Die Bürgschaft soll so lange dauern, bis alle Verbindlichkeiten des Rechners aus diesem Vertrage gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind und dem Rechner von der Generalversammlung Entlastung erteilt wurde." her nur ein Gehalt von monatlich 450,- DM erhalten hatte, auf die in dem Vertragsentwurf vorgesehene Gehaltserhöhung und erklärte sich laut Sitzungsprotokoll '’mit der entsprechenden Änderung des Entwurfes für den An-, stellungsvertrag vom 8. Zu seinen Gläubigern gehörte außer der Beklagten u.a. der Kaufmann Johannes St^|^, für dessen Firma zwei voll valutierte Grundschulden von zusammen 40.0C0,- DM auf dem Grundbesitz des B^peingetragen waren. Stfli^^, der an einer freihändigen Veräußerung des Hofes interessiert war und nicht den Ausgang des von der Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens abwarten wollte, schaltete sich in die bisher erfolglos verlaufenen Verkaufsverhandlungen ein. Aus der Untersuchungs haft erteilte B^^dem Kaufmann StH^) sine notariellbeurkundete Generalvollmacht, damit dieser die Veräußerung des Hofes betreiben und unter Verwendung des Erlöses die Schuldenbereinigung durchführen konnte. hielt für die von ihr geltend gemachten Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, die sich ein-schließlich Zinsen und Kosten auf 64.611,-* DM beliefen, volle Befriedigung. Einige Zeit später beanstandete B^^ durch den Kläger als seinen Prozeß-bevollmächtigten die Höhe der von der Beklagten mit 3.692,14 DM in Ansatz gebrachten Kosten und erhob dieserhalb Klage auf Rechnungslegung, die rechtskräftig abgev/iesen wurde. Dem Verlangen des und seines Bevollmächtigten, die Lööchungsbewilli-gung für die auf Grund der notariellen Verhandlung vom 4 . Die Auszahlung dieses Betrags an St|HB sollte davon abhängig sein, daß die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung verurteilt wurde. der von uns vertretenen Kasse mit Rücksicht auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe nicht möglich ist, in dem anhängigen Rechtsstreit Uber die Wirksamkeit Ihrer Bürgschaftsverpflichtung irgendwie Entgegenkommen zu zeigen und einen Teil, der Bürgschaftsschuld ... Restkapitalforderung von 28.000,- DK*nebst Zinsen und die durch den anhängigen Rechtsstreit entstandenen Kosten gegen diesen geltend machen und sofortige Zahlung verlangen, sobald uns dies auf Grund rechtskräftigen Urteils möglich ist. Wir gehen davon aus, daß von dem neuen Hofinhafcer mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis insoweit hinterlegt ist, sofort nach Rechtskraft des Urteils Zahlung zu erlangen ist. zunächst nur Restkapital und Zinsen gezahlt werden, erhalten Sie davon 10.0CG,- DM und den Rest von 2.500,- DM, sobald der neue Hofinhaber auch die ... März 1957 wurde auf der Grundlage dieses Schreibens zwischen B^^pund der Treuhand als Vertreterin der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der B^pden Vorschlag der Treuhand gemäß Schreiben vom 25• Februar 1957 annahm und als "Vorauszahlung auf die an sich noch nicht fällige Vergleichssumme” einen Betrag von 2.500,- DM erhielt. Die chriftlichen Abtretungserklärungen wurden der Treuhand n Fotokopie übersandt und zu den Gerichtsakten des Vor-rozesses eingereicht, nachdem der Kläger dem Rechtstreit von tSetten des Berufungsbeklagten B^l^als treithelfer beigetreten war. hat gegen mich auf Grund der für mich geleisteten Arbeit bei Verkauf des Hofes, wie schriftlich vereinbart, eine Forderung in Höhe von 20.000,- DM ...Ich trete hiermit meinen Anspruch gegen den Käufer Gr|mB und gegen die Krefeld auf Auszahlung der einbehaltenen 31.500,- DM ... Durch Urteil vom 27.Juni 1957 - 1 ü 217/56 OLG Düsseldorf - wurde die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Zahlung von 2.000,- DM abgewiesen. Der Kläger hat sich durch den neuen Grundstückseigentümer GrMHBM ermächtigen lassen, im eigenen Namen die Löschung der Hypothek zu betreiben. Er ist der Ansicht, das Urteil des Oberlandesgericbts Düsseldorf im Vorprozeß stehe nicht im Wege, daß er die Ansprüche auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Rückzahlung der 2.CC0,- DM im eigenen Namen geltend mache. Jedenfalls aber, so meint er, sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Einwilligung in die Löschung der Hypothek und zur Zahlung der 2.000,- DM verpflichtet, weil 3ie es plan- Der Beklagten sei schon im Herbst 1956 bekannt gewesen, daß der für die Hypothek hinterlegte Betrag den gläubigem des B|^^ zufließen werde* Trotzdem habe die Beklagte Berg 12.5CO,- DM versprochen um ihn so zu dem Verzicht auf seinen sachlich begründeten Klageanspruch zu bewegen. Auf diese .Veise habe die Beklagte ihn und St^||^, der bisher mehr äls 13.CC0,- DK aus eigenen Kitteln zur Schuldentilgung für BJ|^aufgewandt habe und dem überdies ein Honoraranspruch von 20,000,- DM zustehe, um die Ansprüche aus den Abtretungen vom 31* Dezember 1956 und vom 5*Kärz 1957 gebracht, um sich selbst zu bereichern. Pie Beklagte hat ferner bestritten, daß Bf^mit dem Kläger und mit StflHK Honorarvereinbarungen über insgesamt 30.000,- DM getroffen und die Ansprüche auf Auszahlung des hinterlegten Betrages am 31* Dezember 1956 abgetreten habe. Sie, die Beklagte, habe dem B^^nicht deshalb 12.500,- DM versprochen, um den Kläger und St^i^um Seid zu bringen. Im übrigen habe Sl^^^den durch die Veräußerung