Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr« Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Hecht erkannt; 1» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Auge des Klägers durch eine Explosion vorletzt wurde, die; von der Feuerstolle im Garten des Beklagten aus-ging»,. Welcher Gegenstand im Feuer explodiert oder zerplatzt und wie der Unfallgegenatand in den Peuerbe-reich gekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können„ Es hat lediglich ausgeschlossen, daß der Kläger einen explosiblen Körper, den er mit sich führte, später heimlich in die Glut geworfen hat o Im übrigen-hat es erwogen, daß der explosive oder sonst leicht entzündliche.Gegenstand entweder vor Anbrennen des Feuers auf dem Feuerplatz oder in dessen Umgebung gelegen habe nder daß et (.mit "dem zu verbrennenden Papier ins Feuer geworfen worden sei oder daß schließlich der Kläger ihn mit der ihm überlassenen Mistgabel oder mit der Hand aus der Umgebung aufgenommen und ins Feuer gebracht habe, Im Hinblick auf sämtliche drei Unfallmöglichkeiten hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten bejaht» :'t • ■ Ob der Beklagte schon deshalb schuldhaft pflichtwidrig Ji'andelte, weil er den 10-jährigen Kläger beim Feuer allein ließ, hat das Berufungsgericht .dahinstehen lassen» Jedenfalls sieht es ein schuldhaftes Verhalten darin, daß er den Kläger in die Nähe der Feuerstelle gelassen und ihn mit deren Überwachung .beauftragt hat ohne sich von ihrer völligen Gefahrlosigkeit überzeugt zu haben» Hierzu hätte er - im: Hinblick auf die Das Ausmaß dieser Pflicht und damit der zu fordernden Sorgfalt bestimmt sich nach der konkreten Situation (BGH LM § 823 BGB /Eg7 Nr» 29)« Hiernach war der Beklagte verpflichtet, den damals 10-jährigen Kläger vor den aus dem offenen Feuer erwachsenden Gefahren zu schützen, wobei mit dem Berufungsgericht besonders zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte den Kläger mit der Überwachung des Feuers beauftragte und ihn in die Nähe der Feuersteile treten ließ„ Er hatte den Kläger also insbesondere auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die unter diesen besonderen Umstanden für ihn entstehen konnten»: 3o a) Bei Zugrundelegen der dritten Möglichkeit, des Geschehensablaufs - die der Beklagte unter Ausschluß der beiden anderen allein für gegeben ansieht - hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zutreffend schon darin erblickt, daß er den Kläger ohne nähere Anweisung mit der Überwachung des Feuers betraute„ Er mußte damit rechnen, daß der Kläger das Feuer mit der bereitgestellten Mistgabel schüren und umherliegende Gegenstände hineinbringen würde» Er hatte auch zu gewärtigen, daß der Kläger hieraus erwachsende Gefahren wie plötzlichen Funkenflug oder explosionsähnliches Zerspringen an sich ungefährlicher Dinge, wie nasser Äste, nicht zu erkennen vermochte» b) Daß der Beklagte von dem Herumliegen solcher ■Bachen wußte, ist nicht Voraussetzung seiner Haftung; denn zu ihrer Begründung reicht fahrlässiges Nicht-wissen, aus» Selbst wenn er insoweit die Gefahrenlage unwissentlich geschaffen that, mußte er unter den besonderen Umständen mit ihr rechnen» Das reicht aus» Der Annahme des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte den Kläger nicht beauftragt hatte, dem Feuer neue Nahrung zu geben, sondern nur, während des Beklagten Abwesenheit auf das Feuer aufzupassen » Er mußte nämlich mit einem solchen Verhalten des 10-jährigen Klägers jedenfalls deshalb rechnen, weil er ihm keine entgegenstchenden Weisungen gegeben d) Daß der Kläger nach Weggang des Beklagten keine gefährlichen Gegenstände "heimlich" in die Glut geworfen hat, womit willentlich in Abwesenheit des Beklagten gemeint