Tatbestands Als sieb der Kläger an 13* September 1952 gegen 13-45 Unr anschickte., mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes 170 V, Baujahr 1950) an dem auf der Linie Heide-Kendsburg-Kiel eingesetzten, vom Zweitbeklagten geführten Postomnibus der Erstbeklagten, der an der kurz vor der Abzweigung nach Nübbel gelegenen Haltestelle Elsdorf auf der rechten Straßenseite anhielt, vörbeizufahren, näherte sich zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung in einer weiten übersichtlichen Rechtskurve ein Tankwageniastzug mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/St, Kurz bevor der Kläger den Postomnibus erreichte, merkte er, daß sich dieser langsam schräg auf die Fahrbahnmitte zu in Bewegung zu setzen begann. :dem Grunde nach zu einem Zehntel für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen„ Im Berufungsrecht szug hat der Kläger seinen Klageantrag auf 5 000 ILI erhöht, Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der mit seinen rechten Rädern auf dem Rasenstreifen haltende Omnibus beim Anfahren nur etwas mehr als 50 cm, möglicherweise auch 2 m weit, und zwar schräg um 90 cm auf die Fahrbahn hin bewegt und bis dahin erst 2,10 m der 6,80 m breiten Fahrbahn in Anspruch genommen hatte Der Kläger war demnach, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die vollzogene Bewegung des Omnibusses bei besonnener Fahrweise nicht gehindert, diesen zu überholen und auch noch dem entgegenkommenden Tankwagenlastzug auszuweichen. Er hätte dabei nicht einmal mit seinem 1:80 m breiten 'Personenkraftwagen im weiten Bogen nach lipks um den Omnibus herumfahren müssen, sondern seine Fahrt fast auf der Fahrbahnmitte fortsetzen können., Bas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend dem Zweitbeklagten nur vorgeworfen, angesichts des entgegenkommenden Tankv/agenlastzugs nicht mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, daß ein überholender Kraftfahrer unsicher werden und befürchten konnte, in dem sich rasch verringernden Zwischenraum zwischen dem Omnibus und dem Tahkwagenlastzug nicht mehr ungefährdet hindurchfahren zu können. Ob der Zweitbeklagte die vom Kläger aus einer Entfernung von 75 m abgegebenen Warnsignale gehört hat, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermochtu Bie Meinung des Berufungsgerichts, daß dieser 1 * Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 70 bis 80 krn/st schon deshalb zu hoch war, weil der Kläger an dem an einer Haltestelle anhaltenden Omnibus vorbeifahren wollte und er bei dieser Geschwindigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, auf möglicherweise verspätet aussteigende, in seiner Fahrbahn auftauchende Fahrgäste des Omnibusses Rücksicht zu nehmen. Bas Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe aus einer Entfernung von 250 m den Omnibus an der Haltestelle beobachtet und während der 10 Sekunden betragenden Fahrzeit bis zur Haltestelle die beiden einzigen aussteigenden Fahrgäste ihren Weg nach rechts in Richtung Nübbel nehmen sehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte sich der Kläger nicht darauf verlassen, daß der Zweitbeklagte ihn zunächst vorbeifahren lassen und erst dann mix dem Omnibus anfahren werde. Anhaltspunkte, aus denen sich für den Kläger eine dahingehende Absicht des Zweitbekiagten hätte ergeben können, waren für ihn nicht erkennbar, insbesondere durfte er nicht damit rechnen, daß dieser bei laufendem Motor seine Signale hören oder daß er ihn im Rückspiegel rechtzeitig erkennen werde * Wenn der Kläger aber nicht sicher war, daß der Zweitbeklagte erst hinter ihm anfahren werde«, und der entgegenkommende Tankwagenlastzug, v/ie das Berufungsgericht festgestellt hax, für den Kläger schon weithin sichtbar gewesen ist, dann war es von ihm fahrlässig, in Anbetracht der Gefahr, daß sich der zwischen anfahrendem Omnibus und entgegenkommendem Tankwagenlastzug ständig verkleinernde Zwischenraum für ein gefahrloses Durchfahren nicht mehr ausreichen werde, mit der hohen-ein schnelles Anhalten ausschließenden Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/st am Omnibus noch vorbeizufahren. Wie klein die dem Kläger verbleibende Strecke war, um- nach dem überholen defe 'Omnibusses- dem Tankv/agenlastzug auszuweichen, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Tankwagenlastzug nur noch etwa 30 m von dem Omnibus entfernt war, als der Kläger mit seinem Personenkraftwagen an dem Omnibus vorbeifuhr* Berücksichtigt man weiter- November 1952 in TOS 5, 90)» Zu der von dem schnellfahrenden Personenkraftwagen des Klägers ausgehenden hohen Betriebs-gefahr kommt somit noch die fahrlässige Fahrweise des Klägers hinzu, und es erscheint angemessen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach, allerdings gegenüber beiden Beklagten» zu einem Drittel für gerechtfertigt zu erklären.
