Als der Beklagte sich mit seinem Fahrzeug kurz vor der - in Fahrtrichtung gesehen - von links einmündenden Verbindungsstraße zu dem US-Depot (Flugplatz) befand, kam ihm aus dieser Straße einbiegend ein beleuchteter Jeep der US-Armee entgegen. Der Kläger begehrt Zahlung seines Verdienstausfalls und ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Unfall vom 26. Er, der Beklagte, habe, als er von den Lichtem des Jeeps geblendet worden sei, sein Fahrzeug sofort abgebremst und beim Erkennen der Fußgänger eine Vollbremsung durchgeführt. Das Berufungsgericht ist hierbei davon ausgegangen, daß bei dem festgestellten Unfallgeschehen ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten nicht gegeben sei« Zwar spreche an sich der Beweis des ersten Anscheins dafüri Insbesondere bestehe die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger auf der Mitte der rechten Fahrbahn gegangen oder dem Beklagten in das Fahrzeug gelaufen sei. Dem Kläger obliege deshalb die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten; den Beweis eines Verschuldens habe er nicht geführt. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten nicht gegeben ist. Für einen Anscheinsbeweis ist im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil dem Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, infolge unvorhersehbarer Blendung die Sicht genommen war. Es ist danach, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, nach allgemeinen Beweislastregeln zu prüfen, ob es dem Kraftfahrer, der infolge der Blendwirkung einen entgegenkommenden Fußgänger nicht wahrnimmt und deshalb anfährt, zu dem Verschulden gereicht, daß er ihn nicht rechtzeitig erkannt hat, sei es, daß er vor dem Beginn der Blendwirkung eine Geschwindigkeit fuhr, die den Sichtverhältnissen nicht angepaßt war, sei es, daß er während der Blendwirkung nicht sachgemäß reagierte. Bei der vom Beklagten eingeräumten Ausgangsgeschwindigkeit von 50-60 km/h läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß er unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit diese Strecke selbst bei sofortiger Vollbremsung benötigte, um sein Fahrzeug vor dem Beginn des für ihn nicht einsehbaren Raumes zu dem Stillstand zu bringen. Das Berufungsgericht führt zwar aus, der Kläger habe den Beweis nicht führen können, daß der Beklagte ihn schon vor der Blendung hätte sehen können oder daß er nicht schon bei Beginn der Blendung eine Vollbremsung vorgenommen habe (S. Die Verneinung des Verschuldens des Beklagten läßt sich auch nicht mit der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtfertigen, ein Verschulden des Beklagten könne nur gegeben sein, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre, daß der Kläger am äußersten Straßenrande gegangen sei, als er angefahren wurde (S. 3) feststellt, die drei Fußgänger seien in einem Abstand von mehreren Metern hintereinander auf der Fahrbahn gegangen, während es die Entscheidungsgründe (S.23 unten) als nicht ausgeschlossen bezeichnen, daß der Kläger bei Beginn der Blendling des Beklagten nicht auf der Fahrbahn gewesen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Das Maß dieser Geschwindigkeit kann von rechtlicher Bedeutung sein für die Frage, ob der Beklagte sie bis dahin in der gebotenen Weise herabgesetzt hatte, andererseits aber, sofern dies geschehen sein sollte, den Schluß auf eine umso höhere Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Blendung zulassen. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit ist wiederum rechtserheblich für die Frage, ob der Beklagte schon bei Beginn der Blendwirkung auf die ihm durch sein Abblendlicht gewährleistete begrenzte Sicht gefahren ist, insbesondere, ob er die eingesehene Strecke selbst bei einem nach entsprechender Reaktionszeit einsetzenden scharfen Bremsen benötigte, um anzuhalten. Auch in dieser Hinsicht wird aber ein Sachverständiger zu hören sein, um zu klären, ob sich aus dem schon bei ihrem Beginn schräg zur Straßenrichtung weisenden Verlauf der Bremsspur der Schluß ziehen läßt, daß das Fahrzeug vor dem Ansprechen der Bremsen noch weiter rechts gefahren worden sein müsse, weil ein plötzlicher "Knick1* zwischen Fahr- und Bremsspur der Erfahrung widerspreche. Es sieht nach den Regeln des Anscheinsbeweises ein Mitverschulden schon