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BGH

Gericht: BGH

Vor der Kreuzung verlief über die Fahrbahn des Beklagten ein Zebrastreifenj hinter ihr und auch in ihrem übrigen Bereich nicht. Die Ehefrau des Kläjgers sei aus einer solchen Gruppe nach der Vorbeifahrt der Kraftwagen auf die Fahrbahn getreten und habe auf dieser schonrmehrere Schritte zurückgelegt, als der Beklagte frontal gegen sie geprallt sei. Er hat behauptet, er habe die zulässige und angemessene Geschwindigkeit von 50 lcm/at nicht überschritten und einen Sicherheitsabstand von drei Metern zur rechten Bordsteinkante eingehalteno Die Ehefrau des , Klägers sei unvorhersehbar und so plötzlich aus der Gruppe war- ' tender Fußgänger aiif die Fahrbahn getreten, daß ihm keine Zeit zu irgend welchen Abwehrmaßnahmen geblieben sei. Er habe'mit ihrem Verhalten um so weniger zu rechnen brauchen, als sie die Fahrbahn fünf Meter hinter dein eigentlichen, wenn auch nicht markierten Überweg und damit an einer Stelle zu Überqueren versucht habe, wo die Straßenmitte durch die Schutzhecke des Gleis-j körpere versperrt gewesen sei. In dieser Verkehrswidrigkeit, so hat der Beklagte geltend gemacht, müsse die einzige Unfallursache erblickt werden, zu demal die Ehefrau des Klägers wegen ihrer vorgerückten Jahre Anlaß zu besonderer Vorsicht und deshalb zur Benutzung des Zebrastreifens auf der Ostseite der Kreuzung gehabt hätte. Die Verkehrsiege, so hat er behauptet, hätte das Überschreiten der Fahrbahn ohne weiteres gestattet, wenn sich der Beklagte nicht mit unzulässig hoher Geschwindigkeit genähert hätte. Das Landgericht hat dem Beklagten drei Viertel des Schadens auf erlegt und ihn - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 635*03 DM sowie 7»590 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner eine monatliche Rente von 345 DM in der Zeit vom 1. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Kiammergericht dem Beklagten ein Verschulden zur Last gelegt, den Schaden zu seinem Nachteil verteilt und dabei angenommen hat, daß die Ehefrau des Klägers das 85. Der Beklagte gibt selbst an, daß er zu dem Bremsen oder Ausweichen nicht imstande gewesen sei, weil ihn das Auf tauchen der Ehefrau des Klägers auf der Fahrbahn völlig überrascht habe. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es geradezu die Ff licht des Beklagten gewesen sei, die beiden Überwege mit der Höchstgeschwindigkeit zu passieren, um die Fußgänger auf beiden Seiten nicht länger als nötig warten zu lassen. Der vom Beklagten zunächst erreichte (östliche) Überweg war nach Bild 4 b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als “Zebrastreifen“ markiert und kennzeichnet© damit eine Stelle, an der die Kraftfahrer den Fußgängern das Überqueren der Straße in angemessener TO zu ermöglichen haben. spricht durchaus einer “angemessenen“ Benutzung des Überweges, Der Beklagte;::mußte sich deshalb auf diese Möglichkeit einstellcri und seine Geschwindigkeit entsprechend ermäßigen, Entgegen der Meinung der Revision konnte er sich nicht zunächst darauf verlas-] sen, daß die Fußgänger hier so wenig wie an jeder anderen Stolle der Straße vor ihm die Fahrbahn betreten, sondern “korrekt" und “diszipliniert11 seine Vorbeifahrt abwarten würden. Tatsächlich hätte der Beklagte diese beim Erreichen des westlichen Überweges ja auch nicht gehabt, wenn, er seine Fahrt schon vor dem östlich gelegenen Zebrastreifen pflichtgemäß erheblich verlangsamt hätte. der Beklagte noch 40 bis 50 m entfernt war, als sie die Fahrbahnbetrat,und daß diese Entfernung zu dem Anhalten des Motorrades aülreibhte’V sofern der Beklagte, sofort reagierte. 