	i ►	i
Wir bestätigen' Ihnen'bestens von DM lo900 und teilen Ihnen
 wir für’ Sie für die sv nach USA einen Platz fest gebucht erhalten Sie ein lundschreiben mit struktionen für diese fahrt„
WG1
■)i
mir, äeß enrei s Anliegen! ?en In-
die Teilnehmer das
 Kmmren
so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver
%• •
auch durch Heranziehung eines Buftfahrtunternehmen
£'
en der leklag ten nur
—m
wollen, die Buftbefärderurg dur ch zuführ en. wenn
 
(§278 BG-B). Sie habe sieb nämlich Vorbehalten, di Teilnehmer selbst aussuvählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesenj ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Be-
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
 gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben,
4
es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
 sie nicht angegeben, mit welcher Luxtxährtgeeell“ schaft die Teilnehmer hätten abschließen Dollen. Ihnen, sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft*-'
fahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes
 es auch schon 1961 üblich gewesen
 mit Flugzeugen

ser
 Luft
e sie von
 to
-h
b) Die lovi si on macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die '"Auslegung wesent-11 ehe Umstände. Das läßt sich aber nicht feststellen.
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten ,nachgegangen, sie 'habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
 den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer
 von
; wollen
 Das'Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen.
' ' '	MSWr	tifcfF	iw
 meint ater? ede hatte diee in einer

di
 museeno
4	f	r	•
aa)'; Die Rechtsstellung.der ^Beklagter im. Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-
Whhdt>hat:-,;■'nii't' der ■ eines- Äeiff'btoös; Verglichen "werden
 Im allgemeinen will ein Reis

ei

&
•St«!*
agentur die
 angebotenen Flugreisen nur vermitteln.. Rieht da
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neise-

eo. ne
 es. verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar au machende ■Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht
 der Luftfahrt, 3, Auf1
* t
Art. 1

, 28 S. 274; Riese

ZLU 1962, 8; Bodenschatz VersYlirt 1957, 358» ffeorgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Gour de Cassation Inaris ERDA 1956, 217). Richts anderes gilt, v/enn mehrere Flug-
tsreiee) und einer
 rei
sich zusammentun
 von ihnen mit der ■Fluggesellschaft verhandelt und einen
 abschließt - etwa.'der Vorstand
 eines
eine

Ö
0
ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer

er
a
das
j:
vgl
 Art. 1 VIA. Anm, 26
0
■ « p f
BU
lodenschatz aaO 360; RieseZLR 1958, 7; Meyer ZLR
diesen fällen läßt Fall nicht vergleichen.
einem Reisebüro handelte es sich hier
 eine von einem
«ft
I
 
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
 Eigen-Plugreise zugetraut' werden konnte, und um eine
, >
Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings ausseheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (I 164 BGB) sein wollte: und sollte. Daß dies hier der Pall hätte sein sollen,
 das Berufungsgeri cht recht sirrturnsfrei verheint.
Die .Beklagte hat :'mch.t6,'dhfiir.'^orge.tragein,. inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einerflüggeSeilschaft abzusehlieöen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß^: sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Harnender Teilnehmer mit get eilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags-
ü
partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte abschließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit,der. -Charter-Plüggesellsohaf t■ Paul	Air Bervice,
 CaflBi zurückgeflogen werden, Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur, dem. Konsulat versichert werden, daß die
s.e..si
 sei
Auch aus der ''agent-clause’' in Art
JJf V.*
*t
Q

sie nur Vertreterin der
 er
Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Plugge-
abgeschlossen hatte, ergibt si
 sein
wollen und' sollen. In dieser Klausel, die von vielen
A	,	•	.>
• < <•'. ' ! , _ <
der IATA (international Air traffic Association) ange-hörenden Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent
 for all 'iJers'Ons carri ed in the aircraft,f (vgl , hier zn
* h "
eingehend Sundberg, Air Charter 1961
, "S. 359 ff)«. Es
 kann aber schon zweifelhaft sein, ob Mer mit ”
fl
 ein Vertreter im Sinne des
' 4,
oder nicht bloß
i ■
.	I	. t	•
wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-
? r '• •	; *	- '
-	sy-	,‘	+	*	'	pr	’
mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
 the uVarsaw; Conventi on
S. 115 Tn. 4;

