Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Sie ist der Auffassung, daß ihr nach dem Inhalt der Versorgungsvereinbarung vom Jahre 1958 schon ein nicht mehr entziehbarer Anspruch gegen die Beklagte erwachsen sei. Dezember 1964 sei nichtig, weil ihr Bhemann in diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und die ifeuregeiung auch gegen die guten Sitten verstoße, weil sie, die Klägerin, in anstößiger Weise benachteiligt werde. Zwar wären der Klägerin nach der ursprünglichen Vereinbarung unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erv/achsen, doch habe sie diese entsprechend der Auslegungsregel de3 § 351 Abo. 1 BGB erst mit dem Tode ihres Ehemannes erwerben sollen. Ihr Hinweis auf die beamtenrechtliche Regelung und darauf, daß der Verstorbene hinsichtlich der Höhe seines Gehalts seit der Änderung des Anotellungavertrages im Jahre 1962 wie ein Oberregierungs&edizihalrat-habe-gestellt werden sollen, lägen neben der Sache. Vielmehr spreche die in der Versorgungszusage enthaltene Bezugnahme auf die Verhältnisse bei der Lebensversicherung und der Wegfall der Versorgung bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses eindeutig dafür, daß eigene Ansprüche der Klägerin erst beim Tode ihres Mannes hätten entstehen sollen. a) Allerdings hält sich das Berufungsgericht fehlerhafterweise an den ursprünglichen V/ortlaut der Vorsorgungsausage, statt an die mit Schriftsatz der Klägerin vom 22. Nach der Deutung des Berufungsgerichts wurde ihr aber nur die Hoffnung auf eine Versorgung geblieben sein. Der Zusammenhang ergibt vielmehr, daß nur gerade die Möglichkeit der Kapitalisierung den Sicherstellungszv/eck nicht gefährden sollte; es besteht vor allem keinerlei Anhalt dafür, daß die Klausel die Klägerin auch gegen eine spätere Sinnungsänderung ihres Ehemannes, der sie mit dem Vertrag begünstigte, schützen sollte. "Herr Dr, AflHI^IB Anspruch auf eine monatliche BruttoVergütung in Höhe der Bezüge, wie sie sich nach dem jeweiligen Stand für einen schleswig-Holsteinischen Landosbeamten der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsmedizinalrat) mit gleichem Familienstand, gleicher Kinderzahl, gleicher Ortsklasse in der Endstufe errechnen würde." das für Beamte geltende Versorgungsrecht habe Bezug genomöon werden sollen, brauchte sich dem Berufungsgericht um so weniger aufzudrängen, als die folgende Ziffer II des Vertrags vom 9. Dezember 1962 für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich auf die erst zu Anfang jenes Jahres neugefaßte Versorgungszusage verweist, die nicht an eine beamtenrechtliche Regelung anknüpft. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß private vertragliche Versorgungszusagen heute auch ohne ausdrückliche Bezugnahme nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zu beurteilen wären, und daß die Vorschriften der §§ 328 ff BGB auf sie keine Anwendung fänden. Aus den Bestimmungen des Beamten- und Sozialversicherungsrechts ergeben sich insoweit keine allgemeinen Grundsätze, die für die vertragliche Versorgungszusage eines privaten Arbeitgebers Geltung beanspruchen könnten (BAG aaO Nr, 116 mit insoweit zustiramender Anmerkung von Sieg), Auch die namentliche Benennung der Ehefrau im Versorgungsvertrag (vgl. die letztgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts) gibt jedenfalls dann für die Begründung eines schon vor dem Tode des Ehemannes entstandenen und daher unentziehbaren Anspruchs der Ehefrau keinen hinreichenden Anhalt, wenn, wie hier, die Versorgungszusage ausdrücklich davon abhängig gemacht wird, daß die Ehe des Zusageempfängers noch besteht. 3. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht von der Vermutung des § 331 Abs. 1 3GB ausgegangen und hatte keinen Anlaß, diese Vermutung als widerlegt zu betrachten. Rechtfertigende Gründe sind indessen ebensogut denkbar# Sie können nicht nur in schweren Pflichtverletzungen der Ehefrau, sondern, vor allem dann, wenn die Entziehung wie hier zu Gunsten gemeinschaftlicher unversorgter Abkömmlinge erfolgt, auch in dem Umstand liegen, daß für den künftigen Unterhalt der Ehefrau anderweit hinreichend vorgesorgt ist. Laß sich der Ehemann der Klägerin bei der Vertragsänderung von solchen Vorstellungen leiten ließ, ist nach dem vom Berufungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt mindestens nicht auszuschließen. Laß die für die Beklagte handelnden Personen von den maßgebenden Verhältnissen eine so genaue Kenntnis gehabt hätten, daß sie in der Lage gewesen wären, die sittliche Erlaubtheit oder Anstößigkeit des Abänderungsvertrags zu beurteilen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Lann aber kann nicht festgestellt werden, daß der Vertrag seinem objektiven Inhalt naeh oder nach den die Vertragschließenden leitenden Beweggründen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden verstoßen hätte. Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Dichtigkeit des Vertrags gemäß § 128 BGB mindestens im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint, und nur darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits an.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZK 104/68 URTEIL Verkflndet am 27. Januar 1970 Kriegl Justi2hauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschiftasteUe in dem Rechtsstreit der Frau Dr.med. Maria A Schleswig, landeskrankenhaus, geb. von Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr*v. gegen dieGenossenschaft der Rheinisch-Westfälischen M| e.V^jMHBBLvertreten durch den Vorstand, den Freiherrn vonTBH0^^^yBHH|Bundden Prinzen zu in ■■M-RoflBlHB, Post v/el Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. iVeber, Dr. Bode, Professor Dr. Ifüßgena und Dunz sowie der Bundesrichterin Scheffen für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29* März 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war in Uber 20-jähriger Zhe mit dem am 29* Dezember 1964 verstorbenen Dr.med. Johannes AHHB verheiratet. Der Verstorbene war zuletzt Chefarzt des der Beklagten gehörigen 3t» Hospitals in wo er schon seit dem Jahre 1948 tätig gewesen war. Im Jahre 1958 schloß die Beklagte mit ihm einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Dieser verwies hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf eine besondere, als "Yersorgungszusage" bezeichnet© Anlage. Diese Anlage regelte Versorgungsansprüche, die dem Ehemann der Klägerin im Erlebensfall 2ukomnon sollten, ferner die Ansprüche der Witwe und hilfsweise solche der Erben im Palle eines vorzeitigen Ablebens sowie Ansprüche der ihren Ehemann nach Irreichung des Versorgungsalters überlebenden «itv/e. Im Jahre 1962 hat der Anstellungsvertrag eine Ergänzung, die Versorgungszusage eine Neufassung erfahren. Aus der beim Tode des Pr. Passung der Versorgungszusage sind hier insbesondere folgende Hegelungen von Bedeutung: "2. a) Sollte Herr Br. vor Fällig- keit seiner Altersversorgung sterben und das Dienstverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestehen, s^h^tseine Ehefrau Marie Josefa geb. von OfmiAiispriich auf Zahlung einer monatlichen, lebenslänglichen Witwenrente von 718,60 DM. b) ............ 5. Die Pensionsleistungon können ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt werden. Hierbei sollen die berechtigten Interessen des Versorgungsberechtigten gewahrt und der Zweck der Versorgung in vollem Umfang sicher-gestellt werden. n Fünf Tage vor seinem Tode, am 24. Dezcmbor 1964, Unterzeichnete der damals schon an einer schmerzhaften Kranicheit darniederliegende Dr. AfHHHH einen notariell beglaubigten Vertrag mit der Beklagten, nach dem in Abänderung der bisherigen Hegelung der Versorgungsanspruch anstelle der Klägerin nunmehr den drei aus der Ehe des Dr. mit der Klägerin stammenden minderjährigen Kindern zustande Gleichzeitig errichtete er ein notarielles Testament, wonach er die mit ihm im gesetzlichen Güterstand lebende Klägerin und die drei Kinder zu je ein Viertel zu seinen Erben einsetzte. Die Klägerin hält die Entziehung des Versorgungsan-spruchs ^r wirkungslos. Sie ist der Auffassung, daß ihr nach dem Inhalt der Versorgungsvereinbarung vom Jahre 1958 schon ein nicht mehr entziehbarer Anspruch gegen die Beklagte erwachsen sei. Außerdem meint sie, der Abänderungsvertrag vom 24. Dezember 1964 sei nichtig, weil ihr Bhemann in diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und die ifeuregeiung auch gegen die guten Sitten verstoße, weil sie, die Klägerin, in anstößiger Weise benachteiligt werde. Ihren Erbteil nach ihrem Ehemann hat die Klägerin ausgeschlagen und macht gegenüber ihren Kindern Ansprüche auf Pflichtteil und Zugewinnausgleich geltend. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert sie von der Beklagten - nach Vergleichsweiser Erledigung eines zunächst zusätzlich erhobenen Auskunftsanspruchs -Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr angeblich zustehenden Versorgungsanspruchs, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Entsoheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht erachtet die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit des Br. Auffenberg am 24. Dezember 1964 für nicht erwiesen. Dabei stützt es sich auf die sachverständige Beratung durch Professor Dr. Br. der ein eingehendes schriftliches Gutachten erstattet hatte und anschließend vom Berufungsgericht vernommen worden ist. Baß da3 Berufungsgericht hier den Hechtsbegriff der Geschäftsunfähigkeit verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und v/ird im Grunde auch von der Revision nicht geltend gemacht. Damit ist die Feststellung dem Angriff der Revision entzogen. 2. Bie Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, erachtet der Senat nicht für durchgreifend; er sieht davon ab, dies im einzelnen auszuführen (Art. 1 2Tr. 4 Entlastungsgesetz vom 15. August 1969),Bemerkt sei indessen, daß die auf Grund des Sachverständigengutachtens gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts, die in Frage kommenden Beweismittel seien ausgeschöpft, keine unzulässige Vorwegwürdigung des Beweisergebnisses enthält. Bas Berufungsgericht hat vielmehr im Sinne einer zulässigen Würdigung erklärt, die noch unter Beweis gestellten Kinzeltat-sachen seien nicht geeignet, zu einex* anderen Beurteilung zu führen. 6 II. 1. Each Ansicht des Berufungsgerichts hat die Änderung der Versorgungszusage am 24. Dezember 1964 nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft. Vielmehr hätten der Ehemann der Klägerin und die Beklagte die frühere Voraorgungszusage wirksam zu dem Nachteil der Klägerin ändern können. Zwar wären der Klägerin nach der ursprünglichen Vereinbarung unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erv/achsen, doch habe sie diese entsprechend der Auslegungsregel de3 § 351 Abo. 1 BGB erst mit dem Tode ihres Ehemannes erwerben sollen. Ihr Hinweis auf die beamtenrechtliche Regelung und darauf, daß der Verstorbene hinsichtlich der Höhe seines Gehalts seit der Änderung des Anotellungavertrages im Jahre 1962 wie ein Oberregierungs&edizihalrat-habe-gestellt werden sollen, lägen neben der Sache. Vielmehr spreche die in der Versorgungszusage enthaltene Bezugnahme auf die Verhältnisse bei der Lebensversicherung und der Wegfall der Versorgung bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses eindeutig dafür, daß eigene Ansprüche der Klägerin erst beim Tode ihres Mannes hätten entstehen sollen. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten dem Angriff der Revision im Ergebnis stand. a) Allerdings hält sich das Berufungsgericht fehlerhafterweise an den ursprünglichen V/ortlaut der Vorsorgungsausage, statt an die mit Schriftsatz der Klägerin vom 22. Februar 1968 vorgeiegte neue Fassung vom Jahre 1962. Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist im Ergebnis unschädlich, da die Neufassung, die im wesentlichen eine Verdoppelung der Versorgungsbezüge bezweckte, keine Änderungen enthält, die die Beantwortung der hier zu entscheidenden Fragen im Sinne der Klägerin beeinflussen könnten. Auch die Revision hat den Irrtum des Berufungsgerichts nicht gerügt, Bas Berufungsgericht hat den erst in Ziffer 5 der Neufassung auftauchenden Begriff der "Sicherstellung der Versorgung in vollem Umfange" freilich infolge seines Versehens nicht gewürdigt. Hier knüpft die Revisionsrüge an, die Vertragsschließenden hätten die Klägerin in vollem Umfange sicherotcllen wollen. Nach der Deutung des Berufungsgerichts wurde ihr aber nur die Hoffnung auf eine Versorgung geblieben sein. Der wahre Vertragswillen werde auch daraus deutlich, daß überhaupt eine vvitwenversorgung eingeräumt und der Anstellungsvertrag einschließlich tfitv/enversorgung an bcamtenrechtliche Maßstäbe angepaßt sei. Damit dringt die Revision nicht durch, weil mangels geeigneter Anhaltspunkte keine donkgesetzlich mögliche Auslegung dieser Vertragsstelle zu der von dor Klägerin erstrebten Deutung fuhren könnte. Der Zusammenhang ergibt vielmehr, daß nur gerade die Möglichkeit der Kapitalisierung den Sicherstellungszv/eck nicht gefährden sollte; es besteht vor allem keinerlei Anhalt dafür, daß die Klausel die Klägerin auch gegen eine spätere Sinnungsänderung ihres Ehemannes, der sie mit dem Vertrag begünstigte, schützen sollte. b) Die Revision meint, da die sich in neuerer Zeit immer mehr durchsetzende private v/itwenversorgung der beamtenrechtlichen Regelung dem Grundsatz nach nachgebildet sei, sei auch hier die freie Übertragbarkeit des künftigen Versorgungsanspruches nicht möglich. Bei der Schaffung der §§ 328 ff BGB habe der Gesetzgeber an solche Fälle nicht gedacht. Im vorliegenden Falle hätten sich die Vertragsschließenden überdies ausdrücklich vom Beamtenrecht leiten lassen. Mit letzterem nimmt die Revision Bezug auf den Abänderungsvertrag vom 9* Dezember 1962. Durch diesen war § 4 Ziff. 1 a) des Anstellungsvertrags wie folgt gefaßt worden: "Herr Dr, AflHI^IB Anspruch auf eine monatliche BruttoVergütung in Höhe der Bezüge, wie sie sich nach dem jeweiligen Stand für einen schleswig-Holsteinischen Landosbeamten der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsmedizinalrat) mit gleichem Familienstand, gleicher Kinderzahl, gleicher Ortsklasse in der Endstufe errechnen würde." Der Revision kann auch hier nicht gefolgt werden. Die Bezugnahme auf die BesoldungsOrdnung für Landesbeamte bezog sich nur auf das laufende Gehalt Dr. 3er Gedanke, daß damit zugleich auf', das für Beamte geltende Versorgungsrecht habe Bezug genomöon werden sollen, brauchte sich dem Berufungsgericht um so weniger aufzudrängen, als die folgende Ziffer II des Vertrags vom 9. Dezember 1962 für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich auf die erst zu Anfang jenes Jahres neugefaßte Versorgungszusage verweist, die nicht an eine beamtenrechtliche Regelung anknüpft. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß private vertragliche Versorgungszusagen heute auch ohne ausdrückliche Bezugnahme nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zu beurteilen wären, und daß die Vorschriften der §§ 328 ff BGB auf sie keine Anwendung fänden. Die Rechtsprechung geht vielmehr im Regelfall davon aus, daß der Arbeitnehmer zu dem Beispiel befugt ist, durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf die Witwenversorgung zu verzichten (vgl. BAG AP BGB § 242 "Ruhegehalt" Kr, 7, Nr, 101 und sonst). Aus den Bestimmungen des Beamten- und Sozialversicherungsrechts ergeben sich insoweit keine allgemeinen Grundsätze, die für die vertragliche Versorgungszusage eines privaten Arbeitgebers Geltung beanspruchen könnten (BAG aaO Nr, 116 mit insoweit zustiramender Anmerkung von Sieg), Auch die namentliche Benennung der Ehefrau im Versorgungsvertrag (vgl. die letztgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts) gibt jedenfalls dann für die Begründung eines schon vor dem Tode des Ehemannes entstandenen und daher unentziehbaren Anspruchs der Ehefrau keinen hinreichenden Anhalt, wenn, wie hier, die Versorgungszusage ausdrücklich davon abhängig gemacht wird, daß die Ehe des Zusageempfängers noch besteht. 3. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht von der Vermutung des § 331 Abs. 1 3GB ausgegangen und hatte keinen Anlaß, diese Vermutung als widerlegt zu betrachten. 10 - denn es eine Bestätigung seiner Auslegung noch in einer vertraglichen Verweisung auf die Rechtslage bei einem Lebensversicherungsvertrag und in dem Wegfall aller Versorgungsansprüche bei vorzeitigem Ausscheiden des Verstorbenen aus dem Bienst der Beklagten erblickt, so könnten diese Ausführungen möglicherweise durch die Berücksichtigung der Überholten Passung der Versorgungszxisage beeinflußt sein. Hierauf kommt es aber nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Die Entscheidung wird schon durch die fehlerfreie Anwendung der Regel des § 331 BGB getragen. III. 1. Bas Berufungsgericht hält den Abänderungsvertrag vom 24. Dezember 1964 nicht wegen Sittenverstoßes für nichtig (§ 138 BGB). Es erwägt hierzu, der Vertrag habe die Versorgung dreier unmündiger und bislang unversorgter Kinder anstelle der als Assistenzärztin berufstätigen und mithin verhältnismäßig gut verdienenden, auch eigene Versorgungsansprüche erwerbenden Klägerin zu dem Inhalt. Die Klägerin sei zudem als Miterbin eines erheblichen Nachlasses eingesetzt, und der Erblasser habe zwei nicht unbeträchtliche Lebensversicherungen zu ihren Gunsten abgeschlossen. 2. Der Revision mag zugegeben werden, daß gegen diese Ausführungen deshalb Bedenken bestehen 11 können, weil die Klägerin beim Ableben ihres Ehemannes noch nicht Assistenzärztin, sondern erst Medizinalassistentin war. Auch konnte es zweifelhaft sein, ob sie als über 50-jährige Prau, die in der Vergangenheit von einem mehrfach wiederkehrenden seelischen Leiden heimgesucht worden war, noch hinreichende Versorgungsansprüche würde erwerben können. All dies ist indessen nicht entscheidend: Ein Ehemann, der nach langjähriger Ehe seiner in vorgerücktem Alter stehenden Ehefrau einen auf privater vertraglicher Vereinbarung beruhenden Versorgungsanspruch entzieht, mag zwar je nach den Umständen sittenwidrig handeln. Rechtfertigende Gründe sind indessen ebensogut denkbar# Sie können nicht nur in schweren Pflichtverletzungen der Ehefrau, sondern, vor allem dann, wenn die Entziehung wie hier zu Gunsten gemeinschaftlicher unversorgter Abkömmlinge erfolgt, auch in dem Umstand liegen, daß für den künftigen Unterhalt der Ehefrau anderweit hinreichend vorgesorgt ist. Laß sich der Ehemann der Klägerin bei der Vertragsänderung von solchen Vorstellungen leiten ließ, ist nach dem vom Berufungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt mindestens nicht auszuschließen. Laß die für die Beklagte handelnden Personen von den maßgebenden Verhältnissen eine so genaue Kenntnis gehabt hätten, daß sie in der Lage gewesen wären, die sittliche Erlaubtheit oder Anstößigkeit des Abänderungsvertrags zu beurteilen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Lann aber kann nicht festgestellt werden, daß der Vertrag seinem objektiven Inhalt naeh oder nach den die Vertragschließenden leitenden Beweggründen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden verstoßen hätte. 12 Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Dichtigkeit des Vertrags gemäß § 128 BGB mindestens im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint, und nur darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits an. Dr. Weber Dr. Bode NUßgens Scheffen Dunz