2353
VI ZR 106/55
Verkündet an^13o Juli 1956 flHD» Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
jl m Namen
des Volkes
In dem Rechtsstreit
'i > der Bundesrepublik Deutschland , ver-
tr^ter^durch die Oberpost direkt ioninlB,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigterg
Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Adolf braße ^
in H
Klägerj Berufungskläger und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigterg
Rechtsanwalt Dr,
hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers? Dr. Engels Drc Meyer, Dr« Bode und Erbel
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7» Dezember 1954 teilweise aufgehobene
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 3«. Februar 1954 wie folgt geändert g
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Der Klageanspruch wird gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt3 Im übrigen wird die Klage abgewiesen:
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden von den Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zwei Drittel der Gerichtskosten, der eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) auferlegt .
Von den übrigen Kosten der Rechtsmitteirechtszüge haben zu tragen;
Die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner neun Dreißigstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der B erufungsinst anz
sowie
vier Fünfzehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Revisionsinstanz ,
die Beklagte zu 1)
ein Drittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge,
der Beklagte zu 2)
ein Dreißigstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosben des Klägers, sowie ein Drittel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten der Beruf ung s inst anz
und
ein Fünfzehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ein Drittel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz„
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen..
1
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Als sieb der Kläger an 13* September 1952 gegen 13-45 Unr anschickte., mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes 170 V, Baujahr 1950) an dem auf der Linie Heide-Kendsburg-Kiel eingesetzten, vom Zweitbeklagten geführten Postomnibus der Erstbeklagten, der an der kurz vor der Abzweigung nach Nübbel gelegenen Haltestelle Elsdorf auf der rechten Straßenseite anhielt, vörbeizufahren, näherte sich zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung in einer weiten übersichtlichen Rechtskurve ein Tankwageniastzug mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/St, Kurz bevor der Kläger den Postomnibus erreichte, merkte er, daß sich dieser langsam schräg auf die Fahrbahnmitte zu in Bewegung zu setzen begann. Beim Versuch des Klägers; zwischen beiden Fahrzeugen noch durchzufahren, geriet sein Personenkraftwagen ins Rutschen, Dieser überschlug sich und blieb in der Abzweigung nach Nübbel mit dem Kühler zur Straße zu liegen,
Der Kläger hat 2 000 DM als Teilbetrag seines Sachschadens gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner nach dem Kraftfahrzeuggesetz, gegen den Zv/e it beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung eingeklagt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Erst-beklagte als Halterin des Postomnibussbs (§' 7'Kr.fzG) :dem Grunde nach zu einem Zehntel für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen„ Im Berufungsrecht szug hat der Kläger seinen Klageantrag auf 5 000 ILI erhöht, Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurück-
Weisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
5ntscheidungsgründes
I,
1c Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger auf der Straßenmitte fahrend dem Postomnibus genähert hat, daß er, als er kurz vor dem Omnibus dessen beginnende Bewegung auf die Fahrbahnmitte zu wahrnahm, erschrocken ist und seinen Personenkraftwagen nach links gesteuert hat, daß er danach, um dem entgegenkommenden Tankwagenlastzug auszuweichen, scharf nach rechts gefahren und infolge dieser Hich-tungsänderungen sein Fahrzeug ins Hutschen geraten ist und sich überschlagen hat, Danach unterliegt die von der Revision nicht angegriffene Folgerung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, daß zwischen dem Anfahren des Omnibusses und dem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, weil der Kläger durch das Anfahren erschreckt, zu den starken Riehtungsänderungen veranlaßt wurde-.
