* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

der Bundesrichter Dr«»Kleinewefers, Br0Engels , Martin, Haneheck und Dr«Hauß für Recht erkanntg Auf die Revision des Klägers Kurt MflBwird das Urteil des.2oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11« Januar 1956? Von Rechts wegen Tatbestand Am 22 «Mai 1953 gegen 20 Uhr befuhr ein von dem Kraftfahrer GflflHBge steuert er, 2*25m breiter Linien-Omnibus der beklagten Stadt den Damiansweg in KÖln-Volkhoven in Richtung Weiler8 Rechts der Straße» in Richtung Weiler ge* sehen, waren kurze Zeit vorher Kabel und Rohre verlegt worden, ferner wurde dort ein Gebäude errichtet« Auf der linken Straßenseite war von den städtischen Werken ein Graben angelegt und wieder zugeworfen worden« Die ursprünglich 4,80 m breite befestigte Fahrbahn, neben der sich beiderseits unbefestigte Bankette von etwa 50 cm Breite befanden, wies an beiden Kanten, vor allem an der rechten, etwa 30 cm breite Abbröckelungen auf, die insbesondere.dadurch entstanden waren, daß schwer beladene Lastzüge mit Baumaterialien von der Fahrbahn zur Baustelle abbogen« Auf dem Bankett rechts der Fahrbahn waren infolge der KabelVerlegung und der Anfuhr von Baumaterial zahlreiche tiefe Rillen und Löcher entstanden, lagen auch Steinbrocken herum« Desgleichen wies die Fahrbahn vereinzelt Schlaglöcher auf, die*allerdings von geringerer Größe waren als auf dem abgebröckelten Teil und dem Bankett« Der Kläger begehrt mit der Revision nur noch die Feststellung, daß ‘die beklagte Stadt ihm im Rahmen des Straßenverkehr sgesetzes zu dem Schadenersatz verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind® Das Landgericht hatte dem Klageantrag entsprochen; das Oberlandesgericht wies die Klage ab*. Entscheidungsgründes Io Die Revision ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigto Für die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Vermehrung seiner Bedürfnisse wäre der Kläger, der nur bis zu dem 16«Lebensjahr Versicherungsschutz durch die Krankenkasse seines Vaters genießt, gemäß § 13 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu entschädigen* Auf dieser Grundlage hat der Senat den Streitwert des Feststellungsantrags im Kosteninteresse, d*h«> unter Zugrundelegung des vierfachen Jahresbetrages (BGHZ 1,43), 2o Das Berufungsgericht erachtet Schadenersatzansprüche des Klägers deshalb für nicht begründet, weil der Unfall sowohl für den Rührer des Omnibus, als auch für die Beklagte als Halterin ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs 2 StVG gewesen seio Das angefochtene Urteil führt dazu auss Der Unfall sei durch den Sturz des Radfahrers verursacht worden und habe durch den Omnibusfahrer nicht abgewendet werden können0 Unstreitig habe dieser die auf dem Fahrrad sitzenden Kinder vor dem Überholen durch Schallzeichen gewarnte Hach den Zeugenbekundungen sei der Omnibus mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und habe sich zur Zeit des Unfalls ganz links auf der Fahrbahn mit einem seitlichen Abstand von etwa 2 m zu den Radfahrern befundene Danach habe der Omnibusfahrer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht alles getan, um den Unfall zu vermeiden«, Damit, daß der Radfahrer stürzen und dadurch der auf dem Gepäckträger sitzende Kläger vor das rechte Hinterrad geschleudert würde, . habe der Fahrer nicht rechnen können und brauchen« Diesen für den Unfall ursächlichen Sturz habe von dem Omnibusfahrer nicht verhindert werden können© der sich insbesondere in die läge und kindliche Reaktionsweise des Radfahrers hineinversetzt hätte> würde unter den hier gegebenen Umständen davon Abstand genommen haben, gerade an dieser besonders gefährlichen Straßenstelle vor dem Neubau zu Überholen« Ein geringes Verhalten des Omnibüs-zuges hätte genügt, den überholungsVorgang an eine Straßenstelle von normaler Beschaffenheit zu verlegen« Es kann hiernach nicht anerkannt werden, daß der Unfall des Klägers von dem Omnibusfahrer auch bei Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre« Die beklagte Halterin haftet daher nach § 7 Abs 1 StVG«

Zitierte Normen: § 13 StVG § 50 StVO
KostenUnfallBankettFahrbahnOmnibusfahrerRadfahrerKölnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

%
' t
r •'
VI ZB 105>/56
>*

Verkündet am Ho Juni 1957 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
2350 071
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io des minderjährigen Kurt	geboren	am
BB948, gesetzlich vertreTen qurch sein^ßltern, die, Eheleute'Dreher hBHBJosef MBBn K^HHHP?