ist, stellt das Berufungsgericht fest» Seine Überzeugung hat es in tatrichterlich möglicher Würdigung den von Anfang an übereinstimmenden Aussagn des Klägers im Strafverfahren und in diesem Rechtsstreit gewonnen» Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt durch Kriminalober-■meister Lyck übergangen» Der Beklagte hatte unter -’Hinweis auf die Strafakten durch Lyck unter Beweis gestellt, daß dieser bei der Vernehmung des Klägers den Eindruck gewonnen habe, der Kläger selbst habe einen unbekannten Gegenstand in das Feuer geworfen und dadurch die Explosion verursacht» Wie sich aus dem von lyck verfaßten "Schlußbericht" in den Strafakten ergibt, beruhte sein damaliger Eindruck auf seiner Überzeugung, daß "den Umständen nach" andere Personen am Unfall nicht beteiligt waren, Der demnach a) Hinsichtlich der ersten Möglichkeit, daß nämlich der Unfallgegenstand bereits vor Entzünden des Feuers an der Feuerstelle lag, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei' eine allgemeine Pflicht des Beklagten angenommen, den Feuerplatz vor Anlegen des Feuers auf das Vorhandensein explosiver oder sonst leicht entzündlicher Gegenstände zu untersuchen, Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß mit dieser Annahme die billigerv/eiso zu stellenden Anforderungen überspannt werden, Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen und ihm • zu demutbaren"-'Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchte, daß sich am Feuerplatz derartige Gegenstände befinden könnten. b) Geht man von dor zweiten Möglichkeit aus, daß der Unfallgegenstand versehentlich mit den verbrannten Abfällen ins Feuer gelangt ist, so liegt das Verschulden des Beklagten offensichtlich schon darin, daß er die gebotene Sorgfalt beim Aussuchen des Verbrennungsrna-terials nicht gewahrt "hat „l';/ Daß der Kläger nahe dem Feuer gelesen hat, statt die Glut zu beobachten, hat das Berufungsgericht zutreffend deshalb ausgeschieden, , weil die Schadensursächlichkeit dieses Verhaltens nicht feststeht» Bei dem nicht geklärten Verlauf des explosionsartigen Vorgangs kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen worden, daß der Kläger sich ohne die Ablenkung durch das Lesen im Hicky-Maus-Heft nochtrecht-zeitig hätte abwenden können. Dem ist entgegen der Meinung der Revision im Ergeh-nie zu folgen Bei einer Schadensabwägung nach § 254 BGB dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die für die Entstehung des Unfallschaderis ursächlich geworden sind (BGH Urteil vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF IM NA.MEN DES VOLKES VI, ZR 10.5/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5o Oktober 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkuridsbeamter der Geschäftsstelle des Angestellten Albert B Beklagten, Beiufungs-beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr< g e g e n den Schüler llblmut B a ffli , DWttKB, ButfV^P» gesetzlich vertreten durch seine Mutter Christel BaOi, ebenda, - Prozeßbevollinächtigter s Kläger, Berufungslcläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr« Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Hecht erkannt; ■Die Revision des Beklagten gegen das Urteil 4° Zivilsenats des Öherlandesgerichts Düsseldorf vom 3° März 1964 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Hechts wegen Tatbestand 1 Am Nachmittag des 21« November 1959 verbrannte der Beklagte in seinem Garten nach seiner Behauptung nur Altpapier, nach dem Vorbringen des Klägers auch anderen Unrat« Vor Anzünden des Feuers hatte der Beklagte den Boden nicht auf feuergefährliche Gegenstände untersucht« Der damals 10-jährige Kläger spielte zu dieser Zeit im Hause des Beklagten mit dessen Sohn Albert« Als die Kinder das Feuer