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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewerfers, Br, Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Erbel für Recht erkannt: Die Hauser-Allee besteht aus zwei je 5 m breiten Fahrbahnen, die durch einen mit Bäumen bewachsenen Promenadehweg getrennt unbeleuchteten und ohne Rückstrahler versehenen Handwagen-Der Wagen war mit einer Gartenbank und zwei jungen Obstbäumen beladen, die nach hinten etwa 1 m und zur'Seite etwa 0,50 m hinausrögten- Der Beklagte fuhr so gegen’den Handwagen oder dessen Ladung, daß das Motorrad sich überschlug-Der Kläger stürzte vom Soziussitz und wurde verletzt- Br hat zunächst von Schadensersatz verlangt- Das Land- Der Kläger hat von seinem Schaden einen Teilbetrag von 10000 DM eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf teur Sti zur Straßenbahnhaltestelle in Ratingen zu bringen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt uni geltend gemachti Er habe den Handwagen nicht als solchen erkannt, er habe im Licht seines Scheinwerfers auf der linken Straßenseite Strauchwerk gesehen und sei der Meinung gewesen, es handele sich um Zweige, die von den Straßenbäumen herabgefallen seien* Er habe rechts an den Zweigen vorbeifahren wollen. Scheinwerfer des Motorrades die vorgeschriebene Beleuchtung0~ stärke hatten und daß der Beklagte nicht durch ein entgegs kommendes Fahrzeug geblendet worden ist* Es hält die Behauptung des Beklagten, sei mit dem Handwagen von der linken Fahrbahnseite plötzlich nach rechts hinübergebogen, für unglaubhaft* Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Beklagten in jedem der möglichen Fälle ein Verschulden an dem Unfall. a) Habe der Beklagte das Hindernis überhaupt nicht gesehen, so müsse ihm zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er unaufmerksam gewesen sei* Der Kraftfahrer müsse bei Fahrten in der Dunkelheit auch mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen und sich in seiner Fahrweise darauf einstellen. b) Habe der Beklagte den Handwagen gesehen und als solchen erkannt, so habe er entweder das Motorrad« vor dem Hindernis anhalten oder in einem solchen Bogen daran vorbeifahren müssen, daß es nicht zu einem Zusammenstoß habe kommen können* Das habe nur geschehen können, wenn LHHB mit dem Handwagen in gerader Richtung gefahren sei, denn bei einem Abbiegen des Handwagens nach rechts habe das Motorrad gegen die rechte Seite des Wagens fahren müssen-An den Seiten seien die aufgeladenen Bäume aber zusammen-gebunden gevresen und hätteinur wenig über den Handwagen Allerdings hat der Beklagte schon damals erklärt, das Gestrüpp, das er als herabgefallene Baumzweige angesehen habe, sei auf der linken Seite der Fahrbahn gewesen- Da der Beklagte weiter ausgesagt hat, er sei auf der rechten Seite gefahren, und da dort auch der Zusammenstoß erfolgt sein sell, mag sich schon aus seiner damaligen Aussage die Behauptung ergeben, das Hindernis müsse sich bis zu seinem Herankommen weiter nach rechts bewegt haben. Sein früheres Vorbringen konnte den Beklagten nicht von dem Vorwurf befreien, daß er sich fahrlässig verhalten hat;, denn ein allmähliches Hinüberwenden des Handwagens hätte der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Bäume auf dem Handwagen seien zusammengeschnürt gewesen und hätten an den Seiten nur wenig über den Handwagen hinausgeragte Das steht nicht im Widerspruch zu der im Tatbestand als unstreitig festgestellten Tatsache, daß die Obstbäume nach hinten etwa 1 m und zur Seite etwa 0,50 m hinausragten. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten aber gar nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er eine zu große Geschwindigkeit eingehalten habe* Soweit die Revision geltend macht, das Vorhandensein dieser Biegung sei auch für die Sichtverhältnisse von Bedeutung gewesen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen., das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs 1 ZPO). Im übrigen steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten, er habe das Gestrüpp, das sich später als der mit Obstbäumen beladene Handwagen herausgestellt habe, im Lichtkegel seines Sehe inv/erf erlicht es gesehen und daraufhin den Scheinwerfer auf Nahlicht umgeschaltet. daß der Kläger auf eine Haftung des Beklagten verzichten wollteo Andere Umstände, die nach Treu und Glauben