Zahlung von 7 719?45 DM nebst Zinsen verlangt» Sie hat vorgetragen, Anton habe angewiesen, den Lastzug an die Rampe zu fahren0 Die Beklagte oci aus positiver Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, den Antonundals Erfüllungs-bzv/o Verrichtungsgehilfen der Beklagten verschuldet hätten» Bio Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls in vertraglichen Beziehungen zur Beklagten gestanden, da sie dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, das Leergut von deren Kunden abzu-holcn und zun Lager zurückzutranspörticron» Anton tröffe ein Verschulden, weil er zu einer unerlaubten Handlung angostiftot habe«. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt<> Sie haben bestritten, daß Anton den Arbeiterangewiesen habe, den Lastzug hcranzufahron» Die beklagte Firma hat die' Auffassung vertreten, sie habe zur» Unfall zeit nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin gestanden und keine Schutzpflichten hinsichtlich des Lastzuges gehabt » Im kübrigen seien 4 etwaige Ansprüche aus dem angeblichen Vertragsverhältnis gemäß § 40 KVO verjährt» Eine Haftung aus § 851 BGB scheide aus, weil nicht als ihr Verrichtungsgehilfe gehandelt habe» Außerdem habe sic ihre Bediensteten sorgfälig ausgewählt und überwacht» Bio Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil ihr Fahrer den Wagen unverschlossen mit Zündschlüssel habe stehen lassen» Anweisung aufgehalten«, Mit einer unbefugten Ingebrauchnahme de3 Lastzuges während dieser kurzen Zeitspanne habe or night zu rechnen braucheno Die Beklagte habe im übrigen nichts getan, um ein unbefugtes Heranfahren des Lastzuges an die Entladestelle durch ihre Bediensteten zu unterbinden Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„ Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt dio beklagte Firma ihren Abwe i sung s an trag weiter „ Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision Entscheidungsgründe s 1e Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts bestanden zwar im UnfallZeitpunkt gemäß § 435 HGB schuldrechtliche Verpflichtungen der beklagten Firma gegenüber der Klägerin, für deren Verletzung durch ihro Erfüllungsgehilfen sie nach § 278 BGB oinstohon muß,, Der hierauf gestützte Schadenoer satzanopruch der Klägerin ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimnt, nach § 40 KVO verjährt, da diese Vorschrift auch für frachtrechtlicho Ansprüche gegen den Empfänger von Frachtgut gilt und die Klage erst 1 1/2 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs erhoben worden ist (vgl„ BGH Urto von 5.7-1962 - II ZR 159/60 -,VRS 23, 260 - VersR 1962, 728)o hätten keine hinreichend sicheren und genauen Angaben darüber machen können, ob alle Entladearbeiter, insbesondere auch hierüber belehrt worden seien» Sie hätten auch, obwohl vor dem Unfall bereits zweimal Arbeiter - einmal davon ■■■■ - unbefugt ein fremdes Fahrzeug gefahren hätten, nichts darüber bekunden können, daß die Arbeiter mit der erforderlichen Entschiedenheit belehrt und ermahnt worden seien» Für die beiden Zeugen sei es im übrigen angesichts ihres umfangreichen und vielgestaltigen Arbeitsgebiets sehr schwierig gewesen, nach 2 1/2 Jahren aus der Erinnerung zu sagen, welchen Arbeiter sie über das Verbot, sich ans Steuer eines fremden Fahrzeuges zu’ setzen, belehrt hätten» Den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung ihres Vorarbeiters darüber, daß dieser die 4 Zeugen vor dem Unfall über das Verbot belehrt habe, hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs» 2, 3 ZFO als verspätet zurüokgev/iesen, weil die Beweiserhebung den Rechtsstreit verzögert hätte und die frühere Benennung des Zeugen aus grober Nachlässigkeit unterblieben sei; es könne nur auf einer mangelhaften Erkundigung Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung nicht, rügt aber, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen zu Unrecht als verspätet zurückgev/iesen« Sic meint, die Beklagte habe garnicht