Auf die Revision des Brstbeklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Yfeinstraße vom 21, Dezember 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Klageansprüche zu Ziffer 1 und 2 sind gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte des dem Kläger entstandenen gesamten Schadens gerechtfertigt, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungs-träger übergegangen sind. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Landgericht Frankenthal/Pfalz übertragen. Der Kläger befuhr mit einem ihm nicht gehörenden Motorrad» auf dessen Soziussitz seine jetzige Ehefrau saß, die Goethestraße mit 45 bis 50 km/st Geschwindigkeit nach Norden. Auf diese (westliche) Straßenseite strebte indessen auch der Erstr-beklagtc nach dem Passieren der Einmündung und wegen der wahrgenommenen Reaktion des Klägers zurüok. Der ErBtbeklagte habe sich zu dieser Fahrweise ohne Rücksicht auf den ihm entgegenkommenden Kläger entschloa sen, der dadurch irritiert und seinerseits zu einer Ausweichbewegung nach links veranlaßt worden sei. Dio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten* Der Erstbeklagte hat behauptet, er sei zu seiner Fahrweise durch die Vorfahrtverletzung des Zweitbeklagten gezwungen worden* Er sei jedoch in Begriff und auch imstande gewesen, noch vor dem Kläger wieder die rechte Straßenseite zu gewinnen* Der Unfall sei erst durch das kopflose Linksausweichen des Klägers ausgelöst worden und damit insgesamt für ihn, den Erstbeklagten, unabwendbar gewesen. Es hat die beiden Ansprüche, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten richten und nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Haftung des Erstbeklagten-bejaht und dem Grunde nach auf die Hälfte des GesamtSchadens bemessen worden ist. Das Berufungsgericht ist von der eigenen Darstellung des Erptbeklagten ausgegangen, er habe beim Auftauchen des Drei-radwageno aus der Hauptstraße den Eindruck gehabt, der Zweitbeklagte wolle sich die Vorfahrt nehmen, d.h. die Fahrbahn des Erstbeklagten noch vor diesem kreuzen. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als unzulässig angesehen, daß der Erstbeklagte unter diesen Umständen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und das Hindernis dadurch umging, daß er vor ihm bis hart an den linken Fahrbahnrand ausbog. Wenn sich während der letzten Meter bei stark herabgesetzter Fahrt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ausweichbewegung ergeben und der Erstboklagte diese dann unsachgemäß ausgeführt- hätte, weil ihn die Pahrwei3e des Zweitbeklagten irritierte, so könnte insoweit eine Beurteilung als nicht vorwerfbare Pehlreaktion in Betracht kommen. Zu dem Unfall ist es überhaupt nur dadurch gekommen, daß er wie auch der Kläger das goboteno Anhalten durch gewagte Manöver zu vermeiden gesucht haben. Mit dem Verlangen de3 sofortigen Bremsens beim Erkennen der Gefahr hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten entgegen der Meinung der Revision nicht überfordert. Hinzu kam die hier tatsächlich zu dem Unfall führende Gefährdung des Klägers durch den Erstbeklagten, der nicht nur auf der linken Straßenseite, sondern nach der eigenen Darlegung der Revision auch mit unverminderter Geschwindigkeit in die engere Goethestraße einfahren mußte, um möglichst noch vor den Kläger wieder nach rechts zu gelangen. Daß der Erstbeklagte den Unfall durch seine verkehrswidri-go Fahrweise mitverursacht hat, wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Einen anderen Grund als das Linksfahren des Erstbeklagten hatte der Kläger nicht, als er sich seinerseits zu dem Linksauswoichen entschloß. Diesen Zusammenhang kann die Revision nicht durch den Hinweis ausräumen, daß der Kläger den Unfall vermieden hätte, wenn er scharf an dem für ihn rechten Straßenrand entlanggofahren wäre. Die objektiv vorhandene Möglichkeit, rechts an dem Mercedeswagen vorbeizugelangen, ändert nichts daran, daß der Kläger sie nur deshalb nicht genutzt hat, weil er durch die Fahrweise des Erstbeklagten gefährdet worden ist. Nicht