darin, daß er als Fußgänger mit einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o und mit der dadurch bedingten erheblichen Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit am Verkehr teilgenommen hat. Darüber hinaus ist es davon überzeugt, daß der Kläger sich nicht wie ein nüchterner und besonnener Fußgänger verhalten hat und meint, der Unfall hätte leicht dadurch vermieden werden können, daß der Kläger, wie die mit ihm gehenden beiden Arbeitskollegen, bei Ansichtigwerden der entgegenkommenden Scheinwerfer des Personenkraftwagens auf das Bankett beiseitegetreten wäre. Ein solcher Fußgänger wird sich, auch wenn er am linken Fahrbahnrand der Straße geht, nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß der Fahrer eines ihm bei Dunkelheit entgegenkommenden Kraftfahrzeuges ihn im Lichte der Scheinwerfer rechtzeitig erkennen und ausweichen werde. Erfahrung, die auch einem erwachsenen Fußgänger und erst recht einem Kraftfahrer - wie der Kläger war - geläufig sein muß, daß Kraftfahrer bei Dunkelheit unbeleuchtete Hindernisse zu spät bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen können (Senatsurteile v. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Sachlage die Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger sich nicht wie ein nüchterner und besonnener Fußgänger verhielt. Bei der vom Berufungsgericht erneut vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Schadensver-ursachungsbeitrages wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte als in Bad Windsheim ortsansässig mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war und mit einem Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn rechnen mußte, so daß ihm eine verlängerte Reaktionszeit nicht zugebilligt werden kann (BGHSt VRS 4, 598; VRS 27, 107).
a BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 105/70 URTEIL Verkündet am 23. November 1971 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Maurervorarbeiters Wilhelm iRing 41 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 / 'J Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 26. Juni 1966 morgens kurz nach 3 Uhr kam es auf der 6,10 m breiten B 470 zwischen Bad Windsheim und Illesheim zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen, VW 1200, mit Abblendlicht in Richtung Illesheim. Er kam von einer Party. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0,41 o/oo. Die Asphaltdecke der Fahrbahn war in der Straßen« mitte trocken, an beiden Fahrbahnrändern feucht. Ein Gehweg war nicht vorhanden. Die Straße war am Rand von einer schmalen Grasnarbe begrenzt, die in einen bewachsenen Straßengraben überging. Als der Beklagte sich mit seinem Fahrzeug kurz vor der - in Fahrtrichtung gesehen - von links einmündenden Verbindungsstraße zu dem US-Depot (Flugplatz) befand, kam ihm aus dieser Straße einbiegend ein beleuchteter Jeep der US-Armee entgegen. Der Beklagte wurde durch die hochstehenden Scheinwerfer dieses Fahrzeugs geblendet. Unmittelbar nach der Begegnung erreichte der Beklagte drei Fußgänger, die ihm auf der B 470, von ihnen aus gesehen auf der linken, vom Beklagten aus gesehen auf der rechten Fahrbahnseite entgegenkamen. Es handelte sich um den Kläger und seine beiden Arbeitskollegen und WfliB» die sich auf dem Heimweg von Illesheim nach Bad Windsheim befanden. Sie hatten in Bad Windsheim ab 19.00 Uhr Richtfest gefeiert; alle drei hatten Alkohol genossen. Der Kläger hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,79 %o. Sie gingen hintereinander, an erster Stelle MflHB-HIB, einige Meter dahinter W^BPund als letzter der Kläger. Dieser wurde von dem rechten vorderen Kotflügel des Fahrzeugs erfaßt und zu Boden geschleudert. Am rechten äußeren Rand des Kotflügels befand sich etwa in Höhe der unteren Scheinwerferhälfte eine starke Beule. Ferner war die Windschutzscheibe zersplittert. Der Kläger erlitt einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch, eine schwere Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen am linken Unterarm und Platzwunden an der linken Schläfe. Er bezieht seit dem 26. Dezember 1966 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Das aufgrund des Unfalls gegen beide Parteien eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gegen den Kläger nach §153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit und gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestellt . Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens mit der Behauptung in Anspruch, den Beklagten treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall; er sei mit ungeminderter Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl er durch die Lichter des entgegenkommenden Jeeps stark geblendet worden sei. Dadurch habe er die Fußgänger übersehen und sein Fahrzeug zu weit an die rechte Fahrbahnseite gezogen. Der Kläger begehrt Zahlung seines Verdienstausfalls und ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Unfall vom 26. Juni 1966. Der Beklagte hat unter Verwahrung gegen die Kosten ein Teilanerkenntnis folgenden Inhalts abgegeben: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger alle künftigen Schäden aus dem Unfall mit einem Drittel im Rahmen der Haftungshöchst grenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf einen Sozialversiche rungsträger übergegangen sind. Im übrigen begehrt er Klagabweisung mit der Behauptung, der Kläger habe durch grob fahrlässiges Selbstverschulden die überwiegende Unfallursache gesetzt. Er sei mit einem Abstand von mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt etwa in der Mitte der - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - rechten Fahrbahnhälfte gelaufen bzw. getorkelt. Er, der Beklagte, habe, als er von den Lichtem des Jeeps geblendet worden sei, sein Fahrzeug sofort abgebremst und beim Erkennen der Fußgänger eine Vollbremsung durchgeführt. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage ab gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch weder aus unerlaubter Handlung des Beklagten (§ 823 Abs, 1 und 2 BGB) noch aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr begründet. Das Berufungsgericht ist hierbei davon ausgegangen, daß bei dem festgestellten Unfallgeschehen ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten nicht gegeben sei« Zwar spreche an sich der Beweis des ersten Anscheins dafüri A ✓ daß der Beklagte den in seiner Fahrbahn befindlichen Kläger in schuldhafter Welse angefahren habe. Dieser Anscheinsbeweis sei jedoch dadurch entkräftet, daß der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalls in einem solchen Grad der Trunkenheit (Blutalkoholgehalt 1,79 %o) befunden habe» daß die ernsthafte Möglichkeit für ein Fehlverhalten seinerseits vorliege. Insbesondere bestehe die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger auf der Mitte der rechten Fahrbahn gegangen oder dem Beklagten in das Fahrzeug gelaufen sei. Dem Kläger obliege deshalb die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten; den Beweis eines Verschuldens habe er nicht geführt. Andererseits sei der Unfall für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis gewesen; deshalb treffe ihn jedoch nur *ein Drittel Schadensverursachungsbeitrag, denn es liege ein Mitverschulden des Klägers erheblichen Ausmaßes vor, das mit zwei Drittel Verursachungsbeitrag zu bewerten sei. Die danach an sich begründete Ersatzforderung in Höhe eines Drittels des Schadens sei durch das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger verbraucht. II. Diese Entscheidung hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten nicht gegeben ist. Zwar spricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise, wenn ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt. Ob ein solcher Anscheinsbeweis allein deshalb auszuscheiden hat, weil der Kläger mit einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o gegangen ist, bedarf keiner Entscheidung. Für einen Anscheinsbeweis ist im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil dem Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, infolge unvorhersehbarer Blendung die Sicht genommen war. Es ist danach, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, nach allgemeinen Beweislastregeln zu prüfen, ob es dem Kraftfahrer, der infolge der Blendwirkung einen entgegenkommenden Fußgänger nicht wahrnimmt und deshalb anfährt, zu dem Verschulden gereicht, daß er ihn nicht rechtzeitig erkannt hat, sei es, daß er vor dem Beginn der Blendwirkung eine Geschwindigkeit fuhr, die den Sichtverhältnissen nicht angepaßt war, sei es, daß er während der Blendwirkung nicht sachgemäß reagierte. Auch für einen geblendeten Kraftfahrer gilt das Gebot, daß er nur so weit weiterfahren darf, wie er die Strecke vor der Blendung hatte übersehen können; davon hängt es ab, ob er seine Geschwindigkeit sofort stark herabsetzen und notfalls anhalten muß; keinesfalls darf er blindlings in einen nicht einsehbaren und auch vorher nicht eingesehenen Raum weiterfahren (BGH Urt. v. 17. Dezember 1968 - VI ZR 210/67 - VersR 1969, 373). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß es diesen rechtlichen Gesichtspunkt beachtet hat. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend geprüft, auf welche Entfernung die abgeblendeten Scheinwerfer des Beklagten vor dem Eintritt der Blendwirkung die Fahrbahn hinreichend ausleuchteten. Bei der vom Beklagten eingeräumten Ausgangsgeschwindigkeit von 50-60 km/h läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß er unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit diese Strecke selbst bei sofortiger Vollbremsung benötigte, um sein Fahrzeug vor dem Beginn des für ihn nicht einsehbaren Raumes zu dem Stillstand zu bringen. Das Berufungsgericht führt zwar aus, der Kläger habe den Beweis nicht führen können, daß der Beklagte ihn schon vor der Blendung hätte sehen können oder daß er nicht schon bei Beginn der Blendung eine Vollbremsung vorgenommen habe (S. 23 unten). Die Parteien sind aber darüber einig, daß der Beklagte das in dem zweiten Teil dieses Satzes zu dem Ausdruck Gelangte nicht behauptet hat, daß die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Punkte vielmehr dahin zu verstehen sind, daß sie sich nur auf die erste Alternative beziehen. Der Beklagte bezeichnet es auch jetzt ausdrücklich als unstreitig, daß er nicht schon bei Beginn der Blendung eine Vollbremsung\orgenommen hat. Ohne Prüfung der Frage, welchen Sichtbereich der Beklagte bei Beginn der Blendung hatte und welche Ausgangsgeschwindigkeit er in diesem Zeitpunkt einhielt, konnte das Berufungsgericht die Schuldfrage aber nicht beantworten. Die Verneinung des Verschuldens des Beklagten läßt sich auch nicht mit der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtfertigen, ein Verschulden des Beklagten könne nur gegeben sein, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre, daß der Kläger am äußersten Straßenrande gegangen sei, als er angefahren wurde (S. 24). Auch wenn der Kläger mitten in der Fahrbahn des Beklagten gegangen sein sollte, würde das den Beklagten nicht entlasten, sofern ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, nicht auf Sicht gefahren zu sein, insbesondere nicht rechtzeitig scharf gebremst zu haben. Darauf, ob ein Widerspruch darin liegt, daß der Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) feststellt, die drei Fußgänger seien in einem Abstand von mehreren Metern hintereinander auf der Fahrbahn gegangen, während es die Entscheidungsgründe (S.23 unten) als nicht ausgeschlossen bezeichnen, daß der Kläger bei Beginn der Blendling des Beklagten nicht auf der Fahrbahn gewesen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Schon aus dem eingangs bezeichneten Grunde muß das angefochtene Urteil vielmehr aufgehoben werden. 2. Das Berufungsgericht wird sich sachverständig darüber beraten lassen müssen, welche Schlüsse sich aus der festgestellten Bremsspur auf die Geschwindigkeit ziehen lassen, die der Beklagte noch in dem Zeitpunkt eingehalten hat, als er neben dem ersten, erst in demselben Augenblick von ihm neben 10 - / sich erblickten Fußgänger angelangt war. Das Maß dieser Geschwindigkeit kann von rechtlicher Bedeutung sein für die Frage, ob der Beklagte sie bis dahin in der gebotenen Weise herabgesetzt hatte, andererseits aber, sofern dies geschehen sein sollte, den Schluß auf eine umso höhere Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Blendung zulassen. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit ist wiederum rechtserheblich für die Frage, ob der Beklagte schon bei Beginn der Blendwirkung auf die ihm durch sein Abblendlicht gewährleistete begrenzte Sicht gefahren ist, insbesondere, ob er die eingesehene Strecke selbst bei einem nach entsprechender Reaktionszeit einsetzenden scharfen Bremsen benötigte, um anzuhalten. Eine selbständige Bedeutung hat daneben die Frage, ob der Beklagte sein Fahrzeug unter den gegebenen Umständen zunächst zu weit nach rechts gelenkt hat. Davon, daß mit Fußgängern zu rechnen war, geht mit Recht auch das Berufungsgericht aus. Auch in dieser Hinsicht wird aber ein Sachverständiger zu hören sein, um zu klären, ob sich aus dem schon bei ihrem Beginn schräg zur Straßenrichtung weisenden Verlauf der Bremsspur der Schluß ziehen läßt, daß das Fahrzeug vor dem Ansprechen der Bremsen noch weiter rechts gefahren worden sein müsse, weil ein plötzlicher "Knick1* zwischen Fahr- und Bremsspur der Erfahrung widerspreche. Da der Beklagte durch den Anblick der beiden ersten Fußgänger überrascht wurde, läge eine Änderung der Fahrtrichtung zur Straßenmitte ohnehin nahe. Der Beklagte hat bei seiner polizeilichen Vernehmung im strafrechtlichen 11 Ermittlungsverfahren selbst eingeräumt, sein Fahrzeug nach links gezogen zu haben. Bei der Frage nach der genauen Unfallstelle wird sachverständige Beratung auch unter dem Gesichtspunkt erforderlich sein, daß Schmutz, Glassplitter und der Körper des Verletzten infolge der Eigengeschwindigkeit des Fahrzeugs in dessen Fahrtrichtung geschleudert worden sein können. 3. Das Berufungsgericht legt dem Kläger ein Mitverschulden zur Last. Es sieht nach den Regeln des Anscheinsbeweises ein Mitverschulden schon darin, daß er als Fußgänger mit einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o und mit der dadurch bedingten erheblichen Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit am Verkehr teilgenommen hat. Darüber hinaus ist es davon überzeugt, daß der Kläger sich nicht wie ein nüchterner und besonnener Fußgänger verhalten hat und meint, der Unfall hätte leicht dadurch vermieden werden können, daß der Kläger, wie die mit ihm gehenden beiden Arbeitskollegen, bei Ansichtigwerden der entgegenkommenden Scheinwerfer des Personenkraftwagens auf das Bankett beiseitegetreten wäre. Hiergegen weist die Revision darauf hin, der Kläger habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte verkehrswidrig fahre. 12 - Dem kann nicht beigetreten werden. Die Aufmerksamkeit, die ein besonnener Fußgänger bei Benutzung der Fahrbahn zur Nachtzeit im eigenen Interesse anwendet, erfordert es, bei Annäherung eines Kraftfahrzeugs rechtzeitig die äußerste Straßenseite einzunehmen und gegebenenfalls bei einer erkennbaren Gefährdung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes auch neben die Fahrbahn auszuweichen, wenn ihm dies ohne Schwierigkeit und Gefahr möglich ist. Ein solcher Fußgänger wird sich, auch wenn er am linken Fahrbahnrand der Straße geht, nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß der Fahrer eines ihm bei Dunkelheit entgegenkommenden Kraftfahrzeuges ihn im Lichte der Scheinwerfer rechtzeitig erkennen und ausweichen werde. Es ist eine häufige. Erfahrung, die auch einem erwachsenen Fußgänger und erst recht einem Kraftfahrer - wie der Kläger war - geläufig sein muß, daß Kraftfahrer bei Dunkelheit unbeleuchtete Hindernisse zu spät bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen können (Senatsurteile v. 6. März 1963 - VI ZR 275/62 -VersR 1964, 633; v. 19. März 1968 - VI ZR 4/67 -VersR 1968, 603). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der entgegenkommende Kraftfahrer einem anderen Kraftwagen begegnet und dies für den Fußgänger erkennbar ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Sachlage die Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger sich nicht wie ein nüchterner und besonnener Fußgänger verhielt. III. Bei der vom Berufungsgericht erneut vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Schadensver-ursachungsbeitrages wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte als in Bad Windsheim ortsansässig mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war und mit einem Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn rechnen mußte, so daß ihm eine verlängerte Reaktionszeit nicht zugebilligt werden kann (BGHSt VRS 4, 598; VRS 27, 107). Schließlich wird der Kläger bei erneuter Verhandlung und Entscheidung über die Sache Gelegenheit 14 - haben, seine Bedenken gegen die mit dem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers begründete Abweisung der Feststellungsklage geltend zu machen. Pehle Dr. Bode Dr. Weber Dunz Scheffen