* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 104/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 104/87

Zu den Begriffen des "Stillstands" und ".Weiterbetreibens" des Prozesses in § 211 Abs. 2 BGB bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB. Mit der Klage hat sie u.a. den Beklagten zu 3) (im folgenden: der Beklagte) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Kosten für Haushalts-hilfen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds an das Landgericht zurückverwiesen. Ob damit der Prozeß im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dem Stillstand gekommen sei und deshalb die Unterbrechung der Verjährung nach dieser Vorschrift geendet habe oder ob die Unterbrechung der Verjährung deswegen fortgedauert habe, weil - wie die Klägerin im Berufungsrechtszug unter Beweis gestellt habe - das Verfahren ausdrücklich wegen des anhängigen Strafverfahrens zu dem Ruhen gebracht worden sei, könne dahingestellt bleiben. Dezember 1981 erneut ausgelöst worden durch den an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Antrag der Klägerin, den Prozeß wegen des inzwischen in die Berufungsinstanz gelangten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß auszusetzen. Darin habe ein Weiterbetreiben des Prozesses durch die Klägerin im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gelegen. Februar 1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten unterbrochen worden, in dem dieser die Einrede der Verjährung erhoben habe. November 1980 wurde die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 847, 823 Abs. 1 BGB aus dem Schadensereignis vom 31. Denn das Ruhen des Verfahrens - auch das hier gerichtlich angeordnete Ruhen gemäß § 251 a ZPO - führt zu dem Stillstand des Prozesses i.S. des i§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB und beendet damit die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung (vgl. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist bei dem eindeutigen Erklärungswert eines solchen Beschlusses für die b) Zutreffend ist das Berufungsgericht aber von einer erneuten Unterbrechung der Verjährung i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB am 14. Unter dem Begriff des Weiterbetreibens i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (RGZ 97, 66, 67; BGHZ 73, 8, 10, 11 m.w.N.). Nach dem Zweck des Aussetzungsantrags gemäß §§ 148, 149 ZPO, der darauf ausgerichtet ist, den Prozeß zu führen, und dessen Voraussetzung u.a. in §§ 148, 149, 248 ZPO geregelt sind, stellt dieser eine Prozeßhandlung dar, mit der neben der Aussetzung von Amts wegen (vgl. Sie vertritt jedoch die Ansicht, mangels einer mündlichen Verhandlung und wegen des angeordneten Rühens des Verfahrens sei kein Raum für eine Aussetzung nach § 149 ZPO gewesen, weil eine Aussetzung nach dieser Vorschrift der Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO habe dienen sollen, dem Gericht aber wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung noch gar kein Partei-vortrag Vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine Beweiserhebung habe in Betracht gezogen werden können. Die Revision verkennt jedoch die Voraussetzungen für den Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB mit ihrer Ansicht, nur wenn die Klägerin schriftsätzlich Terminsanberaumung beantragt und zu erkennen gegeben hätte, daß sie in diesem Termin ihren Klageantrag gemäß § 137 Abs. 1 ZPO stellen wolle, hätte ein Schriftsatz der Klägerin im seinerzeitigen Verfahrensstadium die Unterbrechungswirkungen wieder auslösen können. Ob die Voraussetzung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt ist, darf - das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben - nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden (BGHZ 73, 8, 11 m.w.N.). Mit dem Aussetzungsantrag hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu erkennen gegeben, daß sie sich um den Prozeß kümmerte und damit der vom Gesetz mißbilligten Möglichkeit vorbeugte, den in Prozeß gezogenen Anspruch durch Parteiwillkür zu "verewigen" (BGH, Urteil vom 24. So sind der Antrag auf Verweisung des Prozesses an das örtlich und sachlich zuständige Gericht (BGH, Urt. vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36, 37), die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ohne Rücksicht auf seine Erfolgsaussicht (RGZ 97, 66, 67) und die Zahlung der Prozeßgebühr (BGHZ 52, 47, 51) als Weiterbetreiben des Prozesses betrachtet worden. Denn durch ihn hat sie es nicht nur zur Sache des Gerichts gemacht, dem Prozeß durch eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag Fortgang zu geben. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu erkennen gegeben, daß sie es in Zukunft mit der Anordnung des Rühens des Prozesses vom 28. Diese Erklärung ist den Beklagten auch ausweislich der Ge-richtsakten zugeleitet worden; da fehlerhafte Zustellung nicht gerügt wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Aufnahme des ruhenden Verfahrens gemäß § 250 ZPO auszugehen. Sie greifen aber auch dann nicht, wenn auf die Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag abgestellt werden müßte. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren mit der Prozeßhandlung tatsächlich seinen Fortgang genommen hat, sondern vielmehr darauf, daß diese Handlung eine geeignete Maßnahme dazu gewesen ist (BGHZ 73, 8, 11). Von nun an war das Weiterbetreiben Sache des Gerichts, sei es, daß es Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumen oder über den Aussetzungsantrag hätte befinden müssen. Dezember 1981 die Leitung des Verfahrens wieder beim Gericht, so trat ein die verjährungsunterbrechende Wirkung beendender Stillstand des Prozesses nicht vor dem Zeitpunkt ein, in dem das Strafurteil gegen den Beklagten am 6. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch den am 11. Mit ihm ist der Prozeß nicht i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB weiter betrieben worden. Prozeßhandlung erkennbar auf die Beendigung des Stillstands ausgerichtet und tatsächlich geeignet war, den Prozeß wieder in Gang zu setzen. Der Erklärung des Beklagten in dem genannten Schriftsatz mangelt es für ihre Wirksamkeit als prozeßfördernde Handlung aber auch daran, daß sie nicht erkennbar auf die Beendigung des Stillstands des Verfahrens gerichtet war. das Gericht zur Terminierung veranlaßt werden sollte, ist eine bloße Mutmaßung des Berufungsgerichts, die in der gegebenen Sachlage keine Grundlage findet.

Zitierte Normen: § 211 BGB § 251a ZPO § 211 BGB § 251a ZPO § 211 BGB § 148 ZPO § 211 BGB § 149 ZPO § 852 BGB § 565 ZPO
BGBProzeßVerjährungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 209, 211 Abs. 2
Zu den Begriffen des "Stillstands" und ".Weiterbetreibens" des Prozesses in § 211 Abs. 2 BGB bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
6
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
20. Oktober 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 104/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Fernmeldehandwerkers Volker GHI,
Straße
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten zu 3) und Revisionsklägers,
 Rechts anwälte
 Prof. Dr.	und
 Dr. ■■■ -
gegen
 die Kellnerin Marica
 itraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.	-
WH
2
6
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Drittbeklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1987 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Drittbeklagten ergangen ist.
Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In der Nacht vom 30. zu dem 31. Mai 1980 erlitt die Klägerin frei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Discothek T. in B. verschiedene Verletzungen im Gesichtsbereich. Mit der Klage hat sie u.a. den Beklagten zu 3) (im folgenden: der Beklagte) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Kosten für Haushalts-hilfen in Anspruch genommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Klageabweisung auch hinsichtlich des Schmerzensgelds weiter.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche
4
- entgegen der Ansicht der Landgerichts - nicht für verjährt erachtet. Es erwägt dazu: Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB habe bereits am Tattag, dem 31. Mai 1980, zu laufen begonnen; sie sei jedoch am 22. November 1980 mit Zustellung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden. In dem daraufhin auf den 28. Januar 1981 anberaumten Verhandlungstermin hätten die Parteien keine Anträge gestellt, so daß das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet habe.
Ob damit der Prozeß im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dem Stillstand gekommen sei und deshalb die Unterbrechung der Verjährung nach dieser Vorschrift geendet habe oder ob die Unterbrechung der Verjährung deswegen fortgedauert habe, weil - wie die Klägerin im Berufungsrechtszug unter Beweis gestellt habe - das Verfahren ausdrücklich wegen des anhängigen Strafverfahrens zu dem Ruhen gebracht worden sei, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sei die Unterbrechungs-wirkung am 14. Dezember 1981 erneut ausgelöst worden durch den an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Antrag der Klägerin, den Prozeß wegen des inzwischen in die Berufungsinstanz gelangten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß auszusetzen. Darin habe ein Weiterbetreiben des Prozesses durch die Klägerin im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gelegen.