damit rechnen können, daß sich die 4 Arbeiter verneinend äußern würden, nachdem die früher vernommenen, von ihr benannten Zeugen und das Gegenteil ausgesagt hätten«, Die Rüge ist nicht begründet« Einmal macht das Berufungor-gerioht der Beklagten mit Recht zu dem Vorwurf, daß sie den Zeugen nicht bereits vor der Vernehmung der Zeugen^iH^ und - und zwar spätestens in der Berufungsbegründung -benannt hat; denn von diesem Zeugen, der Vorarbeiter der fraglichen Entladekolonne war, könnte viel eher eine bestimmte und zuverlässige Angabe über die Belehrung der Entladearbeiter erwartet werden als von den beiden anderen von der Beklagten benannten Zougen mit ihrem vielgestaltigen Aufgabengebiet«, Zudem aber waren die 4 Entladearbeiter der Beklagten von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1« Februar 1963 dafür benannt worden, daß kein ausdrückliches Verbot bestanden habe, ein fremdes Fahrzeug an die Ladestelle zu fahren, den Arbeitern keine Anwei- 5« Bei der Schadensabwägung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Schwergewicht der SchadensVerursachung und des Verschuldens liege so sehr im Verantwortungsbereich der Beklagten, daß diese nach § 254 BGB den ganzen Schaden tragen müsse« Zwar habe der Fahrer dessen Verhalten sich die Klägerin i-m Rahmen des § 831 BGB zurechnen lassen müsse, die ihm nach § 35 StVO obliegende Pflicht, bei Verlassen des Die zur Beschädigung führende Ursachenketto sei hier durch den freien Entschluß, das Fahrzeug unbefugt zu benutzen, in Gang gesetzt wordeno Die Ursächlichkeit der ungenügenden Sicherung des Fahrzeuges werde dadurch zwar nicht beseitigt, jedoch so sehr in den Hintergrund gedrängt, daß es unbillig wäre, die — Schädiger auch nur teilweise von der Verantwortung für den Schaden freizustellen. Sie verkennt, daß der Lastzug durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, für dessen Verhalten diese nach § 831 BGB einzustehen hat, unbefugt und vorsätzlich in Gang gesetzt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Fahrer der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß der Lastzug nicht von Bediensteten der Beklagten in Gang gesetzt werde, wird zwar von der Revision mit Recht beanstandete Das ändert aber nichts daran, daß das Verschulden des Fahrers vom Berufungsgericht “im Ergebnis zutreffend als gering bewertet worden ist« Das Maß der nach § 35 StVO anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach dem Ausmaß der Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des abgc-stellten Fahrzeugs« Das Berufungsgericht hält in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung diese Gefahr bei dem mit Leergut beladenen, unmittelbar vor dem Fabrikeingang abgestellten Lastzug für gering« Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß es das Verschulden des Fahrers, auch in seiner Bedeutung für das Unfallgeschehen, als nicht erheblich erachtet«
VI ZR 105/63 Verkündet am 7o Juli 1964 Kricgl, Justizobersckretär ale Urkundsbcanter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen herstellung-AG ^-Gesellschaft für maschinelle Glac-vertreten durch ihren Vorstand in l, Auf der RflB? Beklagten3 Berufungsklägerin xjnd Revisionsklägerin, - Prozoßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen die Firma Karl traße #, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der VI« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Dr* Engels und der Bundo3richtcr Hanebock, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr». Nüßgens für Rocht erkannt % Die * Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oborlandesgorichto in Hamm (Westfo) vom 18» Februar 1963 wird zurückgcwiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf erlegt* Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin betreibt ein Ferntransportunternehmen« Im Jahre I960 beförderte sie für die Beklagte Tafelglas, das an deren Kunden auozuliefern war» Der Rücktransport des Verpackungsmaterials wurde ebenfalls