Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er leitet die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten auch daraus ab, daß dieser seine Mutter nicht auf die Gefährlichkeit der Behandlungsart hingewiesen habe. Eine frühere Bestrahlung wäre sogar günstiger gewesen» Wegen der damit verbundenen Hautverpflanzung sei eine chirurgische Behandlung bei einem so kleinen Kind nicht tunlich gewesen« Praktisch habe keine andere Behandlungsmethode zur Wahl gestanden« Der Beklagte weist sodann daraufhin, daß die Mutter des Klägers durch den Hausarzt über die durchzuführende Bestrahlung aufgeklärt worden sei» Das Landgericht hat die Peststellung getroffen, daß der Beklagte dem Kläger die aus der Röntgenbehandlung entstandenen Schäden - vorbehaltlich des Forderungsübergangs der Sozialversicherung - zu ersetzen habe. 1.) Das Berufungsgericht macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er es unterlassen habe, die Eltern des Klägers über mögliche schädliche Folgen der Röntgenbestrahlung ihres Kindes aufzuklären. Das habe zur Folge, daß der Beklagte für die durch die Bestrahlung entstandenen Schäden auch dann haften müsse^.wenn die Bestrahlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden sei. Alsdann hatte der Beklagte grundsätzlich auch dann« wenn die Bestrahlung die ärztlich indizierte Heilmethode war, den Eitern des Klägers die Entscheidung zu überlassen, ob sie das mit der Bestrahlung verbundene Risiko eingehen wollten oder nicht. Wie der Senat aber bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, geht die Pflicht des Arztes zur Aufklärung nicht so weit, daß er den Patienten oder den für ihn Sorgeberechtigten Uber alle denkbaren ungünstigen Auswirkungei eines ärztlichen Eingriffs unterrichten muß. Treten schädliche Komplikationen nur in sehr seltenen Fällen auf, so kann er im allgemeinen annehmen, daß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fällt (BGHZ 29, 46; 29, 176; VI ZR 20/55 vom 11« April 1956 « VersR 1956, 479) « Hiernach ist eine Prüfung des zur Zeit der Behandlung bekannten Grades der Komplikation^ häufigkeit erforderlich, bei deren Auswirkung auf das Erfordernis der Aufklärung allerdings auch das Maß möglicher Schäden ins Gewicht fällt und ob bei Unterlassung der gewählten Behandlungsart ernste Gefahren für den Patienten bestehen, so daß praktisch keine andere Behandlungsmethode in Betracht kommt« Nun meint das Berufungsgericht, die besondere Gefährlichkeit der Bestrahlung habe hier darin gelegen, daß diese bei einem sehr kleinen Kinde am Ende eines langen Röhrenkno- chens vorgenommen worden sei, wo unter einer geringen Gewebs-decke die für des Wachstum des Knochens entscheidenden Zellen lägen« Aus der im Gutachten des Universitätsprofessors von Braunbehrens zitierten Abhandlung von Mau entnimmt das Berufungsgericht, daß an dieser Stelle der Wachstumszone des Knochens eine erhöhte lokale Disposition zur Strahlenschädigung bestehe* Ferner verweist das Berufungsgericht auf die von Mau in seiner Abhandlung berichteten fünf Fälle einer Epiphysenschädigung bei Kindern nach einer Hämangiombestrahlung. Ebenso ist dem Gutachter aus der eigenen Praxis kein ähnlicher Schadens-* fall bekannt geworden, obwohl auch er die gleiche Behandlungsart anwendet * Unter Auswertung der zitierten medizinischen Literatur und seiner eigenen Erfahrungen hat der Gutachter seine Ansicht begründet, daß bei einem Krankengut von mehreren tausend Fällen nur sehr vereinzelte Strahlenschädigungen aufgetreten seien, die zu einer Wachstumsstörung geführt hätten. Einleitend betont Mau aber, daß in den vergangenen 40 Jahren vorher kaum derartige Fälle publiziert worden sindVon den von Mau besprochenen 7 Schadensfällen sind nur 2 aus der Anwendung von Röntgenstrahlen entstanden (davon nur einer bei Anwendung des Siemens-Chaoul-Gerätes)» Bei den übrigen Fällen war die gefährlichere Radiumbehandlung (Bestrahl oder Bespickung) angewandt worden, die in einem Fall mit einer Röntgentiefbestrahlung kombiniert worden war- Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf die Abhandlung von Mau nicht geeignet, die Auffassung zu begründen, daß mit einer WachstumsStörung als Folge der Röntgenbestrahlung ernstlich zu rechnen gewesen seiAuch unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und des Ortes der Bestrahlung hätte die Ansicht näherer Begründung bedurft, daß es sich bei der Schädigung nicht um einen seltenen Ausnahmefall gehandelt habe. Ferner aber hätte unter Auswertung des vom Gutachter zusammengestellten Materials die Frage erörtert werden müssen, ob den Beklagten ein Verschulden trifft, wenn er der 3.) Das Upteil des Berufungsgerichts konnte daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden« Das Berufungsgericht wird seine Meinung überprüfen müssen, ob für den Beklagten nach dem damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft eine Aufklärungspflicht bestand und ob er sie^schuldhaft verletzt hat« Erweist sich unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Anspruch als unbegründet, wird auf den Vorwurf deo schuldhaften Behandlungsfehlers einzugehen sein.
2201 078 VI ZR 106/61 V erkundet am 24o Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dr. med« Albert Z0/KK01 Ghefarztdes Röntgen-Instituts der Stadt« Krankenanstalten UjB^D^^p, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen Roland Schflfe, geh« am 41* 1953* gesetzlich ver- treten durch seine Eltern Alois und Theresia Sch^^, „Landwirt seheleute in Kr So wohnhaft daselbst, . ' Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 1961 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger kam am 9« HHB 1953 als Zwillingsfrühgeburt (Siebenmonatskind mit einem Geburtsgewicht von 1500 g) zur Welt« Am 1« Juni 1954 wurde das inzwischen 5500 g schwere Kind dem Hausarzt Dr*. wegen eines handtellergroßen Blutschwammes (Hämangioms) an der Innenseite des ‘.unteren Teiles des rechten Oberschenkels vorgestellt » Dr„ Uber- wies den Kläger als Privatpatienten an den Beklagten zur Könt-genbehandlungo Am 2o Juni 1954 wurde der Kläger von seiner Mutter zu dem Beklagten gebracht, der sofort die erste Bestrahlung mit dem Nahbestrahlungsgerät nach Chaoul vornahm und die Bestrahlungen am 16« und 30« Juni 1954 wiederholte« Das Hämangiom wurde in jeder Sitzung in 4 Feldern mit je 400 r pro Feld bestrahlt, so daß insgesamt auf jedes Feld 1200 r entfielen« Dabei wurde ein runder Tubus mit einem Durchmesser von 2,5 cm verwandt« Am 8« Juni 1954 bekam der Kläger Fieber und Durchfall» Nach der dritten Bestrahlung zeigte sich eine ge-schwürige Reaktion in der Mitte der bestrahlten Stelle« Als Folge der Röntgenbestrahlung traten am rechten Oberschenkel des Klägers WachstumsStörungen ein, die zu einer Verkürzung des rechten Oberschenkelknochens gegenüber dem linken führten. Das Maß dieser Verkürzung wurde am 1. September 1955 mit 2,5 cm und am 17« Dezember 1958 mit 4»5 cm festgestellt« Ferner zeigte das rechte Kniegelenk des Klägers eine Krümmst ellung, weil das untere Ende des Oberschenkelknochens eine Biegung einwärts aufwies» Der Kläger ist wegen der schweren Beeinträchtigung laufend orthopädisch behandelt und am 13« August 1957 operiert worden« Er macht den Beklagten für die Schädigung verantwortlich» Er wirft diesem vor, er habe die Strahlendosis zu stark und den zeitlichen Abstand der Bestrahlungen zu kurz gewählt. Auch habe der Beklagte nicht alle vier Felder in einer Sitzung bestrahlen dürfen, wobei es offensichtlich zu Überschneidungen gekommen sei. Der Beklagte habe der Besonderheit des Falles, im besonderen der zarten körperlichen Konstitution des Patienten nicht die gebührende Bechnung getragen« Er habe es auch unterlassen, die Herdtiefe und die Herddosis der Bestrahlung festzustellen oder wenigstens die Unterlagen zu ihrer Ermittlung festzuhalten. Der Kläger ist der Ansicht, daß schon der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, daß der Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei. Er leitet die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten auch daraus ab, daß dieser seine Mutter nicht auf die Gefährlichkeit der Behandlungsart hingewiesen habe. Diese würde die Strahlenbehandlung abgelehnt haben, wenn sie der Beklagte über die Möglichkeit des Eintretens gefährlicher Wachstumsstörungen unterrichtet hätte. Diese Unterrichtung sei umso mehr geboten gewesen, als andere, weniger gefährliche Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte, der eine Abweisung der Klage beantragt, be streitet