Initiative und Verantwortung für das weitere Verfahren habe nunmehr das Landgericht gehabt. Daß das Landgericht nicht reagiert habe, stehe der Qualifikation des Antrags nicht entgegen.
Die erneut ausgelöste Unterbrechungswirkung der anhängigen Klage habe erst mit Rechtskraft des Strafurteils gegen den Beklagten am 6. Mai 1982 geendet. Die Verjährung sei dann erneut gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB durch den am 11. Februar 1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten unterbrochen worden, in dem dieser die Einrede der Verjährung erhoben habe. Dieses Prozeßverhalten sei dazu bestimmt und geeignet gewesen, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen letztlich nicht stand.
1. Mit der Erhebung der Klage am 22. November 1980 wurde die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 847, 823 Abs. 1 BGB aus dem Schadensereignis vom 31. Mai 1980 gemäß §§ 209, 211 Abs. 1 BGB zunächst rechtzeitig vor Ablauf der am 31. Mai 1983 endenden Verjährungsfrist unterbrochen. Das trifft jedenfalls insoweit zu, als die Klägerin als Mindestbetrag des Schmerzensgelds in der Klageschrift einen Betrag von
3.000	DM genannt hat. Ob dies auch für den weitergehenden Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. August 1985 gilt, mit dem ein Mindestbetrag an Schmerzensgeld von
10.000	DM geltend gemacht worden ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zur Problematik der nachträg-
6
liehen Klageerhöhung Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868), weil das ange-fochtene Urteil ein Grundurteil ist und dieses schon aus den nachfolgenden Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verjährung, bis zu dem 6. Mai 1982, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahrens, unterbrochen war.
a) Allerdings ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob nicht die Unterbrechung der Verjährung trotz des Beschlusses des Landgerichts vom 28. Januar 1981 über das Ruhen des Verfahrens wegen der ihm etwa zugrundeliegenden Absichten zunächst fortgedauert habe, zu verneinen. Denn das Ruhen des Verfahrens - auch das hier gerichtlich angeordnete Ruhen gemäß § 251 a ZPO - führt zu dem Stillstand des Prozesses i.S. des i§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB und beendet damit die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 = NJW 1983, 2496, 2497 und vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = NJW 1968, 692,
694).
Zwar erfaßt § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nach Klageerhebung nicht jeden Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Das folgt aus seiner Zweckbestimmung. Er soll eine Umgehung des § 225 BGB
7
verhindern, zu der es kommen könnte, wenn es das Gesetz zuließe, daß eine einmal gemäß § 209 BGB herbeigeführte Verjährungsunterbrechung, die nach § 211 Abs. 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiten Erledigung des Prozesses endet, auch dann fortdauern würde, wenn der Kläger die Sache grundlos nicht mehr weiter betreibt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung unberührt ließe. Diese Fälle werden dadurch besonders charakterisiert, daß die Parteien ’’ohne triftigen Grund" untätig bleiben (Senatsurteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/86 = WM 1986, 1417, 1419? BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 = NJW 1979, 810, 811 m.w.N.). Allerdings ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Prozeßstillstands und nicht auf innerlich gebliebene Motive der Parteien oder gar auf eine Umgehungsabsicht abzuheben (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Februar 1983 aaO m.w.N.). Deswegen treten, da durch die gerichtliche Anordnung des Rühens gemäß § 251 a ZPO eindeutig der Stillstand des Prozesses zu dem Ausdruck kommt, in diesem Falle auch die Folgen des Stillstands i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ein, nämlich die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist bei dem eindeutigen Erklärungswert eines solchen Beschlusses für die
8
Berücksichtigung zugrundeliegender Motive kein Raum. Es ist deshalb am 28. Januar 1981 zu dem Stillstand des Prozesses i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB und zu dem Lauf einer neuen Verjährung gekommen.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht aber von einer erneuten Unterbrechung der Verjährung i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB am 14. Dezember 1981 ausgegangen, weil der Prozeß zu diesem Zeitpunkt i.S. dieser Vorschrift weiter betrieben worden ist. Mit dem Antrag vom 14. Dezember 1981, mit dem sie die Aussetzung des Prozesses bis zu dem Ende des Strafverfahrens beantragt hat, hat die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, den Verfahrensstillstand beenden und den Prozeß wieder aufnehmen zu wollen. Damit hat sie den Prozeß i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB weiterbetrieben.
Unter dem Begriff des Weiterbetreibens i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (RGZ 97, 66, 67; BGHZ 73, 8, 10, 11 m.w.N.). Nach dem Zweck des Aussetzungsantrags gemäß §§ 148, 149 ZPO, der darauf ausgerichtet ist, den Prozeß zu führen, und dessen Voraussetzung u.a. in §§ 148, 149, 248 ZPO geregelt sind, stellt dieser eine Prozeßhandlung dar, mit der neben der Aussetzung von Amts wegen (vgl. BGH NJW 1973, 2303) die Aussetzungsentscheidung des Gerichts veranlaßt werden kann.
9
Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie vertritt jedoch die Ansicht, mangels einer mündlichen Verhandlung und wegen des angeordneten Rühens des Verfahrens sei kein Raum für eine Aussetzung nach § 149 ZPO gewesen, weil eine Aussetzung nach dieser Vorschrift der Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO habe dienen sollen, dem Gericht aber wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung noch gar kein Partei-vortrag Vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine Beweiserhebung habe in Betracht gezogen werden können. Die Revision verkennt jedoch die Voraussetzungen für den Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB mit ihrer Ansicht, nur wenn die Klägerin schriftsätzlich Terminsanberaumung beantragt und zu erkennen gegeben hätte, daß sie in diesem Termin ihren Klageantrag gemäß § 137 Abs. 1 ZPO stellen wolle, hätte ein Schriftsatz der Klägerin im seinerzeitigen Verfahrensstadium die Unterbrechungswirkungen wieder auslösen können.
Ob die Voraussetzung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt ist, darf - das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben - nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden (BGHZ 73, 8, 11 m.w.N.). Bei dem Akte des "Weiterbetreibens" handelt es sich nach dem Sinn dieser Vorschrift im Grunde um Aufrechterhaltung der durch die Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung (RGZ 97, 66, 67). Das bedeutet, daß die Prozeßhandlung nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozeßleitenden Schriftsatzes haben muß, sondern
10
in ihrer materiell-rechtlichen Bedeutung für den Lauf der Verjährungsfrist gewürdigt werden muß. In diesem Sinn genügt es, daß sie geeignet ist, den stillstehenden Prozeß dadurch wieder in Gang zu setzen, daß die Partei ihren Willen, den Prozeß fortzuführen, zu erkennen gegeben hat (RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 211 Rdn. 11).
Mit dem Aussetzungsantrag hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu erkennen gegeben, daß sie sich um den Prozeß kümmerte und damit der vom Gesetz mißbilligten Möglichkeit vorbeugte, den in Prozeß gezogenen Anspruch durch Parteiwillkür zu "verewigen" (BGH, Urteil vom 24. März 1977 - Ill ZR 19/75 = VersR 1977, 646, 648).
Der Aussetzungsantrag war auch geeignet, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu setzen. Denn ob die Voraussetzungen des Weiterbetreibens vorliegen, darf, wie bereits erwähnt, nicht mit einem zu engen Maßstab gemessen werden. Auch ist nicht entscheidend, daß der Erfolg im Einzelfall auch tatsächlich eintritt (BGHZ 73, 8, 11; MünchKomm/v.Feldmann, § 211 Rdn. 7).
So sind der Antrag auf Verweisung des Prozesses an das örtlich und sachlich zuständige Gericht (BGH, Urt. vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36, 37), die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ohne Rücksicht auf seine Erfolgsaussicht (RGZ 97, 66, 67) und die Zahlung der Prozeßgebühr (BGHZ 52, 47, 51) als Weiterbetreiben des Prozesses betrachtet worden. Wenn solche Maßnahmen schon als Prozeßförderung angesehen werden.
