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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überdieKosten der Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul ln RuflBB (Ca®HHHHi) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr„ den Leiter ihrer Verkaufsfürderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von Maschine der Öharter-Fluggesellschaft ruf sgenossensehaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Witwe Leistungen auf Grund der Sozial-versiöherungsgcsetze erbracht und wird sie ihr nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zu müssen. Sie ver von Maiqh dem Unglück schloS sich ein feilder Hin terbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flug zeugunglück Rechtsanwalt Dr. 1,5:: Hi BieKlägerin gibt sich mit dem Anteil, ■ der aus dieser Gesamtzahl auf ihren Versicherten entfallen ist und von Nach ihrer Ansicht haftet ; auch'die: Beklagte als' der vertragliche Luftfrachtfüh Auf die Hsftungshöchstsumraen des Art» 22 WA könne sie sieh nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede für: -den '' Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft dem Piloten wie sich vor allem aus dem amtlichen der Irischen Regierung hat, ergebe. : i s t ■,■ Ihr ■ d 1 e So si ä 11 si stun gen zu erstatten, die sie der Witwe \ des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer f/esen zu sein, Ihre Aufträge der Teilnehmer zu förderungsvertrag mit mitteln. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der leise zugesandt habe, die Anforderungen, die Aft. 3 WA an einen Flugschein stelle. 1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Heiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Band der Schreiben der Be klagt eh vä (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sic sich selbst verpflichtet habe, nach den USA und zurück zu befördern» Ba sie als Buftfrachtführerin imSinnc des Warschauer Abkommens es eine■e Auf die Höchstsummen des Art. 22 V/A könne sie sich nicht berufen. Ob die Kligerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre ./Schreiben, an die i’eilnehnier könnten nicht als Flugscheine angesehen ' werden.' a) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grund läge in den HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, i , an dem der fing durch den worden war, also vom ) entfiel, Zwar behauptet die levi jirrr vor sion, die Beteiligten hätten her darüber verständigt, wie die auf; die einzelnen Berechtigten entfallendeU Beträge aufzuteilen sein gedoch mit:Sucht für unerheblich die 'Klägerin^euch dann nicht verpxricnrer gewesen sei, ihre Ansprüche in einer abls spätestens um zu Sie hätte nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungs Überweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen''-^Ü|^d^i.:';3)ie0a Eazu war sie umsoweniger verpflichtet , als sie im zweiten Rechtsaug angekündig hatte, sie würde nun gehendann: aber bei...;:der beh ist, nachdem berechtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4» 138 caeint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Brisessen des Gerichts (§ 287 ZPO) su klagen. eins ver sei Me hiergegen von der Revision erhobenen An griffe haben keinen Erfolg* daroit uro die künftigen Regreßahoprtiche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Rest lung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse tehrscheinlichkeit ,'.hichtö veri*•: ;;’)isi^ werden könne. zustollen, daß der lall einer Unterhaltspflieht des,;?erungiüete weder :ein: Grendurteffeeriassah: Schon für den Erlaß eines es, wenn s stena summarischer Prüfung die lichkeit der Verurteilung wem Nr. 2; Auch hier genügt ein: noch nicht näher feststellbarer Schaden Urteil vom 23. § 304 ZPO Nr. 16) und wie es auch hier die Revision fordert, kann nicht Denn das werden. Bas Berufungsgericht hat äieeen Maistah hei seiner' summarischen, aber..kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähn“: te Urteil BGH YersR 1964, 927 argiblHÄ fehler ist daher nicht ersichtlich*::"-BsG-es etwa, als es einen Anspruch der Klägerin tretz der zahl“ reichen materietl-rechtlichen linweniungen der Bek 1 agten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Bchadensbereohmmg und Yprteilsausgleichung v on r e c ht 1 i eh unr i ch -t i gen- - Gruhäslt zen;:-ausge gangen; wäre., kann'; der■ Revision nicht zdgegehen Bas Berufungsgericht ■ -leitet" die - Aktiv der 'Klägerin aus 1;$42-v Revision- behauptet, es sei "einheilige gilt nicht nur, wie die Revision meint,fut Ansprüche, aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für An sor liehe aus. einer In der Sache seihet haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg, Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die'Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! der die Beklagte als ni• iW Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten '-einen _ BefÖrderUngevertrag'''geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund ei ne s ihr von den Teilnehmern erteilten:'Auf-tragest verpflichtet hätte, für deren Beförderung .dürÄ :ein netoen zu sorgen, “Das große Interesse, das praktische Dandwirte, Wissenschaftler und die lachpresse dem Harve store-■Verfahren zur Rationalisierung der lütterung ent-gegenbri ngen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses reise nach den USA zu organisieren, zu der wir sie herzlich e sondern;:'erst 'eine fellnahme an der Reise ihr dadurch Überwiesen habe vom und ihr von bestätigen Ihnen m 1,900 und für Sie für die einen za en der Beklagten sich habe selbst ver- ■ ■ Duftbeförderung durchzuführen, wenn eines Duftfahi Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwahlen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen, 1s habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. sie nicht über ein eigenes es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft- klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge wandtihat, mit der eines werden Im allgemeinen will ein Heisebüro, eine Reiseagentur die sen nur vermitteln« Nicht das Reise~ haftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Unternehmen organisierte Reise» das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetrauti werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§164 BGB)sein wollte und Daß dies hier der Fall hätte sein sollen» hat Die Beklagte hat nichts dafür vörgetragen »■ ■■■inwiefern' ihrtdie''Teilnehmer,■Vollmacht 'gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen = Dagegen dürfte 3chon:/sprechehj.;''daß:.i sie';fnicht'etwa/der Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte, für die Auslegung des Berufungsgerichts Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, Vor allem spricht »daß sie den mit welcher Flug- gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie ervfähnt, es solle des Charter“Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. schon zweifelhaft sein, oh hier wit " ein Vef treteh im Sinne des § 164- BGB oder nicht bloß wie Cr em eines ihr von den fei Inehmern erteilten Auf trag es mit Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer’ zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abachloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)„So liegt es auch hierv Alles hängt \ron den Umständen des Palles und von der Aus- Schweickhardt, Schweizerisches Bufttransportrecht 1954 S„ 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte wie das -'Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben satz nd ist jedenfalls es bei der Auslegung: von ' klarurgsempfänger entstehende Unklarheiten zu seinen Basten, sondern zu nicht klar ausgedrtckt haty ¥on diesen ersichtlich auch das Berufungsgericht es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bloße ''Spediteurin'1 war, sondern die übernommen: hatte, so kann das aus beanstandet werden. "Auftraggebern'* hätte die Rede gewesen» Rieht die ReiSetei sie herangetreten mit dem Auftrag sollen, ist nicht an se eine in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse li Studienreise geworben» Die Revision meint, hier habe es sich "nur0 Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell v/i e das Dieses kann s ehr wohl, Transport-Charter wiederum ein iuftbeiörderungsvertrag sein, nämlich ein Tlnter-Befördemungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag Bei einem, solchen Ibeeiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren luftfrachtführ er, derihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Re.vmann/Abraham Art. 1 WA Arm. 26f Riese ArchlR 1939, 138: Bodenschatz aaO. Au ch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der --Revision die 0agent~eiatiseu in Art» 17 des Charter- keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren immittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft- ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Das würde aber nichts ändern, daß die aagiere zunächst und vor allem einen Beförderun vertrag mit dem Charterer, der als "agent11 für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom. im eigenen Warnen, sondern auch im eigenen Inter-esse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei senden abgeschlpssen Imtte» Das ab er;.-hat das gericht, wie Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Pr- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten Beitung des Ghefs der und nach einem vorgeschriebenen Pro von Sa lag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses er berechtigt gewesen wäre* die Ausführung eines ihr üb tragenen "Auftrages” gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den stand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die huftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-fraehtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Die. Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Artü-,3 ff WA näher ten Be f 5 rderung upapi e re auszustelien und gegebenenfalls ausführenden wie den vertraglichen Luftfr&ehtfIhrer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für fod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen Abkommen habe die Änanrüche den ausführenden ri €5 das .Warschauer Abkommen meint, - nämlich, den, der den Lufttransport auf Grund eines nommen hat (so die Denkschrift des Hei'chs'jhstizm.inisteriu' Jedoch gilt das -Abkommen nie beurteilenden Unfall, der sich am flir" den hier' zu b) Das vertratt die Ansicht Luftfrachtführer sei derjenige, der sieb vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte, ist zuzustimmen. Die'-Revision - hält dem ge amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für zu demal auch zwei französische Autoren national Aerien, 1936, S Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung de Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. M * . 1 Abs. 2 und Art. die Bede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages. Auch ist.im Art Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer lfc c ' 1 - • und von der IAEA für ihre vergesehriebenen Vor drucke. Darauf kommt es indes'nicht an* Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art ;: 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein•auszu- falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die, Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausge- führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Lltvine Hr. 180). 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche luftbeförderungens unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. das Urteil den Angriffen der Revision stand. im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’^unentgeltlich,, (etwa in § 8 a StVG; § 1 FBefß; vgl, auch RGZ 163, 356} nicht herangezogen werden (Brion Nr. 56; vgl, Riese, Duftrecht S’. 68/69)• Auch ein Rückgriff auf das deutsche Duftverkehrsgesetz wäre nicht Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14, November 1967 (VI ZR 216/65 * DI DuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 DuftVG handelt, wenn der Duftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 DuftVG nicht dasselbe verstanden werden süsse .wie in Art, 1 WA (vgl, Schwenk 2LR 1963? satz aufgestellt, von dem in'der Hegel auszugehen ist* Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles, Vor allem kommt es nicht darauf an. Zweifelhaft kann allenfalia sein, ob der blDÖe Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratia flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem-.■ent**;.; )„ Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Pluggastes freisteilen, die'aus. , ihn von den Bestimmungen des Abkommens aus z u ~ Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen- ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben, Allerdings war in de© Gesämtpreis auch eines die Mitfährt des Reiseleiters' Br. seiner Mitarbeiter enthalten. na chon darin, -daß die Beklagte für deren fing zahlt hat ..einen Gewinn sehen, weshalb der Flug ent Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen* auf die ?4 lei1- e Studienreise nicht auf durch; sie wol Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die ü verbunden mit dem dadurch für ihre sie nach Rückkehr von der Reiser wenn nicht noch ear während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden Eben deshalb flogen der heiter der Verkaufsförderung-^ Diese Erwartung klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher daß sie rechtlich nicht aust-eichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf Mn, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70«000 wenn das verkauft kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden in dieser k&ufraännischki durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,v Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um. bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen»: Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des " zu nehmen, ist es nicht der Hotwendig ist nur, daß er ihm aus deren ‘Vermögen zufließen soll und' zwar aufgrund einer schon bei Ab- Ter stoß gegen § 286 ZPO, - die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. falls sei eine Haftung der Beklagten .wieder: ent feilen Das trifft nicht zu. a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mi t dem Ter si ch er er der , kei ne Berufungsgeri cht hatte keinen des Vergleichs zu wirken in der mündlichen Verhandlung entfallen, weil*, die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. to) Unbegründet ist auch die Ansicht der " Sie' gingentBii G-rund davon aus, daß letztlich die P Versicherer, den Schaden'regulieren müite.: von nahezu 1, dies auch im Interesse der ist, wie die Hinterbliebenen nie ui dies die Re vi s i onserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. 2war ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9° Oktober 1964 (Xb ER 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 luftVG Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P. von Ben Haag angeführt. liner Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es Mer nicht* weil die Änderung des Art. 20 WA i Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an dao Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. terte Hier hatte nicht ein Buftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein ausziistellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt gericht meint, der Brief vom 25. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. eben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1»900i! und des Eingangs der 1.900 Ä, außerdem auf den folgen- een den Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei Schreiben vom 23. August 1961 anderes es beschränkt sich auf die Hitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Studienreise nach: den USA einen Platz fest 'gebucht haben einen le keinen Hinweio auf die Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie •Ci ehüdlichv Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin» daß Sie in der Anlage, die dem Brief beige- Es. mag zwar sein» daß die Bekigte, als sie den ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen ehr Papiere beruht , ist lediglich eine Nehenwii'kung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist« Maßgebend ist allein der Auch kommt es nicht darauf an» ob sämtliche Rei seteiInehaer den Brief bei sich hat ten, v/ie di e lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Nachdem feststeht, daß die Beklagte Buftfrachtführerin ist und aus Art, 17 ff

