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BGH · VI ZR 104/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 104/76

Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht Braunschweig hat den Beklagten nach vorausgegangener öffentlicher Zustellung der Klage durch Versäumnisurteil vom 29. November 1973 zur Zahlung von 9.609t38 DM als Schadensersatz für vom Kläger behauptete Entwendung von Bargeld verurteilt; es hat gemäß § 204 ZPO auch die öffentliche Zustellung dieses Urteils bewilligt und die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt (§ 339 Abs. 2 ZPO). Nach beantragter und auch gewährter Akteneinsicht übertrugen diese die weitere Vertretung des Beklagten vor dem Prozeßgericht an beim Landgericht als dem Prozeßgericht zugelassene Anwälte, die dann am 13. September 1974 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nachsuchten und gleichzeitig den Einspruch selbst mit dem Antrag nachholten, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu Unrecht gewährt, da dieser zwar zunächst unverschuldet keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils gehabt, jedoch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten habe. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich wegfällt oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 398; BGH Beschl. 2. Dem Berufungsgericht ist jedoch entgegen dem Standpunkt der Revision auch darin zu folgen, daß im vorliegenden Fall das Hindernis i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO, nämlich die Unkenntnis hinsichtlich der erfolgten Öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils (§ 233 Abs. 2 ZPO) vom 29. Darin nahmen sie nämlich ausdrücklich auf die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils Bezug, deren rechtliche Voraussetzungen nachzuprüfen sie als ihre Absicht geltend machten; ihnen waren des weiteren auch das volle Rubrum der gegen den Beklagten ergangenen Entscheidung sowie das gerichtliche Aktenzeichen bekannt, wie sich aus diesem Schreiben ergibt. b) Sollten diese Anwälte, wie der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, der Auffassung gewesen sein, zur Beseitigung des gemäß § 233 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hindernisses und damit zu dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 2 ZPO) sei es notwendig gewesen, weitere Einzelheiten über die der öffentlichen Zustellung zugrundeliegenden Umstände, über den Lauf cär Einspruchsfrist und insbesondere auch über den vom Kläger vorgetragenen Anspruchsgrund zu kennen, so beruhte dies auf einem Rechtsirrtum, der ihnen - und damit gemäß § 232 Abs. 2 ZPO auch dem Beklagten - als Verschulden anzulasten wäre. Die vom Beklagten beauftragten Anwälte mußten nur soviel wissen, daß sie in der Lage waren, unter Beachtung der in § 340 Abs. 2 ZPO genannten Erfordernisse einen Einspruch einlegen zu lassen (Stein/Jonas/Pohle aaO und dortige Fußnote 112). Deshalb waren sie gehalten, unverzüglich einen am Prozeßgericht zugelassenen Anwalt mit der Einlegung des Einspruchs als des alleinigen tauglichen prozessualen Rechtsbehelfs zu beauftragen und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, daß - zu demindest vorsorglich -ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Einspruchsfrist angebracht wurde, wenn sie schon über den Ablauf der Einspruchsfrist nicht im Klaren gewesen sein wollten (BGHZ 8, 47; BGH Urt. v. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, daß eine fernmündliche Anfrage beim Landgericht Braunschweig, die schon wegen der Kenntnis des gerichtlichen Aktenzeichens keine Schwierigkeit bereitet und nahegelegen hätte, zu weiterer, von den Anwälten für notwendig erachteten Aufklärung zu führen geeignet gewesen wäre. d) Es braucht auch nicht näher auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsurteil sage nicht, daß dem Beklagten die Person des Prozeßgegners bekannt gewesen sei. Im übrigen ergeben die beigezogenen und in den Vorinstanzen zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten des Amtsgerichts Braunschweig, daß der Beklagte beim Kläger bis Ende Februar 1973 beschäftigt war, er also über dessen Person nicht mehr im Unklaren sein konnte, wenn ihm der Name bekannt war.

Zitierte Normen: § 339 ZPO
AnwaltZustellungZPOVersäumnisurteilsKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 104/76
URTEIL
Verkündet am
15. März 1977 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 desBetriebs Schlossers Klaus-Peter M »
B^Bfstraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
gegen
 den Kaufmann Horst-Rüdiger B a^B,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt 
2
/!
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. März 1976 wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten fallen die Kosten der Revision zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Landgericht Braunschweig hat den Beklagten nach vorausgegangener öffentlicher Zustellung der Klage durch Versäumnisurteil vom 29. November 1973 zur Zahlung von 9.609t38 DM als Schadensersatz für vom Kläger behauptete Entwendung von Bargeld verurteilt; es hat gemäß § 204 ZPO auch die öffentliche Zustellung dieses Urteils bewilligt und die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt (§ 339 Abs. 2 ZPO). Der Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten ist am 18.März 1974 auf das Versäumnisurteil gesetzt worden.
 
Nachdem bei dem Beklagten am 8. Juni 1974 in dessen dem Kläger inzwischen bekannt gewordenen Wohnung in Ulm der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsversuch unternommen hatte, beauflregte der Beklagte am 12.
Juni 1974 eine Anwaltssozietät in Ulm mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Nach beantragter und auch gewährter Akteneinsicht übertrugen diese die weitere Vertretung des Beklagten vor dem Prozeßgericht an beim Landgericht als dem Prozeßgericht zugelassene Anwälte, die dann am 13. September 1974 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nachsuchten und gleichzeitig den Einspruch selbst mit dem Antrag nachholten, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Rechtfertigung hat der Beklagte geltend gemacht, ohne Verschulden weder von der Ladung zu dem Termin vom 29. November 1973 noch von der Zustellung des Ver-säumnisurteils vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis erlangt zu haben.
Das Landgericht hat zunächst durch Zwischenurteil die Wiedereinsetzung gewahrt und anschließend nach einer Beweisaufnahme unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur Aufhebung der beiden Urteile, zur Versagung der Wiedereinsetzung und zur Verwerfung des gegen das Versäumnis-Urteil vom 29. November 1973 gerichteten Einspruchs.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu Unrecht gewährt, da dieser zwar zunächst unverschuldet keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils gehabt, jedoch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten habe.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich wegfällt oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 398; BGH Beschl. v. 11. Oktober 1956 - IV ZB 156/56 - LM ZPO § 234 Nr. 13 = NJW 1956 1879 und Beschluß vom 10. November 1956 - IV ZB 178/56
- LM ZPO § 234 Nr. 16; ebenso schon RGZ 78, 121, 123). Dagegen hat auch die Revision nichts einzuwenden.
2.	Dem Berufungsgericht ist jedoch entgegen dem Standpunkt der Revision auch darin zu folgen, daß
 im vorliegenden Fall das Hindernis i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO, nämlich die Unkenntnis hinsichtlich der erfolgten Öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils (§ 233 Abs. 2 ZPO) vom 29. November 1973, spätestens am 21.
Juni 1974 weggefallen war.
 
a)	Das folgt aus dem Schreiben von diesem Tage, mit dem die U(^B Anwälte des Beklagten das Landgericht
 um Akteneinsicht baten. Darin nahmen sie nämlich ausdrücklich auf die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils Bezug, deren rechtliche Voraussetzungen nachzuprüfen sie als ihre Absicht geltend machten; ihnen waren des weiteren auch das volle Rubrum der gegen den Beklagten ergangenen Entscheidung sowie das gerichtliche Aktenzeichen bekannt, wie sich aus diesem Schreiben ergibt.
b)	Sollten diese Anwälte, wie der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, der Auffassung gewesen sein, zur Beseitigung des gemäß § 233 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hindernisses und damit zu dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 2 ZPO) sei es notwendig gewesen, weitere Einzelheiten über die der öffentlichen Zustellung zugrundeliegenden Umstände, über den Lauf cär Einspruchsfrist und insbesondere auch über den vom Kläger vorgetragenen Anspruchsgrund zu kennen, so beruhte dies auf einem Rechtsirrtum, der ihnen - und damit gemäß § 232 Abs. 2 ZPO auch dem Beklagten - als Verschulden anzulasten wäre. Kenntnis von der Zustellung zu haben, setzt nicht voraus, daß der Partei bzw. deren Anwalt auch noch diese Einzelheiten bekannt sind; nicht einmal der genaue Wortlaut des Urteils muß bekannt sein
(Stein/Jonas/Pohle, 19. Aufl., Anm. III zu § 233 ZPO; ebenso Baumgärtel in der Anm. zu AP ZPO § 233 Nr. 13).
Die vom Beklagten beauftragten Anwälte mußten nur soviel wissen, daß sie in der Lage waren, unter Beachtung der in § 340 Abs. 2 ZPO genannten Erfordernisse einen Einspruch einlegen zu lassen (Stein/Jonas/Pohle aaO und dortige Fußnote 112). Dieses Wissen war ihnen aber am 21.
Juni 1974 ausweislich ihres Schreibens vom gleichen Tage eigen.
6 -
Die Anwälte des Beklagten durften, wollten sie sich nicht dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens aussetzen, nicht übersehen, daß es von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch ihre Rücksprache mit dem Beklagten von dem Erlaß eines Versäumnisurteils, von dessen durchgeführter öffentlicher Zustellung und insbesondere von dem Vollstreckungsversuch erfahren hatten, vorrangig darauf ankam, den Vollstreckungstitel zu beseitigen. Deshalb waren sie gehalten, unverzüglich einen am Prozeßgericht zugelassenen Anwalt mit der Einlegung des Einspruchs als des alleinigen tauglichen prozessualen Rechtsbehelfs zu beauftragen und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, daß - zu demindest vorsorglich -ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Einspruchsfrist angebracht wurde, wenn sie schon über den Ablauf der Einspruchsfrist nicht im Klaren gewesen sein wollten (BGHZ 8, 47; BGH Urt. v. 21. Dezember 1967 - III ZR 6/67 -VersR 1968, 309; BGH Beschl. vom 1. Februar 1974 - IV ZB 50/73 - VersR 1974, 751). Rechtsirrig war daher ihre aus dem Schreiben vom 21. Juni 1974 ersichtliche Meinung, es müsse, um eine Aufhebung des Versäumnisurteils zu erreichen, geprüft werden, ob dessen öffentliche Zustellung zu Recht bewilligt worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dadurch das Versäumnisurteil in seinem Bestand nicht beeinträchtigt worden. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, daß eine fernmündliche Anfrage beim Landgericht Braunschweig, die schon wegen der Kenntnis des gerichtlichen Aktenzeichens keine Schwierigkeit bereitet und nahegelegen hätte, zu weiterer, von den Anwälten für notwendig erachteten Aufklärung zu führen geeignet gewesen wäre.
 
c)	Die vorstehenden Überlegungen zeigen auch, daß die Frage unbeantwortet gelassen werden kann, ob im Falle des § 233 Abs. 2 ZPO (Versäumnisurteil) für den Wegfall des Hindernisses i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO
- außer der positiven Kenntnis - nur eine schuldhafte Unkenntnis ausreicht, oder ob die Anwendung äußerster Sorgfalt verlangt werden muß. Auch wenn man von der dem Beklagten günstigeren Auffassung ausgeht, wofür im vorliegenden Fall insbesondere der in § 233 Abs. 2 ZPO als Ausnahme milde ausgestaltete Maßstab sprechen könnte, vermag dies' an dem Ergebnis nichts zu ändern.. Ifenn hier ist, wie ausgeführt, den Anwälten des Beklagten zu demindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie die Rechtslage falsch beurteilt haben.
d)	Es braucht auch nicht näher auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsurteil sage nicht, daß dem Beklagten die Person des Prozeßgegners bekannt gewesen sei. Darauf kommt es nicht an, wenn nur, ausgelöst durch den Vollstreckungsversuch vom 8. Juni 1974, das Vorliegen eines Versäumnisurteils, dessen Rubrum und dessen öffentliche Zustellung zur Kenntnis gelangt waren. Im übrigen ergeben die beigezogenen und in den Vorinstanzen zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten des Amtsgerichts Braunschweig, daß der Beklagte beim Kläger bis Ende Februar 1973 beschäftigt war, er also über dessen Person nicht mehr im Unklaren sein konnte, wenn ihm der Name bekannt war.
3.	Zu Unrecht meint die Revision, die Frist des § 234 ZPO habe schon um deswillen nicht am 21. Juni 1974 zu laufen beginnen können, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis wesentlicher Umstände noch
 
A
K
nicht in der Lage gewesen sei, die nach § 236 Nr. 1 ZPO erforderliche tatsächliche Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzunehmen. Diese Begründung brauchte nur die Angabe des jeweiligen Aufenthaltorts des Beklagten in der Zeit vom Erlaß des Versäumnisurteils bis zur Wahl des letzten Wohnsitzes in Ulm zu enthalten*, die dafür notwendige Glaubhaftmachung konnte durch eidesstattliche Versicherung erfolgen. Außerdem stand gerade zu dem Zweck der Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches die vom Gesetz eröffnete Zweiwochen-Frist des § 23^ ZPO offen, die übrigens im vorliegenden Fall bei zu demutbarer eiliger und zweckmäßiger Sachbehandlung ausgereicht hätte.
Dr. Weber
 Dunz
Scheffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt
 befindet sich in Urlaub
 Dr. Weber