Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Br. Weher, Erof» Br» Mßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: vom Die Sache 'wird,-zur der Revision zu (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa, Um für den Kauf der Anlage zu worben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. an Dr den Leiter ihrer "Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen Am up September 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Üharter-Fluggesellsehaft , der die Flug-wegen Ausfalls der von ihr vorge- te» hat an die von Leistungen auf Grund der Sozialversioherungsgesetzo erhracht und wird sie ihnen noch ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen.. Die Klägerin gibt sieb mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch öle wiederum nur einen feil erhalten hat, nicht zufrieden ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte vertragliche luftfracbtführer das Getöteten (Art. 1? ö er Irisch en legi er ung höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht 3 Abs Satz 2 .; die Voraussetzungen'' des Art. 25 ■ WA vor.-' lit der Bevision bittet die des landgeriohtlichen /Urteils um i kiagten /mit 'den /Beiseteilnehmsr^ /Var trag an Hand der Schreiben der vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dabin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. I M), hafte sie nach Art. 1? WÄv Auf die Höchstsummen des Art. Ob die Klägerin die unbegrenzte tung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte^ läßt das Berufungsgericht offene weil sie Sich schon darausiergebe,'■ ■ daß'.'.'die.. als es die der Beklagten feststellt (Art,: 3 Abs. 2 Satz 2 WA) durchgreifenden re cbtlicben Bedenken. in den Haftüngsbestimmungen des Warscbauer Äbkommens finden, mußte sie nach Art. 29 WA ihre zwei Jahren erbeben - hier gerechnet von dem fage ab, an dem der Plug durch denAbsturz abgebrochen worden war, also vom Dies wäre* wie das mit Recht erklärt, eine derart komplizierte■Berechnung piiäR:::8iö.:::d^ in der Höhe zu ermäßigen, in sie^an-yder des Versicherers beteiligt werden würde „/ 1b: mag-dahin stehen, ob sie berochtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das llrteil BGIIZ 4, 138 „ Konnte somit die Klägerin v/egen der bisher von;';; ihrerbrachten ■ leist ungen :;-Ä erheben, so konnte sie dies erbt recht bins der Aufwendungen, kameno ;Bie-' Grundsätze des Urteils anwendbar, in ein Unterhaltoschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerin äbergegangen war und * Ar voll gedeckt wurde, Bas riebt hat die von der Kläger in vor gelegte Aufstellung unter diesem ÖeöichtsDUrikt^ ist'//'da- den konnte das Berufungsgericht': der Beet klage allerdings nur stattgeben, ^if/enn-ee,/aich^dä-von überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt ''Waren' ''(EGB. Es brauchte, sich daher noch nicht die Grundlagen zu •verschaffen, die hei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt v/ird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, tan Grundsätze geht deshalb fehl. werden, y Auch:: hier: genügt eine gewinnö:::''^ daß nin: noch nicht naher November I960 - VI ZR 138/59 ~ DM § 304 ZPO Fr. 16) und v/ie es die Revision auch bier fordert, kann nicht anerkannt werden. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchlR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil an- ine in ausgesprochen* daß auch die aus einer hervorgehen, nach , 230, 276; er befaßt sich nicht des hier in Rede stehenden sondern mit dem bei der die Beklagte uw A** m* mm* ** *«*■ "Das große Interesse, das praktische Dandv/irte, Wissenschaftler und die lachpresse dem Karvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen. Die Kosten einschl, der Busreasen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 iBv Fs sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen,, Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Versendern erst eine Aufforderung, bei der Das habe der Tei unglückte dadurch getan, daß er der gten den An er fl§ tr B...2..HAEVESfenreise nach US Sehr geehrter' Herr Wir bestätigen Ihnen von DM 1,900 und tei wir für EiieiSrdie" nach USA einen Platz erhalten Sie ein strukti onen für diese des eriehts konnten der Beklagten nur so verstehen, daß di e Bekl aste si ch habe s elbst ver wollen, die Duftbeförderung durchzufübren, vrenn auch durch Heranziehung eines Duftihhrtunternehmene Es habe sich Lim eine von der Be" sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. sei zwar bekannt■ gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl .gewußt, daß sie nicht über ein eigenes X^lugzeug verfügte. sie von Die Revision Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das ei ner Seiten aus Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten 1 nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr hersiigeso'genen luftfahrtgesellschaft vermitteln vollen Bas Berufungsgericht will war nicht ausschließen, die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdräcken müssen» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug reisende sich zusammentun von ihnen mit der Sammelbefprderüögsvertrag , eine ist nicht der Vorstand oder der sich, der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. dem die Veranstaltung einer Bigen-Flugx-eise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 16.4 1GB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihr Hamen für sie mit einer Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des GhartervertrageB die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. für* die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-6ÜS ClXIXf "t» '3X0 fliegen würden, wer also ihr Vertrags- Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle roit der Oharter-Fliiggesellschaf t Faul MflBP Air Servi ce, GaflHHBfc zur üokgef logen wer den. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei Auch aus der '’agent-clause0 in Art, 17 des Charter- Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen i ssi onär und von der Aus legung der Erklärungen ab (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 1 WA Arm, 28 a.B.; nicht auf das ankommt, was der Erklärende w Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht es zu dem; Ergebnis gekommen ist, daß die bloße ''Spoditaurin'Lwar, sondern die Rieht die sie herangetreten mit dem si eine se in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse li Studienreise geworben. ie Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell- Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den feilnahmern be stehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, . dieser frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des "Charter-Vertrages damit er auch ihnen gegenüber die Steilung eines Luftfracht führ er s im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (^undisclosed principal’^ - vgl; Sundberg S. agiere zunächst und vor allem vertrag mit dem Charterer, der als 'handelte, geschlossen hatten. das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden frage hängt nicht von der Auslegung charterer, also vo ro Inhalt des Char teryer trage s ? Maßgebend i st allei n, hur im eigenen Namen, nicht als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Sei Das Berufungsgericht hat sich eihge mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur sförderung-;übernommen habe. In der Tat ist' nicht zu ver-kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise ifa , **.*'*' n.Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses daßfin der letzten Woche der Heise auch Besichtigungen sollten. ee) Schließlich lassen auch dieuübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Vor allem kann nicht die Rede davon sein di e Beklaß-1' berechtigt gewesen wäre, öle Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages’* gemäß § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie <* Revision meint. des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Heisenden selbst übernommen. Ebenso vergeblich greift file Revision den Stand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obsehon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat* Luft frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Denn hier gibt es sowohl einen den it Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat. zu Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffebeetimmung Geht man davon aus, in dem' Abkommen hätten vor allem int die Vertragsbedingungen für nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (ArtX23 fi), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch 'Vertrag im eigenen Kamen verpflichtet hat, die Beförderung; auf dem Luftwege durchzuführen - sei es W er wann und wie ein Luft frachtfuhrer haften: soll, in erster Linie dessen de 1 i3ctische Haftung für ' Sfod, Verletzung usw,, vor allemira Hinblick auf die im Äuge hat, wird annehmen das Abkommen habe die . liecht, das Schadensersatzanspiiiche vorzugsweise auf ijei-iv-("tort") stützt, als-Luftfrachtführer der angesehen wird, der den. Lufttransport auf Grund eines BeförderungsVertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizminieteriv- September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur verpflichtet hat, hier also die Das Afarschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des ondern auch die Ausgabe Luftfrachtführers vereinheitlicht der Auch ist im Art. 1 Ab die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beforderungsvertrages, Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit-, die im -.Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen üb licht und von der IA1Ä für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor- Darauf .kommt es .indes’nicht an, Das Abkommen verlang’ die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art*' leichter möglich sein, den bindung steht und die er - oft anders als der ausfuhrende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugs und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die. Revision Bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge-. schlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-eurapäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf- führt worden ist, der ’‘erste Luftfrachtführer?’ in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Br. ISO). das Urteil den Angriffen der Revision stand« als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’'unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVO-; § 1 FBef G; vgl« auch RGZ 163» 356} nicht herangezogen werden (Urion Hr. 56; vgl, Riese, Luftrecht S. Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst- satz aufgeatellt, von dem in der Hegel auszugehen ist. den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff YL\ unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht ehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der 3e Werbeeffekt, den ein-Unternehmer mit einem Gratis- nicht »ehr,; als unentgeltlich im Sin des Art«, 1 WA angesehen werden können, wenn ein nehmen zu einem geschäftlichen Zweck und rn unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Er und eines seiner .Mitarbeiter enthalten* Eies Mit die Revision nicht für richtig, weil das ^litf liegen, der beiden .ingest ell ten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten iCosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ahne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf di Eie Beklagte führte die Studienreise nicht auf ch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Eie von ihr zu demzweiten veranstaltete Reise.war sowohl eine "Werberetse'1 wie eine Verkaufsveranstaltung., Ihr hatte sie nur an Personen sie nach Rückkehr von der .Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen, Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte ira Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter -Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch;;; durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,v-Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die ■von ihr vorgeeeJieiien 1 and wirmoh aiiehen Bes£öhtigungeft usw, teilnahmen und nicht die MÖgli chkeit ausnutzten, bis zuBi Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Verein- setzt sich zwar auch mit dem aus ei mhd er, was in dem amtlichen bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensv'ermutung des Art» 20 WA Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen §‘ 286 ZPO, die -.Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten» falls sei eine Haftung -der Beklagten wieder fa Bas trifft nicht zu. h) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi- Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen. a) über den Inhalt des Flugscheins stellt Art, 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die "Wirksamkeit des Bef örderungs vertrag es ohne Ein- fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück" Br soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit derUber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt, Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Rebmann/ Abraham .Art. 3 Anm» 6; Riese aaö 432;. IX 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser An unwei gerli oh di e Sankti on des Art * Es läßt sich auch nicht, wie dies die Revisionserwiderung versucht,, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art* 3 Ahs, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 - NW 19641 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25. von Ben Haag angeführt„ Ob daß]it aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl.• die Anmerkung von Wessels -in'ZW 1965, 168). liner: 'Auseinand er Setzung .mit diesem Urteil bedarf es hier nicht* .weil die Änderung des Art. 20' WA im für die des ib-Senats ohne Bedeutung war« u. beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal Auch bei der Art« 3 im Haager Protokoll hat von An- am 23» August 1961 geschickt hat0 Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Plugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 25, August 1961 sei nichts anderes als ei n kau fmänni eches Bestätigungsschrei ben. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen, Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das fäti t ’‘Lieber Amerikafahrer! ‘ ‘ ' i - ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt; ”¥ir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM '1.900”, Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 IM, außerdem den Seiten Instruktionen für die Reise, Bas ist bei dem Schreiben vom 23« August 1961 anderes: es beschränkt sich auf die Mil , ■■■’’daß wir für Sie für die 2, Harvesters Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben einen sie keinen Hinweis auf die: Haftungsbestimmungen des Im übrigen weist die darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beige- Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den [Teilnehmern diese "Bestätigung11 übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. t es nicht darauf an, ob särntliche Hei setei lnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebens er fahrung zu war e« Heisende ihn auf dem Flugplatz bei shu 1A«.U, für seine Abferii von Bedeutung seinj für den Ein den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den
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IM NAMEN DES VOLKES
ZRJ91/61 URTEIL Verkünd« .m
24 * Juni' 1969
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Justiabauptsekretär sla Urkundsbeamter
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9
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mm
zur
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% einer
nötigt gev/eeen wären? für Jeden
- 9 ~
te haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststellungsantrag eingereicht -eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechne ten und begründeten Eablüngsanträgen auszu*-arbeiten. Dies wäre* wie das
mit
Recht erklärt, eine derart komplizierte■Berechnung
piiäR:::8iö.:::d^ ■..' ■
- - . > " . S * ' . . * •*-*-*..*.•••.*'.*'* . . »
zurYerfügungstehenden Sagen nicht zugemutet werden
:könii|e;'.: Angesichts des unmittelbarbevorstehenden :
Rechendfehler zu einem An
" * • . s (ib. * . * ' . , , ' • • • • • V “i ' mf • ... - . . - -
iäh ren^-köjinejivs-vllinzu'
, * . • • - • •. / i ’ | . . . v "
:mi|rir:OtcllöSite'naeftil£beb^ ■ zwischen den
■lfinifcdr1blieben en und / d m.;. S o zialversich erunge t r ägern :e ine^;^l4ä:igungi dar über ■ erzielt:;; werden . konnte, im we 1-öbeh Terbältnis die Zahlung desVersicberers auf die
^b^riichä, die aufdie gelängen,: und aufjenedie bei den
Verbid eMn-wpr eh ? ■ ::;;aufget ei
-' • ’ ' i i ' ', • i • ..*• • • • • ** ..' . * _ - •
kann hier die Präge, ob sich etwa die Klägerin kraft ■^ubtenvorfecbta; zuerst invo11 er Höh e' ihrer Au fwehdun gen aus;der Ver s i ob e r ungs1ei stung h ät te:. befriedigen
f *: .
dürfen,
über
, b) lag so bei : llhr eiehiÄ^ liebes lärfceresse an der Erhebung
klage vor, so wurde., sie nicht dadurch unzulässig,
:dai'ivdib'':Kiäierin ,im ■ ÄUferdes
Lage gewesen wäre, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 2§,
1
war sie
als
sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatte, sie wür
:+v
- 10
de nunmehr zur leistungsklage
hei dei? Beststellungsklage
das Berufungsgericht m
f ■*
die Be state Hung skla go für 123, 126). .
ssi
en, dann aher ist, nachdem
hatte, es halte
7
; :: 2. Entgegen der Ansicht ;;;her';';ReV;■=:;
vbh der Klägerin auch nicht ver^
hand mit einer Beistun ■ von :ihrV:
bisher: ’ .;mi.t^
:zu-'^verlängeni;:':;' ihren.; 2ahlungsantrag:;;
in
der Höhe zu ermäßigen, in
sie^an-yder
des Versicherers beteiligt werden würde „/ 1b: mag-dahin stehen, ob sie berochtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das llrteil BGIIZ 4, 138
meint, auf Zahlung von Unt erh alter ent en -na
. .. *.• ♦-
Ermessen des Gericbta (§ 287 2P0) zu klagen = Jedenfalls konnte von ihrnicht/.verlangt v/erden, diesen Weg zu ■ beschreiten,;(vgl, auch
36
„ Konnte somit die Klägerin v/egen der bisher
von;';; ihrerbrachten ■ leist ungen :;-Ä erheben, so konnte sie dies erbt recht bins
der Aufwendungen, kameno ;Bie-' Grundsätze des Urteils
anwendbar,
in
3, 'Ü
aufdas;'Sich: die Revision beruft, sinä hier n
■Jl.
1/
: II, Die Beststellungsklage konnte in_derSache nur dann Erfolg bähen, wenn die Klägerin auch dartat
- 11
daß ihr b2w. den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenden Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurecbnenden Erträgnisse aus etwa ererbtein Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhaltoschaden entstanden war und entstehen
wird, der auf die Klägerin äbergegangen war und
von
aus
* Ar
voll gedeckt wurde, Bas riebt hat die von der Kläger in vor gelegte Aufstellung unter diesem ÖeöichtsDUrikt^ ist'//'da-
gelangt, daß ein solcher Scba-
Bie hiergegen von der Revision erhobenen An-
O
Bas
1.
um.diewkühftigen
der Hinterbliebenen:dt^it' um die künfti
gen 'jRegrößansprüobe der Klägerin ging, konnteaich
mit der I
daß fMr das
* *
(
vom 21 * Oktober
- VI SR
Abs, 2 Nr
*
, Danach brauchte da
s
• *
eine gewxs
nicht verneint vier den
nicht, wie die ;le'vision meint, / eine" hohe Wabrschein-
der Kall; einer' Un-
terhaltspflicht des Verunglückten eintreten k© Denn hier
teil erlassen noch festgestellt, daß eie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen iaösse»
2 o Hins ichtlioh der . bereits:: entstandenen Sc hä-
den konnte das Berufungsgericht': der Beet
klage allerdings nur stattgeben, ^if/enn-ee,/aich^dä-von überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt ''Waren' ''(EGB. 142?
V*
9
&
&
ihren:; 'Johriftsätzen : 1.: ■ Juli:? uiid >vom : 19* ;SepieMt::
her 1966■ erhohenen Einwendungen nicht ;berÜOksichtiit
HaS: ;läit sich' jedoch nicht:'feststeilen;■ dagegenv spr;i'oht.':>.'sohon,dai das Berufungsgericht'.dus'drück^, > ,1, ' i ich - b e t ont hat, es v/olle sich dem Hoch enwe r k : ■ V'' der ''Klägerin: :h iöbV 'voll; ans ohlisflehv, Zu ::Itop ebbt:':. l;;|. v verlangt!::die Hevisionydas .Berufungsgericht' hEttev"''l die über die wechselseitigen Behauptungen angetre^ : tonen Beweise hinsichtlich der Hohe des ünterhalfs-auafalls usw»ydrhe^
latidld^iekiagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein ßrunderteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche IrSatzpflieht festgestellt. Es
brauchte, sich daher noch nicht die Grundlagen zu •verschaffen, die hei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt v/ird; der Hinweis der
Revision auf die im Urteil BGHZ 6, tan Grundsätze geht deshalb fehl.
Loht hat
rischer Prüfung der
Zeugung gewonnen, es bestehe■ eine gewisse .'Waht-
daß öinübergan
er Schaden
s ex.
.|sn der Ansicht der Revision Reinen rechtlichen
denken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden
1
Schon für den Erlaß
e ires
genügt: ■■ es, wenn sich aufgrund
wenigstens y .summarischer Prüfung die
■ffi,■::3G1'flS::Sl:;iy:ürteil' vom 11. Dezember 1961
einesifesM^ können keine .ntrengpren
Anfo:rle:rühgen.:ge'öteilt'.,: werden, y Auch:: hier: genügt eine gewinnö:::''^ daß nin: noch nicht naher
925,927; Senatsurteilevom 7. Pebruar
• *1 *- • •
Öb::;:der:; !;S
muß, wie dies für ein Gruhdurteil verlangt ‘wird (SG
14
natsurteil vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 ~ DM § 304 ZPO Fr. 16) und v/ie es die Revision auch
bier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Peststellungsverfabren geht nicht wie hei
6
daher ■ nicht ersichtlich. DaS:...................es;v:et'i-/a, als. es einen
4
iron
r
&
itic-d, Die Revision hekieht si DrieliV'des:
taimergörichts vom 28« Juli 1938 (4rcbIiR 1938, 295)
und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchlR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil an-
ine in ausgesprochen* daß auch die aus einer
hervorgehen, nach
f iMa RVO Übergebt ; 33 5 247, 249).
, die eineöi Beför
s g men
Bsen gehen derten auf Grund des luftfrachtführersustehen, auf die Sosialvercicherungs-
Jigger '::üh'efso stijifv-Recht .Elleser,^ ;
Geigel, HaftpflichtprozQß13.1.ufl„ 26. Kapitel Rdnr. 49)
* * * ****** .***•••.. # •;* * ■ * . - ' ' •* *. * • s
ist der erkennende-Senat":::nbbbn.;an,.ae ineiAiJrtell vom
* Mai
ZR 1
KW 1963
YersR 1963:, 77?), wenn auch ohne nähere Begründung
äusgegangän., ^Ifieran-v is t >J; estsuhpMdn'; (vgl. a^
echt
9
in YersR 1963
Lies gilt hiebt nur ^iMie^
3
Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche ans Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14.Ä 1963; Rinck' ZWr 1966, 15). Die Ansicht von V
■ Recht ;^^^^uftf%rtV'-
:3. Aüfl., Art. 25 WA. Anm. 3) fußt noch auf dernuber-hölten Örteil des Karomergerxchts (vgl.
ldv II
dieses ICOöiBientars S. 244 zu § lAiuf'fcVG ■ Anm» 13), Reh 1 geht auch der Hinweis:,;:der..viRevisioh7auf^.denAufsatz von
mit dem
, 230, 276; er befaßt sich nicht des hier in Rede stehenden
sondern mit dem
aus einer
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In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision
i vi-n-iy-
Zinn teil Ji
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I„: Rechtlich einwandfrei sind Allerdings die Aus-
► * . • * • ' • ,
j daß die Beklagte luft-
f uh r unsren des
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nach den Bestimmungen
des Warschauer Abkommens haftet
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es sich.um eine zwis
Sinne des Art» 1 handelt
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bei
der die Beklagte
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Abkommens anzusehen ist
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deutling isL* daher die Image 9 ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen B e f ör d er un g a Ver ^ r.
hatten oder 'ob diese sich von den Seilnehmern erteilten
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Luftfrächt-
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Gärfutt er-Anläg en
, versandt hat» In diesem: Sehr eiben dem:
e: i n An-
§ 8 u,a •
0 .0
"Das große Interesse, das praktische Dandv/irte, Wissenschaftler und die lachpresse dem Karvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen.
Wir vollen voraussichtlich am ■»#,1961 von
starten und nach 0^#|M fliegen Der Rückflug erfolgt am #P,#1961 ab I# Yi
ö O O O
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Die Kosten einschl, der Busreasen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 iBv Fs sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen,,
o o o
e Reise wird in und in den USA dur
nisa.
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durch uns vor bereite ch die Firma 0,A, 3#0 orga-
a a a
Mit Recht findet das
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Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Versendern erst eine Aufforderung, bei der
m diesem
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feiInahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Tei
unglückte dadurch getan, daß er der
gten den An
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überv/iesen habe,. .Diesen' Antrag;habe, die
vom 23, August
durch
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fl§ tr B...2..HAEVESfenreise nach US Sehr geehrter' Herr
Wir bestätigen Ihnen von DM 1,900 und tei wir für EiieiSrdie" nach USA einen Platz erhalten Sie ein
strukti onen für diese
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an..« ii
Weiteren In
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A
des
eriehts konnten
der Beklagten nur
so verstehen, daß di e Bekl aste si ch habe s elbst ver
wollen, die Duftbeförderung durchzufübren, vrenn
auch durch Heranziehung eines Duftihhrtunternehmene
(§278 1GB). Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldung0*3 an sie zu richten gewesen; ihr hatten die Reisekosten
bezahlt werden müssen. Es habe sich Lim eine von der Be"
»
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
% S 4
sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihne»
sei zwar bekannt■ gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl .gewußt, daß
sie nicht über ein eigenes X^lugzeug verfügte. Indes sei
es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft be fÖrderungen mi t
sie von
Die Revision
d es
ichts verstoße
und übersehe f';
**•» *
, cti ese
stem ei ne. Aue
die
3 cm T*
liehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der
das
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Seiten aus
/Willenserklärungen gelangt: ist möglich; Bio verletzt weder.
!J ,
fcze. Zu Unrecht
Baß die Beklagte mit
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vte «i
? von
t». g 0 hr>
» 15?
$ J* V
noch Irfehr unga-
on:, ':/hier gehe . es um.
di e Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedi ngung
n glei ohlaut end e
ry*i
”,
Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten 1 nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr hersiigeso'genen luftfahrtgesellschaft vermitteln vollen Bas Berufungsgericht will war nicht ausschließen, die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer
klaren Weise ausdräcken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verbaltni°
Lo
kti' deht^eilnefcmerh kann nicht, wie sie wiederholt einge-
vjandt ihat , mit der eines Reisebüros verglichen werden
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die
i .
angebotenen Flugreisen nur vermitteln» Rieht das Reise-
büro, 'sondern die luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
Luftfracht £ührer
Auf!