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 44 LuftVG § 278 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 3 ArtSchutzUeb
WAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Y/eber, Prof. Br. Nüßgens» Sonnabend und Buna
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes— gerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung
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 Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. Smith International S.A. in MifliHBP (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits ira Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im	1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74-Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul	ln
 RuflBB (Ca®HHHHi) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr„	den	Leiter	ihrer	Verkaufsfürderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von
 Maschine der Öharter-Fluggesellschaft
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 wegen Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach dei
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.1929 dn.;larschau abgeschlossen -erhielten. Insgesamt Überwies der Versicherer an
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1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Heiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Band der Schreiben der Be klagt eh vä (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sic sich
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Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 V/A könne sie sich nicht berufen. Ob die Kligerin die
 unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte
 gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe
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 feinen Vereinbarung beruhten. Sie hätte nämlich
 nicht schon vor dem Eingang der Versicherungs Überweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen''-^Ü|^d^i.:';3)ie0a Erwägungen des Berufungsgerichte sihd rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.	197J	>
 2, '25 T,' 253)• •
darf auch niehtläuie^aicht '.gelassen 'werden
 däi den Anwälten der
 nur
e
wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer
 gewesen wären, für Joden Kläger ~ die Anwälte haben damals insgesamt 71 /Klagen mit im wesent liehen demselben '.Itests.te.llungste
e ine eresonderte Klage mit :3ewe'i:ls::i®- einzelnen ert■■
beiten. Bios wäre, wie das Berufungsgericht ®it..::::i/:'/ Becht:; erklärt., . eine derart komp 1 izierte Berechnung
 ln v;elchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungs-träger Übergegangen und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten. Deshalb kann hier die Irage» oh sich etwa die Klägerin kraft Quotenvorrechts zuerst in voller
 Hohe ihrer Aufwendungen aus der Versiclierungpleistung
 hätte befriedigen dürfen,
C
b) Dag .so bei Einreichung der Klage .ein rechtliches Interesse :.an :der
 vor, so
j^h»:
1C
Daufe des Beehtsstreits in
 gewesen -wäre-!
su erheben
23» 123, 127). Eazu war sie umsoweniger verpflichtet , als sie im zweiten Rechtsaug angekündig
 hatte, sie würde nun
 gehendann: aber bei...;:der beh ist, nachdem
y)^es;:baD^Sh4tQ': (vgD:v MHZ 28, 123, 126) °
.4-
Lf

