Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zunächst 872,25 DM Schadensersatz, eine monatliche Rente von 2oo DM sowie ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen* Dos Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten, Nachdem der Bundesgerichtshof im Verfahren Über den Grund der Zahlungsansprüche (§ 3o4 ZPO) zweimal mit der Sache befaßt war (Urteile des erkennenden Senats vom 3o. September 1953 ~ VI ZR 134/52 -und vom 29- Mai 1956 - VI ZR 2o5/55 -)» ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden mit der Ergänzung, daß die Ansprüche des Klägers nur insoweit dem Grunde nach bestehen, als sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind« IIo Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 3»12«1948 noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen« I« Soweit dem Kläger Ersatz der Arztkosten und des Sachschadens zugesprpchjhWorden ist, gibt das Berufungs urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken« Es wird in diesem Dankte auch von der Revision nicht angegriffen« II« Sie bekämpft in erster Linie die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger bis zur Vollendung seines 78» Lebensjahres eine Rente von monatlich 2oo DM zugebilligt hat. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, der linke Arm und die linke Hand des Klägers seien schon vor dem Unfall infolge einer Messerstichverletzung nicht mehr oder kaum noch gebrauchsfähig gewesen, als widerlegt ansieht0 Ihre Rügen können keinen Krfolg haben« Zu Unrecht rügt die Revision, daß das -Berufungsgericht Beweisangebote des Beklagten übergangen habe« Der Invalide Johann Schi^H^v den der Beklagte im ersten Eechtszug mit Schriftsatz vom 16« Oktober 1956 für diese Behauptung als Zeuge benannt hatte, ist später in dem Ermit tlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betruges als Zeuge vernommen worden und hat hier erklärt: Br wisse nur aus den Erzählungen seiner Mutter, daß der Kläger in früheren Jahren in eine schwere Messerstecherei verwickelt gewesen sei, er wisse aber nicht, welche Verletzungen der Kläger damals davongetragen habe« Oktober 1957, auf den die Revision sich beruft, hat der Beklagte nur erklärt: '•Heute noch lebende Zeugen dieses Vorganges (gemeint ist die Messerstecherei) und des späteren Gerichtsverfahrens sind: 1. zug hat der Beklagte die Zeugen SchlflB^ und Sta^^l^ erneut benannt, aber nicht beantragt, den Kläger als Partei zu vernehmen* Zu einer Vernehmung von tots wegen bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anlaß« Unbegründet ist aueh die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Beklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört hat. nicht ersichtlich, daß es einen fehlerhaften Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte» Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht seine Feststellung in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen gestützt hat, die in der Zeit zwischen der Messerstecherei und dem Unfall vom 3« Dezember 1948 mit dem Kläger zusammengearbeitet und ihn bei der Arbeit gesehen haben. Daher ist der Senat an die Feststellung gebunden, daß der linke Arm und die linke Hand des Klägers nicht schon vor dem Unfall vom 3. Dezember 1948 einen Erwerbsausfall erlitten hat und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe ihm wegen der Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Rente zuzubilligen ist (§843 BGB), betreffen Fragen, die das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter 'Würdigung aller Umstände nach freier ßber^#ü€Uhg zu entscheiden hatte. Es war nicht verpflichtet, hierzu einen Wirtschaftsprüfer zu hören, wie der Beklagte es beantragt hatte« Dazu bestand umso weniger Anlaß, als der beanspruchte und zugesprochene Eentenbetrag unter dem liegt, was ein Stukkateur als unselbständiger Arbeitnehmer zu verdienen pflegt« Daher sprach auch die Lebenserfahrung dafür, daß die Mitarbeit des Klägers in der Zeit der Baukonjunktur mindestens einen Mehrertrag in dieser Höhe erbracht hätte« 4 o Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Mitverschulden im Sinne des § 25*4 Abs. 2 BGB angerechnet, daß er sein Stukkateurgeschäft Mitte 1949 auf gegeben hat« Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand. Allerdings hat das Berufungsgericht zunächst die Meinung vertreten, das Geschäft sei nur bei aktiver Mitarbeit des Klägers rentabel gewesen, und dann an anderer Stelle ausgeführt, "auch bei weiter zunehmendem Alter habe er das Geschäft noch halten können, zu demal da die anhaltend gute Baukonjunktur selbst bei einer im Laufe der Zeit geringer werdenden eigenen Fähigkeit zur aktiven Mitarbeit günstige Möglichkeiten geboten habe.'* Frau Leukens war entgegen der Ansicht der Revision nicht als Zeugin dafür benannt, daß das Geschäft nur aus prozesstaktischen Gründen huf den Sohn des Klägers übertragen worden sei. Nach dem Beweisangebot des Beklagten (Schriftsatz vom 3« Februar 1939) sollte sie als Zeugin bestätigen, daß der Sohn des Klägers das Geschäft nur wenige Monate geführt hat. Abgesehen davon, daß der Beklagte auf dieses Beweisangebot im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgekommen ist, konnte das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Behaupt uhg ohne Rechtsverstoß für unerheblich halten, wie ersichtlich auch das Landgericht es getan hat. Januar 1957 war der Kläger seit 195o wiederholt wegen der Splitterverletzung in ärztlicher Behandlung, Dr« JflBHBp hat ihn noch im Dezember 1956 und Januar 1957» also acht Jahre nach dem Unfall, wegen einer erneuten Entzündung des Kllbogengelenks mit Abszessbildung behandelt« Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß auch in Zukunft noch
2218 0*U VI ZR 1 o5/59 Verkünde t am 29. März 196o Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schrott-, Metall- und Rohproduktenhändlers Willi Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers , ProzoBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr e ge ge n den Stukkateurmeister fheodor Schi Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußkläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr. Bode, Heinrich Meyer und Pr. Graf für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in PUsseldorf vom 7. April 1959 wird zurUckgewiesen« Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf- Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Der Beklagte ließ am 3- Dezember 1948 einen an der GI^HHHHHiH) Straße in RflHP liegenden Panzer zerlegen* Als sein 19-jähriger Sohn damit beschäftigt war, mit einem Schneidbrenner eine Platte aus dem Panzer herauszuschneiden, trat plötzlich eine Explosion ein* Der Kläger war mit seinem Fahrrad in Richtung unterwegs und hatte sich in diesem Augenblick dem Panzer genähert* Er hat behauptet, von einem heranfliegenden Granatsplitter oder Motallteil am Gelenk des linken Ellenbogens getroffen worden zu sein* Der Kläger ist vom Fahrrad gestürzt und hat sich dabei eine Brustquetschung zugezogen* Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zunächst 872,25 DM Schadensersatz, eine monatliche Rente von 2oo DM sowie ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen* Dos Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlußurteil Vorbehalten, Nachdem der Bundesgerichtshof im Verfahren Über den Grund der Zahlungsansprüche (§ 3o4 ZPO) zweimal mit der Sache befaßt war (Urteile des erkennenden Senats vom 3o. September 1953 ~ VI ZR 134/52 -und vom 29- Mai 1956 - VI ZR 2o5/55 -)» ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden mit der Ergänzung, daß die Ansprüche des Klägers nur insoweit dem Grunde nach bestehen, als sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind« i Im Höheverfahren hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch um 444 DM Arztkosten erhöht und seine übrigen Klageanträge wiederholt» Das Landgericht hat in seinem Schlußurteil der Leistungs- und der Peststellungsklage im wesentlichen stattgegeben und dabei den vom Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldbetrag auf 25oo DM festgesetzt» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg* Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt heu gefaßt: "Io Der Beklagte wird verurteilt: io) 1»516,25 DM nebst 4 Zinsen von 872,25 DM für die Zeit vom 2o» Oktober 1949 bis zu dem 2o« November 1956 und 4 $ Zinsen von 1*153»25 DM für die Zeit vom 21» November 1956 bis zu dem 1» August 1957 und 4 Zinsen von 1•316,25 DM seit dem 2. August 1957 zu zahlen, und zwar l6o,- DM nebst den gesamten Zinsen an den Kläger, 234DM an den Facharzt Dr» in 385,25 DM an die Allgemeine Ortskrankenkasse in 93, - DM an das Stadt • Krankenhaus in und 444,- DM an den Facharzt Dr» JMHBB 2.Jan den Kläger vom 3* Dezember 1948 ab bis zu dem 31.8*1957 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 2oo,- DM zu zahlen, zuzüglich 4 $ Zinsen ab 1. Januar 1954 von dem bis dahin aufgelaufenen Rückstand und von den ab 1 * Januar 1954 jeweils fällig gewordenen Beträgen, jedoch abzüglich der bereits für die Zeit vom 1• Rovember 1949 bis 3o« Apri1 195o monatlich jeweils in Höhe von 12o,- DM und für die Zeit vom i* Juii 195o bis zu dem 28» Februar 195? monatlich jeweils in Höhe von 5o,- DM gezahlten Beträge, 3*Jan den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2*5oo,- DM nebst 4 $ Zinsen ab 1» Januar 1954 zu zahlen» IIo Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 3»12«1948 noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen« III« Im übrigen wird die Klage abgewiesen« IV« Soweit über die Kosten des Rechtsstreits noch nicht entschieden ist, werden auferlegt 1« die Kosten der I. Instanz? dem Beklagten zu 4/5, dem Kläger zu 1/5, 2. die Kosten der II«Instanz: dem Beklagten zu 7/8, dem Kläger zu l/8? M Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Ab- weisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision zu- rückzuweisen« Entsc s heidungsgründe: Im Revisionsrechtss darüber, ob dem Kläger standen ist und in weit hen« sug streiten die Parteien nur noch aus seinem Unfall ein Schaden ent-jher Höhe ihm Ersatzansprüche zuste I« Soweit dem Kläger Ersatz der Arztkosten und des Sachschadens zugesprpchjhWorden ist, gibt das Berufungs urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken« Es wird in diesem Dankte auch von der Revision nicht angegriffen« II« Sie bekämpft in erster Linie die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger bis zur Vollendung seines 78» Lebensjahres eine Rente von monatlich 2oo DM zugebilligt hat. 1 .) Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Der Kläger ist bei dem Unfall von einem Metallsplitter im linken Arm getroffen worden» Seitdem ist der linke Arm versteift und die linke Hand gebrauchsunfähig. Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 69 Jahre alt, aber gleichwohl noch arbeitsund erwerbsfähig» Br betrieb seit vielen Jahren ein Stukkateurgeschäft und arbeitete als Stukkateur praktisch mit» Das geschah, da er stets Linkshänder war, hauptsächlich mit der linken Hand. Infolge der Unfallverletzung konnte der Kläger nicht mehr aktiv mitarbeiten. Br gab Mitte 1949 das Geschäft auf, das er mit drei Arbeitskolönnen zu je vier Mann betrieben hatte und das auf seine Person zu-geschnitten und bei der Kundschaft eingeführt war» Bei dem verhältnismäßig geringen Umfang war das Geschäft nur dann rentabel, wenn der Kläger selbst aktiv mitarbeitete, wie er es bis zu dem Unfall getan hatte. In den Jahren 1946 bis 1948 hat der Kläger im Durchschnitt mindestens einen Gewinn von monatlich 3oo bis 4oo RM erzielt. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, das Geschäft bis zur Vollendung seines 78. Lebensjahres weitergeführt und bis zu diesem Zeitpunkt auch einen Gewinn von Joo bis 4oo DM monatlich erzielt hätte. Bs hat die Rente, die der Beklagte nach § 843 BGB an den Kläger zu zahlen hat, auf monatlich 2oo DM bemessen und dabei berücksichtigt^ daß die Landesversicherungs-anstalt eine Rente von nicht ganz loo DM im Monat an den Kläger zahlt, so daß dessen Anspruch in dieser Höhe auf die Versicherungsanstalt Ubergegangen ist (§ 1542 KV0). 2. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, der linke Arm und die linke Hand des Klägers seien schon vor dem Unfall infolge einer Messerstichverletzung nicht mehr oder kaum noch gebrauchsfähig gewesen, als widerlegt ansieht0 Ihre Rügen können keinen Krfolg haben« Zu Unrecht rügt die Revision, daß das -Berufungsgericht Beweisangebote des Beklagten übergangen habe« Der Invalide Johann Schi^H^v den der Beklagte im ersten Eechtszug mit Schriftsatz vom 16« Oktober 1956 für diese Behauptung als Zeuge benannt hatte, ist später in dem Ermit tlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betruges als Zeuge vernommen worden und hat hier erklärt: Br wisse nur aus den Erzählungen seiner Mutter, daß der Kläger in früheren Jahren in eine schwere Messerstecherei verwickelt gewesen sei, er wisse aber nicht, welche Verletzungen der Kläger damals davongetragen habe« Br sei später Nachbar des Klägers gewesen; bis zu dem Unfall des Klägers vom 3« Dezember 1948 sei ihm nie aufgefallen, daß der Kläger in der Tätigkeit seiner Arme irgendwie behindert gewesen sei. Nachdem SchiflHP diese Aussage erstattet hatte, ist der Beklagte im jetzigen Rechtsstreit auf sein Beweisangebot nicht mehr zurückgekommen. Er hat im zweiten Rechtszug zwar eine Reihe von Zeugen benannt, nicht aber zu erkennen gegeben, daß er auf eine Vernehmung des Johann Schi^JJ noch Wert lege« Hiernach ist kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht Schi^B^ nicht vernommen hat. Das Gleiche gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht als Partei vernommen. Ein Antrag auf Parteivernehmung war nicht gestellt. In sei- nein erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. Oktober 1957, auf den die Revision sich beruft, hat der Beklagte nur erklärt: '•Heute noch lebende Zeugen dieses Vorganges (gemeint ist die Messerstecherei) und des späteren Gerichtsverfahrens sind: 1. der Kläger, 2* Heinrich Schl^M^? Gastwirt in StflK, Kr* GrCHHHHVr 3» Paul Staflm^, Hauptlehrer i *R*, wohnhaft in * Im Berufungsrechts- zug hat der Beklagte die Zeugen SchlflB^ und Sta^^l^ erneut benannt, aber nicht beantragt, den Kläger als Partei zu vernehmen* Zu einer Vernehmung von tots wegen bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anlaß« Die Beweisangebote der nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsätze vom 2. und 3. April 1959 brauchte das Berufungsgericht nicht zu'berücksichtigen. Daß es dem Antrag des Beklagten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht stattgegeben hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Biese Entscheidung unterlag nach §156 ZPO dem nicht nachprüfbaren freien Ermessen des Berufungsgerichts* Besphdere Gründe, die eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründen könnten, sind nicht dargetan* Unbegründet ist aueh die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Beklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört hat. Das Landgericht, ha tte ein Gutachten der Medizinischen Akademie 1» darüber eingeholt, ob der linke Arm des Klägers auf Grund einer angeblichen Seh-nenstichverlotzung aus dem Jahre 1924 schon vor dem Unfall vom 3o Dezember 1948 bewegungsbehindert war. Ob hiernach noch ein weiterer Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden* Es ist - o nicht ersichtlich, daß es einen fehlerhaften Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte» Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht seine Feststellung in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen gestützt hat, die in der Zeit zwischen der Messerstecherei und dem Unfall vom 3« Dezember 1948 mit dem Kläger zusammengearbeitet und ihn bei der Arbeit gesehen haben. Hach alledem erweisen sich die Verfahrensrügen der Revision als unbegründet. Daher ist der Senat an die Feststellung gebunden, daß der linke Arm und die linke Hand des Klägers nicht schon vor dem Unfall vom 3. Dezember 1948 gebrauchsunfähig waren (§561 Abs. 2 ZPO). 3» Die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht prüft, inwieweit der Kläger durch seinen Unfall vom 3. Dezember 1948 einen Erwerbsausfall erlitten hat und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe ihm wegen der Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Rente zuzubilligen ist (§843 BGB), betreffen Fragen, die das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter 'Würdigung aller Umstände nach freier ßber^#ü€Uhg zu entscheiden hatte. Dabei blieb es seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme durchzuführen war. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Erwägungen im Rahmen dieser Befugnisse gehalten und iii keinem Punkte die seinem richterlichen Ermessen gezogen^h rechtlichen Grenzen überschritten. Wegen der Höhe des Einkommens, das der Kläger vor dem Unfall in seinem Geschäft erzielt hat, konnte es sich mit der Auskunft des Finanzamtes begnügen. Es war nicht verpflichtet, hierzu einen Wirtschaftsprüfer zu hören, wie der Beklagte es beantragt hatte« Dazu bestand umso weniger Anlaß, als der beanspruchte und zugesprochene Eentenbetrag unter dem liegt, was ein Stukkateur als unselbständiger Arbeitnehmer zu verdienen pflegt« Daher sprach auch die Lebenserfahrung dafür, daß die Mitarbeit des Klägers in der Zeit der Baukonjunktur mindestens einen Mehrertrag in dieser Höhe erbracht hätte« 4 o Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Mitverschulden im Sinne des § 25*4 Abs. 2 BGB angerechnet, daß er sein Stukkateurgeschäft Mitte 1949 auf gegeben hat« Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Allerdings hat das Berufungsgericht zunächst die Meinung vertreten, das Geschäft sei nur bei aktiver Mitarbeit des Klägers rentabel gewesen, und dann an anderer Stelle ausgeführt, "auch bei weiter zunehmendem Alter habe er das Geschäft noch halten können, zu demal da die anhaltend gute Baukonjunktur selbst bei einer im Laufe der Zeit geringer werdenden eigenen Fähigkeit zur aktiven Mitarbeit günstige Möglichkeiten geboten habe.'