1
m &
Bas Hecht
28 S. 274J Riese
1962, 8
*
*
s
RFBA 1953, 16 ff; Urteil der öour
s s **.*•
RFBA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug
reisende sich zusammentun
von ihnen mit der
Sammelbefprderüögsvertrag
CJ
, eine
ist nicht der Vorstand oder der
ise) und einer
einen
etwa der Vorstand
tens dann
J&SZ
X
v
Luftfracht-
er- -
nehmen {vgl» Schlei
a
* t
WA Anm. 2b
; Riese 2LR^1958, T; Meyer ZLR
0 ■*
I
e een
*-*► sjuf^V
sich, der hier
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier i
n eine von eine
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und. dem die Veranstaltung einer Bigen-Flugx-eise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 16.4 1GB) sein wollte und
sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat
' -
s s - *****-...*. * ' ►
das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vopgctragen, inwie
' • x - . ' . ' ' ' j
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihr
Hamen für sie mit einer Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der
Fluggesellschaft bei Abschluß des GhartervertrageB die
Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht
* '
für* die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-6ÜS ClXIXf "t» '3X0 fliegen würden, wer also ihr Vertrags-
. • ■ • . . - - V
partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle roit der Oharter-Fliiggesellschaf t Faul MflBP Air Servi ce, GaflHHBfc zur üokgef logen wer den. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die
baldige Wiederausreise sichergestellt sei
Auch aus der '’agent-clause0 in Art, 17 des
Charter-
P
te mit der
*
Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht
daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
-21 -
der IATA (international Air Traffic Association) ange-hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flug-
zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der
s » * ■
schließe den Vertrag ’’"both on his own behalf and as
for
i’J^r
•i ,t i ,
persons harried in the aircraft” (vgl» hierzu
Sundberg, Air Charter 1961,
in, ob hier
jy
X
Is
it
od er ni cht bl 08
kann aber, schon zweifelhaft
ein Vertreter im Sinne des §164
***** ' '
wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver mittler gemeint ist the •
on
S. 115 Fn
t
1964, 13). Me
e
Jedenfalls kann aus den mit
zu hasten der Teilnehmer dahin gezogen der Beklagten mit der Rücksendung des
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&XLZU-.
die die
• Ä
An-
co) Me Revision hat in
e
eines ihr von den
v;enn auch
sie keine Pf licht, sie zu befördern, übernommen
durch ■einen:-
,
vermi
, die das
■<*mr vtvr.'mfr
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Art» 1
mit
nur ver-
i
her Revision ist zuzugeben*
liehe Ionstruktion möglich ist (vgl» Guldimann, Inter
9 %
o ^ y
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Q-i . * VÄ'Sj* ' *
1,' t '’»K ' »
X1»' u -I?*’ • • V>>*«K *
Schwerckhardt ZLW 1964, 25; Biese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten ira Interesse seines abschloß, dies auf dessen Rechnung tat oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des
i ssi onär
und von der Aus
legung der Erklärungen ab (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 1 WA Arm, 28 a.B.; Schweicfchardt, Schweizerisches
Bufttransportrecht 1954 S,
es
um die in § 164 Abs. 2
geregelte
LC
me aas
4? .?*
'bleiben* Maßgebend; ist jedenfalls den 'allgemeine' ©rund
s at z, daß e s
1 der
von
o
w
nicht auf das ankommt, was der Erklärende w
gewo 111, s ond ern
x, was er
hat. Beim
m
klärungsempfinger entstehende Unklarheiten zu seinen lasten, sondern zu Basten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht es zu dem; Ergebnis gekommen ist, daß die bloße ''Spoditaurin'Lwar, sondern die
:e gangen
te nicht
iyi
t
übernommen hatte, so kann das aus
c ♦ v
beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1 festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren
! f h
Auftraggebern'' hätte Rechnung legen
9
ist nicht
gewesen. Rieht die sie herangetreten mit dem
si
eine
se
in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse li Studienreise geworben.
ena e
ie Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell-
3
schaft
und.der Beklagten
härterer.)
abgeschlossene "Aircraft Charter Contract’* auch zu-
4 •
gunsten d.er .in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
. • s
"group" abgeschlossen war (so Art»
i ■
dies
derartige Charterverträge,1- häufig vorsehen
), wi e
Dri
Limitation of liabilities in International Air Law,
1 «• '
1954 Ir» 120 fn» 3). Bei der . Entscheidung des Rechts
streits kommt es aber nioht- auf das Verhältnis
e -
Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den feilnahmern be stehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, .
wie das-Berufungsgericht angenommen hat, bei einer ■
j % ..."
I’ransport-Chax'ter wiederum ein Lufibexörderungsver sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der
Cf
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden sing und zu■dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag
mit
der ausführenden
B
iß
(von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 ''echter
vertrag" genannt; ähnlich Pelichet, ResponsmMlitö
Civile en Cas d} AffrAiemcnt et de Location d* Aer
1965 Bo 40),» Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis i
♦ * '
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden Luftfrachtführer, der ihnen nach Aft, 1? WA haftet
f
ch
ArchLR 1939, 158;
Art, 1
aaö9 - S
Anrn» 26r
i
e
r
09
4 #
Ai .
1937, S
s
4
I
O'
fit
'1:0
1951 Anm„ 513 D =3, Aufla
dieser frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des "Charter-Vertrages
- 2k -
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen
dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten
Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen heraus teilen., damit er auch ihnen gegenüber die Steilung eines Luftfracht führ er s im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
i i
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (^undisclosed principal’^ - vgl; Sundberg S. 360; Shaweross/Beaumont Nr. 351 - 3. Auf1. S. 480; Brlon Ir. 120; Rudolf ZLW I960? 146; lutoit, La Collaboration entre Oompagnies Aäriennes 1957 S. 101). Lie "agent"-Klausel mag daher
, direkten
(§ 328
Das würde aber nichts
o c*
0=0
agiere zunächst und vor allem vertrag mit dem Charterer, der als 'handelte, geschlossen hatten.
daß die
«
II -R4
SZ
das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden frage hängt nicht von der Auslegung
charterer, also vo ro Inhalt des Char teryer trage s ? ab.