032***
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atu»;:
: 2 . Intgegen der: ■■ Ansichtder Reviaion, konnte'i von der ■Klägerin auch ntcht:t :.kürVorhand v;. ;it,-oinor: Deistungsklago Ersatz der von ihr bisher
 Deistungen ^it;;de&;:;Vorbehai^
ägrdemngehbtt;^
ihren Zahlun
 in der sie an der i^ahiüng::;::!deS;: ■.Versichorb^S
werden, würde.. .,1s mag
i ot sie
 
berechtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4» 138 caeint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Brisessen des Gerichts (§ 287 ZPO) su klagen. Jedenfalls konnte von ihr nicht ."verlangt .'.werden^ '..diesen Weg su beschreiten (vgl. auch BGHZ 38> 38).
'■ 3. 'Konnte■ somitVdielKlägerin her von ihr erbrachten:;Leistungen klage erhebenso: konnte’’ :s’ih;;-.dih^::Veitst: --.Techt. r
sind hier nicht -anwendbar ,,
II.
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 Me hiergegen von der Revision erhobenen An griffe haben keinen Erfolg*
1„ Soweit es uro
 ansprüche der Hinterbliebenen und. daroit uro die künftigen Regreßahoprtiche der Klägerin ging,
 konnte sich das Berufungsgericht mit der Rest
 lung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse tehrscheinlichkeit ,'.hichtö veri*•: ;;’)isi^ werden könne. : Das entsprioht der ständigen Rechtsprechung des B un d e s g e r i o htsh o f s(BGHZ 4,
!;: 135;: 'Senatsurteil vorn 21. Oktoberv 4953' -■ -
m f--844 Abs .4
M'brauohte::: das . Berufungsgeriehtcüiohr,;
.* *-•*.*'	'* '	• " - ,*•*.% •
sion roeint» eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür fest-
zustollen, daß der lall einer Unterhaltspflieht
 des,;?erungiüete
 weder :ein: Grendurteffeeriassah:
noök:festgestellt,--daß sie einen als schon entstanden behauptetem Schaden ersetzen Küsse. :
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen
• •	Üli^	4j||W
Schäden:konntedas Berufungsgerlehtder Beststel-::lungsklage, allerdings, nur stattgeben, wann es sieh ..davon, übersougtev:': daß::die von der Klägerin erhobenen
- • *. . **	•	* h • - • •	,• '	•	*	,
Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, ::29i;4:';2l93). Meso tiberzeugung hat aber daa Berufung^
gericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen.
* *
) Die Revision behauptet
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von
 örMöMich betont hat * es mllo
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usw
 müssen.
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daher noch nicht die
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287 ZPO
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in ihren Schriftcätsen vom 1. ■ düli,;undb.;v:om
 tigtv Das :läßt sich ; jedoch nicht : .fesisiellen;:dage
 aus-