^prtrasse^P?
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr
2« de^Drehers Hermann Josef
WBHHB&trasse^B
Klägers und Berufungsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigte Ilolnstan . BBBBBBBBBund Dr
S 0W1
1o des Chemiearbeiters Heinrich
 des Schtilers Hermann	9	als	Minderjäh-
riger vertreten durch seinen vorgenannten Vater, den Chemiearbeiter Heinric^SjBHpBfc^^^^ beide wohnhaft in
 Streitgehilfen des Klägers,
 Prozeßbevollmächtigte II«.Instanz
 echtsanwälte in
 und

in
 Rechtsanwälte Dr«(
gegen
 Io die Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in Köln, Rathaus,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr
2o den
 hrer Hans G trasse MB!
in K
Beklagten,
 Prözeßbevollmächtigter Iolnstanzg‘Rechtsanwalt Dr«
m
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Mai 1957 unter Mitwirkung
\
der Bundesrichter Dr«»Kleinewefers, Br0Engels , Martin,
 Haneheck und Dr«Hauß
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision des Klägers Kurt MflBwird das Urteil des.2oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11« Januar 1956? soweit es diesen Kläger betrifft, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben©
Die Berufung der beklagten Stadt Köln gegen das Urteil der 5oZivilkamraer des Landgerichts in Köln vom 15o April 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als das Urteil die Feststellung einschließt, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger Kurt Mflttallen aus seinem Unfall vom 22«Mai 1955 noch entstehenden Schaden im Haftungsrahmen des Straßen« Verkehrsgesetzes zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind® Im übrigen wird das landgerichtliche Urteil, soweit es die beklagte Stadt Köln betrifft, auf deren Berufung abgeändert und die Klage des Klägers Kurt gegen die Stadt abgewiesen«
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der beklagten Stadt Köln auferlegto
 Von den Gerichtskosten der Io Instanz tragen der Erstkläger 55/51? der Zweitkläger 1/51 und die Erst- \
beklagte 15/51* Von den aussergerichtlichen Kosten der I*Instanz trägt der Erstkläger 7/10 seiner eigenen Kosten, 20/51 der Kosten der Erstbeklagten und 50/51 der Kosten des Zweitbeklagteno Der Zweitkläger trägt seine eigenen Kosten, 1/51 der Kosten der Erstbeklagten und 1/51 der Kosten des Zweitbeklagten« Die Erstbeklagte trägt 50/51 ihrer eigenen Kosten und 3/10 der Kosten des Erstklägerso
 Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Erstkläger 20/51? der Zweitkläger 1/51 und die Erstbeklagte 30/51* Von den aussergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz trägt der Erstkläger 2/5 seiner eigeneh Kosten und 20/51 der Kosten der Erstbeklag-teho Der Zweitkläger trägt seine eigenen aussergerichtlichen Kosten und 1/51.der Kosten der Erstbekiag-ten* Die Erötbeklagte trägt 30/51 ihrer eigenen Kosten unä 3/5 der Kosten des Erstklägers«
Jeder Streithelfer trägt 1/5 und die Erstbeklagte 3/5 der Kosten der Streithilfe*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 22 «Mai 1953 gegen 20 Uhr befuhr ein von dem Kraftfahrer GflflHBge steuert er, 2*25m breiter Linien-Omnibus der beklagten Stadt den Damiansweg in KÖln-Volkhoven in Richtung Weiler8 Rechts der Straße» in Richtung Weiler ge* sehen, waren kurze Zeit vorher Kabel und Rohre verlegt worden, ferner wurde dort ein Gebäude errichtet« Auf der linken Straßenseite war von den städtischen Werken ein Graben angelegt und wieder zugeworfen worden« Die ursprünglich 4,80 m breite befestigte Fahrbahn, neben der sich