2«. Der Zweitbeklagte hatte, bevor er anfuhr, den entgegenkommenden Tankwagenlastzug erblickt. Den nachfolgenden Personenkraftwagen des Klägers hat er dagegen, wie das Berufungsgericht feststellt, erst beim Anfahren wahrgenommen, weil er nicht vorher in den Rückspiegel geschaut hat. Mit Recht hat ihm das Berufungsgericht hieraus einen Vorwurf gemachto Ob der' Zweitbeklagte seine Absicht, mit dem Omnibus anzufahren, wie das Berufungsgericht rneiit, mittels des linken Winkers hätte anzeigen müssen, kann dahingestellt bleiben. Gegen ein kurzes Anwinken beim Anfahren nach dem
Anhalten ist jedenfalls nichts einzuwenden, falls unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt dadurch lediglich auf die Absicht anzufahren hingewiesen werden soll.. Sorgfältig aber handelt nur der Fahrer, der sich, selbst wenn er den Winker herausstellt, vor dem Anfahren durch einen Blick auf die Fahrbahn oder in den Rückspiegel davon überzeugt, daß er seine Absicht ohne Gefahr für nachfolgende Verkehrsteilnehmer ausführen kann. Hierzu bestand für den Zweitbe-klagten umso eher Anlaß, als sich ein überholender Verkehrsteilnehmer durch den entgegenkommenden Tankwagenlastzug eingeengt fühlen konnte. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der mit seinen rechten Rädern auf dem Rasenstreifen haltende Omnibus beim Anfahren nur etwas mehr als 50 cm, möglicherweise auch 2 m weit, und zwar schräg um 90 cm auf die Fahrbahn hin bewegt und bis dahin erst 2,10 m der 6,80 m breiten Fahrbahn in Anspruch genommen hatte Der Kläger war demnach, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die vollzogene Bewegung des Omnibusses bei besonnener Fahrweise nicht gehindert, diesen zu überholen und auch noch dem entgegenkommenden Tankwagenlastzug auszuweichen. Er hätte dabei nicht einmal mit seinem 1:80 m breiten 'Personenkraftwagen im weiten Bogen nach lipks um den Omnibus herumfahren müssen, sondern seine Fahrt fast auf der Fahrbahnmitte fortsetzen können., Bas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend dem Zweitbeklagten nur vorgeworfen, angesichts des entgegenkommenden Tankv/agenlastzugs nicht mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, daß ein überholender Kraftfahrer unsicher werden und befürchten konnte, in dem sich rasch verringernden Zwischenraum zwischen dem Omnibus und dem Tahkwagenlastzug nicht mehr ungefährdet hindurchfahren zu können. Ob der Zweitbeklagte die vom Kläger aus einer Entfernung von 75 m abgegebenen Warnsignale gehört hat, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermochtu Bie Meinung des Berufungsgerichts, daß dieser
Zweifel im Rahmen der Haftung aus dem Kraftfahrz-euggesecz zu Lasten der Beklagten geht, die sich nach den Vorschriften der §§ 7 und 18 KrfzG entlasten müssen, entspricht der gesetzlichen Regelung«, Im Ergebnis hält somit die Ansicht des Berufungsgerichts, daß beide Beklagten dem Kläger auf Grund der Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes, der Zweitbeklagte darüber hinaus auch aus § 823 Abs 1 BGB haften, der rechtlichen Nachprüfung stand und die Revision der Beklagten erweist sich insofern als unbegründet.
II.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es bei der Schadensausgleichung zu Lasten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens berücksichtigt {§ 17 KrfzG), ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aber verneint hat»
1 * Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 70 bis 80 krn/st schon deshalb zu hoch war, weil der Kläger an dem an einer Haltestelle anhaltenden Omnibus vorbeifahren wollte und er bei dieser Geschwindigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, auf möglicherweise verspätet aussteigende, in seiner Fahrbahn auftauchende Fahrgäste des Omnibusses Rücksicht zu nehmen. Bas Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe aus einer Entfernung von 250 m den Omnibus an der Haltestelle beobachtet und während der 10 Sekunden betragenden Fahrzeit bis zur Haltestelle die beiden einzigen aussteigenden Fahrgäste ihren Weg nach rechts in Richtung Nübbel nehmen sehen. Sonstige Fahrgäste oder Fußgänger hätten sich im Umkreis der Haltestelle nicht befunden«, Wenn demnach
der Kläger schon aus grösserer Entfernung erkannt hatte; daß nur zwei Fahrgäste den Omnibus verlassen hatten?und nach seiner Ansicht keine weiteren Personen mehr ausstei-gen wollten, dann mußte er damit rechnen, daß der Omnibus jeden Augenblick anfahren werde. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein an einer Haltestelle haltender Omnibus nach dem Fahrbahnwechsel alsbald weiterfährt, insbesondere dann, wenn das Ausund Einsteigen der Fahrgäste bereits beendet ist. Damit haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer zu rechnen (BayObLG vom 21 * Mai 1951 DAR 1951 , 146). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte sich der Kläger nicht darauf verlassen, daß der Zweitbeklagte ihn zunächst vorbeifahren lassen und erst dann mix dem Omnibus anfahren werde. Anhaltspunkte, aus denen sich für den Kläger eine dahingehende Absicht des Zweitbekiagten hätte ergeben können, waren für ihn nicht erkennbar, insbesondere durfte er nicht damit rechnen, daß dieser bei laufendem Motor seine Signale hören oder daß er ihn im Rückspiegel rechtzeitig erkennen werde * Wenn der Kläger aber nicht sicher war, daß der Zweitbeklagte erst hinter ihm anfahren werde«, und der entgegenkommende Tankwagenlastzug, v/ie das Berufungsgericht festgestellt hax, für den Kläger schon weithin sichtbar gewesen ist, dann war es von ihm fahrlässig, in Anbetracht der Gefahr, daß sich der zwischen anfahrendem Omnibus und entgegenkommendem Tankwagenlastzug ständig verkleinernde Zwischenraum für ein gefahrloses Durchfahren nicht mehr ausreichen werde, mit der hohen-ein schnelles Anhalten ausschließenden Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/st am Omnibus noch vorbeizufahren. Wie klein die dem Kläger verbleibende Strecke war, um- nach dem überholen defe 'Omnibusses- dem Tankv/agenlastzug auszuweichen, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Tankwagenlastzug nur noch etwa 30 m von dem Omnibus entfernt war, als der Kläger mit seinem Personenkraftwagen an dem Omnibus vorbeifuhr* Berücksichtigt man weiter-
daß der Pe^sonenkraftwagen des Klägers "bei seiner Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/st in der Sekunde etwa 21 m näfcer kan und einen Bremsweg von etwa 40 in hatte« daß der Zwischenraum zwischen Omnibus und entgegenkommendem Tankwagenlastzug bei der Geschwindigkeit des letzteren von 40 bis 50 km/st sich in der Sekunde um etwa 13 m verringerte und zwischen beiden der erkennbar anfahrbereite Postomnibus hielt, so ergibt sich daraus die Gefährlichkeit der Fahrweise des Klägers»
2c Der Unfall war somit für den Kläger nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kein unabwendbares Ereignis, sondern der Kläger hat selbst ihn schuldhaft mit verursacht» Deshalb stehen der durch das unvorsichtige Anfahren des Zweitbeklagten gesteigerten Betriebsgefahr des Omnibusses nicht nur eine die vom Omnibus ausgehende Betriebsgefahr ausgleichende Betriebsgefahr des schnellfahrenden Personenkraftwagens de3 Klägers gegenüber, sondern der Kläger muß sich auch seine fahrlässige Fahrweise anrechnen lassen» Da sämtliche zur Abwägung der beiderseitigen Schadensbeteiii-gung notwendigen Unterlagen vorliegen und weitere tatsächliche Feststellungen in dieser Hinsicht weder von den Parteien erstrebt werden noch auch erforderlich sind, kann das Revisionsgericht selbst abwägen (BGH VI ZR 56/52 vom 27«. November 1952 in TOS 5, 90)» Zu der von dem schnellfahrenden Personenkraftwagen des Klägers ausgehenden hohen Betriebs-gefahr kommt somit noch die fahrlässige Fahrweise des Klägers hinzu, und es erscheint angemessen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach, allerdings gegenüber beiden Beklagten» zu einem Drittel für gerechtfertigt zu erklären. Daher war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts, wie geschehen. abzuänderno
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Die Kostenentscheidung entspricht dein Grad des unterliegens der Parteien und beruht auf den §§ 9'! , 92, 97 ZPO,
Dr. Kleinewefers Dr, Engels Br. Meyer
Dr, Bode Erbel