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gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken,* hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeß-Ökonomie (BG-HZ 2 , 250). Schon für den Erlaß eines
 es, wenn s stena summarischer Prüfung die lichkeit der Verurteilung
 wem
Nr. 2;
- Ill ZR 1
VRS 4 ,
Urteil vom 11.December- 1961 1962^
eines Peststellungaurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt
 ein: noch nicht
 näher feststellbarer Schaden Urteil vom 23. April 1964 -

, 925,
>
atsurteile vom
- VI ZR 126/65 - VersR 196?, 456 und vom 11;. dull 1967 - VI ZR 115/66 - VersR
Schaden sogar mit hoher WäbrSeheinlfohkeit' ;e'i^ge treten sein
 langt wird
» wie dies
 ein
Vöf-
VI ZR 1
vom 4. November I960 ~
§ 304 ZPO Nr. 16) und wie es auch hier
 die Revision fordert, kann
 nicht
Denn das
 werden. wie bei
 in-ein
 sv er
 ren über; im festste gen, wenn der Schaden, der noch
®ul	ge Btt*“
EU
n
des-Be bens ■■■■ult-; einiger
- 14
Sicherheit zu
e r w arten
 teht (so RGZ 97,
118,
Bas Berufungsgericht hat äieeen Maistah hei seiner' summarischen, aber..kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähn“:
te Urteil BGH YersR 1964, 927 argiblHÄ fehler ist daher nicht ersichtlich*::"-BsG-es etwa,
 als es einen Anspruch der Klägerin tretz der zahl“ reichen materietl-rechtlichen linweniungen der Bek 1 agten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich
 der Bchadensbereohmmg und Yprteilsausgleichung v on r e c ht 1 i eh unr i ch -t i gen- - Gruhäslt zen;:-ausge gangen; wäre., kann'; der■ Revision nicht zdgegehen
III. Bas Berufungsgericht ■ -leitet" die - Aktiv
 der 'Klägerin aus 1;$42-v Revision- behauptet, es sei "einheilige
»▼WNv
1
aus
 men nicht zu den Ansprüchen gehörten,;!iiü -nach 1542 !YG Übergingen-. Bas ist nicht-richtig«
1
s diese

ichts RGZ 161. 76.
la,; i
Berufsgenossenschaft 1940, 1
gegriffeno Inzwischen hat der
♦
1
««■■i
4*

äS
I&mmergeriobts vom '28',. Juli
i rh
 le
esgörichtshcf all“
gemein ausgesprochen, daß auch Schadenoersatzansprüctae die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249) Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sosialver-
1959, 207; Geigel,
26. Kapitel Mnf.
C*
b
Hi LuftVG Ir. 3 = HJW
wenn auch
 ist festzuhalten
 recht, 9. Auflv
« VereH 1963, 773), ausgegangen. Hieran
*•»*••• 1 ,
, Unfallhaftpflicht
(7
 903 und in VersR 1963, 651)
2
gilt nicht nur, wie die Revision meint,fut Ansprüche, aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für An sor liehe
 aus. Art. ■■ 17. WA

r+l*

Senatsurteil von
*
9
• We Ansicht Von Sehleioher/Reymahn/Abrahs® (BasReeht der Lnfl|fah3?t 3. Auf1., Art. 25 HÄ Apffl. 3) fußt noch auf dem übeV holten Urteil des Kammergerichts {vgl. tietzt Bä„ II
dieses Kommentars' B.; 244 zu §44 LuftVG Anm. 13) geht auch der Hinweis der Revision auf
1

den
l959^.;-:23fe
 desi:Hieri::;ih

einer
 In der Sache seihet haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg,
 Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die'Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n j gev/esen ist und «acht den Best!nKBungen
*	s . 1 ;
des Warschauer Abkommens haftet,
* "
1, Die Anv/endung dieses Abkommens set st voraus,
, V
der die Beklagte als	ni• iW Sinne dieses
 Abkommens anzusehen ist, Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten '-einen _ BefÖrderUngevertrag'''geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund ei ne s ihr von den Teilnehmern erteilten:'Auf-tragest verpflichtet hätte, für deren Beförderung .dürÄ :ein
 netoen zu sorgen,
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• •	/	V^v!
«
“Das große Interesse, das praktische Dandwirte, Wissenschaftler und die lachpresse dem Harve store-■Verfahren zur Rationalisierung der lütterung ent-gegenbri ngen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses
 reise nach den USA zu organisieren, zu der wir sie herzlich e
voraussi chtli ch Der Rückflug erfolgt am
 Die Kosten einschl
 von
1961 ab H
der lusreisen sich auf 1»900
insgesamt 76 lersonen teilnehmen
0-0-0 O 0
Die Reise wird in
 und in den USA durch die lirraa 0„A
0 0 0
n
Mit Recht findet das Berufungsgerioht in diesem
•	,	'	*"	’•	..SS.
■'Vertragsabschluß,
t- - - -> •
sondern;:'erst 'eine
 fellnahme an der Reise
 ihr
dadurch
 Überwiesen habe
 vom
und ihr
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1.900 m
August
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Herr
 der. Name )!
von
 bestätigen Ihnen m 1,900 und für Sie für die
 einen
e ein u«au
 onen fürdiese
 Ihnen
den
 hierdurch mit, dal
 Hach der:
die -'f ei' Inehmer. :das
90
auch

t
die
 en \
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 en der Beklagten sich habe selbst ver- ■ ■ Duftbeförderung durchzuführen, wenn
 eines Duftfahi

" *

(§278 BGB)-. Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwahlen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen, 1s habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
 sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell-
• #
schaft die Teilnehmer hätten absohließen sollen. Ihnen
.	t	...	4	■
sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-
fahr tunt er nehmen \mr: auch hätten sie wohl gewußtdaß
s
sie nicht über ein eigenes es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-
►	f
beförderungen mit Flugzeugen dnrchführten, die
 sie i

b) Die Revision macht geltend, diese .Begründung
 cs
lO
ichts verstoße

ne Aus
«
legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung v/esent
'	6	f	'	'	'
liehe Umstände,. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das
i cht
 einer

gelangt;'
oglich | sie verletzt weder
133 ,

on, hier ■:&
meint die
 die :Auslegung mustermäßiger■ typischer Vertr
 Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern

7 von

en
, IS
a noch Brfahrungs-
s um
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fgen,
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abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß
 zu deuten . waren =:.:
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be
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klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von
•-	«j
ihr hei%ngdisogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen
 Das Berufungsgericht wi 11 zwar nicht
 en, daß
►
die Beklagte hur als 'Vermittlerin habe '-auftreten wollen
*
sie

di es in einer -für di e Teilnehmer

ussen
 aa) Die
 der
im
*■*** -U
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ui) 1S
. .	a	•.	-	^
zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge wandtihat, mit der eines

*f*v pm ' mm ' *
werden
 Im allgemeinen will ein Heisebüro, eine Reiseagentur die
 sen nur vermitteln« Nicht das Reise~
Büro, sondern die
 es verkauft, ist der
♦ ^
Luftfrachtführer (
d er en lings ch ei ne
 haftbar zu machende
 der
, 3
, 8 s
’t« 1 WA
r
Das Recht
28 S. 274; Riese
•4fc
 ff
RfDA 1955, 16 ff; Urteil der Qour de Oa^sation &ri
 RfDA 1956
rei
 Nichts
sich zusaramentun
?ilt, wenn mehrere Flug-

haftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
- etwa d er Vorst and Angestellten s dann
 eines SportClubs v ■ ^ ei ne
 rur
iSt nich t der„Vorstand oder;der 'Unternehmen Luftfracht
 Luftfahrtunter-
"er,
 in
nehmen üvgl« Schlei eher /Reymann/Abraham Art«, 1 WA Anm. 26
odenschatz aaO 360; Riese SLR 1958-, 7; Meyer
«
7,
eich der Mer
 zu
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feil nicht vergleichen
.er
s
einem Reieehüro handelte es sich hier vm eine von einen
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Unternehmen organisierte Reise» das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetrauti werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§164 BGB)sein wollte und
.ui ■■■■ .'im* im* mm #'1 WMrJppwiii •	* ^
sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen» hat
*•***..	> . r*	, * *
das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneiut*
4	-	'	.
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Die Beklagte hat nichts dafür vörgetragen »■ ■■■inwiefern' ihrtdie''Teilnehmer,■Vollmacht 'gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen = Dagegen dürfte 3chon:/sprechehj.;''daß:.i sie';fnicht'etwa/der
 Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte, für die Auslegung des Berufungsgerichts Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte,
 Vor allem spricht »daß sie den mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate
 bestimmten Referenzschreiben hat sie ervfähnt, es solle
< * » «
mit der Charter-Fluggesellschaft Faul	Air	Service,
 OaBHB zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Veriragsinhalt näher bestimmt» .
sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die
 se sx
0
Auch aus der "agent-claUse<r in Art« 1? des Charter“Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht,
 daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen

der lÄfÄ (International Air traffic Association)
Charterung
 verwandt
own
 Char t er
f and as
 ent
for	‘carried	in	the	aircraft”
Shmdberg, Air Charter
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 kann ahdr. schon zweifelhaft sein, oh hier wit " ein Vef treteh im Sinne des § 164- BGB oder nicht bloß
 wie
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iDittler getaeint ist (vgl. Grönfors» Air Charter and
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' y r OiMlipl .•*'
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der Beklagten mit, der Rücksendung des
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■ versucht, daß die Beklagte•
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eines ihr von den fei Inehmern erteilten Auf trag es mit
* ' ■	•- •	'i .» -.
Charter-Gesellschaft ei ne n Luf t h ef ör d er ung s ver trag,
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wenn auch Zugunsten der Reiset ei 1 nehmer, /geschlossen.-.
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Schweickhardt ZBW 1964, 23; Riese ZL¥ 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gezogen werden könnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer’ zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abachloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)„So liegt es auch hierv Alles
 hängt \ron den Umständen des Palles und von der Aus-
legung der Erklärungen ab Art» 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Bufttransportrecht 1954 S„ 50/51)° Ob es sich dabei
 um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte wie das -'Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen
 bleiben
satz
 nd ist jedenfalls
 es bei der Auslegung: von '
nicht auf das ■ankommt, was der Erklärende womöglich
•	t	•	^	*
gewollt., sondern darauf, was er erklärt hat»
klarurgsempfänger entstehende Unklarheiten zu seinen Basten, sondern zu nicht klar ausgedrtckt haty ¥on diesen ersichtlich auch das Berufungsgericht es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die bloße ''Spediteurin'1 war, sondern die übernommen: hatte, so kann das aus beanstandet werden. Sie hatte den festgesetzt. Davon, daß sie

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ist
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 selbst nicht
8 von 1»
ihren
"Auftraggebern'* hätte die Rede gewesen» Rieht die ReiSetei sie herangetreten mit dem Auftrag
 sollen, ist nicht
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83.
eine
 in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse li Studienreise geworben»
Die Revision meint, hier habe es sich "nur0
uro einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt.
Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag
 sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell
n
*3
chaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer
+ f . atgeeohlossene “Aircraft Chörter Oontract0 auch
 su-
gunsteh- der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
 if
n
sen .war (so
 des öontracts) s vhe
*
dies derartige
& vorsehen
\rrf 1
Sri oi
*
Mmitatloh of liabilities in International Air law,
1954 Br. 120 Fn„ 3). Bei der Entscheidung des Rechts-
treits kommt es aber nicht auf das Ve;
5?