beiderseits unbefestigte Bankette von etwa 50 cm Breite befanden, wies an beiden Kanten, vor allem an der rechten, etwa 30 cm breite Abbröckelungen auf, die insbesondere.dadurch entstanden waren, daß schwer beladene Lastzüge mit Baumaterialien von der Fahrbahn zur Baustelle abbogen« Auf dem Bankett rechts der Fahrbahn waren infolge der KabelVerlegung und der Anfuhr von Baumaterial zahlreiche tiefe Rillen und Löcher entstanden, lagen auch Steinbrocken herum« Desgleichen wies die Fahrbahn vereinzelt Schlaglöcher auf, die*allerdings von geringerer Größe waren als auf dem abgebröckelten Teil und dem Bankett«
Vor dem Omnibus in gleicher Fahrtrichtung fuhr der damals 8-;)ährige Hermann	Fahrrad, auf des-
sen Gepäckträger der 4 Jahre alte Kläger saß* Der Omn'i-busführer gab Zeichen und fuhr mit geringer Geschwindigkeit, die er selbst auf 20 bis 25 km/st angibt, in weitem Bogen ganz links auf die Fahrbahn, um die' vor ihm fahrenden Kinder zu Überholen« Als der Triebwagen in Höhe des
« 1
•• 5
Radfahrers war, der nunmehr etwa 15 cm rechts neben der befestigten Fahrbahn auf dem Bankett fuhr, kam dieser mit seinem Fahrrad zu Fall* Er fiel nach rechts, während das Fahr-rad nach links kippte und der Kläger, sich mehrmals überschlagend, zu dem Omnibus hin fiel« Der Omnibus hielt zwar sofort an; der Kläger war jedoch mit einem Bein unter das rechte Hinterrad gekommeno Der Fuß war abgequetscht und mußte amputiert werden®
Der Kläger begehrt mit der Revision nur noch die Feststellung, daß ‘die beklagte Stadt ihm im Rahmen des Straßenverkehr sgesetzes zu dem Schadenersatz verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind® Das Landgericht hatte dem Klageantrag entsprochen; das Oberlandesgericht wies die Klage ab*. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision®
Entscheidungsgründes
 Io Die Revision ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigto Für die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Vermehrung seiner Bedürfnisse wäre der Kläger, der nur bis zu dem 16«Lebensjahr Versicherungsschutz durch die Krankenkasse seines Vaters genießt, gemäß § 13 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu entschädigen* Auf dieser Grundlage hat der Senat den Streitwert des Feststellungsantrags im Kosteninteresse, d*h«> unter Zugrundelegung des vierfachen Jahresbetrages (BGHZ 1,43),
— 6
t i
I
bereits auf 5 000 DM geschätzte Da der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln auf das Zehnfache des Jahresbetrages anzunehmen ist (RGZ 166, 74; BGHZ 1, 43; 2, 277)2 ergibt sich ein 6 000 DM übersteigender Beschwerdewert 6
2o Das Berufungsgericht erachtet Schadenersatzansprüche des Klägers deshalb für nicht begründet, weil der Unfall sowohl für den Rührer des Omnibus, als auch für die Beklagte als Halterin ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs 2 StVG gewesen seio Das angefochtene Urteil führt dazu auss
 Der Unfall sei durch den Sturz des Radfahrers verursacht worden und habe durch den Omnibusfahrer nicht abgewendet werden können0 Unstreitig habe dieser die auf dem Fahrrad sitzenden Kinder vor dem Überholen durch Schallzeichen gewarnte Hach den Zeugenbekundungen sei der Omnibus mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und habe sich zur Zeit des Unfalls ganz links auf der Fahrbahn mit einem seitlichen Abstand von etwa 2 m zu den Radfahrern befundene Danach habe der Omnibusfahrer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht alles getan, um den Unfall zu vermeiden«, Damit, daß der Radfahrer stürzen und dadurch der auf dem Gepäckträger sitzende Kläger vor das rechte Hinterrad geschleudert würde, . habe der Fahrer nicht rechnen können und brauchen« Diesen für den Unfall ursächlichen Sturz habe von dem Omnibusfahrer nicht verhindert werden können©