sahen, halfen, sie dem Beklagten« Nach .Verbrennen des Altpapiers ging der Beklagte mit seiner Familie zu dem Kaffeetrinken ins Haus« Den Kläger ließ er allein im Garten zurück mit der Weisung, auf das Feuer aufzüpassen« Nach einer Weife ertönte ein knallartiges Geräusch« Hierbei wurde der Kläger am rechten Auge verletzt« Der sofort hinzugeeilte Beklagte brachte den Kläger in ärztliche Behandlung., 3 Der Kläger macht den Beklagten für den Unfallschaden verantwortlich» Er hat vorgetragen: Zunächst habe er die Glut mit einer ihm dazu überlassenen Mist-■;gabol zusammengezogen und sich dann auf einen 1 1/2 m entfernten niedrigen Steintisch gesetzt» Von dort habe er noch einmal eine Handvoll Laub ins Feuer geworfen» Schließlich habe er aus Langeweile in einem Micky-Maus-Heft gelesen» Plötzlich sei in der Glut etwas explodiert und ihm ins Auge geflogen» Der explodierte Gegenstand habe sich entweder im sandigem Untergrund der Feuerstelle oder in dem vom Beklagten verbrannten Unrat befunden» Das Auge sei inzwischen erblindet» Bei Witterungswechsel und körperlichen Anstrengungen schmerze es; er müsse dann eine Augenklappe tragen» Nach Schulentlassung zu Ostern 1963 habe er keine Lehre antreten können» Er besuche die Berufsgrundschule zur Feststellung, für welchen Beruf er' sich nach Verlust des Auges am besten eigne» Der Kläger hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm den künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat geltend gemacht, das Feuer sei schon niedergebrannt und nur noch glühende Asche vorhanden gewesen, als er den Kläger zurückgelassen habe« Er habe nur Zeitungen, aber keine explosiven Gegenstände ins Feuer gebracht» Solche Sachen könnten auch nicht schon an der Peuerstellc gelegen haben,; da sonst die Explosion früher Gingetreten wäre» Der Kläger könne die Explosion selbst verursacht haben; so könne er mit dem Laub auch feuchte Äste oder andere gefährliche Gegenstände er- 4 griffen und in die Glut geworfen haben» Zum mindesten treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden» Statt auf die -Vorgänge im Feuer zu achten5 habe er in einem Micky-Maus-Heft gelesen»■ ' Das' Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Auf die Berufung des Klagers'hat das Oberlandes-gericht die erbetene Feststellung vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger getroffen und die Klage auf Zahlung eines Schmerzen geIdos dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wied ex’-herstellung des landgerichtlichen Urteils»Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat. den Beklagten nach. § 823 Abs» 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für ersatzpflichtig gehalten» Ein Mitverschulden des Klägers,, hat es verneint» I o 1» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Auge des Klägers durch eine Explosion vorletzt wurde, die; von der Feuerstolle im Garten des Beklagten aus-ging»,. .*■ $:W. Das greift die Revision nicht an» Welcher Gegenstand im Feuer explodiert oder zerplatzt und wie der Unfallgegenatand in den Peuerbe-reich gekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können„ Es hat lediglich ausgeschlossen, daß der Kläger einen explosiblen Körper, den er mit sich führte, später heimlich in die Glut geworfen hat o Im übrigen-hat es erwogen, daß der explosive oder sonst leicht entzündliche.Gegenstand entweder vor Anbrennen des Feuers auf dem Feuerplatz oder in dessen Umgebung gelegen habe nder daß et (.mit "dem zu verbrennenden Papier ins Feuer geworfen worden sei oder daß schließlich der Kläger ihn mit der ihm überlassenen Mistgabel oder mit der Hand aus der Umgebung aufgenommen und ins Feuer gebracht habe, Im Hinblick auf sämtliche drei Unfallmöglichkeiten hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten bejaht» :'t • ■ Ob der Beklagte schon deshalb schuldhaft pflichtwidrig Ji'andelte, weil er den 10-jährigen Kläger beim Feuer allein ließ, hat das Berufungsgericht .dahinstehen lassen» Jedenfalls sieht es ein schuldhaftes Verhalten darin, daß er den Kläger in die Nähe der Feuerstelle gelassen und ihn mit deren Überwachung .beauftragt hat ohne sich von ihrer völligen Gefahrlosigkeit überzeugt zu haben» Hierzu hätte er - im: Hinblick auf die ernte Möglichkeit - den Feuerplatz und dessen Umgebung vor Anlegen des Feuers auf das Vorhandensein möglicherweise explosiver oder sonst leicht entzündlicher Gegenstände untersuchen und - hinsichtlich der zweiten Möglichkeit - gewiß sein müssen, daß er keine derartigen Dingo ins Feuer geworfen hatte» Beides ist nach Überzeugung des Berufungsgerichts zu verneinen» Nach seiner Ansicht wäre, es dem Beklagten aber auch vorzuwerfen, wenn der Kläger den Unfallgegenstand in der erwähnten Weise ins Feuer gebracht hätte (dritte Möglichkeit); denn wenn er den 10-jährigen Kläger ohne nähere Anweisung mit der Überwachung des Feuers betraute, habe er damit rechnen müssen, daß dieser das Feuer mit der beroitäDi.cgenden MistgabcL noch schüren und umherlie-gende Gegenstände hineinbringen würde» Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand» 2» a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind , ' . dahin zu verstehen, daß der unfallursächliche Gegenstand nach den gesamten Umständen nur auf Grund der von ihm erörterten drei Möglichkeiten in den Feuerbereich, gelangt sein kann» Diese Überzeugung beruht auf der Annahme,; daß nach den besonderen Gegebenheiten und der Lebenserfahrung weitere Möglich- bwüp keiten ausscheiden» Auch die Revision geht davon aus, daß keine anderweite Möglichkeit in Betracht kommt» Da nicht feststeht, welche dieser Möglichkeiten sich verwirklicht hat, auch für keine von ihnen eine tatsächliche Vermutung, ein erster Anschein spricht, ist hinreichend, andererseits aber auch erforderlich, “ 7 - daß für jede dieser drei erwogenen Goschehensabläufc ein Verschulden des Beklagten fostgestellt wird<> Das hat das Berufungsgericht getan» Seine Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. b) Jedermann', J der für den allgemeinen Verkehr eine Gefahr schafft, obliegt die allgemeine Rechts- ; pflicht, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Schädigung Dritter zu treffen. Das Ausmaß dieser Pflicht und damit der zu fordernden Sorgfalt bestimmt sich nach der konkreten Situation (BGH LM § 823 BGB /Eg7 Nr» 29)« Hiernach war der Beklagte verpflichtet, den damals 10-jährigen Kläger vor den aus dem offenen Feuer erwachsenden Gefahren zu schützen, wobei mit dem Berufungsgericht besonders zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte den Kläger mit der Überwachung des Feuers beauftragte und ihn in die Nähe der Feuersteile treten ließ„ Er hatte den Kläger also insbesondere auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die unter diesen besonderen Umstanden für ihn entstehen konnten»: 3o a) Bei Zugrundelegen der dritten Möglichkeit, des Geschehensablaufs - die der Beklagte unter Ausschluß der beiden anderen allein für gegeben ansieht - hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zutreffend schon darin erblickt, daß er den Kläger ohne nähere Anweisung mit der Überwachung des Feuers betraute„ Er mußte damit rechnen, daß der Kläger das Feuer mit der bereitgestellten Mistgabel schüren und umherliegende Gegenstände hineinbringen würde» Er hatte auch zu gewärtigen, daß der Kläger hieraus erwachsende Gefahren wie plötzlichen Funkenflug oder explosionsähnliches Zerspringen an sich ungefährlicher Dinge, wie nasser Äste, nicht