ein Verschulden. Er führt aus, die angewandte Röntgennahbestrahlung sei die ärztlich indizierte Behandlungsmethode gewesen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durc geführt worden. Die verabreichte Strahlendosis habe auch unter Berücksichtigung des Alters und des körperlichen Zustandes des Klägers erheblich unter der zulässigen Höchstdosis gelegen. Das Gerät sei richtig eingestellt gewesen, zu Feldüberschneidungen sei es nicht gekommen. Eine Aufklärung der Mutter über mögliche Schäden sei nicht erforderlich gewesen, weil in der Literatur nur über ganz seltene Fälle ähnlicher Schäden berichtet worden sei. Andererseits sei die Heilungs- aussicht bei der gewählten Methode wesentlich größer gewesen als bei anderen Methoden0 Eine Verzögerung habe bei dem Wachsen des Geschwüres nicht verantwortet werden können* Eine frühere Bestrahlung wäre sogar günstiger gewesen» Wegen der damit verbundenen Hautverpflanzung sei eine chirurgische Behandlung bei einem so kleinen Kind nicht tunlich gewesen« Praktisch habe keine andere Behandlungsmethode zur Wahl gestanden« Der Beklagte weist sodann daraufhin, daß die Mutter des Klägers durch den Hausarzt über die durchzuführende Bestrahlung aufgeklärt worden sei» Das Landgericht hat die Peststellung getroffen, daß der Beklagte dem Kläger die aus der Röntgenbehandlung entstandenen Schäden - vorbehaltlich des Forderungsübergangs der Sozialversicherung - zu ersetzen habe. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klägeabweisung weiter. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er es unterlassen habe, die Eltern des Klägers über mögliche schädliche Folgen der Röntgenbestrahlung ihres Kindes aufzuklären. Daher sei die Behandlung ohne eine wirksame Einwilligung vorgenommen worden. Das habe zur Folge, daß der Beklagte für die durch die Bestrahlung entstandenen Schäden auch dann haften müsse^.wenn die Bestrahlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von ihm angenommene Rechtspflicht des Beklagten zur Aufklärung nicht ausreichend begründet und überdies wesentliches Prozeß-material unbeachtet gelassene Die Rüge mußte Erfolg haben« 2.) Eine Aufklärung war erforderlich, wenn nach dem damaligen Stand der Heilkunde mit dem Eintritt von Wachstums-Störungen als Folge der Bestrahlung ernstlich gerechnet werden mußte. Alsdann hatte der Beklagte grundsätzlich auch dann« wenn die Bestrahlung die ärztlich indizierte Heilmethode war, den Eitern des Klägers die Entscheidung zu überlassen, ob sie das mit der Bestrahlung verbundene Risiko eingehen wollten oder nicht. Wie der Senat aber bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, geht die Pflicht des Arztes zur Aufklärung nicht so weit, daß er den Patienten oder den für ihn Sorgeberechtigten Uber alle denkbaren ungünstigen Auswirkungei eines ärztlichen Eingriffs unterrichten muß. Treten schädliche Komplikationen nur in sehr seltenen Fällen auf, so kann er im allgemeinen annehmen, daß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fällt (BGHZ 29, 46; 29, 176; VI ZR 20/55 vom 11« April 1956 « VersR 1956, 479) « Hiernach ist eine Prüfung des zur Zeit der Behandlung bekannten Grades der Komplikation^ häufigkeit erforderlich, bei deren Auswirkung auf das Erfordernis der Aufklärung allerdings auch das Maß möglicher Schäden ins Gewicht fällt und ob bei Unterlassung der gewählten Behandlungsart ernste Gefahren für den Patienten bestehen, so daß praktisch keine andere Behandlungsmethode in Betracht kommt« Nun meint das Berufungsgericht, die besondere Gefährlichkeit der Bestrahlung habe hier darin gelegen, daß diese bei einem sehr kleinen Kinde am Ende eines langen Röhrenkno- chens vorgenommen worden sei, wo unter einer geringen Gewebs-decke die für des Wachstum des Knochens entscheidenden Zellen lägen« Aus der im Gutachten des Universitätsprofessors von Braunbehrens zitierten Abhandlung von Mau entnimmt das Berufungsgericht, daß an dieser Stelle der Wachstumszone des Knochens eine erhöhte lokale Disposition zur Strahlenschädigung bestehe* Ferner verweist das Berufungsgericht auf die von Mau in seiner Abhandlung berichteten fünf Fälle einer Epiphysenschädigung bei Kindern nach einer Hämangiombestrahlung. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO). Denn Professor von Braunbehrens gibt in seinem Gutachten auch die Berichte mehrerer Autoren wieder, die bei reicher Erfahrung keine WachstumsStörungen als Folge der Röntgenbestrahlung in ähnlichen Fällen festgestellt haben. Ebenso ist dem Gutachter aus der eigenen Praxis kein ähnlicher Schadens-* fall bekannt geworden, obwohl auch er die gleiche Behandlungsart anwendet * Unter Auswertung der zitierten medizinischen Literatur und seiner eigenen Erfahrungen hat der Gutachter seine Ansicht begründet, daß bei einem Krankengut von mehreren tausend Fällen nur sehr vereinzelte Strahlenschädigungen aufgetreten seien, die zu einer Wachstumsstörung geführt hätten. Folgt man dem, so läßt sich eine Pflicht zur Aufklärung über die mögliche Gefährdung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 135/60 vom 11. April 1961 - VersR 1961, 725)• Es bleibt daher als Stütze der Ansicht des Berufungsgerichts die von ihm in Bezug genommene Abhandlung von Mau. Dieser Autor hat im Jahre 1953 in der Zeitschrift VStrahlentherapie" (89« Band S. 227) einige Schadensfälle aus "verstreuten Veröffentlichungen” der letzten Zeit zusam-menge3tellt und seinem Bericht einen Fall aus der eigenen Praxis zugefügt . Einleitend betont Mau aber, daß in den vergangenen 40 Jahren vorher kaum derartige Fälle publiziert worden sindVon den von Mau besprochenen 7 Schadensfällen sind nur 2 aus der Anwendung von Röntgenstrahlen entstanden (davon nur einer bei Anwendung des Siemens-Chaoul-Gerätes)» Bei den übrigen Fällen war die gefährlichere Radiumbehandlung (Bestrahl oder Bespickung) angewandt worden, die in einem Fall mit einer Röntgentiefbestrahlung kombiniert worden war- Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf die Abhandlung von Mau nicht geeignet, die Auffassung zu begründen, daß mit einer WachstumsStörung als Folge der Röntgenbestrahlung ernstlich zu rechnen gewesen seiAuch unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und des Ortes der Bestrahlung hätte die Ansicht näherer Begründung bedurft, daß es sich bei der Schädigung nicht um einen seltenen Ausnahmefall gehandelt habe. Ferner hätte das Berufungsgericht neben dem Grad der Komplikationshäufigkeit darauf eingehen müssen, wie schwer das Risiko der Röntgenbestrahlung im Verhältnis zu den Folgen wog, die für den Kläger zu erwarten waren, wenn die Behandlung unterblieb. War die Röntgenbestrahlung die einzige praktisch in Betracht kommende Behandlungsmethode, um eine drohende unheilvolle Entwicklung des Hämangioms abzuwenden, so werden durchweg vernünftige Eltern in die Behandlung einwilligen. Daher darf gerade in Grenzfällen dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine Aufklärung erforderlich ist- Hier wird eine Beurteilung allein nach der statistisch berechneten generellen Komplikationshäufigkeit der Sachlage nicht gerecht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26. September 1961 - VI ZR 225/60). Ferner aber hätte unter Auswertung des vom Gutachter zusammengestellten Materials die Frage erörtert werden müssen, ob den Beklagten ein Verschulden trifft, wenn er der Auffassung war, mit einer schädlichen Folge der Röntgenbestrahlung sei praktisch nicht zu rechnen« 3.) Das Upteil des Berufungsgerichts konnte daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden« Das Berufungsgericht wird seine Meinung überprüfen müssen, ob für den Beklagten nach dem damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft eine Aufklärungspflicht bestand und ob er sie^schuldhaft verletzt hat« Erweist sich unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Anspruch als unbegründet, wird auf den Vorwurf deo schuldhaften Behandlungsfehlers einzugehen sein. Dabei kann der Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen, daß die in der v/e-sentlichen Fachliteratur veröffentlichten Berichte über Strahlenschäden in ähnlichen Fällen einem Röntgenfacharzt Anlaß geben müssen, bei der Verabfolgung der Strahlen (Wahl der Dosis und des zeitlichen Abstandes.) besonders vorsichtig zu verfahren, um Schäden seiner Patienten zu verhüten. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahre war dem Berufungsgericht zu überlassen« Engels Dr«. Bode Dr« Hauß Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner i