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BGH · VI ZR 105/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 105/05

Kläger und Nichtzulssungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NürnbergMaZPO11Klägerzollen

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 105/05
vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 Adolf K., Am N. ..., Ma.,
Kläger und Nichtzulssungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Thomas Z., Dr.-Straße Ma.,
2.	H. Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Ho., W.-Straße ..., C.,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.976,06 €
Müller	Greiner	Wellner
 Diederichsen
Zoll
OLG Nürnberg - Az. 1 U 558/05 vom 24.05.2005; LG Amberg - Az. 14 O 62/03 vom 14.02.2005;