des Hofes erzielten Erlös nicht voll zur Abdeckung der Schulden verwendet, sondern erhebliche Beträge, die seine Honorarforderungen überstiegen hätten, für sich vereinnahmt. B^i^habe nur deshalb auf die Klageforderung verzichtet, weil er sich vom Kläger und von StflHHlübervorteilt gefühlt habe. Die Urkunde ist von einem zweiten Vorstandsmitglied der Beklagten auch nicht unterschrieben worden, wie es gemäß § 25 GenG und nach dem Statut der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Juni 1954 bei der Beklagten als Rendant beschäftigt war, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Eürgschaftsverpflicbtung unabhängig von dem Abschluß des schriftlichen Anstellungsvertrags gelten sollte, dessen Inhalt in der Urkunde im einzelnen bestimmt war. Im übrigen können angesichts der gesetzlich geforderten Schriftform der Bürgschaftserklärung außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Urkunde Zweifel übrig läßt und das Ergebnis der Auslegung noch mit dem Inhalt der Urkunde vereinbar ist (vgl. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar habe man bei dieser Verhandlung eine Schuldumschaffung gemäß § 607 Abs. 2 BGB vereinbart, dessen ungeachtet sei aber die Entstehung der Barlehensforderung von dem Bestehen der Bürgschaftsforderung abhängig gewesen (vgl. BGHZ 28, 164 /~167mm/)* Ebenfalls ist dem Berufungsgericht rechtlich zuzustimmen, daß aus dem Verhalten des der die Rechtslage nicht durch- 1158 BGB), Rechtlich stand die Belastung jedoch mangels einer gesicherten Forderung dem ß^^als Eigentümergrundschuld zu ($§ 1163, 1177 BGB), Mit der Veräußerung des Grundstücks an verwandelte sie sich in eine Fremd- § 1177 An. 2), Bas Grundbuch gab die Rechtslage also unrichtig wieder, so daß Bfl^nach § 894 BGB von der Beklagten die Zustimmung verlangen konnte, daß er als Inhaber des Grundpfandrechts eingetragen wurde. Wollte er.statt der Umschreibung eine Löschung des Rechts erreichen, so konnte er auch die Zustimmung hierzu von der Beklagten verlangen (vgl. Nun kann es der Beklagten sicherlich nicht als sittlich anstößig zur Last gelegt werden, daß sie sich nicht freiwillig verstand, ihre Position als eingetragene Hypothekengläubigerin aufzugeben, sondern sich auf einen Rechtsstreit mit einließ. Hätte das Oberlandesgericht die Rechtslage anders gewürdigt und die Klage abgewiesen, so würde die Rechtskraft eines solchen Urteils auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger des Berg wirken (§ 325 Abs. 1 Z20). Mit Recht haben aber sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht die Art und Weise als sittlich anstößig gekennzeichnet, wie die Beklagte den Rechtsstreit, über dessen geringe Erfolgsaussichten sich ihre rechtskundigen Berater kaum Täuschungen hingeben . Daß sich bei einem Gewinn des Prozesses durch B^pdie Löschung der Hypothek zugunsten der Gläubiger des B^^im Sinne einer besseren Schuldenregelung auswirken würde, lag angesichts der eingeleiteten Maßnahmen so auf der Hand, daß es den für die Beklagte handelnden Personen nicht unbekannt sein konnte. überzeugt, daß sich sowohl BoÜpwie der Geschäftsführer der Treuhand darüber im klaren waren, es werde der bei einer Hypothekenlöschung frei werdende Betrag des Kaufpreises nicht selbst, sondern den Gläubigern zufließen, da der gesamte Erlös aus dem Kaufvertrag zur Schuldentilgung bestimmt war* Dann konnte es aber vom Standpunkt einer lauteren Geschäftsführung nicht verantwortet werden, die Entschuldungsaktion dadurch zu durchkreuzen, daß man ohne Beteiligung der Prozeßanwälte die unmittelbare Fühlung zu Bßßß herstellte und diesem, dem angesichts seiner Schulden und seiner Einstellung an einem Gewinn des Prozesses wenig mehr lag, Geld dafür bot, damit er sich in einem für die Beklagte wenig aussichtsvollen Rechtsstreit ohne Sachprüfung verurteilen ließ. dem Landgericht festgestellt* Dabei ist kennzeichnend, daß‘die llferfcindung der Geldzahlung und des Zahlungsversprechens .mit .dem von ein- zuschlagenden Prozeßverhalteri zunächst bestritten wurde, während jetzt die Revision diesen Zusammenhang gelten läßt, aber die Ansicht vertritt, die getroffene, Vereinbarung stelle einen normalen außergerichtlichen Prozeßvergleich, dar, in dem sich die Beteiligten etwa auf der Mitte geeinigt hätten* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf sittlich anstößigen Geschäftsgebarens mit Recht gerade daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte die besondere Situation-des Bf^zulasten seiner Gläubiger, ausnutzte, um sich so einen sonst nicht zu erreichenden Vorteil zu verschaffen.