beizutreten ist dem Berufungsgericht dagegen in der Frage der Gesamtabwägung, die Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. Es handelt sich darum, bis zu welcher Höchstgrenze die beiden Beklagten zusammen dem Kläger nach den Grundsätzen haften, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 30, 203 entwickelt hat. Aus ihr ergibt sich, daß der Kläger vier Neuntel seines Gesamtschadens selbst tragen muß, während die beiden Beklagten zusammen fünf Neuntel aufzubringen haben (und nicht etwa sieben Zehntel, sie sich aus der Addition ihrer Quoten ergäbe). Das Berufungsgericht gelangt dadurch zu einem abweichenden Ergebnis, daß es die Entscheidung des Landgerichts, dem Zweit-beklagten lediglich ein Fünftel des Schadens aufzubürden, für fehloam hält und sich bei der Gesamtabwägung hieran nicht gebunden fühlto Richtig hätte nach soiner Auffassung der ünfallbeitrag des Zweitbeklagten als doppelt so hoch wie der des Klägers angesehen werden müssen. Mit der Begründung, daß dem Urteil des Landgerichts keine Rechtskraftv/irkung im Verhältnis zwischen den Kläger und dem Erstbcklagten zukomme, legt das Berufungsgericht diese eigene Würdigung des vom Zweitbeklagten zu vertretenden Unfallbeitrage bei der Gesamtschau zu Grunde und gelangt so zu der Proportion 1 : 1 : 2. Da nach ihr die Beklagten zusammen drei Viertel des Ge samt Schadens tragen müßten, während die Zusammenrechnung der ihnen tatsächlich auferlegten Quoten nur sieben Zehntel ergibt, hat das Berufungsgericht folgerichtig von der Festlegung einer Obergrenzo der gemeinsamen Haftung überhaupt abgesehen. Aus ihnen kann indessen nur abgeleitet werden, daß die aus guten Grunde für zu gering erachtete Quote von einem Fünftel ohne Bedeutung für die Entscheidung des Berufungsgerichts v/ar, wie sich der Schaden im Verhältnis zwischen den Kläger und dem Erstbeklagten angemessen aufteilt. Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann also nicht etwa über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeechlossen werden. Wohl aber würde dadurch der Kläger, obv/ohl or das ihm ungünstige Urteil gegen den Zweitbeklagten hat rechtskräftig werden lassen, nachträglich den Vorteil erlangen, daß sich der von ihm selbst zu tragende Anteil bei der Gesamtabwägung von vier Neunteln auf drei Zehntel ermäßigte. Darin läge für ihn der Ausgleich, den die Gesamtabwägung bezweckt; denn die einfache Addition der Quoten von l/5 und 1/2 ergäbe einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von 7/10 des GesamtSchadens, Diesen Vorteil nimmt das Berufungsgericht dem Erstbeklagten durch sein Verfahren, den Anteil des Zweitbeklagten fiktiv zu erhöhen; denn nun ergäbe sich, daß der Erstbeklagte die Hälfte des Gesamtscha-dons auf jeden Pall und unabhängig von den Leistungen des Zwcitbeklagten zu erstatten hätte. Wie wenig diese Berechnung richtig sein kann, erhellt nicht zuletzt_eben daraus, daß das Berufungsgericht bei seiner Gesamtschau zu einer Obergrenze des dem Kläger insgesamt geschuldeten Schadensersatzes gelangt, die höher als die Summe der Einzelquoten ist (3/4 gegenüber 7/10), Auf die Revision des Erstbeklagten v/ar deshalb das Urteil des Berufungsgerichts dahin einzuschränken, daß der Erst- und der Zweitbeklagte zusammen für nicht mehr als insgesamt fünf Neuntel des GesamtSchadens aufzukommen brauchen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 840, 254 F? StVG § 17 Die Gesamtabwägung, bis zu welcher oberen Grenze Nebentäter insgesamt dem mitverantwortlichen Geschädigten haften, ergibt sich rechnerisch aus den bei der Einzelabwägung gewonnenen Quoten. Soweit über diese bereits rechtskräftig entschieden ist, müssen sie unverändert in die Rechnung eingesetzt werden. (Im Anschluß an BGHZ 30, 203)» BGH, Urt. v. 