2. Las Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich auch die Ehefrau des Klägers verkehrswidrig verhalten hat, und deshalb eine Verteilung des Schadens vorgenommen. Wenn die Ehefrau des Klägers lediglich vom Gehsteig heruntergetreten, dann aber bis nach der Vorbeifahrt des 3e- * klagten stehengeblieben oder nur verhalten gegangen wäre, hätte sich der Unfall nicht ereignet. gcrs die Fahrbahn nicht ganz rechtwinklig überquert hat» Sie ist zwar nach den Feststellungen 2,50 bis 5 m seitlich vom eigentlichen Überweg überfahren worden. ist, kann der Beklagte nicht herleiten, daß die Fußgängerin an einer Stelle aufgetaucht sei, wo er mit einem überschreiten der Fahrbahn nicht mehr habe zu rechnen brauchen. Da die Fahrtlinie des Beklagten im mittleren Fahrbahndrittel festlag, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm mehr Raun zu dem Rechtsausv/cichen zur Verfügung gestanden haben sollte, wenn die Ehefrau des Klägers ganz rechtwinklig über die Fahrbahn gegangen wäre. Die Strecke, die sie dann im Blickfeld des Beklagten zurückgelegt hätte, wäre nur noch kleiner und die Zeit für eine Reaktion, die der Beklagte ohnehin vollständig versäumt hat, entsprechend geringer gewesen. Mit dem gedachten Verlauf eines Weges, der die Fußgängerin noch knapp vor dem Motorrad über dio Fahrbahn geführt hätte, läßt sich nichts dartun. Endlich ist dem Kammergericht auch darin beizutreten, daß dio Ehefrau des Klägers nicht gehalten War, den Zobrastrcifen östlich der Kreuzung für die Überquerung zu wählen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das dann erforderliche Überschreiten des Jungfernheideweges eine beträchtliche zusätzliche Gefahr bedeutet hätte, der sich die Fußgängerin umso weniger auszusetzen brauchte, als sich auch auf ihrer Seite ein deutlich erkennbarer und stark begangener, wenn auch nicht markierter Die Grundlage, auf der das Kammergericht die Schadens Verteilung vorgenommen hat, läßt demnach keinen Hechtsfehler erkennen; desgleichen nicht, die Würdigung, daß in der grob veikehrs-v/idrigen, völlig unachtsamen Fahrweise des Beklagten die Haupt-urSache dos Unfalls gesehen werden müsse. Lebensjahr erreicht und bis dahin dem Kläger Dienste wenn auch abnehmenden Umfangs geleistet hätte, entbehrt entgegen der Rüge der Revision nicht der ausreichenden Grundlage» Die durchschnittliche Lebenserwartung hätte zwar nur bis etwa zur Vollendung des 82. Das Berufungsgericht hat abet* die eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes Dir. Kleiner ausführlich dahin gewürdigt, daß die Ehefrau des Klägers trotz ihres Alters organisch gesund war und sich wegen gewisser, nicht bedrohlicher Erscheinungen ständig in sorgfältiger, ärztlicher Überwachung befand.

EhefrauKammergerichtFahrbahnKreuzungFußgängerGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2183 017
VI_ 2R. 1 04/6jL.
Verkündet an 18. Pebruar 1964 Kriegl, Juatizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Na m en des Volkes In dom Hechtsstreit
 des Maschinenschlossers
 Gerd Joachim
 in
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigtOP:
Rechtsanwalt Dr.
g e gen
 den Stauerberater Paul
 alleoi
9
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Pebruar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüssgens
 für Hecht erkannt:r
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Pebruar 1963 wird zurückgev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
I
 Tatbestand:
Am 20. April I960 gegen 16„40 Uhr befuhr der damals neunzehnjährige Beklagte auf seinem Motorrad (350 ccm Hubraum) den Strafienzug Siemensdamm - Nonnendammallee in Berlin-Siemensstadt, der durch einen in der Mitte verlaufenden Gleiskörper der Stras-oenbahn in zwei je zehn Meter breite Fahrbahnen geteilt wurde. Der Beklagte fuhr auf der für ihn rechten (nördlichen) Fahrbahn nach Westen. Als er die Kreuzung des Straßenzuges Jungfernheideweg - Reisstraße soeben passiert hatte, erfaßte er die nahezu dreiundsiebzigjÖhrige Ehefrau des Klägers bei ihrem Versuch, die Fahrbahn von Horden nach Süden (in Blickrichtung des Beklagten von rechts nach links) zu Überqueren. Die Fußgängerin wurde fortgeschieudert und tödlich verletzt. Vor der Kreuzung verlief über die Fahrbahn des Beklagten