als Ausdruck rechtsgeschäftlichen Verzichtswillens hätten angesehen werden müssen, haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen« Ein HaftungsausSchluß unter diesem Gesichtspunkt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen ist (BGHZ 2, 159 und Urteil des Senats vom 25• März 1955 - VI ZR 22/54 -VRS 9, 94 = VersR 1955, 509 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des Senats). Wie der Revision zuzugeben ist, wird damit nur bestätigt, in welchem Gesundheitszustand der Kläger sich im Jahre 1951 befunden hat, es wird aber nichts darüber ausgesagt, ob er auch zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung, also im Dezember 1953 noch unter den Polgen des Unfal'b za leiden hatte. Diese Bescheinigung kann auch, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, allein nicht zu dem Beweis dafür ausreichen, daß der vom Arzt bescheinigte Zustand des Klägers auch noch am Tage der letzten mündlichen Verhandlung, also am 3* Februar 1955 bestanden hatDie Revision übersieht aber, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Fe$tstellungsinteresses weiteres Material herangezogen hat und daß hierfür nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen ist. Oktober 1952 (Zustellung an Beklagten) erhoben worden« Daß in diesem Zeitpunkt noch mit weiteren Schäden zu rechnen und daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststel3.ung zu bejahen .war, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Kläger bis zu seiner Aussteuerung am 5» Dezember 1950 Krankengeld bezogen und seitdem eine Unfallrente erhalten« Nach der unbestritten/^gebliebenen Aussage des Klägers vom 17» November 1953 war er damals mit einer 50-#igen Erwerbsbeschränkung eingestuft, während sein Antrag auf Anerkennung eines höheren Grades von Erwerbsbehinderung noch schwebte.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
UnfallHandwagenMotorradBerufungsgerichtHindernisBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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i JL m i05/55_
Verkündet
 am 20» Januar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2347 011
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dipl.Ing« Fritz D^^in	G®B®3tr.®®
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskiägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
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 derLHeizungsmonteur Wilhelm B3 Istr.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewerfers, Br, Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Erbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 3. Februar 1955 wird zurückgev/iesen*
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Beklagte befuhr am 12* November 1949 bei Regen und Dunkelheit mit seinem Motorrad (DKW 343 ccm) die Hauser-Allee in Ratingen in Richtung Westbahnhof, um den auf dem Soziussitz mitfahrenden Kläger und den im Beiwagen sitzenden lion-
Die Hauser-Allee besteht aus zwei je 5 m breiten Fahrbahnen, die durch einen mit Bäumen bewachsenen Promenadehweg getrennt
 unbeleuchteten und ohne Rückstrahler versehenen Handwagen-Der Wagen war mit einer Gartenbank und zwei jungen Obstbäumen beladen, die nach hinten etwa 1 m und zur'Seite etwa 0,50 m hinausrögten- Der Beklagte fuhr so gegen’den Handwagen oder dessen Ladung, daß das Motorrad sich überschlug-Der Kläger stürzte vom Soziussitz und wurde verletzt- Br hat zunächst von	Schadensersatz verlangt- Das Land-
gericht Düsseldorf hat die Ersatzansprüche des Klägers gegen L^m^zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Aktenzeichen 10	0 287/52). Im Berufungsrechtszug
 ist die Verhandlung auf Antrag beider Parteien bis zur Erledigung des gegenwärtigen Rechtsstreits ausgesetzt worden.
Mit der jetzigen Klage macht der Kläger Sehadenser-satzansprüche gegen den Beklagten geltend. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei zu schnell gefahren und habe nicht
 genügend auf die Fahrbahn geachtet. Die Beleuchtung des
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Motorrades sei auffallend schwach gewesen- Der Beklagte sei auch durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden und im Zickzack gefahren.
Der Kläger hat von seinem Schaden einen Teilbetrag von 10000 DM eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
 teur Sti
 zur Straßenbahnhaltestelle in Ratingen zu bringen.