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - OBG Neustadt IG Frankenthal VI ZR 106/63 Verkündet am 14. Juli 1964 Kriegl, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1o des Huf- und Wagensohmieds Hermann H^pstraße 2. des Malermeisters Johannes H M^Bfestraße Beklagten, zu 1) Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtsr zu 1)s Rechtsanwalt Dr. gegen den Blechschlosser Dieter fBfestraße in Hl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in j Straße fß - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundeorichter Dr„ Häuß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Brstbeklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Yfeinstraße vom 21, Dezember 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. Das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Prankenthal/Pfalz vom 5. April 1962 wird hinsichtlich des Erstbeklagten auf seine Berufung abgeändert: Die Klageansprüche zu Ziffer 1 und 2 sind gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte des dem Kläger entstandenen gesamten Schadens gerechtfertigt, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungs-träger übergegangen sind. Der Erst- und der Zweitbeklagte zusammen brauchen jedoch für nicht mehr als insgesamt fünf Neuntel des Gesamtschadens aufzukommen. Die darüber hinausgehenden Klageansprüche zu Ziffer 1 und 2 werden abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Erstbeklagten wird zurückgewiesen. 3. Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache an das Landgericht Frankenthal/Pfalz zu-rückyorwiesen, .das auch über die Kosten der Berufung s zu entscheiden hat. II, Die woitergehende Revision des Erstbeklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der Revision werden zu sechs Siebenteln dem Erstbeklagten auferlegt. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Landgericht Frankenthal/Pfalz übertragen. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Am 8» Februar 1959 gegen 14.10 Uhr ereignete sich in lachen (Pfalz) ein Verkehrsunfall. In diesem Ort verläuft annähernd von Süden nach Norden der Straßenzug Goethestraße-Bahnhof otraße o An der Stelle» wo die Goethestraße in die Bahn-hofotraße übergeht, mündet von Westen die Hauptstraße ein. Die Vorfahrt ist durch Verkehrszeichen dahin geregelt, daß sie den Benutzern des durchgehenden Straßenzugos zusteht. Dessen Fahrbahn ist in der Goethestraße 6j40 m, in der Bahnhofstraße 7,75 m breit. Die Fluchtlinie springt jedoch nur auf der westlichen (Einmündungs-) Seite entsprechend zurück. Dadurch gewinnt der aus der Hauptstraße kommende Verkehr wesentlich früher Einblick in die Bahnhof- als in die Goethesträße, wie er auch umgekehrt aus der Bahnhof straße früher wahrgenommen werden kann. Der Kläger befuhr mit einem ihm nicht gehörenden Motorrad» auf dessen Soziussitz seine jetzige Ehefrau saß, die Goethestraße mit 45 bis 50 km/st Geschwindigkeit nach Norden. Ihm kam, als er sich der Einmündung der Hauptstraße näherte, auf der Bahnhofstraßo der Erstbeklagte mit seinem Mercedes-Lastkraftwagen (1,5 t) entgegen, der mit 40 bis 50 km/st dicht rechts der Straßenmitto fuhr. Gleichzeitig näherte sich auf der Hauptstraße, für den Kläger bis zuletzt unsichtbar, der Zwcitbcklagto mit seinem dreirädrigen Tempo-Lieferwagen. Er wollte nach links in die Bahnhofstraße einbiegen; seine Geschwindigkeit betruglihöchstons 20 km/st. Der Zweitbekiagte überfuhr die westliche Fluchtlinie der Bahnhofstraße und weiter, als er bereits vollen Einblick nach links hatte, auch die der Goethesträße; dann hielt er an. Der Erstbeklagte, der geradeaus durch die Goethesträße weiterfahren wollte und noch etwa 20 m von der einmündenden Hauptstraße entfernt war, als er don Zweitbeklagten erstmals wahrnahm, lenkte auf die für ihn linke Straßenseite und geriet dabei bis auf 0,90 m an die linke Straßenrinne. Der Kläger, der nunmehr den Mercedeswagen aus unerklärlichem Grunde auf der falschen Straßenseite auf sich zukommen sah, versuchte seinerseits nach links auszuweichen. Auf diese (westliche) Straßenseite strebte indessen auch der Erstr-beklagtc nach dem Passieren der Einmündung und wegen der wahrgenommenen Reaktion des Klägers zurüok. Bei der zu kurz gewordenen Entfernung gelang dein Kläger eine letzte Bewegung nach rechts nicht mehr. Er stieß mit der linken Seite seines Motorrades gegen die linke Seite des