Maßgebend i st allei n, hur im eigenen Namen,
nicht
als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Sei
O
dd) Zu Hnrecht rügt die Sevdsion, das
gericht. habe die Interessen, die die Beteiligten
s
dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig undzutreffend gewürdigte .
*
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»
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- 25 >
1
Das Berufungsgericht hat sich eihge
mit der
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Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur sförderung-;übernommen habe. In der Tat ist' nicht zu ver-kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
ifa , **.*'*'
nicht nur. vorbereitete, sondern bis in die /Einzelheiten
» " - ►
mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von
Reisen deutlich unterscheidet. Me Teilnehmer flogen
nicht etwa- hur "mit
• in die USA, um dort
eine
einer
ise zu
vi
an
Reise11 teil
e ihr
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte Leitung des Ohefs der
4
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und nach einem, vorgeaehfi ebenen Pro
am
.unt er dar
ablaufen sollte
dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen
*
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den Verkauf der
von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr
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?esse an der
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von
nem Interesse
der
das
ei ner
n.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
daßfin der letzten Woche der Heise auch Besichtigungen
sollten. Bas des Berufungsgericbts nicht
egen <
ee) Schließlich lassen auch dieuübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die
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ö ci
erufungBÄeri
O
Vor allem kann nicht die Rede davon sein
di e Beklaß-1'
26
>
berechtigt gewesen wäre, öle Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages’* gemäß § 664 BGB einem Dritten, hier
der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie <* Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen
- 4
t t ***
des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
der Heisenden selbst übernommen.
2'. Ebenso vergeblich greift file Revision den Stand
punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obsehon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat* Luft frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
**sä
) Die Frage, wer
ist, ds
*4 4
Ci X B X XI
den Arts,3 ff
n
«
£
c
auszustellen und gegebenenfalls na
17 ff WA
C:*-^
zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertr zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
it
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat. ihn durch einen anderen
den tatsächlichen
zu
Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffebeetimmung Geht man davon aus, in dem' Abkommen hätten vor allem
int
die Vertragsbedingungen für nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten
(ArtX23 fi), vereinheitlicht werden sollen, so wird man
den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch 'Vertrag im eigenen Kamen verpflichtet hat, die Beförderung; auf dem Luftwege durchzuführen - sei es
, sei es durch
.^•W. -iml1 "Ö
W er
wann und wie ein Luft
frachtfuhrer haften: soll, in erster Linie dessen de 1 i3ctische
Haftung für ' Sfod, Verletzung usw,, vor allemira Hinblick
auf die
im Äuge hat, wird annehmen
das
Abkommen habe die . Au .f
den ausführenden Luft
•V^vvy.nt,'-
. -V»
p
rachtführer regeln wollen. Dieses nebeneinander-zweier
1 .t>
1 l
aftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo~amerikaniach»n
liecht, das Schadensersatzanspiiiche vorzugsweise auf ijei-iv-("tort") stützt, als-Luftfrachtführer der angesehen wird, der den. Plug- tatsächlich ausfuhrt (vgl. hierzu Schleicher/ Keymarln/Abräham Art« 1 WA Anm* 26)• Andererseits leuchten
r ►
die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den ver-
‘ >
trageehl ieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht,-
w
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den das Warschauer Abkommen meint, natal ich den, der den
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Lufttransport auf Grund eines BeförderungsVertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizminieteriv-
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1934» Son&erveroffentlichung Br. 1 der Deutschen Justiz
hat auch das Gesetz
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Br. 1 zu Art. 1
• - . . . . 1 * «
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vom 23. Januar * uftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen naohge bildeten §| 29 a ff LuftVG (jetzt die §| 44 ff) über dj
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Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag
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liehen Luftfrachtführer gemeint
liehen Luit!rachtführer gemeint. Da. 13 die.se Hovel 1
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff '''Halt
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Luftfahrzeugs'1 belassen hatte, besagt nichts: den
reue es
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sen-hatte ien Unterabschnitt mit 11
s; denn sie hat
iberschrieben (vgl
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g aus dem Bef Örderungsvertr
Der L u f t b e f Ö r d e r un g sv e r t r ag
k, Betr 1
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Im vorliegenden'fall geht es indes.: um eine
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51 LuftVGt Bel dessen An
des "
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/endting gingen schon immer die Auffassungen im .ah^lo-awer kanischen und im•kontinental“europäischen■Hechtskrei3
auseinander, wie in der Denkschrift der Bunäesrei
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zu dem Gesetz vom 27. August 1963
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159) oe
28 -
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl
die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
beurteilenden Unfall, der sich am
1 p T>—
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eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-
erheblich. .1 . ’ . : Kl'L /
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*
Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur
verpflichtet hat, hier also die
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Diesen Standpunkt. hatten chrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-
setz:1957 3.
* ■ • *2 *
o
1
, 28; Riese, Luftrecht R. 408 und Zi*
, 7).
Auch das ausländische Sehrifttum war überwiegend;dieser
Ansicht und in
Hr
* *
*T.