noch nicht ent scbi eden zu wer den Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die I
mit der Fluggesellschaft getroffen: hat, kein zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie
 der.Beklagten mit der Rücksendung des
 meldeformulars Vollmacht erteilt hätten
 en
.	cc) Die Revision hat in eingehenden
 darzutun versucht, daß die Beklagte

ledlgxi
 in

eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderiMigsvertra wenn auch zugunsten der Reiset ei Inehmer, geschlossen
 sie keine Rflicht, sie au befördern, übernommen, sondern
 sich 1
ei nein
e .
. ei nen
 führer vermittelnden Spediteur (vgl
«*¥ Wtor#**:	***";*•■	«**■**•*	M	M	«fr»	‘«►r	w'	pirir*	«r	«M.	^	:	W
nur vor

il
 Rer Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Gul&imann. Internationales Lufttransportrecht 1965 Art, 1 WA Rdn. 8;

4
 
Sehweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abachloß, dies auf dessen Rechnung tat
 inissi onar
t&ti g
oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung wurde (Eigengeschäft) » So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umstanden des Balles und von der Auslegung der Erklärungen ab
1
aham
 rt» I WA Anm» 28 a,I,; Schweiekhardt, Schweizerisches
0Ci cj
& P
Eufttransportrecht 1954 S» um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben»'Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von
 nicht aui das. ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf , was er erklärt hat» Beim Er
 klärungsempfänger entstehende Unklarheiten
 ni cht
 zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist
o
S3
en» Wenn te nicht
 ersichtlich auch das
 es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bloße "Spediteurin" war, sondern die Beför übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Breis von 1»900 M
selbst
 festgesetzt
daß sie über dessen Verwendung ihren
"Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen» Eicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben»
Die Revision meint, hier habe es sieh "nu:
v» ^
um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 B0B) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft
 terer) und der Beklagten (Charterer
• • *
4	s	*
abgeschlossene "Aii’craf t Charter Contract0 auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
t	w
A4	'
''group0 abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie
 häufig vorselien (vgl. Dri
 es
*y
JL, Ui

limitation of Liabilities in International Air Law>
1954 Nr
120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechts-
12 &iS.
streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis
'	4	s
Plüggesellachaft (das Deckungsverhältnis) an-, sondern auf das .zwischen der Beklagten und den Teilnehmern be
 stehende "Valuta-Verhältnis"» Dieses kenn sehr wohl,
. « * *
wie das .Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
 Transport-Charter wieuerum ein
 sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden ei
 und zu dessen Erfüllung er einen mit der ausführenden (von Bodenschatz
 vertrag" genannt} ähnlich Peliohet, ResponsaMlitä
 ce
»4*
&
** *■
Civile en Oas d* Affrltament et de Location d* Aäronef, 1963 S. 40)., Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist
s	t „	• ' .	*
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet
 Art, 1
*■

h
$
X
ArchLR 1939? 138; Bodenschatz a&ö»So 36Ör Coidhui
 ci „
Jati onal
o
Warsaw Convent* on
1937, S. 134» Shaweross/
ön Air.Law, 2
$ -5 * 'rp "1
i; jk4>4- ^ o
Aufl,
 bei
1951 Anm. 513 D = dieser frage spielt entgegen, der Ansicht der lie vision die "agent-clause" in Art. 17 des öha;rtei‘-Vertrag es
I
- 21

s
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten
 Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen,
/ »
damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste
«
zunächst auch nicht gekannthaben ("undisclosed
 principal
ii
 vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont
a, es
 Nr, 351 =3. Aufl. S. 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146| Putoit, La Adriennes 1957 S. 101). Pie "agent“-Klausel magdaher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
4
: Beförderungsanspruch gegen den Char ter er. • er war ben (| 328 BGB). Pas würde aber nichts daran andernV daß die
 Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-vertreg mit dem Charterer, der als "agent" für sie
 handelte, geschlossen hatten. Pie Beantwortung dieser
 das Innenverhältni& zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und ferchart er er, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im ei gen er Namen, sondern auch i:m: ei genen ' Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-
f
wie
f
äd) Zu	die Revision, das Berufungs
 ger 1 ch f\habe:;': ■ die: Int er essdn,; Biei'':die: dieser Btüdi enreise verfolgt hätten, nicht vollstindig und zutreffend ge^rdigt.

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der
* ^
i
Int er e e s enlage befaßt, sie allerdings entgegen der Er-
wartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-<f-örderui%'-..tlftöafhommen habe. In der lat ist nicht zu ver-
kennen,' daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
■	4 '	s
fc *r
nicht nur. vorbereitete, sondern bis in die Binzei-hei ten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen
4	"	k	4
sen deutlich unterscheid et» Die Teilnehmer flogen
 nicht etwa nur ’’mit
 in di e USA, um. dort
 eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vi
 an
einer
 Reise11 teil, die ihr Interesse am Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der
 Deitung des Ohefs der Veüc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen,
g	•	^	•	*
Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr ■■ veranstalteten: Gerne! nsohaftsrei se den von .ihr angestrebten.

cnen
 zu gewä
»• hJ
nürolich den Verkauf der 'Gärfutter-Anlagen, zu
I?
Bs mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
K7
an
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daß in der letzten Woche der Reise a von /allgemeinem. Interesse stand gedoch der
 sollten
nicht
 sion
ee^':^BchlihßIich:':iässen' .auch dieiübrigen von der
 Grostände nicht erkennen, daß die
 Auslegung des Berufungsgerichts
 Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die
 ware,
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr über-
tragenen “Auftrages” gemäß § 664
einem Dritten, hier
 der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. ’ Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand Punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-fr acht führ er in im Sinne des
 Wars ci
*	1 tu r * -mm*»TmamwiC uw j ? m jummf Wß *,* m i ■
i
a. gewesen.
) Die Frage, wer

4k,
er <11 e m
den Art-;, 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere
%
auszustellen und gegebenenfalls nach den Art*u- 17 ff WA
su haften hat, kann bei einem
t*
/I ..
XJll£
fcervertrag ,f
zweifelhaft sein. Denn hier gibt
6ö & *3	*3
■den
 Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer,
 der
Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen,
•% *.#	+t.
Ox

den tatsächlichen Luftfrachtführer,
 Bös Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die
 nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden s
0 wird man
 den als Luftfrachtführer
 im eigenen Hamen ve
 Vertrsw
■4* &
hat die Befände
3?
T''
dem
 Luftwege durchzuführen -sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der F
wann
 wie ein Lu:

s
»
m
SS--

Tod,
 auf
die Ilinterbli
 usw., vor
 iktische
11 CK
A> > v

Abkommen habe die A.nsprüche g
, das
 den ausfuhrenden Luft-
frachtfIhrer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglö-amerikanischen
4
Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delü ("tort") stützt, als,.Luftfrachtführer der angesehen wird,
 der den-.Plug tatsächlich ausfübrt (vgl. hierzu Schleichei
» * ■!•.*/** !*♦ •*’ *4	s	*' • *	f
1 WA Anm. 26}. Andererseits leüehtea
 Eeym
die
 Abraham Art.
inde.ein, warum die deutsche Auffassung den ver-
*
trag.schlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen: ansieht,
i	•	i	•
\ ■ ,
den das Warschauer Abkommen meint,. nämlich den, der den
%	V	*
ufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages . ilber-
1
nommen hat • (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriu
1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz
 Hr. 1 euVA'rt. .1 -WA).-.Dementsprechend hat auch das Gesetz
 vom 23. Januar 1
X
ö3
* i
7Wt
 Luftverkehrsgesetz die dein Warschauer ..Abkommen nachgebildeten §§29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die
 Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag
•	j
liehen Luftfrachtführer gemeint. DaS diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff Walter des
 nichtßl. denn: sie hal den Unterabschnitt mit «Haftung aus dem BefÜrderungsvertK
Abraham,: Der Luftbeftlrderungsvertrag,
 Betr H958, 273)-
-■ 4
1935 -S-*
= ZHB 1954, 82 fft Eine
 If
4v
exm
 so:äaB nicht di
II 44 ff
• -	. -j* ,*	rj
 des .ifarschauer.. Abkommens::.(vgl. 1 § .51
*n
Bei dessen w
Wendung'- gingen .schon immer die Auffassungen im -anglo-amen
 kanisehen und im kontinental-europäischen auseinander, wie in der Denkschrift der Bunde zu dem Gesetz vom 2?. August 1963 (BGBl. II 1
s
JJ.S f"*
) b e
25
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen} hat inzwischen
i
den Meinungsstreit beseitigt; danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
 die- P:

erheblich

haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht flir: den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am
 eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs
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b) Das

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vertritt die

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Schrifttum vertreten
 kehrsge.setz-; 1937 S Anm. .26, T28'; Hie se
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La Convention devarsovie
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Art. 1
1* ,4Ö8';:ünd::;ZLE 1958
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WA A ran
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und in lational Airlegi slat ions:	.134i' -Bhawcross/Beautaont
US ff; Grönfors
3.
38
81Beii ehe t S; 1,58i Sundberg S. 286 ff;- Guldimann. Art.
: ■ L: y i..: 3D; Btevi oii; : liMXt: ■'. amerikanischen Reohtskreis
äTfc
.g, zu demal auch zwei
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die im;anglo
I uff as s nng -für
 
4	v
dieser Ansicht waren (Coquoz, he Droit Prive Inter-
national Aerien, 1938, S de Droit Aerien, 1952 Nr
921 Juglart, fraite Rlementaire 276; ebenso Litvine, Precis Pile
 mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953» Nr. 180}
Die von
 dieser
nicht. DaS
angeführten Argumente überzeugen indes
 Luftfrachtführers: vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
 der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3
* ' # % . *
Abs. 2, Art» 4 Abs. 3 und Art» 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
•	\	’	*	,	*	...	•	'	\	•	’	it
*	4	*	,
.. Auch ist im Art. 1 Abs ♦ 2- und Art. 30
dem
v	•	k	k
die Rede von. den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-
te ien des
«• ' ♦ ,* t Die Revision meint» oft habe der vertragschließende
 Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen,
 üblichen

-)
■' ♦
nämlich die bei den gewerblichen
 und von der IA1\A für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vo
x
drucke. Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt j die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich j mit den in Artll 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr
 geringen.Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den
 mit denen er in
v er*
bindung steht und die er - oft anders als der ausführende
►	«w	•
Luftfrachtführer • - namentlich kennt» einen Flugschein aus zu stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der aüsfÜhrende Luftfrachtführer (der
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von vielen
 voi

*
und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse
•	i
2eit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
«• 27 “
(der Charterer) genötigt wäre, sieh, wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern» Diesem Ge-danken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision he-
T
denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag-
i
schließenden Luftfrachtführers unter'das Abkommen für ihn
f	•
den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)» Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-
4	♦
standen hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330).
c) Vergeblich beruft sieh die'Revision auf Art. 30
Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf-
►	I
einanderfolgende'Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der “erste, LuftfrachtführerH in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
 Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensioht-lieh nicht vor (vgl. Dutoit S. 61$ Peliehet S. 149)" Hier
 handelte es sieh nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvins Hr. 1
9
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1
* *•.,,* 1
nur für entgeltliche LuftbefUi’derungenj unentgeltliche Be-
Jim®®*
förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Bntgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
- 28
CKhKS
das Urteil den Angriffen der Revision stand
a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen. Da es sich
’ *	4. * .	,	.
um die Auslegung eines Völkerrechtliehen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVO; § 1 PBefG; vgl. auch HGZ 165» 356) nicht herangezogen werden (Brion Mr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft? Dieses spricht zwar in den §§ 20» 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
 Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier
♦ »
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 * TM LuftVG Mr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann urn eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt,
 wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen
 Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse v;ie in Art, 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
(Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn aufließen muß oder doch
 ArehLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend.
zufließen sollte
 Sohle i cher/Reyman:
410
das ausländische Schrifttum Art, 1 WA aus Convention de Varsovie/■; S,
ions
Q
©
126; Coquoz S. 89; lemoine, fraite de Droit Aerien
1947 Dr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans*-
portrecht
954» S« 15)» Damit ist aber nur der Grund
 satz aufgestellt, von dem in der Hegel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat« Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen
«i
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ff WA unterworfen, wenn erin gewinnbringender Absicht gehandelt hat. 2v/eifelhaft kann ailenfalls sein, ob der
 blüie Werbeeffekt, den ein Unternehmer.mit einem Gratis
 fing zu erreichen sucht:r..,üen.:;Fittg': schon,zu einem ent
• • ( « 1 k , • . .*
gellliehen macht, weil es dann';
Abs.:"''T'''Wl7kaum: bedurft hätte.. ■
Satzes' 2 im Art. 1
Abzustellen ist darauf,'.'ob esidemiJeförderen nur
 im "compensation1* seiner' Au
■<M 1
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 en oder nicht (auch) um
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profit*’ ging (so treffend Fittard, Droit Aerien 1951

vor
 aus
Heisenden, während, kommerzielle Flüge so Interesse des
 von
nehmen.,Daher :wird ein Flug ln aller nicht mehn,- als
 angesehen werden können, wenn ein
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169. ff t angeführt bei Goedhuis S ... 126 bzw. 8 Warschauer Abkommen wollte vor allem die. gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die