* Wäre der erkaufte Prozeßgewinn nicht auf Kosten der Gläubiger des Berg gegangen, so wären die Voraussetzungen für eine ver- Mit voller Deutlichkeit wurde die Beklagte durch die Schreiben des Klägers vom 2. April 1957 davon unterrichtet, daß bereits im Zeitpunkt der Besprechung mit garnicht mehr befugt gewesen war, Uber den Löschungsanspruch zu verfügen, und daß B^pden bei der Löschung der Hypothek frei werdenden Betrag des Kaufpreises abgetreten hatte« Wurde damit offenbar, daß Bg^pim gleichen Zeitraum ein Doppelspiel getrieben und sich schon vor dem Abkommen mit BoflHHPseiner Hechte begeben hatte, so mußte die Beklagte wenigstens jetzt von ihrem Abkommen mit Bjg^ zurücktreten, und zwar auch dann, wenn versuchte, sein Doppelspiel durch den Hin-* die Beklagte habe sich gegen ihre Rechtsüberzeugung verurteilen lassen sollen, wohl aber beanstandet es mit Recht als sittlich anstössig, daß die für die Beklagte handelnden Personen ein Prozeßverhalten des Prozeßgegners veranlaßt, gefördert und ausgenutzt haben, das offensichtlich auf eine Benachteiligung anderer ausging (vgl. § 53 III 5)* Wenn B^^den Rechtsstreit nach der Abtretung des Anspruchs nur noch als Prozeßstandsehafter für den Kläger ale Abtretungsempfänger weiterführte (§265 ZPO), so konnte sich die Beklagte diese Prozeßlage nicht, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen, dadurch zu Butzen machen, daß sie sich im Zusammenspiel mit B^j^auf Kosten des Klägers auf eine für sie günstige Prozeßbeendigung ohne Sachpriifung einigte. Dabei,muß die Beklagte die Handlungsweise der Vertreter der Treuhand GmbH, denen sie die selbständige Erledigung der Angelegenheit überlassen hatte, gemäß § 31 BGB gegen sich gelten lassen* Dem Berufungsgericht ist nach alledem z.uzustimmen, daß hier einer der Fälle gegeben ist, in denen der Berufung auf1 die Rechtskraft des Vorteils die, Vorschrift des § 826 BGB ent-gegensteht (vgl. BGHZ 26, 391, 396)« Angesichts der unlauteren und arglistigen Erzielung des günstigen Prozeßergebnisses würde es ein rechtlich unhaltbares Ergebnis sein, wenn die Beklagte das Urteil des Vorprozesses zu ihren Gunsten ausnutzen könnte, um dem Kläger die Löschung der Hypothek zu verweigern. In diesem Palle wäre ein Urteil auf Erteilung der Lüschungsbe-willigung gegen die Beklagte ergangen und damit der hinterlegte Betrag für den Kläger frei geworden« Ferner wäre die Beklagte zur Zahlung der ohne Rechtsgrund von erhaltenen. Mit Recht ist damit die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung und zur Rückzahlung der 2 000 DM verurteilt worden*
VI ZR 105/6,1 s -------------------------------------------- 2186 092 Verkündet am 8- Mai 196JL Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» der bei Jakob V| Aloys Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit und e.G.m.b.H. in 0(_ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernhard NflBHHfc Matthias HflBl und , ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklügerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHB- gegen d- htsanwalt Br. Josef in K Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 11. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt • Von Rechts wegen Tatbestand: Bei der Beklagten war in den Jahren 1953/1954 Heinz DfHBfe als Rendant tätig» Im Juni 1954 wollte DflHBleinen bisher noch ausstehenden schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Da er hierzu eine Bürgschaft beibringen mußte, bat er am 8. Juni 1954 den Landwirt Heinrich B^p, der Eigentümer eines stark überschuldeten Hofes war, er möge sich für ihn verbürgen. S^Hbrachte S^Jpein mit "Rechnervertrag und Bürgschaft" iiberschriebenes vorgedrucktes Formular mit. In diesem war für ein Jahresgehalt von 7 200 DM und ferner eine Beteiligung am Warenumsatz von 2 $> vorgesehen. B|^^ dem DflHA Anfang 1954 namens der Beklagten einen durch zwei Grundschulden von zusammen 50 000 DM gesicherten laufenden Kredit eingeräumt hatte, Unterzeichnete zusammen mit zwei Schwestern das Vertragsformular als Bürge. Die ihn betreffende Vertragsbestimmung lautete: "Zur Sicherung aller Ansprüche der Genossenschaft aus diesem Vertrage, auch aus unerlaubten Handlungen, gegen den Rechner übernimmt der Unterzeichnete ... hierdurch die Bürgschaft für den Rechner als Selbstschuldner. Im Falle einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Verlängerung des vorliegenden Vertrages bleibt die Bürgschaft bestehen, und zwar auch dann, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages abgeändert werden. Die Bürgschaft soll so lange dauern, bis alle Verbindlichkeiten des Rechners aus diesem Vertrage gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind und dem Rechner von der Generalversammlung Entlastung erteilt wurde." Für die Beklagte unterschrieb nur das Vorstandsmitglied NflU die Vertragsurkunde. Der von DflBvorgesehene Vertragsinhalt fand nicht die Billigung des Vorstandes. In einer Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 28. Juni 1934 verzichtete der bis- her nur ein Gehalt von monatlich 450,- DM erhalten hatte, auf die in dem Vertragsentwurf vorgesehene Gehaltserhöhung und erklärte sich laut Sitzungsprotokoll '’mit der entsprechenden Änderung des Entwurfes für den An-, stellungsvertrag vom 8. Juni 1954" einverstanden. Als sich einige Monate später herausstellte, daß DflH^ die Beklagte um 55.000,- DM geschädigt hatte, wurde er Ende 1954 entlassen. Am 4. Juli 1955 suchte der Geschäftsführer 3< der Gf^IHHIHHH^^euüand GmbH, in Kfl^den Landwirt B^pauf. Der Treuhand GmbH, obliegt- die Prüfung der angeschlcesenen Genossenschaften und ihre fachmännische Beratung in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wenn die einzelnen Genossenschaften vor schwierigen Aufgaben stehen, denen die Vorstandsmitglieder und Rendanten mangels eigener Sachkunde nicht gewachsen sind, schaltet sich die Geschäftsführung der Treuhand, der auch ein Volljurist angehört, ein und tritt weitgehend selbständig handelnd im Hamen der dem Verband angegliederten Genossenschaft auf. Der Geschäftsführer BoMHVunterrichtete B^^im Aufträge der Beklagten dahin, daß DpJJ^der Beklagten 55.0C0,- DM schulde und daß für diese Summe aus der Burg- schaftoverpflichtung hafte. Die Beklagte sei jedoch bereit, von ihrer Forderung an 25.000,- DM nachzu- lassen, falls Bpp ihr eine Hypothek in Höhe von 30.000,- DM auf seinem Grundbesitz bestelle. erklärte darauf in einer von veranlaßten no- tariellen Verhandlung, die Beklagte habe gegen ihn aus r* Bürgschaft eine Forderung von 30.000,- DM, die in». Einvernehmen mit der Beklagten in eine Darlehensforderung gleicher Höhe umgewandelt werde. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung bestellte. B^^der Beklagten eine Hypothek, die auf seinem Grundbesitz eingetragen wurde. Im August 1955 zahlte B^^ 2.000,- DM auf die umgewan-delte Schuld an die Beklagte. In der Folgezeit war dessen Schulden sich auf etwa 450,000,— DM beliefen, bestrebt, seinen Hof zu veräußern und den Kauferlös zur Schuldentilgung zu verwenden. Zu seinen Gläubigern gehörte außer der Beklagten u.a. der Kaufmann Johannes St^|^, für dessen Firma zwei voll valutierte Grundschulden von zusammen 40.0C0,- DM auf dem Grundbesitz des B^peingetragen waren. Stfli^^, der an einer freihändigen Veräußerung des Hofes interessiert war und nicht den Ausgang des von der Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens abwarten wollte, schaltete sich in die bisher erfolglos verlaufenen Verkaufsverhandlungen ein. Gegen ^pwar inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrugs eingeleitet worden. Aus der Untersuchungs haft erteilte B^^dem Kaufmann StH^) sine notariellbeurkundete Generalvollmacht, damit dieser die Veräußerung des Hofes betreiben und unter Verwendung des Erlöses die Schuldenbereinigung durchführen konnte. Im April 1956 verkaufte StflHB den Hof des B^^an den Landwirt Bernhard GrUBb- Der Kaufpreis von 370.000,- DM wurde von der hinter dem Käufer stehenden Geldgeberin, dem Steinkohlenbergwerk zur Verfügung gestellt- In dem notariellen Kaufvertrag übernahm die Verpflichtung, die Befriedigung der Gläubiger des herbeizuführen, für dessen Schulden, soweit sie aus dem Kaufpreis nicht gedeckt werden konnten, persönlich einzustehen und den Käufer von Ansprüchen Dritter aus § 419 BGB freizustellen. Ferner übernahm StMHMie Garantie, daß der Käufer das Grundstück frei von allen dinglichen Belastungen erwerben werde. Unter Mitwirkung des Klägers führte StflH^die Schuldenbereinigung für durch« Die Beklagte er- hielt für die von ihr geltend gemachten Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, die sich ein-schließlich Zinsen und Kosten auf 64.611,-* DM beliefen, volle Befriedigung. Einige Zeit später beanstandete B^^ durch den Kläger als seinen Prozeß-bevollmächtigten die Höhe der von der Beklagten mit 3.692,14 DM in Ansatz gebrachten Kosten und erhob dieserhalb Klage auf Rechnungslegung, die rechtskräftig abgev/iesen wurde. Dem Verlangen des und seines Bevollmächtigten, die Lööchungsbewilli-gung für die auf Grund der notariellen Verhandlung vom 4 . Juli 1955 eingetragenen Darlehenshypothek zu erteilen, kam die Beklagte nicht nach. Darauf erhob vertreten durch den Kläger, im Juni 1956 gegen die Beklagte die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Er erklärte, daß eine Bürgschaftsverpflichtung nicht entstanden sei und daß er die Schuldumwandlung wegen arglistiger Täuschung und rechtswidriger Drohung anfechte. Das Landgericht Krefeld verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 16. Oktober 1956 gemäß dem Antrag (6 0 181/56). Die Beklagte legte Berufung ein. verlangte mit der Anschlußberufung Rückzahlung der 2.QGC,- DM, die er auf die - nach seiner Ansicht nicht bestehende Bürgschaftsschuld bezahlt hatte. Wegen des Streits um den Bestand der Hypothek wurden vom Käufer des Grundstücks 51*500,- DM vom Kaufpreis bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Krefeld hinterlegt. Die Auszahlung dieses Betrags an St|HB sollte davon abhängig sein, daß die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung verurteilt wurde. Anfang 1957, als der Prozeß in der Berufungsinstanz schwebte, fanden zwischen B(|^unä der Treuhand GmbH. Verhandlungen statt, in die die Frozeßbe-vollmächtigten der Parteien nicht eingeschaltet wurden. VerhandlungsfUhrer der Treuhand GmbH, war wieder der Geschäftsführer BoflHB* Das Ergebnis der Besprechung teilte die Treuhand dem durch Schreiben vox 25* Februar 1957 mit, in dem es heißt: "Wir nehmen auf Ihre Rücksprache Bezug und betonen hiermit nochmals, daß es uns bzw. der von uns vertretenen Kasse mit Rücksicht auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe nicht möglich ist, in dem anhängigen Rechtsstreit Uber die Wirksamkeit Ihrer Bürgschaftsverpflichtung irgendwie Entgegenkommen zu zeigen und einen Teil, der Bürgschaftsschuld ... nachzulaesen. Y/ir müssen vielmehr Wert darauf legen, daß diese Forderung unserer Kasse durch Urteil einwandfrei bekräftigt wird. Andererseits haben Ihre Anwälte-die Höhe der gegen Sie in den verschiedenen Sachen geltend gemachten Kosten und Sie auch die Höhe der Zinsen bemängelt. Insoweit sind wir, trotzdem an uns aus dem Verkaufserlös Ihres Hofes bereits Zahlung erfolgt ist, auch jetzt noch zu einem ganz erheblichen Entgegenkommen bereit. Wir müssen dies jedoch davon abhängig machen, daß ... die Unhaltbarkeit ihrer geltend gemachten Anfechtungsgründe durch Urteil