11
so gilt das in noch stärkerem Maße für den Aussetzungsantrag der Klägerin vom 14. Dezember 1981. Denn durch ihn hat sie es nicht nur zur Sache des Gerichts gemacht, dem Prozeß durch eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag Fortgang zu geben. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu erkennen gegeben, daß sie es in Zukunft mit der Anordnung des Rühens des Prozesses vom 28. Januar 1981 nicht mehr bewenden lassen, sondern den Prozeß in das Stadium der Verfahrensaussetzung nach § 149 ZPO gebracht sehen wolle. Diese Erklärung ist den Beklagten auch ausweislich der Ge-richtsakten zugeleitet worden; da fehlerhafte Zustellung nicht gerügt wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Aufnahme des ruhenden Verfahrens gemäß § 250 ZPO auszugehen.
Die Überlegungen der Revision, die zeitlich später auf die - nach ihrer Auffassung negative - gerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag abstellen, gehen daher schon aus diesem Grunde fehl. Sie greifen aber auch dann nicht, wenn auf die Entscheidung des Gerichts über den Aussetzungsantrag abgestellt werden müßte. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren mit der Prozeßhandlung tatsächlich seinen Fortgang genommen hat, sondern vielmehr darauf, daß diese Handlung eine geeignete Maßnahme dazu gewesen ist (BGHZ 73, 8, 11). Von nun an war das Weiterbetreiben Sache des Gerichts, sei es, daß es Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumen oder über den Aussetzungsantrag hätte befinden müssen. Ein auf das Verhalten des Gerichts beruhender Stillstand des Verfahrens beein-
12
trächtigt die mit der Prozeßhandlung der Klägerin wieder in Wirkung gesetzte Verjährungsunterbrechung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1975 und vom 24. März 1977 aaO).
Lag demnach nach dem 14. Dezember 1981 die Leitung des Verfahrens wieder beim Gericht, so trat ein die verjährungsunterbrechende Wirkung beendender Stillstand des Prozesses nicht vor dem Zeitpunkt ein, in dem das Strafurteil gegen den Beklagten am 6. Mai 1982 rechtskräftig wurde.
3. Die nach dem 6. Mai 1982 erneut laufende 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB ist vor ihrem Ablauf jedoch nicht erneut unterbrochen worden. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch den am 11. Februar 1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom selben Tag geschehen. Mit ihm ist der Prozeß nicht i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB weiter betrieben worden.
Dieser Schriftsatz enthielt lediglich die Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, daß sich diese nunmehr ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung beriefen. Auch unter Berücksichtigung der - gemessen an dem Maß der Prozeßförderung - geringen Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs des Weiterbetreibens kann der Ankündigung des Beklagten von der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht die Eigene schaft einer prozeßfördernden Handlung beigemessen werden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß die
13
6>
Prozeßhandlung erkennbar auf die Beendigung des Stillstands ausgerichtet und tatsächlich geeignet war, den Prozeß wieder in Gang zu setzen. An diesen Voraussetzungen, die auch bei Anlegung eines nicht zu engen Maßstabs für die Qualität des Weiterbetreibens zu beachten sind (vgl. BGHZ 55, 212, 216), mangelt es bei dem lediglich als Mitteilung verfaßten Schriftsatz vom 11. Februar 1985 über die Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien nunmehr verjährt. Die Übermittlung einer solchen Rechtsansicht ist nicht als eine geeignete Prozeßhandlung anzusehen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Der Erklärung des Beklagten in dem genannten Schriftsatz mangelt es für ihre Wirksamkeit als prozeßfördernde Handlung aber auch daran, daß sie nicht erkennbar auf die Beendigung des Stillstands des Verfahrens gerichtet war. Das wird aus dem Inhalt der Erklärung selbst wie aber auch darin deutlich, daß der Beklagte erst in dem Schriftsatz vom 24. Mai 1985 den Fortgang des Verfahrens beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt aber waren die Ansprüche der Klägerin - nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB am 6. Mai 1985 - bereits verjährt. Daß die Klägerin durch den Schriftsatz vom 11. Februar 1985 zu einer Reaktion, z.B. Klagerücknahme, bzw. das Gericht zur Terminierung veranlaßt werden sollte, ist eine bloße Mutmaßung des Berufungsgerichts, die in der gegebenen Sachlage keine Grundlage findet.
Auf die Revision des Beklagten, war das ange-fochtene Urteil daher aufzuheben. Die Schmerzensgeldklage ist vielmehr vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Der erkennende Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dies selbst entscheiden, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann