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BGH · VI ZR 106/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 106/57

als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 21» Oktober 1955 als unzulässig verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits zu dem Naclv-teil des Klägers erkannt worden ist» Der Kläger hat den Schaden durch den Sachverständigen Dipl0~Ingo Sc^HB abschätzen lassen« Dieser gelangte zu dem Ergebnis, daß die Reparaturkosten höher sein wiirden als der Totalschadenswert von 2050 DM (Zeitwert des Wagens 2850 DM abzüglich des Wertes der noch verwertbaren Restteile 800 DM)« Der Kläger hat sich darauf ein anderes Fahrzeug beschafft und den beschädigten Wagen auf den Kaufpreis mit 950 DM in Zahlung gegeben« messen und dem Kläger nur diesen Betrag mit Zinsen* zugesprochen o Ben Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten hat es mit der Begründung abgewiesen, daß es sich hierbei allenfalls um Kosten der RechtsVerfolgung handle, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden müßten» Da das angefochtene Urteil die Berufung des Klägers in Bezug auf die Gutaehterkosten als.unzulässig verworfen hat, ist die Revision nach § 547 Abs. 1 Ziff.1 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf nicht mehr als 78,24 DM beläuft. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten , daß sich der Kläger für die Zulässigkeit der Berufung nicht auf die von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 2654 und 1938, 966 berufen kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kam in dem landgerichtlichen Urteil und in den von ihm angezogenen Schriftsätzen eine Stellungnahme des Klägers zu der vom Landgericht als entscheidend angesehenen Frage gar nicht zu dem Ausdruck, ob die Gutachterkosten als Teil der vom Beklagten verursachten Schäden oder als Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen sei" en, die nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnteno Die Schadensbeträge, die der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat, setzten sich aus 2050 DM für den Wagen und 78,24 DM für das Gutachten des Sachverständigen Schelle zusammen o Unverkennbar bezog sich die BerufungsbegrUndung hier also auf beide Schadensposten» Gegenüber der Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger nur den reinen Sachschaden ersetzt verlangen könne, den es mit 1300 DM für gegeben gehalten hatte, verfocht der Kläger die Ansicht, ihm müßten alle eingeklagten Schäden - also auch die Gutachterkosten - ersetzt werden, da sie sich aus der falschen Fahrweise des Wagenführers des Beklagten entwickelt hätten» Hierzu führt die Berufungsbegründung weiter aus, der Kläger habe das beschädigte Fahrzeug sogleich nach dem Unfall dui'ch den Sachverständigen Schelle begutachten lassen, er habe keinen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm erstatteten Gutachtens gehabt und, da nach dem Gutachten die Herstellungskosten höher gewesen seien als der von ihm berechnete fPotalschadenswert, sachgemäß gehandelt, als er den Wagen veräußerte» In deutlicher Betrachtung der Möglichkeit, daß entgegen dem Gutachten der angerichtete A 8 Sachschaden vielleicht geringer gewesen sein könnte als von dem Sachverständigen angenommen, wurde hervorgehoben, der Erstschädiger sei doch für den Gesamtschaden verantwortlich, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen habe, in der es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dann auch zu einem vielleicht schuldhaften Tätigwerden eines zweiten Schädigers komme« Abschließend wurde hierzu betont, es sei rechtsirrig, daß das Landgericht auf die Höhe des Sachschadens abgestellt habe« Diese Begründung bringt*hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß unabhängig von der Höhe des unmittelbaren Sachschadens die eingeklagten Beträge darum zu zahlen seien,, weil die mit ihnen ersetzt verlangten Schäden durch den von dem Jahrer des Beklagten herbeigeführten Unfall adäquat verursacht seien« Wenn hierbei auch die beiden Schädens-posten - Wert des Wagens und Gutachterkosten - nicht ausdrücklich besonders bezeichnet worden sind, so werden sie nach dem sachlichen Inhalt dieser Begründung doch beide von ihr umfaßt« Das tritt um so klarer hervor, als sich die Berufungsbegründung in einem weiteren Abschnitt unter Ziff« 3 mit dem eigentlichen Sachschaden und seiner vom Landgericht geschätzten Höhe noch im besonderen kritisch befaßt hat« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es hiernach an einer ausreichenden Berufungsbegründung für den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht gefehlt 0

Zitierte Normen: § 547 ZPO
GutachterkostenBerufungSachschadenBerufungsgerichtZPOKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2358 056
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VI ZR 106/57
Verkündet am 22» April 1958 Kriegl? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Heinrich N flHBBft in
 Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
in X.4
den Fabrikanten Hermann AH)? BiPMstraße?