zu erkennen vermochte» b) Daß der Beklagte von dem Herumliegen solcher ■Bachen wußte, ist nicht Voraussetzung seiner Haftung; denn zu ihrer Begründung reicht fahrlässiges Nicht-wissen, aus» Selbst wenn er insoweit die Gefahrenlage unwissentlich geschaffen that, mußte er unter den besonderen Umständen mit ihr rechnen» Das reicht aus» Die von der Revision angeführte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 163, 21, besagt hierzu nichts Abweichendes» Für die vom Berufungsgericht bejahte Fahrlässigkeit des Beklagten reicht weiterhin aus, daß er damit rechnen mußte, der Kläger könne,irgendwelche Gegenstände, wenn auch unbeabsichtigt, ins Feuer werfen, die Schädigungen wie die eingetretene ;hervorzurufen geeignet waren» ; e) Solche Gefahren waren entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß das .Feuer zu diesem Zeitpunkt bereits stark niedergebrannt war; denn unstreitig brannte es: noch.» Der Annahme des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte den Kläger nicht beauftragt hatte, dem Feuer neue Nahrung zu geben, sondern nur, während des Beklagten Abwesenheit auf das Feuer aufzupassen » Er mußte nämlich mit einem solchen Verhalten des 10-jährigen Klägers jedenfalls deshalb rechnen, weil er ihm keine entgegenstchenden Weisungen gegeben 9 hatte» Daß der Beklagte dem Kläger seine Mistgabel zur Verfügung stellte, steht dieser Annahme nicht entgegen» Allerdings sollte er mit ihr in erster Linie das Feuer Zusammenhalten„ Das allein schloß mangels anderweitiger Weisung für den Kläger aber nicht ein geringes Schüren des Feuers aus» Schon deshalb brauchte das Berufungsgericht das Bereitstellen der Mistgabel nicht dahin zu werten, der Beklagte habe damit dom Kläger erkennbar untersagt, eine Handvoll Laub auf das Feuer zu geben» d) Daß der Kläger nach Weggang des Beklagten keine gefährlichen Gegenstände "heimlich" in die Glut geworfen hat, womit willentlich in Abwesenheit des Beklagten gemeint ist, stellt das Berufungsgericht fest» Seine Überzeugung hat es in tatrichterlich möglicher Würdigung den von Anfang an übereinstimmenden Aussagn des Klägers im Strafverfahren und in diesem Rechtsstreit gewonnen» Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt durch Kriminalober-■meister Lyck übergangen» Der Beklagte hatte unter -’Hinweis auf die Strafakten durch Lyck unter Beweis gestellt, daß dieser bei der Vernehmung des Klägers den Eindruck gewonnen habe, der Kläger selbst habe einen unbekannten Gegenstand in das Feuer geworfen und dadurch die Explosion verursacht» Wie sich aus dem von lyck verfaßten "Schlußbericht" in den Strafakten ergibt, beruhte sein damaliger Eindruck auf seiner Überzeugung, daß "den Umständen nach" andere Personen am Unfall nicht beteiligt waren, Der demnach 10 - 5> nur auf Grund einer ■ solchen Schlußfolgerung gewonnene Eindruck des vernehmenden Kriminalbeamten-, also müsse der Kläger den Gegenstand bewußt hinoingebracht haben, ,konnte das Berufungsgericht als ungeeignet anseben, die eigene Überzeugungsbildung' zu beeinflussen« 4« Vergeblich beanstandet die Revision die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch im Hinblick auf die beiden ersten möglichen Geschehens-abläufe schuldhaft die Verkehrssicherungopflicht ver-' letzt„ : Soweit die Revision mit' ihrem Vorbringen darzutun versucht, daß die beiden anderen Möglichkeiten nicht schadensursächlich, geworden sein können, vermögen sie,das Berufungsurteil schon deshalb nicht zu erschüttern, weil das Berufungsgericht die Schadensursächlichkeit einer bestimmten der.drei Möglichkeiten gerade nicht fest-gestellt hat« Es hat nur angenommen, daß e .ine der drei möglichen Geschehensabläufe ursächlich geworden ist« Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die