ein Zebrastreifenj hinter ihr und auch in ihrem übrigen Bereich nicht. - Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit - mindestens 60 km/st - gefahren, um Anschluß an eine vorauf fahr ende Kraftwagenkolonne zu gewinnen, von der er noch 70 bis 100 m entfernt gewesen sei. Dabei habe er keine Rücksicht auf die Fußgänger genommen, die beiderseits der Kreuzung darauf warteten, die Fahrbahn hinter der Kolonne überqueren zu können. Die Ehefrau des Kläjgers sei aus einer solchen Gruppe nach der Vorbeifahrt der Kraftwagen auf die Fahrbahn getreten und habe auf dieser schonrmehrere Schritte zurückgelegt, als der Beklagte frontal gegen sie geprallt sei. Er habe nicht einmal vorsucht, zu bremsen oder auszuweichen. Der Kläger hat als Ersatz der Bestattungskosten 943,90 DM nebst Zinsen und als Aus-
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gleich der ihm entgehenden Dienste seiner Ehefrau in Haushalt und Büro eine Rente von zunächst 200 DM, ab 1» Mai I960 von 663 DM monatlich verlangt»
Der Beklagte hat die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er habe die zulässige und angemessene Geschwindigkeit von 50 lcm/at nicht überschritten und einen Sicherheitsabstand von drei Metern zur rechten Bordsteinkante eingehalteno Die Ehefrau des , Klägers sei unvorhersehbar und so plötzlich aus der Gruppe war- ' tender Fußgänger aiif die Fahrbahn getreten, daß ihm keine Zeit zu irgend welchen Abwehrmaßnahmen geblieben sei. Er habe'mit ihrem Verhalten um so weniger zu rechnen brauchen, als sie die Fahrbahn fünf Meter hinter dein eigentlichen, wenn auch nicht markierten Überweg und damit an einer Stelle zu Überqueren versucht habe, wo die Straßenmitte durch die Schutzhecke des Gleis-j körpere versperrt gewesen sei. überdies sei sie leicht schräg gegangen und habe lediglich in ihre Gehrichtung geblickt. In dieser Verkehrswidrigkeit, so hat der Beklagte geltend gemacht, müsse die einzige Unfallursache erblickt werden, zu demal die Ehefrau des Klägers wegen ihrer vorgerückten Jahre Anlaß zu besonderer Vorsicht und deshalb zur Benutzung des Zebrastreifens auf der Ostseite der Kreuzung gehabt hätte.	,
Der Kläger ist dem Vorwurf eines Selbstverachuldens seiner j Ehefrau entgegengetreten. Die Verkehrsiege, so hat er behauptet, hätte das Überschreiten der Fahrbahn ohne weiteres gestattet, wenn sich der Beklagte nicht mit unzulässig hoher Geschwindigkeit genähert hätte. Das sei jedoch weder zu erkennen noch in Rechnung zu stellen gewesen. Die leicht schräge Gehrichtung, die ernsthaft nicht beanstandet Werden könne, habe nicht zur- ’ Hecke, sondern zur Verkehrsinsel vor deren Beginn geführt.
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Das Landgericht hat dem Beklagten drei Viertel des Schadens auf erlegt und ihn - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 635*03 DM sowie 7»590 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner eine monatliche Rente von 345 DM in der Zeit vom 1. März.bis 30, Juni 1962 zu entrichten« Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben« Dagegen hat das Kam-mergericht der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben« Es hat ihn den Grunde nach fünf Sechstel seiner Ansprüche zuerkannt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 676,20 DM nebst 2inr-sen sowie eine monatliche Rente zu zahlen, die auf 400 DM vom 1« Mai I960 bis 31o März1964, auf 233,31 DM vom 1„ April 1964 bis 30. Juni 1967 und auf 166,65 DM von 1. Juli 1967 bis 30. Juni ■-1972 festgesetzt worden ist. Mit dorr Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage«
Ent s che idungsgründe:
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Kiammergericht dem Beklagten ein Verschulden zur Last gelegt, den Schaden zu seinem Nachteil verteilt und dabei angenommen hat, daß die Ehefrau des Klägers das 85. Lebensjahr erreicht und bis dahin zu demindest im Haushalt Dienste geleistet hätte. Diese Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben^	>	1