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigte II»Instanz: Rechtsanwälte und Mp in pBMpM» PBHHBM # -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Kleinewefers? Br« Engels? Br*K»E»Meyer, Hanebeck und Br» Hauß
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22» Januar 1957 insoweit aufgehoben? als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 21» Oktober 1955 als unzulässig verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits zu dem Naclv-teil des Klägers erkannt worden ist»
ln diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand *
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens, mit dem er am 18« Januer 1955 auf der Bundesstraße 202 bei Schneewetter nach Rendsburg fuhr«» Vor einer Schneewehe hielt er am rechten Straßenrande an, um einen entgegenkommenden Lieferwagen passieren zu lassen, der dem Beklagten gehörte und von seinem Angestellten SchfllB gelenkt wurde« Der Lieferwagen de3 Beklagten fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in die Schneewehe hinein, geriet ins Rutschen und prallte gegen den v.agen des Klägers« Dieser wurde erheblich beschädigt«
Der Kläger hat den Schaden durch den Sachverständigen Dipl0~Ingo Sc^HB abschätzen lassen« Dieser gelangte zu dem Ergebnis, daß die Reparaturkosten höher sein wiirden als der Totalschadenswert von 2050 DM (Zeitwert des Wagens 2850 DM abzüglich des Wertes der noch verwertbaren Restteile 800 DM)« Der Kläger hat sich darauf ein anderes Fahrzeug beschafft und den beschädigten Wagen auf den Kaufpreis mit 950 DM in Zahlung gegeben«
Für den Unfall hat der Kläger den Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht« Er hat Zahlung von 2050 DM sowie Erstattung der Gutachterkosten von 78,24 DM nebst Zinsen von ihm gefordert«
Der Beklagte hat das Klagebegehren nach Grund und Höhe bestritten«
Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht, den Sachschaden aber nur auf 1300 DM be-
messen und dem Kläger nur diesen Betrag mit Zinsen* zugesprochen o Ben Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten hat es mit der Begründung abgewiesen, daß es sich hierbei allenfalls um Kosten der RechtsVerfolgung handle, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden müßten»
Ber Kläger hat im Berufungsverfahren die abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt und um 65?16 BM Abschleppkosten mit entsprechenden Zinsen erweitert»
Im Wege der Anschlußberufung hat der Beklagte um Abweisung der Klage gebeten, soweit mit ihr mehr als 700 BM verlangt worden sind«
Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und dem Kläger auf seine Berufung 1 965?16 BM (2850 BM - 950 BM + 65,16 BM ~ 1 965,16 BM) mit Zinsen zu-gesprochen» Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Outachterkosben hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; im übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Outachterkosten«
Ber Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen»
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EntseheidungsgrUnde:
Da das angefochtene Urteil die Berufung des Klägers in Bezug auf die Gutaehterkosten als.unzulässig verworfen hat, ist die Revision nach § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf nicht mehr als 78,24 DM beläuft. Die Revision ist auch begründet»
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wegen der Gutachterkosten darum für unzulässig gehalten, weil er es für das Verlangen nach Erstattung dieser Beträge an einer den Erfordernissen des § 519 Abs» 3 Ziff» 2 Z3*0 genügenden Begründung seiner Berufung habe fehlen lassen» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Rechtsmittelbegründung bei einem Rechtsstreit mit teilbarem Streitgegenstand auf alle Peile des Urteils erstrecken muß, für die eine Änderung des Urteils beantragt wird, und daß andernfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Peil unzulässig ist (BGHZ 22, 272 ß-l&J)* Da es sich bei den Gutachterkosten um einen besonderen Anspruch innerhalb des Klagebegehrens handelt, bedurfte es für ihn daher nach § 519 Abs. 5 Ziff. 2 ZPO der bestimmten Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung» Die Vorschrift will mit ihrer durch die Gesetzesnovelle vom 27» Oktober 1933 (RGBl I 780) geschaffenen verschärften Passung zwecks Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, so daß Gericht und Gegner schon durch die Berufungsbegründung in klarer Weise darauf hingewiesen wer-
6 •.
