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BGH · VI ZR 105/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 105/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff am 19. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2) 1/25 und der Beklagte 24/25. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 2) 1/25 ihrer eigenen und der des Beklagten. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht zwar nicht darin zu folgen, daß im Streitfall der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die fehlende Kausalität des Behandlungsfehlers des Arztes Prof. daß der Arzt unter den gegebenen Umständen zweifelsfrei gebotene Befunde (hier: wiederholter HAH-Test) nicht erhoben hat und damit die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs, für dessen Vorliegen vieles spricht, in besonderem Maß erschwert hat.

Zitierte Normen: § 282 BGB
ProfessorArztBerufungsgerichtBischoffKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZR 105/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang Ofli, als Konkursverwalter über den Nachlaß des Gynäkologen Prof. Dr. Hanns-Jürgen WflH^B,	Straße	H	a, mPHÜ,
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
die Journalistin Uta E|
den Journalisten Martin Ei
HM,
/
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Revisionsbeklagte und zu 2) Anschlußrevisions klägerin,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff am 19. April 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 1984 wird nicht angenommen .
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2) 1/25 und der Beklagte 24/25. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 2) 1/25 ihrer eigenen und der des Beklagten. Im übrigen fallen die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten zur Last.
Streitwert: 100.000,— DM
Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht zwar nicht darin zu folgen, daß im Streitfall der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die fehlende Kausalität des Behandlungsfehlers des Arztes Prof. Dr. W. für den eingetretenen Schaden zu beweisen hat. Eine derartige Umkehr der Beweislast folgt aber daraus,
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daß der Arzt unter den gegebenen Umständen zweifelsfrei gebotene Befunde (hier: wiederholter HAH-Test) nicht erhoben hat und damit die Aufklärung des Ursachenzusammenhangs, für dessen Vorliegen vieles spricht, in besonderem Maß erschwert hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Arzt auch bei dem im Jahre 1976 vorauszusetzenden Kenntnis- und Erfahrungsstand sich nicht mit dem unklaren, den Verdacht auf Rötelninfektion nicht ausräumenden, ersten Laborbefund hätte begnügen dürfen.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Macke