Dissen Ausführungen liegt, wie die Revision zutreffend rügt, eine Verkennung des Begriffs des «unabwendbaren Ereignisses” im Sinne von § 7 Abs 2 StVG zugrunde« Auch wenn nämlich der Omnibusfahrer die Kinder durch Schallzeichen gewarnt und mit mäßiger Geschwindigkeit in weitem Bogen bei einem Abstand von 2 m überholt hat, so ist damit keineswegs bewiesen, daß er angesichts der besonderen Umstände des Balles bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrs Sorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGH VRS 4, 177; NJW 1954, 185 Nr 1; BGHZ 20, 259 f) die Möglichkeit des Unfalls in seinem wesentlichen Verlauf nicht hätte voraussehen und den Unfall nicht hätte .vermeiden können« Der Radfahrer war ein nur Ö-jähriger Junge, dessen BahrSicherheit schon dadurch beeinträchtigt wurde, daß er verbotswidrig (§50 StVO) ein kleines Kind, dazu auf ungeeigneter Sitzgelegenheit, mitführte„Die befestigte Bahrbahn war durch beiderseitige Abbröckelungen verengt, insbesondere gestatteten es die Abbröckelungen gerade an der rechten Straßenkante dem Radfahrer nicht, die äußerste rechte Seite der Bahrbahn einzuhalten« Das Bankett rechts neben der Bahrbahn befand sich infolge der zahlreichen tiefen Rillen und Löcher in einem für Radfahrer gefährlichen Zustand« Allerdings hätte der Radfahrer innerhalb der geschlossenen Ortschaft den Seitenstreifen nicht benutzen dürfen (§ 27 Abs.2 StVO)« Bei den Straßenverhältnissen an der Baustelle lag indessen für den Omnibusfahrer die Erwägung nicht fern, daß ein Kind sich gleichwohl aus Burcht vor dem hinter ihm Warnzeichen gebenden Omnibuszug, dessen Bahrweise und Raumbeanspruchung es im einzelnen
 nicht zu beobachten vermochte, veranlaßt sehen könnte, die verengte Fahrbahn zu verlassen und das gefährliche Bankett zu befahren« Denn andernfalls hätte sich der Radfahrer wegen der 50 cm breiten Abbröckelungen an der rechten Fahrbahnkante zur Straßenmitte hin bewegen und damit in jedenfalls vermeintlich höhere Gefährdung durch den herannahenden und seine Überholungsabsicht ankündigenden Omnibuszug
 begeben müssen« Ein Omnibusfahrer von überlegener Umsicht,
«
der sich insbesondere in die läge und kindliche Reaktionsweise des Radfahrers hineinversetzt hätte> würde unter den hier gegebenen Umständen davon Abstand genommen haben, gerade an dieser besonders gefährlichen Straßenstelle vor dem Neubau zu Überholen« Ein geringes Verhalten des Omnibüs-zuges hätte genügt, den überholungsVorgang an eine Straßenstelle von normaler Beschaffenheit zu verlegen«
Es kann hiernach nicht anerkannt werden, daß der Unfall des Klägers von dem Omnibusfahrer auch bei Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre« Die beklagte Halterin haftet daher nach § 7 Abs 1 StVG«
Ein mitwirkendes Verschulden des nicht verantwortlichen Klägers kommt nicht in Betracht« Für ein etwaiges Mitverschulden seiner aufsichtspflichtig,en Eltern bei der Entstehung des Schadens braucht er nicht einzustehen (BGHZ 1s 248)«
Dem Feststellungsantrage, gegen dessen Zulässigkeit keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen, war somit - ohne daß es noch auf weiteres ankommt - stattzugeben«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZBO«
DroKleinewefers	Dr«Engels	Martin
 Hanebeck	Hauß