den* in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll (BGHZ 7, 170 /T73/). Eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge kann hierzu nicht genügen (BGH Beschluß vom 12« März 1951 XV ZB 13/51 IM Hr. 2 zu § 519 ZPO; vom 22. Oktober 1952 m ZB 17/52 LM Nr0 11 zu § 519 ZPO; Urteil vom 13. Dezember 1954 IV ZR 139/54 IM Nro 21 zu § 519 ZPO). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die in der Berufungsbegründungsschrift vom 2. März 1956 ausgesprochene Verweisung auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Oktober 1955 nicht für ausreichend gehalten. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten , daß sich der Kläger für die Zulässigkeit der Berufung nicht auf die von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 2654 und 1938, 966 berufen kann. Es braucht hier ebensowenig wie in dem Urteil BGHZ 7> 170 /T727 abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob es? wenn die im ersten Rechtszug unterlegene Partei die Sachlage für geklärt und nur die rechtliche Beurteilung für zweifelhaft hält, mit der vom Reichsgericht dort geäußerten Ansicht als genügend angesehen werden kann, daß die Partei in der Berufungsbegründung auf ihren früheren, aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen Standpunkt hinweist. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kam in dem landgerichtlichen Urteil und in den von ihm angezogenen Schriftsätzen eine Stellungnahme des Klägers zu der vom Landgericht als entscheidend angesehenen Frage gar nicht zu dem Ausdruck, ob die Gutachterkosten als Teil der vom Beklagten verursachten Schäden oder als Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen sei" en, die nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnteno
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' 7 —
Indessen hat sieh das Berufungsgericht den Inhalt der BerufungsbegrUndung nicht vollständig vor Augen geführt»
Nach einigen Bemerkungen zu der Entstehung des ün-falls, die nur die Beurteilung des Landgerichts hierzu unterstreichen, ist unter Ziff» 2 der Beruf ungsbegründung ausgeführt2
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" Der Kläger hat durch die Entwicklung, die die fal-sehe Fahrweise Schramms.in Lauf gesetzt hat, den mit der Klage geltend gemachten Schaden erlitten, ganz unabhängig davon, in welcher Höhe ein reiner Sachschaden an seinem Kraftfahrzeug entstanden war»”
Die Schadensbeträge, die der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat, setzten sich aus 2050 DM für den Wagen und 78,24 DM für das Gutachten des Sachverständigen Schelle zusammen o Unverkennbar bezog sich die BerufungsbegrUndung hier also auf beide Schadensposten» Gegenüber der Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger nur den reinen Sachschaden ersetzt verlangen könne, den es mit 1300 DM für gegeben gehalten hatte, verfocht der Kläger die Ansicht, ihm müßten alle eingeklagten Schäden - also auch die Gutachterkosten - ersetzt werden, da sie sich aus der falschen Fahrweise des Wagenführers des Beklagten entwickelt hätten» Hierzu führt die Berufungsbegründung weiter aus, der Kläger habe das beschädigte Fahrzeug sogleich nach dem Unfall dui'ch den Sachverständigen Schelle begutachten lassen, er habe keinen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm erstatteten Gutachtens gehabt und, da nach dem Gutachten die Herstellungskosten höher gewesen seien als der von ihm berechnete fPotalschadenswert, sachgemäß gehandelt, als er den Wagen veräußerte» In deutlicher Betrachtung der Möglichkeit, daß entgegen dem Gutachten der angerichtete
A 8
Sachschaden vielleicht geringer gewesen sein könnte als von dem Sachverständigen angenommen, wurde hervorgehoben, der Erstschädiger sei doch für den Gesamtschaden verantwortlich, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen habe, in der es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dann auch zu einem vielleicht schuldhaften Tätigwerden eines zweiten Schädigers komme« Abschließend wurde hierzu betont, es sei rechtsirrig, daß das Landgericht auf die Höhe des Sachschadens abgestellt habe«
Diese Begründung bringt*hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß unabhängig von der Höhe des unmittelbaren Sachschadens die eingeklagten Beträge darum zu zahlen seien,, weil die mit ihnen ersetzt verlangten Schäden durch den von dem Jahrer des Beklagten herbeigeführten Unfall adäquat verursacht seien« Wenn hierbei auch die beiden Schädens-posten - Wert des Wagens und Gutachterkosten - nicht ausdrücklich besonders bezeichnet worden sind, so werden sie nach dem sachlichen Inhalt dieser Begründung doch beide von ihr umfaßt« Das tritt um so klarer hervor, als sich die Berufungsbegründung in einem weiteren Abschnitt unter Ziff« 3 mit dem eigentlichen Sachschaden und seiner vom Landgericht geschätzten Höhe noch im besonderen kritisch befaßt hat«
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es hiernach an einer ausreichenden Berufungsbegründung für den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht gefehlt 0
Das Berufungsgericht wird über ihn noch sachlich zu entscheiden haben«
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Die Entscheidung Uber die Kosten der Bevision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
DroKleinewefers	Engels	Drf,K.EoMeyer
 Hanebeck	Dr„	Hauß