beiden ersten Möglichkeiten könnten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, frei von Rechtsfehlern 1st, ist daher ohne Belang« Auf die darauf gerichteten.Ausführungen der Revision kommt es demnach nicht :o. Von rechtlicher Bedeutung kann nur sein, daß das Berufungsgericht dem Beklagten insoweit -eine schuld-hafte Verletzung der ihm ogliegenden Verkehrssicherungs-pf licht : anlas t e t« 1 Atw ■ - • 11 - a) Hinsichtlich der ersten Möglichkeit, daß nämlich der Unfallgegenstand bereits vor Entzünden des Feuers an der Feuerstelle lag, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei' eine allgemeine Pflicht des Beklagten angenommen, den Feuerplatz vor Anlegen des Feuers auf das Vorhandensein explosiver oder sonst leicht entzündlicher Gegenstände zu untersuchen, Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß mit dieser Annahme die billigerv/eiso zu stellenden Anforderungen überspannt werden, Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen und ihm • zu demutbaren"-'Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchte, daß sich am Feuerplatz derartige Gegenstände befinden könnten. Das Feuer wurde im Sande einer Kinderspielgrube angelegt. Dort muß imibesonderen Maße damit gerechnet werden, daß Gegenstände auf und im Sand liegen, die durch Verbrennen oder Erhitzung zerplatzen und damit in der Nähe stehende Personen gefährden, Daß der Beklagte an gleicher Stelle vorher schon vier- bis fünfmal ein ähnliches Feuer abgebrannt hatte, ohne daß sich Explosionen ereigneten, entband ihn entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht von der Wahrnehmung der umschriebenen Sorgfaltspflicht, weil er nach seiner eigenen Aussage als Partei die Feuer in Abständen von etwa 2 Monaten angelegt hatte. Daß der Beklagte den Feuerplatz vorher nicht untersucht hatte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler festgestellt,VDas greift die Revision nicht an. 12 S3 b) Geht man von dor zweiten Möglichkeit aus, daß der Unfallgegenstand versehentlich mit den verbrannten Abfällen ins Feuer gelangt ist, so liegt das Verschulden des Beklagten offensichtlich schon darin, daß er die gebotene Sorgfalt beim Aussuchen des Verbrennungsrna-terials nicht gewahrt "hat „l';/ II» Auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden» Daß der Kläger nahe dem Feuer gelesen hat, statt die Glut zu beobachten, hat das Berufungsgericht zutreffend deshalb ausgeschieden, , weil die Schadensursächlichkeit dieses Verhaltens nicht feststeht» Bei dem nicht geklärten Verlauf des explosionsartigen Vorgangs kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen worden, daß der Kläger sich ohne die Ablenkung durch das Lesen im Hicky-Maus-Heft nochtrecht-zeitig hätte abwenden können. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken» 2o Soweit der Kläger nachträglich das Feuer geschürt hat, womit auch das Nähren des Feuers mit einer Handvoll Laub gemeint ist, lehnt das Berufungsgericht eine Schadensteilung mit der Begründung ab, es fühle zu dem mindesten wegen der Übermächtigkeit des Spieltriebes an einem Verschulden» : Dem ist entgegen der Meinung der Revision im Ergeh-nie zu folgen Bei einer Schadensabwägung nach § 254 BGB dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die für die Entstehung des Unfallschaderis ursächlich geworden sind (BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285)o Daß das Schüren des Feuers unfallursächlich war, steht aber nicht feste, Schon deshalb hat es auszuscheiden, ohne daß es auf die Erwägungen des Berufungs-g e ri cht s ankomm t* III* Mach, alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzüweiseru Engels ' ’ Br „ Bode . Meyer' Dr. Pfretzschner 7i/ fr Dr. Nüßgens f