* Hierin ist a bei/entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch zu sähen, denn wenn die Fähigkeit des Klägers zu aktiver Mitarbeit bei zunehmendem Alter auch geringer wurde, so fiel sie deshalb doch nicht schlechthin aus, wie es nach der Festst el 1 ung des Berufungsgerichts als Folge des Unfalls jetzt der Fall ist. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens halten sich im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie verstoßen Io - weder gegen Verfahrensvorschriften noch gegen Sätze der Lebenserfahrung. Frau Leukens war entgegen der Ansicht der Revision nicht als Zeugin dafür benannt, daß das Geschäft nur aus prozesstaktischen Gründen huf den Sohn des Klägers übertragen worden sei. Nach dem Beweisangebot des Beklagten (Schriftsatz vom 3« Februar 1939) sollte sie als Zeugin bestätigen, daß der Sohn des Klägers das Geschäft nur wenige Monate geführt hat. Bas aber hat das Berufungsgericht ersichtlich als wahr unterstellt, so daß es nicht erforderlich war, hierüber Beweise zu erheben. Von der Vernehmung des Josef konnte das Berufungsgericht ebenfalls absehen, ohne damit gegen § 286 ZPO zu verstoßen. Der Beklagte hatte durch das Zeugnis des unter BeWeiß gestellt, daß der Kläger erklärt habe, er wolle den Beklagten ordentlich schröpfen. Abgesehen davon, daß der Beklagte auf dieses Beweisangebot im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgekommen ist, konnte das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Behaupt uhg ohne Rechtsverstoß für unerheblich halten, wie ersichtlich auch das Landgericht es getan hat. III. Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149), auf die das ange-fochtene Urteil ausdrücklich verweist. Babel ist auch nicht übersehen worden, daß bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden dürfen, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider feile. Zu Unrecht sieht die Revision einen Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht 11 nicht ausdrücklich auf die Behauptung des Beklagten eingegangen ist, er sei schwer herz- und nervenkrank und habe sein Geschäft in den letzten Jahren nur mit größter Mühe noch selbst führen können« Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich bei der Erörterung des Schmerzensgeldes mit diesem Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen« .Einmal hatte er seine Erkrankung in ganz anderem Zusammenhang nur am Bande erwähnt, sich hiermit aber nicht gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch dbs Klägers verteidigt« Zum anderen wäre diese Behauptung des Beklagten hier auch nur erheblich, wenn durch die Erkrankung trotz der Weiterführung des Geschäfts auch seine wirtschaftliche Lage spürbar beeinträchtigt worden wäre« Das aber hat der Beklagte selbst nicht behauptet« IV. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der weiteren Brsatzpflicht des Beklagten (§ 256 ZPO) bejaht hat« Das war berechtigt, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts damit zu rechnen ist, daß die Splitterverletzung erneut auf bricht und Eiterungen auftret en« Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Auskunft des Arztes Dr. JflHBH* auf die das Berufungsgericht seine Peststellung’ stützt, besage nicht, daß wegen der Verletzung des Klägers in Zukunft noch ärztliche Behandlung zu erwarten sei« Hach der Auskunft des Arztes vom 31. Januar 1957 war der Kläger seit 195o wiederholt wegen der Splitterverletzung in ärztlicher Behandlung, Dr« JflBHBp hat ihn noch im Dezember 1956 und Januar 1957» also acht Jahre nach dem Unfall, wegen einer erneuten Entzündung des Kllbogengelenks mit Abszessbildung behandelt« Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß auch in Zukunft noch 12 mit einem Aufbrechen der Splitterverletzung zu rechnen seia Diese Schlußfolgerung beruht auf einer Beurteilung der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und kann aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden» V. Auch im übrigen läßt des angefochtene Urteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen» Daher war die Revision zurückzuweisen» Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 2P0 der Beklagte ssu tragen» Engels Hanebeck Br» Bode Heinrich Meyer Dr» Graf