von der Klägerin ausgeführt« In den Frachtbriefen heißt es, daß für die Beförderung die Bestimmungen der KVO gelten« Am 6« Juli I960 fuhr der bei der Klägerin beschäftigte Kraftfahrer einen Lastzug mit Leergut zu dem La- ger der Beklagten« Br stellte das Fahrzeug vor dem Ffortner-haus auf der zu dem Lager führenden öffentlichen Zufahrtsstraße ab« Dann ging er zu dem Läger, ohne den Zündschlüssel abzuziehen und das Führerhaus zu verschließen« Während seiner Abwesenheit war eine Arbeitskolonne der Beklagten mit dem Entladen eines Waggons fertig geworden und wartete auf den Lastzug, der nunmehr entladen werden sollte« Zu dieser Kolonne gehörten der "AufSchreiber" Anton und 4 Verladearbeiter« hatte das ankommende Leergut zu notieren« Außerdem war es seine Aufgabe, nach dem Entladen eines Wagens das nächste Fahrzeug an die Laderampe herankommen zu lassen« Als die Arbcitskolonno eine Viertelstunde gewartet hatte, begab sich der zu ihr gehörige Arbeiter das Steuer des Lastzuges, um ihn an die Laderampe zu fahren« Er fuhr gegen einen Waggon der Bundesbahn, wobei das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt wurde« Die Klägerin hat die Beklagte und Anton als Gesamt- schuldner neben den bereits rechtskräftig verurteilten auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen und Zahlung von 7 719?45 DM nebst Zinsen verlangt» Sie hat vorgetragen, Anton habe angewiesen, den Lastzug an die Rampe zu fahren0 Die Beklagte oci aus positiver Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, den Antonundals Erfüllungs-bzv/o Verrichtungsgehilfen der Beklagten verschuldet hätten» Bio Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls in vertraglichen Beziehungen zur Beklagten gestanden, da sie dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, das Leergut von deren Kunden abzu-holcn und zun Lager zurückzutranspörticron» Anton tröffe ein Verschulden, weil er zu einer unerlaubten Handlung angostiftot habe«. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt<> Sie haben bestritten, daß Anton den Arbeiterangewiesen habe, den Lastzug hcranzufahron» Die beklagte Firma hat die' Auffassung vertreten, sie habe zur» Unfall zeit nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin gestanden und keine Schutzpflichten hinsichtlich des Lastzuges gehabt » Im kübrigen seien 4 etwaige Ansprüche aus dem angeblichen Vertragsverhältnis gemäß § 40 KVO verjährt» Eine Haftung aus § 851 BGB scheide aus, weil nicht als ihr Verrichtungsgehilfe gehandelt habe» Außerdem habe sic ihre Bediensteten sorgfälig ausgewählt und überwacht» Bio Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil ihr Fahrer den Wagen unverschlossen mit Zündschlüssel habe stehen lassen» Bie Klägerin hat entgegnet, ihr Fahrer habe den Wagen unter den Augen des Portiers, der ihn gekannt habe, abge-stcllt und sich für Minuten auf dem Wcrkgcländo zur Erledigung der Formalitäten und Entgegennahme einer für ihn hintorlacsencn Anweisung aufgehalten«, Mit einer unbefugten Ingebrauchnahme de3 Lastzuges während dieser kurzen Zeitspanne habe or night zu rechnen braucheno Die Beklagte habe im übrigen nichts getan, um ein unbefugtes Heranfahren des Lastzuges an die Entladestelle durch ihre Bediensteten zu unterbinden Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„ Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt dio beklagte Firma ihren Abwe i sung s an trag weiter „ Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision Entscheidungsgründe s 1e Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts bestanden zwar im UnfallZeitpunkt gemäß § 435 HGB schuldrechtliche Verpflichtungen der beklagten Firma gegenüber der Klägerin, für deren Verletzung durch ihro Erfüllungsgehilfen sie nach § 278 BGB oinstohon muß,, Der hierauf gestützte Schadenoer satzanopruch der Klägerin ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimnt, nach § 40 KVO verjährt, da diese Vorschrift auch für frachtrechtlicho Ansprüche gegen den Empfänger von Frachtgut gilt und die Klage erst 1 1/2 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs erhoben worden ist (vgl„ BGH Urto von 5.7-1962 - II ZR 159/60 -,VRS 23, 260 - VersR 1962, 728)o 2o Die Beklagte haftet jedoch nach § 831 BGB, weil ihr Arbeiter als ihr Verrichtungsgehilfe den Schaden widerrechtlich verursacht hato war an der Entlade- stelle der Beklagten beschäftigt und damit ihr Verrichtungsgehilfe Er handelte auch, v/ic das Berufungsgericht rechtsirrtumofroi darlegt, in Ausführung der ihn aufgetragenen Verrichtung, die ankommenden Wagen zu entladen; denn das Heranfahr on des Lastzuges stand mit dieser Verrichtung in einen engen inneren Zusammenhang, weil es das zügige Entladen ermöglichen und der Kolonne einen weiteren Zeitverlust ersparen sollte® Handelte auch in Überschreitung der ihm auf getragenen Verrichtung, so wird dadurch doch der innere Zusammenhang zwischen dieser und der schadenstiftenden Handlung nicht bc-seitiglr; denn dieser Umstand ändert nichts "daran, daß das Vorgehen dazu dienen sollte, die Erledigung der auf- getragenen Verrichtung zu fördern und zu beschleunigen«, Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß|m^H^ nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf Anweisung 3G~ handelt hat, der, wenn er auch nicht ’Vorarbeiter mit entsprechender Y/oisungsbefugnis war, doch von der ganzen Kolonne als solcher angesehen wurde, sich selbst auch als solchen ansah und immerhin eine begrenzte Woisungobefugnis besäße Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung, daß ein Kraftfahrer, der eine Schwarzfahrt unternimmt, dem Fahrzeughalter gegenüber in der Regel nicht in Ausführung der ihm von diesen aufgotragenen Verrichtung handelt® Eine Schwarzfahrt ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, die dem Fahrer aufgotragone Verrichtung zu fördern«, Es fehlt daher der hier gegebene innere Zusammenhang zwischen Fahrt und erteiltem Auftrag® Daß den zu dem Fahren eines Lastzuges erforderlichen Führerschein nicht besessen hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht ausschlaggebend® Kommt es, wie dargolegt, nicht darauf an, ob »»»I» mit dem Heranfahren des Lastzuges den ihm erteilten -Auftrag überschritten hat, so ist es auch nicht ausschlaggebend, ob er den hierfür vorgeschriebenen Führerschein besessen hat oder nicht«, 3» Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht für erbracht«, Es erwägt hierzu, die 4 Entladearbeiter ■»ft, und ■■»hätten glaubhaft unter Eid bekundet, sie seien nie dar-aufHßingewiesen worden, daß sie fremde Lastzüge nicht zur Entladestelle heranfahren dürften» Die von der Beklagten benannten Zeugen, der Betriebsabteilungsleiter und der»»|» hätten keine hinreichend sicheren und genauen Angaben darüber machen können, ob alle Entladearbeiter, insbesondere auch hierüber belehrt worden seien» Sie hätten auch, obwohl vor dem Unfall bereits zweimal Arbeiter - einmal davon ■■■■ - unbefugt ein fremdes Fahrzeug gefahren hätten, nichts darüber bekunden können, daß die Arbeiter mit der erforderlichen Entschiedenheit belehrt und ermahnt worden seien» Für die beiden Zeugen sei es im übrigen angesichts ihres umfangreichen und vielgestaltigen Arbeitsgebiets sehr schwierig gewesen, nach 2 1/2 Jahren aus der Erinnerung zu sagen, welchen Arbeiter sie über das Verbot, sich ans Steuer eines fremden Fahrzeuges zu’ setzen, belehrt hätten» Den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung ihres Vorarbeiters darüber, daß dieser die 4 Zeugen vor dem Unfall über das Verbot belehrt habe, hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs» 2, 3 ZFO als verspätet zurüokgev/iesen, weil die Beweiserhebung den Rechtsstreit verzögert hätte und die frühere Benennung des Zeugen aus grober Nachlässigkeit unterblieben sei; es könne nur auf einer mangelhaften Erkundigung Uber die tatsächlichen Vorgänge beruhen, wenn die verantwortlichen Organe der Beklagten nicht gleichzeitig mit den beiden anderen Zeugen benannt hätten«, Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung nicht, rügt aber, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen zu Unrecht als verspätet zurückgev/iesen« Sic meint, die Beklagte habe garnicht damit rechnen können, daß sich die 4 Arbeiter verneinend äußern würden, nachdem die früher vernommenen, von ihr benannten Zeugen und das Gegenteil ausgesagt hätten«, Die Rüge ist nicht begründet« Einmal macht das Berufungor-gerioht der Beklagten mit Recht zu dem Vorwurf, daß sie den Zeugen nicht bereits vor der Vernehmung der Zeugen^iH^ und - und zwar spätestens in der Berufungsbegründung -benannt hat; denn von diesem Zeugen, der Vorarbeiter der fraglichen Entladekolonne war, könnte viel eher eine bestimmte und zuverlässige Angabe über die Belehrung der Entladearbeiter erwartet werden als von den beiden anderen von der Beklagten benannten Zougen mit ihrem vielgestaltigen Aufgabengebiet«, Zudem aber waren die 4 Entladearbeiter der Beklagten von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1« Februar 1963 dafür benannt worden, daß kein ausdrückliches Verbot bestanden habe, ein fremdes Fahrzeug an die Ladestelle zu fahren, den Arbeitern keine Anwei- sungen gegeben und nur gelegentlich mit dem Schreiber 0/^^ gesprochen habe« Dieses Beweisangebot hätte die Beklagte spätestens zu dem Anlaß nehmen müssen, als Zeugen zu benennen, zu demal die Aussagen und wie darge- legt, der hinreichenden Sicherheit und Bestimmtheit ermangelten,, Zu einer Ladung des Zeugen gemäß § 272 b ZPO war noch hin- reichend Zeit, da die mündliche Verhandlung erst am 18«, Februar statt fand«, 4p Der hiernach vom Berufungsgericht irrtumsfrei bejahte Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist nicht verjährt o Entgegen der Meinung der Revision gilt für diesen Anspruch nicht die kurze Verjährungsfrist nach § 40 KVO, sondern die Frist nach § 852 EGB« Durch die Vorschriften der Kraftverkehrsordnung wird die Anwendbarkeit der Vorschriften über unerlaubte Handlung nicht ausgeschlossen (vgl« BGHZ 32-». 194, 203)» Es handelt sich um eine echte Anspruchskonkurrenz, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Deliktsrecht und Vertragsr^cht ergibt» Jeder Schadenseröatzanspruch ist daher nach Voraussetzung, Inhalt und Durchsetzung entweder nach Vertragsrecht oder nach Deliktsrecht zu beurteilen, jeder Anspruch folgt danach auo".i seiner eigenen Verjährungsfrist« Von diesem Grundsatz bei der Konkurrenz von Ansprüchen aus Frachtvertrag und unerlaubter Handlung abzuv/eichen, besteht im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit beider Ansprüche nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen kein Anlaß« Das ist in der Entscheidung BGHZ 9? 301, der der Senat beitritt, eingehend dargelegt« Die Entscheidung RGZ 86, 96, auf die die Revision verweist, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt und andere Rechtsfragen« 5« Bei der Schadensabwägung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Schwergewicht der SchadensVerursachung und des Verschuldens liege so sehr im Verantwortungsbereich der Beklagten, daß diese nach § 254 BGB den ganzen Schaden tragen müsse« Zwar habe der Fahrer dessen Verhalten sich die Klägerin i-m Rahmen des § 831 BGB zurechnen lassen müsse, die ihm nach § 35 StVO obliegende Pflicht, bei Verlassen des Wagens don Zündschlüssel abzuziehen und das Führerhaus zu verschließen, schuldhaft verletzte Die Bestimmung des § 35 StVO diene jedoch dem Schutz Dritter und nicht dessen, der sieh unter vorsätzlicher Verletzung fremden Besitzrechts des ungenügend gesicherten Fahrzeuges bemächtige und es dabei beschädige. Die zur Beschädigung führende Ursachenketto sei hier durch den freien Entschluß, das Fahrzeug unbefugt zu benutzen, in Gang gesetzt wordeno Die Ursächlichkeit der ungenügenden Sicherung des Fahrzeuges werde dadurch zwar nicht beseitigt, jedoch so sehr in den Hintergrund gedrängt, daß es unbillig wäre, die — Schädiger