1. Das Kammergericht hat die Fahrweise des Beklagten zutreffend als verkehrewidrig angesehen und dabei aüt Recht sein
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Gesamtverhalten gewürdigt. Dieses bestand in der Beibehaltung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st bei der Annäherung an die beiden Fußgängerüberwege und in der Achtlosigkeit, daß der
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Beklagte nicht in Rechnung gestellt hat, ein Fußgänger könnte aus den v/artonden Gruppen heraus die Fahrbahn betreten. Der Beklagte gibt selbst an, daß er zu dem Bremsen oder Ausweichen nicht imstande gewesen sei, weil ihn das Auf tauchen der Ehefrau des Klägers auf der Fahrbahn völlig überrascht habe. Den hiernach begründeten Schuldvorvmrf vermag die Revision nicht auszuräumen o
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es geradezu die Ff licht des Beklagten gewesen sei, die beiden Überwege mit der Höchstgeschwindigkeit zu passieren, um die Fußgänger auf beiden Seiten nicht länger als nötig warten zu lassen. Der vom Beklagten zunächst erreichte (östliche) Überweg war nach Bild 4 b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als “Zebrastreifen“ markiert und kennzeichnet© damit eine Stelle, an der die Kraftfahrer den Fußgängern das Überqueren der Straße in angemessener TO zu ermöglichen haben. Der Beklagte hätte deshalb, seine Fahrv/eise so einrichten müssen, daß er dieser Verpflichtung erforderlichenfalls durch Anhalten genügen konnte. Zwischen ihm und dem "Pulk" der vorausfahrenden Kraftwageh bestand nach den Feststellungen ein Abstand von 75 bis 100 Metern, Erfahrungs-j gemäß werden solche Lücken zu demal in den Hauptverkehrsstunden von den wartenden Fußgängern häufig dazu benutzt, sich nach der Vorbeifahrt einer größeren Zahl von Kraftfahrzeugen nun ihrerseits einen /TOgÜber den Sebrastreif^	Das ent-
spricht durchaus einer “angemessenen“ Benutzung des Überweges, Der Beklagte;::mußte sich deshalb auf diese Möglichkeit einstellcri und seine Geschwindigkeit entsprechend ermäßigen, Entgegen der Meinung der Revision konnte er sich nicht zunächst darauf verlas-] sen, daß die Fußgänger hier so wenig wie an jeder anderen Stolle der Straße vor ihm die Fahrbahn betreten, sondern “korrekt" und “diszipliniert11 seine Vorbeifahrt abwarten würden. Zu die-
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sen Vertrauen durfte er sich schon gar nicht dadurch verhelfen, daß er mit unverminderter Geschwindigkeit an den Zebrastreif on heranfuhr und nun tatsächlich jeden besonnenen Passanten vom Betreten abhielt.
Die Geschwindigkeit von $0 km/st war aber auch,, wie das Be rufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, für die Fahrt über den jenseitigen (westlichen) Überweg den Umständen nach zu hoch. Hier bestand zwar keine Markierung, im übrigen war aber die Vcrkehrslagc die gleiche. Auch hier .'warte'ten zwei Gruppen von Fußgängern auf eine Lücke iiii Fährverkehr, um die andere Straßenseite gewinnen zu können. Der Beklagte mußte deshalb in Rechnung steilen, daß sie damit nach der Vorbeifahrt . der geschlossenen Wagenkolonne beginnen könnten, auch wenn sie nicht den Schutz eines gekennzeichneten Überwegs genossen. Sie konnten dazu umso leichter versucht sein,, als. der vor der. Kreuzung verlaufende Zebrastreifen der Furcht vor einem mit Höchstgeschwindigkeit herankommenden Fahrzeug entgegenwirkte. Tatsächlich hätte der Beklagte diese beim Erreichen des westlichen Überweges ja auch nicht gehabt, wenn, er seine Fahrt schon vor dem östlich gelegenen Zebrastreifen pflichtgemäß erheblich verlangsamt hätte. Nach alledem konnte es dem Beklagten nioht gostattot sein, die gesamte Kreuzung ungeachtet des dichten. Berufsverkehrs und der beiderseits gestauten Fußgänger mit 50 km/ot Geschwindigkeit*zu Überfahreni^ab als handle es sich um eine glatte, zu keinerlei Besorgnis Anlaß gebe Strecke.