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unentgeltliche (’’gratuit") Beförderung freisteilen, die aus nichtkorawerziellen, sondern aus
 erfolgte
Bann dann, liegt der Flug nahezu allein im Interesse de
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1
nehmen ihn zu einem geschäftlichen':Bweek und damit in
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unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Brion ir. 56; Litvine

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•e) Mit diesen Rechtegrundsätzen steht die An-
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sieht des Berufungsgerichts ira Einklang«
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
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gefordert und’erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben* Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
 die Mitfahrt des Reiseleiters Er.
seiner Mitarbeiter enthalten.
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und eines
g©rieht will
 schon darin
 daßdie Beklagte für deren Plug nichts be-
zahlt hat,.einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent-
geltlich gewesen sei. Eies hält die Revision nicht für richtig, weil das litfliegen der beiden ingestellten
 notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zuaammenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne
 damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die
 nehmer habe umlegen dürfen» Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden er~
getragen
 Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
5 sie wollte
 Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer ihnen nicht nur eine billige Rundreise verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen
 die USA
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für ihre Birma, er ml
 von
zürn zweiten Mal
 veranstaltete leise war sowohl eine HWerbereisel( wie eine
?erkaufeveranstaltung. Ihr
 beh hatte sie
 nur an Personen
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daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nie
 gar
während der Reise, bei ihr eine Gärfntter^miage bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung eins©tzen würden.
Eben deshalb flogen der Ixeiter der Verkaufsföräerungsab-
teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Srwar
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem fing die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 DK verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der feilnehroer gefunden .hat». • Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die
 Beklagte,: um den geschäftlichen Irfolg der Reise zu Bichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat,
 daß die Teilnehmer während
 an den
 von ihr vorgesehenen landwiptschaftlichen Besichtigungen
- %
usw. teilhabmen und nicht di

bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den lei Inehiiern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch, nichts ahderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision rügt, das
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sei
 gte die
 daß die
 hätte, an allen Be-
und daß es
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Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer
 Eigenschaft "
zu nehmen, ist es nieht
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 ihm auf Grund einer

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 Verpflichtung aus dem Vermögen des
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 er ihm aus deren Vermögen zu
 fließen soll und zwar aufgrund einer schon hei
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Vertrags getroffenen Verein
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Ke vision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die	Ai^HH^	(und	deren	Versicherer)	als
 ihren libftfrachtführer zu halten» nunmehr aber die Be-
klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges '*venire contra factum proprium” dar. Baß die Hinter
 in'.'.'der ...Frage..,.'., wer.der
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wenige läge nach Vergleichsabschluß ge eingereichten Klage eine HKehrtwendung” ge
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läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Urund-davon aus, daß letztlich die Pr Versicherer,-den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengeiHeinschaf t sich den
, Luftfrachtführer sei die PrflHpK’	ge-
wesen,.' zunutze machte und dadurch von dieser eine Bnt-s chädigung von nahezu.. 1,5 Millionen
 so
auch im Interesse der
 Deren
ist, wie die
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II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es
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susgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungehöchst-
summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Eeise-
teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art
 5 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr llBestätigungsschreiben,, vom 23. August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
-34-
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird, mit
 Recht von der Revision angegriffen
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art- 3
M
Abs» 1. WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein-
s.	•
fluö, wenn der Flugschein nicht ordnun
 ist, fehlt
 oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur di
» «*
Funktion eines Beweispapierea hat (so jetzt ausdrücklich Satz"1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3
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«
2
Ir soll in privatrechtlicher Bezi ehu.rg
 hei der Abfertigung des Flu
 schnell Klarhei t
derüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
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Flug berechtigt istr auch mag er dazu dienen, die
 sowie die innere Ordnung
 öffentli ch-rechtli che
 des Geschäftsbetriebes des
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s zu gewä
1 ei s t en
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lach luchst, e) des Art» 3 Abs. 1 WA soll der
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Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung
«• *
der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem noch nicht diese Eigenschaft
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Art
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6; Riese aaO S. 432
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und in
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1953, 79). Erst die
 Protokoll vom 28
hat bestimmt, daß das
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unweigerlich die Sanktion
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er st am 1
in
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1963 Hr.