auch nur teilweise von der Verantwortung für den Schaden freizustellen. Das Verschulden sei gering zu bemessen. Die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des ini-mittelbar vor der Hofeinfahrt abgestellten Wagens, auf den der Blick vom Hof aus freigewesen sei, sei gering gewesen. Daß ein Angestellter der Beklagten den Wagen in Gang setzen werde, damit habe nicht zu rechnen brauchen. Die Schadensabwägung wird von der Revision vergeblich angegriffen, Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und das Ausmaß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens im Ergebnis sachgerecht gewürdigt und abgewogen. Die Revision meint, die Beklagte sei im Rahmen des § 35 StVO als Dritte anzusehen, der der Schutzzv/eck dieser Bestimmung zugute kommen müsse. Sie verkennt, daß der Lastzug durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, für dessen Verhalten diese nach § 831 BGB einzustehen hat, unbefugt und vorsätzlich in Gang gesetzt worden ist. Aus dem gleichen Grunde ist die Erwägung des Berufungsgerichts zu billigen, die für den Unfall 10 - ursächlich gev/ordenc Betriebsgefahr des Lastzuges sei im wesentlichen erst durch die unbefugte Benutzung durch den Verrichtungsgehilfen der Beklagten hervorgerufen worden und daher insoweit ihrem Verantv/ortungsbereich zuzurechnen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Fahrer der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß der Lastzug nicht von Bediensteten der Beklagten in Gang gesetzt werde, wird zwar von der Revision mit Recht beanstandete Das ändert aber nichts daran, daß das Verschulden des Fahrers vom Berufungsgericht “im Ergebnis zutreffend als gering bewertet worden ist« Das Maß der nach § 35 StVO anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach dem Ausmaß der Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des abgc-stellten Fahrzeugs« Das Berufungsgericht hält in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung diese Gefahr bei dem mit Leergut beladenen, unmittelbar vor dem Fabrikeingang abgestellten Lastzug für gering« Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß es das Verschulden des Fahrers, auch in seiner Bedeutung für das Unfallgeschehen, als nicht erheblich erachtet« « Ob die Auffassung der Revision zutrefft, bei der Schadens-abwägung müßten trotz Verjährung der Vertragsansprüche der Klägerin deren vertragliche Sorgfaltspflichten mitberücksichtigt worden, kann offenbleiben; denn die vertraglichen Sorgfaltspflichten der Klägerin reichten hinsichtlich der Sicherung des abgectellten Lastzuges nicht weiter als ihre Sorgfaltspfliehten im Rahmen der Abwägung nach unerlaubter Handlung» Ohne Erfolg beanstandet die Revision endlich, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Beklagten keinen Sachverständigen gehört hat, die Bremsen des Lastzuges seien, wie sich 11 aus der Reparaturrechnung ergebe; nicht in Ordnung gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Reparaturrechnung lass keine Schlußfolgerungen darauf zu, daß die Bremseinrichtung schon vor dem Unfall beschädigt oder nicht funktionsfähig gewesen sei; es sei auch nicht ersichtlich, daß ein Sachverständiger aufgrund der in der Rechnung enthaltenen Angaben solche Folgerungen ziehen könnte, Die Rechnung enthält hinsichtlich der Bremsanlage lediglich folgende Angaben: "Die beschädigte Lenkung ausgebaut, eine neue Lenkung eingebaut, Mantelrohr eingebaut,, Die eingedrückten und beschädigten Bremsleitungcn ausgewechselt* Das Bremsventil ausgewechselt „ Die komplette Brens-anlage auf Funktion geprüft, Bremsanlage gemessen," Mit Recht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, die Beklagte habe, nachdem bereits das Landgericht ihren Vortrag als unsub-stanziiert bezeichnet habe, weitere Tatsachen anführen müssen, die eine Nachprüfung ermöglichten. Die Revision erweist sich nach allem als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Engels Hanebeck Dr, Hauß Meyer Dr, Nüßgens