sind und als Einbahnstraße dienen- Vor dem Kläger bewegte sich in derselben Richtung der Heizer L mit	einem
 den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt uni geltend gemachti Er habe den Handwagen nicht als solchen erkannt, er habe im Licht seines Scheinwerfers auf der linken Straßenseite Strauchwerk gesehen und sei der Meinung gewesen, es handele sich um Zweige, die von den Straßenbäumen herabgefallen seien* Er habe rechts an den Zweigen vorbeifahren wollen. Wenn er dabei gegen den Handwagen oder dessen Ladung gestoßen sei, so sei dies darauf zurückzuführen, daß U^m Plötzlich von links nach rechts herübergefahren sei*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen • Das Berufungsgericht; hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen*
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist nicht begründet*
I. Gegenstand und Grund des bezifferten Klageanspruchs waren im ersten Rechtszug nicht mit der nach §253 Abs 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der .eingeklagte Teilbetrag von 10000 DM auf die vom Kläger geltend gemachten selbständigen Ansprüche zu verteilen war (BGHZ 11, 3-81 [ 1B4] und 192 [193 ff])- Dieser Mangel ist aber inzwischen beseitigt, denn der Kläger hat die erforderliche Aufgliederung im Berufungsrechtszug nachgeholto Seitdem ist die Klage genügend bestimmt und daher zulässig.
 
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Scheinwerfer des Motorrades die vorgeschriebene Beleuchtung0~ stärke hatten und daß der Beklagte nicht durch ein entgegs kommendes Fahrzeug geblendet worden ist* Es hält die Behauptung des Beklagten,	sei	mit	dem Handwagen von
 der linken Fahrbahnseite plötzlich nach rechts hinübergebogen, für unglaubhaft* Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Beklagten in jedem der möglichen Fälle ein Verschulden an dem Unfall. Hierzu ist- in dem Berufungsurteil ausgeführt %
a)	Habe der Beklagte das Hindernis überhaupt nicht gesehen, so müsse ihm zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er unaufmerksam gewesen sei* Der Kraftfahrer müsse bei Fahrten in der Dunkelheit auch mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen und sich in seiner Fahrweise darauf einstellen.
b)	Habe der Beklagte den Handwagen gesehen und als solchen erkannt, so habe er entweder das Motorrad« vor dem Hindernis anhalten oder in einem solchen Bogen daran vorbeifahren müssen, daß es nicht zu einem Zusammenstoß habe kommen können*
c)	Habe der Beklagte das Hindernis auf der Straße gesehen, aber nicht als Handwagen erkannt, so habe er sich davon überzeugen müssen, um welche Art von Hindernis es sich gehandelt habe und in welcher Ausdehnung es die Fahrbahn ■versperrt habe* Er habe langsam an das Hindernis heranfahren müssen und erst schneller weiterfahren dürfen, nachdem er festgestellt habe, daß die Bahn frei gewesen sei* Daran ändere nichts, daß der Beklagte vielleicht angenommen habe, es habe sich bei dem Hindernis um Zweige gehandelt, die von den Straßenbäumen herabgefallen seien. Gerade derartige Hindernisse erforderten besondere Aufmerksamkeit, da sie bei Hegen und Dunkelheit in ihrem Umfang, ihrer Stärke usw* schlecht zu erkennen seien»
2c Diese Ausführungen des Berufurg sgerichts sind aus
 
Rechtsgründen nicht zu beanstanden- Geht man von dem fesb-gestellten Sachverhalt, insbesondere davon aus, daß nicht plötzlich von der linken Straßenseite nach rechts hjr-übergefahren ist, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Beklagte den Verkehrspflichten eines Motorradfahrers nicht gerecht geworden ist, weil er nicht genügend Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn verwendet hat* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Beklagte die Fahrbahn mit der besonderen Sorgfalt beobachtet hätte, die ein Kraftfahrer bei Regen und Dunkelheit wegen der damit verbundene Sichtbehinderung anwenden muß *
3* Das zweifelt auch die Revision nicht an. Sie wendet sich mit ihren Angriffen in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unglaubwürdig, daß LÜcking plötzlich von links nach rechts hinübergefahren sei0
Hierzu ist in dem angefochtenem Urteil folgendes aus-gefahrt:	Der	Beklagte habe diese Behauptung im Strafver-
fahren überhaupt nicht und im jetzigen Rechtsstreit erst nach mehr a3s zwei Jahren aufgestellt. Er habe auch in der von ihm selbst gefertigten Skizze, die sich bei den Strafakten befinde, den Handwagen in gerader Fahrtrichtung und nicht etwa nach rechts abbiegend eingezeicbnet. Ferner sei das Motorrad nach der Aussage des Monteurs StlHB in die Zweige hineingefahren. Das habe nur geschehen können, wenn LHHB mit dem Handwagen in gerader Richtung gefahren sei, denn bei einem Abbiegen des Handwagens nach rechts habe das Motorrad gegen die rechte Seite des Wagens fahren müssen-An den Seiten seien die aufgeladenen Bäume aber zusammen-gebunden gevresen und hätteinur wenig über den Handwagen
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hinausgeragt*
Die se Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweis-würdigung (§ 286 ZPO). Daß sie auf unrichtigen oder unvo!3-
 