La Convention de farsovie, 1933 S. 95
National Airlegislations S.:154
s/Beaumont
) und 513 C; Drion Hr. 118 ff; Grönfors 3, 38,
S, 158; Sundtaerg
u »
286 ff; Guldimann. Art. 1
Die Revision hält de
die im anglo
amerikanischen Rechtskreie1 vertretene/^ für
zu demal auch zwei französische Autoren
ieser Ansicht waren (Goquoz, Le Droit Prlv§ International Aerien, 1938, S, 92; -Juglart, Iraite Elementaire de Droit Aerien, 1952.Hr. 276; ebenso Litvine» Precis Ble--mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953» Kr* 1'80). Die von dieser Mih$erm©ihung angeführten Argumente überzeugen indes
nicht. Das Afarschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
• ■ ,
ondern auch die Ausgabe
Luftfrachtführers vereinheitlicht
der
s. n<s
ischeines von diesen aber spricht es im Art. •
9
- « • «•
Arti 4 Abs* 3 und Art, 5 Abs, 2 im Zusammenhang mit
2- und- -Art,
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dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Ab die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beforderungsvertrages,
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende
Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit-, die im -.Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen
üb licht
und von der IA1Ä für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor-
4 *
drucke. Darauf .kommt es .indes’nicht an, Das Abkommen verlang’ die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich
mit den in Art*'
3 ff niedergelegten, für
sehr
geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird es. sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer
mit denen er in Vor-
leichter möglich sein, den bindung steht und die er - oft anders als der ausfuhrende
Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugs
f
stellen. Für die falls sprechen, daß, wie die Revision geltend
ausau-
al len-
ausführende Luf tfrachtführer
nur de1’
V
(der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene
’ * «
und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die. Revision Bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge-.
i b
schlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-eurapäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer 2LR 1957, 350)»
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30
Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere auf-
» ...
einanderfölgende Luftfrachtführer (Art. 1 Acs. 3 WAi ausge-
führt worden ist, der ’‘erste Luftfrachtführer?’ in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden
Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61j Beliebet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Br. ISO).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs» 1
nur für entgeltliche Luftbeförderungenunentgeltliche Be-
. AH'»1' 'jfoi igjir P’*3 * * * * * 9' **** *** * uw* * • ***
förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luft-
fahrt-Unternehmen ausgeführt werden» Das Berufungsgericht
hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
- 31
V*
das Urteil den Angriffen der Revision stand«
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen, Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’'unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVO-; § 1 FBef G; vgl« auch RGZ 163» 356} nicht herangezogen werden (Urion Hr. 56; vgl, Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht
statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von
*
Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang,
1
der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI 2R 216/65 » LI LuftVG Ir. 5) heran-
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst-
kosten verlangt hat. Der Sehat hat schon in dieser Ent-
scheidung hervorgehoben, daß unter Beförderun
Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden
müsse wie in Art« 1 WA (vgl, Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration* (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht
darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst-
kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch
zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abrahäm Art. 1 Anm, 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 3Ö1). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und Rational Airlegislations
Sc 126; Coquoz S. 89; Lemoine, fraite de Droit Aerien 1947 Hr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Luft trails -portrecht, 1954, S. 15). Damit ist abex- nur der Grund-
satz aufgeatellt, von dem in der Hegel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Slnzelfalles. Vor allein kommt es nicht darauf an, oh der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt
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den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff YL\ unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht ehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der 3e Werbeeffekt, den ein-Unternehmer mit einem Gratis-
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gewerblichen Luftverkehrs: vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
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Denn dann liegt der Flug nahezu allein, im Interesse des
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nicht »ehr,; als unentgeltlich im Sin des Art«, 1 WA angesehen werden können, wenn ein
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zu einem geschäftlichen Zweck und
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unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
(vgl. Drion Nr
Litvine Hr. 1
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33 -
c) Mit diesen Rechtsgrundsäfczen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision
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anzunehmeh ist, nur die Erstattung .ihrer .Selbstkosten
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gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
die Mitfahrt des Reiseleiters Er
und eines
seiner .Mitarbeiter enthalten*
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darin, daß die Beklagte für deren Flug
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will
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hat,.einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Eies Mit die Revision nicht für
richtig, weil das ^litf liegen, der beiden .ingest ell ten
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notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammenge-hangen habe, die dadurch verursachten iCosten also zu den
Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ahne
damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf di
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nehmer habe umlegen dürfen* Ob die Revision, damit Rech
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hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Serufungsge
richte wird schon von seinen ü
, im folg
er
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Eie Beklagte führte die Studienreise nicht auf ch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Eie von ihr zu demzweiten veranstaltete Reise.war sowohl eine "Werberetse'1 wie eine Verkaufsveranstaltung., Ihr
hatte sie
nur an Personen
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sie hoffen konnte
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sie nach Rückkehr von der .Reise, wenn nicht noch gar
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während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen
sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden
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Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungn£ teilung und sein Mitarbeiter mit* Diese Erwartung der
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen, Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte ira Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter -Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch;;; durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,v-Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die
•wt'ß.r sä *i.- ps^ jl ksixvjxr iahlUiÄ \jlksju iiCJ,oü 50«.
■von ihr vorgeeeJieiien 1 and wirmoh aiiehen Bes£öhtigungeft
usw, teilnahmen und nicht die MÖgli chkeit ausnutzten, bis zuBi Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programs oraktisch nichts
anderes
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zu bleiben
ie Revision
.recht sirrig 'davon aus
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en,daß ..die
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gebunden hatte, an allen Beteil zunehmend und daßf es dann in dieser
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Entgelt1 gesehen habe. In': dleseit Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung
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es nicht
erforderlich, daß der15p,rofittf,:den' ■ ö
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Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Verein-
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barung. Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Er gebnis zutreffend bejaht»
4« Zu Unrecht behauptet die
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Beklagte habe Beweise dafür angetreten
si on, di e
sie
noch Pr
und deren Beute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe
20 Tv
Ihr Schriftsatz vom 18
0
setzt sich zwar
auch mit dem aus ei mhd er, was in dem amtlichen
bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensv'ermutung des Art» 20 WA
auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen §‘ 286 ZPO, die -.Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten»
5» Hilfsweise macht die Hevision geltend, jeden
falls sei eine Haftung -der Beklagten wieder
fa
Bas trifft nicht zu.
nen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB)., keine Anhaltspunkte- vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt Br. U0I hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
k
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richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte«
h) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi-
si on,
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strafte
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.
a) über den Inhalt des Flugscheins stellt Art, 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die "Wirksamkeit des Bef örderungs vertrag es ohne Ein-
fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt
*
oder in Verlust geraten 1st. Das zeigt, daß er nur die
Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück"
• * , • • .
* * . .
lieh Satz.-'1.'des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Br soll in privatrechtlicher Beziehung
bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit
derUber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die
, die innere
des Geschäftsbetriebes leisten.
zu gev.ähr
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1. WA soll der
Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt, Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Rebmann/ Abraham .Art. 3 Anm» 6; Riese aaö 432;. Abraham S. 33 Fn. 68
und in SIR 1933,
des Art,
n
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?er Protokoll vom; 28
1958
IX 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser An unwei gerli oh di e Sankti on des Art *
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s ist das
aft getreten
\nz, 1963
so auch Urteil der Court d*
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erst am 1, August 1963
die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht
1967i 115
*
schief KG HJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
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74
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dies die Revisionserwiderung versucht,, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art* 3 Ahs, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 - NW 19641 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d«F. von Ben Haag angeführt„ Ob daß]it aber
eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden
sollte, muß bezweifelt werden (vgl.• die Anmerkung von Wessels -in'ZW 1965, 168). liner: 'Auseinand er Setzung .mit diesem Urteil bedarf es hier nicht* .weil die Änderung
des
Art. 20' WA im
für die
des ib-Senats ohne Bedeutung war«
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen
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Fassung s
geringe Anforderungens es genü
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iers» das die.Ser
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zu dem Flug zu beweisen
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qu!il veut"; ebenso in Air Legislations
157: "any kind of ticket";
2. -Auf!» 'Ir
of ticket"; Brian Ir
3.Aufl, 1966 S. 439 2 "some sort
it
Bas ist
auch sachgerecht angesichts der weit
+ *
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; 1 on
die
2 desfArt. 3 Abs, 2 an das Fehlen eines Flug-
und die vielfach als überaus streng em-
pfunden vmrde (vgl, Riese B
0
Tfc.
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** >V*T.
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2
- • f .? *•
Ir, 293; Schvmickhardt aaO S, 30), Bie Sanktion mag
sein, ’wenn die lichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolisei liehe
,■ *
of
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers
u.
beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal
i? /
Air Law 1947,34) ° Bgi bloßen OrdnungsVerstößen und
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Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
t t
4
Verhältnis zu dem Verschulden des Luf tf rächt Führers
i *
(vgl« Döring, ArchflR 1935, 10; Goedhuis lations S. 157; Dri on Nr fang an von deutscher
Schrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaö
1 4
Riese ArchfLR 1934, 47')'. Auch bei der
Art« 3 im Haager Protokoll hat
von An-
32; '
e
itrnmg
auf
ese ZLR 1956
kennt eine solche
Beseitigung dieser 15). Das deutsche Vorschrift nicht. Sine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten.
V
daß das vom Luftfrachtführer
Papier nioh
4-
U
derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte Anm. 4; Riese 8.
Ooquoz 0
nach
Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein» Ks muß
*
jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise
> 3 Anmb IV
a.B.'j Drlön 'Nr. 251; Guldimann Art„ 3 Rdn
b) Diese Mindest-Irfordernissen erfüllt, vÄe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Kennung seines Namens? also nicht als bloßes Rundschreiben? am 23» August 1961 geschickt hat0 Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein
0
-40-
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Plugschein sein (so mit Recht Brion Nr, 251), Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Plugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 25, August 1961 sei nichts anderes als ei n kau fmänni eches Bestätigungsschrei ben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen, Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das fäti t ’‘Lieber Amerikafahrer! *' (also
‘ ‘ ' i -
ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt; ”¥ir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM '1.900”, Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung
und des Eingangs der 1,900 IM, außerdem
en.folgen-
den Seiten Instruktionen für die Reise, Bas ist bei dem
Schreiben vom 23« August 1961 anderes: es beschränkt sich
auf die Mil
, ■■■’’daß wir für Sie für die 2, Harvesters
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben
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einen
sie keinen Hinweis auf die: Haftungsbestimmungen des
. . •
Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie au s ge f üh r t,un schädlich♦. Im übrigen weist die darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beige-
o
t e,
e
se eine
Sicherung abzuschließen, Bern konnten die Teilnehmer ent
nehmen, daß im falle eines Unglücks die sein werde.
- 41
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den
♦
[Teilnehmern diese "Bestätigung11 übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA. • aufgestellten Hebeln zu veraiilassen. Baß dadurch die Passagiere uaw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
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ruht, ist
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t es nicht darauf an, ob särntliche
Hei setei lnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebens er fahrung
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e Banktiön greift nur ein, wenn es ver säumt hat, ei ne n Flugschein auszustellen. Ob der
Heisende ihn auf dem Flugplatz bei shu 1A«.U, für seine Abferii von Bedeutung seinj für den Ein
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ielt es keine
tri11 der Sanktion 3 Rdn. 17j vgl. auch Biese, S. 432)
■1 WM!
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■ III.Somit recht! er tigt der vom
rieht seihem Urteil bisher
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in Art. 22 WA bestimmten
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diese Höchst
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gründet ist.
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1. Insofern haben die
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den Standpunkt
vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten
der Hinterbliebenen) und aus den
823 ff BGB verant-
wortlich sei» Bas ist unrichtig» Hachdem feststeht, daß
die Beklagte Luftfrachtführerin ist
aus Art» 1? ff
WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen
aus
24
kahn daher
2. Ber unbegrenzte nur begründet sein,.-''wenn1'41 zutrifft, der Beklagten'"-oder der deren Leuten falle eine dein Vorsatz gleich stehende kehr
zur Last
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hat diese frage offen gelassen. Ba deren vor allem die Würdigung des
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Engels Br. Weber Hüßgens
S önnab end Bun z
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