Mercedeswagens, stürzte und vorletzte sich schwer. Auch seine jetzige Ehefrau erlitt erhebliche Verletzungen} das Motorrad wurde beschädigt. Der Lastkraftwagen des Erstbeklagten kam 3 m hinter der Aufprallstelle zu dem Stehen. Dor Kläger hat beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von vier Fünfteln seines Schadens in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Zweitboklägte habe entgegen seiner .'Wartepflicht erst in der Goethestraße angehalteri und dadurch den . Erotbeklagten zu dem Ausweichen auf die für ihn linke Fahrbahn-seito veranlaßt. Der ErBtbeklagte habe sich zu dieser Fahrweise ohne Rücksicht auf den ihm entgegenkommenden Kläger entschloa sen, der dadurch irritiert und seinerseits zu einer Ausweichbewegung nach links veranlaßt worden sei. Der Kläger hat mit seinen Klageansprüchen zu Ziffer 1 und 2 Zahlung von 4.199,55 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Zwei weitere Feststellungsanträge, über die noch nicht entschieden ist, betreffen seinen Verdienstauefall und die Kosten einer Umschulung. Dio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten* Der Erstbeklagte hat behauptet, er sei zu seiner Fahrweise durch die Vorfahrtverletzung des Zweitbeklagten gezwungen worden* Er sei jedoch in Begriff und auch imstande gewesen, noch vor dem Kläger wieder die rechte Straßenseite zu gewinnen* Der Unfall sei erst durch das kopflose Linksausweichen des Klägers ausgelöst worden und damit insgesamt für ihn, den Erstbeklagten, unabwendbar gewesen. Der Zweitbeklagto hat behauptet, er habe angehalten, noch ehe er nach rechts in dio SootheStraße sehen konnte; er habe mithin dem Erstbcklagton-keinen Anlaß zu dem Linksaüsbiegen gegeben und sei am Unfall unbeteiligt* Das Landgericht hat vorab dahin entschieden, daß der bezifferte Zahlungs- und der geltendgemaehtc Schmerzensgeldanspruch den Gründe nach gegen den Erstbeklagten zu drei Vierteln, gegen den Zweitboklagton zu einem Viertel gerechtfertigt seien. Auf die nur vom Erstbeklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil zu dem Teil abgeändert. Es hat die beiden Ansprüche, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten richten und nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Eratbeklagto weiterhin die gänzliche Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage, mindestens aber die Beschränkung seiner Haftung auf ein Viertel des Schadens in Gesantschuldnerschaft mit dem Zweitboklagten. Der Kläger hat sich im dritten Rechtozug nicht vertreten lassen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist seinem zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten am 9« April 1964 zugestollt worden* Der Erstbeklagte hat um ein Versäumnisurtoil gebeten. Entscheidungsgründe: Dem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils war durch eine sachliche Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels stattzugeben. I. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Haftung des Erstbeklagten-bejaht und dem Grunde nach auf die Hälfte des GesamtSchadens bemessen worden ist. Das Berufungsgericht ist von der eigenen Darstellung des Erptbeklagten ausgegangen, er habe beim Auftauchen des Drei-radwageno aus der Hauptstraße den Eindruck gehabt, der Zweitbeklagte wolle sich die Vorfahrt nehmen, d.h. die Fahrbahn des Erstbeklagten noch vor diesem kreuzen. Nach den Feststellungen war der mit 40 bis 45 km/st Geschwindigkeit fahrende Erstbeklagte in diesem Augenblick noch rund 20 m von der Einmündung der Hauptstraße entfernt. Mit Recht hat das Berufungsgericht es als unzulässig angesehen, daß der Erstbeklagte unter diesen Umständen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und das Hindernis dadurch umging, daß er vor ihm bis hart an den linken Fahrbahnrand ausbog. In diesem Verhalten lag ein Erzwingen der Vorfahrt unter äußerster Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, nämlich des unstreitig wahrgenommenen Klägers. Der Erstbeklagto hätte statt dessen, wie das Berufungsgericht fordert, sofort bremsen und, wenn es sich überhaupt noch als . notwendig erwies, auf den letzten Metern nach rechts (hinter den Dreiradwagen) ausweichen müssen. Die Rügen, mit denen sich die Revision gegen diese Beurteilung wendet, greifen nicht durch. Die Feststellung7 daß die verlangte Fahrweise möglich gewesen wäre und einen Zusammenstoß vermieden hätte, gründet sich auf da3 Gutachten des mündlich gehörten Sachverständigen Dipl, Ing. Bolz. Dieses wird im Urteil zwar teils im Tatbestand, teils in den Entscheidungsgründen wiedergegeben. Sein Inhalt: ist gleichwohl in allen wesentlichen Punkten zweifelsfrei ersichtlich. Ins- / besondere wird die mögliche Bremsverzögerung für das Fahrzeug p des Erstbeklagten mit 6 m/sec angegeben und daraus sein Anhalteweg bei der festgestellten Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st mit zH,4 bis 25,5 m errechnet. Das Berufungsgericht würdigt die Beurteilung durch den Sachverständigen ausdrücklich dahin, daß es mit seiner Überzeugung übereinstimme. Damit sind die Anforderungen erfüllt, die an das Urteil hinsichtlich der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht zu stellen sind} der gerügte Verstoß gegen §§ 160, 161 ZPO ist nicht ersichtlich. Eine "Schrecksekunde" hat das Berufungsgericht dem Erstbe-klagtcn offenkundig nicht zugebilligt; denn sonst hätte die in dieser Zeit durchfahrene Strecke (etwa 10 m) dem Anhalteweg hin-zugerechnet werden müssen. Die Annahme, daß der Erstbeklagte plötzlich in eine imvorhersehbare Gefahrenlage geraten sei, . wäre auch verfehlt gewesen. Der Erstbeklagte durfte ungeachtet der ihm zustehenden Vorfahrt den Verkehr aus der Hauptstraße nicht unbeachtet lassen, bis ihm dieser die eigene Fahrbahn verlegte. Tatsächlich hat der Erstbeklagte das auch nicht getan. Er hat den Dreiradwagen vom Augenblick seines ersten Auf-tauchcns an beobachtet, sogleich die drohende Gefahr des Zusammenstoßes erkannt und unverzüglich darauf reagiert, freilich durch den falschen Entschluß zur Weiterfahrt unter starkem linksausbiegen. Von einer nicht vorwerfbaren Reflexbewegung kann dabei entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Der Erstbeklag-tc hatte beim Erkennen der Gefahr noch zwanzig Meter bis zu dem Beginn der Straßeneinmündung vor sich, auf deren Mitte der Drei-radwagen herankam. Damit hatte er durchaus noch die Möglichkeit des bewußten, einfachen und in der gegebenen Lage unabweislichen Entschlusses, auf jeden Pall sofort und kräftig zu bremsen. Wenn sich während der letzten Meter bei stark herabgesetzter Fahrt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ausweichbewegung ergeben und der Erstboklagte diese dann unsachgemäß ausgeführt- hätte, weil ihn die Pahrwei3e des Zweitbeklagten irritierte, so könnte insoweit eine Beurteilung als nicht vorwerfbare Pehlreaktion in Betracht kommen. Sie scheidet jedoch aus, wenn eine als drohend erkannte Vorfahrtverletzung mit dem Versuch beantwortet wird, unvermindert schnell in einem Bogen doch noch vor dem Wartepflichtigen- vorbeizugelangen, statt von der Möglichkeit des Bremsens Gebrauch zu machen. Das Berufungsgericht hat darin mit Recht ein Verschulden dos Erstbeklagten erblickt. Zu dem Unfall ist es überhaupt nur dadurch gekommen, daß er wie auch der Kläger das goboteno Anhalten durch gewagte Manöver zu vermeiden gesucht haben. Mit dem Verlangen de3 sofortigen Bremsens beim Erkennen der Gefahr hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten entgegen der Meinung der Revision nicht überfordert. Gewiß könnte der Erstbeklagte nicht mit Sicherheit vorhersohen, an welchem Punkt sein Fahrzeug zun Stillstand kommen würde. Unzweifelhaft war nur, daß er dessen Geschwindigkeit bis auf einen geringen Rest vermindern konnte, noch ehe er in den Bereich dos Dreiradwagens geriet. Diese Möglichkeit voll auszunutzen war das Mindeste, was von dem Erstbeklagten verlangt werden mußte. Es wäre die normale, verkchrsgorechte und jedem Kraftfahrer vertraute Reaktion gewesen. Den Ausgang des statt dessen gewählten Ausweichmanövers konnte der Erstbeklagte weit weniger vorhersehen. Y/enn der Zv/eitbeklagte seinerseits den entsprechenden Versuch machte, noch vor dem herannahenden Mercedeswagen in die Bahnhofstraße einzubiegen, mußten die beiden Fahrzeuge sogar mit voller Wucht zusammenprallen. Hinzu kam die hier tatsächlich zu dem Unfall führende Gefährdung des Klägers durch den Erstbeklagten, der nicht nur auf der linken Straßenseite, sondern nach der eigenen Darlegung der Revision auch mit unverminderter Geschwindigkeit in die engere Goethestraße einfahren mußte, um möglichst noch vor den Kläger wieder nach rechts zu gelangen. Daß der Erstbeklagte den Unfall durch seine verkehrswidri-go Fahrweise mitverursacht hat, wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Einen anderen Grund als das Linksfahren des Erstbeklagten hatte der Kläger nicht, als er sich seinerseits zu dem Linksauswoichen entschloß. Das war zwar ebenfalls verfehlt, aber gleichwohl in zurechenbarer Weise durch das verkehrswidrige Manöver des Erctbeklagten veranlaßt. Diesen Zusammenhang kann die Revision nicht durch den Hinweis ausräumen, daß der Kläger den Unfall vermieden hätte, wenn er scharf an dem für ihn rechten Straßenrand entlanggofahren wäre. Davon gehen auch das Berufungsgericht und der Kläger selbst durch das Zugeständnis eines Eigenverechuldeno aus. Die objektiv vorhandene Möglichkeit, rechts an dem Mercedeswagen vorbeizugelangen, ändert nichts daran, daß der Kläger sie nur deshalb nicht genutzt hat, weil er durch die Fahrweise des Erstbeklagten gefährdet worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend die Haftung des 10 - Erotboklflgten sowohl nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-gosetzes als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten. Handlung bejaht. Die Einzelabwägung, die den Schaden im Verhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagtem hälftig teilt, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. II. Nicht beizutreten ist dem Berufungsgericht dagegen in der Frage der Gesamtabwägung, die Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. Es handelt sich darum, bis zu welcher Höchstgrenze die beiden Beklagten zusammen dem Kläger nach den Grundsätzen haften, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 30, 203 entwickelt hat. Der Erstbeklagte kann nach der oben bestätigten Einzelabwägung des Berufungsgerichts auf die Hälfte des Schadens den Grunde nach in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Zwcitbeklagton liegt die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vor, die ihn zur Tragung von einem Fünftel des Schadens dem Grunde nach verurteilt. Die Gesamtabwägung unter Zugrundelegung dieser Quoten besteht in der Bildung einer Proportion, in weicher der Anteil des Klägers ebenso groß wie:1 der des Erstbeklagten und viermal so groß wie der des Zweitbeklagten ist, also 4 s 4 : 1. Aus ihr ergibt sich, daß der Kläger vier Neuntel seines Gesamtschadens selbst tragen muß, während die beiden Beklagten zusammen fünf Neuntel aufzubringen haben (und nicht etwa sieben Zehntel, sie sich aus der Addition ihrer Quoten ergäbe). Demgemäß ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch zu erkennen. 11 Das Berufungsgericht gelangt dadurch zu einem abweichenden Ergebnis, daß es die Entscheidung des Landgerichts, dem Zweit-beklagten lediglich ein Fünftel des Schadens aufzubürden, für fehloam hält und sich bei der Gesamtabwägung hieran nicht gebunden fühlto Richtig hätte nach soiner Auffassung der ünfallbeitrag des Zweitbeklagten als doppelt so hoch wie der des Klägers angesehen werden müssen. Mit der Begründung, daß dem Urteil des Landgerichts keine Rechtskraftv/irkung im Verhältnis zwischen den Kläger und dem Erstbcklagten zukomme, legt das Berufungsgericht diese eigene Würdigung des vom Zweitbeklagten zu vertretenden Unfallbeitrage bei der Gesamtschau zu Grunde und gelangt so zu der Proportion 1 : 1 : 2. Da nach ihr die Beklagten zusammen drei Viertel des Ge samt Schadens tragen müßten, während die Zusammenrechnung der ihnen tatsächlich auferlegten Quoten nur sieben Zehntel ergibt, hat das Berufungsgericht folgerichtig von der Festlegung einer Obergrenzo der gemeinsamen Haftung überhaupt abgesehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Darlegungen über die begrenzte Recht skr aftv/irkung des gegen den Zv/eitbeklagten ergangenen Urteils sind gewiß zutreffend. Aus ihnen kann indessen nur abgeleitet werden, daß die aus guten Grunde für zu gering erachtete Quote von einem Fünftel ohne Bedeutung für die Entscheidung des Berufungsgerichts v/ar, wie sich der Schaden im Verhältnis zwischen den Kläger und dem Erstbeklagten angemessen aufteilt. An der Tatsache, daß das Verhältnis zwischen Kläger und Zweitbeklagten mit 4*1 endgültig festliegt, vermochte das Berufungsgericht nichts zu ändern. Damit ist diese Quote jedoch zugleich auch eine feste Größe für die Gesamtschau, die eine reine Rechenoperation darstolit. Diese kann, wie der erkennende Senat in der angezogenen Entscheidung dargelegt hat, nur ausgeführt 12 worden, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch auf-zubringen haben; d.h. wenn alle Einzelabwägungen vorher abgeschlossen sind. Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann also nicht etwa über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeechlossen werden. Die angenommenen Quoten der außerhalb dos Rechtsstreits stehenden Schädiger wären diesen gegenüber -nicht bindend, könnten auf spätere, iclagoweise Inanspruchnahme anderweit festgesetzt werden und würden dann die vorab vollzogene Gosamtabwägung unrichtig machen. Erst recht wäre es gegenüber.einem bereits verurteilten Schädiger nicht bindend, wenn seine schon rechtskräftig festgestellte Quote im Prozeß gegen einen anderen Beteiligten abweichend angenommen würde. Eine hierauf aufbauonde Gosamtschau wäre Von vornherein fiktiv und würde zu einer Verzerrung des Verhältnisses der übrigen Beteiligten zueinander führen. So ist es auch hier. Die Entscheidung des Berufungsgerichts; daß der Zwcitbeklagtc bei der Schadensteilung stärker heranzuziehen sei, vermag dessen Quote nicht mehr wirklich zu erhöhen. Wohl aber würde dadurch der Kläger, obv/ohl or das ihm ungünstige Urteil gegen den Zweitbeklagten hat rechtskräftig werden lassen, nachträglich den Vorteil erlangen, daß sich der von ihm selbst zu tragende Anteil bei der Gesamtabwägung von vier Neunteln auf drei Zehntel ermäßigte. Zu dieser Verbesserung würde er in wesentlichen und ungerechtfertigt auf Kosten des Erstbeklagten gelangen. Denn dieser hätte zusammen mit dem Zweitbeklagten, wenn dessen wirkliche Quote von einem Fünftel zugrunde gelegt wird, nach der schon angostellten Berechnung höchstens -13- fünf Neuntel des Gesamtschadens zu erstatten. Darin läge für ihn der Ausgleich, den die Gesamtabwägung bezweckt; denn die einfache Addition der Quoten von l/5 und 1/2 ergäbe einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von 7/10 des GesamtSchadens, Diesen Vorteil nimmt das Berufungsgericht dem Erstbeklagten durch sein Verfahren, den Anteil des Zweitbeklagten fiktiv zu erhöhen; denn nun ergäbe sich, daß der Erstbeklagte die Hälfte des Gesamtscha-dons auf jeden Pall und unabhängig von den Leistungen des Zwcitbeklagten zu erstatten hätte. Wie wenig diese Berechnung richtig sein kann, erhellt nicht zuletzt_eben daraus, daß das Berufungsgericht bei seiner Gesamtschau zu einer Obergrenze des dem Kläger insgesamt geschuldeten Schadensersatzes gelangt, die höher als die Summe der Einzelquoten ist (3/4 gegenüber 7/10), III, Auf die Revision des Erstbeklagten v/ar deshalb das Urteil des Berufungsgerichts dahin einzuschränken, daß der Erst- und der Zweitbeklagte zusammen für nicht mehr als insgesamt fünf Neuntel des GesamtSchadens aufzukommen brauchen. Im übrigen mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Insoweit ergibt i sich' die ’.Entscheidung, über i.die Kosten der Revision aus § 97 ZPO. Im übrigen v/ar sie dem Landgericht zu übertragen, H - das noch über die Höhe der Ansprüche zu befinden hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr0 3 ZPO, Engels Dr„ Hauß Meyer Dr» Pfretzschner Dr, Nüßgens