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ständigen Unterlagen beruhen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Insbesondere irrt sie mit ihrer Meinung, der Beklagte habe schon im Strafverfahren ausgesagt. ]d|se: mit dem Handwagen plötzlich von links nach rechts hinübergebogen. Allerdings hat der Beklagte schon damals erklärt, das Gestrüpp, das er als herabgefallene Baumzweige angesehen habe, sei auf der linken Seite der Fahrbahn gewesen- Da der Beklagte weiter ausgesagt hat, er sei auf der rechten Seite gefahren, und da dort auch der Zusammenstoß erfolgt sein sell, mag sich schon aus seiner damaligen Aussage die Behauptung ergeben, das Hindernis müsse sich bis zu seinem Herankommen weiter nach rechts bewegt haben. Der Beklagte hat aber im Strafverfahren mit keinem Wort erklärt, daß das Hindernis plötzlich in seine Fahrbahn geraten sei. Mit dieser Behauptung ist er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erst hervorgetreten, als der Zivilprozeß schon längere Zeit schwebte. Sein früheres Vorbringen konnte den Beklagten nicht von dem Vorwurf befreien, daß er sich fahrlässig verhalten hat;, denn ein allmähliches Hinüberwenden des Handwagens hätte der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Bäume auf dem Handwagen seien zusammengeschnürt gewesen und hätten an den Seiten nur wenig über den Handwagen hinausgeragte Das steht nicht im Widerspruch zu der im Tatbestand als unstreitig festgestellten Tatsache, daß die Obstbäume nach hinten etwa 1 m und zur Seite etwa 0,50 m hinausragten. Brsichtlich handelt es sich hierbei um die Maße für/die nach Jair.ten hinausragenden Xronaa der Bäume. Das schließt nicht aus, daß die Bäume infolge der Schnürung an der Seitenwand des Wagens nur wenig hinausragten«
Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge der Beklagten übergangen.
Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Monteurs St^|^ bereits festgestellt, daß der Beklagte kurz ’’Older Unfallstelle eine starke Biegung ausgefahren hatte *
Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen-Es hatte von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, hierauf einzugehen. Denn dieser Umstand wär vom Beklagten nur als Indiz dafür angeführt worden, daß er hei der Begegnung mil dem Handwagen langsam gefahren sei. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten aber gar nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er eine zu große Geschwindigkeit eingehalten habe* Soweit die Revision geltend macht, das Vorhandensein dieser Biegung sei auch für die Sichtverhältnisse von Bedeutung gewesen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen., das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs 1 ZPO). Im übrigen steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten, er habe das Gestrüpp, das sich später als der mit Obstbäumen beladene Handwagen herausgestellt habe, im Lichtkegel seines Sehe inv/erf erlicht es gesehen und daraufhin den Scheinwerfer auf Nahlicht umgeschaltet. Das ist mit der Behauptung der Revision, der Beklagte habe infolge der Straßenbiegung das Hindernis nicht sehen oder erkennen können, nicht in Einklang zu bringen.
III. Einen HaftungsausschH$®unter dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsverzichts oder des Handelns auf eigene .Gefahr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
1. Nach seinen Feststellungen haben der Kläger und der Monteur SIJHUbei dem Beklagten Montagearbeiten ausgs-führt undanschließend noch beim Schlachten eines Hammels geholfen. Der Beklagte wollte beide zur Straßenbahnhaltestelle in Ratingen bringen, damit der Kläger noch vor 19 Uhr nach Düsseldorf kam. Daß dies aus einer gewissen Gefälligkeit heraus geschehen ist, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, allein nicht die Annahme rechtfertigen,
 
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daß der Kläger auf eine Haftung des Beklagten verzichten wollteo Andere Umstände, die nach Treu und Glauben als Ausdruck rechtsgeschäftlichen Verzichtswillens hätten angesehen werden müssen, haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen«
2„ Aber auch von einem Handeln auf eigene Gefahr kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Hede sein. Ein HaftungsausSchluß unter diesem Gesichtspunkt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen ist (BGHZ 2, 159 und Urteil des Senats vom 25• März 1955 - VI ZR 22/54 -VRS 9, 94 = VersR 1955, 509 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des Senats). Daß der Kläger sich einer derartigen Gefährdung nicht bewußt war, stellt das Berufur.gs- • gerioht ausdrücklich fest« Nun war zwar die Sicht des Beklagten behindert, weil es dunkel war und regnete« Wer sjch unter diesen Umständen einem Motorradfahrer anvertraut, nimmt aber darum keineswegs schon ohne weiteres die Folgen eines etwaigen durch Regen und Dunkelheit begünstigten Unfalls in Kauf« Eine besondere Gefahr konnte sich für den Kläger erst ergeben, wenn der Beklagte oder andere Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt verletzten, die unter den erschwerten Verhältnissen erhöhte Anforderungen an ihr vorsichtiges Verhalten stellte« Ein Haftungsausschluß durch Handeln auf eigene Gefahr könnte daher nur in Betracht kommen, wenn der Kläger sich bewußt gewesen wäre, daß der Beklagte diesen Anforderungen nicht gewachsen sein würde und daß er, der Kläger, daher Gefahr laufe, einen Unfall zu erleiden. Dafür ist nichts vorgetragen (vgl auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 19* November 1955 - VI ZE 214/54 -).