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J
rue
9
kn
 auf das zwischen der
 be-
stehende
»
v/i e das
 Dieses kann s ehr wohl,
 Transport-Charter wiederum ein iuftbeiörderungsvertrag
 sein, nämlich ein Tlnter-Befördemungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht
 und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag
« -
mitder ' ausf ährenden Lu f t fah r t g e s e 11 sehaf t abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 “echter Chartervertrag’1 genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilite Civile en Gas d* Affretoment et de location d* Aeronef,
1963 S» .4.0).. Bei einem, solchen Ibeeiecks-Verhältnis ist
 aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren
 luftfrachtführ er, derihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Re.vmann/Abraham Art. 1 WA Arm. 26f Riese
 ArchlR 1939, 138: Bodenschatz aaO. S

9
Is*
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Airleaislations and the Warsaw Conve
" ■"entn. i
1937»
So 13
34:
, On
f
1

513 D = 3
O +
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Au ch bei
 dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der --Revision die 0agent~eiatiseu in Art» 17 des Charter-
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren immittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
frachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher
•egenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (^undisclosed principal- vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont Mr. 351 — 3» Aufl. S. 480; Prion Mr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Lutoit, La Collaboration entre Compagnies
A&riennes 1957 S„ 101). Die "agenf-Klauselmag daher
*
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
(§ 328 BGB). Das würde aber nichts
 ändern, daß die
o
aagiere zunächst und vor allem einen Beförderun vertrag mit dem Charterer, der als "agent11 für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser
 das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom. Inhalt des Charterverträge
 ist allein, ob die nur . im eigenen Warnen, sondern auch im eigenen Inter-esse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei senden abgeschlpssen Imtte» Das ab er;.-hat das gericht, wie
)::|u:^i;tlnr	die	Revisi on,
 gericht habe die lhtPressen. di e die Betel *
dieser Studienreise Verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der
 Pr-
inter essenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Wartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-
vsf9rder\h%ittlMr&ommen habe. In der lat ist nicht zu ver-
* »
• .* i	••	,
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
t	‘
*	♦ -
» • ’
mit festem Programm durchorganialerte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmeh augebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen
 nicht etwa -hur "mit Ha
.in die USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vi
 an
ei ner
 Reise’* teil
, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der
 stand
1t e,
Beitung des Ghefs der und nach einem vorgeschriebenen Pro
d	t	.	•	,	*	•
fc	*	«k
dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen
K
von
 Sa lag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
S?.
♦
Bas Berufungsgericht Mt
... % . .
der Beklagten
 einer
se
 von
zu

hämli ch den -. Verkauf der Gdrfutt er-Anlagen' zu
v/or den war
 Ei genint er esse an der Reis e; dadurch geweck t
daß in der letzten Woche der Reise audh Besichtigungen von allgemeinem Interesse atattilnd^	Bas
 jedoch der Auffassung des
 ee) Schließlich lassen auch diewübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts
 allem kann nicht die Rede davon sein
9.

daß die Beklagte
- 26
er
 berechtigt gewesen wäre* die Ausführung eines ihr üb tragenen "Auftrages” gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den stand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die huftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-fraehtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.

a)
Die. Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in
 den Artü-,3 ff WA näher
 ten Be f 5 rderung upapi e re
 auszustelien und gegebenenfalls
■X*
a
1

7	-p r*
i	jl X.
' f •*
au haften hat, kann bei einem "echten. .Chartervertrag ^
zweifelhaft sein, Benn hier
*ö
■Ä
ausführenden wie den vertraglichen Luftfr&ehtfIhrer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen.
den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu; lassen. Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung, eht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
H
Vf
 die Vertragsbedingungen für die Beförderung im intei
 nationalen Luftverkehr, -soweit eie zwj
 sein sollten
a
ix
 rt. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man
 den als Luf
£
der «■»
fOf' ü—
ZF
im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf de* Luftwege durchzuführen - sei es s
r'
et, sei
i durch
 andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für fod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen
 Abkommen habe die Änanrüche
 den ausführenden
 ri €5
y \X cX
Luft-
 
v
frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischei
 Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf De 1 ilet
("tort”) stützt, als. Luftfrachtführer der angesehen wird,
 der denFlug. tatsächlich ausführt (vgl. hierzu -Schleicher/
 WA Anna. 26), Andererseitö leuchten
v *’ f	'	t
>! W
ui
 sung aen ver
 Reymann/Abraham Art.
» ♦
* * r »
die Gründe ein, warum die deutsche
 tragschlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht den. das .Warschauer Abkommen meint, - nämlich, den, der den Lufttransport auf Grund eines
 nommen hat (so die Denkschrift des Hei'chs'jhstizm.inisteriu'
* " s
1934, Sondervaroffentlichung Ir. .1 der Deutschen Justiz
 ages über-

Ir. 1 zu Art. 1 WA).
C2
O
>*

das Gesetz
* • • • vom 23. Januar 1943 (RGBl 169), das in das deutsche
 Luftverkehrsgesetz die. dem Warschauer. Abkommen xmchge
 Mi*
bildeten §§’29 a ff LuftVG (jetzt die
 44 ff) über die
* . " ,
Haftung-'.des Luftfrachtführers: einfügte, damit .den vertrag-;
liehen Luftfrachtführer gemeint. '
*~« ö-
d kt
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eile es
 in dera neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des

Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nicht
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sie
 den Unterabschnitt mit "Haftung .aus- deml/Bsf^r4®i,'dngsveri:r uDersehfieben (vgl. .Abraham, Der Luftbeforderungsvertrag,

1955
28,: 69 *=:: ZHR 1954, 82 ff j Rinc
13

etr 1958* 2731
Im vorlie

Surft 'Vtfp
 uia eine
.zwischenstaatliche Luftbeförderung, so dai. nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden; sind, sondern-die Bestimmungen
s Warschauer
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immer
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LuftVG):,
Bei dessen /*&-
X -tX «E>Li «ng en im augio kanistchen Und im kontinental-europäischen Rechtskrei
 auseinander,: wie in der Denkschrift 4ier■ lunde
 zu dem Gesetz vom 27* August 1
II 11

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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl-die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die DrflHlBfc AiflBB* als ausführende Luftfrschtführerln
 haften. Jedoch gilt das -Abkommen nie beurteilenden Unfall, der sich am
 flir" den hier' zu