Selbst bei:dieser Überhöhten: Geschwindigkeit hätte es dem Beklagten aber möglich seih müssen, den Unfall zu vermeiden. Auch gegen diese Auffassung des Kammer gerichts wendet sich die Revision vorgeblich, Sie greift zu diesem Zweck die tatsächliche Feststellung an, daß der Zusammenstoß im mittleren Pahr-
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bahndrittel, und.zwar mehr* nach der Fahrbahnmitte zu,erfolgt ist. Die Revision meint, das habe nicht ohne sachverständige Beratung aus den 4i4 m vom rechten Fahrbahnrand verlaufenden Kratzopuren des Motorrades geschlossen werden dürfen. Dabei übersieht sie, daß sich.das Berufungsgericht in erster Linie auf die eigene * übereinstimmende Einlassung des Beklagten im Strafverfahren .sowie auf die Bekundung des Ingenieurs Kridde stützt, er habe,; die Ehefrau, des Klägers erstmals gesehen, als aie die Fahrbalm bereits zu einem Drittel überschritten hatte,
 der.	Beklagte* sei auf der Fahrbahhmi11e gefahren. In den Spuren,
 wie sic auf den .polizeilichem Lichtbildern und der Unfallskizze footgehalten worden sind,; hat der Tatrichter lediglich eine offenkundige Bestätigung dieser Angaben erblickte dazu bedurfte er keines Sachverständigen. Schließlich hat sich das Berufungsgericht auch eingehend mit”?der Aussage Schmiegelski befaßt und erörtert, weshalb aus*ihr in dem entscheidenden Punkt kein Aufschluß zu gewinnen ist. Diese Darlegungen halten sich im Rahmen der fatrichtorliehen Bev/ei8 Würdigung und sind damit den Revisionsangriff en ,entzogen. , >	1 ■	^
Ist aber die. Feststellung nicht zu erschüttern, daß die i^qfrapL .döVKlägers . schon;'drei^bis. vier Sekunden lang über die Fahrbahn gegangen \var,. als sie mit dem Motorrad zusammenprallte, so. ‘ stimmt auch - wie die• Revision .einräumen muß - die Berechnung
 des.	Tatrichters, daß. der Beklagte noch 40 bis 50 m entfernt war, als sie die Fahrbahnbetrat,und daß diese Entfernung zu dem Anhalten des Motorrades aülreibhte’V sofern der Beklagte, sofort reagierte. Das ist vom Beklagten mit Recht gefordert worden. .Wenh er . schon die Kreuzung mit $0 km/st überfuhr # so müßte er die am Straßenrand wartenden Fußgänger umso schärfer im Auge behalten, und’zwar njLoht nur - .wie die Revision meint - die beiderseits des Zebrastreifens stehenden, sondern auch die am Rande
 
des westlichen Überwegs» Ir durfte sich nicht von der - v/ie schon erörtert - naheliegenden Gefahr überraschen lassen, daß diese Fußgänger die entstandene Lücke im Fahrzeugstrom zur Überquerung der Straße auszunutzen versuchten. Las Kammergericht hat dem Beklagten daher zutreffend die sog. "Schrecksekunde" nicht zugobilligt. Der Schluß, daß der Beklagte entweder in der selbst heraufbeschworenen Gofahrenlage die llerven verloren hat oder aber bedenkenlos und leichtfertig darauf losgefahren ist, mithin in jedem Fall das von ihm zu vermeidende Unglück verschuldet hat, ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2. Las Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich auch die Ehefrau des Klägers verkehrswidrig verhalten hat, und deshalb eine Verteilung des Schadens vorgenommen. Lie Rügen der
■ ■ . . ■ . • Revision, daß hierbei wesentliche Umstände, fehlsam nicht zu dem
 Hachteil des Klägers eingeworfen worden seien, sind unbegründet.
Ob die Ehefrau des Klägers in der gegebenen Verkehrslage die Fahrbahn überhaupt betreten durfte, ist unerheblich. Das Kammergericht hat die Frage bejaht, zugleich jedoch dargelogt, daß sich bei ihrer Verneinung ah der SchadensverteilÜng nichts ändern konnte, weil das entscheidende Eigenverschulden der Fußgängerin in ihrer Achtlosigkeit und mangelnden Reaktion lipge. Liese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lie Fahrbahn war zehn Meter lareit, der Beklagte befuhr sie annähernd auf der Mitte. Wenn die Ehefrau des Klägers lediglich vom Gehsteig heruntergetreten, dann aber bis nach der Vorbeifahrt des 3e- * klagten stehengeblieben oder nur verhalten gegangen wäre, hätte sich der Unfall nicht ereignet.