(so auch Urteil der Court d*appel Pari
•’* S i,
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*!***•
. 68
des Art. 3
die sich schon vorher ereignet habenv gilt es nicht
196? j 115;
schief KG NJW 1961
Es lä
 sich auch nicht, wie
- 35

dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9« Oktober 1964 (Ib ZK 226/62 - RJW 1964» 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25- Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag'angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wesselsin ZLW 1965, 168). Finer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im. Haager Protokoll für die Int Scheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war. ;
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Aufordsrungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, ■■Convention de Var so vie S. 110;
"Be la fac5on qu’il veut"; ebenso in Air legislations
S» 1572 "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm. b = 3.Aufl, 1966 S. 459:? "some sort
 of ticket"; Brian-Mr. 251; "a slip of paper"), Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehendem Sanktion, die Satz 2 des Art, 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air legislations S. 155# Beaumont, Journal of Air law 1949, 598? Juglart Hr. 293; Schweickhardt aaö S. 30). Bie Sanktion mag
«
gerechtfertigt sein, wenn die MichtauaStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers • beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht-
aus Stellung des Flugscheins einen die Höchstsumme über
 steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of
 Air Law 1947» - 34)» Bgi bloßen Ordnung®Verstößen und
*
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vgl, Döring, Archfia 1935, lations S. 157; Drion Nr« 2
10$ Goedhui s,
Sie ist
 von An-
fang an von deutscher Seite
t
Schrift des Biese. ArchfLR 1934»

1934 aaO
32;
Auch' bei den Neufassung des
 Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf
4
Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 55L1 1956, 15)« Das deutsche Luftverketasgeeetz kennt eine solche Vorschrift nicht, Fine formale Handhabung der Sanktion
 ist daher nicht m Platz. Wohl ist daran festzuhalten,
>
daß das. vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht
 derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S« 106/107), Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein« ®e muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig her-
vorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise
:Art.. 3
berechtigte a. i»; DrionNr« 251!
0
Diese Ulndest-Erforder nlesen die Beklagte mit Recht geltend macht, das
»
me
 Teilnehmer unter Nennung seines Namens
 also nicht als bloßes Rundschreiben» am 23« August
9
1961 geschickt hat« Dehn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines '»Fahrtausweises11 zu sein.
 
Unter Uw ständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Brion Nr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Buftfahr tunt er nehmen oder
 der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Buf tbeförderung befaßte
 Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch,■ wie oben näher begründet, die Rechte und
 Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt„
gericht meint, der Brief vom 25. August anderes.als.ein'"
ei ben
 Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließeh. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte
 Rundschreiben, das rc&tt "Bieber Amerikaf&hrer!0 (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den
 Worten beginnt; "Wir
 uns für die
s
Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M Io9ö0". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Bas ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders; es beschränkt sich
 auf die
 wi r
* »
Studienreise nach den .USA. einen Platz f est Biese Erklärung genügte aber| für einen
 sie keinen Hinweis auf die
.Warschauer: Abkommens enthielt, ist, 'wie
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nehmen, daß im Falle eines sein werde.
e
t haben"
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schädlich. Im übrigen wei darauf hin, daß sie in der Inlage, die
 fügtwary geraten hatte, für die Reise?:eine'.Unfallver
 Es mag zwar sein, daß die Bekl^jte, als sie den feilnehmern diese "Bestäti gung,r übersandte, damit nicht
 den in Art. 3 WA vorgesehenen ’'Flugschein1' hat ausstellen wollen» Auf die subjektive Willenerichtung des
 Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung
 Beförderer zur Einhaltung der im Art. Regeln zu veranlaseen. Daß dadurch die
WA
Fassagiere uaw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
*	t	t .
* * *
ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen dir Rapiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht ahgeordnet ist. Maßgebend ist allein der
•	...	i	'
objektive Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtl
 Rei setei lnehtner den Brief bei sich hatten, wi
 nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwart Die Sanktion greift nur ein, vsreim der Luftfrach es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen.
ehe
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wäre» führer
 Ob der
 Rei sende ifan auf dem
C{
für seine Abfertigung von Bedeutung sein tritt der;'Sanktion spielt es ■ keine Rolle 3 Sin» 17; vgl» auch Riese, S, 432).
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*

. Somit
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rieht seinem Urtel1 bisher zugrundegelegto Sachverhalt
 nur die in Art.
. bi s zur Höhe der haftet. Da jedoch
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summen : bereits ausgezahlt hat , kömmt es darauf an, ob derdarüber hinausgehende Klageanspruoh anderweit he-
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er den
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