festgestellt wird. Die Gründe haben wir angegeben. Die Forderung unserer Kasse ist durch eine Hypothek an Ihrem früheren Hof gesichert. Die Hypothek ist von dem neuen Besitzer übernommen. Wir werden ... Restkapitalforderung von 28.000,- DK*nebst Zinsen und die durch den anhängigen Rechtsstreit entstandenen Kosten gegen diesen geltend machen und sofortige Zahlung verlangen, sobald uns dies auf Grund rechtskräftigen Urteils möglich ist. Dies vorausgesetzt erhalten Sie auf die ... beanstandeten Kosten und ... Zinsen und Provisionen eine Rückvergütung von 12.500,- DM. Wir gehen davon aus, daß von dem neuen Hofinhafcer mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis insoweit hinterlegt ist, sofort nach Rechtskraft des Urteils Zahlung zu erlangen ist. Sie erhalten die Rückvergütung, sobald die Zahlung des neuen Hofinhabers ... eingegangen ist. ... Sollte ... zunächst nur Restkapital und Zinsen gezahlt werden, erhalten Sie davon 10.0CG,- DM und den Rest von 2.500,- DM, sobald der neue Hofinhaber auch die ... Prozeßkosten gezahlt hat.” Am 25. März 1957 wurde auf der Grundlage dieses Schreibens zwischen B^^pund der Treuhand als Vertreterin der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der B^pden Vorschlag der Treuhand gemäß Schreiben vom 25• Februar 1957 annahm und als "Vorauszahlung auf die an sich noch nicht fällige Vergleichssumme” einen Betrag von 2.500,- DM erhielt. In dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: "Herr... BpBpiet verpflichtet, diesen Betrag ... zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen für den Vergleich, die in dem vorerwähnten Brief vom 25.2.1957 im einzelnen festgelegt sind, nicht bis zu dem 31- Mai 1957 restlos erfüllt sind ...”• Bevor diese schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, hatte B^pam 28. Februar 1957 im ersten Termin vor dem Oberlandesgericht persönlich die Erklärung abgegeben, DjpMp, der am 29* März 1956 zu einer Gefängnis- /. strafe von einem Jahr wegen Untreue, Urkundenfälschung jnd Unterschlagung verurteilt worden war, habe an ihn - - wegen der übernommenen Bürgschaft '56-500,- BK gezahlt; er wolle daher auf den Klageanspruch verzichten. Durch Schreiben vom 2. und 10. April 1957 wies der <lager, der von den außergerichtlichen Verhandlungen zwischen B(H^und der Beklagten erfahren hatte, die ?reuhand. darauf hin, daß B^^über die KlageansprUche licht mehr verfügen könne, da St^^psie an ihn -den Kläger - am 5- März 1957 abgetreten habe. Ferner labe B^fpdurch Abtretungserklärung vom 51. Dezember 1956 len nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses *rei werdenden Betrag von 51.500,- DK in Höhe von 10.000,- DM an StflHP und den Kläger abgetreten. Die chriftlichen Abtretungserklärungen wurden der Treuhand n Fotokopie übersandt und zu den Gerichtsakten des Vor-rozesses eingereicht, nachdem der Kläger dem Rechtstreit von tSetten des Berufungsbeklagten B^l^als treithelfer beigetreten war. Die mit nHeinrich Unterzeichnete Abtretungs- jrklärung vom 31. Dezember 1956, deren Echtheit die jeklagte bestreitet, hat u.a. folgenden Wortlaut: ... Herr Rechtsanwalt Dr. J. Sfl^hst auf Grund einer mit mir getröffenen Honorarvereinbarung x einen Honoraranopruch gegen mich in Höhe von 10.0CC,- DK ..., der Kaufmann Johannes StflHP ,.. hat gegen mich auf Grund der für mich geleisteten Arbeit bei Verkauf des Hofes, wie schriftlich vereinbart, eine Forderung in Höhe von 20.000,- DM ... Ich trete hiermit meinen Anspruch gegen den Käufer Gr|mB und gegen die Krefeld auf Auszahlung der einbehaltenen 31.500,- DM ... für den Fall, daß das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16.10-1956 rechtskräftig werden sollte, in Höhe von 10.000,- DM ... an Herrn Rechtsanwalt Dr. J. SgBab, sowiein Höhe von 20.000,- DM ... an Herrn Johannes St^m^ .. . In der von StflHBunterschriebenen Abtretungserklärung vom 5. März 1957 heißt es wörtlich: •’Ich ... StflHHP ... trete hiermit unter Berufung auf die mir von dem Landwirt ... B^p... am 14.12.1955 erteilte Generalvollmacht den Anspruch der Heinrich B^Eauf Erteilung der Löschungsbe-v/illigung gegen die Spar- und Darlehns- kasse eGmbH. ... einschließlich des Anspruchs auf Rückzahlung von 20.000,- DM ... nebst Zinsen ... unwiderruflich an Herrn Rechtsanwalt Dr.J. ab, ... der die Abtretung hiermit annimmt.1’ Im Verhandlungstermin vom 16. Mai 1957 erklärte Berg durch seinen neuen Prözeßbevollmächtigten den Verzicht auf den Klageanspruch. Zur Anschlußberufung stellte er keine Anträge. Durch Urteil vom 27.Juni 1957 - 1 ü 217/56 OLG Düsseldorf - wurde die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Zahlung von 2.000,- DM abgewiesen. Die Anträge des Streithelfers fanden gemäß § 67 ZPO keine Berücksichtigung. Der Kläger hat sich durch den neuen Grundstückseigentümer GrMHBM ermächtigen lassen, im eigenen Namen die Löschung der Hypothek zu betreiben. Er ist der Ansicht, das Urteil des Oberlandesgericbts Düsseldorf im Vorprozeß stehe nicht im Wege, daß er die Ansprüche auf Erteilung der Löschungsbewilligung und auf Rückzahlung der 2.CC0,- DM im eigenen Namen geltend mache. Jedenfalls aber, so meint er, sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Einwilligung in die Löschung der Hypothek und zur Zahlung der 2.000,- DM verpflichtet, weil 3ie es plan- mäßig darauf angelegt habe, ihn und StflHi in