Ebenso wenig ist es von Bedeutung, daß die Ehefrau des Klä-r
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gcrs die Fahrbahn nicht ganz rechtwinklig überquert hat» Sie ist zwar nach den Feststellungen 2,50 bis 5 m seitlich vom eigentlichen Überweg überfahren worden. Aus dieser geringfügigen Abweichung, wie sie bei starkem Querverkehr häufig zu beobachten. ist, kann der Beklagte nicht herleiten, daß die Fußgängerin an einer Stelle aufgetaucht sei, wo er mit einem überschreiten der Fahrbahn nicht mehr habe zu rechnen brauchen. Die sonst noch angeknüpften Erwägungen der Revision sind gegenstandslos. Da die Fahrtlinie des Beklagten im mittleren Fahrbahndrittel festlag, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm mehr Raun zu dem Rechtsausv/cichen zur Verfügung gestanden haben sollte, wenn die Ehefrau des Klägers ganz rechtwinklig über die Fahrbahn gegangen wäre. Die Strecke, die sie dann im Blickfeld des Beklagten zurückgelegt hätte, wäre nur noch kleiner und die Zeit für eine Reaktion, die der Beklagte ohnehin vollständig versäumt hat, entsprechend geringer gewesen. Mit dem gedachten Verlauf eines Weges, der die Fußgängerin noch knapp vor dem Motorrad über dio Fahrbahn geführt hätte, läßt sich nichts dartun. Sie hätte den Versuch der Überquerung Überhaupt nicht unternehmen
 dürfen? und da dieses allein entscheidende Eigenver schul den berücksichtigt worden ist, kann nicht noch zusätzlich eingev/or-fen werden, daß die. Ehefrau des Klägers ihr verkehrswidrigos Vorhalten nicht in glücklicherer Weise zu Ende geführt hat.
Endlich ist dem Kammergericht auch darin beizutreten, daß dio Ehefrau des Klägers nicht gehalten War, den Zobrastrcifen östlich der Kreuzung für die Überquerung zu wählen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das dann erforderliche Überschreiten des Jungfernheideweges eine beträchtliche zusätzliche Gefahr bedeutet hätte, der sich die Fußgängerin umso weniger auszusetzen brauchte, als sich auch auf ihrer Seite ein deutlich erkennbarer und stark begangener, wenn auch nicht markierter
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Überwog befand» Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand» Insbesondere sind sie nicht durch den Hinweis auf das Verkehrszeichen "Halt, Vorfahrt ächten" im Jungfernheideweg auszuräumen; denn dies galt nur gegenüber dem Fährverkehr auf dem Straßenzug Nonnendammällee - Siemensdamm und gab den Fußgängern keine Vorrechte»
Die Grundlage, auf der das Kammergericht die Schadens Verteilung vorgenommen hat, läßt demnach keinen Hechtsfehler erkennen; desgleichen nicht, die Würdigung, daß in der grob veikehrs-v/idrigen, völlig unachtsamen Fahrweise des Beklagten die Haupt-urSache dos Unfalls gesehen werden müsse. Die Festlegung des Verhältnisses, in dem der Schaden von den Hart eien zu tragen ist, entzieht sich als tatrichterliche Entscheidung der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht.	.
3. Die Schätzung des Kammergerichts, daß die Ehefrau des Klägers das 85. Lebensjahr erreicht und bis dahin dem Kläger Dienste wenn auch abnehmenden Umfangs geleistet hätte, entbehrt entgegen der Rüge der Revision nicht der ausreichenden Grundlage» Die durchschnittliche Lebenserwartung hätte zwar nur bis etwa zur Vollendung des 82. Lebensjahres gereicht (vgl» Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik I960,S» 66).
Das Berufungsgericht hat abet* die eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes Dir. Kleiner ausführlich dahin gewürdigt, daß die Ehefrau des Klägers trotz ihres Alters organisch gesund war und sich wegen gewisser, nicht bedrohlicher Erscheinungen ständig in sorgfältiger, ärztlicher Überwachung befand. Mit der * Berücksichtigung dieser günstigen Umstände im Sinne einer Überdur chschnittlichen Lebenserwartung hat sich das Kammergericht im Rahmen der ihm zukommenden, freien Schätzung nach § 287 ZFO gehalten.
4° Me Revision dos Beklagten ist nach alledem unbegründet. Sic mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgev/io-sen werden»
Es besteht auch kein Anlaß, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils entsprechend der Anregung des Klägers von Amts wegen abzuändern. Dem Kläger sind die geltend gemachten Renten-ansprüchc zTOr dem Grunde nach zu fünf Sechsteln, der Höhe nach aber nur knapp zur Hälfte zuerkannt worden. Bas rechtfertigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kosten des. Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Engels	Hanebeck	Meyer
 Dr. Pfretzschner	Br.	Nüesgens