IV. Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte nach § 825 BGB für den entstandenen Schaden einzustehen hat«
 
Soweit es hinsichtlich des Schadens, der über den ei*v-geklagten Teilbetrag (10000 DM) hinausgeht, die Ersat/-pflicht des Beklagten festgeste3.lt hat, zweifelt die Revision su Unrecht an, daß es an dem nach § 256 ZPO zu fordernden Peststellungsinteresse fehle. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die ärztliche Bescheinigung vcm 16. Dezember 1953, in der gesagt ist, der Kläger sei am 1. Mai 1951 in die Behandlung des Prof. Dr. V(J(^getrsten er habe an den Polgen eines am 12. November 194-9 erlittenen mit einer Hirnschädigung verbundenen Unfalls gelitten und sei infolge seines auf den Unfall zurückzuführenden schlechten Zustandes nicht imstande gewesen, eine verantwortlich? Stelle unter ungünstigen klimatischen Bedingungen anzunehmen. Wie der Revision zuzugeben ist, wird damit nur bestätigt, in welchem Gesundheitszustand der Kläger sich im Jahre 1951 befunden hat, es wird aber nichts darüber ausgesagt, ob er auch zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung, also im Dezember 1953 noch unter den Polgen des Unfal'b za leiden hatte. Diese Bescheinigung kann auch, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, allein nicht zu dem Beweis dafür ausreichen, daß der vom Arzt bescheinigte Zustand des Klägers auch noch am Tage der letzten mündlichen Verhandlung, also am 3* Februar 1955 bestanden hatDie Revision übersieht aber, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Fe$tstellungsinteresses weiteres Material herangezogen hat und daß hierfür nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen ist. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, ist der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet., von der Feststellungs- zur Deistungsklage überzugehen, wenn hei einer zulässig erhobenen positiven Peststellungsklage während des Rechtsstreits die Deistungsklage möglich wird. Die Peststellungsklage ist am 10. Oktober 1952 (Zustellung an Beklagten) erhoben worden« Daß in diesem Zeitpunkt noch mit weiteren Schäden zu rechnen und daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststel3.ung zu bejahen .war, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
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Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Kläger bis zu seiner Aussteuerung am 5» Dezember 1950 Krankengeld bezogen und seitdem eine Unfallrente erhalten« Nach der unbestritten/^gebliebenen Aussage des Klägers vom 17» November 1953 war er damals mit einer 50-#igen Erwerbsbeschränkung eingestuft, während sein Antrag auf Anerkennung eines höheren Grades von Erwerbsbehinderung noch schwebte. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum zu demindest für die damalige Zeit das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Peststellung bejahen. Bann war der Kläger aber berechtigt, seine Peststellungsklage weiterzuverfolgen, ohne daß es darauf ankam, ob das Peststellungs-interesse auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben war. Ein Ausnahmefall, wie er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 - NJW 1951, 546 Nr 31 zugrunde lag. liegt hier nicht vor, denn im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Pall war hier die Schadensentwicklung vor Beendigung des ersten Rechtszuges noch nicht abgeschlossen, der Kläger vielmehr auch zu dieser Zeit unstreitig noch ohne Arbeit und rentenberechtigt.
 
V. tfaoh alledem erweist sich das angefoohtene
 Urteil als gerechtfertigt.. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Kleinewefers , Dr. Meyer Hanebeck
 Dr. Bode
 Erbel