sittenwidriger Weise zu schädigen. Der Beklagten sei schon im Herbst 1956 bekannt gewesen, daß der für die Hypothek hinterlegte Betrag den gläubigem des B|^^ zufließen werde* Trotzdem habe die Beklagte Berg 12.5CO,- DM versprochen um ihn so zu dem Verzicht auf seinen sachlich begründeten Klageanspruch zu bewegen. Auf diese .Veise habe die Beklagte ihn und St^||^, der bisher mehr äls 13.CC0,- DK aus eigenen Kitteln zur Schuldentilgung für BJ|^aufgewandt habe und dem überdies ein Honoraranspruch von 20,000,- DM zustehe, um die Ansprüche aus den Abtretungen vom 31* Dezember 1956 und vom 5*Kärz 1957 gebracht, um sich selbst zu bereichern. Die von im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, er habe von dHHB 36.500,- DM erhalten, sei offensichtlich unrichtig und auch von der Beklagten als unrichtig erkannt 'worden. Der Kläger hat beantragt, I. die. Beklagte zu verurteilen, 1.darin einzuwilligen, daß die im Grundbuch., von SflHHHHP. &anä Blatt40L in Abteilung III unt&r Nr. 62 eingetragene Hypothek von 30.000,- DM gelöscht wird $ 2; an ihn 2.0Ö0,- i?M nebst Zinsen zu zahlen; II. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 10.0C0,- D^ nebst Zinsen zu zahlen, 2. an den Kaufmann St^D 24 • 3*11*01 DK nebst Zinsen zu zahlen; III. äußerst hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die am 11. September 1957 durch das Steinkohlenbergwerk GflBBijfpBP im Auftrag des Landwirts Bernhard GrHBbel der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Krefeld hinterlegten 31*500,- DK in Höhe von 1G.CC0,- DM an den Kläger und in Höhe von weiteren 21.5CC,- DK an den Kaufmann «Johannes StJJJpausgezahlt werden. - 11 Pie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, B^pin anfechtbarer Weise zur Bestellung der Hypothek bestimmt zu haben. Sie hat’ geltend gemacht, ihre Bürgschaftaforderung gegen habe bestanden und die der Hypothek zugrunde liegende Barlehnsschuld sei wirksam begründet worden. B^^habc gewußt, daß die Wünsche des au^ eine Gehalts- aufbesserung vom Vorstand nicht bewilligt worden seien. Trotz dieser Kenntnis habe er die Hypothek bestellt und eine Abschlagszahlung von 2.CG0,- DM geleistet. Pie Beklagte hat ferner bestritten, daß Bf^mit dem Kläger und mit StflHK Honorarvereinbarungen über insgesamt 30.000,- DM getroffen und die Ansprüche auf Auszahlung des hinterlegten Betrages am 31* Dezember 1956 abgetreten habe. Sie trägt vor, B^phabe die dem Kaufmann StflBfrerteilte Generalvollmacht widerrufen und dem Kläger von dem Widerruf Kenntnis gegeben, bevor StflflHfcam 5* März 1957 die Ansprüche des B^^an den Kläger abgetreten.habe. Sie, die Beklagte, habe dem B^^nicht deshalb 12.500,- DM versprochen, um den Kläger und St^i^um Seid zu bringen. Das sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bei den Abmachungen mit von den Abtretungen nichts gewußt habe. Im übrigen habe Sl^^^den durch die Veräußerung des Hofes erzielten Erlös nicht voll zur Abdeckung der Schulden verwendet, sondern erhebliche Beträge, die seine Honorarforderungen überstiegen hätten, für sich vereinnahmt. B^i^habe nur deshalb auf die Klageforderung verzichtet, weil er sich vom Kläger und von StflHHlübervorteilt gefühlt habe. Das Landgericht hat den Hauptanträgen des Klägers im wesentlichen atattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter. Erttscheidungsgrunde: Das Berufungsgericht hat den Klageansprüchen in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus dem Rechtsgrund des § 826 BGB stattgegeben. Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens angegriffen. 1. Eine Bürgschaftsschuld des Landwirts zugunsten der Beklagten ist nie entstanden. Der Bürgschaftsvertrag war mit dem nRechnervertragn in einer Urkunde niedergelegt worden. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtung mrtfäem Abschluß des vorgesehenen Rechnervertrags kam auch im Wortlaut Ifoh* Vertragsbestimmungen deutlich zu dem Ausdruck. Run hat es die Beklagte unstreitig abgelehnt, mit den Rechnervertrag abzuschließen, der in der Urkunde vom 8. Juni 1954 vorgesehen, war. Vielmehr hat die Beklagte den Vertrag * als unverbindlichen* Entwurf des DHHfe angesehen und ihm die Zustimmung versagt. Die Urkunde ist von einem zweiten Vorstandsmitglied der Beklagten auch nicht unterschrieben worden, wie es gemäß § 25 GenG und nach dem Statut der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Damit war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Bürgschaftsverpflichtung gegenstandslos. Keinesfalls kann die Beklagte den für sie günstigen Teil eines einheitlichen Vertragswerks für sich in An- spruch nehmen und den für sie ungünstigen Teil ablehnen. Wenn vor und nach der Unterzeichnung der Urkunde vom'8. Juni 1954 bei der Beklagten als Rendant beschäftigt war, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Eürgschaftsverpflicbtung unabhängig von dem Abschluß des schriftlichen Anstellungsvertrags gelten sollte, dessen Inhalt in der Urkunde im einzelnen bestimmt war. Im übrigen können angesichts der gesetzlich geforderten Schriftform der Bürgschaftserklärung außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Urkunde Zweifel übrig läßt und das Ergebnis der Auslegung noch mit dem Inhalt der Urkunde vereinbar ist (vgl. RG Warn Rechtsprechung 1934, 740). Angesichts des eindeutigen Inhalts liegt ein solcher Fall offenbar nicht vor. Bestand somit keine wirksame Bürgschaftsschuld des so ist auch durch die Unterzeichnung der Ur- kunde vom 4« Juli 1935 keine Barlehensschuld des B^^ gegenüber der Beklagten entstanden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar habe man bei dieser Verhandlung eine Schuldumschaffung gemäß § 607 Abs. 2 BGB vereinbart, dessen ungeachtet sei aber die Entstehung der Barlehensforderung von dem Bestehen der Bürgschaftsforderung abhängig gewesen (vgl. BGHZ 28, 164 /~167mm/)* Ebenfalls ist dem Berufungsgericht rechtlich zuzustimmen, daß aus dem Verhalten des der die Rechtslage nicht durch- schaute, gegenüber seinem wesentlich gewandteren Verhandlungspartner kenne Bestätigung einer Bürgschafts-Verpflichtung entnommen werden kann. - 14 II. Somit hatte die Beklagte zwar nach außen die günstige Stellung erworben, daß sie als Hypothekengläubigerin des B^im Grundbuch eingetragen war (vgl, ? 1158 BGB), Rechtlich stand die Belastung jedoch mangels einer gesicherten Forderung dem ß^^als Eigentümergrundschuld zu ($§ 1163, 1177 BGB), Mit der Veräußerung des Grundstücks an verwandelte sie sich in eine Fremd- grundschuld des B^^(£rman-Westermann BGB Komm. 2 Aufl. § 1177 Anm. 2), Bas Grundbuch gab die Rechtslage also unrichtig wieder, so daß Bfl^nach § 894 BGB von der Beklagten die Zustimmung verlangen konnte, daß er als Inhaber des Grundpfandrechts eingetragen wurde. Wollte er.statt der Umschreibung eine Löschung des Rechts erreichen, so konnte er auch die Zustimmung hierzu von der Beklagten verlangen (vgl. RGZ 101, 231 ^“*234_/)• Ba die Beklagte”die Stellung eines im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubigere., auf Kosten des ohne rechtlichen Grund erlangt hatte, war- sie auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) verpflichtet, .dem B^^die verlangte Löschungsbewilligung zu erteilen, damit so der auf die Hypothek gezahlte Teil des Kaufpreises zu Gunsten des B(^^frei wurde. Uber diesen schuldrechtlichen Anspruch konnte durch Abtretung verfügen. III. Nun kann es der Beklagten sicherlich nicht als sittlich anstößig zur Last gelegt werden, daß sie sich nicht freiwillig verstand, ihre Position als eingetragene Hypothekengläubigerin aufzugeben, sondern sich auf einen Rechtsstreit mit einließ. Ebenfalls läßt — 15 — sich kein Vorwurf daraus her lei ten, daß sie ihren - wennschon rechtlich kaum haltbaren - Standpunkt mit der Berufung weiter verfolgte, als das Landgericht Krefeld mit überzeugender Begründung zugunsten des Bg^pentschieden hatte (Urteil vom 16. Oktober 1956 — 6 0 181/56). Hätte das Oberlandesgericht die Rechtslage anders gewürdigt und die Klage abgewiesen, so würde die Rechtskraft eines solchen Urteils auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger des Berg wirken (§ 325 Abs. 1 Z20). Mit Recht haben aber sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht die Art und Weise als sittlich anstößig gekennzeichnet, wie die Beklagte den Rechtsstreit, über dessen geringe Erfolgsaussichten sich ihre rechtskundigen Berater kaum Täuschungen hingeben . konnten, zu einem für sie günstigen Ausgang brachte. Dabei fielen folgende Umstände besonders ins Gewicht: der Prozeßgegner der Beklagten, war erheblich überschuldet, Überdies waren gegen seine .Geschäftsund Wirtschaftsführung schwerwiegende und ernst zu nehmende Vorwürfe laut geworden, die zu seiner Verhaftung geführt hatten. Der.freihändige Verkauf seines Grundbesitzes und die mit Rücksicht auf § 419 BGB erforderliche Schuldenregelung war, wie auch die Beklagte einräumt, nur mit erheblichen Opfern der Gläubiger möglich. Daß sich bei einem Gewinn des Prozesses durch B^pdie Löschung der Hypothek zugunsten der Gläubiger des B^^im Sinne einer besseren Schuldenregelung auswirken würde, lag angesichts der eingeleiteten Maßnahmen so auf der Hand, daß es den für die Beklagte handelnden Personen nicht unbekannt sein konnte. Das Berufungsgericht ist jedenfalls davon überzeugt, daß sich sowohl BoÜpwie der Geschäftsführer der Treuhand darüber im klaren waren, es werde der bei einer Hypothekenlöschung frei werdende Betrag des Kaufpreises nicht selbst, sondern den Gläubigern zufließen, da der gesamte Erlös aus dem Kaufvertrag zur Schuldentilgung bestimmt war* Dann konnte es aber vom Standpunkt einer lauteren Geschäftsführung nicht verantwortet werden, die Entschuldungsaktion dadurch zu durchkreuzen, daß man ohne Beteiligung der Prozeßanwälte die unmittelbare Fühlung zu Bßßß herstellte und diesem, dem angesichts seiner Schulden und seiner Einstellung an einem Gewinn des Prozesses wenig mehr lag, Geld dafür bot, damit er sich in einem für die Beklagte wenig aussichtsvollen Rechtsstreit ohne Sachprüfung verurteilen ließ. Eben diesen Zusammenhang hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung -rmit. dem Landgericht festgestellt* Dabei ist kennzeichnend, daß‘die llferfcindung der Geldzahlung und des Zahlungsversprechens .mit .dem von ein- zuschlagenden Prozeßverhalteri zunächst bestritten wurde, während jetzt die Revision diesen Zusammenhang gelten läßt, aber die Ansicht vertritt, die getroffene, Vereinbarung stelle einen normalen außergerichtlichen Prozeßvergleich, dar, in dem sich die Beteiligten etwa auf der Mitte geeinigt hätten* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf sittlich anstößigen Geschäftsgebarens mit Recht gerade daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte die besondere Situation-des Bf^zulasten seiner Gläubiger, ausnutzte, um sich so einen sonst nicht zu erreichenden Vorteil zu verschaffen.* Wäre der erkaufte Prozeßgewinn nicht auf Kosten der Gläubiger des Berg gegangen, so wären die Voraussetzungen für eine ver- gleichsweise Bereinigung des Prozesses kaum gegeben gewesen, jedenfalls aber wäre dann nicht ein Vergleich des Inhalts geschlossen worden,daß «die Beklagte die streitige Hypothek in vollem Umfang behielt und an B^^als Gegenleistung für den Prozeßgewinn ohne Sach-Prüfung 12 500 DM zahlte, wobei.die Gegenleistung als Rückvergütung für überhöhte Zinsen und Kosten getarnt wurde. IV. Mit voller Deutlichkeit wurde die Beklagte durch die Schreiben des Klägers vom 2. und 10. April 1957 davon unterrichtet, daß bereits im Zeitpunkt der Besprechung mit garnicht mehr befugt gewesen war, Uber den Löschungsanspruch zu verfügen, und daß B^pden bei der Löschung der Hypothek frei werdenden Betrag des Kaufpreises abgetreten hatte« Wurde damit offenbar, daß Bg^pim gleichen Zeitraum ein Doppelspiel getrieben und sich schon vor dem Abkommen mit BoflHHPseiner Hechte begeben hatte, so mußte die Beklagte wenigstens jetzt von ihrem Abkommen mit Bjg^ zurücktreten, und zwar auch dann, wenn versuchte, sein Doppelspiel durch den Hin-* weis auf Abrecfcntfngsunstimmigkeiten mit dem Kläger und dem Kaufmann zu erklären. Statt dessen hat die Beklagte durch ihre Antragsstellung aktiv dazu mitgewirkt, daß durch den Verzicht (§ 506 ZPO) und die Versäumnis (§? 330, 542 ZPO) des Rechts- kräfte irkung zu ihren Gunsten auf Kosten der Berechtigten geschaffen wurde. Entgegen der Auffassung der Revision überspannt das Berufungsgericht nicht die an das sittliche Verhalten einer Prozeßpartei zu stellenden Anforderungen. Das Berufungsgericht hat nicht verlangt, 18 die Beklagte habe sich gegen ihre Rechtsüberzeugung verurteilen lassen sollen, wohl aber beanstandet es mit Recht als sittlich anstössig, daß die für die Beklagte handelnden Personen ein Prozeßverhalten des Prozeßgegners veranlaßt, gefördert und ausgenutzt haben, das offensichtlich auf eine Benachteiligung anderer ausging (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. Anm. 2 B vor § 306;V«ieczorek, ZPO Komm. § 265 Anm. E III a 3; Schönke/Schröder/Niese,. Zivilprozeßrecht 8, Aufl. § 53 III 5)* Wenn B^^den Rechtsstreit nach der Abtretung des Anspruchs nur noch als Prozeßstandsehafter für den Kläger ale Abtretungsempfänger weiterführte (§265 ZPO), so konnte sich die Beklagte diese Prozeßlage nicht, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen, dadurch zu Butzen machen, daß sie sich im Zusammenspiel mit B^j^auf Kosten des Klägers auf eine für sie günstige Prozeßbeendigung ohne Sachpriifung einigte. Ein solches Verhalten verdient den Vorwurf des ? 826 BOB. » .**«• t m . Dabei,muß die Beklagte die Handlungsweise der Vertreter der Treuhand GmbH, denen sie die selbständige Erledigung der Angelegenheit überlassen hatte, gemäß § 31 BGB gegen sich gelten lassen* Dem Berufungsgericht ist nach alledem z.uzustimmen, daß hier einer der Fälle gegeben ist, in denen der Berufung auf1 die Rechtskraft des Vorteils die, Vorschrift des § 826 BGB ent-gegensteht (vgl. BGHZ 26, 391, 396)« Angesichts der unlauteren und arglistigen Erzielung des günstigen Prozeßergebnisses würde es ein rechtlich unhaltbares Ergebnis sein, wenn die Beklagte das Urteil des Vorprozesses zu ihren Gunsten ausnutzen könnte, um dem Kläger die Löschung der Hypothek zu verweigern. - V. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn in dem Vorprozeß eine Entscheidung nicht auf Grund des Verzichts und der Versäumnis des sondern auf Grund einer sachlich-rechtlichen Y/ürdigung des Prozeßstoffes ergangen wäre. In diesem Palle wäre ein Urteil auf Erteilung der Lüschungsbe-willigung gegen die Beklagte ergangen und damit der hinterlegte Betrag für den Kläger frei geworden« Ferner wäre die Beklagte zur Zahlung der ohne Rechtsgrund von erhaltenen. 2 000 DM an den Kläger als Ab- tretungsempfänger verurteilt worden. Denn das Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffenden Gründen dargelegt, daß die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Echtheit und Wirksamkeit der von und StflBB erteilten Abtretungserklärungen unbegründet sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Forderung des Berg auf Rückzahlung der auf die angebliche Bürg-schaftsforderung geleisteten 2 000 DM noch nicht getilgt worden. Die Zahlung von 2 500 DM im März 1957 Sollte nämlich nur sichern, daß ^fUdas von der Beklagten erstrebte Prozeßverhalten einschlug und eine auf Kosten der.rGläubiger des Berg gehende und insoweit rechtlich unwirksame Bereinigung der Streitigkeiten vorbereiten; Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die.für die Beklagte handelnden Personen schon im März 1957 auf eine Schädigung der Gläubiger des ausgingen. Daß sie damals noch nicht wußten, welcher Gläubiger im einzelnen geschädigt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. - 20 Mit Recht ist damit die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung und zur Rückzahlung der 2 000 DM verurteilt worden* Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurlickzuweisen* Engels Br. Bode Br. Hauß H. Meyer Br. Pfretzsebner