1 er
 eignet hat. Die Streitfrage ist daher hoch entseheidnngs-erheblich.
b) Das
 vertratt die Ansicht
 Luftfrachtführer sei derjenige, der sieb vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte, ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schonimmer das, deutsche
"jL ü V tS —
Schrifttum vertreten (Koffka/Bod kehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/He?/mann/Abraham Art.
* n

1958, 7).
Anm. 26, .28; Kiese, Luftrecht S>''74ÖS-; und;-1 Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (öoedhuis, La'Convention	3.	95	■
und .'-in: National /Airlegiflätions8 7 743
Ir«--:362:.Anm.7 a)' und 5l3N0iNBriöh
118 ff; Grönför
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38
81; Feliehet S, 158; Sundberg S, 286 ff; Guldimann, Art. ;
70). -	'	'	"; 7' V

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Die'-Revision - hält dem ge
 amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für
 zu demal auch zwei französische Autoren
 national Aerien, 1936, S
; Juglart, Trait& Elementaire
 de Droit Aerien, 1952-Nr. 276; ebenso Litvine, Precis Elfe mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953» Mr* 18Ö). Die von
 dieser BK^erm&ihung angeführten Argumente überzeugen indes
 nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung de
► [ •
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art.
M	*
im Zusammenhang mit
. 1 Abs. 2 und Art. die Bede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages.
Abs. 2, Art. 4- Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2
* *
dem Beförderungsvertrag. Auch ist.im Art
 Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
 lfc	c	' 1	-	•
Abkommen vorgesehenen
 ere auszus
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nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche:
und von der IAEA für ihre
 vergesehriebenen Vor
 drucke. Darauf kommt es indes'nicht an* Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art ;: 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein•auszu-
stellen. Für die
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allen-
falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme
 und von vielen
 Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
- 30
%
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die, Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLK 1957, 330),
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausge-
ä
führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
 Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht-
■ . • ^
lieh nicht vor (vgl. Dutoit S. 61 j Beliebet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Lltvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche luftbeförderungens unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 egen Entgelt befördert hat

Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Y/as als Entgelt bzw. als unentgeltlich.
.1*
im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’^unentgeltlich,, (etwa in § 8 a StVG; § 1 FBefß; vgl,
v	+
auch RGZ 163, 356} nicht herangezogen werden (Brion Nr. 56; vgl, Riese, Duftrecht S’. 68/69)• Auch ein Rückgriff auf das deutsche Duftverkehrsgesetz wäre nicht
«
statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14, November 1967 (VI ZR 216/65 * DI DuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 DuftVG handelt, wenn der Duftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 DuftVG nicht dasselbe verstanden werden süsse .wie in Art, 1 WA (vgl, Schwenk 2LR 1963? 153? 160).
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(Art
 b) .Die Auffassungen'darüber,■ .wasvale
1 11) anzusehen ist,
• t	b-’..	-
, daß dem Duftfrachtführer
 Gewinn
In di es em s ausländische Schrifttum Art
 Convention1 de Varsovie,
6. und
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Einigkeit' bestell:
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126; Coquoz S'
Le
 iraite de Droit Aerien
1947 Hr. 577; Schv/eickhardt, Schweizerisches Duft trans-
port recht, 1954
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15)» Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in'der Hegel auszugehen ist* Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles, Vor allem kommt es nicht darauf an. ob der Luftfrachtführer
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im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat* Er ist schon dann
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den "strengen .und
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fä.
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, wenn er in
 gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalia sein, ob der blDÖe Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratia flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem-.■ent**;.; geltlichin macht, weil es dann des Satzes 2 im Art. 1
fc? 4

Äbzustelien ist darauf, ob es dem
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er nur
 um "compensation" seiner Auslagen oder nie "profit" ging (so treffend Pittard. Droit Aerien 193
169 ff,: angeführt' bei Goedhuis S.126 bzw*

)„ Das
 Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des
 gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die
 unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Pluggastes freisteilen, die'aus. .nichtkönimerziellen,1 'sondern aus menschlichen Gründen., vor allem'aus .Gefälligkeit erfolgte
 dann liegt der Plug nahezu allein im
 an,:
Interesse des Luftfrachtführers lie
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sse des
 im
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, ihn von den Bestimmungen des Abkommens aus z u ~
nehmen*' Daher wird ein
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unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
 vgl, Brian Hr* 56
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15)
 
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c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision
 anzunehmen- ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
, ♦ ' *• *
gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
 verbleiben, Allerdings war in de© Gesämtpreis auch
 eines
die Mitfährt des Reiseleiters' Br. seiner Mitarbeiter enthalten. Bas Berufungsgericht will
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 chon darin, -daß die Beklagte für deren fing zahlt hat ..einen Gewinn sehen, weshalb der Flug ent
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 gewesen sei. Dies hält
 vision
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 notwendig mit der Verkaufs* und
 aus aiameage
 hangen. habe, die dadurch verursachten Kosten also au den
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Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne
 damit einen Gewinn erzielen zu wollen* auf die ?4 lei1-
*
4
nehmer habe umlegen dürfen
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die Revision damit Recht
 hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungoge
 richte wird schon von seinen übrigen, im folgenden er*
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 rwägungen
Sie Beklagte führte
e Studienreise nicht auf
 durch; sie wol
 Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die ü verbunden mit dem dadurch für ihre
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von
 zu dem zweitea

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taltete Reise war sowohl eine "Werbereise“ wie
 eins
Verkaufsveranstaltung. Ihr nur an Personen versandt, von denen sie
 hatte s*e
konnte,
c*J2-
sie nach Rückkehr von der Reiser wenn nicht noch ear
 während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden Eben deshalb flogen der heiter der Verkaufsförderung-^
teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese
 Erwartung
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher daß sie rechtlich nicht aust-eichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf Mn, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70«000
hatte
* »u
wenn das
 verkauft
kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden
 in dieser k&ufraännischki
 durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,v Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die
 Beklagte, um. den geschäftlichen Erfolg der Reise zu ei ehern, in Ihrem Rund sehr ei feen Wert darauf gelegt hat
 ilexsa bxi

von
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•r*. .♦

rZ 0 JllÜll $>
bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen»: Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des
1 ü c k e n 1 ö s au f e i nan d er fo lg end en
 hi eh t s
anderes übri
 als stets bei derReisegruppe zu bleiben»
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Die Revision rügt, das
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 ausgegangen, as
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 gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser
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 stung das
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ihtgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist fochtene Urteil nicht zu verst ehen» Um ei ner Beförderung
 die
erfordert i eh ,•
" zu
 nehmen, ist es nicht
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 strebt, iihm'auf Grund einer rechtlich verbindlichen
 Ver pf li ehlung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt
 
Hotwendig ist nur, daß er ihm aus deren ‘Vermögen zufließen soll und' zwar aufgrund einer schon bei Ab-
schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein barungc Das aber hat das Berufungsgericht hier irn gebnis zutreffend bejaht.
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jlsjL ’
4» Zu Unrecht behauptet die Revision, die

dafür
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und deren Beute ein Ter
 habe
>20 WA}.
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar
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*
auch mitdem aus einander, was in dem amtlichen Unfall-bericht -über die möglichen. Ursachen des Absturzes angeführt ist« Ir enthält jedoch keine Beweibe, die ".'geeignet sein könnten, die Veins ehuldensvermuiung des Art« 20 WA
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a uszuraumen. Das
i cht ' erklär t daher

Ter stoß gegen § 286 ZPO, - die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
ise macht die Revision geltend, j
&
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falls sei eine Haftung der Beklagten .wieder: ent feilen Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mi t dem Ter si ch er er der
, kei ne
 Berufungsgeri cht hatte keinen des Vergleichs zu wirken
 in der mündlichen Verhandlung
 entfallen, weil*, die Hinterbliebenen dabei auf weitere
 Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebe"
nen habe auch zugunsten der leklagtan wirken sollen
v\m ß
ha 11 e
-36 -
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs be-
richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ver langt oder weitere fragen gestellt hätte.
to) Unbegründet ist auch die Ansicht der
VI-
ö
ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
(und deren Versicherer) als
 an die Pr
 ihren

zu halten, nunsiehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung v/eit er er Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges !,Venire contra factum propriui
 it
Baß die Hinterbliebenen
 in der
, wer der

war

wenige lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine
ST'""
laßt sich' nicht feststellen. " Sie' gingentBii G-rund davon
 aus, daß letztlich die P Versicherer, den Schaden'regulieren müite.: wenn e&sengeitteinschaf t sich den anglo-araer
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sei
 tie.seh*, zunutze machte und dadurch von dieser eine
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von nahezu 1, dies auch im Interesse der ist, wie die Hinterbliebenen nie
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 dies die Re vi s i onserwiderung versucht, sagen, die neue
 Passung des Satz 2 im Art
 Abs. 2 WA habe lediglich
 klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. 2war ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9° Oktober 1964 (Xb ER 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung
 eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 luftVG
A
l.d.f. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber
 eine Rückwi rkung des
 er Protokolls anerkannt werden
4
sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in 21W 1965, 168). liner Auseinandersetzung mit
 diesem Urteil bedarf es Mer nicht* weil die Änderung
 des Art. 20 WA i
er
e
des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Bas Warschauer Abkommen ih seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines flugschains sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zuin Plug zu beweisen
 vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie 3. 110s "Be la faqon qu'il veut"; ebenso .1» Äir legislations 8. 157s "any kind of ticket»; Shawcross/Beaumont,
2. Äufl. Ir. 406 Anm. b - 3.Aufl» 1966 3. 439s "some sort of ticket"; Brion Hr. 251s "a slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an dao Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S» 422* Goedhuis, Air legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air haw 1949, 398; Juglart Ir. 293; Schweickhardt aaö 3. 38)« Uie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die lichtausStellung eines Plmgschei ns auf inkorrektem, etwa di e luftpoli zeili che
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 beruht oder wenn der

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unter Umständen kann auch ein Brief ein flugsohein sein
(so mit Recht Drion Nr» 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben»
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 Hier hatte nicht ein Buftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein ausziistellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt gericht meint, der Brief vom 25. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigangssehreiben■*
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anla Rund s ehr ei ben» das c&i t
ohne Nennung des Namens) über sehr! eben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1»900i!
Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung
' *
und des Eingangs der 1.900 Ä, außerdem auf den folgen-

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 den Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei Schreiben vom 23. August 1961 anderes es beschränkt sich auf die Hitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Studienreise nach: den USA einen Platz fest 'gebucht haben

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 le keinen Hinweio auf die
 Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie
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 ehüdlichv Im übrigen weist die Beklagte mit Recht
 darauf hin» daß Sie in der Anlage, die dem Brief beige-
fügt war» geraten hatte,

e Reise eine Unfallver-
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Sicherung abzuschließeft. Dem. konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die
 sein werde
 
Es. mag zwar sein» daß die Bekigte, als sie den
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Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nich den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus-
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stellen wollen. Auf die subjektive Willensrichturg des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 .WA
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auf gestellten- Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die
 Passagiere usw. ohne Rüoksicht darauf begünstigt werden,
• >
ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen ehr Papiere beruht , ist lediglich eine Nehenwii'kung, deretwegen die
 Sanktion nicht angeordnet ist« Maßgebend ist allein der
**..**	*	*	'	l	«
i	•	•	*
objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an» ob sämtliche Rei seteiInehaer den Brief bei sich hat ten, v/ie di e
zu exm
 Reisende ihn auf de

seine
 tigting von
 tritt der Sanktion
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3
17; vgl. auch Riese, S
CS ^ •&>
nach: der Bebens erfahrung Die ■■Sanktion greift nur ein, wenn der es versäumt bat, einen Plugschein auszustellen. Ob der
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seinem Urteil bisher zu nur die Fes tstel lung, daß die
 in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet. Da jedoch ♦ »
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es daraui an, ob
 weit be-
Ißt
 gründet ist
42
lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig. Nachdem feststeht, daß die Beklagte Buftfrachtführerin ist und aus Art, 17 ff
9